14.12.2012 Aufrufe

Professor Dr. Peter Krebs 4. Übungsklausur im Wettbewerbsrecht

Professor Dr. Peter Krebs 4. Übungsklausur im Wettbewerbsrecht

Professor Dr. Peter Krebs 4. Übungsklausur im Wettbewerbsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

diese durch Regelungen des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums bedingt sind, die<br />

<strong>im</strong> Übrigen einheitlich für Europa gelten (Markenrechtsrichtlinie). Die markenrechtlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen bilden somit eine Ausnahme zur Warenverkehrsfreiheit. Ein Verstoß gegen<br />

die Warenverkehrsfreiheit ist daher nicht gegeben.<br />

Ergebnis: I hat einen Anspruch gegen MK auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung<br />

„Caviar Imperiale“ agem. § 14 Abs. 5 MarkenG.<br />

B. Anspruch I gegen MK aus § 8 Abs. 1 UWG<br />

I könnte gegen MK einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung<br />

„Caviar Imperiale“ aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 UWG haben.<br />

Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch setzt die Anwendbarkeit des UWG <strong>im</strong> konkreten Fall<br />

voraus. Die Bezeichnung „Imperiale“ ist als Marke geschützt, die Abwehr von Beeinträchtigungen<br />

wird durch die Best<strong>im</strong>mungen des Markenrechts best<strong>im</strong>mt. Eine Anwendung der<br />

Vorschriften des UWG scheidet <strong>im</strong> Anwendungsbereich des Markengesetzes gem. § 2 MarkenG<br />

und der zugrundeliegenden Richtlinie nach h.M. grundsätzlich aus. Die gilt zumindest,<br />

dann wenn das Markenrecht diesen Typ der Rechtsverletzung (hier Irreführung) erfasst (vgl.<br />

§ 14 Abs. 2 MarkenG).<br />

Hinweis: Das gilt nicht, sofern markenrechtliche Ansprüche abgelehnt wurden<br />

Ergebnis: I hat keinen Anspruch gegen MK auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung<br />

„Caviar Imperiale“ aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 UWG.<br />

2. Teil: Möglichkeiten, die Bezeichnung „Caviar (Kaspia)“ verbieten<br />

zu lassen<br />

A. Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG<br />

I könnte einen Unterlassungsanspruch gegen MK bezüglich der Benutzung der Bezeichnung<br />

„Caviar (Kaspia)“ aus § 128 Abs. 1 MarkenG haben.<br />

I. I müsste berechtigt sein, Ansprüche nach § 128 Abs. 1 MarkenG gelten zu machen. Anspruchsberechtigt<br />

sind die nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten, worunter gem. § 8 Abs. 3<br />

Nr. 1 UWG Mitbewerber fallen. Mitbewerber sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG die Unternehmer,<br />

die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. 13<br />

1. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, die eine gewerbliche oder selbständige<br />

berufliche Tätigkeit ausüben (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). T übt eine gewerbliche Tätigkeit<br />

aus und ist daher Unternehmer.<br />

2. Für das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist erforderlich, das beide<br />

Unternehmen auf demselben räumlich, sachlich und (seltener von Bedeutung) zeitlich rele-<br />

13 BGH GRUR 2007, 1079.<br />

Seite 6 von 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!