Hilfsangebote Eberhard Altmann: 0331/2308-547 Michael Lauter
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Durch Verpflegungsgeld zu höheren Renten!?<br />
(Fortsetzung Nr. 2 einer schönen Geschichte) 1<br />
Dr. Dietmar Loose, Wolfgang Hadamschek<br />
Erinnert sei an die Vorgeschichten in der ZBB Nr. 2 und 3/2008. Viele Kolleginnen und Kollegen<br />
mit Zeiten einer Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR hatten als Rentner oder<br />
Aktive Anträge zur Korrektur ihrer Bescheinigungen des Arbeitsentgeltes gestellt. Diese Anträge<br />
waren vom Versorgungsträger mit Bescheid abgelehnt worden. Gegen diesen Verwaltungsakt<br />
wurde in der Regel fristgerecht Widerspruch eingelegt, zunächst mit der Ankündigung,<br />
die entsprechende Begründung nachzureichen. In der Zwischenzeit sind nicht wenige<br />
Begründungen beim Versorgungsträger für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR<br />
(BFD Mitte, Arbeitsbereich RF 16) eingegangen. In einem Zwischenbescheid bestätigte der<br />
Versorgungsträger den Eingang des Widerspruchs und schlug ein Ruhen des Verfahrens sowie<br />
ein Absehen von einer Klage wegen Untätigkeit vor. Der Grund dafür liege in der Klärung<br />
der komplexen Rechtsfrage unter Einbeziehung der obersten Dienstbehörde. Diesem<br />
Anliegen wurde nur in den Fällen nicht gefolgt, in denen der Widerspruch im Interesse eines<br />
schnellen Zugangs zu einer sozialgerichtlichen Entscheidung begründet wurde. Zu Recht<br />
wurde davon ausgegangen, dass die ersten Überprüfungsanträge und damit die vorgetragene<br />
Rechtslage der Behörde seit Oktober 2007 bekannt sind, ein Erfordernis für ein weiteres Hinausschieben<br />
der entsprechenden Entscheidung daher nicht bestand.<br />
Wie geht es weiter, wenn der Widerspruch begründet wurde?<br />
In den nächsten Tagen werden vom Versorgungsträger vor Ablauf der vierteljährlichen Frist<br />
nach Zugang der Widerspruchsbegründung (spätestens Ende Januar 2009) ablehnende Widerspruchsbescheide<br />
erteilt werden. Deshalb ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides<br />
Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.<br />
Sollte der Versorgungsträger im Februar 2009 zu den begründeten Widersprüchen vor Fristablauf<br />
keine Entscheidung treffen, dann wäre eine Klage wegen Untätigkeit der Verwaltung<br />
zu prüfen. Wenn also demnächst zum eingelegten Widerspruch bei unseren Gewerkschaftsmitgliedern<br />
Widerspruchsbescheide vom Versorgungsträger eingehen, dann sollten sie sich<br />
vertrauensvoll an die Vertreter der Arbeitsgruppe Rente & Pension in Berlin, Potsdam oder<br />
Frankfurt (Oder) 2 wenden. Es geht dann darum, schnell einen Antrag auf Rechtsschutz zu<br />
stellen und fristgerecht die Klage einzureichen. Den Vordruck „Antrag auf Gewährung von<br />
Verfahrensrechtsschutz durch den BDZ“ kann man auf der Internetseite des BDZ finden. Die<br />
Vertreter unserer Gewerkschaft und der Arbeitsgruppe Rente & Pension helfen gern beim<br />
Beschaffen dieses Vordrucks. Es ist auch möglich, die private Rechtsschutzversicherung einzuschalten,<br />
soweit diese nicht nur den Verkehrsrechtsschutz sondern auch den Familienrechtsschutz<br />
umfasst.<br />
Wie geht es weiter, wenn der Widerspruch nicht begründet wurde?<br />
Diese Widerspruchsverfahren wurden nach den Mitteilungen des Versorgungsträgers zum<br />
Ruhen gebracht. Der Widerspruchsführer braucht deshalb gegenwärtig nichts unternehmen,<br />
denn es bleiben die Entscheidungen der angerufenen Sozialgerichte in den anderen Fällen<br />
abzuwarten. Für den Fall, dass der Versorgungsträger das Ruhen der Verfahren beenden<br />
möchte, sollte die Hilfe der AG Rente & Pension in Anspruch genommen werden.<br />
Natürlich wäre es schöner, wenn sich der Versorgungsträger unseren Argumenten nicht verschließt<br />
und sich zu einer für uns positiven Entscheidung durchringen könnte. Nach Lage der<br />
Dinge ist damit aber nicht zu rechnen. Damit bleibt nur der Rechtsweg, um die geltend gemachten<br />
Ansprüche nicht zu verlieren.<br />
1 Fortsetzung in Nr. 2/2009 und unter www.bdz-bb.de<br />
2 Siehe Anlage