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Hilfsangebote Eberhard Altmann: 0331/2308-547 Michael Lauter

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Durch Verpflegungsgeld zu höheren Renten!?<br />

(Fortsetzung Nr. 2 einer schönen Geschichte) 1<br />

Dr. Dietmar Loose, Wolfgang Hadamschek<br />

Erinnert sei an die Vorgeschichten in der ZBB Nr. 2 und 3/2008. Viele Kolleginnen und Kollegen<br />

mit Zeiten einer Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR hatten als Rentner oder<br />

Aktive Anträge zur Korrektur ihrer Bescheinigungen des Arbeitsentgeltes gestellt. Diese Anträge<br />

waren vom Versorgungsträger mit Bescheid abgelehnt worden. Gegen diesen Verwaltungsakt<br />

wurde in der Regel fristgerecht Widerspruch eingelegt, zunächst mit der Ankündigung,<br />

die entsprechende Begründung nachzureichen. In der Zwischenzeit sind nicht wenige<br />

Begründungen beim Versorgungsträger für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR<br />

(BFD Mitte, Arbeitsbereich RF 16) eingegangen. In einem Zwischenbescheid bestätigte der<br />

Versorgungsträger den Eingang des Widerspruchs und schlug ein Ruhen des Verfahrens sowie<br />

ein Absehen von einer Klage wegen Untätigkeit vor. Der Grund dafür liege in der Klärung<br />

der komplexen Rechtsfrage unter Einbeziehung der obersten Dienstbehörde. Diesem<br />

Anliegen wurde nur in den Fällen nicht gefolgt, in denen der Widerspruch im Interesse eines<br />

schnellen Zugangs zu einer sozialgerichtlichen Entscheidung begründet wurde. Zu Recht<br />

wurde davon ausgegangen, dass die ersten Überprüfungsanträge und damit die vorgetragene<br />

Rechtslage der Behörde seit Oktober 2007 bekannt sind, ein Erfordernis für ein weiteres Hinausschieben<br />

der entsprechenden Entscheidung daher nicht bestand.<br />

Wie geht es weiter, wenn der Widerspruch begründet wurde?<br />

In den nächsten Tagen werden vom Versorgungsträger vor Ablauf der vierteljährlichen Frist<br />

nach Zugang der Widerspruchsbegründung (spätestens Ende Januar 2009) ablehnende Widerspruchsbescheide<br />

erteilt werden. Deshalb ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides<br />

Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.<br />

Sollte der Versorgungsträger im Februar 2009 zu den begründeten Widersprüchen vor Fristablauf<br />

keine Entscheidung treffen, dann wäre eine Klage wegen Untätigkeit der Verwaltung<br />

zu prüfen. Wenn also demnächst zum eingelegten Widerspruch bei unseren Gewerkschaftsmitgliedern<br />

Widerspruchsbescheide vom Versorgungsträger eingehen, dann sollten sie sich<br />

vertrauensvoll an die Vertreter der Arbeitsgruppe Rente & Pension in Berlin, Potsdam oder<br />

Frankfurt (Oder) 2 wenden. Es geht dann darum, schnell einen Antrag auf Rechtsschutz zu<br />

stellen und fristgerecht die Klage einzureichen. Den Vordruck „Antrag auf Gewährung von<br />

Verfahrensrechtsschutz durch den BDZ“ kann man auf der Internetseite des BDZ finden. Die<br />

Vertreter unserer Gewerkschaft und der Arbeitsgruppe Rente & Pension helfen gern beim<br />

Beschaffen dieses Vordrucks. Es ist auch möglich, die private Rechtsschutzversicherung einzuschalten,<br />

soweit diese nicht nur den Verkehrsrechtsschutz sondern auch den Familienrechtsschutz<br />

umfasst.<br />

Wie geht es weiter, wenn der Widerspruch nicht begründet wurde?<br />

Diese Widerspruchsverfahren wurden nach den Mitteilungen des Versorgungsträgers zum<br />

Ruhen gebracht. Der Widerspruchsführer braucht deshalb gegenwärtig nichts unternehmen,<br />

denn es bleiben die Entscheidungen der angerufenen Sozialgerichte in den anderen Fällen<br />

abzuwarten. Für den Fall, dass der Versorgungsträger das Ruhen der Verfahren beenden<br />

möchte, sollte die Hilfe der AG Rente & Pension in Anspruch genommen werden.<br />

Natürlich wäre es schöner, wenn sich der Versorgungsträger unseren Argumenten nicht verschließt<br />

und sich zu einer für uns positiven Entscheidung durchringen könnte. Nach Lage der<br />

Dinge ist damit aber nicht zu rechnen. Damit bleibt nur der Rechtsweg, um die geltend gemachten<br />

Ansprüche nicht zu verlieren.<br />

1 Fortsetzung in Nr. 2/2009 und unter www.bdz-bb.de<br />

2 Siehe Anlage

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