H a n d b u c h D S H - Fachverband DaF
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Ordnungen und ihre Kommentierung<br />
Die Angabe in § 10, Absatz 2, dass die Aufgabenstellung im Bereich der Strukturen einen Umfang<br />
von 25 % der Teilprüfung LV und wissenschaftssprachliche Strukturen umfassen soll, bezieht<br />
sich auf den Umfang der Aufgaben zu wissenschaftssprachlichen Strukturen, also auf die<br />
anteilige Länge der Aufgaben. Diese Angabe soll lediglich als Hilfestellung bei der Konzeption<br />
der Aufgaben verstanden werden, nicht als Hinweis auf die Gewichtung bei der Bewertung.<br />
Absatz 7<br />
Für die Ausweisung des Endergebnisses muss jeweils für die mündliche und die schriftliche Prüfung<br />
die DSH-Stufe bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:<br />
Ergebnis schriftlich Ergebnis mündlich Endergebnis<br />
DSH 1 DSH 1 DSH 1<br />
DSH 2 DSH 1 DSH 1<br />
DSH 3 DSH 1 DSH 1<br />
DSH 1 DSH 2 DSH 1<br />
DSH 2 DSH 2 DSH 2<br />
DSH 3 DSH 2 DSH 2<br />
DSH 1 DSH 3 DSH 1<br />
DSH 2 DSH 3 DSH 2<br />
DSH 3 DSH 3 DSH 3 usw.<br />
Es gilt also, dass eine Kandidatin/ein Kandidat jeweils für eine Endstufe in beiden Teilprüfungen<br />
das entsprechende Ergebnis erhalten haben muss. Es wird kein Durchschnittswert als Endergebnis<br />
errechnet. Es wird auch keine Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Ergebnisse vorgenommen.<br />
Für die Berechnung der Ergebnisse, die auf das Zeugnisformular eingetragen werden, werden<br />
1) das prozentuale Ergebnis der einzelnen Teilprüfungen der schriftlichen Prüfung erarbeitet<br />
(also z.B. LV 67 %, HV 75 %, TP 80 %).<br />
2) Der Durchschnittswert der drei einzelnen schriftlichen Teilprüfungen ergibt den Prozentwert<br />
für die schriftliche Prüfung. Der Prozentsatz und die Zuordnung zu DSH 1 bis DSH 3<br />
werden auf dem Zeugnisformular eingetragen.<br />
3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird ebenfalls in Prozent berechnet. Das prozentuale<br />
Ergebnis wird umgesetzt in eine DSH-Niveaustufe.<br />
4) Es erfolgt die oben dargestellte Feststellung der Endzuordnung zu DSH 1 bis DSH 3.<br />
§ 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission<br />
Die Prüfungskommission ist für die Qualität der Prüfungsunterlagen und die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der Prüfung verantwortlich, koordiniert und betreut in Endverantwortung die Korrekturen<br />
des schriftlichen Prüfungsteils, führt die mündlichen Prüfungen durch und stellt das Endergebnis<br />
der Prüfung fest.<br />
Die Prüfungskommission muss für die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen<br />
Lehrkräften Deutsch als Fremdsprache bestehen, womit Sprachlehrkräfte Deutsch als<br />
Fremdsprache, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder Professoren/Professorinnen<br />
des Lehr- und Forschungsgebiets Deutsch als Fremdsprache gemeint sind.<br />
Damit können eine hauptamtliche Mitarbeiterin/ein hauptamtlicher Mitarbeiter und eine Lehrbeauftragte/ein<br />
Lehrbeauftragter für Deutsch als Fremdsprache zusammen prüfen.<br />
Unter hauptamtlichen Lehrkräften Deutsch als Fremdsprache sind sowohl Sprachlehrkräfte für<br />
Deutsch als Fremdsprache als auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und/oder Professorinnen/Professoren<br />
für das Lehr- und Forschungsgebiet Deutsch als Fremdsprache zu verstehen.<br />
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