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POPSCENE Juli 07/18

Das total umsonste Popkulturmagazin.

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At Work<br />

HEISS, HEISSER ... ARBEITSSCHUTZ!<br />

KEIN HITZEFREI FÜR ARBEITNEHMER<br />

Vorab die schlechte Nachricht, es gibt im Arbeitsrecht<br />

kein Hitzefrei ab einer bestimmten<br />

Außentemperatur. Arbeitszeitverkürzungen<br />

liegen allein im Ermessen des Arbeitgebers.<br />

Der Arbeitgeber muss jedoch entsprechende<br />

Schutzmaßnahmen treffen.<br />

ARBEITGEBER MUSS GEEIGNETE<br />

SCHUTZMASSNAHMEN TREFFEN<br />

Generell ist der verpflichtet Räume, Vorrichtungen<br />

und Gerätschaften zu Arbeitsleistungen<br />

so einzurichten und zu unterhalten, dass<br />

Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und<br />

Gesundheit weitestgehend geschützt sind.<br />

Der Arbeitgeber hat dabei ebenso auf eine<br />

„gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“<br />

zu achten, dies ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättV). Dazu gehört,<br />

dass der Arbeitgeber den Raum vor „übermäßiger<br />

Sonneneinstrahlung“ schützt und auch<br />

im Raum für eine „ausreichende gesundheitliche<br />

zuträgliche Atemluft“ sorgt.<br />

Gerade bei Arbeitnehmern, die bei sehr sommerlichen<br />

Temperaturen außen arbeiten<br />

muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen<br />

treffen: Schutzkleidung, Mützen,<br />

Sonnenbrillen mit UV-Schutz Sonnencreme<br />

bereitstellen und darauf achten, dass Arbeitnehmer<br />

jederzeit nach eigenem Ermessen<br />

zusätzliche kurzpausen machen dürfen und<br />

ausreichend Wasser zum Trinken vor Ort haben.<br />

Die Verlagerung der Arbeitszeit kann<br />

auch eine wirksame Maßnahme sein.<br />

MASSNAHMEN BEI ÜBERHITZUNG:<br />

• Person sofort in den Schatten/kühleren<br />

Ort bringen<br />

• Ausziehen von schwerer Kleidung<br />

• Übergießen mit kühlen Wasser<br />

• Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

kontaktieren und Notruf wählen<br />

SCHUTZMASSNAHMEN:<br />

• Bereitstellen von Klimageräten, Ventilatoren<br />

• Verdunklungen für Fenster und Oberlichter<br />

• Durchlüften am Morgen<br />

• Bereitstellen von kostenfreien alkoholfreien<br />

Getränken (Wasser)<br />

• Zusätzliche Abkühlungs- und Trinkpausen im<br />

Ermessen der Arbeitnehmer<br />

Über die Autorin:<br />

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />

Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie<br />

ist als Rechtsanwältin und Referentin<br />

bundesweit tätig. Mehr Informationen<br />

unter: www.jurvita.de<br />

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