Struktur und Organisation - Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Struktur und Organisation - Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Struktur und Organisation - Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
36<br />
Reform des Arbeits- <strong>und</strong> Tarifrechts<br />
Stillstand ist dagegen bei der überfälligen<br />
<strong>und</strong> von allen Sachverständigen immer wieder<br />
angemahnten Reform des Arbeits- <strong>und</strong> Tarifrechts<br />
zu verzeichnen. Die Ankündigungen<br />
in dem Koalitionsvertrag blieben bereits weit<br />
hinter den Forderungen des <strong>Zentralverband</strong>es<br />
des Deutschen <strong>Baugewerbe</strong>s zurück. Das<br />
heutige Arbeitsrecht ist hoch kompliziert, fast<br />
<strong>und</strong>urchschaubar <strong>und</strong> unkalkulierbar. Eine<br />
mutige Deregulierung des arbeitsrechtlichen<br />
Gesetzesdickichts ist überfällig, da der Kündigungsschutz<br />
eine der größten Einstellungshemmnisse<br />
darstellt.<br />
Mit entsprechenden Reformen ist allerdings<br />
in der laufenden Legislaturperiode des Deutschen<br />
B<strong>und</strong>estages offensichtlich nicht zu<br />
rechnen. Gegen das Dekret der SPD <strong>und</strong> des<br />
B<strong>und</strong>esarbeitsministers, dass sich beim Kündigungsschutz<br />
zwar etwas bewegen soll, aber<br />
nichts passieren darf, kommt der Koalitionspartner<br />
CDU/CSU in der Regierungskoalition<br />
offenbar nicht an. Mehr <strong>und</strong> mehr setzt<br />
sich daher die Erkenntnis durch, dass es keinen<br />
Sinn machen dürfte, eine nur halbherzige<br />
Kündigungsschutzreform durchzuführen,<br />
die eigentlich keiner will – weder die Arbeitgeber<br />
noch die Gewerkschaft. Mehr als nur<br />
kleine Arbeitsrechtsreformen dürften jedenfalls<br />
von dieser Großen Koalition nicht zu erwarten<br />
sein.<br />
Allgemeines<br />
Gleichbehandlungsgesetz<br />
Statt notwendiger Reformen ist im Arbeitsrecht<br />
neue Rechtsunsicherheit zu verzeichnen.<br />
Das Musterbeispiel für diese Entwicklung<br />
stellt das sog. Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
dar, welches am 18. August 006 in<br />
Kraft getreten ist. Dieses Gesetz ist eine große<br />
Enttäuschung vor allem für diejenigen, die auf<br />
die Ankündigung der B<strong>und</strong>eskanzlerin gesetzt<br />
hatten, für eine 1 : 1-Umsetzung der Europäischen<br />
Richtlinien sorgen zu wollen. Mit diesem<br />
Gesetz ist die B<strong>und</strong>esregierung wieder einmal<br />
weit über die europäischen Vorgaben hinausgegangen.<br />
Anders als in anderen europäischen<br />
Ländern gab es in Deutschland bereits vor Verabschiedung<br />
dieses Gesetzes einen im internationalen<br />
Vergleich hohen Schutz vor möglicher<br />
Diskriminierung, vor allem im Arbeitsrecht. Es<br />
hätte deshalb völlig ausgereicht, die vorhandenen<br />
Instrumente behutsam an die nur vereinzelt<br />
darüber hinausgehenden Vorgaben der<br />
europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien<br />
anzupassen. Statt dessen ist ohne Not ein<br />
komplettes, die europäischen Vorgaben übertreffendes<br />
Antidiskriminierungsrecht nach<br />
anglo-amerikanischem Vorbild aufgesattelt<br />
worden – mit zusätzlicher Verrechtlichung, Bürokratie<br />
<strong>und</strong> Rechtsunsicherheit.<br />
In das Arbeitsrecht <strong>und</strong> in die unternehmerische<br />
Entscheidungsfreiheit bei Personalentscheidungen<br />
aller Art wird durch dieses Gesetz<br />
erheblich eingegriffen. Welche praktischen<br />
Auswirkungen sich daraus ergeben werden,<br />
bleibt allerdings abzuwarten. Wir haben den<br />
Mitgliedsbetrieben der baugewerblichen <strong>Organisation</strong><br />
in einem Leitfaden für die betriebliche<br />
Praxis Handlungsempfehlungen für die<br />
tägliche Praxis gegeben, Rechtfertigungsmöglichkeiten<br />
des Arbeitgebers aufgezeigt <strong>und</strong> zugleich<br />
deutlich gemacht, auf welche Weise in<br />
den Betrieben ein diskriminierungsfreies Umfeld<br />
geschaffen werden kann, um mit dem Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz in der<br />
betrieblichen Praxis nicht in Konflikt zu kommen.