Gundelfingen Magazin (Juli 2018)
Königin aus Gundelfingen: Die Jungwinzerin Miriam Kaltenbach ist die neue Badische Weinkönigin.
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RECHT<br />
Gerichtsurteile<br />
Alles was<br />
Recht<br />
ist<br />
aktuelle Rechtsprechungen<br />
aus verschiedenen bereichen<br />
Reiseveranstalter<br />
muss Kosten für<br />
Rückflug übernehmen<br />
Kindeswohl: Darf<br />
ein Gericht einer<br />
Achtjährigen das<br />
Smartphone verbieten?<br />
Weil ihr geplanter Flug erheblich verspätet war, buchte<br />
eine Familie ihren Rückflug auf eigene Faust, ohne den<br />
Reiseveranstalter zu informieren. Die Kosten muss der<br />
nun trotzdem übernehmen, so der Bundesgerichtshof<br />
(BGH).<br />
Auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter nicht darüber<br />
informiert, kann der Reiseveranstalter verpflichtet sein,<br />
die Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Rückflug zu<br />
tragen, so die Richter am BGH. Geklagt hatte eine Familie,<br />
die bei Antritt der Rückreise feststellen musste, dass<br />
ihr Rückflug erheblich verspätet war. Zudem sollte nicht<br />
wie geplant Frankfurt, sondern Köln angeflogen werden.<br />
Gesamtdauer der Verzögerung: 6,5 Stunden. Die Familie<br />
entschloss sich daraufhin, auf eigene Faust zu handeln.Sie<br />
buchte einen Rückflug nach Frankfurt, ohne den Reiseveranstalter<br />
darüber zu informieren und verlangte die Kosten<br />
ersetzt.<br />
Grundsätzlich müssen Reisende den Reiseanbieter über<br />
derartige Alleingänge in Kenntnis setzen und eine Frist bestimmen,<br />
innerhalb derer der Anbieter handeln soll. Denn<br />
der Veranstalter soll die Möglichkeit erhalten, selbst für Abhilfe<br />
zu sorgen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht<br />
aber dann, wenn der Reiseveranstalter es versäumt, den<br />
Reisenden über diese Pflichten zu unterrichten. Das muss<br />
vor Reiseantritt geschehen.<br />
Dies hatte der Reiseveranstalter jedoch nicht getan. Laut<br />
den Richtern in Karlsruhe hat dieses Versäumnis zur Folge,<br />
dass sich der Reiseanbieter nicht darauf berufen darf, keine<br />
Möglichkeit gehabt zu haben, selbst für einen alternativen<br />
Rückflug zu sorgen.<br />
Bundesgerichtshof (BGH), 3. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong><br />
(Az. X ZR 96/17).<br />
Vom Amtsgericht hat eine Mutter die Auflage bekommen,<br />
verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung<br />
von TV, Computer, Spielkonsole sowie Tablet für ihr<br />
Kind zu finden. Darüber hinaus sollte dem Kind bis zum<br />
zwölften Geburtstag kein eigenes und frei zugängliches<br />
Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten<br />
über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre<br />
alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich,<br />
dass das damals achtjährige Mädchen freien Zugang zum<br />
Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes<br />
Smartphone verfügte.<br />
Das Amtsgericht hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />
der Mutter übertragen und ihr zugleich aufgegeben, „feste<br />
Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich<br />
der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien<br />
für das Kind zu finden“ und dem Gericht mitzuteilen. Gegen<br />
die Aufenthaltsbestimmung wandte sich der Vater mit seiner<br />
Beschwerde. Die Mutter schloss sich der Beschwerde an und<br />
verlangte die Aufhebung der vom Amtsgericht festgesetzten<br />
Auflagen zur Mediennutzung.<br />
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die erteilten Auflagen<br />
aufgehoben. Staatliche Maßnahmen tangierten immer auch<br />
die Grundrechte der Eltern, so dass verfassungsrechtlich<br />
hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge<br />
zu stellen seien. Maßnahmen dürften, so das OLG,<br />
nur getroffen werden, „wenn das körperliche, geistige oder<br />
seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet<br />
wird“. Es müsse positiv festgestellt werden, „dass bei weiterer<br />
Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt<br />
eines Schadensnachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit<br />
zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts<br />
rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht“. Es sei nicht<br />
Aufgabe des Staates, „die im Interesse des Kindeswohls<br />
18 | <strong>Gundelfingen</strong> <strong>Magazin</strong>