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Gundelfingen Magazin (Juli 2018)

Königin aus Gundelfingen: Die Jungwinzerin Miriam Kaltenbach ist die neue Badische Weinkönigin.

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RECHT<br />

Gerichtsurteile<br />

Alles was<br />

Recht<br />

ist<br />

aktuelle Rechtsprechungen<br />

aus verschiedenen bereichen<br />

Reiseveranstalter<br />

muss Kosten für<br />

Rückflug übernehmen<br />

Kindeswohl: Darf<br />

ein Gericht einer<br />

Achtjährigen das<br />

Smartphone verbieten?<br />

Weil ihr geplanter Flug erheblich verspätet war, buchte<br />

eine Familie ihren Rückflug auf eigene Faust, ohne den<br />

Reiseveranstalter zu informieren. Die Kosten muss der<br />

nun trotzdem übernehmen, so der Bundesgerichtshof<br />

(BGH).<br />

Auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter nicht darüber<br />

informiert, kann der Reiseveranstalter verpflichtet sein,<br />

die Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Rückflug zu<br />

tragen, so die Richter am BGH. Geklagt hatte eine Familie,<br />

die bei Antritt der Rückreise feststellen musste, dass<br />

ihr Rückflug erheblich verspätet war. Zudem sollte nicht<br />

wie geplant Frankfurt, sondern Köln angeflogen werden.<br />

Gesamtdauer der Verzögerung: 6,5 Stunden. Die Familie<br />

entschloss sich daraufhin, auf eigene Faust zu handeln.Sie<br />

buchte einen Rückflug nach Frankfurt, ohne den Reiseveranstalter<br />

darüber zu informieren und verlangte die Kosten<br />

ersetzt.<br />

Grundsätzlich müssen Reisende den Reiseanbieter über<br />

derartige Alleingänge in Kenntnis setzen und eine Frist bestimmen,<br />

innerhalb derer der Anbieter handeln soll. Denn<br />

der Veranstalter soll die Möglichkeit erhalten, selbst für Abhilfe<br />

zu sorgen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht<br />

aber dann, wenn der Reiseveranstalter es versäumt, den<br />

Reisenden über diese Pflichten zu unterrichten. Das muss<br />

vor Reiseantritt geschehen.<br />

Dies hatte der Reiseveranstalter jedoch nicht getan. Laut<br />

den Richtern in Karlsruhe hat dieses Versäumnis zur Folge,<br />

dass sich der Reiseanbieter nicht darauf berufen darf, keine<br />

Möglichkeit gehabt zu haben, selbst für einen alternativen<br />

Rückflug zu sorgen.<br />

Bundesgerichtshof (BGH), 3. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong><br />

(Az. X ZR 96/17).<br />

Vom Amtsgericht hat eine Mutter die Auflage bekommen,<br />

verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung<br />

von TV, Computer, Spielkonsole sowie Tablet für ihr<br />

Kind zu finden. Darüber hinaus sollte dem Kind bis zum<br />

zwölften Geburtstag kein eigenes und frei zugängliches<br />

Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten<br />

über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre<br />

alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich,<br />

dass das damals achtjährige Mädchen freien Zugang zum<br />

Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes<br />

Smartphone verfügte.<br />

Das Amtsgericht hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

der Mutter übertragen und ihr zugleich aufgegeben, „feste<br />

Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich<br />

der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien<br />

für das Kind zu finden“ und dem Gericht mitzuteilen. Gegen<br />

die Aufenthaltsbestimmung wandte sich der Vater mit seiner<br />

Beschwerde. Die Mutter schloss sich der Beschwerde an und<br />

verlangte die Aufhebung der vom Amtsgericht festgesetzten<br />

Auflagen zur Mediennutzung.<br />

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die erteilten Auflagen<br />

aufgehoben. Staatliche Maßnahmen tangierten immer auch<br />

die Grundrechte der Eltern, so dass verfassungsrechtlich<br />

hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge<br />

zu stellen seien. Maßnahmen dürften, so das OLG,<br />

nur getroffen werden, „wenn das körperliche, geistige oder<br />

seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet<br />

wird“. Es müsse positiv festgestellt werden, „dass bei weiterer<br />

Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt<br />

eines Schadensnachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit<br />

zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts<br />

rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht“. Es sei nicht<br />

Aufgabe des Staates, „die im Interesse des Kindeswohls<br />

18 | <strong>Gundelfingen</strong> <strong>Magazin</strong>

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