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Inhalt Vorwort - Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat

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24 <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Anwaltsnotariat</strong> 1/2001 MN<br />

Gesetzgebungsgeschichte zur Änderung von § 10 Abs. 4 BNotO<br />

im Jahr 1998. Der ursprünglich geplante S. 1: ¹Der Notar soll die<br />

Amtsgeschäfte in der Regel in seiner Geschäftsstelle vornehmenª<br />

wurde nicht Gesetz, weil dem Notar keine übersteigerten Begründungspflichten<br />

auferlegt werden sollten, wenn er Beurkundungen<br />

außerhalb der Geschäftsstelle vornehmen möchte (vgl. BTDrucks<br />

13/10589, S. 7 und S. 37). Ersichtlich ging der Gesetzgeber nicht<br />

davon aus, dass diese Regelung ohnedies galt (vgl. auch Eylmann,<br />

ZNotP 1999, S. 397 [398]).<br />

Sofern im Einzelfall aufgrund einer Auswärtsbeurkundung innerhalb<br />

des Amtsbereichs die Klarheit der Amtsführung leiden und<br />

die Gefahr des Anscheins einer Parteilichkeit des Notars entstehen<br />

könnte, hat der Notar von der Auswärtsbeurkundung Abstand zu<br />

nehmen. Berufswidriges Verhalten kann insoweit geahndet werden.<br />

Dasselbe gilt, soweit er im Einzelfall die Notwendigkeit sieht, auf<br />

die in der Geschäftsstelle befindlichen Hilfsmittel zuzugreifen. Das<br />

ist nicht der Regelfall, worauf der Deutsche Notarverein hingewiesen<br />

hat.<br />

bb) Mit der Bundesnotarkammer ist davon auszugehen, dass<br />

weder § 5 Abs. 2 DONot als Verwaltungsvorschrift noch § 7 Satz 1<br />

RLNot, der auf einer nicht hinreichend bestimmten gesetzlichen<br />

Grundlage beruht, den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt<br />

genügen. Hierauf sind die angegriffenen Entscheidungen zu Recht<br />

nicht gestützt worden.<br />

cc) Schließlich ist das Verbot auch nicht damit zu rechtfertigen,<br />

dass ein unerwünschter Wettbewerb zwischen den Notaren ausgeschlossen<br />

werden soll. Hiermit werden keine verfassungsrechtlich<br />

erheblichen Gemeinwohlbelange benannt.<br />

Innerhalb ihres Amtsbereichs stehen Notare im Hinblick auf<br />

ihre beruflichen Leistungen im Wettbewerb. Dieser erstreckt sich<br />

nicht nur auf die Qualität der Beratung selbst, sondern im Rahmen<br />

der gesetzlichen Vorgaben auch auf die, Art und Weise, der<br />

Dienstleistung. Von Bedeutung sind hier die Lage der Geschäftsstelle,<br />

ihre Ausstattung und ihre Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten<br />

des Notariats, Freundlichkeit und Kompetenz Personals sowie eine<br />

effektive Terminplanung und eben auch eine gewisse Flexibilität,<br />

wenn das Zeitbudget der Mandanten knapp ist. In welchem Rahmen<br />

und in welchem Umfang der Notar Auswärtsbeurkundungen<br />

mit seinem Amt vereinbaren kann, ist in erster Linie ihm zu überlassen,<br />

solange er den Anschein von Abhängigkeit oder Parteilichkeit<br />

vermeidet, den Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses<br />

nicht gefährdet und jede amtswidrige Werbung unterlässt. Verstöße<br />

können insoweit individuell geahndet werden. Dies ist das mildere<br />

Mittel im Verhältnis zum regelmäßigen Verbot der Auswärtsbeurkundung,<br />

die als solche die ordnungsgemäße Erledigung der<br />

Amtsgeschäfte nicht in Frage stellt.<br />

c) Da die angegriffene Disziplinarverfügung, die Beschwerdeentscheidung<br />

des Niedersächsischen Justizministeriums und der<br />

Beschluss des OLG bereits gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen,<br />

bedarf es keiner Entscheidung mehr dazu, ob die angegriffenen<br />

Entscheidungen auch Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzen<br />

und ob das OLG gegen Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 As. 1 GG<br />

verstoßen haben könnte.<br />

Art. 12 Abs. 1 GG; BeurkG § 3 Abs. 1, Ziff. 7 und 8<br />

Gegen die gesetzliche Regelung der Mitwirkungsverbote ist<br />

die Verfassungsbeschwerde unzulässig (LS der Redaktion)<br />

BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.8.2000 ¼ 1 BvR<br />

1523/99<br />

Aus den Gründen: I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt<br />

und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde<br />

unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7<br />

und Ziff. 8 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und gegen die<br />

Absicherung der Mitwirkungsverbote durch § 3 Abs. 1 S. 2 BeurkG<br />

sowie gegen die §§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 9, § 93 Abs. 4 S. 2 der Bundesnotarordnung<br />

(BNotO). Die genannten Vorschriften stellten ¼<br />

vor allem in Sozietäten ¼ unzumutbar hohe Anforderungen an die<br />

Dokumentation anwaltlicher Kontakte und verletzten ihn deswegen<br />

in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).<br />

II. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen<br />

des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche<br />

verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur<br />

Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten<br />

Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine<br />

Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde<br />

steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.<br />

Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, eine verbindliche<br />

Auskunft in Gestalt einer Weisung von der Aufsichtsbehörde darüber<br />

einzuholen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung<br />

der Mitwirkungsverbote bei ihm erforderlich sind. Der innere<br />

dienstliche Bereich unterliegt uneingeschränkt der Aufsicht.<br />

Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Maßnahmen für<br />

unzumutbar belastet hält, steht ihm hiergegen der Rechtsweg offen<br />

(§§ 93, 111 BNotO).<br />

BNotO § 8 Abs. 3<br />

1. Bei dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 S. 2 BNotO handelt<br />

es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung<br />

unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff.<br />

2. Der Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft,<br />

die sich nach ihrer Satzung auch mit Grundstücksgeschäften<br />

und deren Vermittlung befasst, kann das<br />

Vertrauen in die Unabhängigkeit des Notars gefährden.<br />

BGH, Beschl. v. 31.7. 2000 ¼ NotZ 13/00<br />

Aus den Gründen: II. 2 ... a) Wie der Senat bereits auf der<br />

Grundlage des bisherigen Rechts entschieden hat, muss die Entscheidung<br />

über die Nebentätigkeitsgenehmigung am erkennbaren<br />

Willen des Gesetzgebers ausgerichtet werden, die Unabhängigkeit<br />

und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren<br />

Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Dabei gilt es, im<br />

Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit<br />

im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits<br />

möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen<br />

und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit<br />

verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und<br />

Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschl. v.<br />

8.5.1995 aaO S. 221). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der<br />

Bundesnotarordnung hat sich an diesem Verständnis nichts geändert;<br />

es ist im Gegenteil durch die Anfügung des Satzes 2 in § 8<br />

Abs. 3 BNotO ¹festgeschriebenª worden (BT-Drucks. aaO).<br />

Ausgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in<br />

den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß<br />

mit Grundstücksgeschäften befasst, als geeignet angesehen, das<br />

Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und die<br />

Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen (Senatsbeschluss v.<br />

13.12.1993 aaO). Er hat hervorgehoben, es bestehe die Gefahr,<br />

dass bei Einbindung in ein Organ, das zum Erfolg der Gesellschaft<br />

beizutragen hat, von dem Notar erwartet werde, dass er konkrete<br />

Kenntnisse über einzelne Grundstücksgeschäfte, die er durch<br />

seine notarielle Tätigkeit erlangt, an seine Gesellschaft weitergibt<br />

und ihr möglicherweise dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft,<br />

die den Konkurrenten nicht zugänglich sind. Bei der fragenden<br />

Öffentlichkeit könnten deswegen begründete Zweifel entstehen, ob<br />

die Verfolgung und Wahrung des Gesellschaftszwecks die Unparteilichkeit<br />

und Unabhängigkeit des Amtsträgers nicht nachteilig<br />

beeinflussten. Insoweit sei allein auf den Satzungszweck des Un-

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