Inhalt Vorwort - Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat
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24 <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Anwaltsnotariat</strong> 1/2001 MN<br />
Gesetzgebungsgeschichte zur Änderung von § 10 Abs. 4 BNotO<br />
im Jahr 1998. Der ursprünglich geplante S. 1: ¹Der Notar soll die<br />
Amtsgeschäfte in der Regel in seiner Geschäftsstelle vornehmenª<br />
wurde nicht Gesetz, weil dem Notar keine übersteigerten Begründungspflichten<br />
auferlegt werden sollten, wenn er Beurkundungen<br />
außerhalb der Geschäftsstelle vornehmen möchte (vgl. BTDrucks<br />
13/10589, S. 7 und S. 37). Ersichtlich ging der Gesetzgeber nicht<br />
davon aus, dass diese Regelung ohnedies galt (vgl. auch Eylmann,<br />
ZNotP 1999, S. 397 [398]).<br />
Sofern im Einzelfall aufgrund einer Auswärtsbeurkundung innerhalb<br />
des Amtsbereichs die Klarheit der Amtsführung leiden und<br />
die Gefahr des Anscheins einer Parteilichkeit des Notars entstehen<br />
könnte, hat der Notar von der Auswärtsbeurkundung Abstand zu<br />
nehmen. Berufswidriges Verhalten kann insoweit geahndet werden.<br />
Dasselbe gilt, soweit er im Einzelfall die Notwendigkeit sieht, auf<br />
die in der Geschäftsstelle befindlichen Hilfsmittel zuzugreifen. Das<br />
ist nicht der Regelfall, worauf der Deutsche Notarverein hingewiesen<br />
hat.<br />
bb) Mit der Bundesnotarkammer ist davon auszugehen, dass<br />
weder § 5 Abs. 2 DONot als Verwaltungsvorschrift noch § 7 Satz 1<br />
RLNot, der auf einer nicht hinreichend bestimmten gesetzlichen<br />
Grundlage beruht, den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt<br />
genügen. Hierauf sind die angegriffenen Entscheidungen zu Recht<br />
nicht gestützt worden.<br />
cc) Schließlich ist das Verbot auch nicht damit zu rechtfertigen,<br />
dass ein unerwünschter Wettbewerb zwischen den Notaren ausgeschlossen<br />
werden soll. Hiermit werden keine verfassungsrechtlich<br />
erheblichen Gemeinwohlbelange benannt.<br />
Innerhalb ihres Amtsbereichs stehen Notare im Hinblick auf<br />
ihre beruflichen Leistungen im Wettbewerb. Dieser erstreckt sich<br />
nicht nur auf die Qualität der Beratung selbst, sondern im Rahmen<br />
der gesetzlichen Vorgaben auch auf die, Art und Weise, der<br />
Dienstleistung. Von Bedeutung sind hier die Lage der Geschäftsstelle,<br />
ihre Ausstattung und ihre Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten<br />
des Notariats, Freundlichkeit und Kompetenz Personals sowie eine<br />
effektive Terminplanung und eben auch eine gewisse Flexibilität,<br />
wenn das Zeitbudget der Mandanten knapp ist. In welchem Rahmen<br />
und in welchem Umfang der Notar Auswärtsbeurkundungen<br />
mit seinem Amt vereinbaren kann, ist in erster Linie ihm zu überlassen,<br />
solange er den Anschein von Abhängigkeit oder Parteilichkeit<br />
vermeidet, den Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses<br />
nicht gefährdet und jede amtswidrige Werbung unterlässt. Verstöße<br />
können insoweit individuell geahndet werden. Dies ist das mildere<br />
Mittel im Verhältnis zum regelmäßigen Verbot der Auswärtsbeurkundung,<br />
die als solche die ordnungsgemäße Erledigung der<br />
Amtsgeschäfte nicht in Frage stellt.<br />
c) Da die angegriffene Disziplinarverfügung, die Beschwerdeentscheidung<br />
des Niedersächsischen Justizministeriums und der<br />
Beschluss des OLG bereits gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen,<br />
bedarf es keiner Entscheidung mehr dazu, ob die angegriffenen<br />
Entscheidungen auch Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzen<br />
und ob das OLG gegen Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 As. 1 GG<br />
verstoßen haben könnte.<br />
Art. 12 Abs. 1 GG; BeurkG § 3 Abs. 1, Ziff. 7 und 8<br />
Gegen die gesetzliche Regelung der Mitwirkungsverbote ist<br />
die Verfassungsbeschwerde unzulässig (LS der Redaktion)<br />
BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.8.2000 ¼ 1 BvR<br />
1523/99<br />
Aus den Gründen: I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt<br />
und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde<br />
unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7<br />
und Ziff. 8 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und gegen die<br />
Absicherung der Mitwirkungsverbote durch § 3 Abs. 1 S. 2 BeurkG<br />
sowie gegen die §§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 9, § 93 Abs. 4 S. 2 der Bundesnotarordnung<br />
(BNotO). Die genannten Vorschriften stellten ¼<br />
vor allem in Sozietäten ¼ unzumutbar hohe Anforderungen an die<br />
Dokumentation anwaltlicher Kontakte und verletzten ihn deswegen<br />
in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).<br />
II. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen<br />
des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche<br />
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur<br />
Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten<br />
Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine<br />
Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde<br />
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.<br />
Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, eine verbindliche<br />
Auskunft in Gestalt einer Weisung von der Aufsichtsbehörde darüber<br />
einzuholen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung<br />
der Mitwirkungsverbote bei ihm erforderlich sind. Der innere<br />
dienstliche Bereich unterliegt uneingeschränkt der Aufsicht.<br />
Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Maßnahmen für<br />
unzumutbar belastet hält, steht ihm hiergegen der Rechtsweg offen<br />
(§§ 93, 111 BNotO).<br />
BNotO § 8 Abs. 3<br />
1. Bei dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 S. 2 BNotO handelt<br />
es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung<br />
unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff.<br />
2. Der Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft,<br />
die sich nach ihrer Satzung auch mit Grundstücksgeschäften<br />
und deren Vermittlung befasst, kann das<br />
Vertrauen in die Unabhängigkeit des Notars gefährden.<br />
BGH, Beschl. v. 31.7. 2000 ¼ NotZ 13/00<br />
Aus den Gründen: II. 2 ... a) Wie der Senat bereits auf der<br />
Grundlage des bisherigen Rechts entschieden hat, muss die Entscheidung<br />
über die Nebentätigkeitsgenehmigung am erkennbaren<br />
Willen des Gesetzgebers ausgerichtet werden, die Unabhängigkeit<br />
und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren<br />
Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Dabei gilt es, im<br />
Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit<br />
im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits<br />
möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen<br />
und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit<br />
verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und<br />
Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschl. v.<br />
8.5.1995 aaO S. 221). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der<br />
Bundesnotarordnung hat sich an diesem Verständnis nichts geändert;<br />
es ist im Gegenteil durch die Anfügung des Satzes 2 in § 8<br />
Abs. 3 BNotO ¹festgeschriebenª worden (BT-Drucks. aaO).<br />
Ausgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in<br />
den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß<br />
mit Grundstücksgeschäften befasst, als geeignet angesehen, das<br />
Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und die<br />
Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen (Senatsbeschluss v.<br />
13.12.1993 aaO). Er hat hervorgehoben, es bestehe die Gefahr,<br />
dass bei Einbindung in ein Organ, das zum Erfolg der Gesellschaft<br />
beizutragen hat, von dem Notar erwartet werde, dass er konkrete<br />
Kenntnisse über einzelne Grundstücksgeschäfte, die er durch<br />
seine notarielle Tätigkeit erlangt, an seine Gesellschaft weitergibt<br />
und ihr möglicherweise dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft,<br />
die den Konkurrenten nicht zugänglich sind. Bei der fragenden<br />
Öffentlichkeit könnten deswegen begründete Zweifel entstehen, ob<br />
die Verfolgung und Wahrung des Gesellschaftszwecks die Unparteilichkeit<br />
und Unabhängigkeit des Amtsträgers nicht nachteilig<br />
beeinflussten. Insoweit sei allein auf den Satzungszweck des Un-