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Inhalt Vorwort - Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat

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4 <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Anwaltsnotariat</strong> 1/2001 MN<br />

1. Schutz und Warnfunktion: Eine Gruppe von<br />

Normen verlangt die Urkundsform, um die Beteiligten<br />

zu schützen. Schutzzweck verbunden mit Warnungsfunktion<br />

(vor Übereilung) und Beratung durch den<br />

betreuenden Notar stehen im Vordergrund bei:<br />

9 § 311 BGB Verträgen über gegenwärtiges Vermögen<br />

9 § 313 BGB Grundstücksverträgen<br />

9 § 1410 BGB Eheverträgen ¼ hier verstärkt durch die<br />

Pflicht zur Anwesenheit beider Vertragsparteien ¼<br />

9 seien es Güterrechtsvereinbarungen<br />

9 oder Regelungen betreffend den Zugewinnausgleich<br />

9 § 1587o BGB vertraglichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs<br />

¼ hier verstärkt durch die Möglichkeit<br />

diesen Ausschluss dadurch auszuhebeln, dass<br />

binnen Jahresfrist ein Ehegatte beantragt, die Ehe<br />

zu scheiden<br />

9 § 1934d BGB Verträge über den vorzeitigen<br />

Erbausgleich des nichtehelichen Kindes<br />

9 § 2348 BGB Erbverzichtserklärungen, bei denen<br />

auch die Annahme zu notarieller Urkunde erklärt<br />

werden muss.<br />

Dass die Schutzfunktion unvollständig ausgestaltet<br />

ist7 , zeigen folgende Beispiele:<br />

9 Vertragsabschluß mit einem oder mehreren vollmachtlosen<br />

Vertreter, so dass der eigentliche Vertragspartner<br />

gar nicht belehrt wird, sondern nur<br />

der Vertreter<br />

9 insbesondere unterlaufen wird der Schutzzweck,<br />

wenn der Verkäufer für den Käufer als vollmachtloser<br />

Vertreter erscheint; (Die Frage, ob es den<br />

Dienstpflichten des Notars entspricht, wenn der<br />

Notar diesen Weg ohne besonderen Grund beschreitet,<br />

ist auf dem Hintergrund des § 17 Abs. 2a<br />

BurkG besonders kritisch zu betrachten 8 .)<br />

9 formlos wirksam ist die Genehmigung, die der bei<br />

der Beurkundung Abwesende erteilt; soweit seine<br />

Unterschrift beglaubigt wird, dient dies nur dem<br />

Identitätsnachweis gegenüber einer Behörde oder<br />

dem Grundbuchamt oder Handelsregister, nicht<br />

aber der Wirksamkeit der Erklärung<br />

9 Heilung durch Auflassung und Eintragung mindern<br />

natürlich auch den Zweck der Norm und nehmen<br />

ihr ¼ wenn auch aus gutem Grund ¼ einen Teil<br />

ihrer Effektivität;<br />

9 durch den allerdings nur in seltenen Fällen zugelassenen<br />

Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber<br />

demjenigen, der sich auf den Formmangel beruft9 ;<br />

9 ¼ eingeschränkt ¼ durch die die Form der notariellen<br />

Beurkundung ersetzende Form der gerichtlichen<br />

Protokollierung; ohne dass sichergestellt ist,<br />

dass im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens eine<br />

Partei nicht übervorteilt wird; allerdings fordert<br />

jedes gerichtliche Verfahren gleichsam jede Partei<br />

auf, sich anwaltlichen Rates zu bedienen.<br />

Wenn es darum geht, die Aufgaben des Notars zu<br />

beurteilen, ist nicht von dem eingeschränkt erreichbaren<br />

Schutzzweck der Normen auszugehen sondern<br />

von der Aufgabenstellung, die sich ergäbe, wenn es<br />

diese Einschränkungen nicht gäbe. Niemand wird<br />

generell die Belehrungspflichten des Notars reduzieren<br />

wollen, indem er nachweist, dass in einzelnen<br />

gesetzestechnisch ermöglichten Fällen die Vertragsbeteiligten<br />

selbst gar nicht belehrt werden. Gerade<br />

§ 17 Abs. 2a BurkG fordert hier neues Nachdenken.<br />

2. Klarstellung und Sicherheit des Rechtsverkehrs:<br />

In anderen Fällen dient die Formvorschrift<br />

dazu sicherzustellen, dass der Wille des Erklärenden<br />

klargestellt wird; dass dazu der Erklärende über die<br />

rechtliche Tragweite beraten wird; dass die Echtheit<br />

der Urkunde über das Erklärte gesichert wird; dass<br />

Beweis erbracht werden kann, wer zu welcher Zeit<br />

welche Erklärung abgegeben hat. Solche Fälle sind:<br />

9 § 2231 Nr. 1 BGB Errichtung eines Testaments, das<br />

auch ohne notarielle Begleitung errichtet werden<br />

kann;<br />

9 § 2276 BGB Abschluss eines Erbvertrages, an dem<br />

alle Beteiligten unmittelbar ¼ äußerstenfalls vertreten<br />

durch eine andere Person ¼ mitwirken müssen;<br />

9 § 2282 BGB Anfechtung des Erbvertrages;<br />

9 § 2296 BGB Rücktritt vom Erbvertrag;<br />

9 § 2371 BGB Erbschaftsverkauf;<br />

9 § 2 Abs. 2 GmbHG Gründung einer GmbH;<br />

9 § 15 Abs. 3, 4 Abtretung von GmbH-Anteilen.<br />

3. Beweisfunktion: Beweiskraft der notariellen<br />

Urkunde spielt in folgenden Normen eine Rolle, z. B.:<br />

9 § 415 ZPO 10<br />

9 § 1377 BGB i. V. m. § 1035 BGB Verzeichnis des<br />

Anfangsvermögens 11<br />

9 § 1418 BGB i. V. m. § 1412 BGB Begründung und<br />

Nachweis von Vorbehaltsgut<br />

9 § 2002 BGB Aufnahme eines Nachlassinventars 12<br />

9 § 2314 Abs.1BGB Aufnahme des Nachlassbestandes<br />

7 BGH NJW 1994, 1344 ff. (Timesharing-Entscheidung).<br />

8 BayObLG JurBüro 1994, 234: die Rechtswirksamkeit des Verfahrens<br />

stünde der Feststellung nicht entgegen, das Verfahren sei dienstordnungswidrig;<br />

m. w. N.<br />

9 Es fällt aber schwer einen Fall zu konstruieren, in dem der Schutzbedürftige<br />

sich nicht auf die Formvorschrift berufen kann.<br />

10 Vgl. dazu BGH NJW 1994, 2768 (Timesharing-Entscheidung).<br />

11 Mit der Folge, dass ggf. das Endvermögen als Zugewinn vermutet wird,<br />

wenn das Anfangsvermögen nicht anderweitig bewiesen werden kann.<br />

12 Mit gewissem haftungsrechtlichen Schutz.

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