Verlauf der Sitzung - Gemeinde Ensdorf
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Verlauf der Sitzung - Gemeinde Ensdorf
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Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates vom 28. März<br />
2012<br />
Tagesordnung:<br />
A) Öffentlicher Teil:<br />
01. Aufhebung/ Teilän<strong>der</strong>ung/ Aufstellung/ Verän<strong>der</strong>ungssperre „Bebauungsplan Ober dem<br />
Mühlenweg und Hohweiher“<br />
02. Mitteilungen und Anfragen<br />
B) Nichtöffentlicher Teil<br />
03. Vorratsbeschluss im Rahmen <strong>der</strong> Kooperationsvereinbarung mit <strong>der</strong> RAG<br />
04. Stellungnahme nach dem Baugesetzbuch<br />
<strong>Verlauf</strong> <strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong><br />
- Öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Aufhebung/ Teilän<strong>der</strong>ung/ Aufstellung/ Verän<strong>der</strong>ungssperre „Bebauungsplan Ober<br />
dem Mühlenweg und Hohweiher“<br />
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die heute zu fassenden Beschlüsse in <strong>der</strong> zurückliegenden<br />
Bauausschusssitzung am 22. März 2012 vorberaten worden seien. Die Verwaltung schlage heute Abend<br />
vor, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen, um Rechtssicherheit für den gesamten Bebauungsplan<br />
„Über dem Mühlenweg und Hohweiher“ zu erreichen. Sodann erläutert <strong>der</strong> Vorsitzende anhand von<br />
Plänen die genauen Gebietszuschnitte.<br />
Herr Burger, SPD, weist darauf hin, dass im Bereich des Bauhauses im Rahmen <strong>der</strong> Erweiterung auch<br />
im östlichen Bereich Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Herr<br />
Maas, Verwaltung, weist darauf hin, dass dies noch innerhalb <strong>der</strong> Bebaubaren Fläche erfolgt sei.<br />
Auf Nachfrage von Frau Becker, Linke, welche Bereiche genau betroffen seien, erläutert Herr Maas,<br />
Verwaltung, dies erneut anhand <strong>der</strong> Pläne.<br />
Herr Ochs, Linke, weist darauf hin, dass seines Erachtens die Bezeichnung „Taubental“ in den<br />
dargestellten Plänen unzutreffend sei. Hierauf hätte er bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit hingewiesen. Wenn<br />
diese Bezeichnung in den Plänen weiterhin auftauche, werde er den Beschlussvorschlägen nicht<br />
zustimmen.<br />
Herr Maas, Verwaltung, weist darauf hin, dass diese Bezeichnung auf den Plänen des Katasteramtes<br />
vorhanden sei. Diese seien von <strong>der</strong> Verwaltung in dieser Form übernommen worden.<br />
Herr Luxenburger, SPD, weist darauf hin, dass dies überörtliche Bezeichnungen des Katasteramtes für<br />
ein ganzes Gebiet seien.<br />
Sodann wird über folgende Beschlussvorschläge abgestimmt:<br />
A 1)<br />
1<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
BESCHLUSS<br />
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES „OBER DEM MÜHLENWEG UND HOHWEIHER“<br />
INKL. DER AUFHEBUNG DER TEILÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
„OBER DEM MÜHLENWEG UND HOHWEIHER“<br />
DER GEMEINDE ENSDORF<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschließt in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am 29.03.12 gemäß § 1 Abs. 3<br />
und § 2 Abs. 1 BauGB in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Aufhebung des<br />
Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ inkl. <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und<br />
Erweiterung dieses Bebauungsplanes in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong>.<br />
Eine Aufhebung ist aus folgenden Gründen geboten - Sachstandsdarstellung:<br />
Der am 22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und<br />
Hohweiher“ sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen und industriellen<br />
Entwicklung im Süden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> (Ausweisung Gewerbe- und Industriegebiet) schaffen. Der<br />
Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ wurde im August 1966 vom damals zuständigen<br />
Fachminister genehmigt und anschließend bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde unter dem<br />
07.09.2009 in einer <strong>der</strong> Beschlussfassung des Gemein<strong>der</strong>ats vom 22.01.1965 angepassten Form „neu<br />
ausgefertigt“, am 11.09.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 in Kraft<br />
gesetzt. Bereits im Jahr 1987 hat die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und<br />
Hohweiher“ teilgeän<strong>der</strong>t und erweitert (Erweiterung des Gewerbegebietes, Neukonzeption <strong>der</strong><br />
Verkehrserschließung). Aktuell ist das Plangebiet nahezu vollständig bebaut und versiegelt.<br />
Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />
22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />
wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung<br />
des Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem<br />
Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden)<br />
Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung<br />
des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben<br />
gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes,<br />
aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als<br />
er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten<br />
ausschließt.<br />
Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des VG des<br />
Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine<br />
rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen Bebauungsplans<br />
„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan „Ober dem<br />
Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das OVG des<br />
Saarlandes, mit Blick auf das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den (aktuell)<br />
geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung. Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes zur<br />
Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.<br />
Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen<br />
geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus<br />
diesem Grund wird <strong>der</strong> Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong><br />
Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> aufgehoben.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat bereits in seiner <strong>Sitzung</strong> am 14.04.2011 die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplans „Hinterst Dell“ beschlossen, dessen Geltungsbereich einen Teil des<br />
Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ umfasst. Dieser<br />
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Hinterst Dell“ ist von dem vorliegenden Beschluss zur<br />
Aufhebung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht mit umfasst.<br />
2<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind dem<br />
beigefügten Lageplan zu entnehmen.<br />
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzuheben, ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />
Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
1 Nein (Linke)<br />
3<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
A 2)<br />
BEKANNTMACHUNG DER AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES „OBER DEM MÜHLENWEG UND<br />
HOHWEIHER“ INKL. DER AUFHEBUNG DER TEILÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES<br />
BEBAUUNGSPLANES „OBER DEM MÜHLENWEG UND HOHWEIHER“ DER GEMEINDE ENSDORF<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht, dass <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012<br />
die Aufhebung des Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ inkl. <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong><br />
Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung dieses Bebauungsplanes in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschlossen hat.<br />
Eine Aufhebung ist aus folgenden Gründen geboten - Sachstandsdarstellung:<br />
Der am 22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“<br />
sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen und industriellen Entwicklung im Süden <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> (Ausweisung Gewerbe- und Industriegebiet) schaffen. Der Bebauungsplan „Ober dem<br />
Mühlenweg und Hohweiher“ wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt und<br />
anschließend bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde unter dem 07.09.2009 in einer <strong>der</strong><br />
Beschlussfassung des Gemein<strong>der</strong>ats vom 22.01.1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.09.2009<br />
ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 in Kraft gesetzt. Bereits im Jahr 1987 hat<br />
die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ teilgeän<strong>der</strong>t und erweitert<br />
(Erweiterung des Gewerbegebietes, Neukonzeption <strong>der</strong> Verkehrserschließung). Aktuell ist das Plangebiet<br />
nahezu vollständig bebaut und versiegelt.<br />
Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />
22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />
wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung des<br />
Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem Satzungsbeschluss aus<br />
dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat.<br />
Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die<br />
zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt<br />
hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes, aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs.<br />
4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit<br />
zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten ausschließt.<br />
Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des VG des<br />
Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine<br />
rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen Bebauungsplans „Ober<br />
dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und<br />
Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das OVG des Saarlandes, mit Blick auf<br />
das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung.<br />
Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes zur Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung<br />
des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.<br />
Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden<br />
Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus diesem Grund wird<br />
<strong>der</strong> Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung<br />
des Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> aufgehoben.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat bereits in seiner <strong>Sitzung</strong> am 14.04.2011 die Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans „Hinterst Dell“ beschlossen, dessen Geltungsbereich einen Teil des Geltungsbereichs des<br />
Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ umfasst. Dieser Beschluss zur Aufstellung des<br />
Bebauungsplans „Hinterst Dell“ ist von dem vorliegenden Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans<br />
„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht mit umfasst.<br />
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind dem<br />
beigefügten Lageplan zu entnehmen.<br />
4<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />
Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
1 Nein (Linke)<br />
B 1)<br />
BESCHLUSS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
„SÜDTERRASSE“ IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschließt in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 gemäß § 1<br />
Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes „Südterrasse“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong>.<br />
Mit <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> v.a. folgende Ziele:<br />
Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />
22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />
wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung<br />
des Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem<br />
Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden)<br />
Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung<br />
des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben<br />
gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes,<br />
aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als<br />
er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten<br />
ausschließt. Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des<br />
VG des Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4<br />
BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen<br />
Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan<br />
„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das<br />
OVG des Saarlandes, mit Blick auf das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den<br />
(aktuell) geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung. Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes<br />
zur Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in<br />
dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein<br />
seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus diesem Grund hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in<br />
<strong>der</strong> öffentlichen <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Ober dem<br />
Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />
„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> gefasst.<br />
Mit dem Bebauungsplan „Südterrasse“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen<br />
und industriellen Ordnung und Entwicklung dieses Bereiches nach dem aktuell gültigen Rechtsstand<br />
geschaffen werden. Hierzu gehört auch die aktive Steuerung <strong>der</strong> Bereiche, in denen sich großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben. Die Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches hat sich<br />
bisher sehr dynamisch vollzogen, so dass dieser Bereich dringend einer städtebaulichen Neuordnung<br />
bedarf. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die erfor<strong>der</strong>liche städtebauliche Ordnung <strong>der</strong> Einzelhandelsstrukturen.<br />
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu<br />
entnehmen.<br />
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />
Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />
5<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
1 Nein (Linke)<br />
B 2)<br />
BEKANNTMACHUNG DER AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES „SÜDTERRASSE“<br />
IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />
2414), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht, dass <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am<br />
29.03.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südterrasse“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschlossen<br />
hat.<br />
Mit <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> v.a. folgende Ziele:<br />
Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />
22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />
wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung<br />
des Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem<br />
Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden)<br />
Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung<br />
des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben<br />
gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes,<br />
aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als<br />
er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten<br />
ausschließt. Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des<br />
VG des Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4<br />
BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen<br />
Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan<br />
„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das<br />
OVG des Saarlandes, mit Blick auf das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den<br />
(aktuell) geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung. Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes<br />
zur Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in<br />
dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein<br />
seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus diesem Grund hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in<br />
<strong>der</strong> öffentlichen <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Ober dem<br />
Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />
„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> gefasst.<br />
Mit dem Bebauungsplan „Südterrasse“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen<br />
und industriellen Ordnung und Entwicklung dieses Bereiches nach dem aktuell gültigen Rechtsstand<br />
geschaffen werden. Hierzu gehört auch die aktive Steuerung <strong>der</strong> Bereiche, in denen sich großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben. Die Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches hat sich<br />
bisher sehr dynamisch vollzogen, so dass dieser Bereich dringend einer städtebaulichen Neuordnung<br />
bedarf. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die erfor<strong>der</strong>liche städtebauliche Ordnung <strong>der</strong> Einzelhandelsstrukturen.<br />
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu<br />
entnehmen.<br />
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />
Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
6<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
1 Nein (Linke)<br />
7<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
C 1)<br />
SACHVERHALT UND BEGRÜNDUNG FÜR DEN ERLASS EINER VERÄNDERUNGSSPERRE IM<br />
GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES „SÜDTERRASSE“ IN FLUR 8, 9 und10 IN DER<br />
GEMEINDE ENSDORF<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat mit Beschluss vom 29.03.2012 die Aufstellung des<br />
Bebauungsplans „Südterrasse“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschlossen.<br />
Mit dem Bebauungsplan „Südterrasse“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen<br />
und industriellen Ordnung und Entwicklung dieses Bereichs nach dem aktuell gültigen Rechtsstand<br />
geschaffen werden. Hierzu gehört auch die aktive Steuerung <strong>der</strong> Bereiche, in denen sich großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben. Die Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs hat sich<br />
bisher sehr dynamisch vollzogen, sodass dieser Bereich dringend einer städtebaulichen Neuordnung<br />
bedarf. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die erfor<strong>der</strong>liche städtebauliche Ordnung <strong>der</strong> Einzelhandelsstrukturen.<br />
Zur Sicherung <strong>der</strong> Planung kommt <strong>der</strong> Erlass einer Verän<strong>der</strong>ungssperre nach § 14 BauGB sowie die<br />
Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB in Betracht. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird<br />
vorliegend zur Sicherung <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Beschluss für den Erlass einer Verän<strong>der</strong>ungssperre gefasst.<br />
Eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB würde zur Sicherung <strong>der</strong> Planung nicht<br />
ausreichen, da ein Bauantrag höchstens 12 Monate zurückgestellt werden kann. Außerdem wäre<br />
an<strong>der</strong>erseits das Bebauungsplanverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann und jeweils eine<br />
Einzelfallentscheidung erfor<strong>der</strong>lich, was hinsichtlich <strong>der</strong> Größe des Geltungsbereichs des<br />
Bebauungsplanes „Südterrasse“ nicht sachdienlich wäre. Der Beschluss einer Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />
ermöglicht eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung <strong>der</strong> Bauleitplanung für die Dauer von zunächst<br />
zwei Jahren. Inhalt <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre nach § 14 BauGB ist, dass<br />
1. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB nicht durchgeführt o<strong>der</strong> bauliche Anlagen nicht beseitigt werden<br />
dürfen,<br />
2. erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen von Grundstücken und baulichen<br />
Anlagen, <strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ung nicht genehmigungs-, zustimmungs- o<strong>der</strong> anzeigepflichtig sind,<br />
nicht vorgenommen werden dürfen.<br />
Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre im Einzelfall und im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht<br />
entgegenstehen. Nach § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong><br />
Verän<strong>der</strong>ungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die <strong>Gemeinde</strong> nach<br />
Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit <strong>der</strong>en Ausführung vor dem Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die<br />
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt. Nach § 16<br />
BauGB wird die Verän<strong>der</strong>ungssperre von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> als Satzung beschlossen. Die<br />
Verän<strong>der</strong>ungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Nach § 17 BauGB tritt die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. <strong>Gemeinde</strong> kann<br />
die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn beson<strong>der</strong>e Umstände es erfor<strong>der</strong>n, kann die <strong>Gemeinde</strong> die Frist<br />
bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die <strong>Gemeinde</strong> kann eine außer Kraft getretene<br />
Verän<strong>der</strong>ungssperre ganz o<strong>der</strong> teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass<br />
fortbestehen. An<strong>der</strong>erseits ist die Verän<strong>der</strong>ungssperre vor Fristablauf ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Kraft zu<br />
setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt in jedem Falle außer Kraft,<br />
sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Dauert die<br />
Verän<strong>der</strong>ungssperre länger als vier Jahre, ist den Betroffenen nach § 18 BauGB für dadurch entstandene<br />
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die gegebenen Hinweise betreffen<br />
zum einen § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sowie § 12 Abs. 6 KSVG.<br />
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
1 Nein (Linke)<br />
8<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
C 2)<br />
ERLASS EINER VERÄNDERUNGSSPERRE IM GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES<br />
„SÜDTERRASSE“<br />
IN FLUR 8,9, UND 10 IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />
Gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl_I_04,2414) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie<br />
des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) vom 15.01.1964<br />
(Amtsbl_64,123) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl_97,682) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetze Nr.1673 zur Einführung <strong>der</strong> elektronischen Form für das Amtsblatt des<br />
Saarlandes vom 11.02.2009 (Amtsbl_09,1215) erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> auf Beschluss des<br />
Gemein<strong>der</strong>ates vom 29.03.2012folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 beschlossen, für das in § 2<br />
bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Südterrasse“ aufzustellen. Zur Sicherung <strong>der</strong> Planung für<br />
dieses Gebiet wird die Verän<strong>der</strong>ungssperre erlassen.<br />
§ 2<br />
Der räumliche Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre ist im beigefügten Lageplan dargestellt, <strong>der</strong> als<br />
Anlage zur Verän<strong>der</strong>ungssperre Teil <strong>der</strong> Satzung ist.<br />
In dem räumlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre dürfen:<br />
§ 3<br />
(1)1.Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt o<strong>der</strong> bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;<br />
2.erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,<br />
<strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- o<strong>der</strong> anzeigepflichtig sind, nicht<br />
vorgenommen werden.<br />
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die<br />
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,<br />
Vorhaben, von denen die <strong>Gemeinde</strong> nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit<br />
<strong>der</strong>en Ausführung vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von <strong>der</strong><br />
Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt.<br />
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
§ 4<br />
Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist <strong>der</strong> seit<br />
<strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen<br />
Zeitraum anzurechnen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Frist um ein Jahr verlängern. Die Verän<strong>der</strong>ungssperre ist vor Fristablauf ganz<br />
o<strong>der</strong> teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.<br />
Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung<br />
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.<br />
9<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
HINWEIS:<br />
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach §<br />
18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche bei nicht<br />
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />
Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.<br />
Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften des Kommunalen<br />
Selbstverwaltungsgesetzes – KSVG – o<strong>der</strong> aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes –<br />
KSVG – zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Genehmigung o<strong>der</strong> die öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />
verletzt worden sind,<br />
2. vor Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss<br />
wi<strong>der</strong>sprochen o<strong>der</strong> die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Verfahrens- o<strong>der</strong> Formmangel gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung <strong>der</strong> Tatsache, die<br />
den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.<br />
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
1 Nein (Linke)<br />
C 3)<br />
BEKANNTMACHUNG DES ERLASSES EINER VERÄNDERUNGSSPERRE IM GELTUNGSBEREICH<br />
DES BEBAUUNGSPLANES „SÜDTERRASSE“ IN FLUR 8,9, UND 10 IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />
Gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl_I_04,2414) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie<br />
des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) vom 15.01.1964<br />
(Amtsbl_64,123) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl_97,682) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1673 zur Einführung <strong>der</strong> elektronischen Form für das Amtsblatt<br />
des Saarlandes vom 11.02.2009 (Amtsbl_09,1215) erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> auf Beschluss des<br />
Gemein<strong>der</strong>ates vom 29.03.2012folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 beschlossen, für das in § 2<br />
bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Südterrasse“ aufzustellen. Zur Sicherung <strong>der</strong> Planung für<br />
dieses Gebiet wird die Verän<strong>der</strong>ungssperre erlassen.<br />
§ 2<br />
Der räumliche Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre ist im beigefügten Lageplan dargestellt, <strong>der</strong> als<br />
Anlage zur Verän<strong>der</strong>ungssperre Teil <strong>der</strong> Satzung ist.<br />
In dem räumlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre dürfen:<br />
§ 3<br />
(1)1.Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt o<strong>der</strong> bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;<br />
2.erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,<br />
<strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- o<strong>der</strong> anzeigepflichtig sind, nicht<br />
vorgenommen werden.<br />
10<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die<br />
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,<br />
Vorhaben, von denen die <strong>Gemeinde</strong> nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit<br />
<strong>der</strong>en Ausführung vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von <strong>der</strong><br />
Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt.<br />
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
§ 4<br />
Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist <strong>der</strong> seit<br />
<strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene<br />
Zeitraum anzurechnen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Frist um ein Jahr verlängern. Die Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />
ist vor Fristablauf ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass<br />
weggefallen sind.<br />
Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung<br />
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.<br />
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
HINWEIS:<br />
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach §<br />
18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche bei nicht<br />
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />
Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.<br />
Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften des Kommunalen<br />
Selbstverwaltungsgesetzes – KSVG – o<strong>der</strong> aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes –<br />
KSVG – zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Genehmigung o<strong>der</strong> die öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt<br />
worden sind,<br />
2. vor Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss wi<strong>der</strong>sprochen<br />
o<strong>der</strong> die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formmangel gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung <strong>der</strong> Tatsache, die den Mangel ergibt,<br />
schriftlich gerügt worden ist.<br />
Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />
1 Nein (Linke)<br />
TOP 2: Mitteilungen und Anfragen<br />
Herr Comtesse, Grüne, weist darauf hin, dass eine Bürgerin nachgefragt habe, ob die Wasserqualität<br />
des Weiherbaches bekannt sei. Gerade nach <strong>der</strong> Umgestaltung des Parkes würden Kin<strong>der</strong>, was ja auch<br />
gewünscht sein, dort spielen. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass keine Verunreinigungen bekannt<br />
11<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012
seien, sicherlich habe <strong>der</strong> Weiherbach, <strong>der</strong> ja auch als Vorfluter genutzt werde, aber keine<br />
Trinkwasserqualität.<br />
Herr Lay, SPD, weist darauf hin, dass es eine Gewässergütekarte gebe, die eine relativ hohe Belastung<br />
aufweise. Herr Maas, Verwaltung, weist darauf hin, dass die Wasserqualität unterschiedlich sei, je<br />
nach Witterungsverhältnissen, da gerade durch Starkregenereignisse auch Verunreinigungen zu<br />
verzeichnen seien.<br />
Auf Nachfrage von Herrn Amann, FWG, ob <strong>der</strong> Zeitplan für die Umbauarbeiten beim Bergmannsheim<br />
eingehalten werde, führt Herr Maas, Verwaltung, aus, man gehe davon aus, dass das avisierte<br />
Zeitfenster, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Küchenbereich nicht genutzt werden könne, eingehalten werde. Die übrigen<br />
Umbauarbeiten beeinträchtigten den Geschäftsbetrieb weniger.<br />
Herr Amann, FWG, weist darauf hin, dass die Hecke an <strong>der</strong> Überquerungshilfe im Bereich Möbel Martin<br />
die Sicht auf die Fußgänger einschränke. Der Vorsitzende führt aus, er werde die Hecke kürzen lassen.<br />
Herr Becker, FWG, fragt nach, ob die Arbeiten, die zur Zeit im Park durchgeführt werden,<br />
Zusatzarbeiten seien, die Mehrkosten erfor<strong>der</strong>lich machten. Herr Maas, Verwaltung, führt hierzu aus,<br />
dies seien zum einen Nachbesserungsarbeiten, die nicht geson<strong>der</strong>t vergütet werden. In einigen Bereichen<br />
sei aber mit dem LfO abgestimmt worden, dass eine Verstärkung <strong>der</strong> Böschung vorgenommen würde.<br />
Diese Arbeiten müssten geson<strong>der</strong>t vergütet werden, würden aber auch bezuschusst werden.<br />
Auf Nachfrage von Herrn Ney, CDU, ob sich beson<strong>der</strong>e Schäden im Bereich des Schwimmbadbeckens<br />
gezeigt hätten, antwortet Herr Maas, Verwaltung, dass größere Schäden nicht aufgetreten seien.<br />
12<br />
VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012