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Verlauf der Sitzung - Gemeinde Ensdorf

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Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates vom 28. März<br />

2012<br />

Tagesordnung:<br />

A) Öffentlicher Teil:<br />

01. Aufhebung/ Teilän<strong>der</strong>ung/ Aufstellung/ Verän<strong>der</strong>ungssperre „Bebauungsplan Ober dem<br />

Mühlenweg und Hohweiher“<br />

02. Mitteilungen und Anfragen<br />

B) Nichtöffentlicher Teil<br />

03. Vorratsbeschluss im Rahmen <strong>der</strong> Kooperationsvereinbarung mit <strong>der</strong> RAG<br />

04. Stellungnahme nach dem Baugesetzbuch<br />

<strong>Verlauf</strong> <strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong><br />

- Öffentlicher Teil -<br />

TOP 1: Aufhebung/ Teilän<strong>der</strong>ung/ Aufstellung/ Verän<strong>der</strong>ungssperre „Bebauungsplan Ober<br />

dem Mühlenweg und Hohweiher“<br />

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die heute zu fassenden Beschlüsse in <strong>der</strong> zurückliegenden<br />

Bauausschusssitzung am 22. März 2012 vorberaten worden seien. Die Verwaltung schlage heute Abend<br />

vor, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen, um Rechtssicherheit für den gesamten Bebauungsplan<br />

„Über dem Mühlenweg und Hohweiher“ zu erreichen. Sodann erläutert <strong>der</strong> Vorsitzende anhand von<br />

Plänen die genauen Gebietszuschnitte.<br />

Herr Burger, SPD, weist darauf hin, dass im Bereich des Bauhauses im Rahmen <strong>der</strong> Erweiterung auch<br />

im östlichen Bereich Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Herr<br />

Maas, Verwaltung, weist darauf hin, dass dies noch innerhalb <strong>der</strong> Bebaubaren Fläche erfolgt sei.<br />

Auf Nachfrage von Frau Becker, Linke, welche Bereiche genau betroffen seien, erläutert Herr Maas,<br />

Verwaltung, dies erneut anhand <strong>der</strong> Pläne.<br />

Herr Ochs, Linke, weist darauf hin, dass seines Erachtens die Bezeichnung „Taubental“ in den<br />

dargestellten Plänen unzutreffend sei. Hierauf hätte er bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit hingewiesen. Wenn<br />

diese Bezeichnung in den Plänen weiterhin auftauche, werde er den Beschlussvorschlägen nicht<br />

zustimmen.<br />

Herr Maas, Verwaltung, weist darauf hin, dass diese Bezeichnung auf den Plänen des Katasteramtes<br />

vorhanden sei. Diese seien von <strong>der</strong> Verwaltung in dieser Form übernommen worden.<br />

Herr Luxenburger, SPD, weist darauf hin, dass dies überörtliche Bezeichnungen des Katasteramtes für<br />

ein ganzes Gebiet seien.<br />

Sodann wird über folgende Beschlussvorschläge abgestimmt:<br />

A 1)<br />

1<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


BESCHLUSS<br />

ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES „OBER DEM MÜHLENWEG UND HOHWEIHER“<br />

INKL. DER AUFHEBUNG DER TEILÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

„OBER DEM MÜHLENWEG UND HOHWEIHER“<br />

DER GEMEINDE ENSDORF<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschließt in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am 29.03.12 gemäß § 1 Abs. 3<br />

und § 2 Abs. 1 BauGB in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Aufhebung des<br />

Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ inkl. <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und<br />

Erweiterung dieses Bebauungsplanes in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong>.<br />

Eine Aufhebung ist aus folgenden Gründen geboten - Sachstandsdarstellung:<br />

Der am 22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und<br />

Hohweiher“ sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen und industriellen<br />

Entwicklung im Süden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> (Ausweisung Gewerbe- und Industriegebiet) schaffen. Der<br />

Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ wurde im August 1966 vom damals zuständigen<br />

Fachminister genehmigt und anschließend bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde unter dem<br />

07.09.2009 in einer <strong>der</strong> Beschlussfassung des Gemein<strong>der</strong>ats vom 22.01.1965 angepassten Form „neu<br />

ausgefertigt“, am 11.09.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 in Kraft<br />

gesetzt. Bereits im Jahr 1987 hat die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und<br />

Hohweiher“ teilgeän<strong>der</strong>t und erweitert (Erweiterung des Gewerbegebietes, Neukonzeption <strong>der</strong><br />

Verkehrserschließung). Aktuell ist das Plangebiet nahezu vollständig bebaut und versiegelt.<br />

Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />

22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />

wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />

Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung<br />

des Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem<br />

Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden)<br />

Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung<br />

des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben<br />

gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes,<br />

aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als<br />

er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten<br />

ausschließt.<br />

Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des VG des<br />

Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine<br />

rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen Bebauungsplans<br />

„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan „Ober dem<br />

Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das OVG des<br />

Saarlandes, mit Blick auf das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den (aktuell)<br />

geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung. Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes zur<br />

Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.<br />

Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen<br />

geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus<br />

diesem Grund wird <strong>der</strong> Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong><br />

Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> aufgehoben.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat bereits in seiner <strong>Sitzung</strong> am 14.04.2011 die Aufstellung<br />

eines Bebauungsplans „Hinterst Dell“ beschlossen, dessen Geltungsbereich einen Teil des<br />

Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ umfasst. Dieser<br />

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Hinterst Dell“ ist von dem vorliegenden Beschluss zur<br />

Aufhebung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht mit umfasst.<br />

2<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind dem<br />

beigefügten Lageplan zu entnehmen.<br />

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzuheben, ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />

Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />

Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

1 Nein (Linke)<br />

3<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


A 2)<br />

BEKANNTMACHUNG DER AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES „OBER DEM MÜHLENWEG UND<br />

HOHWEIHER“ INKL. DER AUFHEBUNG DER TEILÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES<br />

BEBAUUNGSPLANES „OBER DEM MÜHLENWEG UND HOHWEIHER“ DER GEMEINDE ENSDORF<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht, dass <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012<br />

die Aufhebung des Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ inkl. <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong><br />

Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung dieses Bebauungsplanes in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschlossen hat.<br />

Eine Aufhebung ist aus folgenden Gründen geboten - Sachstandsdarstellung:<br />

Der am 22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“<br />

sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen und industriellen Entwicklung im Süden <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> (Ausweisung Gewerbe- und Industriegebiet) schaffen. Der Bebauungsplan „Ober dem<br />

Mühlenweg und Hohweiher“ wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt und<br />

anschließend bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde unter dem 07.09.2009 in einer <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung des Gemein<strong>der</strong>ats vom 22.01.1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.09.2009<br />

ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 in Kraft gesetzt. Bereits im Jahr 1987 hat<br />

die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ teilgeän<strong>der</strong>t und erweitert<br />

(Erweiterung des Gewerbegebietes, Neukonzeption <strong>der</strong> Verkehrserschließung). Aktuell ist das Plangebiet<br />

nahezu vollständig bebaut und versiegelt.<br />

Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />

22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />

wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />

Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung des<br />

Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem Satzungsbeschluss aus<br />

dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat.<br />

Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die<br />

zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt<br />

hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes, aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs.<br />

4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit<br />

zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten ausschließt.<br />

Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des VG des<br />

Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine<br />

rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen Bebauungsplans „Ober<br />

dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und<br />

Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das OVG des Saarlandes, mit Blick auf<br />

das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung.<br />

Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes zur Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.<br />

Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden<br />

Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus diesem Grund wird<br />

<strong>der</strong> Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung<br />

des Bebauungsplanes „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> aufgehoben.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat bereits in seiner <strong>Sitzung</strong> am 14.04.2011 die Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans „Hinterst Dell“ beschlossen, dessen Geltungsbereich einen Teil des Geltungsbereichs des<br />

Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ umfasst. Dieser Beschluss zur Aufstellung des<br />

Bebauungsplans „Hinterst Dell“ ist von dem vorliegenden Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans<br />

„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht mit umfasst.<br />

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind dem<br />

beigefügten Lageplan zu entnehmen.<br />

4<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />

Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />

Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

1 Nein (Linke)<br />

B 1)<br />

BESCHLUSS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

„SÜDTERRASSE“ IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschließt in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 gemäß § 1<br />

Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes „Südterrasse“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong>.<br />

Mit <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> v.a. folgende Ziele:<br />

Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />

22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />

wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />

Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung<br />

des Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem<br />

Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden)<br />

Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung<br />

des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben<br />

gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes,<br />

aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als<br />

er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten<br />

ausschließt. Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des<br />

VG des Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4<br />

BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen<br />

Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan<br />

„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das<br />

OVG des Saarlandes, mit Blick auf das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den<br />

(aktuell) geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung. Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes<br />

zur Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in<br />

dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein<br />

seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus diesem Grund hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in<br />

<strong>der</strong> öffentlichen <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Ober dem<br />

Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />

„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> gefasst.<br />

Mit dem Bebauungsplan „Südterrasse“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen<br />

und industriellen Ordnung und Entwicklung dieses Bereiches nach dem aktuell gültigen Rechtsstand<br />

geschaffen werden. Hierzu gehört auch die aktive Steuerung <strong>der</strong> Bereiche, in denen sich großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben. Die Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches hat sich<br />

bisher sehr dynamisch vollzogen, so dass dieser Bereich dringend einer städtebaulichen Neuordnung<br />

bedarf. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die erfor<strong>der</strong>liche städtebauliche Ordnung <strong>der</strong> Einzelhandelsstrukturen.<br />

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu<br />

entnehmen.<br />

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />

Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />

5<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

1 Nein (Linke)<br />

B 2)<br />

BEKANNTMACHUNG DER AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES „SÜDTERRASSE“<br />

IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />

2414), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), wird hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht, dass <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in öffentlicher <strong>Sitzung</strong> am<br />

29.03.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südterrasse“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschlossen<br />

hat.<br />

Mit <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> v.a. folgende Ziele:<br />

Das VG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – ausgeführt, dass <strong>der</strong> am<br />

22.01.1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene Bebauungsplan am 25.01.1965 nicht wirksam ausgefertigt<br />

wurde, weil die (alte) Urkunde offenkundig nicht die im Ratsbeschluss am 22.01.1965 beschlossenen<br />

Än<strong>der</strong>ungen enthält. Das VG des Saarlandes führt weiter aus, dass auch <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Neuausfertigung<br />

des Bebauungsplans vom 07.09.2009 unternommene Heilungsversuch mit einem dem<br />

Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt nicht zur wirksamen (rückwirkenden)<br />

Inkraftsetzung <strong>der</strong> Norm geführt hat. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung<br />

des Plans steht § 1 Abs. 7 BauGB und die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben<br />

gem. § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Insgesamt hätte <strong>der</strong> Bebauungsplan, so das VG des Saarlandes,<br />

aufgrund <strong>der</strong> zwingenden Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) insofern geän<strong>der</strong>t werden müssen, als<br />

er großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kern- o<strong>der</strong> Randsortimenten<br />

ausschließt. Das OVG des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 – das Urteil des<br />

VG des Saarlandes bestätigt. Das OVG hält an dem Ergebnis fest, dass am Maßstab des § 1 Abs. 4<br />

BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossenen<br />

Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Der Bebauungsplan<br />

„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung wi<strong>der</strong>spricht, so das<br />

OVG des Saarlandes, mit Blick auf das städtebauliche Kriterium <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung den<br />

(aktuell) geltenden Zielen <strong>der</strong> Landesplanung. Außerdem hätte nach dem Urteil des OVG des Saarlandes<br />

zur Inkraftsetzung es einer neuerlichen Befassung des Gemein<strong>der</strong>ats unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in<br />

dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein<br />

seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Aus diesem Grund hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> in<br />

<strong>der</strong> öffentlichen <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Ober dem<br />

Mühlenweg und Hohweiher“ einschließlich <strong>der</strong> Teilän<strong>der</strong>ung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />

„Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> gefasst.<br />

Mit dem Bebauungsplan „Südterrasse“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen<br />

und industriellen Ordnung und Entwicklung dieses Bereiches nach dem aktuell gültigen Rechtsstand<br />

geschaffen werden. Hierzu gehört auch die aktive Steuerung <strong>der</strong> Bereiche, in denen sich großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben. Die Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches hat sich<br />

bisher sehr dynamisch vollzogen, so dass dieser Bereich dringend einer städtebaulichen Neuordnung<br />

bedarf. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die erfor<strong>der</strong>liche städtebauliche Ordnung <strong>der</strong> Einzelhandelsstrukturen.<br />

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu<br />

entnehmen.<br />

Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke <strong>der</strong><br />

Planung unterrichtet; hierauf wird in geson<strong>der</strong>ter Bekanntmachung hingewiesen.<br />

Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

6<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


1 Nein (Linke)<br />

7<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


C 1)<br />

SACHVERHALT UND BEGRÜNDUNG FÜR DEN ERLASS EINER VERÄNDERUNGSSPERRE IM<br />

GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES „SÜDTERRASSE“ IN FLUR 8, 9 und10 IN DER<br />

GEMEINDE ENSDORF<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat mit Beschluss vom 29.03.2012 die Aufstellung des<br />

Bebauungsplans „Südterrasse“ in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> beschlossen.<br />

Mit dem Bebauungsplan „Südterrasse“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen<br />

und industriellen Ordnung und Entwicklung dieses Bereichs nach dem aktuell gültigen Rechtsstand<br />

geschaffen werden. Hierzu gehört auch die aktive Steuerung <strong>der</strong> Bereiche, in denen sich großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben. Die Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs hat sich<br />

bisher sehr dynamisch vollzogen, sodass dieser Bereich dringend einer städtebaulichen Neuordnung<br />

bedarf. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die erfor<strong>der</strong>liche städtebauliche Ordnung <strong>der</strong> Einzelhandelsstrukturen.<br />

Zur Sicherung <strong>der</strong> Planung kommt <strong>der</strong> Erlass einer Verän<strong>der</strong>ungssperre nach § 14 BauGB sowie die<br />

Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB in Betracht. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird<br />

vorliegend zur Sicherung <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Beschluss für den Erlass einer Verän<strong>der</strong>ungssperre gefasst.<br />

Eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB würde zur Sicherung <strong>der</strong> Planung nicht<br />

ausreichen, da ein Bauantrag höchstens 12 Monate zurückgestellt werden kann. Außerdem wäre<br />

an<strong>der</strong>erseits das Bebauungsplanverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann und jeweils eine<br />

Einzelfallentscheidung erfor<strong>der</strong>lich, was hinsichtlich <strong>der</strong> Größe des Geltungsbereichs des<br />

Bebauungsplanes „Südterrasse“ nicht sachdienlich wäre. Der Beschluss einer Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

ermöglicht eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung <strong>der</strong> Bauleitplanung für die Dauer von zunächst<br />

zwei Jahren. Inhalt <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre nach § 14 BauGB ist, dass<br />

1. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB nicht durchgeführt o<strong>der</strong> bauliche Anlagen nicht beseitigt werden<br />

dürfen,<br />

2. erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen von Grundstücken und baulichen<br />

Anlagen, <strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ung nicht genehmigungs-, zustimmungs- o<strong>der</strong> anzeigepflichtig sind,<br />

nicht vorgenommen werden dürfen.<br />

Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre im Einzelfall und im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Nach § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die <strong>Gemeinde</strong> nach<br />

Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit <strong>der</strong>en Ausführung vor dem Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die<br />

Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt. Nach § 16<br />

BauGB wird die Verän<strong>der</strong>ungssperre von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> als Satzung beschlossen. Die<br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Nach § 17 BauGB tritt die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. <strong>Gemeinde</strong> kann<br />

die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn beson<strong>der</strong>e Umstände es erfor<strong>der</strong>n, kann die <strong>Gemeinde</strong> die Frist<br />

bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die <strong>Gemeinde</strong> kann eine außer Kraft getretene<br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre ganz o<strong>der</strong> teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass<br />

fortbestehen. An<strong>der</strong>erseits ist die Verän<strong>der</strong>ungssperre vor Fristablauf ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Kraft zu<br />

setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt in jedem Falle außer Kraft,<br />

sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Dauert die<br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre länger als vier Jahre, ist den Betroffenen nach § 18 BauGB für dadurch entstandene<br />

Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die gegebenen Hinweise betreffen<br />

zum einen § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sowie § 12 Abs. 6 KSVG.<br />

Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

1 Nein (Linke)<br />

8<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


C 2)<br />

ERLASS EINER VERÄNDERUNGSSPERRE IM GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES<br />

„SÜDTERRASSE“<br />

IN FLUR 8,9, UND 10 IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />

Gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl_I_04,2414) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie<br />

des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) vom 15.01.1964<br />

(Amtsbl_64,123) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl_97,682) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetze Nr.1673 zur Einführung <strong>der</strong> elektronischen Form für das Amtsblatt des<br />

Saarlandes vom 11.02.2009 (Amtsbl_09,1215) erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> auf Beschluss des<br />

Gemein<strong>der</strong>ates vom 29.03.2012folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 beschlossen, für das in § 2<br />

bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Südterrasse“ aufzustellen. Zur Sicherung <strong>der</strong> Planung für<br />

dieses Gebiet wird die Verän<strong>der</strong>ungssperre erlassen.<br />

§ 2<br />

Der räumliche Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre ist im beigefügten Lageplan dargestellt, <strong>der</strong> als<br />

Anlage zur Verän<strong>der</strong>ungssperre Teil <strong>der</strong> Satzung ist.<br />

In dem räumlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre dürfen:<br />

§ 3<br />

(1)1.Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt o<strong>der</strong> bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;<br />

2.erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,<br />

<strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- o<strong>der</strong> anzeigepflichtig sind, nicht<br />

vorgenommen werden.<br />

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die<br />

Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,<br />

Vorhaben, von denen die <strong>Gemeinde</strong> nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit<br />

<strong>der</strong>en Ausführung vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von <strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt.<br />

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 4<br />

Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist <strong>der</strong> seit<br />

<strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen<br />

Zeitraum anzurechnen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Frist um ein Jahr verlängern. Die Verän<strong>der</strong>ungssperre ist vor Fristablauf ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.<br />

Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung<br />

rechtsverbindlich abgeschlossen ist.<br />

9<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

HINWEIS:<br />

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach §<br />

18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche bei nicht<br />

fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />

Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.<br />

Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften des Kommunalen<br />

Selbstverwaltungsgesetzes – KSVG – o<strong>der</strong> aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes –<br />

KSVG – zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Genehmigung o<strong>der</strong> die öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />

verletzt worden sind,<br />

2. vor Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss<br />

wi<strong>der</strong>sprochen o<strong>der</strong> die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verfahrens- o<strong>der</strong> Formmangel gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung <strong>der</strong> Tatsache, die<br />

den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.<br />

Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

1 Nein (Linke)<br />

C 3)<br />

BEKANNTMACHUNG DES ERLASSES EINER VERÄNDERUNGSSPERRE IM GELTUNGSBEREICH<br />

DES BEBAUUNGSPLANES „SÜDTERRASSE“ IN FLUR 8,9, UND 10 IN DER GEMEINDE ENSDORF<br />

Gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl_I_04,2414) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie<br />

des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) vom 15.01.1964<br />

(Amtsbl_64,123) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl_97,682) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1673 zur Einführung <strong>der</strong> elektronischen Form für das Amtsblatt<br />

des Saarlandes vom 11.02.2009 (Amtsbl_09,1215) erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> auf Beschluss des<br />

Gemein<strong>der</strong>ates vom 29.03.2012folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ensdorf</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 29.03.2012 beschlossen, für das in § 2<br />

bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Südterrasse“ aufzustellen. Zur Sicherung <strong>der</strong> Planung für<br />

dieses Gebiet wird die Verän<strong>der</strong>ungssperre erlassen.<br />

§ 2<br />

Der räumliche Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre ist im beigefügten Lageplan dargestellt, <strong>der</strong> als<br />

Anlage zur Verän<strong>der</strong>ungssperre Teil <strong>der</strong> Satzung ist.<br />

In dem räumlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre dürfen:<br />

§ 3<br />

(1)1.Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt o<strong>der</strong> bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;<br />

2.erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,<br />

<strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- o<strong>der</strong> anzeigepflichtig sind, nicht<br />

vorgenommen werden.<br />

10<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die<br />

Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,<br />

Vorhaben, von denen die <strong>Gemeinde</strong> nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit<br />

<strong>der</strong>en Ausführung vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von <strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt.<br />

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 4<br />

Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist <strong>der</strong> seit<br />

<strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene<br />

Zeitraum anzurechnen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Frist um ein Jahr verlängern. Die Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

ist vor Fristablauf ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass<br />

weggefallen sind.<br />

Die Verän<strong>der</strong>ungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung<br />

rechtsverbindlich abgeschlossen ist.<br />

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

HINWEIS:<br />

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach §<br />

18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche bei nicht<br />

fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />

Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.<br />

Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften des Kommunalen<br />

Selbstverwaltungsgesetzes – KSVG – o<strong>der</strong> aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes –<br />

KSVG – zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Genehmigung o<strong>der</strong> die öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

2. vor Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss wi<strong>der</strong>sprochen<br />

o<strong>der</strong> die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formmangel gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung <strong>der</strong> Tatsache, die den Mangel ergibt,<br />

schriftlich gerügt worden ist.<br />

Abstimmungsergebnis: 20 Ja (CDU; SPD, Linke, Grüne, FWG)<br />

1 Nein (Linke)<br />

TOP 2: Mitteilungen und Anfragen<br />

Herr Comtesse, Grüne, weist darauf hin, dass eine Bürgerin nachgefragt habe, ob die Wasserqualität<br />

des Weiherbaches bekannt sei. Gerade nach <strong>der</strong> Umgestaltung des Parkes würden Kin<strong>der</strong>, was ja auch<br />

gewünscht sein, dort spielen. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass keine Verunreinigungen bekannt<br />

11<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012


seien, sicherlich habe <strong>der</strong> Weiherbach, <strong>der</strong> ja auch als Vorfluter genutzt werde, aber keine<br />

Trinkwasserqualität.<br />

Herr Lay, SPD, weist darauf hin, dass es eine Gewässergütekarte gebe, die eine relativ hohe Belastung<br />

aufweise. Herr Maas, Verwaltung, weist darauf hin, dass die Wasserqualität unterschiedlich sei, je<br />

nach Witterungsverhältnissen, da gerade durch Starkregenereignisse auch Verunreinigungen zu<br />

verzeichnen seien.<br />

Auf Nachfrage von Herrn Amann, FWG, ob <strong>der</strong> Zeitplan für die Umbauarbeiten beim Bergmannsheim<br />

eingehalten werde, führt Herr Maas, Verwaltung, aus, man gehe davon aus, dass das avisierte<br />

Zeitfenster, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Küchenbereich nicht genutzt werden könne, eingehalten werde. Die übrigen<br />

Umbauarbeiten beeinträchtigten den Geschäftsbetrieb weniger.<br />

Herr Amann, FWG, weist darauf hin, dass die Hecke an <strong>der</strong> Überquerungshilfe im Bereich Möbel Martin<br />

die Sicht auf die Fußgänger einschränke. Der Vorsitzende führt aus, er werde die Hecke kürzen lassen.<br />

Herr Becker, FWG, fragt nach, ob die Arbeiten, die zur Zeit im Park durchgeführt werden,<br />

Zusatzarbeiten seien, die Mehrkosten erfor<strong>der</strong>lich machten. Herr Maas, Verwaltung, führt hierzu aus,<br />

dies seien zum einen Nachbesserungsarbeiten, die nicht geson<strong>der</strong>t vergütet werden. In einigen Bereichen<br />

sei aber mit dem LfO abgestimmt worden, dass eine Verstärkung <strong>der</strong> Böschung vorgenommen würde.<br />

Diese Arbeiten müssten geson<strong>der</strong>t vergütet werden, würden aber auch bezuschusst werden.<br />

Auf Nachfrage von Herrn Ney, CDU, ob sich beson<strong>der</strong>e Schäden im Bereich des Schwimmbadbeckens<br />

gezeigt hätten, antwortet Herr Maas, Verwaltung, dass größere Schäden nicht aufgetreten seien.<br />

12<br />

VII. Legislaturperiode - 15. <strong>Sitzung</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>Ensdorf</strong> am 28.03.2012

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