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KennV - Kennzeichnungsverordnung - ISG

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<strong>KennV</strong> - <strong>Kennzeichnungsverordnung</strong><br />

Verordnung(1) über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

(<strong>Kennzeichnungsverordnung</strong> – <strong>KennV</strong>)<br />

BGBl II Nr 101/1997<br />

[CELEX-Nr.: 392L0058]<br />

Die <strong>KennV</strong> trat zum größten Teil mit 1.7.1997 in Kraft. Sie setzt die meisten Bestimmungen der<br />

EG-RL über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz, 92/58/EWG, um.<br />

Die <strong>KennV</strong> ist für die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen (einschließlich der Bereiche, in denen<br />

eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht) und von sonstigen<br />

sicherheitsrelevanten Bereichen, zB von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen und<br />

Brandbekämpfungs-Mitteln, anzuwenden. Sie regelt außerdem Leucht-, Schall- und Handzeichen.<br />

Die <strong>KennV</strong> gilt nicht für die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen oder die arbeitsstoffspezifische<br />

Kennzeichnung von Rohrleitungen.<br />

Strafbestimmung:<br />

Wer als AG die Verpflichtungen betr die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,<br />

ist nach § 130 Abs 1 Z 4 ASchG strafbar.<br />

Soweit die <strong>KennV</strong> für eine bestimmte Aussage eine bestimmte Kennzeichnung vorsieht, darf für<br />

diese Aussage (gemäß § 3 Abs 1 Z 4) nur die in der <strong>KennV</strong> vorgeschriebene Kennzeichnung<br />

verwendet werden.<br />

Von der <strong>KennV</strong> abweichende Festlegungen oder Empfehlungen in anderen<br />

ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften (§ 1 Abs 3) oder in Regeln der Technik sind gegenstandslos<br />

und nicht mehr anzuwenden.<br />

Die Önorm Z 1000 "Sicherheitskennfarben und -kennzeichen" (Teile 1 und 2) und die Önorm F 2030<br />

"Kennzeichen für den Brandschutz; Anforderungen, Ausführungen, Verwendung und Anbringung"<br />

(1.5.1998) wurden auf Grundlage der <strong>KennV</strong> neu herausgegeben. Die Önorm Z 1000-1 wurde mit der<br />

Berichtigung Önorm Z 1000-1/AC1 (1.12.1998) korrigiert. Die Önorm Z 1000-2 "Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichen" wurde aktualisiert und mit 1.8.2002 neu herausgegeben.<br />

Da die Kennzeichnung klar verständlich und eindeutig sein muss (§ 1 Abs 5 Z 4 und § 3 Abs 1 Z 2),<br />

ist zu empfehlen, Sicherheitskennzeichen zB nach Önorm Z 1000, die dieser Anforderung nicht<br />

ausreichend entsprechen, nicht einzusetzen.<br />

Weitere erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung:<br />

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss, wie auch alle anderen Maßnahmen<br />

zum Schutz der ArbeitnehmerInnen, unter Berücksichtigung des Standes der Technik ausgeführt und<br />

aufrechterhalten werden (§ 7 Z 5 und § 2 Abs 2 ASchG). Da die Önorm Z 1000 (mit den den Regeln<br />

der Technik innewohnenden Einschränkungen) den Stand der Technik im wesentlichen beschreibt,<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 1


sind auch die ausreichend verständlichen und eindeutigen Sicherheitskennzeichen der Önorm Z<br />

1000, die über die <strong>KennV</strong> hinausgehen, zu verwenden.<br />

Dies gilt beispielsweise für das Warnsymbol "Warnung vor Gasflaschen" (W 19) das zB an<br />

Zugangstüren zu Räumen anzubringen ist, in denen sich Druckgasflaschen befinden, die zB im<br />

Brandfall eine Gefahr darstellen können.<br />

Zusätzlich zu den in der <strong>KennV</strong> vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind außerdem die in anderen<br />

(nicht zu den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften gehörenden) Rechtsvorschriften vorgesehenen<br />

Kennzeichnungen anzubringen, zB der Warnhinweis "Warnung vor ionisierender Strahlung" nach der<br />

Strahlenschutzverordnung.<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Länder und der<br />

Gemeinden / Gemeindeverbände, die keine Betriebe sind:<br />

In der Übersicht zur Rechtslage im Landes- und Gemeindebedienstetenschutz ist dargelegt, daß<br />

hinreichend bestimmte ArbeitnehmerInnenschutz-Vorschriften in EG-Richtlinien auch ohne<br />

innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung unmittelbar anzuwenden sind. Bei den<br />

Bestimmungen der EWG-RL 92/58/EWG handelt es sich um hinreichend bestimmte Vorschriften.<br />

Diese werden durch die <strong>KennV</strong> praktisch inhaltsgleich umgesetzt. Es erscheint daher als sinnvoll,<br />

der bestehenden Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung hinreichend bestimmter<br />

EG-Vorschriften hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten der Länder und der Gemeinden /<br />

Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben tätig sind, durch die unverzügliche Anwendung der <strong>KennV</strong><br />

nachzukommen. (Für Bedienstete des Bundes, der Länder und der Gemeinden / Gemeindeverbände,<br />

die in Betrieben tätig sind, gilt das ASchG.)<br />

Die <strong>KennV</strong> gilt nach Maßgabe der Bestimmungen der B-<strong>KennV</strong> auch für Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen des Bundes.<br />

Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch<br />

BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1.<br />

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des<br />

ASchG.<br />

(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild,<br />

Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten<br />

Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der<br />

Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft.<br />

(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von<br />

Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese<br />

Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.<br />

(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine<br />

anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 2


(5) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß die Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie<br />

hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr<br />

bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, daß eine möglichst hohe Wirksamkeit<br />

erreicht wird,<br />

2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige<br />

Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,<br />

3. gegebenenfalls auch für Arbeitnehmer/innen mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung –<br />

eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und<br />

4. so beschaffen ist, daß ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.<br />

(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend<br />

regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf<br />

instandgesetzt oder erneuert werden.<br />

Die Prüfung der Wirksamkeit umfaßt auch die Sichtbarkeit und Augenfälligkeit (Freisein der<br />

unmittelbaren Umgebung der Kennzeichnung ablenkenden Reizen) sowie der Eindeutigkeit der<br />

Kennzeichnung.<br />

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben<br />

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:<br />

1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und<br />

2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von<br />

Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.<br />

§ 2.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:<br />

1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens<br />

gegen Hindernisse besteht und<br />

Die Kennzeichnung befreit nicht von der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 20 Abs 2 ASchG,<br />

derzufolge Bereiche mit Absturzgefahr mit Vorrichtungen ausgestattet werden müssen, die das<br />

Betreten des Bereiches für unbefugte AN verhindern.<br />

2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.<br />

Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben<br />

(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die<br />

1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und<br />

witterungsbeständigem Material bestehen,<br />

2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details<br />

enthalten,<br />

3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und<br />

4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten<br />

Darstellung entsprechen.<br />

§ 3.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 3


insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert<br />

werden.<br />

(3) Sicherheitsfarben müssen<br />

1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder<br />

2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in<br />

denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.<br />

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß<br />

diese<br />

1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,<br />

2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder<br />

Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,<br />

3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden<br />

Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und<br />

4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.<br />

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen<br />

§ 4.<br />

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem<br />

Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,<br />

2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne<br />

Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;<br />

3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer<br />

menschlichen oder synthetischen Stimme;<br />

4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.<br />

(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden<br />

1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder<br />

2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter<br />

Handlungen.<br />

(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten<br />

risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.<br />

Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen<br />

§ 5.<br />

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,<br />

1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,<br />

2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,<br />

3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,<br />

4. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und<br />

5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann,<br />

das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine<br />

höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.<br />

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 4


1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,<br />

2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen<br />

Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,<br />

3. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,<br />

4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und<br />

5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz<br />

aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere<br />

Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.<br />

Als Regel der Technik wurde die ÖNORM EN ISO 7731 "Ergonomie - Gefahrensignale für öffentliche<br />

Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale", Ausgabe 1.12.2005, herausgegeben.<br />

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es<br />

sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.<br />

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen<br />

§ 6.<br />

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz,<br />

einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die<br />

betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.<br />

Wo AN mit unterschiedlicher (Mutter)Sprache eingesetzt werden, werden somit sicherheitsrelevante<br />

Aussagen bevorzugt durch andere Zeichen zu vermitteln sein als durch Sprechzeichen.<br />

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß<br />

1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich<br />

voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden,<br />

symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,<br />

2. diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten<br />

Darstellung entsprechen.<br />

Die in Anhang 3 dargestellten Zeichen gelten gemäß § 37 EisbAV nicht zur Regelung des<br />

Eisenbahnbetriebes auf Hauptbahnen, Nebenbahnen und Anschlussbahnen sowie zur Regelung<br />

des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen.<br />

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3<br />

insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert<br />

werden.<br />

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die<br />

Person, die die Zeichen gibt,<br />

1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge<br />

gefährdet zu sein,<br />

2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe<br />

befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und<br />

3. für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete<br />

Erkennungszeichen trägt.<br />

Information und Unterweisung<br />

Zusätzlich sind stets auch die Bestimmungen der §§ 12 und 14 ASchG einzuhalten (zB hinsichtlich<br />

des Umfanges, der Wiederholung, der Verständlichkeit, der Beistellung von Unterlagen, der<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 5


Vergewisserung, daß die AN die Unterweisung verstanden haben, usw).<br />

§ 7.<br />

(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden<br />

zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.<br />

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von<br />

Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in<br />

Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.<br />

Schlußbestimmungen<br />

§ 8.<br />

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG<br />

des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von<br />

den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.<br />

(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März<br />

2000 entsprechen.<br />

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.<br />

Eigenmerkmale:<br />

Anhang 1: Schilder<br />

Zu § 3<br />

1.1. Verbotszeichen<br />

Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach<br />

rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot die Sicherheitsfarbe Rot muß<br />

mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />

Zu verwendende Zeichen:<br />

Rauchen verboten<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 6


Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten<br />

Für Fußgänger verboten<br />

Verbot mit Wasser zu löschen<br />

Kein Trinkwasser<br />

Zutritt für Unbefugte verboten<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 7


Für Flurförderzeuge verboten<br />

Berühren verboten<br />

Eigenmerkmale:<br />

1.2. Warnzeichen<br />

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe muß<br />

mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />

Zu verwendende Zeichen:<br />

Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur<br />

Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 8


Warnung vor giftigen Stoffen<br />

Warnung vor ätzenden Stoffen<br />

Warnung vor radioaktiven Stoffen<br />

Dieses Symbol wird bisher als Strahlenwarnzeichen zur Warnung vor ionisierender Strahlung<br />

und/oder radioaktiven Stoffen eingesetzt. Es ist zu empfehlen, dieses Symbol weiterhin in der<br />

Bedeutung der Warnung auch vor ionisierender Strahlung zu verwenden,<br />

1. weil seine Verwendung in dieser Bedeutung (unter Beifügung entsprechender Zusatzschilder)<br />

durch die Strahlenschutzverordnung (Anlage 10 zur Strahlenschutzverordnung) vorgeschrieben<br />

ist,<br />

2. weil die hier relevante Schädigungswirkung radioaktiver Stoffe auf jener der ionisierenden<br />

Strahlung beruht und<br />

3. weil ionisierende Strahlung (vor allem als Röntgenstrahlung) auch ohne das Vorhandensein<br />

radioaktiver Stoffe auftreten kann.<br />

Warnung vor schwebender Last<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 9


Warnung vor Flurförderzeugen<br />

Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung<br />

Die Umstände, unter denen mit einer für Menschen gefährlichen Spannung zu rechnen ist, sind nach<br />

den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Önormen (sog "SNT-Vorschriften"),<br />

insbesondere nach den gemäß Elektrotechnikverordnung für verbindlich erklärten SNT-Vorschriften<br />

und nach den gemäß ESV 2003 verpflichtend anzuwendenden SNT-Vorschriften zu beurteilen.<br />

Da die <strong>KennV</strong> verpflichtend einzuhalten ist und die Gestaltung der Sicherheitsschilder nach Anhang 2<br />

zu ÖVE-E 5 Teil 1/1989 lediglich eine Empfehlung darstellt, ist das vorstehend wiedergegebene<br />

Symbol (soweit erforderlich mit Zusatzschildern, die formal nach Anhang 2 der <strong>KennV</strong> in<br />

rechteckiger Form zu gestalten sind) einzusetzen.<br />

§ 17.7.2 ÖVE-E 5 Teil 1/1989 gibt folgende Empfehlung: Blitzpfeile sollten in Anlagen mit<br />

Nennspannung über 250 V gegen Erde verwendet werden; in Anlagen mit Nennspannungen bis 250 V<br />

gegen Erde sollten sie nur für Stellen erhöhter oder unerwarteter Gefährdung verwendet werden.<br />

Warnung vor allgemeiner Gefahr<br />

Die Verwendung dieses Warnzeichens erscheint in der Regel nur bei gleichzeitiger Anbringung eines<br />

(der Önorm Z 1000 entsprechenden) Zusatzzeichens, das Aufschluß über die Art der Gefahr gibt,<br />

sinnvoll.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 10


Warnung vor Laserstrahl<br />

Warnung vor brandfördernden Stoffen<br />

Warnung vor nichtionisierender Strahlung<br />

Warnung vor starkem magnetischem Feld<br />

Warnung vor Stolpergefahr<br />

Warnung vor Absturzgefahr<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 11


Warnung vor Biogefährdung<br />

Unter Biogefährdung wird üblicherweise die Gefährdung des Menschen durch biologische<br />

Arbeitsstoffe (siehe § 40 Abs 4 ASchG und Anmerkung dazu) verstanden.<br />

Das Zeichen "Warnung vor Biogefährdung" ist daher in allen Fällen, in denen im Zusammenhang mit<br />

Arbeitsstoffen durch Krankheitserreger beim Menschen Krankheiten hervorgerufen werden können<br />

(und nicht nur in jenen, die sich aus der Systemverordnung 2002 ergeben), einzusetzen.<br />

Wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht von seiner<br />

Infektionsgefahr, sondern zB von seiner allergieauslösenden Wirkung ausgeht, ist das Zeichen<br />

"Warnung vor Biogefährdung" nicht zu empfehlen. In diesen Fällen erscheint eine<br />

Bereichskennzeichnung durch das Warnzeichen "Warnung vor schädlichen oder irritierenden<br />

Stoffen" (siehe unten) oder ggfs die Kennzeichnung des Behälters in Anlehnung an die<br />

Kennzeichnungsregeln der Chemikalienverordnung 1999 als zweckmäßiger.<br />

Warnung vor Kälte<br />

Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *)(2)<br />

Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre<br />

Die Verwendung dieses Warnzeichens ist in § 12 Abs 4 VEXAT geregelt.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 12


Eigenmerkmale:<br />

1.3. Gebotszeichen<br />

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50 %<br />

der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />

Zu verwendende Zeichen:<br />

Augenschutz tragen<br />

Schutzhelm tragen<br />

Gehörschutz tragen<br />

Atemschutz tragen<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 13


Schutzschuhe tragen<br />

Schutzhandschuhe tragen<br />

Schutzkleidung tragen<br />

Gesichtsschutzschild tragen<br />

Auffanggurt anlegen<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 14


Gebot für Fußgänger<br />

Allgemeines Gebot (gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)<br />

Eigenmerkmale:<br />

1.4. Rettungszeichen<br />

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün<br />

muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />

Zu verwendende Zeichen:<br />

Rettungsweg – Notausgang<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 15


Rettungsweg – Notausgang<br />

Rettungsweg – Notausgang<br />

Rettungsweg – Notausgang<br />

Rettungsweg – Notausgang<br />

Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 16


Erste Hilfe<br />

Krankentrage<br />

Notdusche<br />

Augenspüleinrichtung<br />

Notruftelefon<br />

Eigenmerkmale:<br />

1.5. Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 17


Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß<br />

mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />

Zu verwendende Zeichen:<br />

Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch<br />

Hinweis auf eine Leiter<br />

Hinweis auf ein Feuerlöschgerät<br />

Das Zeichen "Hinweis auf Feuerlöschgerät" musste (gemäß § 8 Abs 2) spätestens ab 1.3.2000<br />

entsprechend angebracht sein.<br />

Brandmeldungstelefon<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 18


Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)<br />

Anhang 2: Sicherheitsfarben<br />

Zu § 3 Abs 3 und § 5<br />

Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben<br />

Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten<br />

Gelb oder<br />

Gelb-Orange<br />

Gefahr – Alarm Halt, Stillstand,<br />

Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung<br />

Material und<br />

Ausrüstungen zur<br />

Brandbekämpfung<br />

Kennzeichnung und Standort<br />

Warnzeichen Achtung, Vorsicht Überprüfung<br />

Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit<br />

Verpflichtung zum Tragen einer<br />

persönlichen Schutzausrüstung<br />

Grün Erste-Hilfe-,<br />

Rettungszeichen<br />

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,<br />

Stationen, Räume<br />

Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand<br />

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:<br />

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und<br />

müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.<br />

Anhang 3: Handzeichen<br />

Zu § 6<br />

Eine übersichtliche Darstellung der Handzeichen für EinweiserInnen, die auch zum Aushang geeignet<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 19


ist, ist als AUVA-Merkblatt M 203 (http://www.auva.at/mediaDB/86713.PDF) erhältlich (siehe auch<br />

die Liste der Merkblätter).<br />

Die Handzeichen des Anhangs 3 sind jedoch (gemäß § 37 EisbAV) nicht zu verwenden<br />

� zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Hauptbahnen, Nebenbahnen sowie Anschlussbahnen<br />

(dort sind die Signale gemäß Anlage 1 der Eisenbahnverordnung 2003 zu verwenden),<br />

� zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen (dort sind die Signale Sh 3b, Sh 3c,<br />

Vb 1, Vb 2 und Vb 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999 zu verwenden).<br />

Handzeichen<br />

Bedeutung Erklärung Bild<br />

Achtung<br />

Beginn der<br />

Einweisung<br />

Arm gestreckt hochhalten<br />

Halt Beide Arme seitlich waagrecht<br />

ausstrecken<br />

und in dieser Lage halten.<br />

Im Bedarfsfall darf das Zeichen<br />

auch einarmig gegeben werden.<br />

Halt – Gefahr Beide Arme waagrecht<br />

abwechselnd ausstrecken<br />

und abwinkeln.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 20


Handzeichen<br />

Bedeutung Erklärung Bild<br />

Langsam Unterarm nach unten gestreckt<br />

langsam nach links und rechts<br />

schwenken, solange die<br />

vorsichtige Bewegung<br />

erforderlich ist.<br />

Abstandszeichen<br />

Bewegung<br />

in Richtung<br />

Dieses Zeichen gilt für alle<br />

Bewegungsrichtungen der<br />

mechanischen Einrichtung oder<br />

des Betriebsmittels.<br />

Der zurückzulegende Weg wird<br />

durch den horizontalen Abstand<br />

der Handflächen angezeigt. Nach<br />

Erreichen des gewollten<br />

Abstandes ist das Handzeichen<br />

"Halt" zu geben.<br />

Den der Bewegungsrichtung<br />

zugeordneten Arm anwinkeln und<br />

seitlich hin und her bewegen.<br />

Heben Mit einem nach oben zeigenden<br />

Arm kreisen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 21


Handzeichen<br />

Bedeutung Erklärung Bild<br />

Senken Mit einem Arm nach unten<br />

zeigenden Arm kreisen.<br />

Ausladung<br />

verkleinern<br />

Ausladung<br />

vergrößern<br />

Mit beiden erhobenen<br />

Armen kreisen.<br />

Mit beiden herabhängenden<br />

Armen kreisen.<br />

Öffnen Arm mit nach unten halb<br />

geöffneter Hand seitlich gestreckt<br />

halten.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 22


Handzeichen<br />

Bedeutung Erklärung Bild<br />

Schließen Arm mit nach unten<br />

geschlossener Hand<br />

seitlich gestreckt halten.<br />

Herkommen Mit beiden Armen und den zum<br />

Körper zugekehrten Handflächen<br />

heranwinken.<br />

Entfernen Mit beiden Armen und den vom<br />

Körper abgekehrten Handflächen<br />

wegwinken.<br />

Abfahren Mit hochgestrecktem Arm<br />

und nach vorn gekehrter<br />

Handfäche wegwinken.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 23


Handzeichen<br />

Bedeutung Erklärung Bild<br />

Ende der<br />

Einweisung<br />

Unterarme in Brusthöhe kreuzen<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 24


1 (Popup-Verknüpfung - Popup)<br />

Endnoten<br />

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (<strong>Kennzeichnungsverordnung</strong> - <strong>KennV</strong>)<br />

2 (Popup-Verknüpfung - Popup)<br />

*) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen<br />

ausnahmsweise orangefarbig sein.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 25

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