KennV - Kennzeichnungsverordnung - ISG
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<strong>KennV</strong> - <strong>Kennzeichnungsverordnung</strong><br />
Verordnung(1) über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
(<strong>Kennzeichnungsverordnung</strong> – <strong>KennV</strong>)<br />
BGBl II Nr 101/1997<br />
[CELEX-Nr.: 392L0058]<br />
Die <strong>KennV</strong> trat zum größten Teil mit 1.7.1997 in Kraft. Sie setzt die meisten Bestimmungen der<br />
EG-RL über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />
Arbeitsplatz, 92/58/EWG, um.<br />
Die <strong>KennV</strong> ist für die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen (einschließlich der Bereiche, in denen<br />
eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht) und von sonstigen<br />
sicherheitsrelevanten Bereichen, zB von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen und<br />
Brandbekämpfungs-Mitteln, anzuwenden. Sie regelt außerdem Leucht-, Schall- und Handzeichen.<br />
Die <strong>KennV</strong> gilt nicht für die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen oder die arbeitsstoffspezifische<br />
Kennzeichnung von Rohrleitungen.<br />
Strafbestimmung:<br />
Wer als AG die Verpflichtungen betr die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,<br />
ist nach § 130 Abs 1 Z 4 ASchG strafbar.<br />
Soweit die <strong>KennV</strong> für eine bestimmte Aussage eine bestimmte Kennzeichnung vorsieht, darf für<br />
diese Aussage (gemäß § 3 Abs 1 Z 4) nur die in der <strong>KennV</strong> vorgeschriebene Kennzeichnung<br />
verwendet werden.<br />
Von der <strong>KennV</strong> abweichende Festlegungen oder Empfehlungen in anderen<br />
ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften (§ 1 Abs 3) oder in Regeln der Technik sind gegenstandslos<br />
und nicht mehr anzuwenden.<br />
Die Önorm Z 1000 "Sicherheitskennfarben und -kennzeichen" (Teile 1 und 2) und die Önorm F 2030<br />
"Kennzeichen für den Brandschutz; Anforderungen, Ausführungen, Verwendung und Anbringung"<br />
(1.5.1998) wurden auf Grundlage der <strong>KennV</strong> neu herausgegeben. Die Önorm Z 1000-1 wurde mit der<br />
Berichtigung Önorm Z 1000-1/AC1 (1.12.1998) korrigiert. Die Önorm Z 1000-2 "Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzkennzeichen" wurde aktualisiert und mit 1.8.2002 neu herausgegeben.<br />
Da die Kennzeichnung klar verständlich und eindeutig sein muss (§ 1 Abs 5 Z 4 und § 3 Abs 1 Z 2),<br />
ist zu empfehlen, Sicherheitskennzeichen zB nach Önorm Z 1000, die dieser Anforderung nicht<br />
ausreichend entsprechen, nicht einzusetzen.<br />
Weitere erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung:<br />
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss, wie auch alle anderen Maßnahmen<br />
zum Schutz der ArbeitnehmerInnen, unter Berücksichtigung des Standes der Technik ausgeführt und<br />
aufrechterhalten werden (§ 7 Z 5 und § 2 Abs 2 ASchG). Da die Önorm Z 1000 (mit den den Regeln<br />
der Technik innewohnenden Einschränkungen) den Stand der Technik im wesentlichen beschreibt,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 1
sind auch die ausreichend verständlichen und eindeutigen Sicherheitskennzeichen der Önorm Z<br />
1000, die über die <strong>KennV</strong> hinausgehen, zu verwenden.<br />
Dies gilt beispielsweise für das Warnsymbol "Warnung vor Gasflaschen" (W 19) das zB an<br />
Zugangstüren zu Räumen anzubringen ist, in denen sich Druckgasflaschen befinden, die zB im<br />
Brandfall eine Gefahr darstellen können.<br />
Zusätzlich zu den in der <strong>KennV</strong> vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind außerdem die in anderen<br />
(nicht zu den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften gehörenden) Rechtsvorschriften vorgesehenen<br />
Kennzeichnungen anzubringen, zB der Warnhinweis "Warnung vor ionisierender Strahlung" nach der<br />
Strahlenschutzverordnung.<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Länder und der<br />
Gemeinden / Gemeindeverbände, die keine Betriebe sind:<br />
In der Übersicht zur Rechtslage im Landes- und Gemeindebedienstetenschutz ist dargelegt, daß<br />
hinreichend bestimmte ArbeitnehmerInnenschutz-Vorschriften in EG-Richtlinien auch ohne<br />
innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung unmittelbar anzuwenden sind. Bei den<br />
Bestimmungen der EWG-RL 92/58/EWG handelt es sich um hinreichend bestimmte Vorschriften.<br />
Diese werden durch die <strong>KennV</strong> praktisch inhaltsgleich umgesetzt. Es erscheint daher als sinnvoll,<br />
der bestehenden Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung hinreichend bestimmter<br />
EG-Vorschriften hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten der Länder und der Gemeinden /<br />
Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben tätig sind, durch die unverzügliche Anwendung der <strong>KennV</strong><br />
nachzukommen. (Für Bedienstete des Bundes, der Länder und der Gemeinden / Gemeindeverbände,<br />
die in Betrieben tätig sind, gilt das ASchG.)<br />
Die <strong>KennV</strong> gilt nach Maßgabe der Bestimmungen der B-<strong>KennV</strong> auch für Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen des Bundes.<br />
Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1.<br />
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des<br />
ASchG.<br />
(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild,<br />
Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten<br />
Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der<br />
Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft.<br />
(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von<br />
Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder<br />
Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese<br />
Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.<br />
(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine<br />
anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 2
(5) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß die Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie<br />
hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr<br />
bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, daß eine möglichst hohe Wirksamkeit<br />
erreicht wird,<br />
2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige<br />
Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,<br />
3. gegebenenfalls auch für Arbeitnehmer/innen mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung –<br />
eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und<br />
4. so beschaffen ist, daß ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.<br />
(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend<br />
regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf<br />
instandgesetzt oder erneuert werden.<br />
Die Prüfung der Wirksamkeit umfaßt auch die Sichtbarkeit und Augenfälligkeit (Freisein der<br />
unmittelbaren Umgebung der Kennzeichnung ablenkenden Reizen) sowie der Eindeutigkeit der<br />
Kennzeichnung.<br />
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben<br />
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:<br />
1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und<br />
2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von<br />
Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.<br />
§ 2.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:<br />
1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens<br />
gegen Hindernisse besteht und<br />
Die Kennzeichnung befreit nicht von der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 20 Abs 2 ASchG,<br />
derzufolge Bereiche mit Absturzgefahr mit Vorrichtungen ausgestattet werden müssen, die das<br />
Betreten des Bereiches für unbefugte AN verhindern.<br />
2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.<br />
Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben<br />
(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die<br />
1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und<br />
witterungsbeständigem Material bestehen,<br />
2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details<br />
enthalten,<br />
3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und<br />
4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten<br />
Darstellung entsprechen.<br />
§ 3.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 3
insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert<br />
werden.<br />
(3) Sicherheitsfarben müssen<br />
1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder<br />
2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in<br />
denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.<br />
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß<br />
diese<br />
1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,<br />
2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder<br />
Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,<br />
3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden<br />
Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und<br />
4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.<br />
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen<br />
§ 4.<br />
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem<br />
Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,<br />
2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne<br />
Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;<br />
3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer<br />
menschlichen oder synthetischen Stimme;<br />
4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.<br />
(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden<br />
1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder<br />
2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter<br />
Handlungen.<br />
(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten<br />
risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.<br />
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen<br />
§ 5.<br />
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,<br />
1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,<br />
2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,<br />
3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,<br />
4. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und<br />
5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann,<br />
das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine<br />
höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.<br />
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 4
1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,<br />
2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen<br />
Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,<br />
3. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,<br />
4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und<br />
5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz<br />
aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere<br />
Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.<br />
Als Regel der Technik wurde die ÖNORM EN ISO 7731 "Ergonomie - Gefahrensignale für öffentliche<br />
Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale", Ausgabe 1.12.2005, herausgegeben.<br />
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es<br />
sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.<br />
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen<br />
§ 6.<br />
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz,<br />
einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die<br />
betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.<br />
Wo AN mit unterschiedlicher (Mutter)Sprache eingesetzt werden, werden somit sicherheitsrelevante<br />
Aussagen bevorzugt durch andere Zeichen zu vermitteln sein als durch Sprechzeichen.<br />
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß<br />
1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich<br />
voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden,<br />
symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,<br />
2. diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten<br />
Darstellung entsprechen.<br />
Die in Anhang 3 dargestellten Zeichen gelten gemäß § 37 EisbAV nicht zur Regelung des<br />
Eisenbahnbetriebes auf Hauptbahnen, Nebenbahnen und Anschlussbahnen sowie zur Regelung<br />
des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen.<br />
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3<br />
insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert<br />
werden.<br />
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die<br />
Person, die die Zeichen gibt,<br />
1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge<br />
gefährdet zu sein,<br />
2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe<br />
befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und<br />
3. für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete<br />
Erkennungszeichen trägt.<br />
Information und Unterweisung<br />
Zusätzlich sind stets auch die Bestimmungen der §§ 12 und 14 ASchG einzuhalten (zB hinsichtlich<br />
des Umfanges, der Wiederholung, der Verständlichkeit, der Beistellung von Unterlagen, der<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 5
Vergewisserung, daß die AN die Unterweisung verstanden haben, usw).<br />
§ 7.<br />
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden<br />
zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.<br />
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von<br />
Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in<br />
Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.<br />
Schlußbestimmungen<br />
§ 8.<br />
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG<br />
des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von<br />
den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.<br />
(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März<br />
2000 entsprechen.<br />
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.<br />
Eigenmerkmale:<br />
Anhang 1: Schilder<br />
Zu § 3<br />
1.1. Verbotszeichen<br />
Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach<br />
rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot die Sicherheitsfarbe Rot muß<br />
mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />
Zu verwendende Zeichen:<br />
Rauchen verboten<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 6
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten<br />
Für Fußgänger verboten<br />
Verbot mit Wasser zu löschen<br />
Kein Trinkwasser<br />
Zutritt für Unbefugte verboten<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 7
Für Flurförderzeuge verboten<br />
Berühren verboten<br />
Eigenmerkmale:<br />
1.2. Warnzeichen<br />
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe muß<br />
mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />
Zu verwendende Zeichen:<br />
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur<br />
Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 8
Warnung vor giftigen Stoffen<br />
Warnung vor ätzenden Stoffen<br />
Warnung vor radioaktiven Stoffen<br />
Dieses Symbol wird bisher als Strahlenwarnzeichen zur Warnung vor ionisierender Strahlung<br />
und/oder radioaktiven Stoffen eingesetzt. Es ist zu empfehlen, dieses Symbol weiterhin in der<br />
Bedeutung der Warnung auch vor ionisierender Strahlung zu verwenden,<br />
1. weil seine Verwendung in dieser Bedeutung (unter Beifügung entsprechender Zusatzschilder)<br />
durch die Strahlenschutzverordnung (Anlage 10 zur Strahlenschutzverordnung) vorgeschrieben<br />
ist,<br />
2. weil die hier relevante Schädigungswirkung radioaktiver Stoffe auf jener der ionisierenden<br />
Strahlung beruht und<br />
3. weil ionisierende Strahlung (vor allem als Röntgenstrahlung) auch ohne das Vorhandensein<br />
radioaktiver Stoffe auftreten kann.<br />
Warnung vor schwebender Last<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 9
Warnung vor Flurförderzeugen<br />
Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung<br />
Die Umstände, unter denen mit einer für Menschen gefährlichen Spannung zu rechnen ist, sind nach<br />
den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Önormen (sog "SNT-Vorschriften"),<br />
insbesondere nach den gemäß Elektrotechnikverordnung für verbindlich erklärten SNT-Vorschriften<br />
und nach den gemäß ESV 2003 verpflichtend anzuwendenden SNT-Vorschriften zu beurteilen.<br />
Da die <strong>KennV</strong> verpflichtend einzuhalten ist und die Gestaltung der Sicherheitsschilder nach Anhang 2<br />
zu ÖVE-E 5 Teil 1/1989 lediglich eine Empfehlung darstellt, ist das vorstehend wiedergegebene<br />
Symbol (soweit erforderlich mit Zusatzschildern, die formal nach Anhang 2 der <strong>KennV</strong> in<br />
rechteckiger Form zu gestalten sind) einzusetzen.<br />
§ 17.7.2 ÖVE-E 5 Teil 1/1989 gibt folgende Empfehlung: Blitzpfeile sollten in Anlagen mit<br />
Nennspannung über 250 V gegen Erde verwendet werden; in Anlagen mit Nennspannungen bis 250 V<br />
gegen Erde sollten sie nur für Stellen erhöhter oder unerwarteter Gefährdung verwendet werden.<br />
Warnung vor allgemeiner Gefahr<br />
Die Verwendung dieses Warnzeichens erscheint in der Regel nur bei gleichzeitiger Anbringung eines<br />
(der Önorm Z 1000 entsprechenden) Zusatzzeichens, das Aufschluß über die Art der Gefahr gibt,<br />
sinnvoll.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 10
Warnung vor Laserstrahl<br />
Warnung vor brandfördernden Stoffen<br />
Warnung vor nichtionisierender Strahlung<br />
Warnung vor starkem magnetischem Feld<br />
Warnung vor Stolpergefahr<br />
Warnung vor Absturzgefahr<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 11
Warnung vor Biogefährdung<br />
Unter Biogefährdung wird üblicherweise die Gefährdung des Menschen durch biologische<br />
Arbeitsstoffe (siehe § 40 Abs 4 ASchG und Anmerkung dazu) verstanden.<br />
Das Zeichen "Warnung vor Biogefährdung" ist daher in allen Fällen, in denen im Zusammenhang mit<br />
Arbeitsstoffen durch Krankheitserreger beim Menschen Krankheiten hervorgerufen werden können<br />
(und nicht nur in jenen, die sich aus der Systemverordnung 2002 ergeben), einzusetzen.<br />
Wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht von seiner<br />
Infektionsgefahr, sondern zB von seiner allergieauslösenden Wirkung ausgeht, ist das Zeichen<br />
"Warnung vor Biogefährdung" nicht zu empfehlen. In diesen Fällen erscheint eine<br />
Bereichskennzeichnung durch das Warnzeichen "Warnung vor schädlichen oder irritierenden<br />
Stoffen" (siehe unten) oder ggfs die Kennzeichnung des Behälters in Anlehnung an die<br />
Kennzeichnungsregeln der Chemikalienverordnung 1999 als zweckmäßiger.<br />
Warnung vor Kälte<br />
Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *)(2)<br />
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre<br />
Die Verwendung dieses Warnzeichens ist in § 12 Abs 4 VEXAT geregelt.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 12
Eigenmerkmale:<br />
1.3. Gebotszeichen<br />
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50 %<br />
der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />
Zu verwendende Zeichen:<br />
Augenschutz tragen<br />
Schutzhelm tragen<br />
Gehörschutz tragen<br />
Atemschutz tragen<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 13
Schutzschuhe tragen<br />
Schutzhandschuhe tragen<br />
Schutzkleidung tragen<br />
Gesichtsschutzschild tragen<br />
Auffanggurt anlegen<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 14
Gebot für Fußgänger<br />
Allgemeines Gebot (gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)<br />
Eigenmerkmale:<br />
1.4. Rettungszeichen<br />
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün<br />
muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />
Zu verwendende Zeichen:<br />
Rettungsweg – Notausgang<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 15
Rettungsweg – Notausgang<br />
Rettungsweg – Notausgang<br />
Rettungsweg – Notausgang<br />
Rettungsweg – Notausgang<br />
Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 16
Erste Hilfe<br />
Krankentrage<br />
Notdusche<br />
Augenspüleinrichtung<br />
Notruftelefon<br />
Eigenmerkmale:<br />
1.5. Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 17
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß<br />
mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.<br />
Zu verwendende Zeichen:<br />
Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch<br />
Hinweis auf eine Leiter<br />
Hinweis auf ein Feuerlöschgerät<br />
Das Zeichen "Hinweis auf Feuerlöschgerät" musste (gemäß § 8 Abs 2) spätestens ab 1.3.2000<br />
entsprechend angebracht sein.<br />
Brandmeldungstelefon<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 18
Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)<br />
Anhang 2: Sicherheitsfarben<br />
Zu § 3 Abs 3 und § 5<br />
Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben<br />
Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten<br />
Gelb oder<br />
Gelb-Orange<br />
Gefahr – Alarm Halt, Stillstand,<br />
Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung<br />
Material und<br />
Ausrüstungen zur<br />
Brandbekämpfung<br />
Kennzeichnung und Standort<br />
Warnzeichen Achtung, Vorsicht Überprüfung<br />
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit<br />
Verpflichtung zum Tragen einer<br />
persönlichen Schutzausrüstung<br />
Grün Erste-Hilfe-,<br />
Rettungszeichen<br />
Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,<br />
Stationen, Räume<br />
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand<br />
Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:<br />
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und<br />
müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.<br />
Anhang 3: Handzeichen<br />
Zu § 6<br />
Eine übersichtliche Darstellung der Handzeichen für EinweiserInnen, die auch zum Aushang geeignet<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 19
ist, ist als AUVA-Merkblatt M 203 (http://www.auva.at/mediaDB/86713.PDF) erhältlich (siehe auch<br />
die Liste der Merkblätter).<br />
Die Handzeichen des Anhangs 3 sind jedoch (gemäß § 37 EisbAV) nicht zu verwenden<br />
� zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Hauptbahnen, Nebenbahnen sowie Anschlussbahnen<br />
(dort sind die Signale gemäß Anlage 1 der Eisenbahnverordnung 2003 zu verwenden),<br />
� zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen (dort sind die Signale Sh 3b, Sh 3c,<br />
Vb 1, Vb 2 und Vb 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999 zu verwenden).<br />
Handzeichen<br />
Bedeutung Erklärung Bild<br />
Achtung<br />
Beginn der<br />
Einweisung<br />
Arm gestreckt hochhalten<br />
Halt Beide Arme seitlich waagrecht<br />
ausstrecken<br />
und in dieser Lage halten.<br />
Im Bedarfsfall darf das Zeichen<br />
auch einarmig gegeben werden.<br />
Halt – Gefahr Beide Arme waagrecht<br />
abwechselnd ausstrecken<br />
und abwinkeln.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 20
Handzeichen<br />
Bedeutung Erklärung Bild<br />
Langsam Unterarm nach unten gestreckt<br />
langsam nach links und rechts<br />
schwenken, solange die<br />
vorsichtige Bewegung<br />
erforderlich ist.<br />
Abstandszeichen<br />
Bewegung<br />
in Richtung<br />
Dieses Zeichen gilt für alle<br />
Bewegungsrichtungen der<br />
mechanischen Einrichtung oder<br />
des Betriebsmittels.<br />
Der zurückzulegende Weg wird<br />
durch den horizontalen Abstand<br />
der Handflächen angezeigt. Nach<br />
Erreichen des gewollten<br />
Abstandes ist das Handzeichen<br />
"Halt" zu geben.<br />
Den der Bewegungsrichtung<br />
zugeordneten Arm anwinkeln und<br />
seitlich hin und her bewegen.<br />
Heben Mit einem nach oben zeigenden<br />
Arm kreisen.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 21
Handzeichen<br />
Bedeutung Erklärung Bild<br />
Senken Mit einem Arm nach unten<br />
zeigenden Arm kreisen.<br />
Ausladung<br />
verkleinern<br />
Ausladung<br />
vergrößern<br />
Mit beiden erhobenen<br />
Armen kreisen.<br />
Mit beiden herabhängenden<br />
Armen kreisen.<br />
Öffnen Arm mit nach unten halb<br />
geöffneter Hand seitlich gestreckt<br />
halten.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 22
Handzeichen<br />
Bedeutung Erklärung Bild<br />
Schließen Arm mit nach unten<br />
geschlossener Hand<br />
seitlich gestreckt halten.<br />
Herkommen Mit beiden Armen und den zum<br />
Körper zugekehrten Handflächen<br />
heranwinken.<br />
Entfernen Mit beiden Armen und den vom<br />
Körper abgekehrten Handflächen<br />
wegwinken.<br />
Abfahren Mit hochgestrecktem Arm<br />
und nach vorn gekehrter<br />
Handfäche wegwinken.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 23
Handzeichen<br />
Bedeutung Erklärung Bild<br />
Ende der<br />
Einweisung<br />
Unterarme in Brusthöhe kreuzen<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 24
1 (Popup-Verknüpfung - Popup)<br />
Endnoten<br />
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />
über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (<strong>Kennzeichnungsverordnung</strong> - <strong>KennV</strong>)<br />
2 (Popup-Verknüpfung - Popup)<br />
*) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen<br />
ausnahmsweise orangefarbig sein.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 25