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Petitionsbericht 2017

Jahresbericht des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtags für das Jahr 2017

Jahresbericht des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtags für das Jahr 2017

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36 | Petitionen im Jahr <strong>2017</strong><br />

Petitionen im Jahr <strong>2017</strong> | 37<br />

»Thüringisches-Sächsisches-Bayerisches Vogtland«<br />

sowie keine naturschutzfachlichen und wasserrechtlichen<br />

Ausnahmegenehmigungen in der genannten<br />

Gebietskulisse,<br />

5. Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes (LSG)<br />

»Thüringisches-Sächsisches-Bayerisches Vogtland«,<br />

6. Ausweisung von regionalbedeutsamen Naturschutzgebieten<br />

(NSG) im Dreiländereck »Thüringisches-<br />

Sächsisches-Bayerisches Vogtland«,<br />

7. Ausweisung eines bundesländerübergreifenden<br />

Dichte zentrums für Schwarzstörche und allumfassende<br />

Einarbeitung der Belange des Vogel- und Wildtierschutzes<br />

bei der Abgrenzung von Vorranggebieten<br />

für die Windenergienutzung.<br />

Diese Petition konnte ebenfalls <strong>2017</strong> abgeschlossen<br />

werden. Der Bericht ist unter 4.3 einsehbar.<br />

Zunehmend wird von den Organisatoren der Sammelpetitionen<br />

eine medienwirksame Übergabe der Petitionsunterlagen<br />

bei dem Präsidenten des Sächsischen Landtags<br />

gewünscht. 2016 wurde diese Möglichkeit achtmal<br />

genutzt – in diesem Berichtsjahr bereits elfmal.<br />

Eine grafische Darstellung zu den verschiedenen<br />

Petitionsarten enthalten die Anhänge 6.4 bis 6.6.<br />

4.1.4 Überweisung von Petitionen<br />

an Fachausschüsse<br />

Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 der GO kann eine Petition, die<br />

ausschließlich eine Bitte an den Landtag betrifft, vom Präsidenten<br />

des Sächsischen Landtags einem fachlich zuständigen<br />

Ausschuss zugeleitet werden. Nach Nummer 5 a)<br />

Abs. 1 Satz 3 der Grundsätze des Petitionsausschusses<br />

sollen unter anderem Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten<br />

an den fachlich zuständigen Ausschuss<br />

überwiesen werden. Nach der Überweisung obliegt die<br />

ordnungsgemäße Bearbeitung des Petitionsanliegens<br />

dem Fachausschuss.<br />

Diese Regelung hat das Ziel, die vom Petenten vorgetragenen<br />

Anregungen und Bedenken bereits während des<br />

parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen<br />

und entsprechend berücksichtigen zu können. Im Jahr <strong>2017</strong><br />

wurden zwei der vorliegenden Petitionen an einen Fachausschuss<br />

weitergeleitet.<br />

4.1.5 Regionales Aufkommen<br />

Wie bereits in dem vergangenen Berichtsjahr kamen<br />

auch <strong>2017</strong> die meisten Petitionen aus der Landeshauptstadt<br />

Dresden. Es wurden insgesamt 79 Petitionen<br />

eingereicht. Bei den sächsischen Landkreisen kamen<br />

die meisten Petitionen aus Mittelsachsen (37), gefolgt<br />

vom Landkreis Meißen mit 32 Petitionen.<br />

Bezogen auf die Einwohnerzahl (Petitionen/100 000 Einwohner)<br />

kamen die meisten Petitionen ebenfalls aus<br />

der Landeshauptstadt Dresden (14,5/100 000). Danach<br />

folgten die Landkreise Meißen (13,0/100 000), Mittelsachsen<br />

(11,8/100 000), Vogtlandkreis (11,6/100 000)<br />

und die Stadt Chemnitz (11,3/100 000).<br />

Aus anderen Bundesländern gingen insgesamt 72 Petitionen<br />

ein, die meisten aus Berlin (22 Petitionen) und<br />

Niedersachsen (13 Petitionen).<br />

Aus dem Ausland erreichten den Sächsischen Landtag<br />

zwei Petitionen.<br />

Eine Gesamtübersicht vermittelt Anhang 6.7.<br />

Oben: Petitionsübergabe »Für den Erhalt des<br />

Stadions der Freundschaft in Grimma«<br />

Übergabe der Sammelpetition zum Thema<br />

Glücksspielstaatsvertrag-Gesetzesänderung<br />

4.2 Ausübungen der Befugnisse<br />

des Petitionsausschusses<br />

4.2.1 Verschiedene<br />

Beschlussempfehlungen<br />

Gemäß § 63 GO bestehen für den Ausschuss verschiedene<br />

Möglichkeiten der Beschlussempfehlung. Des Weiteren<br />

können zu einer Petition mehrere Beschlüsse gefasst<br />

werden.<br />

Im Folgenden sind die möglichen Beschlüsse und ihre<br />

jeweilige Bedeutung erläutert:<br />

• »Der Petition wird abgeholfen.«<br />

Das heißt, dem Petitionsanliegen wurde durch<br />

bestimmte Verwaltungsmaßnahmen entsprochen<br />

bzw. ihm soll entsprochen werden. Diese Maßnahmen<br />

wurden durch das Petitionsverfahren beeinflusst.<br />

• »Die Petition wird für erledigt erklärt.«<br />

Das ist der Fall, wenn das Petitionsziel unabhängig<br />

vom Petitionsverfahren erreicht ist (z. B. Zeitablauf).<br />

• »Der Petition kann nicht abgeholfen werden.«<br />

Dies ist dann der Fall, wenn den Forderungen des<br />

Petenten zwingende Gründe rechtlicher oder<br />

tatsächlicher Natur entgegenstehen.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung zur<br />

Berücksichtigung überwiesen.«<br />

Die Petition erscheint begründet. Das zuständige<br />

Staatsministerium wird mit diesem Beschluss<br />

aufgefordert, dem Gesuch stattzugeben.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung zur<br />

Erwägung überwiesen.«<br />

Die Petition wird als nicht völlig unbegründet angesehen.<br />

Das zuständige Staatsministerium wird deshalb gebeten,<br />

das Anliegen nochmals zu überprüfen und dem<br />

Gesuch stattzugeben, soweit dies berechtigt und<br />

durchführbar ist.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung zur Veranlassung<br />

bestimmter Maßnahmen überwiesen.«<br />

Dies können die verschiedensten Anregungen und<br />

Empfehlungen an die Staatsregierung sein.<br />

Wurde beschlossen, die Petition zur Berücksichtigung,<br />

zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen<br />

an die Staatsregierung zu überweisen, hat die<br />

Staatsregierung nach § 10 SächsPetAG dem Sächsischen<br />

Landtag innerhalb von sechs Wochen darüber zu berichten,<br />

was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat.<br />

Nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Petitionsausschuss<br />

wird dieser dem Petenten übersandt. Erfolgt<br />

die Stellungnahme der Staatsregierung nicht fristgerecht,<br />

kann sich der Petitionsausschuss nach § 64 GO<br />

erneut mit der Petition befassen.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung als<br />

Material überwiesen.«<br />

Der Landtag sieht die Petition als geeignet an, bei<br />

künftigen Änderungen der einschlägigen Vorschriften<br />

mit einbezogen zu werden.<br />

• »Dem Petenten wird empfohlen, zunächst die<br />

Antragsmöglichkeiten bei Behörden zu nutzen<br />

bzw. den Rechtsweg auszuschöpfen.«<br />

Dieser Beschluss erfolgt dann, wenn die Nutzung<br />

bestehender Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen<br />

Behörden oder gegebener Rechtsmittel- und Rechtsbehelfe<br />

als sinnvoll erscheint.<br />

• »Die Petition wird einer anderen<br />

Volksvertretung zugeleitet.«<br />

Stellt sich während des Petitionsverfahrens heraus,<br />

dass der Freistaat Sachsen nicht oder nur teilweise<br />

zuständig ist, wird die Petition der insoweit zuständigen<br />

Volksvertretung zugeleitet.<br />

Die Beschlüsse des Sächsischen Landtags zu Petitionen<br />

haben den Charakter einer Empfehlung an die Verwaltung.<br />

Aufgrund der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung<br />

steht dem Parlament keine Dienst-, Fach- oder<br />

Rechtsaufsicht gegenüber der Staatsregierung und ihrer<br />

nachgeordneten Verwaltung zu. Petitionsbeschlüsse<br />

können also bestandskräftige Entscheidungen der<br />

Verwaltungen oder gerichtliche Entscheidungen nicht<br />

ändern oder aufheben.<br />

Im vergangenen Jahr konnte 54 Petitionen abgeholfen<br />

werden. 77 Petitionen konnten für erledigt erklärt werden.<br />

Weitere 18 Petitionen wurden an die Staatsregierung<br />

überwiesen. Darunter befanden sich 11 Petitionen,<br />

zu denen die Staatsregierung einen Bericht nach § 10<br />

SächsPetAG erstellen musste; 7 Petitionen gingen<br />

der Staatsregierung als Material zu. Damit waren rund<br />

29 Prozent der beschlossenen Petitionen ganz oder<br />

teilweise erfolgreich.

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