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zur Eheschließung<br />

Seid ihr Adoptivgeschwister?<br />

In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.<br />

Seid ihr Ausländer?<br />

Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe,<br />

ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das<br />

nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in<br />

der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts<br />

beigebracht werden.<br />

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die<br />

Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten<br />

Termin für Eheschließung vereinbaren.<br />

UNTERLAGEN<br />

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren,<br />

volljährig und Deutsche sind:<br />

• Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht<br />

älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.<br />

• Erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt zum Zwecke<br />

der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der<br />

Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim<br />

Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.<br />

• Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem<br />

Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate),<br />

erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes<br />

zuständig ist.<br />

• Gültiger Reisepass oder Personalausweis.<br />

Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:<br />

Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten<br />

Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen<br />

Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine<br />

neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen<br />

beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister<br />

dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.<br />

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr<br />

zuständiges Standesamt berät Sie gerne.<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Persönliche Vorsprache der Eheschließenden beim Standesamt.<br />

Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich<br />

ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn<br />

beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann<br />

die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet<br />

werden.<br />

FRISTEN<br />

Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der<br />

Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin<br />

gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt<br />

zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die<br />

Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken,<br />

dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch<br />

nehmen kann.<br />

KOSTEN<br />

Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 50,00 Euro;<br />

ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um<br />

20,00 Euro pro Person. Daneben können noch weitere Gebühren und<br />

Auslagen anfallen.<br />

RECHTSGRUNDLAGEN<br />

• §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG) - Zuständigkeit,<br />

Anmeldung und Eheschließung<br />

• §§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

.<br />

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration; Stand: 02.05.2018<br />

https://www.eap.bayern.de/informationen/leistungsbeschreibung/23666151111<br />

ALLGEMEINE HINWEISE<br />

• Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können<br />

nicht anerkannt werden!<br />

• Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form<br />

oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!)<br />

benötigt.<br />

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© Eva Röske Fotografie

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