MarryMe2018_2019_Würzburg_web
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zur Eheschließung<br />
Seid ihr Adoptivgeschwister?<br />
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.<br />
Seid ihr Ausländer?<br />
Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe,<br />
ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das<br />
nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in<br />
der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts<br />
beigebracht werden.<br />
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die<br />
Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten<br />
Termin für Eheschließung vereinbaren.<br />
UNTERLAGEN<br />
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren,<br />
volljährig und Deutsche sind:<br />
• Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht<br />
älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.<br />
• Erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt zum Zwecke<br />
der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der<br />
Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim<br />
Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.<br />
• Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem<br />
Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate),<br />
erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes<br />
zuständig ist.<br />
• Gültiger Reisepass oder Personalausweis.<br />
Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:<br />
Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten<br />
Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen<br />
Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine<br />
neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen<br />
beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister<br />
dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.<br />
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr<br />
zuständiges Standesamt berät Sie gerne.<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Persönliche Vorsprache der Eheschließenden beim Standesamt.<br />
Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich<br />
ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn<br />
beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann<br />
die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet<br />
werden.<br />
FRISTEN<br />
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der<br />
Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin<br />
gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt<br />
zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die<br />
Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken,<br />
dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch<br />
nehmen kann.<br />
KOSTEN<br />
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 50,00 Euro;<br />
ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um<br />
20,00 Euro pro Person. Daneben können noch weitere Gebühren und<br />
Auslagen anfallen.<br />
RECHTSGRUNDLAGEN<br />
• §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG) - Zuständigkeit,<br />
Anmeldung und Eheschließung<br />
• §§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
.<br />
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration; Stand: 02.05.2018<br />
https://www.eap.bayern.de/informationen/leistungsbeschreibung/23666151111<br />
ALLGEMEINE HINWEISE<br />
• Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können<br />
nicht anerkannt werden!<br />
• Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form<br />
oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!)<br />
benötigt.<br />
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© Eva Röske Fotografie