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nippers 2018-3 Ausgabe B

Stadtmagazin für Hundefreunde. Informationen rund um den Hund, Anbieter, Termine von Hundeveranstaltung in der Region Köln, Bonn, Aachen

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Tipp:<br />

Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben<br />

sein. Ein unterschriebener Ausdruck aus dem Computer<br />

reicht nicht aus. Auch sollte man nicht vergessen, nach dem Datum<br />

und dem<br />

Ort mit Vorund<br />

Zuna- men zu unterschreiben.<br />

Will<br />

man sichergehen,<br />

dass nicht gegen<br />

die Regelun-<br />

gen im Testament<br />

versto-<br />

ßen wird, sollte<br />

ein Testa-<br />

mentsvollstrecker<br />

eingesetzt werden. Auch kann festgelegt werden, dass der<br />

gegen die Regelungen verstoßende Erbe bei Verstoß eine Strafzahlung<br />

leisten muss. So kann Verstößen vorgebeugt werden,<br />

da der Erbe im Zweifelsfalle sogar das Vermögen verlieren kann.<br />

Können Tiere selbst erben?<br />

Die Übernahme des Erbes ist mit Rechten und Pflichten für den<br />

Erben verbunden. Nur wer rechtsfähig ist, kann selbst erben.<br />

Die §§ 1 und 1923 BGB beziehen die Rechtsfähigkeit auf den<br />

Menschen, wonach Tiere als Erben ausgeschlossen sind, da sie<br />

nicht Träger von Rechten und Pflichten sein können. Der Tierhalter<br />

kann daher sein Haustier nicht neben Familienangehörigen<br />

als Erben einsetzen.<br />

Die Frage, ob ein Hund dennoch erben kann, hatte u.a. das<br />

LG München I 2003 zu entscheiden (Az: 16 T 22604/03).<br />

Nach dem Tod einer kinderlosen Frau versorgte eine Bekannte<br />

den Hund. Laut Testament sollten der Rüde „Berry“<br />

sowie zwei Brüder, zwei Neffen und eine Nichte erben. Das<br />

Gericht stellte fest, dass damit nicht die den Hund versorgende<br />

Bekannte Miterbin geworden ist. Der Hund sei keine<br />

rechtsfähige Person und könne daher nicht erben, so die<br />

Richter.<br />

Dem Grunde nach entschied so auch das LG Bonn 2009 (AZ:<br />

4 T 363/09). Dem Rüden „Lucky“ wurde alles vermacht (u.a.<br />

Haus und Grundstück im Wert von 100.000 €). Ein Freund<br />

des Verstorbenen sollte sich um „Lucky“ kümmern und für<br />

diesen das Haus instandhalten. Die Verfügung ist hinfällig<br />

und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, entschied das Gericht.<br />

Damit erbte nicht der Bekannte, sondern der Halbbruder<br />

des Verstorbenen. Der Bekannte habe lediglich eine Pflegeverpflichtung<br />

für „Lucky“, für die er sich von den Erben<br />

entschädigen lassen könne, so die Richter.<br />

Tierschutz oder Stiftung<br />

Hat man selbst keine Erben oder kann keiner der vorhandenen<br />

Erben die Sorge um das Tier übernehmen, kann auch im Testament<br />

bestimmt werden, dass sich ein Tierschutzverein oder<br />

ein Tierheim um das Haustier kümmern und dieses versorgen<br />

soll. Für diesen Fall muss im Testament der korrekte Name und<br />

die vollständige Adresse des Vereins angegeben werden. Man<br />

sollte festlegen, welchen Geldbetrag der Tierschutzverein für<br />

die Übernahme der Versorgung erhalten soll.<br />

Wer die Möglichkeit besitzt, größere Geldbeträge vererben zu<br />

können, kann auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine<br />

Stiftung zu errichten. Dies kommt in der Regel ab einem zu vererbenden<br />

Betrag in Höhe von 50.000,00 € in Betracht. Durch die<br />

Stiftung können die Unterhaltskosten des Tieres aus den Erträgen<br />

des Vermögens gedeckt werden, wobei das Vermögen an sich<br />

nicht angegriffen wird. Auch kann man auf diese Weise neben<br />

dem eigenen Haustier auch anderen Tieren helfen und Gutes tun.<br />

Tipp:<br />

Wer sich für diese Möglichkeit entscheidet sollte auf jeden<br />

Fall fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, da die Gründung<br />

einer Stiftung komplex ist.<br />

Rechtsanwalt Andreas Ackenheil<br />

ist Gründer der Ackenheil<br />

Anwaltskanzlei/Kanzlei für<br />

Tierrecht mit Sitz bei Mainz.<br />

Seit über 15 Jahren auf die<br />

Themengebiete Recht rund<br />

ums Tier spezialisiert und<br />

bundesweit tätig, vertritt die<br />

Kanzlei u.a. Tierhalter, Züchter,<br />

Tierärzte, Pferdehalter,<br />

Hundeschulen und -tagesstätten<br />

sowie Vereine, Verbände und Stiftungen in allen<br />

Fragen des Tierrechts. Herr Ackenheil hat für das Haustiermagazin<br />

„hundkatzemaus“ auf VOX einen Tierrechtsratgeber<br />

veröffentlicht, der Problemfälle rund ums Tier<br />

für den juristischen Laien verständlich darstellt.<br />

www.tierrecht-anwalt.de<br />

Nippers 3/<strong>2018</strong> I Region B 21

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