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die Voerder 2018

Zeitschrift für Mitglieder und Freunde der Baugenossenschaft "die Voerder"

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4 Aktuelles<br />

Aktuelles<br />

5<br />

Wer „darf “ in den Aufsichtsrat?<br />

Mein Name ist Kathrin Burgath und ich bin Dank des Einsatzes von<br />

Volker Rauleff seit Sommer <strong>2018</strong> Mitglied im Aufsichtsrat. Ich übernehme<br />

das Amt sehr gerne und habe nicht lange überlegt, nachdem<br />

ich mich über <strong>die</strong> unterschiedlichen Aufgaben informiert hatte.<br />

Der Stadtteil Voerde liegt mir besonders am Herzen,<br />

schließlich war er über zehn Jahre meine Heimat.<br />

Ich freue mich sehr auf <strong>die</strong> neue Herausforderung bei der <strong>Voerder</strong><br />

Baugenossenschaft. Vor allem der soziale Aspekt der Organisation<br />

fasziniert mich und wenn ich <strong>die</strong>sen unterstützen<br />

kann, bin ich dankbar. Hier meine ich vor allem <strong>die</strong> gute Betreuung<br />

der Mieter und ein offenes Ohr für deren Anliegen. Und nicht<br />

minder <strong>die</strong> Angebote an modernem, zeitgemäßem Wohnraum<br />

und den wichtigen Background eines gutes Handwerkerteams.<br />

Hauptberuflich bin ich als Inhaberin der Firma Grün & Bau vielbeschäftigt.<br />

Meine Freizeit gehört den Pferden, unserem Hund und natürlich<br />

dem Garten – ach ja, und natürlich den <strong>Voerder</strong>n.<br />

Ein Mitglied eines Aufsichtsrates muss volljährig und<br />

geschäftsfähig sein. Zudem muss es über <strong>die</strong> für seine<br />

Funktion erforderlichen Kenntnisse verfügen. Natürlich,<br />

Kompetenz ist schwer zu messen, daher haben<br />

wir einen Auszug vom Bundesgerichtshof gefunden<br />

und der erklärt es so: „Mindestkenntnisse allgemeiner,<br />

wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher<br />

Art, <strong>die</strong> erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden<br />

Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe<br />

verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.“<br />

Abstimmung entscheidet über Mitgliedschaft<br />

Darüber, wer im Aufsichtsrat sitzt, entscheiden <strong>die</strong> Mitglieder<br />

per Abstimmung bei der Generalversammlung.<br />

Für alle Mitglieder des Aufsichtsrates gelten <strong>die</strong> gleichen<br />

Rechte und Pflichten. Sie sind nur den Gesetzen und ihrem<br />

Gewissen verpflichtet und müssen frei von Aufträgen<br />

und Weisungen handeln. Daraus ergibt sich auch:<br />

Aufbau der Genossenschaft<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied darf kein wirtschaftliches<br />

Interesse an einem Unternehmen haben, über das er<br />

wacht. Aktive Vorstände eines Unternehmens dürfen in<br />

Deutschland nicht dem eigenen Aufsichtsrat angehören.<br />

Beiräte sind möglich<br />

Zusätzlich kann <strong>die</strong> Satzung Beiräte vorsehen, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

anderen Organe unterstützen und beraten. Diesen Beiräten<br />

können besondere Aufgaben zugewiesen werden.<br />

Allerdings dürfen <strong>die</strong>se Beiräte keine Aufgaben<br />

erhalten, <strong>die</strong> nach dem Gesetz anderen Organen nicht<br />

entzogen werden können (Jahresabschluss, Satzungsänderungen<br />

etc.). Über Beiräte können zum Beispiel<br />

Beteiligungsrechte von einzelnen Mitgliedergruppen<br />

geregelt werden.<br />

Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?<br />

Hier haben wir einmal zusammengefasst, welche Rechte und Pflichten<br />

unsere neuen und alten Aufsichtsratsmitglieder haben.<br />

Beirat<br />

Eins vorweg: Aufsichtsräte sind bei Genossenschaften rechtlich vorgeschrieben.<br />

Im Folgenden ein Überblick über <strong>die</strong> Aufgaben eines Aufsichtsrates:<br />

Überwachung der Geschäftsführung<br />

Vorstand<br />

Aufsichtsrat<br />

Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist es, <strong>die</strong> Geschäftsführung<br />

zu überwachen und dabei treuhänderisch <strong>die</strong><br />

Interessen der Genossenschaft und seiner Mitglieder<br />

zu wahren. Das bedeutet allerdings nicht, dass <strong>die</strong> Aufsichtsratsmitglieder<br />

so etwas wie Vorgesetzte der Geschäftsführer<br />

und Vorstände sind. Der Aufsichtsrat hat<br />

keine Weisungsbefugnis für das operative Geschäft. Er<br />

überwacht <strong>die</strong> Geschäftsführung begleitend und hat<br />

in <strong>die</strong>sem Rahmen verschiedene Rechte und Pflichten.<br />

Dazu zählen das Recht auf Information über <strong>die</strong> Geschäftstätigkeit<br />

und <strong>die</strong> Pflicht, Jahresabschluss und<br />

Lagebericht zu prüfen und darüber in der Generalversammlung<br />

zu berichten.<br />

Diese Kontrollfunktion gilt nicht nur rückwirkend, sondern<br />

<strong>die</strong> künftige Geschäftsentwicklung muss auch<br />

<strong>die</strong> <strong>Voerder</strong> Ausgabe <strong>2018</strong><br />

einbezogen werden, das heißt, besonderes Augenmerk<br />

auf Strategien und langfristig wirkende Entscheidungen<br />

von Vorständen legen. Der Vorstand sollte dabei<br />

nicht nur unternehmensinterne Daten weiterreichen,<br />

sondern auch externe Marktanalysen, Branchenberichte<br />

und Konjunkturdaten.<br />

Fehlentwicklungen werden<br />

an <strong>die</strong> Geschäftsführung gemeldet<br />

Die Zusammenarbeit von Aufsichtsräten und Vorständen<br />

regeln üblicherweise <strong>die</strong> Geschäftsordnungen.<br />

Glaubt ein Aufsichtsrat Fehlentwicklungen zu erkennen,<br />

ist er verpflichtet, <strong>die</strong> Geschäftsführung darauf<br />

hinzuweisen.<br />

Alle Mitglieder bilden <strong>die</strong><br />

Generalversammlung<br />

<strong>die</strong> <strong>Voerder</strong> Ausgabe <strong>2018</strong>

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