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BBH_12-2018_Internet

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Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>12</strong> I <strong>2018</strong> I 37<br />

Berufsausbildung, sofern sie am Tag der<br />

Wahl volljährig sind und in einem Betrieb<br />

eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen<br />

Gewerbes beschäftigt sind.<br />

§ 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.<br />

(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit<br />

lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese<br />

zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger<br />

als drei Monate besteht.<br />

Bekanntmachung des Wahlleiters<br />

Für die Wahlen zur Vollversammlung der Handwerkskammer Berlin 2019 ist<br />

ein Wahlausschuss zu bilden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Wahlordnung für die<br />

Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage<br />

C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks – Handwerksordnung –) habe<br />

ich die vier nachfolgend aufgeführten Beisitzer bzw. Stellvertreter berufen:<br />

Beisitzer<br />

§ 99 Handwerksordnung (Wählbarkeit<br />

zum Vertreter der Arbeitnehmer)<br />

Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer<br />

in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmer im Sinne des<br />

§ 90 Abs. 2, sofern sie<br />

1. am Wahltag volljährig sind,<br />

2. eine Gesellenprüfung oder eine<br />

andere Abschlussprüfung abgelegt<br />

haben oder, wenn sie in einem<br />

Betrieb eines handwerksähnlichen<br />

Gewerbes beschäftigt sind, nicht<br />

nur vorübergehend mit Arbeiten<br />

betraut sind, die gewöhnlich nur<br />

von einem Gesellen oder einem<br />

Arbeitnehmer ausgeführt werden,<br />

der einen Berufsabschluss hat.<br />

Der Wahlleiter<br />

Rechtsanwalt Frank Boermann<br />

Tischlermeister<br />

Geschäftsführer<br />

Maler und Lackierer<br />

Kraftfahrzeugmechatroniker<br />

Stellvertretender Beisitzer<br />

Elektrotechnikermeister<br />

Bestatter<br />

Friseur<br />

Gebäudereiniger<br />

Berlin, den 14.11.<strong>2018</strong><br />

Blücherstr. 68<br />

10961 Berlin<br />

Frank-Michael Niehus<br />

Wilhelminenhofstr. 89a, <strong>12</strong>459 Berlin<br />

Anselm Lotz<br />

Monumentenstr. 35, 10829 Berlin<br />

Karsten Berlin<br />

Rapunzelstr. 21, <strong>12</strong>524 Berlin<br />

Olaf Sauer<br />

Ginsterstr. 5, 16356 Ahrensfelde<br />

Carsten Joschko<br />

Ingwäonenweg 262, 13<strong>12</strong>5 Berlin<br />

Rüdiger Kußerow<br />

Silbersteinstr. 73, <strong>12</strong>051 Berlin<br />

Gert Poet<br />

regensburger Str. 14, 10777 Berlin<br />

Frank Hartmann<br />

Holländer Straße 100, 13407 Berlin<br />

Der Wahlleiter für die Wahlen der Mitglieder<br />

der Vollversammlung der Handwerkskammer<br />

Berlin<br />

Rechtsanwalt Frank Boermann<br />

Der Mindestlohn steigt<br />

Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni <strong>2018</strong> über die Anpassung des gesetzlichen<br />

Mindestlohns entschieden. Dieser erhöht sich bis 2020 in zwei Stufen.<br />

Das Bundeskabinett hat am 31. Oktober<br />

<strong>2018</strong> die entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung<br />

des Bundesministeriums<br />

für Arbeit und Soziales<br />

beschlossen, die zum 1. Januar 2019 in<br />

Kraft tritt soll. Demnach erhöht sich der<br />

gesetzliche Mindestlohn mit Beginn des<br />

kommenden Jahres von derzeit 8,84 Euro<br />

auf 9,19 Euro pro Zeitstunde und zum<br />

1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro.<br />

Um sicherzustellen, dass tatsächlich<br />

für jede Arbeitsstunde der Mindestlohn<br />

bezahlt wird, besteht für geringfügig<br />

Beschäftigte sowie bestimmte Branchen<br />

(u. a. Baugewerbe, Gebäudereinigung,<br />

Messebau und Fleischwirtschaft) die<br />

Pflicht, die Arbeitszeiten zu dokumentieren.<br />

Auf einem Zettel oder Vordruck<br />

muss der Arbeitgeber – handschriftlich<br />

oder maschinell – Folgendes notieren:<br />

Beginn und Ende der Arbeitszeit (für<br />

jeden Arbeitstag) sowie die Dauer der<br />

täglichen Arbeitszeit, wobei die Pausenzeiten<br />

nicht zur Arbeitszeit gehören und<br />

herausgerechnet werden müssen. Deren<br />

Länge muss nicht dokumentiert werden.<br />

Unterschriften des Arbeitgebers oder des<br />

Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.<br />

Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des<br />

siebten auf den Tag der Arbeitsleistung<br />

folgenden Kalendertages dokumentiert<br />

sein, also eine Woche später. Das<br />

Dokument verbleibt beim Arbeitgeber<br />

und muss bei einer Kontrolle durch den<br />

Zoll vorgezeigt werden. Die Mindestlohnkommission<br />

berät alle zwei Jahre über die<br />

Anpassungen der Höhe des Mindestlohns.<br />

Sie prüft dabei, welche Höhe geeignet ist,<br />

zu einem angemessenen Mindestschutz<br />

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

beizutragen, faire und funktionierende<br />

Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen<br />

sowie Beschäftigung nicht zu<br />

gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend<br />

an der Tarifentwicklung. Neben<br />

dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es<br />

etliche Branchen-Mindestlöhne, die sich<br />

zum Teil ebenfalls zum 1.1.19 erhöhen.

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