BBH_12-2018_Internet
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Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>12</strong> I <strong>2018</strong> I 37<br />
Berufsausbildung, sofern sie am Tag der<br />
Wahl volljährig sind und in einem Betrieb<br />
eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen<br />
Gewerbes beschäftigt sind.<br />
§ 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.<br />
(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit<br />
lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese<br />
zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger<br />
als drei Monate besteht.<br />
Bekanntmachung des Wahlleiters<br />
Für die Wahlen zur Vollversammlung der Handwerkskammer Berlin 2019 ist<br />
ein Wahlausschuss zu bilden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Wahlordnung für die<br />
Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage<br />
C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks – Handwerksordnung –) habe<br />
ich die vier nachfolgend aufgeführten Beisitzer bzw. Stellvertreter berufen:<br />
Beisitzer<br />
§ 99 Handwerksordnung (Wählbarkeit<br />
zum Vertreter der Arbeitnehmer)<br />
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer<br />
in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten<br />
Arbeitnehmer im Sinne des<br />
§ 90 Abs. 2, sofern sie<br />
1. am Wahltag volljährig sind,<br />
2. eine Gesellenprüfung oder eine<br />
andere Abschlussprüfung abgelegt<br />
haben oder, wenn sie in einem<br />
Betrieb eines handwerksähnlichen<br />
Gewerbes beschäftigt sind, nicht<br />
nur vorübergehend mit Arbeiten<br />
betraut sind, die gewöhnlich nur<br />
von einem Gesellen oder einem<br />
Arbeitnehmer ausgeführt werden,<br />
der einen Berufsabschluss hat.<br />
Der Wahlleiter<br />
Rechtsanwalt Frank Boermann<br />
Tischlermeister<br />
Geschäftsführer<br />
Maler und Lackierer<br />
Kraftfahrzeugmechatroniker<br />
Stellvertretender Beisitzer<br />
Elektrotechnikermeister<br />
Bestatter<br />
Friseur<br />
Gebäudereiniger<br />
Berlin, den 14.11.<strong>2018</strong><br />
Blücherstr. 68<br />
10961 Berlin<br />
Frank-Michael Niehus<br />
Wilhelminenhofstr. 89a, <strong>12</strong>459 Berlin<br />
Anselm Lotz<br />
Monumentenstr. 35, 10829 Berlin<br />
Karsten Berlin<br />
Rapunzelstr. 21, <strong>12</strong>524 Berlin<br />
Olaf Sauer<br />
Ginsterstr. 5, 16356 Ahrensfelde<br />
Carsten Joschko<br />
Ingwäonenweg 262, 13<strong>12</strong>5 Berlin<br />
Rüdiger Kußerow<br />
Silbersteinstr. 73, <strong>12</strong>051 Berlin<br />
Gert Poet<br />
regensburger Str. 14, 10777 Berlin<br />
Frank Hartmann<br />
Holländer Straße 100, 13407 Berlin<br />
Der Wahlleiter für die Wahlen der Mitglieder<br />
der Vollversammlung der Handwerkskammer<br />
Berlin<br />
Rechtsanwalt Frank Boermann<br />
Der Mindestlohn steigt<br />
Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni <strong>2018</strong> über die Anpassung des gesetzlichen<br />
Mindestlohns entschieden. Dieser erhöht sich bis 2020 in zwei Stufen.<br />
Das Bundeskabinett hat am 31. Oktober<br />
<strong>2018</strong> die entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung<br />
des Bundesministeriums<br />
für Arbeit und Soziales<br />
beschlossen, die zum 1. Januar 2019 in<br />
Kraft tritt soll. Demnach erhöht sich der<br />
gesetzliche Mindestlohn mit Beginn des<br />
kommenden Jahres von derzeit 8,84 Euro<br />
auf 9,19 Euro pro Zeitstunde und zum<br />
1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro.<br />
Um sicherzustellen, dass tatsächlich<br />
für jede Arbeitsstunde der Mindestlohn<br />
bezahlt wird, besteht für geringfügig<br />
Beschäftigte sowie bestimmte Branchen<br />
(u. a. Baugewerbe, Gebäudereinigung,<br />
Messebau und Fleischwirtschaft) die<br />
Pflicht, die Arbeitszeiten zu dokumentieren.<br />
Auf einem Zettel oder Vordruck<br />
muss der Arbeitgeber – handschriftlich<br />
oder maschinell – Folgendes notieren:<br />
Beginn und Ende der Arbeitszeit (für<br />
jeden Arbeitstag) sowie die Dauer der<br />
täglichen Arbeitszeit, wobei die Pausenzeiten<br />
nicht zur Arbeitszeit gehören und<br />
herausgerechnet werden müssen. Deren<br />
Länge muss nicht dokumentiert werden.<br />
Unterschriften des Arbeitgebers oder des<br />
Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.<br />
Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des<br />
siebten auf den Tag der Arbeitsleistung<br />
folgenden Kalendertages dokumentiert<br />
sein, also eine Woche später. Das<br />
Dokument verbleibt beim Arbeitgeber<br />
und muss bei einer Kontrolle durch den<br />
Zoll vorgezeigt werden. Die Mindestlohnkommission<br />
berät alle zwei Jahre über die<br />
Anpassungen der Höhe des Mindestlohns.<br />
Sie prüft dabei, welche Höhe geeignet ist,<br />
zu einem angemessenen Mindestschutz<br />
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
beizutragen, faire und funktionierende<br />
Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen<br />
sowie Beschäftigung nicht zu<br />
gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend<br />
an der Tarifentwicklung. Neben<br />
dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es<br />
etliche Branchen-Mindestlöhne, die sich<br />
zum Teil ebenfalls zum 1.1.19 erhöhen.