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Gesamt SF 246 Weih

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M a r k t p l at z<br />

verschiedene Meinungen und können das in ihre Herzen mit aufnehmen.<br />

Es sind stets gut gemeinte Weisheiten oder auch tagesaktuelle<br />

Themen, die eine „liebe Tante“, vielleicht namens Helga oder Renate,<br />

die bei uns malt, diesem Kind vermitteln kann. Kurzum, es ist schön,<br />

wenn man sein Kind in einer solchen Gemeinschaft mit Jugendlichen<br />

und liebevollen Erwachsenen behütet malen lassen kann.<br />

Kontakt: Artimalaya Freie Kunstschule - Klosterplatz 12 - 33602 Bielefeld<br />

- 0170 88 133 58 – kc@artimalaya.de - www.artimalaya.de - Ab<br />

1.1.2019 an der Rosenhöhe, Brackweder Straße 60, 33647 Bielefeld<br />

Kanzlei Winkelmann<br />

Aktienverluste und das Finanzamt<br />

Früher war es mal so, dass der Steuerpflichtige alle Gewinne und Verluste,<br />

die er machte, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verrechnen<br />

konnte. Nur wenn dann per Saldo ein Gewinn übrig blieb,<br />

muss te er Steuern bezahlen. Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber<br />

eine Vielzahl von Verlustverrechnungsbeschränkungen eingeführt, und<br />

das Finanzamt möchte Verluste am liebsten gar nicht mehr anerkennen.<br />

So war es auch in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof endete. Der<br />

Steuerpflichtige hatte einmal Aktien erworben, die im Laufe der Zeit<br />

wertlos geworden waren. Er verkaufte nun diese Aktien an die Bank,<br />

wobei die Bank gerade so viel Geld für die Aktien bezahlte, wie sie an<br />

Gebühren belastete. Der Steuerpflichtige bekam also per Saldo nichts.<br />

Aufgrund der ursprünglichen Anschaffungskosten entstand so ein Verlust.<br />

Diesen Verlust hatte die Bank nicht in die Steuerbescheinigung<br />

aufgenommen. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass die Banken<br />

bei der Ausstellung der Steuerbescheinigungen streng die Vorgaben<br />

der Finanzverwaltung einhalten. In einem BMF-Schreiben der Finanzverwaltung<br />

war nun geregelt, dass solche Verluste nicht in die Steuerbescheinigung<br />

aufzunehmen sind. Im Rahmen seiner Steuererklärung<br />

beantragte der Steuerpflichtige nun, den Verlust anzuerkennen. Das<br />

Finanzamt lehnte dies im Einspruchsverfahren ab, so dass der Fall<br />

zunächst vor dem Finanzgericht und anschließend vor dem Bundesfinanzhof<br />

landete. Beide Gerichte gaben dem Steuerpflichtigen nun<br />

Recht. Beide Gerichte stellten fest, dass ein Verlust steuerlich anzuerkennen<br />

sei. Auf die Höhe des Veräußerungserlöses kommt es nicht an.<br />

Auch der Hinweis des Finanzamtes, der Verkauf zu einem Erlös, der nur<br />

die Verkaufskosten decke, sei ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

wurde vom Gericht verworfen. Wichtig für den Kapitalanle-<br />

SenneFORUM Nr. <strong>246</strong><br />

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