Gesamt SF 246 Weih
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M a r k t p l at z<br />
verschiedene Meinungen und können das in ihre Herzen mit aufnehmen.<br />
Es sind stets gut gemeinte Weisheiten oder auch tagesaktuelle<br />
Themen, die eine „liebe Tante“, vielleicht namens Helga oder Renate,<br />
die bei uns malt, diesem Kind vermitteln kann. Kurzum, es ist schön,<br />
wenn man sein Kind in einer solchen Gemeinschaft mit Jugendlichen<br />
und liebevollen Erwachsenen behütet malen lassen kann.<br />
Kontakt: Artimalaya Freie Kunstschule - Klosterplatz 12 - 33602 Bielefeld<br />
- 0170 88 133 58 – kc@artimalaya.de - www.artimalaya.de - Ab<br />
1.1.2019 an der Rosenhöhe, Brackweder Straße 60, 33647 Bielefeld<br />
Kanzlei Winkelmann<br />
Aktienverluste und das Finanzamt<br />
Früher war es mal so, dass der Steuerpflichtige alle Gewinne und Verluste,<br />
die er machte, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verrechnen<br />
konnte. Nur wenn dann per Saldo ein Gewinn übrig blieb,<br />
muss te er Steuern bezahlen. Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber<br />
eine Vielzahl von Verlustverrechnungsbeschränkungen eingeführt, und<br />
das Finanzamt möchte Verluste am liebsten gar nicht mehr anerkennen.<br />
So war es auch in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof endete. Der<br />
Steuerpflichtige hatte einmal Aktien erworben, die im Laufe der Zeit<br />
wertlos geworden waren. Er verkaufte nun diese Aktien an die Bank,<br />
wobei die Bank gerade so viel Geld für die Aktien bezahlte, wie sie an<br />
Gebühren belastete. Der Steuerpflichtige bekam also per Saldo nichts.<br />
Aufgrund der ursprünglichen Anschaffungskosten entstand so ein Verlust.<br />
Diesen Verlust hatte die Bank nicht in die Steuerbescheinigung<br />
aufgenommen. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass die Banken<br />
bei der Ausstellung der Steuerbescheinigungen streng die Vorgaben<br />
der Finanzverwaltung einhalten. In einem BMF-Schreiben der Finanzverwaltung<br />
war nun geregelt, dass solche Verluste nicht in die Steuerbescheinigung<br />
aufzunehmen sind. Im Rahmen seiner Steuererklärung<br />
beantragte der Steuerpflichtige nun, den Verlust anzuerkennen. Das<br />
Finanzamt lehnte dies im Einspruchsverfahren ab, so dass der Fall<br />
zunächst vor dem Finanzgericht und anschließend vor dem Bundesfinanzhof<br />
landete. Beide Gerichte gaben dem Steuerpflichtigen nun<br />
Recht. Beide Gerichte stellten fest, dass ein Verlust steuerlich anzuerkennen<br />
sei. Auf die Höhe des Veräußerungserlöses kommt es nicht an.<br />
Auch der Hinweis des Finanzamtes, der Verkauf zu einem Erlös, der nur<br />
die Verkaufskosten decke, sei ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
wurde vom Gericht verworfen. Wichtig für den Kapitalanle-<br />
SenneFORUM Nr. <strong>246</strong><br />
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