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POPSCENE Oktober 10/2019

Das total umsonste Popkulturmagazin.

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IST EINE NEBENTÄTIGKEIT<br />

IMMER ZULÄSSIG?<br />

Häufig wird die Frage gestellt, ob eine Nebentätigkeit zur Hauptbeschäftigung zulässig ist<br />

und in wie weit dies durch den Arbeitgeber verboten werden kann. Grundsätzlich gibt es in<br />

Deutschland die Berufsausübungsfreiheit, daher kann eine Nebentätigkeit ausgeübt werden.<br />

UNTERSAGUNG EINER NEBENTÄTIGKEIT?<br />

Eine Nebentätigkeit kann nicht ohne Grund<br />

vom Arbeitgeber untersagt werden. Dem Arbeitnehmer<br />

trifft jedoch eine Anzeigepflicht,<br />

da der Arbeitgeber auch bei einem Nebenjob<br />

das Arbeitszeitgesetz zu überwachen<br />

hat. Zudem schuldet der Arbeitnehmer seine<br />

Arbeitskraft primär dem Hauptarbeitgeber.<br />

At Work<br />

Dies ergibt sich bereits aus dem Austauschverhältnis<br />

und der Treuepflicht des<br />

Arbeitnehmers. Dennoch ist es sinnvoll eine<br />

Anzeigepflicht in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.<br />

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit<br />

untersagen, wenn Beschäftigte z.B. bei der<br />

Konkurrenz tätig sind, es sozialversicherungsrechtliche<br />

Überschneidungen gibt<br />

oder das Arbeitszeitgesetz missachtet wird<br />

(regelm. mehr als <strong>10</strong> Std./Tag).<br />

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Soweit Beschäftigte eine Nebentätigkeit<br />

während ihres Urlaubes ausüben muss die<br />

Erholung gewährleistet sein. In § 8 BUrlG<br />

heißt es: „Während des Urlaubs darf der<br />

Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck<br />

widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“<br />

Über die Autorin:<br />

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />

Interessenschwerpunkten Arbeitsrecht<br />

und Beschäftigtendatenschutz. Sie ist<br />

als Rechtsanwältin und Referentin bundesweit<br />

tätig.<br />

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Ein weiterer Grund, dass ein Arbeitgeber Beschäftigten<br />

eine Nebentätigkeit untersagen<br />

kann liegt vor, wenn die Nebentätigkeit in<br />

ihrem Inhalt nach unvereinbar ist mit der<br />

Haupttätigkeit. Das Arbeitsgericht hat die<br />

Nebentätigkeit eines Pflegers als Bestatter<br />

als unvereinbar abgesehen.<br />

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