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Schulung Compliance Dorsch Gruppe

Compliance-Schulung Dorsch

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3.1. Einleitung – Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />

Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen ist im geschäftlichen<br />

Verkehr üblich und in angemessenen Umfang grundsätzlich auch zulässig.<br />

Wird dieser übliche Rahmen jedoch überschritten, geraten die<br />

handelnden Personen möglicherweise in den Verdacht der Bestechung<br />

bzw. Bestechlichkeit (Korruption). Bestechung und Bestechlichkeit<br />

stellen in Deutschland wie in vielen anderen Rechtsordnungen einen<br />

Straftatbestand dar.<br />

Das deutsche Strafrecht unterscheidet dabei zwischen Fehlverhalten im privaten Sektor und im<br />

öffentlich-rechtlichen Bereich sowie zwischen der Aktivseite (Vorteilsgewährung und Bestechung)<br />

und der Passivseite (Vorteilsnahme und Bestechlichkeit).<br />

Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann die Annahme bzw. Gewährung von Zuwendungen zu<br />

Interessenkonflikten im Verhältnis zu Geschäftspartnern, Kunden, dem eigenen Arbeitgeber oder<br />

Mitarbeitern führen. So können Interessenkonflikte beispielweise auftreten, wenn sich der Empfänger<br />

aufgrund des Zeitpunkts oder des Wertes der Zuwendung verpflichtet fühlt, dem Zuwendenden eine<br />

für diesen vorteilhafte Gegenleistung oder eine vorrangige Behandlung zukommen zu lassen.<br />

Unabhängig von möglichen straf- oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen kann daneben bereits der<br />

Anschein der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen zu einem erheblichen<br />

Reputationsschaden für die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> in der Öffentlichkeit führen.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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