Schulung Compliance Dorsch Gruppe
Compliance-Schulung Dorsch
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3.1. Einleitung – Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />
Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen ist im geschäftlichen<br />
Verkehr üblich und in angemessenen Umfang grundsätzlich auch zulässig.<br />
Wird dieser übliche Rahmen jedoch überschritten, geraten die<br />
handelnden Personen möglicherweise in den Verdacht der Bestechung<br />
bzw. Bestechlichkeit (Korruption). Bestechung und Bestechlichkeit<br />
stellen in Deutschland wie in vielen anderen Rechtsordnungen einen<br />
Straftatbestand dar.<br />
Das deutsche Strafrecht unterscheidet dabei zwischen Fehlverhalten im privaten Sektor und im<br />
öffentlich-rechtlichen Bereich sowie zwischen der Aktivseite (Vorteilsgewährung und Bestechung)<br />
und der Passivseite (Vorteilsnahme und Bestechlichkeit).<br />
Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann die Annahme bzw. Gewährung von Zuwendungen zu<br />
Interessenkonflikten im Verhältnis zu Geschäftspartnern, Kunden, dem eigenen Arbeitgeber oder<br />
Mitarbeitern führen. So können Interessenkonflikte beispielweise auftreten, wenn sich der Empfänger<br />
aufgrund des Zeitpunkts oder des Wertes der Zuwendung verpflichtet fühlt, dem Zuwendenden eine<br />
für diesen vorteilhafte Gegenleistung oder eine vorrangige Behandlung zukommen zu lassen.<br />
Unabhängig von möglichen straf- oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen kann daneben bereits der<br />
Anschein der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen zu einem erheblichen<br />
Reputationsschaden für die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> in der Öffentlichkeit führen.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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