Schulung Compliance Dorsch Gruppe
Compliance-Schulung Dorsch
Compliance-Schulung Dorsch
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3.3. Generelle Regelungen<br />
1. Die Annahme oder Gewährung von Zuwendungen, die das<br />
geschäftliche Urteilsvermögen beeinträchtigen bzw. zu einem<br />
Interessenkonflikt führen könnten, ist nicht gestattet. Ferner sind<br />
alle Handlungen zu unterlassen, welche bereits den Eindruck<br />
einer unzulässigen Beeinflussung eines Geschäftspartners<br />
hervorrufen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn<br />
konkrete Verhandlungen mit einem Kunden geführt werden,<br />
ein Geschäftsabschluss unmittelbar bevorsteht oder gerade erfolgte.<br />
2. Die Mitarbeiter der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> dürfen (sich) Zuwendungen im Rahmen ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit nur in dem Umfang gewähren (lassen), wie es in der Branche auf der Stufe des<br />
Mitarbeiters bzw. Empfängers der Zuwendung sozial adäquat ist. Der Begriff der sozialen<br />
Adäquanz ist nicht gleichzusetzten mit demjenigen der Üblichkeit. Über die Üblichkeit hinaus ist es<br />
erforderlich, dass die Zuwendung in ihrer konkreten Situation und Ausprägung durch die<br />
Allgemeinheit gebilligt ist.<br />
3. Die Annahme oder das Gewähren von Bargeld im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist nicht<br />
gestattet. Dieses gilt auch für bargeldähnliche Zuwendungen wie Gutscheine.<br />
4. Mitarbeitern der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> ist es untersagt, aktiv Zuwendungen zu fordern, auch wenn diese<br />
nicht direkt für die Herbeiführung einer Geschäftsentscheidung bestimmt sein sollen.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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