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Schulung Compliance Dorsch Gruppe

Compliance-Schulung Dorsch

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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme von<br />

Zuwendungen durch MA der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>.<br />

Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen, Einladungen zu<br />

Geschäftsessen<br />

Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen sowie Einladungen zu Geschäftsessen sind<br />

genehmigungsfrei, wenn sie jeweils einzeln und zusammengenommen im Kalenderjahr einen Wert von<br />

bis zu 100 € pro Gewährendem und <strong>Dorsch</strong>-Mitarbeiter nicht überschreiten. Werden mehrere<br />

Geschenke von mehreren Mitarbeitern desselben Unternehmens gewährt, so ist Gewährender im<br />

Sinne dieser Regelung das Unternehmen.<br />

Ist die Ablehnung eines höherwertigen Geschenks aus geschäftspolitischen Gründen nicht möglich,<br />

weil zu befürchten ist, dass der Dritte die Nichtannahme als Unhöflichkeit auffasst und sich dieses<br />

negativ auf die Geschäftsbeziehung auszuwirken droht, ist die Annahme des Geschenks<br />

ausnahmsweise zulässig.<br />

Derartige Geschenke sind jedoch unmittelbar nach Empfang im Bereich <strong>Compliance</strong> abzugeben.<br />

Von dort wird das Geschenk wohltätigen Zwecken zugeführt.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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