Schulung Compliance Dorsch Gruppe
Compliance-Schulung Dorsch
Compliance-Schulung Dorsch
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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme von<br />
Zuwendungen durch MA der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>.<br />
Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen, Einladungen zu<br />
Geschäftsessen<br />
Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen sowie Einladungen zu Geschäftsessen sind<br />
genehmigungsfrei, wenn sie jeweils einzeln und zusammengenommen im Kalenderjahr einen Wert von<br />
bis zu 100 € pro Gewährendem und <strong>Dorsch</strong>-Mitarbeiter nicht überschreiten. Werden mehrere<br />
Geschenke von mehreren Mitarbeitern desselben Unternehmens gewährt, so ist Gewährender im<br />
Sinne dieser Regelung das Unternehmen.<br />
Ist die Ablehnung eines höherwertigen Geschenks aus geschäftspolitischen Gründen nicht möglich,<br />
weil zu befürchten ist, dass der Dritte die Nichtannahme als Unhöflichkeit auffasst und sich dieses<br />
negativ auf die Geschäftsbeziehung auszuwirken droht, ist die Annahme des Geschenks<br />
ausnahmsweise zulässig.<br />
Derartige Geschenke sind jedoch unmittelbar nach Empfang im Bereich <strong>Compliance</strong> abzugeben.<br />
Von dort wird das Geschenk wohltätigen Zwecken zugeführt.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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