17.03.2020 Aufrufe

Unter der Staleke 217, Frühjahr 2020

Heimatzeitung für die Gemeinde Hagen im Bremischen – Die STALEKE erscheint vier Mal im Jahr und wird kostenlos an alle Haushalte der Gemeinde Hagen im Bremischen verteilt.

Heimatzeitung für die Gemeinde Hagen im Bremischen – Die STALEKE erscheint vier Mal im Jahr und wird kostenlos an alle Haushalte der Gemeinde Hagen im Bremischen verteilt.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

EICKHOFF • DR. MEYER • OTTEN

• Rechtsanwälte • Notare • Fachanwälte •

Wir sorgen für Ihr

GUTES RECHT

22 | FRÜHJAHR 2020

Joachim Eickhoff

• Rechtsanwalt und Notar

• Fachanwalt für Arbeitsrecht

• Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. jur. Torben Meyer

• Rechtsanwalt und Notar

• Fachanwalt für Erbrecht

• Fachanwalt für Medizinrecht

Sylvia Otten-Horstmann

• Rechtsanwältin

• Fachanwältin für Familienrecht

• Berufsbetreuerin

Janina Mattern

• Rechtsanwältin

Heike Vagt

• Rechtsanwältin

Telefon

Telefax

04746 72690-0 04746 72690-09

Amtsdamm 44

E-Mail

27628 Hagen im Bremischen mail@eickhoff-meyer-otten.de

www.EICKHOFF-MEYER-OTTEN.de

Neue Rechtslage beim Elternunterhalt

HAGEN. Am 1.1.2020 ist das

Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger

Angehöriger in

der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

(kurz das Angehörigen-Entlastungsgesetz)

in Kraft getreten. Elternunterhalt

ist in der Folge wesentlich

seltener geschuldet wie bisher.

1. Ausgangssituation:

Gerade bei einem in einem

Pflegeheim untergebrachten

Elternteil ist es oft so, dass dieser

die dafür beträchtlichen

monatlichen Kosten nicht aus

eigenem Einkommen und Vermögen

aufbringen kann. Der

Elternteil stellt dann selbst oder

vertreten durch Vorsorgebevollmächtigte

oder Betreuer

einen Antrag auf Sozialleistungen

(Hilfe zur Pflege). Tritt das

Sozialamt ein, möchte es nicht

auf diesen Kosten sitzenbleiben.

Es prüft daher – nach wie

vor –, ob es ggf. unterhaltsverpflichtete

Kinder gibt.

1. Rechtslage bis Ende 2019

Bis Ende 2019 waren die Voraussetzungen,

unter denen

ein Kind zum Unterhalt verpflichtet

war, leichter erfüllt. Es

galten insoweit zuletzt Selbstbehalte

beim Einkommen von

mtl. 1.800,00 EUR netto für das

unterhaltspflichtige Kind sowie

1.440,00 EUR für dessen Ehegatten

= 3.240,00 EUR Familienselbstbehalt.

Auch war es so, dass das Kind

unter bestimmten Umständen

sein eigenes Vermögen für

den Elternunterhalt einzusetzen

hatte. Hier gab zwar nicht

unerhebliche Freibeträge, insbesondere

für eine zusätzliche

Altersvorsorge, und auch ein

selbstbewohntes Eigenheim

fiel unter das geschützte Vermögen.

Dennoch kam es regelmäßig

vor, dass Gelder einzusetzen

waren.

Der Unterhaltsanspruch des

Elternteils ging zudem automatisch

auf das Sozialamt

über und wurde von diesem

gegenüber dem Kind geltend

gemacht. In § 94 Abs. 1 SGB XII

(alte Fassung) hieß es dazu:

„Hat die leistungsberechtigte Person

für die Zeit, für die Leistungen

erbracht werden, nach bürgerlichem

Recht einen Unterhaltsanspruch,

geht dieser bis zur Höhe

der geleisteten Aufwendungen zusammen

mit dem unterhaltsrechtlichen

Auskunftsanspruch auf den

Träger der Sozialhilfe über.“

2. Rechtslage ab 1.1.2020

Seit dem 1.1.2020 gibt es einen

neuen § 94 Abs. 1a SGB XIII, der

diesen Übergang einschränkt.

Dort heißt es nun ergänzend:

„Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten

gegenüber

ihren Kindern und Eltern sind

nicht zu berücksichtigen, es sei

denn, deren jährliches Gesamteinkommen

im Sinne des § 16 des

SGB IV beträgt jeweils mehr als

100.000,00 EUR (Jahreseinkommensgrenze).“

Dabei wird von Gesetzes wegen

vermutet, dass die Einkommensgrenze

nicht überschritten

ist. Ein Unterhaltsrückgriff

entfällt damit automatisch.

Liegen dem Sozialamt jedoch

Erkenntnisse vor, dass das Einkommen

doch höher sein könnte,

so kann ein Kind zur Widerlegung

dieser Vermutung nach

wie vor von der Behörde auf

Auskunft in Anspruch genommen

werden.

Umfasst vom Einkommen sind

im Übrigen alle Einkunftsarten,

d.h. auch Einnahmen aus Vermietung,

Verpachtung, Kapitalerträge

usw.. Vorhandenes

Vermögen wird allerdings nicht

länger berücksichtigt. Hätte ein

Kind also beispielsweise ein

Jahreseinkommen von 40.000

EUR, aber 500.000 EUR auf dem

UNTER DER STALEKE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!