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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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SteuerConsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

Steuerberatung<br />

Vorsteuern im i<strong>de</strong>ellen Bereich von gemeinnützigen Organisationen ~ StB Ulrich Goetze 23<br />

Aktuelle Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung ~ RAin/FAStR Petra Debring 27<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz ~ RA Dr. Stefan Lammel/RA Dr. Morton Douglas 12<br />

Lebensarbeitszeitkonten – ein Vergütungsmo<strong>de</strong>ll für die Zukunft ~ Bettina Kleine/Britta Schmitt 29<br />

Kanzleimanagement<br />

Rating – Wer sich spezialisiert, sollte vorab prüfen, ob er die Beratungsleistung auch verkaufen kann 38<br />

Multifunktionshandys – Zusatzprogramme wie Navigation o<strong>de</strong>r Präsentationen eröffnen neue Welten 52<br />

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />

Umsatzsteuer:<br />

Neue Regeln ab 01.07.2010<br />

Mit zahlreichen Praxisbeispielen >> 15<br />

9 7 8 364 8 00005 2<br />

1 0007<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/2010


www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

EDITORIAL<br />

Mit <strong>de</strong>m „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />

sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften“ vom 8. April<br />

2010 ist das Tempo <strong>de</strong>r Steuergesetzesän<strong>de</strong>rungen einmal<br />

mehr erhöht wor<strong>de</strong>n. Geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n nicht weniger als elf<br />

Gesetze und Verordnungen. Beson<strong>de</strong>rs betroffen ist die<br />

Umsatzsteuer, namentlich das Reverse-Charge-Verfahren<br />

und die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung. Gas geben müssen<br />

nun die Unternehmen bei <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung. Diese ist nun stets zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>m<br />

Mel<strong>de</strong>zeitraum folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob <strong>de</strong>m Mandanten eine Dauerfristverlängerung<br />

gewährt wur<strong>de</strong> – für diese Mandanten verkürzt<br />

sich die Abgabefrist also um zwei Wochen.<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer gelten schon seit 1. Juli<br />

2010, höchste Zeit also, die Mandanten zu informieren. Die<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin Details <strong>de</strong>r Regelungen erläutert StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-<br />

Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Berlin, ab Seite 15.<br />

Gera<strong>de</strong> mal zwei Wochen vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Regelungen<br />

betreffend die Umsatzsteuer ist nun am 15. Juni 2010<br />

das entsprechen<strong>de</strong> BMF-Schreiben im Internet publiziert<br />

wor<strong>de</strong>n. Wir haben es für Sie auf www.steuer-consultant.<strong>de</strong> bereitgestellt.<br />

Der Elan <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers, Steuergesetze zu än<strong>de</strong>rn, bleibt ungebremst:<br />

Mit <strong>de</strong>m Jahressteuergesetz 2010 steht eine erneute Modifizierung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anwendungsbereichs <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens bevor. Wir halten<br />

Sie selbstverständlich auch dann wie<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n.<br />

Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre<br />

wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

SteuerConsultant Fachbeirat<br />

Schnelldreher<br />

Umsatzsteuer<br />

Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr.<br />

Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts<br />

für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr.<br />

Monika Jachmann, Richterin am <strong>BFH</strong>, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />

Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />

Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf<br />

Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf, Hauptgeschäftsführer<br />

StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover;<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 3<br />

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INHALT<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN > 06<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

Einkommensteuer:<br />

07 Rentenbesteuerung: Anwendung <strong>de</strong>r<br />

„Öffnungsklausel“ (<strong>BFH</strong>)<br />

08 1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer<br />

betrieblicher Kfz durch eine Person (<strong>BFH</strong>)<br />

08 Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.A.<br />

verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich (<strong>BFH</strong>)<br />

Erbschaftsteuer:<br />

10 Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

als Nachlassverbindlichkeiten (<strong>BFH</strong>)<br />

FACHBEITRÄGE > 15<br />

» Schwerpunktthema<br />

15 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />

Insbeson<strong>de</strong>re Verän<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />

Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />

(„Reverse-Charge-Verfahren“) und bei <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>pflichten<br />

innergemeinschaftlicher Leistungen in <strong>de</strong>r<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung bringt das Gesetz zur<br />

Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben mit sich.<br />

StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Berlin<br />

12 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />

Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz,<br />

RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Morton Douglas,<br />

Freiburg<br />

13 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />

Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung bei<br />

Kapitalgesellschaften<br />

14 Praxis Vermögensgestaltungsberatung:<br />

Kaufe nur das, was du verstehst!<br />

Dr. Jörg Richter, Hannover<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

» Steuerrecht<br />

23 Vorsteuern im i<strong>de</strong>ellen Bereich von gemeinnützigen<br />

Organisationen<br />

Der Beitrag zeigt die Entwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

zum Vorsteuerabzug gemeinnütziger Organisationen<br />

im nicht unternehmerischen Bereich. Zugleich wer<strong>de</strong>n<br />

Lösungsvorschläge zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung<br />

von ausgewählten Sachverhalten in gemeinnützigen<br />

Organisationen entwickelt.<br />

StB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />

» Berufsrecht<br />

27 Aktuelle Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung<br />

Die steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sehen sich heute zunehmend<br />

gefor<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>n Spagat zwischen <strong>de</strong>r täglichen<br />

Arbeitsroutine und <strong>de</strong>r notwendigen Fortbildung zu<br />

vollbringen. Die Darstellung aktueller <strong>Entscheidung</strong>en<br />

im Beitrag soll die Erarbeitung bestimmter Themenkomplexe<br />

im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftungsrechts erleichtern.<br />

RAin/FAStR Petra Debring, Langenhagen<br />

» Wirtschaftsrecht<br />

29 Lebensarbeitszeitkonten –<br />

ein Vergütungsmo<strong>de</strong>ll für die Zukunft<br />

Das Thema „Zeitwertkonten“ und insbeson<strong>de</strong>re<br />

„Lebensarbeitszeitkonten“ gewinnt für Unternehmen<br />

immer mehr an Be<strong>de</strong>utung.<br />

StB Bettina Kleine, Köln, und RA/StB Britta Schmitt,<br />

München<br />

Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />

Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />

4 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


32<br />

52<br />

SteuerConsultant 07.2010<br />

KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32<br />

Einige Unternehmer wollen<br />

durch <strong>de</strong>n Verkauf ihrer Firma<br />

ihren Lebensabend finanzieren,<br />

doch oft fin<strong>de</strong>t sich kein Käufer,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n gewünschten Verkaufspreis<br />

zahlt.<br />

Das Mobiltelefon hat sich<br />

mittlerweile zum Tausendsassa<br />

entwickelt und sucht seinem<br />

Nutzer sogar <strong>de</strong>n richtigen Weg.<br />

» Finanzen<br />

32 Altersvorsorge. Viele Unternehmer konzentrieren<br />

sich bei <strong>de</strong>r Planung ihrer Altersvorsorge auf<br />

die Erträge aus ihrer Firma – ein riskantes Spiel.<br />

» Unternehmensberatung<br />

35 Markenmanagement. Auch im Geschäftsverkehr<br />

symbolisieren Marken Qualität, vermitteln<br />

Sicherheit und haben eine Katalysatorfunktion.<br />

» Kanzleimanagement<br />

38 Ratingausbildung. Recht unterschiedlich sind die<br />

Erfahrungen <strong>de</strong>r Steuerberater, die sich im Bereich<br />

Rating fortgebil<strong>de</strong>t haben – es kommt drauf an, was<br />

man draus macht.<br />

41 Mediaplanung. Mit <strong>de</strong>r richtigen Mischung lassen<br />

sich Massen- und Fachmedien gezielt nutzen.<br />

42 Dokumentenmanagementsysteme sind heute für<br />

kleine Unternehmen erschwinglich. Viele Hersteller<br />

bieten Einzelplatzsysteme und Mittelstandspakete<br />

zum Festpreis an.<br />

44 Fortbildung. Steuerfachangestellte sind immer<br />

stärker gezwungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen,<br />

Verwaltungsanweisungen und Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />

zu kennen.<br />

49 Verfahrensübersichten. Die datenschutzrechtliche<br />

Dokumentation stellt die Kanzleileitung und die<br />

Datenschutzbeauftragten vor Probleme.<br />

52 Multifunktionshandys bieten durch Zusatzprogramme<br />

zahlreiche Möglichkeiten – ob zum<br />

navigieren, Web-Konferenzen o<strong>de</strong>r für Präsentationen.<br />

55 Übersteuert. Merkwürdiges <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />

aufgegriffen von StB Hans Buob, Mondorf,<br />

und Walter Rasch, Berlin.<br />

56 Nachrichten. Nach <strong>de</strong>n Ergebnissen einer Umfrage<br />

eines Jobportals unter mehr als 11.000 Teilnehmern ist<br />

die elektronische Bewerbung das Maß aller Dinge.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 5


FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick*<br />

Einkommensteuer<br />

07 Beerdigungskosten als dauern<strong>de</strong> Last, (<strong>BFH</strong>)<br />

07 Rentenbesteuerung: Anwendung <strong>de</strong>r<br />

„Öffnungsklausel“, (<strong>BFH</strong>)<br />

08 1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer<br />

betrieblicher Kfz durch eine Person, (<strong>BFH</strong>)<br />

08 Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.<br />

verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich, (<strong>BFH</strong>)<br />

09 AfA-Befugnis bei Gebäu<strong>de</strong> auf frem<strong>de</strong>m Grund<br />

und Bo<strong>de</strong>n, (<strong>BFH</strong>)<br />

Umwandlungsteuergesetz<br />

09 Einbringung von Namensrechten als wesentliche<br />

Betriebsgrundlage, (<strong>BFH</strong>)<br />

Erbschaftsteuer<br />

10 Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

als Nachlassverbindlichkeiten, (<strong>BFH</strong>)<br />

10 Kein Auskunftsanspruch nach verwaltungsinterner<br />

Feststellung „erbschaftsteuerfrei“, (<strong>BFH</strong>)<br />

11 Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung<br />

„Steuerberater“, (<strong>BFH</strong>)<br />

* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />

<strong>BFH</strong>/ PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Einkommensteuer<br />

Beerdigungskosten als dauern<strong>de</strong> Last<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 19.01.2010, X R 32/09, HI2332115<br />

Hat sich <strong>de</strong>r Vermögensübernehmer gegenüber <strong>de</strong>m Vermögensübergeber<br />

verpflichtet, die Kosten einer stan<strong><strong>de</strong>s</strong>gemäßen Beerdigung<br />

zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauern<strong>de</strong> Last<br />

i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Vermögensübergebers wird.<br />

» Sachverhalt<br />

K erhielt per Hofübergabevertrag <strong>de</strong>n landwirtschaftlichen Betrieb<br />

seiner Eltern im Weg <strong>de</strong>r vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug<br />

verpflichtete sich K, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu<br />

gewähren. Dazu gehörte, dass er <strong>de</strong>n Eltern nach <strong>de</strong>ren Tod ein stan<strong><strong>de</strong>s</strong>gemäßes<br />

und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche<br />

weitere Grabpflege Sorge tragen sollte. Der Vater <strong><strong>de</strong>s</strong> K verstarb 2004,<br />

seine Mutter, die Alleinerbin ihres Ehemanns war, 3 Monate später. K<br />

ist Alleinerbe nach seiner Mutter. Das Finanzamt erkannte lediglich<br />

die Kosten für die Beerdigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vaters, nicht aber die Beerdigungskosten<br />

für die Mutter als abziehbare Son<strong>de</strong>rausgaben an. Das FG gab<br />

<strong>de</strong>r Klage statt. Der Abziehbarkeit <strong>de</strong>r Beerdigungskosten stehe nicht<br />

entgegen, dass K als Alleinerbe seiner Mutter die Beerdigungskosten<br />

nach § 1968 BGB hätte tragen müssen. Die Verpflichtung im Altenteilsvertrag<br />

überlagere die erbrechtliche Verpflichtung.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> sah das an<strong>de</strong>rs und wies die Klage ab. Ist <strong>de</strong>r Vermögensübernehmer<br />

<strong>de</strong>r Erbe <strong><strong>de</strong>s</strong> verstorbenen „Altenteilers“, fällt die Verpflichtung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vermögensübernehmers aus <strong>de</strong>m Altenteilsvertrag zur Übernahme<br />

<strong>de</strong>r Beerdigungskosten mit seinem Anspruch als Erbe auf Entlastung<br />

von diesen Kosten zusammen, sodass es zur Konfusion kommt. Da<br />

nunmehr die Kosten nicht aufgrund <strong>de</strong>r Versorgungsverpflichtung<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n, ist ein Son<strong>de</strong>rausgabenabzug nicht möglich.<br />

» Praxishinweis<br />

Allerdings kann <strong>de</strong>r Erbe die Beerdigungskosten vom erbschaftsteuerpflichtigen<br />

Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen und<br />

insoweit seine Erbschaftsteuer reduzieren.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin beim <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Rentenbesteuerung: Anwendung <strong>de</strong>r „Öffnungsklausel“<br />

<strong>BFH</strong>, 04.02.2010, X R 58/08, HI2323035<br />

1. Der gesetzlich gefor<strong>de</strong>rte 10-Jahreszeitraum <strong>de</strong>r sog. Öffnungsklausel<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG<br />

begegnet keinen verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken.<br />

Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

2. Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahrs Beiträge<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

3. Zahlungen in eine (befreien<strong>de</strong>) Lebensversicherung sind bei <strong>de</strong>r<br />

Berechnung <strong>de</strong>r geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wur<strong>de</strong> bzw.<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

» Sachverhalt<br />

Herr K zahlte von 1940 - 1986 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.<br />

1968 schloss er zu<strong>de</strong>m für die Zeit bis 1991 eine (befreien<strong>de</strong>)<br />

Lebensversicherung ab. Frau K entrichtete von 1988 - 1992 Beiträge<br />

an die gesetzliche Rentenversicherung, darunter 2 freiwillige Nachzahlungen<br />

in <strong>de</strong>n Jahren 1990 und 1992 für die Zeit von 1949 - 1959,<br />

durch die in 10 Jahren die jeweiligen Höchstbeiträge überschritten<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Renten <strong>de</strong>r Eheleute wur<strong>de</strong>n 2005 zu 50 % als steuerpflichtige<br />

sonstige Einkünfte erfasst. Dagegen sahen die Eheleute nur die<br />

Ertragsanteile als steuerpflichtig an. Das FG wies die Klage ab. Ihre<br />

Revision begrün<strong>de</strong>ten die Eheleute zu<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r fehlerhaften<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Öffnungsklausel.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> gab Frau K Recht. Herr K hatte mit seinem Vorbringen<br />

keinen Erfolg. Zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> mit <strong>de</strong>m Ertragsanteil zu versteuern<strong>de</strong>n<br />

Teils <strong>de</strong>r Rente von Frau K verwies <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> das Verfahren<br />

zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach <strong>de</strong>r Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag auch Leibrenten<br />

aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung etc. <strong>de</strong>r Ertragsanteilsbesteuerung,<br />

soweit sie auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen<br />

beruhen, die <strong>de</strong>n Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

überschreiten. Dazu muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nachweisen, dass <strong>de</strong>r<br />

Höchstbeitrag min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 10 Jahre überschritten wur<strong>de</strong>. Hierbei ist<br />

zu beachten:<br />

Bei <strong>de</strong>n Beitragszahlungen kommt es nicht allein darauf an, in<br />

welchem Jahr die Beiträge, son<strong>de</strong>rn auch darauf, für welche Jahre<br />

die Beiträge geleistet wur<strong>de</strong>n.<br />

Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur<br />

für einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahrs Beiträge geleistet wur<strong>de</strong>n.<br />

Zahlungen in eine (befreien<strong>de</strong>) Lebensversicherung sind nicht zu<br />

berücksichtigen, da die Rentenleistungen nicht auf Zahlungen an<br />

die Lebensversicherung beruhen. Zu<strong>de</strong>m kann eine Doppelbesteuerung<br />

nicht eintreten, da die (Einmal-)Leistung <strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />

steuerfrei vereinnahmt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Öffnungsklausel wird nicht im Einzelfall geprüft, ob<br />

eine Doppelbesteuerung vorliegt, vielmehr wird sie bei Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.<br />

bb EStG zugunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen vermutet.<br />

Unabhängig vom Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r Öffnungsklausel<br />

muss im Einzelfall das Verbot <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin beim <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 7


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Umwandlungsteuergesetz<br />

1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer<br />

betrieblicher Kfz durch eine Person<br />

<strong>BFH</strong>, 09.03.2010, VIII R 24/08, HI2320113<br />

Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1<br />

Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also<br />

mehrfach anzuwen<strong>de</strong>n, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass<br />

ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat<br />

(gegen Tz. 9 Satz 2 <strong><strong>de</strong>s</strong> BMF-Schreibens v. 21.01.2002, IV A 6 – S<br />

2177 – 1/02, BStBl I 2002, 148).<br />

» Sachverhalt<br />

K hielt durchgängig 2, z. T. sogar 3 Kfz im Betriebsvermögen. Er führte<br />

keine Fahrtenbücher. Das Finanzamt unterwarf sämtliche Kfz <strong>de</strong>r<br />

1 %-Regelung. Dagegen wandte sich K mit <strong>de</strong>m Argument, laut BMF<br />

dürfe die 1 %-Regelung nur für das Kfz mit <strong>de</strong>m höchsten Listenpreis<br />

angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision<br />

war erfolglos.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Die Bewertung <strong>de</strong>r Privatnutzung eines betrieblichen Kfz anhand <strong>de</strong>r<br />

1 %-Regelung be<strong>de</strong>utet für die Steuerpflichtigen eine Härte, weil sie<br />

in aller Regel zu einem unrealistisch hohen Ansatz <strong>de</strong>r Nutzungsentnahme<br />

führt.<br />

Diese Härte wird aber durch die Möglichkeit gemil<strong>de</strong>rt, die tatsächliche<br />

Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.<br />

Die Zwickmühle zwischen <strong>de</strong>r Härte <strong>de</strong>r 1%-Regelung und <strong>de</strong>r Kompliziertheit<br />

<strong>de</strong>r Führung eines Fahrtenbuchs verstärkt sich in beson<strong>de</strong>rer<br />

Weise, wenn mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten, aber<br />

nur von einer Person abwechselnd auch privat genutzt wer<strong>de</strong>n:<br />

Zunächst stellt sich die Frage, ob man die 1%-Regelung gleichsam<br />

global für <strong>de</strong>n gesamten Kfz-Pool anwen<strong>de</strong>n kann. Das ist nach<br />

<strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes zu verneinen. Die 1 %-Regelung gilt<br />

ausdrücklich für je<strong><strong>de</strong>s</strong> einzelne Kfz.<br />

Auch insoweit hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige in<strong><strong>de</strong>s</strong> die Möglichkeit, die<br />

Härte <strong>de</strong>r Regelung zu mil<strong>de</strong>rn, in<strong>de</strong>m er für alle o<strong>de</strong>r wenigstens<br />

ein Kfz ein Fahrtenbuch führt.<br />

Nutzt nur eine einzige Person die Kfz abwechselnd privat, führt dies<br />

zu keiner an<strong>de</strong>ren Beurteilung. Denn <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />

1%-Regelung ist nicht davon abhängig, wie viele Personen ein Kfz<br />

privat nutzen.<br />

Das BMF hatte die Folgen <strong>de</strong>r 1 %-Regelung offenbar als übermäßig<br />

hart empfun<strong>de</strong>n und es bis einschließlich 2009 zugelassen, <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Nutzungswerts nur das Kfz mit <strong>de</strong>m höchsten Listenpreis<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige glaubhaft macht,<br />

dass die betrieblichen Kfz nicht von Personen genutzt wer<strong>de</strong>n, die<br />

zu seiner Privatsphäre gehören. Diese Regelung lässt sich nach <strong>de</strong>m<br />

Gesetz kaum halten.<br />

» Praxishinweis<br />

Da hier eine <strong>Entscheidung</strong> im Steuerfestsetzungsverfahren zu treffen<br />

war, musste die Frage offen bleiben, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige möglicherweise<br />

Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme hatte, weil er im<br />

Vertrauen auf das zitierte BMF-Schreiben davon abgesehen hatte,<br />

Fahrtenbücher zu führen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte es<br />

sich in vergleichbaren Fällen empfehlen, nachträglich einen Billigkeitsantrag<br />

beim Finanzamt zu stellen.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.<br />

verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich<br />

<strong>BFH</strong>, 04.02.2010, X R 10/08, HI2316917<br />

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung<br />

min<strong>de</strong>rn we<strong>de</strong>r die Einkünfte noch das Einkommen.<br />

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die<br />

Neuregelung (Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) verletzt we<strong>de</strong>r<br />

das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch <strong>de</strong>r Gleichheitssatz<br />

wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.<br />

» Sachverhalt<br />

K machte in ihrer ESt-Erklärung 2006 neben Steuerberatungskosten<br />

für die Ermittlung unterschiedlicher Einkünfte auch Kosten für die<br />

Fertigung ihrer ESt-Erklärung 2005 geltend, die 2006 erstellt und<br />

bezahlt wur<strong>de</strong>. Das Finanzamt ließ <strong>de</strong>n Abzug dieser Steuerberatungskosten<br />

nicht zu. Das FG wies die Sprungklage ab. Mit <strong>de</strong>r Revision<br />

machte K u. a. geltend, wegen <strong>de</strong>r Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts sei die Inanspruchnahme von Steuerberatung<br />

faktisch unvermeidlich. Der <strong>BFH</strong> sah das nicht so und wies die<br />

Revision zurück.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis En<strong>de</strong> 2005 private Steuerberatungskosten<br />

als Son<strong>de</strong>rausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n. Diese Vorschrift<br />

wur<strong>de</strong> ab Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Begrün<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong> dies mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Rechtsvereinfachung, <strong><strong>de</strong>s</strong> Abbaus von<br />

Ausnahmetatbestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage.<br />

Damit müssen seit<strong>de</strong>m die Steuerberatungskosten zwischen <strong>de</strong>n<br />

privaten und <strong>de</strong>n im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erzielung von Einkünften<br />

stehen<strong>de</strong>n Kosten aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der X. Senat hat dieses Ergebnis bestätigt: Ein Abzug privater Steuerberatungskosten<br />

kommt we<strong>de</strong>r als Son<strong>de</strong>rausgabe noch als dauern<strong>de</strong><br />

Last noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht.<br />

Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, <strong>de</strong>n Abzug von Steuerberatungskosten<br />

zuzulassen. Die Neuregelung verletzt we<strong>de</strong>r das<br />

objektive, noch das subjektive Nettoprinzip. Noch ist ein Verstoß<br />

gegen <strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und gegen das<br />

Gebot <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit erkennbar.<br />

Schließlich ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten Es ist zwar<br />

unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen<br />

Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Besteuerungsverfahrens zugute kommt,<br />

daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung für<br />

<strong>de</strong>n Gesetzgeber, <strong>de</strong>n Abzug von Steuerberatungskosten zwingend<br />

als Son<strong>de</strong>rausgabe zu normieren.<br />

Die Neuregelung gilt ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2006. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Son<strong>de</strong>rausgabe<br />

ist damit, dass <strong>de</strong>r Zahlungszeitpunkt vor <strong>de</strong>m 01.01.2006 liegt.<br />

8 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Es kommt we<strong>de</strong>r darauf an, auf welchen Veranlagungszeitraum sich<br />

die in Anspruch genommenen Steuerberatungsleistungen beziehen,<br />

noch wann sie erbracht wur<strong>de</strong>n.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin beim <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

AfA-Befugnis bei Gebäu<strong>de</strong> auf frem<strong>de</strong>m Grund<br />

und Bo<strong>de</strong>n<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 25.02.2010, IV R 2/07, HI2316920<br />

1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines<br />

frem<strong>de</strong>n Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong>, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf,<br />

sind bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ zu<br />

behan<strong>de</strong>ln und nach <strong>de</strong>n für Gebäu<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>n AfA-Regeln abzuschreiben.<br />

2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines frem<strong>de</strong>n Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

„wie ein materielles Wirtschaftsgut“ ist ohne Be<strong>de</strong>utung, ob<br />

a) die Nutzungsbefugnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen<br />

o<strong>de</strong>r auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,<br />

b) <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n<br />

Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zustehen, o<strong>de</strong>r ob er von vornherein<br />

auf solche Ansprüche verzichtet, und ob<br />

c) die Übernahme <strong>de</strong>r Herstellungskosten durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

eine unentgeltliche Zuwendung an <strong>de</strong>n Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

o<strong>de</strong>r Entgelt für die Nutzungsüberlassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks ist.<br />

» Sachverhalt<br />

Eine Besitz-GbR hatte das von ihr vermietete Gebäu<strong>de</strong> auf einem<br />

gepachteten Grundstück errichtet. Der Pachtvertrag wur<strong>de</strong> mehrmals<br />

verlängert, zuletzt bis 2021. Die GbR hatte keinen Anspruch<br />

auf Entschädigung für das Gebäu<strong>de</strong>, das sie zunächst als solches<br />

bilanziert und nach § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben hatte. 1998 errichtete<br />

sie einen Anbau und aktivierte die Herstellungskosten als bis<br />

2021 zeitanteilig aufzulösen<strong>de</strong>n Rechnungsabgrenzungsposten. Das<br />

Finanzamt sah darin jedoch nachträgliche Herstellungskosten. Die<br />

dagegen erhobene Klage war erfolglos.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Unabhängig davon, wer wirtschaftlicher Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

ist, kann die GbR die Herstellungskosten wie ein Wirtschaftsgut nach<br />

<strong>de</strong>n Regeln für Gebäu<strong>de</strong> über die dafür typisierte Nutzungsdauer<br />

abschreiben.<br />

» Praxishinweis<br />

Das Urteil enthält eine Vereinfachung für betrieblich genutzte Gebäu<strong>de</strong><br />

auf frem<strong>de</strong>m Grund und Bo<strong>de</strong>n und entwickelt die Rechtsprechung<br />

zum Drittaufwand weiter.<br />

Danach muss <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r ein Gebäu<strong>de</strong> zwecks Vermietung errichtet,<br />

die entstan<strong>de</strong>nen Aufwendungen absetzen können.<br />

Dem Abzug steht nicht entgegen, dass das Gebäu<strong>de</strong> auf einem Grundstück<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Ehegatten errichtet wird. Es ist ohne Be<strong>de</strong>utung, ob <strong>de</strong>rjenige,<br />

<strong>de</strong>r das Gebäu<strong>de</strong> errichtet, das frem<strong>de</strong> Grundstück entgeltlich<br />

o<strong>de</strong>r unentgeltlich nutzt, und ob er zivilrechtliche Ersatzansprüche<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer hat.<br />

Bilanziell sind die Aufwendungen „wie ein Wirtschaftsgut“ zu behan<strong>de</strong>ln,<br />

also wie ein Gebäu<strong>de</strong>, und entsprechend abzuschreiben. Die<br />

Verteilung <strong>de</strong>r Herstellungskosten auf <strong>de</strong>n kürzeren Zeitraum <strong>de</strong>r<br />

Nutzungsbefugnis schei<strong>de</strong>t aus.<br />

Bei Ablauf <strong>de</strong>r Nutzungsbefugnis ist ein noch vorhan<strong>de</strong>ner Restwert<br />

gewinnmin<strong>de</strong>rnd auszubuchen. Eine Entschädigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückseigentümers<br />

ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Ist die typisierte<br />

Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen und <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />

eine nahestehen<strong>de</strong> Person, die keine angemessene Entschädigung<br />

zahlt, ist von einer Entnahme auszugehen. Unklar ist <strong>de</strong>ren Bewertung:<br />

Wegen <strong>de</strong>r Behandlung wie ein materielles Wirtschaftsgut dürfte auf<br />

<strong>de</strong>n Teilwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong> abzustellen sein, nicht auf <strong>de</strong>n Restwert.<br />

Michael Wendt, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Umwandlungsteuergesetz<br />

Einbringung von Namensrechten als wesentliche<br />

Betriebsgrundlage<br />

<strong>BFH</strong>, 16.12.2009, I R 97/08, HI2320107<br />

1. Ein Recht an einem Namen o<strong>de</strong>r an einem Zeichen kann auch<br />

dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht<br />

bilanzierungsfähig und nicht warenzeichen- bzw. markenrechtlich<br />

beson<strong>de</strong>rs geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner<br />

Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale<br />

Betrachtungsweise).<br />

2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf<br />

eine AG gegen <strong>de</strong>n Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht<br />

als Sacheinlage i. S. v. § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann<br />

ist <strong>de</strong>r Gewinn aus einer späteren Veräußerung <strong>de</strong>r Aktien auch dann<br />

nicht gem. § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene<br />

Vermögen mit einem <strong>de</strong>n Teilwert unterschreiten<strong>de</strong>n Wert<br />

bilanziert hat und die darauf basieren<strong>de</strong>n KSt-Beschei<strong>de</strong> in Bestandskraft<br />

erwachsen sind.<br />

» Sachverhalt<br />

K war als Kommanditist zu 55 % an einer KG beteiligt.<br />

K hatte <strong>de</strong>r KG erlaubt, <strong>de</strong>n Namen „X“ zu nutzen. Zum 01.01.1988<br />

wur<strong>de</strong> die KG in eine AG umgewan<strong>de</strong>lt. Die AG setzte das Vermögen<br />

mit <strong>de</strong>m Buchwert <strong>de</strong>r KG per 31.12.1987 an. Die KG begehrte für 1987<br />

eine Zuschreibung, um eine Umwandlung zu Teilwerten zu erreichen.<br />

Das wur<strong>de</strong> bestandskräftig abgelehnt.<br />

1996 veräußerte K die Aktien; an <strong>de</strong>r AG war er in <strong>de</strong>n letzten 5<br />

Jahren nicht mehr wesentlich beteiligt. Das Finanzamt nahm aber<br />

einen steuerpflichtigen Gewinn an. Dagegen klagte K erfolglos vor<br />

<strong>de</strong>m FG.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es ist<br />

noch zu klären, ob das Namensrecht „funktional wesentlich“ war.<br />

Daraus, dass die AG eine Sacheinbringung angenommen hatte und<br />

<strong>de</strong>ren Steuerfestsetzungen bestandskräftig waren, lässt sich nicht<br />

ableiten, dass <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r §§ 20, 21 UmwStG 1995 automatisch<br />

erfüllt ist.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 9


FAKTEN & NACHRICHTEN Umwandlungsteuergesetz / Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />

» Praxishinweis<br />

Die steuerneutrale Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils in<br />

eine Kapitalgesellschaft erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Übergang aller wesentlicher<br />

Betriebsgrundlagen, auch <strong>de</strong>r immateriellen Wirtschaftsgüter ungeachtet<br />

ihrer Bilanzierungsfähigkeit.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist allein, ob das Recht funktional für <strong>de</strong>n Betrieb<br />

wesentlich ist. Unterbleibt <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Einbringung, schei<strong>de</strong>t eine Buchwertverknüpfung<br />

aus.<br />

Bilanziert die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das eingebrachte Vermögen<br />

(fälschlich) mit <strong>de</strong>m Buchwert, dann grün<strong>de</strong>t darauf die Fiktion<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsgewinns in § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.<br />

Der Buchwertansatz bewirkt aber nicht, dass § 21 UmwStG 1995 im<br />

Hinblick auf die Besteuerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einbringen<strong>de</strong>n unabhängig davon<br />

anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage vorgelegen hat. Daran<br />

än<strong>de</strong>rt auch § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (§ 20 Abs. 3 Satz 1<br />

UmwStG 2006) nichts:<br />

Danach gilt <strong>de</strong>r Wert, mit <strong>de</strong>m die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das<br />

eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n als<br />

Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile. Daraus<br />

folgt aber nicht, dass bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungspreises<br />

bei <strong>de</strong>m Einbringen<strong>de</strong>n grundsätzlich zu prüfen ist, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen<br />

angesetzte Wert zutreffend ermittelt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Jedoch setzt die Verknüpfung <strong>de</strong>r Wertansätze voraus, dass <strong>de</strong>r<br />

Grundtatbestand einer Sacheinlage tatsächlich vorliegt. Ist das nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall und hat <strong><strong>de</strong>s</strong>halb gar kein Bewertungswahlrecht bestan<strong>de</strong>n,<br />

dann kann <strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Buchwertansatz in <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>r<br />

Kapitalgesellschaft nicht dazu führen, dass die spätere Veräußerung<br />

<strong>de</strong>r Anteile für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Steuertatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21<br />

UmwStG 1995 auslöst.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Erbschaftsteuer<br />

Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

als Nachlassverbindlichkeiten<br />

<strong>BFH</strong>, 09.12.2009, II R 37/08, HI2320110<br />

Die Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sind gem. § 10 Abs. 5<br />

Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören<br />

auch die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r im Nachlass<br />

befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.<br />

» Sachverhalt<br />

K war zu 1/4 Miterbe seines En<strong>de</strong> 1997 verstorbenen Onkels.<br />

Zum Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen es zu einer Teilerbauseinan<strong>de</strong>rsetzung kam.<br />

Das Finanzamt berücksichtigte bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />

von <strong>de</strong>n Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzungskosten nur die auf K entfallen<strong>de</strong>n<br />

Gerichtskosten hinsichtlich <strong>de</strong>r Immobilien, nicht aber<br />

Sachverständigenkosten für die Ermittlung <strong>de</strong>r Grundstückswerte,<br />

Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Gerichtskosten.<br />

Das FG bestätigte dies.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Dagegen lässt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> die von K geltend gemachten Kosten <strong>de</strong>m<br />

Grun<strong>de</strong> nach gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Abzug zu. Da Feststellungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> FG zur Höhe dieser Kosten fehlten, hob er die Vorentscheidung<br />

auf und verwies <strong>de</strong>n Rechtsstreit an das FG zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nichts an<strong>de</strong>res<br />

aus Abs. 6 - 9 ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u. a.<br />

die Kosten, die <strong>de</strong>m Erwerber „unmittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Verteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlasses entstehen“. Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Aufwendungen für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung einer Erbengemeinschaft,<br />

worunter die Verteilung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n Miterben<br />

nach Tilgung <strong>de</strong>r Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Fraglich<br />

ist aber, welche Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung stehen:<br />

Laut <strong>BFH</strong> gehören dazu offenbar alle Aufwendungen, ohne die eine<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht stattfin<strong>de</strong>n könnte. Dazu zählen „insbeson<strong>de</strong>re“<br />

die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong>,<br />

wenn diese auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Bewertung in das Alleineigentum<br />

einzelner Miterben übertragen wer<strong>de</strong>n sollen. Ähnliches gilt für die<br />

durch die Übertragung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> auf die Miterben<br />

entstan<strong>de</strong>nen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für<br />

die Rechtsberatung und (außer-) gerichtliche Vertretung <strong>de</strong>r Miterben<br />

bei <strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sowie die bei einem etwaigen<br />

Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten. Selbst die Tatsache, dass<br />

ein Bewertungsgutachten neben <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugleich<br />

<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuererklärung dient, lässt <strong>de</strong>n unmittelbaren<br />

Zusammenhang <strong>de</strong>r Aufwendungen zur Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

nicht entfallen.<br />

Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist es für<br />

die Abziehbarkeit <strong>de</strong>r unmittelbar mit <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung <strong>de</strong>r<br />

Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Kosten unerheblich,<br />

aus welchen Grün<strong>de</strong>n die Erbengemeinschaft entstan<strong>de</strong>n ist und<br />

auf welcher Grundlage die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung beruht.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 9/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Kein Auskunftsanspruch nach verwaltungsinterner<br />

Feststellung „erbschaftsteuerfrei“<br />

<strong>BFH</strong>, 23.02.2010, VII R 19/09, HI2320111<br />

1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien <strong>de</strong>r von Kreditinstituten<br />

gem. § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht,<br />

wenn das Finanzamt die Akte mit <strong>de</strong>m Vermerk „steuerfrei“ geschlossen<br />

hat, ohne die Erben an <strong>de</strong>m Verfahren zu beteiligen.<br />

2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch<br />

gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.<br />

10 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Sachverhalt<br />

3 Geschwister sind Erben nach ihrem Vater. Erbschaftsteuerbeschei<strong>de</strong><br />

sind nicht ergangen, nach<strong>de</strong>m das Finanzamt festgestellt hatte, dass<br />

die Freibeträge nicht überschritten sind. Später bat einer <strong>de</strong>r Erben<br />

das Finanzamt um Kopien <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Banken eingereichten Anzeigen,<br />

da er diese im Erbschaftsstreit benötige. Das Finanzamt lehnte<br />

dies ab und berief sich auf das Steuergeheimnis.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> hatte die Revision zugelassen, die Klage jedoch ebenso wie<br />

das FG für unbegrün<strong>de</strong>t erachtet. Es fehlt eine Anspruchsgrundlage.<br />

» Praxishinweis<br />

Die AO kennt keinen Anspruch auf Akteneinsicht während eines steuerrechtlichen<br />

Verfahrens.<br />

Allerdings hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung<br />

während <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens und zu Verfahrenszwecken.<br />

Ferner gewährt § 364 AO einen Anspruch auf Auskunft über <strong>de</strong>n<br />

Akteninhalt bzw. ein Akteneinsichtsrecht, jedoch nicht nach Abschluss<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Einspruchsverfahrens.<br />

Hier war das erbschaftsteuerliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen<br />

bzw. nicht eröffnet wor<strong>de</strong>n, ein Einspruch nie anhängig. We<strong>de</strong>r § 364<br />

AO noch <strong>de</strong>r Anspruch auf eine Ermessensentscheidung waren daher<br />

anwendbar.<br />

Ein Anspruch auf Einsicht in bzw. Auskunft über Akten eines bereits<br />

abgeschlossenen Verfahrens o<strong>de</strong>r außerhalb eines Verfahrens kommt<br />

allenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten in Betracht. Der<br />

hierzu mitunter bemühte Grundsatz von Treu und Glauben begrün<strong>de</strong>t<br />

aber keine Ansprüche, son<strong>de</strong>rn regelt nur, wie an<strong>de</strong>rweitig begrün<strong>de</strong>te<br />

Ansprüche zu erfüllen sind.<br />

Ansprüche aus einem Informationsfreiheitsgesetz waren nicht einschlägig,<br />

weil ein solches Gesetz im betreffen<strong>de</strong>n Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>land (noch)<br />

nicht existiert.<br />

Sonst wäre kritisch zu prüfen, ob ein solches Gesetz eine Anspruchsgrundlage<br />

für <strong>de</strong>rartige Informationsbedürfnisse hergibt und auf die<br />

Finanzverwaltung anwendbar ist; m. E. ist dies zu bejahen.<br />

Der Rechtssatz, die Verhältnisse <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers genössen gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Erben keinen Geheimnisschutz, ist sicher insofern richtig,<br />

als <strong>de</strong>r Erbe in die steuerrechtliche Stellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers eintritt.<br />

Eine an<strong>de</strong>re, hier nicht entschie<strong>de</strong>ne Frage ist, ob das Finanzamt das<br />

Steuergeheimnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers gegenüber Erben auch dann nicht<br />

wahren muss, wenn diese Einblicke in die steuerlichen Verhältnisse<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers aus an<strong>de</strong>ren, sich nicht aus ihrer Gesamtrechtsnachfolge<br />

ergeben<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n nehmen wollen, etwa um sich ein Bild von<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Steuerehrlichkeit machen.<br />

Reinhart Rüsken, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Abgabenordnung<br />

Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung<br />

„Steuerberater“<br />

<strong>BFH</strong>, 23.02.2010, VII R 24/09, HI2316923<br />

Die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung<br />

(DStV)“ ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.<br />

» Sachverhalt<br />

Ein Steuerberater möchte die ihm vom DStV e. V. verliehene Bezeichnung<br />

„Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“<br />

neben <strong>de</strong>r Bezeichnung Steuerberater insbeson<strong>de</strong>re in seinem Briefkopf<br />

führen. Die Steuerberaterkammer hält das für unzulässig, räumt<br />

aber ein, dass die Bezeichnung z. B. in Praxisbroschüren, Internetauftritten<br />

usw. als Hinweis auf das Absolvieren eines Fachberaterkurses<br />

und die erworbene zusätzliche Qualifikation benutzt wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Die Bezeichnung einer berufsständischen Vereinigung, die auf eine<br />

von dieser geprüfte beson<strong>de</strong>re Qualifikation hinweist, darf nicht<br />

neben <strong>de</strong>r Bezeichnung Steuerberater geführt wer<strong>de</strong>n, d. h. nicht<br />

im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser, so als ob es sich dabei<br />

um eine beson<strong>de</strong>re Gruppe von (amtlich als solche zugelassenen)<br />

Steuerberatern han<strong>de</strong>ln wür<strong>de</strong>.<br />

» Praxishinweis<br />

Steuerberater müssen sich „Steuerberater“ nennen. Nach § 43 Abs. 2<br />

Satz 1 StBerG dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn sie amtlich verliehen wor<strong>de</strong>n sind. Das ist <strong>de</strong>rzeit nur für<br />

die Bezeichnungen „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“<br />

und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ vorgesehen.<br />

Darüber hinaus gestattet § 43 Abs. 3 StBerG nur das Führen eines<br />

aka<strong>de</strong>mischen Grads bzw. einer sonstigen staatlich verliehenen Graduierung.<br />

Für Rechtsanwälte gilt eine vergleichbare Rechtslage: Die Angabe<br />

privat erworbener fachlicher Qualifikationen ist auch bei ihnen grundsätzlich<br />

unzulässig, nur die Fachanwaltsbezeichnung darf geführt<br />

wer<strong>de</strong>n, die von <strong>de</strong>r Kammer verliehen wird.<br />

All das ist kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, son<strong>de</strong>rn<br />

ein nach <strong>de</strong>r (bisherigen?) Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BVerfG verfassungsrechtlich<br />

unbe<strong>de</strong>nkliches (beschränktes) Werbeverbot, das die amtliche<br />

Berufsbezeichnung schützen und gegen Verwechslungsgefahr<br />

sichern soll.<br />

Einen Qualifikationsnachweis neben <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung anzugeben,<br />

kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Es wird auf die<br />

unmittelbare räumliche Verbindung von bei<strong>de</strong>n Angaben abzustellen<br />

sein, je<strong>de</strong>nfalls wenn sie an herausgehobener Stelle, insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Briefkopf, aber z. B. auch gleichsam als Titel o<strong>de</strong>r Überschrift<br />

herausgehoben auf <strong>de</strong>r Homepage präsentiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Reinhart Rüsken, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 11


FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

Immer häufiger sind Unternehmen davon abhängig, dass sie Rechte Dritter bei <strong>de</strong>r Herstellung von Waren o<strong>de</strong>r<br />

Erbringung von Dienstleistungen nutzen dürfen. Zum Teil betrifft dies mit <strong>de</strong>r Firma sogar das Aushängeschild eines<br />

je<strong>de</strong>n Unternehmens. Die Einräumung dieser Rechte erfolgt in <strong>de</strong>r Regel durch einen Lizenzvertrag, <strong>de</strong>r im Fall <strong>de</strong>r<br />

Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers aber ggf. hinfällig wird.<br />

» Ausgangspunkt<br />

Das Gesetzt räumt <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter für <strong>de</strong>n Fall, dass ein<br />

gegenseitiger Vertrag zur Zeit <strong>de</strong>r Eröffnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens<br />

nicht o<strong>de</strong>r noch nicht vollständig erfüllt ist, ein Wahlrecht dahingehend<br />

ein, ob er <strong>de</strong>n Vertrag erfüllen möchte o<strong>de</strong>r nicht (§ 103 InsO).<br />

Der Insolvenzverwalter soll für das insolvente Unternehmen die beste<br />

Lösung wählen dürfen. Wählt er die Nichterfüllung entstehen Scha<strong>de</strong>nsersatz-,<br />

Rückabwicklungs- o<strong>de</strong>r ähnliche Ansprüche, die – und<br />

das ist <strong>de</strong>r Clou – regelmäßig nur zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können, soweit nicht dingliche Rechte (z.B. das Eigentum)<br />

betroffen sind. Die zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rungen<br />

muss <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter nicht aus <strong>de</strong>r Masse bedienen, son<strong>de</strong>rn<br />

diese wer<strong>de</strong>n nach Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens nur mit <strong>de</strong>r<br />

Quote bedient – üblicherweise ein Bruchteil im einstelligen Prozentbereich<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen For<strong>de</strong>rung. Aufgrund <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Be<strong>de</strong>utung wur<strong>de</strong>n Ausnahmen von diesem Grundsatz für Immobilien<br />

betreffen<strong>de</strong> Mietverhältnisse und Dienstverträge (Arbeitsverträge)<br />

gesetzlich geregelt (§ 108 InsO). Diese sind insolvenzfest ausgestaltet.<br />

D.h., ein Mieter o<strong>de</strong>r Pächter muss die Insolvenz seines Vermieters<br />

o<strong>de</strong>r Verpächters nicht fürchten. Es gelten jedoch Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

für Kündigungsfristen etc.<br />

» Regelung für Lizenzverträge<br />

Ob <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter bei <strong>de</strong>r Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers auch für<br />

Lizenzverträge das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung<br />

zustehen soll, wird seit langem diskutiert. Problematisch wird das<br />

Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverwalters spätestens dann, wenn das insolvente<br />

Unternehmen als Lizenzgeber für eine ausschließliche Lizenz<br />

eine Einmalgebühr erhalten hat und damit aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenznehmers<br />

alle Leistungen vollständig erbracht wur<strong>de</strong>n und er sich <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />

auf eine fortdauern<strong>de</strong> Nutzungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Rechts<br />

eingerichtet hat. Aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers sind jedoch (so je<strong>de</strong>nfalls<br />

die Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BGH) noch nicht alle Leistungen vollständig<br />

erbracht, da das Gewähren <strong>de</strong>r Nutzungsmöglichkeit fortlaufend<br />

geschieht. Für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter wird gera<strong>de</strong> in diesem Fall die<br />

Nichterfüllung die attraktive Option sein, erhält er doch nur hierdurch<br />

die Möglichkeit, durch erneute Lizenzierung o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Rechts einen Erlös zu erzielen. Für <strong>de</strong>n Lizenznehmer<br />

ist dies eine Katastrophe – er muss die Lizenzgebühr doppelt<br />

bezahlen, wenn er hierzu überhaupt die Gelegenheit erhält und nicht<br />

aufgrund an<strong>de</strong>rweitiger Verwertung durch <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />

die Lizenz für ihn verloren geht.<br />

» Gesetzesinitiative<br />

Die Ungerechtigkeit dieser Regelung hatte zwischenzeitlich auch <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber erkannt. Die Einführung eines § 108a InsO, <strong>de</strong>r zur Insolvenzfestigkeit<br />

von Lizenzrechten geführt hätte, scheiterte jedoch an<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagswahl 2009. Für die Zukunft ist zwar damit zu rechnen,<br />

dass die Regelung kommen wird. Doch ist ungewiss, wann.<br />

» Lösungsmöglichkeiten<br />

Die rechtlichen Möglichkeiten, für <strong>de</strong>n Lizenznehmer aus diesem<br />

Dilemma zu entkommen, sind eng begrenzt und schwierig umzusetzen.<br />

Alle zielen darauf ab, <strong>de</strong>m Lizenznehmer eine dingliche Rechtsstellung<br />

einzuräumen, da diese in <strong>de</strong>r Insolvenz zu einem Aus- o<strong>de</strong>r<br />

Abson<strong>de</strong>rungsrecht führt. Ob die Bestellung von Sicherheiten, die<br />

Verpfändung <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts o.ä. in <strong>de</strong>r Insolvenz aber<br />

halten, ist häufig fraglich.<br />

Einen möglichen Weg hat <strong>de</strong>r BGH bislang nur dahingehend aufgezeigt,<br />

dass das lizenzierte Schutzrecht aufschiebend bedingt auf die<br />

Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzvertrags verkauft und übertragen / abgetreten<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Diese Konstruktion ist für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter nicht<br />

angreifbar, wenn die Regelungen nicht nur für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst zu Lasten <strong>de</strong>r übrigen Gläubiger gehen<br />

(d.h. insbeson<strong>de</strong>re ein angemessenes Entgelt vereinbart wur<strong>de</strong>).<br />

Sie ist aber nur in wenigen Fällen einsetzbar: bei nicht exklusiven<br />

Lizenzen taugt sie ebenso wenig wie bei Lizenzen die sich auf einen<br />

Teilbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts beschränken. Eine sichere<br />

Möglichkeit bietet ansonsten nur, anstelle <strong>de</strong>r Lizenz sich gleich um<br />

die Übertragung eines dinglichen Schutzrechtes zu bemühen. Ggf. sind<br />

die vorhan<strong>de</strong>nen Schutzrechte teilbar und es kann so die Unsicherheit<br />

bei einer Lizenzierung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall können die<br />

wenigen rechtlichen Möglichkeiten nur bei einer sorgfältigen Vertragsgestaltung<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n. Denn spätere Vertragsän<strong>de</strong>rungen sind<br />

regelmäßig vom Insolvenzverwalter angreifbar.<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in<br />

Freiburg im Breisgau tätig.<br />

RA Dr. Morton Douglas<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in Freiburg<br />

im Breisgau tätig.<br />

12 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften<br />

» Überblick über die wichtigsten Prüfungsfel<strong>de</strong>r<br />

Die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung ist bei <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft ein bevorzugtes Prüfungsfeld. Leistungen<br />

zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie Verträge zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Parteien bedürfen daher einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Aufmerksamkeit.<br />

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Sie ist dort<br />

um Spalten für Termine und Zuständigkeiten ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />

Prüfungspunkt Betroffene Mandanten<br />

1. Gesellschaftervertrag<br />

- Wer ist beherrschen<strong>de</strong>r Gesellschafter? Liegen gleich gerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter vor,<br />

so dass diese Gesellschafter eine beherrschen<strong>de</strong> Stellung haben?<br />

- Sind Aspekte einer Betriebsaufspaltung (wie personelle und sachliche Verflechtung,<br />

z. B. Gruppentheorie, wesentliche Betriebsgrundlage) zu beachten?<br />

- Befreiung <strong><strong>de</strong>s</strong> beherrschen<strong>de</strong>n Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot?<br />

- Sind alle Registereintragungen erfolgt und stimmmen sie mit <strong>de</strong>n Verträgen/Beschlüssen überein?<br />

2. Anstellungsverträge mit Gesellschaftern<br />

- Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung?<br />

- Rückwirkungsverbot beachtet?<br />

- Gesamtausstattung angemessen? Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Pensionszusage<br />

- Verbleibt <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft noch ein angemessener Gewinn?<br />

- Verzicht auf Wettbewerbsverbot vereinbart?<br />

•Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung im Voraus?<br />

•Entgelt vereinbart?<br />

- Pensionszusagen rechtlich und wirtschaftlich ausgestattet?<br />

- Verträge über Direktversicherungen einkommensteuerlich, lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich<br />

ordnungsgemäß gestaltet?<br />

- Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung?<br />

3. Darlehens- und Finanzierungsverträge<br />

- Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung?<br />

- Angemessenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Zinssatzes?<br />

- Tilgungsvereinbarung?<br />

- Erfolgte eine Sicherheitengestellung?<br />

- Verzinsung von Verrechnungskonten?<br />

- Ausfall von Darlehensfor<strong>de</strong>rungen?<br />

- Wirtschaftliches Eigentum beim Leasing?<br />

4. Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttungen/ Einlagen<br />

- unangemessen hohe Vergütungen für Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

- Gesellschafter erhält von <strong>de</strong>r GmbH Waren zu einem unangemessen niedrigen Preis o<strong>de</strong>r liefert<br />

„seiner“ GmbH überteuerte Waren<br />

- GmbH vermietet Wirtschaftsgüter zu unangemessen niedrigem Mietzins an ihre Gesellschafter o<strong>de</strong>r<br />

sie mietet zu überhöhtem Mietzins<br />

- Übernahme privater Aufwendungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters durch GmbH (z.B. Kosten <strong>de</strong>r Geburtstagsfeier<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafter-Geschäftsführers)<br />

- Führt die Verpachtung an die Gesellschaft zu einer Betriebsaufspaltung?<br />

- Prüfung von ver<strong>de</strong>ckten Einlagen bei einer GmbH (z.B. Verzicht eines Gesellschafters auf For<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r Pensionsanwartschaft gegenüber GmbH)<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

KapGes<br />

KapGes<br />

KapGes<br />

KapGes<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 13


FAKTEN & NACHRICHTEN Vermögensgestaltung<br />

Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />

» Kaufe nur das, was du verstehst!<br />

Der Zertifikatemarkt ist wie<strong>de</strong>r im Aufwind. Nach <strong>de</strong>r Lehman-Pleite war diese Anlagekonstruktion am Bo<strong>de</strong>n.<br />

Anleger hatten erleben müssen, dass es Risiken gibt, die nicht nur auf <strong>de</strong>m Papier stehen. Eigentlich – so müsste man<br />

<strong>de</strong>nken – sollten Anleger nun ausreichend gewarnt sein und eine <strong>de</strong>r wichtigsten Anlageregeln verstan<strong>de</strong>n haben:<br />

Kaufe nichts, was du nicht verstan<strong>de</strong>n hast. Doch die Praxis lehrt etwas an<strong>de</strong>res.<br />

» Ein Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Mandant Fernthal wird seit Jahren von seiner Hausbank beraten.<br />

Vor etlichen Wochen kam es zu folgen<strong>de</strong>m Telefonat: Es gibt, so <strong>de</strong>r<br />

Bankberater, ein neues Produkt. Dieses ist in <strong>de</strong>r Lage, die Risiken<br />

zu begrenzen und gleichzeitig eine attraktive Rendite zu erzielen.<br />

Fernthal soll eine Garantieanleihe (klingt besser als Zertifikat!)<br />

erwerben.<br />

Grundlage ist <strong>de</strong>r J. P. Morgan Multi Strategy 5 In<strong>de</strong>x. Dieser In<strong>de</strong>x<br />

bil<strong>de</strong>t – so die weiteren Ausführungen – die Wertentwicklung von 26<br />

Alternativ-Investment-Strategien ab. Das dient <strong>de</strong>r Risikostreuung.<br />

Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Das Risiko soll nur ca. 5 % Schwankungsbreite<br />

betragen. Das ganze Konstrukt wird durch einen Kapitalschutz<br />

gekrönt. Am En<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n garantiert 100 % zurückgezahlt.<br />

» Kritisch sein!<br />

Wer seine Mandanten gut begleiten will, lässt erstmal <strong>de</strong>n gesun<strong>de</strong>n<br />

Menschenverstand walten:<br />

Wenn das Risiko so gering ist, wozu braucht es dann eine Rückzahlungsgarantie?<br />

Schließlich kosten Garantien immer Renditepunkte.<br />

Kostenlos wird keine Leistung geliefert.<br />

Der Erwerb <strong>de</strong>r „Anleihe“ wird mit einen Agio von 2 % belastet.<br />

Damit sind bereits zwei Dinge klar: Erstens erhält <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

im Worse Case nicht 100 % seiner Einlage (also inklusive<br />

Agio), son<strong>de</strong>rn nur 100 % <strong><strong>de</strong>s</strong> Nominalbetrags <strong>de</strong>r Anleihe wie<strong>de</strong>r.<br />

Das wäre also doch ein Verlust. Deutlich wird durch das Agio auch<br />

das Motiv für <strong>de</strong>n Anruf <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters. Der wird nämlich daran<br />

gemessen, welchen Ertrag er durch Provisionserlöse erzielt (und<br />

<strong>de</strong>r könnte wegen Innenprovisionen höher sein als 2 %).<br />

» Fragen? Fragen!<br />

Was soll <strong>de</strong>r Mandant machen? Wenn er genügend Zeit zur Verfügung<br />

hat, kann er sich <strong>de</strong>n Spaß gönnen, sich die Anlage bis ins Detail<br />

erklären zu lassen. Interessante Fragen sind z. B., wie viel genau<br />

die Bank beim Abschluss verdient. Die Frage ist nicht böse gemeint,<br />

son<strong>de</strong>rn gehört einfach zum Fairnessgebot einer vertrauensvollen<br />

Beziehung. Dabei sollte <strong>de</strong>r Unternehmer aber auch nachfragen, wie<br />

viel die Bank pro Jahr zusätzlich erhält. Häufig hören die Beraterinnen<br />

und Berater nämlich auf zu erzählen, wenn sie die Anfangskosten<br />

genannt haben.<br />

Als nächstes könnte er <strong>de</strong>n Berater bitten, das Produkt im Detail<br />

zu erklären. J. P. Morgan ist <strong>de</strong>r Emittent, also sollten Details zur<br />

Bonität <strong><strong>de</strong>s</strong> Schuldners bekannt sein. Darüber gibt es allerdings nur<br />

wenige Informationen (J.P. Morgan Structured Products), mehr aber<br />

über <strong>de</strong>n Garantiegeber, die JPMorgan Chase Bank. Standard und<br />

Poors bewertet das Haus mit AA-, Moody mit Aa1. Das ist ohne Frage<br />

ein sehr guter Wert. Ohne diese Auskunft kann Fernthal aber nicht<br />

kompetent entschei<strong>de</strong>n.<br />

Nach dieser Antwort sollte er sich erläutern lassen, wie die Bewertung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Zertifikats zu Stan<strong>de</strong> kommt bzw. in was genau er investiert. Er<br />

wird dann erfahren – falls er es versteht –, dass er in einen regelbasierten<br />

In<strong>de</strong>x investiert. Dieser basiert auf <strong>de</strong>r Theorie (!!!), dass durch<br />

die Ausnutzung von Ineffizienzen o<strong>de</strong>r Ten<strong>de</strong>nzen in Marktpreisen<br />

Renditen erzielt wer<strong>de</strong>n können. Der In<strong>de</strong>x soll durch die Auswahl<br />

von verschie<strong>de</strong>nen Strategien eine geringe Korrelation zu an<strong>de</strong>ren<br />

Anlageklassen haben. Fernthal könnte er weiter fragen: Was sind<br />

das für Strategien? Der Berater wird antworten, dass es sich um<br />

Momentum-, Carry- und Satellite-Strategien han<strong>de</strong>lt. Die letzte lässt<br />

sich recht gut in Mean-Reversion- und in Short-Volatility-Strategie<br />

unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Den weiteren Verlauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesprächs überlassen wir <strong>de</strong>r Phantasie<br />

<strong>de</strong>r Leserin und <strong><strong>de</strong>s</strong> Lesers. Nur eines sei betont: Die „Fragen- und<br />

Antworten“-Ausarbeitung <strong>de</strong>r Bank umfasst 29 Seiten. Das Prospekt<br />

ist natürlich umfangreicher.<br />

Deutlich wird: Solche Zertifikate, auch wenn sie jetzt Anleihen<br />

genannt wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n auch für <strong>de</strong>n erfahrenen Anleger nur schwer<br />

zu verstehen sein. Wenn aber <strong>de</strong>r Grundsatz zählt „Kaufe nur das,<br />

was du wirklich verstehst!“, dann wird <strong>de</strong>utlich: Dieses Produkt hat<br />

eigentlich keine Chance am Markt. Und <strong>de</strong>nnoch: Das Produkt erhielt<br />

das Gütesiegel <strong><strong>de</strong>s</strong> DDV (Deutscher Derivate Verband), ein Verband<br />

<strong>de</strong>r Zertifikateherausgeber.<br />

Es ist ein<strong>de</strong>utig im Markt zu erkennen: Anleger sind in <strong>de</strong>r großen<br />

Gefahr, Kapitalanlageprodukte, die gera<strong>de</strong> „trendy“ sind, ohne großes<br />

Nachfragen zu zeichnen. Die Marketingabteilungen <strong>de</strong>r Emittenten<br />

tun hier ihr Bestes. Und: Auch wenn Zertifikate jetzt „Anleihen“<br />

genannt wer<strong>de</strong>n – das Emittentenrisiko besteht <strong>de</strong>nnoch!<br />

Fazit: Da Fernthal keine Zeit für komplexe Produkte hat, sollte er das<br />

Telefonat mit seinem Berater schnell been<strong>de</strong>n!<br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />

Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />

Er ist Fachbeirat <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant,<br />

Partner <strong><strong>de</strong>s</strong> StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen / Sachsen-Anhalt<br />

e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private Banking<br />

Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r<br />

Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />

Telefon: 05 11/36 07 70<br />

14 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Berlin<br />

» 1. Die Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> EU-Vorgaben-Gesetz<br />

Durch das EU-Vorgaben-Gesetz1 sind insbeson<strong>de</strong>re Anpassungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Umsatzsteuerrechts vorgenommen wor<strong>de</strong>n. Diese Än<strong>de</strong>rungen<br />

sind notwendig zur Anpassung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>utschen Umsatzsteuergesetzes<br />

an die Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> Gemeinschaftsrechts2. Der Gesetzgeber<br />

hat dies zum Anlass genommen, die Regelungen zur Umkehr <strong>de</strong>r<br />

Steuerschuldnerschaft in § 13b UStG und zur Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung in § 18a UStG neu zu strukturieren. Daneben ergeben sich<br />

neben redaktionellen Folgeän<strong>de</strong>rungen auch Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r<br />

Steuerbefreiung für Postdienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG) und die<br />

Anpassung <strong>de</strong>r Möglichkeiten für Kleinunternehmer und Landwirte,<br />

eine USt-IdNr. erteilt zu bekommen (§ 27a Abs. 1 UStG).<br />

» 2. Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner,<br />

§ 13b UStG<br />

Wird eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig im Inland ausgeführt,<br />

ist regelmäßig <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer <strong>de</strong>r Steuerschuldner, § 13a<br />

UStG. In bestimmten Fällen, in <strong>de</strong>nen die Erhebung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

bei <strong>de</strong>m leisten<strong>de</strong>n Unternehmer aber erschwert o<strong>de</strong>r ganz in Frage<br />

gestellt ist, kann eine Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />

in Betracht kommen. In Deutschland ist die Übertragung<br />

<strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger (sog. Reverse-<br />

Charge-Verfahren) in § 13b UStG geregelt. Eine nationale Übertragung<br />

<strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger kann sich aber nur<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben. Dabei<br />

sind die gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Fälle <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft von <strong>de</strong>n gemeinschaftsrechtlichen<br />

Wahlrechten und <strong>de</strong>n im Rahmen von Einzelgenehmigungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Rats <strong>de</strong>r Gemeinschaft erlaubten Fällen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Zum 1.7.2010 ist jetzt § 13b UStG neu gefasst, um einen neuen Tatbestand<br />

erweitert und um eine Regelung zur Abschnittsbesteuerung<br />

mehrjähriger Dienstleistungen ergänzt wor<strong>de</strong>n.<br />

EU-Umsetzungsgesetz FACHBEITRÄGE<br />

Neue Regelungen in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

zum 1.7.2010<br />

Zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />

Das Umsatzsteuerrecht unterliegt permanenten Än<strong>de</strong>rungen. Nach<strong>de</strong>m zum 1.1.2010 Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>n<br />

Hotellerieumsätzen kurzfristig umgesetzt wur<strong>de</strong>n, sind jetzt zum 1.7.2010 erhebliche Verän<strong>de</strong>rungen bei<br />

<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger („Reverse-Charge-Verfahren“)<br />

und bei <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>pflichten innergemeinschaftlicher Leistungen in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung in<br />

Kraft getreten. Vor allem die neuen Fristen zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung wer<strong>de</strong>n viele<br />

Unternehmen in <strong>de</strong>r Praxis vor einige Probleme stellen. Aber auch im Bereich <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />

Steuerschuldnerschaft müssen die Unternehmer Neuerungen beachten, die für die richtige Umsetzung<br />

alltäglicher Sachverhalte wichtig sind.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2.1. Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft bei sonstigen<br />

Leistungen von EU-Unternehmern<br />

Wird gegenüber einem Unternehmer eine sonstige Leistung für sein<br />

Unternehmen von einem in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ansässigen<br />

Unternehmer ausgeführt, ist <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r sonstigen Leistung nach § 3a<br />

Abs. 2 UStG dort, wo <strong>de</strong>r Leistungsempfänger sein Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />

eine die Leistung empfangen<strong>de</strong> Betriebsstätte unterhält. In diesem<br />

Fall wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger im Bestimmungsland zwingend<br />

Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn<br />

die Leistung nicht einer Steuerbefreiung unterliegt, Art. 196 MwSt-<br />

SystRL. In Deutschland ist dies in § 13b Abs. 1 UStG – geson<strong>de</strong>rt<br />

von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Fällen <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft<br />

– geregelt, da sich in diesem Fall eine Beson<strong>de</strong>rheit bei <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Steuerentstehung ergibt: Die Umsatzsteuer entsteht bei<br />

<strong>de</strong>m Leistungsempfänger immer mit Ausführung <strong>de</strong>r Leistung. Unerheblich<br />

ist, wann die Rechnung durch <strong>de</strong>n leisten<strong>de</strong>n Unternehmer<br />

ausgestellt wird.<br />

Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in Frankreich<br />

ansässigen Unternehmensberater eine Beratungsleistung. U hat<br />

<strong>de</strong>n Beratungsauftrag unter seiner <strong>de</strong>utschen USt-IdNr. erteilt. Die<br />

Beratungsleistung wird En<strong>de</strong> Juli 2010 abgeschlossen, <strong>de</strong>r Berater<br />

stellt seine Rechnung über 30.000 EUR Anfang August.<br />

Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG<br />

in Deutschland ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor. U als<br />

1) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften<br />

v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.<br />

2) Die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft sind verpflichtet, ihre nationalen<br />

Vorschriften an die Vorgaben <strong>de</strong>r Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) anzupassen.<br />

Durch das vorliegen<strong>de</strong> Gesetz wur<strong>de</strong>n die Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r MwStSystRL in<br />

das Umsatzsteuergesetz übernommen.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 15


FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />

Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b Abs. 1<br />

UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />

Juli, da dies <strong>de</strong>r Monat ist, in <strong>de</strong>m die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters<br />

ausgeführt wur<strong>de</strong>. U muss auf die 30.000 EUR die Umsatzsteuer mit<br />

19 % (= 5.700 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />

Juli 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er<br />

gleichzeitig die 5.700 EUR als Vorsteuer geltend machen 3.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis wird diese Regelung <strong>de</strong>n Leistungsempfänger vor einige<br />

Probleme stellen. Obwohl nicht immer zutreffend, wird eine buchhalterische<br />

Erfassung steuerrechtlich relevanter Vorgänge häufig von<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Belegen abhängig gemacht. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r nach § 3a<br />

Abs. 2 UStG in Deutschland von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten ansässigen<br />

Unternehmern ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen, muss <strong>de</strong>r<br />

Leistungsempfänger immer prüfen, ob die Leistung eventuell schon<br />

vor Erhalt <strong>de</strong>r Rechnung ausgeführt wor<strong>de</strong>n war. Ob die Kenntnis<br />

über <strong>de</strong>n tatsächlichen Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Abschlusses <strong>de</strong>r Leistung und<br />

über die zutreffen<strong>de</strong> Bemessungsgrundlage vorliegt, kann bezweifelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />

wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger vor Vorlage <strong>de</strong>r Rechnung auf eine<br />

sachgerechte Schätzung anhand eines Vertrags o<strong>de</strong>r eines Angebots<br />

angewiesen sein.<br />

2.2. Die weiteren Anwendungsfälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />

Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />

In § 13b Abs. 2 UStG wer<strong>de</strong>n die übrigen – bisher überwiegend in § 13b<br />

Abs. 1 UStG a.F. geregelten – Fälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft<br />

auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger umgesetzt. Voraussetzung ist<br />

in allen Fällen, dass es sich um eine in Deutschland ausgeführte –<br />

steuerbare – Leistung eines Unternehmers han<strong>de</strong>ln muss und dass<br />

in Deutschland für diese Leistung keine Steuerbefreiung einschlägig<br />

ist. Wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG zum Steuerschuldner,<br />

entsteht die Umsatzsteuer – an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

§ 13b Abs. 1 UStG – erst mit Ausstellung <strong>de</strong>r Rechnung, spätestens<br />

aber mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>r Leistungsausführung folgen<strong>de</strong>n Monats.<br />

Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in <strong>de</strong>r<br />

Schweiz ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung für sein<br />

Unternehmen. Die Beratungsleistung wird En<strong>de</strong> Juli 2010 abgeschlossen,<br />

<strong>de</strong>r Rechtsanwalt stellt seine Rechnung über 5.000 EUR Anfang<br />

August 2010.<br />

Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsanwalts ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1<br />

UStG in Deutschland ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.<br />

U als Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />

August 2010, da in diesem Monat die Rechnung<br />

ausgestellt wur<strong>de</strong> (entspricht auch <strong>de</strong>m Monat, <strong>de</strong>r auf die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r Leistung folgt). U muss auf die 5.000 EUR die Umsatzsteuer<br />

mit 19 % (= 950 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />

August 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann<br />

er gleichzeitig die 950 EUR als Vorsteuer geltend machen.<br />

Die weiteren – in § 13b Abs. 2 UStG aufgeführten - Anwendungsfälle<br />

<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft sind:<br />

Im Inland steuerpflichtig ausgeführte Werklieferungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Leistungen ausländischer Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG. Nicht darunter fallen aber die schon in § 13b Abs. 1 UStG<br />

erfassten sonstigen Leistungen von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />

ansässigen Unternehmern, die Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG<br />

im Inland ausführen. Damit erfasst § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG insbeson<strong>de</strong>re<br />

steuerpflichtige Werklieferungen ausländischer Unternehmer,<br />

nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen von<br />

im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern und nach an<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften als § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen<br />

von ausländischen Unternehmern 4.<br />

Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstän<strong>de</strong> außerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Insolvenzverfahrens von <strong>de</strong>m Sicherungsgeber an <strong>de</strong>n Sicherungsnehmer<br />

5, § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG.<br />

Umsätze, die unter das Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz fallen, § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 3 UStG.<br />

Ausführung von Bauleistungen an einen Unternehmer, <strong>de</strong>r selbst solche<br />

Arten von Bauleistungen ausführt 6, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.<br />

Lieferung von Gas o<strong>de</strong>r Elektrizität nach § 3g UStG durch einen im<br />

Ausland ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG.<br />

Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten, § 13b Abs. 2<br />

Nr. 6 UStG.<br />

Neu in <strong>de</strong>m Katalog <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n<br />

Leistungen ist lediglich die in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG aufgenommene<br />

Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten. Wer<strong>de</strong>n<br />

Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 TEHG 7, Emissionsreduktionseinheiten<br />

i. S. von § 3 Abs. 5 TEHG o<strong>de</strong>r zertifizierte Emissionsreduktionen<br />

i. S. von § 3 Abs. 6 TEHG übertragen, wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

zum Steuerschuldner, wenn es sich um eine in Deutschland steuerpflichtige<br />

Leistung han<strong>de</strong>lt. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser<br />

Regelung auf die bekannt gewor<strong>de</strong>nen Karussellbetruge 8 und setzt<br />

ein Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> neu eingeführten Art. 199a MwStSystRL um 9.<br />

Allerdings stehen die nächsten Än<strong>de</strong>rungen im Anwendungskatalog<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n Leistungen an:<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die Regelung auf die Lieferung<br />

bestimmter – in einer neuen Anlage 3 <strong><strong>de</strong>s</strong> UStG erfasster – Reststoffe<br />

sowie auf Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen die an einen Unternehmer<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r selber solche Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen<br />

ausführt, ausgeweitet wer<strong>de</strong>n.<br />

2.3. Neuregelung zur Besteuerung von Dauerleistungen<br />

Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung über einem längeren<br />

Zeitraum aus, entstand eine Umsatzsteuer bisher grundsätzlich erst<br />

dann, wenn die Leistung insgesamt ausgeführt war. Eine Ausnahme<br />

bestand lediglich in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Leistung in Teilleistungen<br />

ausgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn es zur Zahlung (Anzahlung o<strong>de</strong>r Vorauszahlung)<br />

vor Ausführung <strong>de</strong>r Leistung kam.<br />

Neu eingeführt wur<strong>de</strong> jetzt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige<br />

sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Leistungsempfänger <strong>de</strong>r Steuerschuldner wird und die über einen<br />

Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht wer<strong>de</strong>n, dass die Umsatzsteuer<br />

spätestens mit Ablauf eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres entsteht, in<br />

<strong>de</strong>m die Leistung tatsächlich erbracht wird, § 13b Abs. 3 UStG. Die<br />

Regelung entspricht Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL 10.<br />

Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland schließt am 1.7.2010 mit<br />

einem Softwareunternehmen aus <strong>de</strong>n USA einen Vertrag über drei<br />

Jahre über Softwarewartung ab. Die Zahlung soll am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />

i. H. v. 60.000 EUR erfolgen.<br />

Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Softwareunternehmens ist in Deutschland<br />

ausgeführt, § 3a Abs. 2 UStG. U wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />

zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstan<strong>de</strong>ne Umsatzsteuer.<br />

Die Besteuerung erfolgt aber nicht erst nach Ausführung <strong>de</strong>r<br />

Leistung 2013, son<strong>de</strong>rn abschnittsweise. Eine Umsatzsteuer entsteht<br />

am 31.12.2010 i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR, § 13b<br />

Abs. 3 UStG. Am 31.12.2011 und am 31.12.2012 wür<strong>de</strong> jeweils eine<br />

Umsatzsteuer i. H. v. (20.000 EUR x 19 % =) 3.800 EUR entstehen. Per<br />

30.6.2013 – mit Vollendung <strong>de</strong>r Leistung – entsteht dann auf <strong>de</strong>n Rest<br />

die Umsatzsteuer i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR.<br />

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Im Regelfall wer<strong>de</strong>n bei sonstigen Leistungen, die über einen Zeitraum<br />

von mehr als einem Jahr ausgeführt wer<strong>de</strong>n, Teilleistungen<br />

i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und Satz 3 UStG vereinbart wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r Vorauszahlungen erfolgen. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer<br />

schon mit Ausführung <strong>de</strong>r Teilleistung bzw. mit Zahlungsfluss,<br />

§ 13b Abs. 4 UStG.<br />

Zur Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b Abs. 3 UStG muss eine sonstige Leistung<br />

steuerpflichtig im Inland von einem ausländischen Unternehmer<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr<br />

ausgeführt wird. Kalen<strong>de</strong>rjahresübergreifen<strong>de</strong> Leistungen von einer<br />

Dauer von weniger als einem Jahr unterliegen dieser Regelung nicht<br />

(z. B. Ausführung einer sonstigen Leistung von sechs Monaten vom<br />

1.10.2010 bis 31.3.2011).<br />

Schwierig kann bei Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b Abs. 3 UStG die Ermittlung<br />

<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage sein, wenn die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> zu zahlen<strong>de</strong>n<br />

Entgelts nicht von <strong>de</strong>m Leistungsempfänger ermittelbar ist bzw. erst<br />

von Ereignissen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit abhängt (z. B. Lizenzverträge<br />

o<strong>de</strong>r Entgeltsvereinbarungen, die von einer Gesamtleistung<br />

abhängig sind). In diesem Fall kann die Bemessungsgrundlage nur<br />

sachgerecht geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />

2.4. Der Leistungsempfänger<br />

§ 13b Abs. 5 UStG setzt in <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.7.2010 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Leistungsempfänger um. Dabei ergeben<br />

sich unterschiedliche Anfor<strong>de</strong>rungen in Abhängigkeit <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r<br />

ausgeführten Leistung. Grundsätzlich gilt: Der Leistungsempfänger<br />

muss ein Unternehmer o<strong>de</strong>r eine juristische Person sein. Ob die<br />

Leistung für das Unternehmen bezogen wird o<strong>de</strong>r nicht, ist nicht<br />

von Be<strong>de</strong>utung. So wird ein Unternehmer für ihm gegenüber ausgeführte,<br />

in § 13b Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 UStG aufgeführte Leistungen<br />

auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die Leistung für seinen<br />

nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Eine Än<strong>de</strong>rung hat sich bei<br />

<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf eine (nichtunternehmerisch<br />

tätige) juristische Person ergeben. Während nach § 13b Abs. 2 UStG<br />

a.F. bis 30.6.2010 neben <strong>de</strong>n unternehmerisch tätigen juristischen<br />

Personen nur die nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Rechts zum Steuerschuldner wur<strong>de</strong>n, sind<br />

nach <strong>de</strong>r Neufassung ab 1.7.2010 sämtliche juristischen Personen<br />

– unabhängig davon, ob unternehmerisch tätig o<strong>de</strong>r nicht – Steuerschuldner<br />

für die an sie ausgeführten Leistungen i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b<br />

Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 UStG.<br />

Einschränkungen in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers ergeben<br />

sich lediglich in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Fällen:<br />

Bei <strong>de</strong>r Lieferung von Gas o<strong>de</strong>r Elektrizität sowie <strong>de</strong>r Übertragung<br />

von Treibhausgasemissionsrechten wer<strong>de</strong>n nichtunternehmerisch<br />

tätige juristische Personen nicht zum Steuerschuldner.<br />

Bei an ihn ausgeführten Bauleistungen wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

nur dann zum Steuerschuldner, wenn er selbst solche Bauleistungen<br />

am Markt ausführt.<br />

Ist <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer ein Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1<br />

UStG, wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner. Da<br />

die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Abs. 1 UStG aber die<br />

Ansässigkeit im Inland o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG 11<br />

voraussetzt, kann es bei Leistungen ausländischer Unternehmer nicht<br />

zu einer Ausnahme von <strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens<br />

kommen – unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer<br />

in seinem Heimatland unter eine Kleinunternehmerregelung fällt,<br />

o<strong>de</strong>r nicht.<br />

2.5. Definition <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen Unternehmers<br />

§ 13b Abs. 1 UStG setzt als leisten<strong>de</strong>n Unternehmer einen im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG einen ausländischen Unternehmer voraus. § 13b Abs. 7 UStG<br />

setzt diese Voraussetzungen um. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer<br />

ist ein Unternehmer, <strong>de</strong>r im Inland, auf <strong>de</strong>r Insel Helgoland<br />

o<strong>de</strong>r in einem Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG we<strong>de</strong>r einen Wohnsitz,<br />

seinen Sitz, seine Geschäftsleitung o<strong>de</strong>r eine Betriebsstätte hat. Ein<br />

im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein<br />

Unternehmer, <strong>de</strong>r eine diese Voraussetzungen in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaat erfüllt.<br />

Zu beachten ist, dass schon zum 1.1.2010 die Definition <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen<br />

Unternehmers in § 13b Abs. 4 UStG a.F. angepasst wor<strong>de</strong>n<br />

war. Während es bis En<strong>de</strong> 2009 auf eine inländische Betriebsstätte<br />

eines im Ausland ansässigen Unternehmers nicht ankam 12, ist<br />

ab 1.1.2010 eine von einer inländischen Betriebsstätte ausgeführt<br />

Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers nicht mehr<br />

unter das Reverse-Charge-Verfahren <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b UStG zu subsumieren.<br />

Wird die sonstige Leistung jedoch nicht von <strong>de</strong>r inländischen<br />

Betriebsstätte aus erbracht, gilt <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer aber als<br />

ausländischer Unternehmer, selbst wenn er im Inland über eine<br />

Betriebsstätte verfügt. Hier ergeben sich in <strong>de</strong>r Praxis im Einzelfall<br />

erhebliche Nachweisschwierigkeiten für <strong>de</strong>n Leistungsempfänger.<br />

Beispiel: Die Werbeagentur W unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte,<br />

sein Unternehmen betreibt W aber von <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n aus.<br />

Im Juli 2010 führt W gegenüber einem Unternehmen U1 in Deutschland<br />

eine Werbeleistung aus, die von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Betriebsstätte ausgeführt<br />

wird. Im August 2010 erbringt W eine Werbeleistung gegenüber<br />

einem U2 in Deutschland, wegen personeller Engpässe wird die<br />

Leis tung von <strong>de</strong>m Hauptsitz in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n ausgeführt.<br />

Lösung: Die Leistungen <strong><strong>de</strong>s</strong> W sind in Deutschland ausgeführt, § 3a<br />

Abs. 2 UStG. Da die Werbeleistung im Juli 2010 an U1 von <strong>de</strong>r inländischen<br />

Betriebsstätte ausgeführt wird, geht die Steuerschuldner-<br />

3) Für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug <strong>de</strong>r im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens beim Leistungsempfänger entstehen<strong>de</strong>n Umsatzsteuer ist keine Rechnung notwendig, Abschn. 201 Abs. 1<br />

UStR 2008.<br />

4) In diesem Fall ist es unerheblich, ob <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer aus <strong>de</strong>m übrigen Gemeinschaftsgebiet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittlandsgebiet kommt.<br />

5) Dies führt zu einem sog. Doppelumsatz zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer sowie Sicherungsnehmer und <strong>de</strong>m Erwerber <strong><strong>de</strong>s</strong> Gegenstands, Abschn. 2 Abs. 1 UStR<br />

2008.<br />

6) Die Definition <strong><strong>de</strong>s</strong> bauleisten<strong>de</strong>n Leistungsempfängers ist mit Wirkung zum 1.1.2010 von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n, vgl. BMF, Schreiben v. 16.10.2010, BStBl. I 2009,<br />

1298 sowie klarstellend BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl. I 2010, 254.<br />

7) Treibhausgas- Emissionshan<strong>de</strong>lsgesetz v. 8.7.2004, BGBl I 2004, 1578.<br />

8) So erfolgte im April 2010 eine großangelegte Razzia bei diversen Unternehmen in <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>republik Deutschland wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorwurfs <strong><strong>de</strong>s</strong> Karussellbetrugs beim Han<strong>de</strong>l mit solchen<br />

Emissionszertifikaten. Dabei soll es – für <strong>de</strong>n Ermittlungszeitraum Frühjahr 2009 bis April 2010 – in diesem Fall um einen hinterzogenen Betrag von bis zu 180 Mio. EUR gehen.<br />

9) Art. 199a MwStSystRL ist durch Richtlinie 2010/23/EU v. 16.3.2010, ABl EU 2010, L 72, 1 eingeführt wor<strong>de</strong>n und ist (vorerst) bis 30.6.2015 befristet.<br />

10) Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL ist durch Richtlinie 2008/117/EU v. 16.12.2009, ABl EU 2009, L 14, 7 eingeführt wor<strong>de</strong>n.<br />

11) Die <strong>de</strong>utschen Freihäfen sowie <strong>de</strong>r Küstenstreifen zwischen <strong>de</strong>r Strandlinie und <strong>de</strong>r Hoheitsgrenze.<br />

12) Bis zum 31.12.2009 war anstelle <strong>de</strong>r Betriebsstätte die Zweignie<strong>de</strong>rlassung in § 13b UStG aufgeführt.<br />

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7 _ 10 SteuerConsultant 17


FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />

schaft nicht auf U1 über, die Umsatzsteuer ist von W zu berechnen<br />

und in Deutschland anzumel<strong>de</strong>n. Die Werbeleistung im August gilt<br />

als von einem ausländischen Unternehmer ausgeführt, die Betriebsstätte<br />

in Deutschland macht W nicht in je<strong>de</strong>m Fall zum inländischen<br />

Unternehmer. U2 wird nach § 13b Abs. 1 UStG im August 2010 zum<br />

Steuerschuldner. W darf U2 nur einen Nettobetrag berechnen, auf<br />

<strong>de</strong>n U2 die Umsatzsteuer berechnet, bei seinem Finanzamt anmel<strong>de</strong>t<br />

und – soweit nicht ausgeschlossen – nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

UStG als Vorsteuer abzieht.<br />

2.6. Die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Reverse-Charge-Verfahrens<br />

Unverän<strong>de</strong>rt geblieben sind (vorerst) die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> bei<br />

<strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens, § 13b Abs. 6 UStG.<br />

So wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger bei <strong>de</strong>r Ausführung bestimmter Personenbeför<strong>de</strong>rungen<br />

o<strong>de</strong>r bestimmter Leistungen im Zusammenhang<br />

mit Messen o<strong>de</strong>r Ausstellungen nicht zum Steuerschuldner. Ergänzt<br />

wer<strong>de</strong>n wird dies durch das Jahressteuergesetz 2010 durch eine weitere<br />

Ausnahmeregelung für die Abgabe von Speisen und Getränken<br />

in Beför<strong>de</strong>rungsmitteln nach § 3e UStG, die von ausländischen Unternehmern<br />

in einem in Deutschland gestarteten Beför<strong>de</strong>rungsmittel13 abgegeben wer<strong>de</strong>n14. » 3. Neuregelung <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung nach § 18a UStG<br />

Seit 1993 müssen Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

in einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung beim Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt für<br />

Steuern (BZSt) anmel<strong>de</strong>n. Zum 1.1.1997 wur<strong>de</strong> dies erweitert um die<br />

Meldung <strong>de</strong>r zweiten Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäfts. Die letzte Än<strong>de</strong>rung ergab sich durch die<br />

Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehrwertsteuerpakets <strong>de</strong>r Europäischen Union, nach<br />

<strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m 1.1.2010 auch sonstige Leistungen an einen Unternehmer,<br />

die für sein Unternehmen in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat nach<br />

§ 3a Abs. 2 UStG ausgeführt wer<strong>de</strong>n, ebenfalls in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung anzugeben sind.<br />

Zum 1.7.2010 ist § 18a UStG neu gefasst wor<strong>de</strong>n und in zwei Punkten<br />

entschei<strong>de</strong>nd verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n:<br />

Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist für alle nach <strong>de</strong>m 30.6.2010<br />

beginnen<strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeiträume bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />

folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben.<br />

Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist – bis auf Bagatellfälle – für<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />

Dreiecksgeschäfte für alle nach <strong>de</strong>m 30.6.2010 beginnen<strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeiträume<br />

monatlich abzugeben.<br />

Klargestellt wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Neufassung, dass die Mel<strong>de</strong>pflichten für die<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nicht für Kleinunternehmer i. S. d. § 19<br />

Abs. 1 UStG gelten, § 18a Abs. 4 UStG.<br />

3.1. Abgabefrist bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgemonats<br />

Für die Mel<strong>de</strong>zeiträume, die vor <strong>de</strong>m 1.7.2010 en<strong>de</strong>ten, gab es grundsätzlich<br />

zwei Möglichkeiten bei <strong>de</strong>r Frist zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung: Hatte <strong>de</strong>r Unternehmer keine Dauerfristverlängerung<br />

beantragt, war die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung bis zum<br />

10. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. War<br />

<strong>de</strong>m Unternehmer die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG<br />

i. V. m. §§ 46 ff. UStDV gewährt wor<strong>de</strong>n, verlängerte sich die Frist zur<br />

Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung entsprechend bis zum 10.<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> übernächsten Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum folgte.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>n gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben 15 ist die Frist<br />

zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen verkürzt wor<strong>de</strong>n.<br />

StB Prof. Dipl.-Kfm.<br />

Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen<br />

ist als Steuerberater in Berlin tätig. Als Honorarprofessor<br />

an <strong>de</strong>r HTW Berlin beschäftigt er sich<br />

schwerpunktmäßig mit <strong>de</strong>m Erbschaftsteuerrecht<br />

und <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist er seit<br />

Jahren in <strong>de</strong>r Aus- und Fortbildung von Steuerberatern<br />

tätig, u.a. als Referent in <strong>de</strong>n Online-Seminaren<br />

von <strong>Haufe</strong> online training plus.<br />

Unabhängig davon, ob <strong>de</strong>m Unternehmer die Dauerfristverlängerung<br />

gewährt wird o<strong>de</strong>r nicht, ist die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nach<br />

§ 18a Abs. 1 UStG immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>m Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />

folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. Dadurch erhält die Finanzverwaltung<br />

zeitnäher als bisher Informationen zu <strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen<br />

Umsätzen <strong>de</strong>utscher Unternehmer. Erstmals ist die neue Mel<strong>de</strong>frist<br />

auf die Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen anzuwen<strong>de</strong>n, die für Zeiträume<br />

ab Juli 2010 abzugeben sind. Damit ergeben sich die folgen<strong>de</strong>n<br />

Abgabefristen:<br />

Bei monatlicher Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung: Abgabe<br />

immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgemonats (z. B. Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung für Juli 2010 bis zum 25.8.2010).<br />

Bei quartalsweiser Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung:<br />

Abgabe immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf das Quartal folgen<strong>de</strong>n Monats<br />

(z. B. Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für das dritte<br />

Quartal 2010 bis zum 25.10.2010).<br />

Bei jährlicher Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung: Abgabe<br />

immer bis zum 25.1. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgejahrs.<br />

Die Beachtung <strong>de</strong>r neuen Mel<strong>de</strong>fristen wird in <strong>de</strong>r Praxis auf erhebliche<br />

Schwierigkeiten stoßen, da in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>m Unternehmer<br />

eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung gewährt<br />

wird, sich die Abgabefrist um zwei Wochen verkürzt. Ob die Anregung<br />

von Verbän<strong>de</strong>n, dass sich die Politik in Brüssel für die „Wie<strong>de</strong>reinführung“<br />

<strong>de</strong>r Dauerfristverlängerung auch für die Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldung stark machen soll, erfolgreich sein wird, ist eher fraglich,<br />

da die Verschärfung <strong>de</strong>r Regelungen durch die Betrugsbekämpfungsrichtlinie<br />

auch mit Zustimmung Deutschlands in 2008 verabschie<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

3.2. Mel<strong>de</strong>zeiträume<br />

Ob <strong>de</strong>r Unternehmer monatliche, quartalsweise o<strong>de</strong>r jährliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldungen abzugeben hat, ist abhängig von <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r ausgeführten Umsätze.<br />

Führt <strong>de</strong>r Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen nach<br />

§ 6a UStG 16 aus o<strong>de</strong>r liefert er Gegenstän<strong>de</strong> im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, sind<br />

diese Vorgänge grundsätzlich monatlich zu mel<strong>de</strong>n. Lediglich die<br />

sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an einen Unternehmer<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat sind weiterhin regelmäßig quartalsweise<br />

zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Hat <strong>de</strong>r Unternehmer aber in <strong>de</strong>n vier letzten Quartalen innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

von (jeweils pro Quartal) nicht mehr als 100.000 EUR ausgeführt,<br />

kann er die Lieferungen auch weiterhin quartalsweise mel<strong>de</strong>n.<br />

Das Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze von 100.000 EUR in einem <strong>de</strong>r vier<br />

letzten Quartale schließt ihn aber von dieser Vereinfachungsregelung<br />

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aus. Ab <strong>de</strong>m 1.1.2012 gilt anstelle <strong>de</strong>r Umsatzgrenze von 100.000 EUR<br />

eine Grenze von (jeweils) 50.000 EUR. Ob und in welchem Umfang<br />

ein Unternehmer neben innergemeinschaftlichen Lieferungen und<br />

innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 2 UStG<br />

auch noch sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ausführt, ist für die Prüfung<br />

dieser Umsatzgrenzen unbeachtlich.<br />

Beispiel: Unternehmer U prüft, ob er ab <strong>de</strong>m 1.7.2010 monatlich<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abzugeben hat. In <strong>de</strong>m ersten Quartal<br />

2010 hatte U für 110.000 EUR innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

ausgeführt, ansonsten immer nur für ca. 80.000 EUR pro Quartal.<br />

Lösung: Da U in einem <strong>de</strong>r letzten vier Quartale die Grenze von<br />

100.000 EUR überschritten hat, muss U ab <strong>de</strong>m 1.7.2010 monatliche<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abgeben. Soweit U bis En<strong>de</strong> März<br />

2011 pro Quartal aber für nicht mehr als 100.000 EUR innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

ausführt, kann er ab <strong>de</strong>m zweiten Quartal 2011 wie<strong>de</strong>r<br />

quartalsweise Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abgeben – aus Sicht<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> zweiten Quartals 2011 wur<strong>de</strong> in je<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r letzten vier Quartale<br />

die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten. Ab 2012 muss<br />

er dann aber – da dann die Umsatzgrenze auf 50.000 EUR pro<br />

Quartal sinkt – wie<strong>de</strong>r monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen<br />

abgeben.<br />

Hat <strong>de</strong>r Unternehmer in <strong>de</strong>n letzten vier Quartalen die maßgeblichen<br />

Umsatzgrenzen (100.00 EUR, ab 1.1.2012 50.000 EUR) nicht<br />

überschritten, überschreitet er aber die Grenze in einem folgen<strong>de</strong>n<br />

Quartal, sind erstmals schon für das Quartal, in <strong>de</strong>m die Grenzen<br />

überschritten wird, Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abzugeben. In<br />

diesem Fall sind – eventuell auch schon für zurückliegen<strong>de</strong> Monate<br />

dieses Quartals – monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen bis<br />

zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Monats abzugeben, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m die<br />

Grenze erstmals überschritten wur<strong>de</strong>.<br />

Die Finanzverwaltung 17 gewährt <strong>de</strong>m Unternehmer in diesem Fall<br />

ein Wahlrecht.: Er kann für die schon abgelaufenen Monate dieses<br />

Quartals jeweils monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abgeben,<br />

er kann die Meldungen aber auch in einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />

(z.B. für zwei Monate) zusammenfassen.<br />

Beispiel: Unternehmer U hat bisher die maßgeblichen Grenzen für<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />

Dreiecksgeschäfte nicht überschritten und gibt ab <strong>de</strong>m dritten Quartal<br />

2010 weiterhin quartalsweise Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen ab. Im<br />

August 2010 kann er jedoch eine innergemeinschaftliche Lieferung<br />

für 110.000 EUR an einen französischen Unternehmer ausführen.<br />

Lösung: Da U spätestens mit August 2010 die Summe von 100 000<br />

13) Nach § 3e UStG: Flugzeug, Schiff o<strong>de</strong>r Eisenbahn.<br />

14) Die OFD Frankfurt am Main hat in einer Rundverfügung v. 7.5.2010 im Vorfeld <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Regelung auch schon für 2010 die Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n<br />

Leistungsempfänger in diesen Fällen als nicht handhabbar erklärt.<br />

15) Richtlinie 2008/117/EG <strong><strong>de</strong>s</strong> Rates vom 16.12.2008 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/ EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck <strong>de</strong>r Bekämpfung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, ABl EU 2009 L 14, 7.<br />

16) Dies sind sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen an einen an<strong>de</strong>ren Unternehmer<br />

nach § 6a Abs. 1 UStG wie auch die Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />

Verbringens nach § 3 Abs. 1a i. V. m. § 6a Abs. 2 UStG.<br />

17) BMF-Schreiben v. 15.06.2010, z. Zt. nur im Internet.<br />

18) Die Anzeige nimmt <strong>de</strong>r Unternehmer bei erstmaliger Ausübung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wahlrechts durch<br />

Ankreuzen eines neuen Fel<strong><strong>de</strong>s</strong> in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung vor. Der Wie<strong>de</strong>rruf<br />

ist ebenfalls dort anzuzeigen<br />

19) BMF, Schreiben v. 15.06.2010, z. Zt. nur im Internet.<br />

20) Ab <strong>de</strong>m 1.1.2012 tritt an die Stelle <strong>de</strong>r 100.000 EUR eine Betrag (pro Quartal) von<br />

50.000 EUR.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

EUR pro Quartal überschreitet, muss er monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldungen abgeben. Für Juli und August 2010 muss er die<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung bis zum 25.9.2010 abgeben, § 18a Abs. 1<br />

Satz 3 UStG.Hat <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer die Bagatellgrenzen nicht<br />

überschritten, muss er aber nicht quartalsweise Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldungen abgeben. Er kann trotz<strong>de</strong>m monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldungen abgeben, dies hat er dann aber <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt<br />

für Steuern gegenüber anzuzeigen. 18 An die Ausübung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Wahlrechts ist <strong>de</strong>r Unternehmer bis zum Wi<strong>de</strong>rrruf, min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens aber<br />

für 12 Monate gebun<strong>de</strong>n. Nur in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen kann<br />

<strong>de</strong>r Antrag vorzeitig wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Beson<strong>de</strong>rheit ergibt sich bei <strong>de</strong>n sonstigen Leistungen nach § 3a<br />

Abs. 2 UStG, die <strong>de</strong>r Unternehmer in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />

anzumel<strong>de</strong>n hat. Diese sonstigen Leistungen sind grundsätzlich<br />

weiterhin quartalsweise anzumel<strong>de</strong>n – dies gilt selbst dann, wenn <strong>de</strong>r<br />

Unternehmer wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Überschreitens <strong>de</strong>r Wertgrenzen bei <strong>de</strong>n<br />

innergemeinschaftlichen Lieferungen und <strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäften zur Abgabe von monatlichen Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldungen verpflichtet ist, § 18a Abs. 2 UStG. Allerdings<br />

kann er in diesem Fall abweichend von <strong>de</strong>r Grundregelung die sonstigen<br />

Leistungen auch monatsweise mel<strong>de</strong>n – jedoch setzt das wie<strong>de</strong>r<br />

eine Anzeigepflicht bei Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt voraus, § 18a Abs. 3 UStG.<br />

Die Anzeige erfolgt durch Aufnahme <strong>de</strong>r zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n sonstigen<br />

Leistungen in <strong>de</strong>n monatlich abzugeben<strong>de</strong>n Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldungen. 19<br />

Beispiel: Unternehmer U führt regelmäßig in hohem Umfang innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen aus (mehr als 100.000 EUR pro Quartal)<br />

und gibt <strong><strong>de</strong>s</strong>halb ab <strong>de</strong>m 1.7.2010 monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldungen ab. Im Juli 2010 führt er auch eine sonstige Leistung<br />

nach § 3a Abs. 2 UStG an einen belgischen Unternehmer für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Unternehmen aus.<br />

Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> U ist in Belgien ausgeführt, § 3a Abs. 2<br />

UStG. U muss die sonstige Leistung nach § 18a Abs. 2 UStG in <strong>de</strong>r<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung angeben. Obwohl U monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldungen abgibt, ist die sonstige Leistung aber erst<br />

in <strong>de</strong>r letzten Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung <strong><strong>de</strong>s</strong> dritten Quartals<br />

2010 – also in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für September<br />

2010 – anzugeben. U kann allerdings die sonstige Leistung in <strong>de</strong>r<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für Juli 2010 anmel<strong>de</strong>n.<br />

Unter bestimmten – gegenüber <strong>de</strong>r alten Rechtslage unverän<strong>de</strong>rten<br />

– Voraussetzungen kann in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, eine<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung auch jährlich abgegeben wer<strong>de</strong>n,<br />

§ 18a Abs. 9 UStG. Zusammenfassend lassen sich die Än<strong>de</strong>rungen<br />

für die Mel<strong>de</strong>zeiträume <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung wie folgt<br />

darstellen:<br />

bis 30.6.2010 ab 1.7.2010<br />

Grundregelung Die Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldung ist<br />

grundsätzlich vierteljährlich<br />

abzugeben.<br />

Quartalsweise<br />

Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung<br />

Entfällt, da es <strong>de</strong>r<br />

Grundregelung<br />

entspricht.<br />

Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist<br />

grundsätzlich monatlich abzugeben.<br />

Wenn die Summe <strong>de</strong>r innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen und <strong>de</strong>r<br />

innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte<br />

we<strong>de</strong>r für das laufen<strong>de</strong><br />

Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr noch für eines<br />

<strong>de</strong>r vier vorangegangenen Quartale<br />

jeweils mehr als 100.000 EUR 20<br />

betragen hat.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 19


FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />

Jährliche Abgabe<br />

<strong>de</strong>r zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung<br />

Wenn die Summe <strong>de</strong>r Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

im vorangegangenem Kalen<strong>de</strong>rjahr 200.000 EUR nicht<br />

überstiegen hat und im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr voraussichtlich<br />

auch nicht übersteigen wird und die Summe <strong>de</strong>r innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen im vorangegangenem Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr voraussichtlich auch nicht übersteigen wird.<br />

3.3. Die Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong><br />

Die Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong> und die zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Daten ergeben sich in<br />

Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r ausgeführten Leistung. Verän<strong>de</strong>rungen<br />

haben sich durch das EU-Vorgaben-Gesetz nicht ergeben.<br />

Vorgang Angaben in <strong>de</strong>r zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung<br />

Innergemeinschaftliche Lieferung<br />

nach § 6a Abs. 1 UStG:<br />

Der Unternehmer erbringt eine<br />

steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung an einen Abnehmer mit<br />

USt-IdNr.<br />

Innergemeinschaftliches Verbringen<br />

nach § 6a Abs. 2 UStG:<br />

Der Unternehmer verbringt Gegenstän<strong>de</strong><br />

für eigene Zwecke in einen<br />

an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat – <strong>de</strong>r Gegenstand<br />

wird nicht für eine nur<br />

vorübergehen<strong>de</strong> Verwendung in <strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat verbracht.<br />

§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UStG:<br />

- Die USt-IdNr. eines je<strong>de</strong>n Erwerbers aus<br />

einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat, unter <strong>de</strong>r<br />

die steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung in Anspruch genommen wor<strong>de</strong>n<br />

ist, und<br />

- für je<strong>de</strong>n Erwerber die Summe <strong>de</strong>r<br />

Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r an ihn ausgeführten<br />

innergemeinschaftlichen Lieferungen.<br />

§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 UStG:<br />

- Die USt-IdNr. <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmensteils<br />

aus <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>n er die<br />

Gegenstän<strong>de</strong> verbracht hat, und<br />

- die darauf entfallen<strong>de</strong> Summe <strong>de</strong>r<br />

Bemessungsgrundlagen.<br />

Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG:<br />

UStG (seit <strong>de</strong>m 1.1.2010):<br />

- Die USt-IdNr. je<strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfän-<br />

Der Unternehmer führt an einen gers aus <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m die<br />

Unternehmer in einem an<strong>de</strong>ren Leistung ausgeführt ist,<br />

Mitgliedstaat eine sonstige Leistung - für je<strong>de</strong>n Leistungsempfänger die<br />

aus, die dort <strong>de</strong>r Besteuerung unter- Summe <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r<br />

liegt und für die <strong>de</strong>r Leistungs- an ihn erbrachten steuerpflichtigen<br />

empfänger dort zum Steuerschuldner Leistungen und<br />

wird.<br />

- einen Hinweis21 für eine sonstige<br />

Leistung.<br />

Innergemeinschaftliches Dreiecks- § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG:<br />

geschäft i. S. von § 25b UStG: - Die USt-IdNr. eines je<strong>de</strong>n letzten<br />

Der Unternehmer ist als mittlerer Erwerbers aus <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>n<br />

Unternehmer an einem inner-<br />

<strong>de</strong>r Gegenstand gelangt, und<br />

gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft - für je<strong>de</strong>n letzten Abnehmer die Summe<br />

beteiligt.<br />

<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r an ihn<br />

ausgeführten Lieferungen und<br />

- einen Hinweis22 auf das Vorliegen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Dreiecksgeschäfts.<br />

3.4. Mel<strong>de</strong>zeitpunkt<br />

Die mel<strong>de</strong>pflichtigen Vorgänge sind – korrespondierend mit <strong>de</strong>n Zeitpunkten<br />

<strong>de</strong>r Steuerentstehung – zu unterschiedlichen Zeitpunkten<br />

anzumel<strong>de</strong>n:<br />

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind in <strong>de</strong>m Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />

anzumel<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Rechnung ausgestellt wird, spätestens<br />

aber für <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r auf die innergemeinschaftliche<br />

Lieferung folgen<strong>de</strong> Monat en<strong>de</strong>t.<br />

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und die nach § 3a Abs. 2<br />

UStG in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ausgeführten sonstigen<br />

Leistungen sind für <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum anzumel<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die<br />

Leis tung ausgeführt ist.<br />

3.5. Berichtigung einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />

Stellt ein Unternehmer fest, dass er eine Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung<br />

unrichtig o<strong>de</strong>r unvollständig abgegeben hat, ist er verpflichtet, eine<br />

Korrektur innerhalb eines Monats (bisher drei Monate) nach Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r Unrichtigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unvollständigkeit vornehmen. Nicht unter<br />

die Berichtigung einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung fällt die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage. Hat sich diese geän<strong>de</strong>rt (z. B. Skontoabzug,<br />

Rückgängigmachung <strong>de</strong>r Leistung etc.), ist in Anwendung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 17 UStG die Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />

anzugeben, in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Mel<strong>de</strong>zeitraum die Än<strong>de</strong>rung eingetreten ist,<br />

§ 18a Abs. 7 Satz 2 UStG. Beachtet wer<strong>de</strong>n sollte, dass nach § 26a<br />

Abs. 1 Nr. 5 UStG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahn<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wenn eine Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig abgegeben wird. Darüber<br />

hinaus kann bei nicht fristgerechter Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldung ein Verspätungszuschlag festgesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

1 % aller zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Bemessungsgrundlagen23 nicht übersteigen<br />

darf und bei 2.500 EUR ge<strong>de</strong>ckelt ist.<br />

» 4. Fazit<br />

Die Umsatzsteuer wird mittlerweile fast in halbjährlichen Rhythmus<br />

geän<strong>de</strong>rt. Nach <strong>de</strong>n massiven Än<strong>de</strong>rungen zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahres<br />

durch die Neuregelung bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Orts <strong>de</strong>r sonstigen<br />

Leistung, sind nun zum 1.7.2010 die Regelungen zur Übertragung<br />

<strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft erneut geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n und die Mel<strong>de</strong>pflichten<br />

für die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung – im Regelfall zulasten<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer – verschärft wor<strong>de</strong>n. Ob alle Unternehmer die<br />

verkürzten Fristen zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />

einhalten können, wird die Zukunft zeigen. Vielleicht ergibt sich für<br />

die Verwaltung in <strong>de</strong>n Zeiten <strong><strong>de</strong>s</strong> allgemeinen „Sparens“ die Möglichkeit,<br />

durch Bußgel<strong>de</strong>r neue Einnahmequellen zu erschließen.<br />

Aber selbst wenn auch diese Hür<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Unternehmern genommen<br />

wor<strong>de</strong>n sind, stehen zum 1.1.2011 die nächsten Än<strong>de</strong>rungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Umsatzsteuerrechts bevor; lei<strong>de</strong>r ist im Laufe <strong>de</strong>r Gesetzesaktivitäten<br />

das Ziel <strong>de</strong>r Steuervereinfachung und <strong><strong>de</strong>s</strong> Bürokratieabbaus<br />

aus <strong>de</strong>n Augen verloren wor<strong>de</strong>n.<br />

21) Kennzeichen 1 in <strong>de</strong>r dritten Spalte <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung.<br />

22) Kennzeichen 2 in <strong>de</strong>r dritten Spalte <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung.<br />

23) Mit Ausnahme <strong>de</strong>r zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte.<br />

20 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


EU-Umsetzungsgesetz FACHBEITRÄGE<br />

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben soweit zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorgaben<br />

Neben umsatzsteuerlichen Än<strong>de</strong>rungen wer<strong>de</strong>n nochzahlreiche Än<strong>de</strong>rungen in an<strong>de</strong>ren<br />

Steuerarten vorgenommen. Die Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Punkte.<br />

Schlagwort Norm Erläuterung<br />

Anlagevermögen § 7 Abs. 5<br />

EStG<br />

Auslandsrentner § 49 Abs. 1<br />

Nr. 7 und Nr.<br />

10 EStG<br />

Emissionshan<strong>de</strong>l § 13b Abs. 2<br />

Nr. 6 UStG<br />

Funktionsverlagerungen § 1 Abs. 3<br />

Satz 9 und<br />

10 AStG<br />

Gewerbesteuer:<br />

Hinzurechnung<br />

19 Abs.4<br />

GewStDV<br />

Mietwohngebäu<strong>de</strong> § 7 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 3<br />

EStG<br />

Mitarbeiterkapitalbeteiligung <br />

Mitarbeiterbeteiligungsfonds<br />

§ 3 Nr. 39<br />

EStG<br />

§§ 90 ff<br />

InvG, § 2<br />

Abs. 4 Nr.<br />

9a InvG<br />

Postleistungen § 4 Nr. 11b<br />

UStG<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Ausweitung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA auf Gebäu<strong>de</strong> im EU- und EWR-Ausland. Das gelingt für<br />

Immobilien, die auf Grund eines bis zum 31.12.2005 gestellten Bauantrags hergestellt o<strong>de</strong>r<br />

auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen<br />

Vertrags angeschafft wor<strong>de</strong>n sind. Inkrafttreten: offene Fälle.<br />

Die Rentenbesteuerung wird auch im Rahmen <strong>de</strong>r beschränkten Steuerpflicht und bei<br />

Zahlungen von ausländischen Kapitalanlagegesellschaften auf die nachgelagerte Besteuerung<br />

umgestellt. Renten und an<strong>de</strong>re Leistungen ausländischer Zahlstellen wer<strong>de</strong>n auch dann in die<br />

Besteuerung einbezogen, wenn die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgaben berücksichtigt wur<strong>de</strong>n. Unerheblich ist dabei, ob sich<br />

<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgabenabzug steuerlich tatsächlich ausgewirkt hat. Gleiches gilt bei Leistungen<br />

aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.<br />

Inkrafttreten: 2010.<br />

Beim Han<strong>de</strong>l mit Emmissionszertifikaten schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Leistungsempfänger die Steuer, wenn<br />

er ein Unternehmer ist. Inkrafttreten: Tag nach <strong>de</strong>r Verkündigung.<br />

Öffnung <strong>de</strong>r Regelungen zu Funktionsverlagerungen für eine Bestimmung <strong>de</strong>r Verrechnungspreise<br />

auf Grundlage <strong>de</strong>r einzelnen Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Transferpakets, wenn <strong>de</strong>r Stpfl.<br />

zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ein enthaltenes wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut genau bezeichnet.<br />

Macht <strong>de</strong>r Stpfl. glaubhaft, dass zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise<br />

für die Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Transferpakets anzuerkennen. Inkrafttreten: VZ 2008.<br />

Verzicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen <strong>de</strong>r<br />

Finanzdienstleistungsunternehmen, <strong>de</strong>ren Umsätze zu min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens <strong>de</strong>r Hälfte auf Finanzdienstleistungen<br />

entfallen. Die Einschränkung auf min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 % Finanzdienstleistungen<br />

ist erstmals 2011 anzuwen<strong>de</strong>n. Inkrafttreten: ab <strong>de</strong>m Erhebungszeitraum 2008.<br />

Die <strong>de</strong>gressive Abschreibung für Mietwohngebäu<strong>de</strong> ist zum 1.1.2006 entfallen. Für vorherige<br />

Anschaffungen und Bauanträge gilt sie auch bei Objekten, die im EU- o<strong>de</strong>r EWR-Raum<br />

gelegen sind. Dies wirkt sich je nach DBA-Regelung über die Einkünfte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Progressionsvorbehalt<br />

aus. Inkrafttreten: offene Fälle.<br />

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen von 360<br />

EUR gibt es auch, wenn Anteile am Unternehmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers o<strong>de</strong>r an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Son<strong>de</strong>rvermögen<br />

auf bestehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r künftige Lohnansprüche angerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Ausreichend für die Steuerfreiheit ist, dass die För<strong>de</strong>rung zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t allen Arbeitnehmern<br />

offen steht, die min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.<br />

Inkrafttreten: 2.4.2009.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung sind redaktionelle Folgeberichtungen aufgrund <strong>de</strong>r Neufassung von § 3 Nr. 39<br />

EStG, durch die die Regelung zur Steuerbefreiung bei Mitarbeiterbeteiligungen auf Entgeltsumwandlungen<br />

erweitert wird.<br />

Inkrafttreten: 2.4.2009.<br />

Bestimmte Leistungen <strong>de</strong>r Deutschen Post AG wer<strong>de</strong>n umsatzsteuerpflichtig. Das sind Pakete<br />

und adressierte Bücher und Zeitschriften über zehn Kilogramm, Expresszustellungen, Nachnahmesendungen<br />

sowie individuell vereinbarte Leistungen und Umsätze zu Son<strong>de</strong>rkonditionen.<br />

Weiterhin steuerfrei bleiben Briefsendungen bis 2.000 Gramm, adressierten Pakete bis<br />

zehn Kilogramm, und Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bis zu je zwei Kilogramm<br />

sowie Einschreib- und Wertsendungen.<br />

Von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer befreit sind nur Post-Universaldienstleistungen, mit <strong>de</strong>nen durch einen<br />

o<strong>de</strong>r mehrere Unternehmer eine Grundversorgung <strong>de</strong>r Bevölkerung sichergestellt wird, also<br />

z.B. die Beför<strong>de</strong>rung von Briefsendungen und adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und<br />

Zeitschriften. Inkrafttreten: 1.7.2010. »<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 21


FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />

Schlagwort Norm Erläuterung<br />

Riester §§ 79 - 99<br />

EStG<br />

Son<strong>de</strong>r-AfA § 7g Abs. 5<br />

EStG<br />

Spen<strong>de</strong>n § 10b Abs. 1<br />

EStG<br />

Stiftung § 10b Abs.<br />

1a EStG<br />

Umsatzsteuer,<br />

Umkehr Schuldnerschaft<br />

Umsatzsteuer-<br />

I<strong>de</strong>ntifikationsnummer<br />

Zusammenfassen<strong>de</strong><br />

Meldung<br />

§ 13b Abs. 2<br />

Nr. 6 UStG<br />

§ 27 Abs. 1<br />

S. 2 UStG<br />

§§ 18a und<br />

18b UStG<br />

Wohn-Riester gibt es auch für Immobilien im EU- und EWR-Ausland, sofern die begünstigte<br />

Wohnung die Hauptwohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen darstellt. Ferienhäuser<br />

sind weiterhin von <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung ausgeschlossen.<br />

Die Riester För<strong>de</strong>rung wird auf Personen im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet, die in einem<br />

gesetzlichen inländischen Alterssicherungssystem (Rentenversicherung o<strong>de</strong>r Beamtenversorgung)<br />

pflichtversichert sind. Das gilt auch für mittelbar begünstigte Ehegatten, die im Ausland<br />

wohnen.<br />

Die Zulage für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen mit einer ausländischen<br />

gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist nur noch für vor 2010 abgeschlossene Altverträge<br />

vorgesehen.<br />

Auf die Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerlichen Riester-För<strong>de</strong>rung wird verzichtet, wenn <strong>de</strong>r Zulageberechtigte<br />

ins EU-EWR-Ausland verzieht und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht<br />

en<strong>de</strong>t. Eine Rückfor<strong>de</strong>rung erfolgt nur noch, wenn sich <strong>de</strong>r Wohnsitz in Drittstatten befin<strong>de</strong>t,<br />

die Zulageberechtigung en<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r die Auszahlungsphase <strong><strong>de</strong>s</strong> Altersvorsorgevertrages<br />

begonnen hat.<br />

Wohn-Riester gibt es auch für Immobilien im EU- und EWR-Ausland, sofern die begünstigte<br />

Wohnung die Hauptwohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen darstellt. Ferienhäuser<br />

sind weiterhin von <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung ausgeschlossen.<br />

Anwendungserlass: BMF, Schreiben vom 31.3.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041<br />

Inkrafttreten: 2010.<br />

Die AfA von 20 % kann bei Erwerben zwischen <strong>de</strong>m 1.1.2009 und <strong>de</strong>m 31.12.2010 zusätzlich<br />

zur linearen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Die relevanten<br />

Schwellen wer<strong>de</strong>n angehoben, beim Betriebsvermögen von 235.000 auf 335.000 EUR, von<br />

125.000 auf 175.000 beim Wirtschaftswert in <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft und beim<br />

Gewinn für EÜR-Rechner von 100.000 auf 200.000 EUR. Maßgebend sind dabei die Grenzen<br />

zum Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres vor <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung.<br />

Inkrafttreten: Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung 1.1.2009 - 31.12.2010.<br />

Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter Zwecke können auch an<br />

Einrichtungen gehen, die in einem an<strong>de</strong>ren EU- o<strong>de</strong>r EWR-Staat belegen sind und von <strong>de</strong>r<br />

Körperschaftsteuer befreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen wür<strong>de</strong>n.<br />

Anwendungserlass: BMF, Schreiben vom 6.4.2010, IV C 4 - S 2223/07/0005,<br />

Inkrafttreten: offene Fälle.<br />

Zuwendungen in <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Vermögensstock einer Stiftung zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter<br />

Zwecke können auch an Einrichtungen gehen, die in einem an<strong>de</strong>ren EU- o<strong>de</strong>r EWR-Staat<br />

belegen sind und von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreit wären, wenn sie inländische Einkünfte<br />

erzielen wür<strong>de</strong>n. Inkrafttreten: offene Fälle.<br />

Es kommt zur Ausweitung <strong>de</strong>r Verlagerung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Emmissionszertifikaten.<br />

In diesen Fällen schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer<br />

ist.<br />

Inkrafttreten: Tag nach <strong>de</strong>r Verkündigung.<br />

Auch bei Kleinunternehmern, Durchschnittsätzen in <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft sowie<br />

Unternehmer mit Umsätzen ohne Vorsteuerabzug ist auf Antrag eine Umsatzsteuer-<br />

I<strong>de</strong>ntifikationsnummer vom BZSt zu erteilen, wenn sie diese für die Ausführung bzw. <strong>de</strong>n<br />

Erwerb steuerpflichtiger sonstiger Leistungen benötigen.<br />

Inkrafttreten: 1.1.2010.<br />

Die Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

erfolgt grundsätzlich monatlich statt bisher quartalsweise. Unternehmer mit innergemeinschaftliche<br />

Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal bewirken können<br />

die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Die Frist zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />

Meldungen vom 10. auf <strong>de</strong>n 25. Tag nach Ablauf je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats verlängert.<br />

Inkrafttreten: 1.7. 2010.<br />

22 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» StB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />

Vorsteuern im i<strong>de</strong>ellen Bereich von<br />

gemeinnützigen Organisationen<br />

» 1. Hintergrund<br />

Es ist durch die Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> EuGH und <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> geklärt,<br />

dass entgeltliche Leistungen eines Vereins an seine Mitglie<strong>de</strong>r, die<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen konkretem Individualinteresse dienen, unabhängig davon, ob<br />

hierdurch <strong>de</strong>r Vereinszweck erfüllt wird o<strong>de</strong>r nicht, steuerbar sind<br />

und steuerpflichtig sein können (Leitsatz <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong>-Urteils v. 7.5.2009,<br />

V B 130/08). Damit können auch Mitgliedsbeiträge als Leistungsaustausch<br />

umsatzsteuerbar sein.<br />

Die weitgehen<strong>de</strong> Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen ist vom <strong>BFH</strong><br />

in mehreren <strong>Entscheidung</strong>en geklärt. Erbringt ein Unternehmer<br />

aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem<br />

Leistungsaustausch auszugehen (vgl. <strong>BFH</strong>-Urteile v. 8.11.2007, V R<br />

20/05 und v. 5.12.2007, V R 63/05. Der Leistungsaustausch ergibt<br />

sich nicht bereits aus <strong>de</strong>r bloßen Übernahme von Aufgaben, son<strong>de</strong>rn<br />

aus <strong>de</strong>r tatsächlichen Führung <strong>de</strong>r Geschäfte und <strong>de</strong>r Vornahme <strong>de</strong>r<br />

Tätigkeiten, die im übertragenen Aufgabenbereich anfallen. Es reicht<br />

das abstrakte Rechtsverhältnis, ob die Leistungen <strong>de</strong>m Zuschussgeber<br />

zugute kommen, spielt keine Rolle.<br />

Parallel zur Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen ist<br />

von <strong>de</strong>r Rechtsprechung die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs im i<strong>de</strong>ellen<br />

Bereich geklärt wor<strong>de</strong>n. Die bisher vorgenommene Prüfung, inwieweit<br />

Vorsteuern mit umsatzsteuerfreien o<strong>de</strong>r umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen<br />

im Zusammenhang stehen, muss erweitert wer<strong>de</strong>n<br />

um die Zuordnung zum nichtsteuerbaren (i<strong>de</strong>ellen) Bereich.<br />

Zu beachten ist, dass Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse ertragsteuerlich<br />

<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich zugerechnet wer<strong>de</strong>n, während diese<br />

Leistungen umsatzsteuerrechtlich <strong>de</strong>m unternehmerischen bzw.<br />

wirtschaftlichen Bereich zugerechnet wer<strong>de</strong>n können. Eine Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Anwendungsregelungen in Abschnitt 4 (Mitgliedsbeiträge) und<br />

Abschnitt 150 (Zuschüsse) <strong>de</strong>r Umsatzsteuerrichtlinien ist im Zuge<br />

<strong>de</strong>r momentanen Überarbeitung <strong>de</strong>r UStR 2011 dringend geboten.<br />

Auch eine Klarstellung, dass es ertragsteuerlich bei <strong>de</strong>r Körperschaftsteuerbefreiung<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung<br />

mit § 8 Abs. 5 KStG bleibt, wäre wünschenswert.<br />

» 2. Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs<br />

Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn Lieferungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Leistungen für das Unternehmen ausgeführt wer<strong>de</strong>n (§ 15 Abs.<br />

1 Nr. 1 UStG). Umsatzsteuerrechtlich wer<strong>de</strong>n bei gemeinnützigen<br />

Umsatzsteuer FACHBEITRÄGE<br />

Der nachstehen<strong>de</strong> Beitrag zeigt die Entwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug gemeinnütziger<br />

Organisationen im nichtunternehmerischen Bereich. Zugleich wer<strong>de</strong>n Lösungsvorschläge zur umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung von ausgewählten Sachverhalten in gemeinnützigen Organisationen entwickelt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Organisationen die unternehmerische wirtschaftliche Sphäre und<br />

die nichtunternehmerische Sphäre (gemeinnützigkeitsrechtlich <strong>de</strong>r<br />

i<strong>de</strong>elle Bereich) unterschie<strong>de</strong>n.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> zur sog. "Sphärentheorie"<br />

(vgl. <strong>BFH</strong> v. 14.4.2008, XI B 171/07) bestätigt <strong>de</strong>r EuGH<br />

(v. 13.3.2008, C-437/06 „Securenta“), dass unternehmerisch tätige<br />

Gesellschaften auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben<br />

können. Soweit Eingangsleistungen in einem Verwendungszusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m unternehmerischen und <strong>de</strong>m nicht-unternehmerischen<br />

Bereich einer Gesellschaft stehen, liegt grundsätzlich nur<br />

ein anteiliger unternehmerischer Leistungsbezug vor. Einheitliche<br />

Leistungen können insoweit teilweise für das Unternehmen und teilweise<br />

für außerunternehmerische Zwecke bezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Abgrenzungskriterien zwischen bei<strong>de</strong>n Bereichen wur<strong>de</strong>n vom<br />

EuGH jedoch nicht konkretisiert. Zu <strong>de</strong>r für die Besteuerungspraxis<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Frage, anhand welcher Methodik die Aufteilung<br />

vorzunehmen ist, äußerte sich <strong>de</strong>r EuGH nicht abschließend. Da die<br />

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelungen enthält, obliegt es <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten, hierfür geeignete<br />

Metho<strong>de</strong>n und Kriterien festzulegen. Die sachgerechte Aufteilung von<br />

Vorsteuern dürfte bei nicht direkt zurechenbaren Eingangsleistungen<br />

in <strong>de</strong>r Besteuerungspraxis weiterhin schwierig bleiben.<br />

In Frage kommen Aufteilungsmaßstäbe:<br />

nach <strong>de</strong>r Verwendung von Aufwendungen,<br />

nach getätigten Investition o<strong>de</strong>r<br />

nach <strong>de</strong>n Einnahmen.<br />

2.1 Vorsteuern aus Anschaffungen bzw. aus laufen<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen<br />

2.1.1 Bezug von Dienstleistungen<br />

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann <strong>de</strong>r Verein die geson<strong>de</strong>rt<br />

ausgewiesene Steuer für Lieferungen o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen, die für<br />

sein Unternehmen ausgeführt wor<strong>de</strong>n sind, als Vorsteuer abziehen.<br />

Dabei muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />

<strong>de</strong>m Eingangsumsatz und <strong>de</strong>n umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen<br />

bestehen, damit <strong>de</strong>r Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist. Die getätigten Aufwendungen müssen zu <strong>de</strong>n Kostenelementen<br />

<strong>de</strong>r versteuerten Ausgangsumsätze gehören.<br />

Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen<br />

auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs<br />

zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem o<strong>de</strong>r mehre-<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 23


FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />

ren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die<br />

fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen<br />

gehören und – als solche – Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises <strong>de</strong>r erbrachten<br />

Dienstleistungen sind (EuGH v. 8.2.2007 Rs. C-435/05, Investrand<br />

BV, <strong>BFH</strong> v. 14.4.2008, XI B 171/07).<br />

2.1.2 Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />

Der Verein hat ein Wahlrecht, ob er ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m unternehmerischen<br />

Bereich o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m nicht unternehmerischen Bereich<br />

zuordnet. Bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich<br />

kann er die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Herstellung<br />

angefallenen Vorsteuern in voller Höhe im ersten Jahr abziehen. Bei<br />

Zuordnung zum unternehmerischen Bereich gilt die anschließen<strong>de</strong><br />

Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich als steuerbare Verwendung<br />

(§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), die umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das<br />

Wirtschaftsgut ganz o<strong>de</strong>r teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

hat. Es ist zu<strong>de</strong>m zu prüfen, ob bei einem niedrigen Entgelt die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbemessungsgrundlage<br />

nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 2 UStG zur Anwendung kommt (<strong>BFH</strong> v. 24.1.2008, V R 39/06).<br />

Bei Zuordndung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gegenstands zum nichtunternehmerischen<br />

Bereich entfällt <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n Kosten, die auf diesen<br />

Gegenstand entfallen (Abschnitt 192 Abs. 21 UStR 2008).<br />

2.2 Aufteilungsmaßstab <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs<br />

Wenn Vereinsanlagen sowohl im nichtwirtschaftlichen als auch im<br />

wirtschaftlichen Bereich genutzt wer<strong>de</strong>n, kommt ein Vorsteuerabzug<br />

im Zusammenhang mit Aufwendungen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Unterhaltung<br />

nur im wirtschaftlichen Bereich in Frage, soweit diese Nutzungen im<br />

Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen stehen.<br />

Es sind die verschie<strong>de</strong>nen vereinsinternen Bereiche nach Art und<br />

Inhalt einer Kostenstellenrechnung zuzuordnen:<br />

Nichtwirtschaftlich<br />

Wirtschaftlich<br />

und <strong>de</strong>r wirtschaftliche Bereich wie<strong>de</strong>rum ist aufzuteilen in die Nutzungen<br />

im Zusammenhang mit<br />

umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen<br />

umsatzsteuerfreien Einnahmen.<br />

Beispiel: Der Fußballplatz eines Vereins wird genutzt im Jugendbereich<br />

(nichtwirtschaftlich) und im Erwachsenenbereich (wirtschaftlich).<br />

Im Erwachsenenbereich wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Wettkampfspielen einer<br />

Mannschaft Eintrittsgel<strong>de</strong>r erhoben (umsatzsteuerpflichtig), ansonsten<br />

erfolgt die Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien<br />

Einnahmen (§ 4 Nr. 22b UStG, A. 132 Abs. 1 m MwStSystRL)<br />

Anhand einer Zeittafel sind die durchschnittlichen Belegungen <strong>de</strong>r<br />

Vereinsanlage zusammenzustellen. Entsprechend <strong>de</strong>m zeitlichen Nutzungsumfang<br />

ist <strong>de</strong>r jeweilige prozentuale Anteil zu ermitteln.<br />

2.2.1 Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG und Beobachtungszeitraum<br />

nach § 15 a UStG<br />

Verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein einen für seinen unternehmerischen Bereich<br />

erworbenen Gegenstand o<strong>de</strong>r eine von ihm in Anspruch genommene<br />

sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die <strong>de</strong>n<br />

Vorsteuerabzug ausschließen, so sind die anteiligen Vorsteuerbeträge<br />

nicht abziehbar. Der Verein kann die nicht abziehbaren Teilbeträge<br />

im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Darüber hinaus<br />

muss bei einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15a UStG in <strong>de</strong>n Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Beobachtungszeitraum beträgt<br />

bei Gebäu<strong>de</strong>n 10 Jahre und bei an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsgütern 5 Jahre.<br />

» 3. Einzelfälle<br />

3.1 Wissenschaftlicher Verein<br />

Ein wissenschaftlicher Verein finanziert seine Tätigkeit im großen<br />

Umfang durch institutionelle Zuschüsse aufgrund einer "Fehlbedarfsfinanzierung"<br />

durch <strong>de</strong>n Bund und die Län<strong>de</strong>r. Diese Zuwendungen versetzen<br />

<strong>de</strong>n Verein in die Lage zu forschen. Konkrete Projekte wer<strong>de</strong>n<br />

mit diesen Zahlungen nicht geför<strong>de</strong>rt. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um nicht<br />

umsatzsteuerbare Zuschüsse im nichtwirtschaftlichen Bereich.<br />

Daneben erhält <strong>de</strong>r Verein u.a. projektbezogene Zuschüsse, die mit <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwertungs- und Nutzungsrechts an <strong>de</strong>n Zuschussgebers<br />

verbun<strong>de</strong>n sind. Mit diesen Zuschüssen und weiteren Leistungsentgelten<br />

unterhält <strong>de</strong>r Vereinen einen unternehmerischen wirtschaftlichen<br />

Bereich, <strong>de</strong>r umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.<br />

Der Verein beantragte <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerabzug, da er ausschließlich<br />

umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Den nichtunternehmerischen<br />

Bereich will <strong>de</strong>r Verein unberücksichtigt lassen.Dieser<br />

Handhabung wi<strong>de</strong>rsprach das Finanzgericht München in seiner <strong>Entscheidung</strong><br />

vom 5.11.2008, 3 K 3427/03 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

eingelegt). Unter Hinweis auf das Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> EuGH vom 13.3.2008 Rs.<br />

C-437/06 – Securenta seien die Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen<br />

und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r objektiven<br />

tatsächlichen Zurechnung aufzuteilen. Die nichtwirtschaftliche<br />

Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verein nutzt zwar <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeit in mittelbarer<br />

Weise, weil in die letztgenannte Tätigkeit auch Erkenntnisse<br />

<strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen Forschungstätigkeit einfließen. Dieses könne<br />

nicht zum Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer auf Aufwendungen <strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen<br />

Tätigkeit führen, da es dafür an <strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlichen direkten und<br />

unmittelbaren Zusammenhang fehlt und die Aufwendungen auch nicht<br />

in die Preise <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Ausgangsumsätze einfließen.<br />

Berechnung: Das FG hat im Wege <strong>de</strong>r Schätzung eine Aufteilung<br />

<strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten nach folgen<strong>de</strong>n Gesichtspunkten vorgenommen:<br />

Anteil <strong>de</strong>r Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen (einschl. Zuschüsse)<br />

Berechnung <strong>de</strong>r abzugsfähigen Vorsteuern:<br />

Direkt einzelnen Ausgangsleistungen zurechenbare Vorsteuern<br />

zzgl. Der Anteil <strong>de</strong>r Vorsteuern im Verhältnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong>de</strong>r<br />

steuerpflichtigen Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen.<br />

Darüber hinaus hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass <strong>de</strong>r<br />

Verein im Hinblick sein Zuordnungswahlrecht bei Anschaffungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens durch Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuern voll ausgeübt<br />

hat. Im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> vorgenannt errechneten Umsatzanteils sei eine<br />

Wertabgabebesteuerung <strong>de</strong>r Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong><strong>de</strong>s</strong> § 3 Abs. 9a Satz 1 vorzunehmen.<br />

3.2 Jugendsport<br />

Nach <strong>de</strong>m rechtskräftigem Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> FG Nürnberg v. 11.9.2007, II<br />

238/200 ist die Jugendarbeit eines gemeinnützigen Sportvereins<br />

StB Ulrich Goetze<br />

ist als Referent und Autor tätig. Sein Schwerpunkt<br />

ist das Stiftungs- und Vereinssteuerrecht.<br />

In diesem Bereich wirkt er auch als Gutachter<br />

und leistet Einzelberatungen.<br />

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24 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Zweck und damit <strong>de</strong>m nichtunternehmerischen Bereich<br />

zuzuordnen. Die Vorsteuern für Leistungen, die für die Jugendarbeit<br />

bezogen wer<strong>de</strong>n, können nicht abgezogen wer<strong>de</strong>n. Soweit die<br />

Vorsteuerbeträge nicht ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>m unternehmerischen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich zugeordnet wer<strong>de</strong>n können, sind die nicht<br />

abziehbaren Teilbeträge im Wege <strong>de</strong>r Schätzung zu ermitteln. Als<br />

sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann die zeitanteilige Nutzung<br />

<strong>de</strong>r Vereinsanlagen durch die einzelnen Vereinsgruppen herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Finanzgericht hat nicht die Ansicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereins übernommen,<br />

dass die Jugendlichen für eine spätere berufliche Tätigkeit etwa als<br />

Profisportler ausgebil<strong>de</strong>t und somit umsatzsteuerpflichtige Ablösesummen<br />

erzielt wür<strong>de</strong>n. Das Finanzgericht urteilte, auch ein<br />

möglicher zukünftiger Einsatz eines Jugendlichen in <strong>de</strong>r Herrenmannschaft,<br />

bei <strong>de</strong>ren Spielen dann Eintrittsgel<strong>de</strong>r erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

können, ist eher zufälliger Art, je<strong>de</strong>nfalls nicht planbar im Sinne einer<br />

unternehmerischen Betätigung.<br />

» 4. Zusammenfassung und Lösungshinweise<br />

Vereine haben nach <strong>de</strong>r jetzt gefestigten Rechtsprechung von <strong>BFH</strong><br />

und EuGH einen nichtunternehmerischen bzw. nichtwirtschaftlichen<br />

Bereich und einen unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen<br />

Bereich. Die bisher verbreitete Gleichstellung <strong><strong>de</strong>s</strong> nichtwirtschaftlichen<br />

Bereichs im Umsatzsteuerrecht mit <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich nach<br />

<strong>de</strong>m Gemeinnützigkeitsrecht ist überholt, da Mitgliedsbeiträge und<br />

Zuschüsse als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Ein Vorsteuerabzug im nichtunternehmerischen Bereich ist nicht<br />

zulässig (vgl. auch EuGH v. 12.2.2009, C-515/07 „VNLTO“). Entgegen<br />

<strong>de</strong>m bisher weitgehend praktiziertem Verfahren, die Vorsteuern aus<br />

Leistungsbezügen nur im Verhältnis <strong>de</strong>r umsatzsteuerfreien und <strong>de</strong>r<br />

umsatzsteuerpflichtigen Erlöse aufzuteilen, ist auch <strong>de</strong>r nichtunternehmerische<br />

Bereich in die Vorsteueraufteilung einzubeziehen.<br />

4.1 Jugend<br />

Der Jugendbereich eines Vereins kann <strong>de</strong>m nichtsteuerbaren Bereich<br />

zuzuordnen sein, gleichermaßen zu begrün<strong>de</strong>n ist eine Steuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 25 Satz 3 (Teilnahme o<strong>de</strong>r Durchführung<br />

von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen). Die Vorsteuern<br />

aus Aufwendungen, die diesem Bereich zuzuordnen sind,<br />

sind nicht abzugsfähig.<br />

4.2 Überlagerung <strong>de</strong>r Sphären<br />

Vereine erheben bei <strong>de</strong>r Durchführung von Wettkampfspielen im<br />

Sport o<strong>de</strong>r bei kulturellen Aufführungen (bspw. Konzerte, Theater)<br />

von <strong>de</strong>n Zuschauern Eintrittsgel<strong>de</strong>r. Diese sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig,<br />

sofern <strong>de</strong>r Verein nicht nach § 19 UStG als Kleinunternehmer<br />

o<strong>de</strong>r nach § 4 Nr. 20b UStG steuerfreie Einnahmen erzielt.<br />

Nach <strong>de</strong>r bisherigen Auffassung sind nicht nur die Vorsteuern aus<br />

<strong>de</strong>r Veranstaltung selbst abzugsfähig, wenn die Eintrittsgel<strong>de</strong>r<br />

umsatzsteuerpflichtig sind, son<strong>de</strong>rn auch die Vorbereitungskosten.<br />

Dazu wur<strong>de</strong>n die Übungsstun<strong>de</strong>n bzw. das Training <strong>de</strong>r teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Gruppen insgesamt gezählt. Diese Auffassung ist überholt.<br />

Es überlagern sich bei <strong>de</strong>n Trainingsaufwendungen die durch Mitgliedsbeiträge<br />

finanzierte Liestungen mit <strong>de</strong>r auf eine Teilnahme<br />

an einer Veranstaltung und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Erzielung von<br />

umsatzsteuerpflichtigen Erlösen. Da die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar<br />

sind, liegt ein unternehmerischer Bereich vor, jedoch sind<br />

die Einnahmen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21b UStG (Teilnehmergebühren).<br />

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Eine Aufteilung <strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>de</strong>r Übungsstun<strong>de</strong>n könnte nach<br />

Zeitanteilen erfolgen. Bei Mannschaftswettbewerben fin<strong>de</strong>t durchschnittlich<br />

einmal wöchentlich ein Wettkampfspiel statt, insoweit<br />

liegt ein unternehmerischer Bereich vor. Auch die Auswärtsspiele,<br />

bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verein keine Einnahmen erzielt, sind <strong>de</strong>m unternehmerischen<br />

Bereich zuzuordnen. Wenn die Mannschaft beispielsweise<br />

im Durchschnitt 4 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich trainiert und 2 Stun<strong>de</strong>n an<br />

Wettkämpfen teilnimmt, sind die Vorsteuern aus <strong>de</strong>n Aufwendungen<br />

<strong>de</strong>r Mannschaft insgesamt im Verhältnis 4 zu 2 aufzuteilen, soweit sie<br />

nicht direkt einem <strong>de</strong>r Bereiche zuzuordnen sind (bspw. Fahrtkosten<br />

zum Auswärtsspiel).<br />

4.3 Beispiel: Zuordnung einer Sportanlage<br />

Die Herstellungskosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Baus einer Sportanlage mit Vereinshaus<br />

betragen:<br />

Art <strong>de</strong>r Baumaßnahme Netto Vorsteuern<br />

Sportanlage (Betriebsvorrichtung) 600.000,00 114.000,00<br />

Vereinshaus 300.000,00 57.000,00<br />

Einrichtung und Ausstattung 100.000,00 19.000,00<br />

Summe <strong>de</strong>r Herstellungskosten 1.000.000,00 190.000,00<br />

Inwieweit sind die Vorsteuern von 190.000,00 Euro abzugsfähig, wie<br />

ist die umsatzsteuerrechtliche Lösung?<br />

Eine Sportanlage kann wie folgt genutzt wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Nutzung durch die Mitglie<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft zu<br />

vorgegebenen Zeiten (Übungsstun<strong>de</strong>n)<br />

2. Überlassung an Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>r gegen geson<strong>de</strong>rtes<br />

Entgelt zur sportlichen Benutzung (z.B. Tennis, Reiten) mit o<strong>de</strong>r<br />

ohne Übungsleiter<br />

3. Überlassung an an<strong>de</strong>re Vereine o<strong>de</strong>r eine Schule zur Nutzung.<br />

4. Durchführung von Wettkampfveranstaltungen<br />

Im besprochenen Beispiel besteht die Baumaßnahme aus einer Sportanlage<br />

und einem Vereinshaus mit Gastronomie (verpachtet). Das<br />

Vereinshaus enthält neben <strong>de</strong>r Gastronomie (80 qm) die Geschäftsstelle<br />

(30 qm und Umklei<strong>de</strong>- und Sanitärräume (40 qm).<br />

Es bietet sich an, die Vorsteueraufteilung <strong>de</strong>r Sportanlage entsprechend<br />

<strong>de</strong>r zeitlichen Nutzung vorzunehmen.<br />

Einzelaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum ergeben<br />

folgen<strong>de</strong> zeitliche Nutzung <strong>de</strong>r Sportanlage.<br />

Art <strong>de</strong>r Nutzung Stun<strong>de</strong>n<br />

Training Herren und Damen<br />

(Eintrittsgel<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Wettkampfspielen)<br />

18<br />

Training an<strong>de</strong>re Mannschaften ohne Jugend 15<br />

Training Jugendmannschaften 36<br />

Wettkampfspiele mit Eintrittsgeld 8<br />

Wettkampfspiele ohne Eintrittsgeld 9<br />

Überlassung an Sportler und an<strong>de</strong>re Vereine<br />

gegen Entgelt<br />

14<br />

Summe <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>n 100<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 25


FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />

Die Nutzungen sind umsatzsteuerrechtlich zuzuordnen:<br />

a) Eintrittsgel<strong>de</strong>r (8) und Überlassung <strong>de</strong>r Vereinsanlage 22 %<br />

(14); Diese sind umsatzsteuerpflichtig nach § 1 Nr. 1<br />

UStG; Der Anteil beträgt 22 Stun<strong>de</strong>n<br />

b) Trainingsbetrieb (15) und Wettkampfspiele (9),<br />

24 %<br />

die ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und<br />

Teilnehmergebühren finanziert wer<strong>de</strong>n. Diese sind<br />

umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 22b UStG. Der Anteil<br />

beträgt 24 Stun<strong>de</strong>n.<br />

c) Training Jugendmannschaften (36)<br />

36 %<br />

Nichtsteuerbar; Der Anteil beträgt 36 Stun<strong>de</strong>n<br />

d) Training Herren und Damen (18)<br />

Diese sind zu je 50 % umsatzsteuerpflichtig und<br />

umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 22b UStG<br />

Umsatzsteuerpflichtiger Anteil 18 Stun<strong>de</strong>n zu 50 %<br />

9 %<br />

Umsatzsteuerfreier Anteil 18 Stun<strong>de</strong>n zu 50 %<br />

9 %<br />

Summe <strong>de</strong>r prozentualen Nutzungsanteile 100 %<br />

Umsatzsteuerrechtliche Verteilung<br />

Nicht steuerbar (Jugend) 36 %<br />

Steuerfrei (24 + 9) 33 %<br />

Steuerpflichtig (22 + 9) 31 %<br />

Summe 100 %<br />

Der Aufteilungsmaßstab <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereinshauses wird nach <strong>de</strong>r qm-Größe<br />

vorgenommen, <strong>de</strong>nkbar ist auch eine Aufteilung nach <strong>de</strong>n Herstellkosten<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Bereiche.<br />

Vereinshaus 150 qm<br />

a) Gastronomie 80 qm (verpachtet) 53 %<br />

b) Geschäftsstelle 30 qm 20 %<br />

c) Umklei<strong>de</strong>- und Sanitär 40 qm 27 %<br />

Summe 100 %<br />

Die Nutzungsanteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereinshauses wer<strong>de</strong>n anhand nachstehen<strong>de</strong>r<br />

Überlegungen ermittelt:<br />

a) Die Gastronomie ist umsatzsteuerpflichtig<br />

verpachtet<br />

53 %<br />

b) Die Tätigkeiten in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle verteilen<br />

sich wie folgt:<br />

20 %<br />

bb) Mitglie<strong>de</strong>rverwaltung und -betreuung<br />

90 % von 20<br />

18 %<br />

bc) Davon Erwachsene (umsatzsteuerbar,<br />

steuerfrei) 60 % von 18<br />

10,8 %<br />

bd) Davon Jugendliche (nicht umsatzsteuerbar)<br />

40 % von 18<br />

7,2 %<br />

c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen<br />

Erlösen (Eintrittsgel<strong>de</strong>r,<br />

Sponsoring) 10 % von 20<br />

2 % 2 %<br />

d) Umklei<strong>de</strong> und Sanitär, davon: 27 %<br />

da) nicht steuerbar (lt. Auft. Sportanlage) 36 % v. 27 9,7 %<br />

db) steuerfrei (lt. Auft. Sportanlage) 33 % v. 27 9,0 %<br />

dc) steuerpflichtig (lt. Auft. Sportanlage) 31 % v. 27 8,3 %<br />

Summe Nutzungsanteile Vereinshaus 100 %<br />

Umsatzsteuerrechtliche Vereilung<br />

a) Nicht steuerbar (7,2 + 9,7) 16,9 %<br />

b) Steuerfrei (10,8 + 9,0) 19,8 %<br />

c) Steuerpflichtig (53 + 2 + 8,3) 63,3 %<br />

Summe 100 %<br />

Der Verein kann die Vereinsanlage mitsamt <strong>de</strong>m Vereinshaus seiner<br />

unternehmerischen Sphäre zuordnen, auch soweit diese im nichtunternehmerischen<br />

Bereich genutzt wird, da <strong>de</strong>r unternehmerische<br />

Anteil mehr als 10 % ausmacht.<br />

Die Vorsteuern betragen<br />

Sportanlage 114.000,00<br />

Vereinshaus 57.000,00<br />

Einrichtung aus Ausstattung 19.000,00<br />

Summe Vorsteuern 190.000,00<br />

a) Sportanlage 114.000,00<br />

Abzgl. im Zusammenhang mit steuerfreier Nutzung<br />

33 % von 114.000 (Beobachtungszeitraum nach<br />

§ 15a UStG: 5 Jahre)<br />

- 37.620,00<br />

Abzugsfähig 76.380,00<br />

b) Vereinshaus 57.000,00<br />

Abzgl. im Zusammenhang mit steuerfreier Nutzung<br />

19,8 % von 57.000 (Beobachtungszeitraum nach<br />

§ 15a UStG: 10 Jahre)<br />

- 11.286,00<br />

Abzugsfähig 45.714,00<br />

c) Einrichtung und Ausstattung 19.000,00<br />

Abzgl. im Zusammenhang mit steuerfreier Nutzung<br />

9 % von 19.000 (Beobachtungszeitraum nach § 15a<br />

UStG: 5 Jahre)<br />

- 1.710,00<br />

Abzugsfähig 17.290,00<br />

Summe abzugsfähige Vorsteuern 104.804,00<br />

Nach § 15a sind bezüglich <strong>de</strong>r nichtabzugsfähigen Vorsteuern bei<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerfreien Anteile in <strong>de</strong>n Folgejahren <strong><strong>de</strong>s</strong> Beobachtungszeitraums<br />

(5 bzw. 10 Jahre) ggf. Korrekturen vorzunehmen.<br />

Da die Sportanlage <strong>de</strong>r unternehmerischen Sphäre zugeordnet wur<strong>de</strong>,<br />

ist die Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich in <strong>de</strong>n Folgejahren<br />

über die Besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorzunehmen. Die<br />

Anschaffungskosten sind analog zu § 15a UStG auf 5 bzw. 10 (Gebäu<strong>de</strong>)<br />

Jahre zu verteilen und zusammen mit <strong>de</strong>n anteiligen laufen<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) zu versteuern.<br />

Die Vorsteuern aus <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Aufwendungen sind unmittelbar<br />

<strong>de</strong>n steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen.<br />

Soweit diese die Anlage insgesamt betreffen, sind sie nach<br />

vorgestelltem Schema zu verteilen. Wenn in vergleichbaren Fällen das<br />

Gerüst <strong>de</strong>r Aufstellung mittels einer excel-Tabelle zusammengestellt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, lassen sich die Berechnungen auf dieser Grundlage in<br />

<strong>de</strong>n Folgejahren problemlos durchführen.<br />

26 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» RAin/FAStR Petra Debring, Langenhagen<br />

Aktuelle Rechtsprechung zur<br />

Steuerberaterhaftung<br />

» 1. Regulierungszusage <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftpflichtversicherers<br />

BGH Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05<br />

Eine Regulierungszusage <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftpflichtversicherers gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Geschädigten ist dahingehend zu verstehen, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer (Steuerberater) <strong>de</strong>ckungspflichtig<br />

ist und in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Namen <strong>de</strong>n Haftpflichtanspruch anerkennt.<br />

Darin hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gerichtshof ein kausales Anerkenntnis gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Geschädigten gesehen. Dieser soll sich auf die Anerkennung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers verlassen, ohne von sich aus nachzuforschen, ob<br />

<strong>de</strong>r Versicherer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer (Steuerberater) evtl.<br />

auch nur teilweise leistungsfrei ist. Je<strong>de</strong>nfalls kann sich <strong>de</strong>r Versicherer,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Haftpflichtanspruch anerkannt hat, <strong>de</strong>m Geschädigten<br />

gegenüber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus <strong>de</strong>m<br />

Deckungsverhältnis berufen.<br />

» 2. Anscheinsbeweis in <strong>de</strong>r Steuerberaterhaftung<br />

BGH Urteil vom 5.2.2009, Az. IX ZR 6/06<br />

Der Steuerberater hatte <strong>de</strong>n Mandanten dahingehend beraten, dass<br />

die durch eine Veräußerung eines Grundstücks aufge<strong>de</strong>ckten stillen<br />

Reserven auf ein an<strong>de</strong>res Grundstück übertragen o<strong>de</strong>r in eine Rücklage<br />

nach § 6b EStG eingestellt wer<strong>de</strong>n können. Diese Möglichkeit bestand<br />

jedoch nicht, weil die Frist <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG - wie <strong>de</strong>r<br />

Steuerberater hätte erkennen können - noch nicht abgelaufen war. Darin<br />

sieht <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gerichtshof (BGH) eine Schlechterfüllung <strong><strong>de</strong>s</strong> zwischen<br />

<strong>de</strong>n Parteien bestehen<strong>de</strong>n Beratungsvertrags. Fraglich ist, wie sich <strong>de</strong>r<br />

Mandant bei <strong>de</strong>m Abschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückskaufvertrags verhalten<br />

hätte, wenn er richtig beraten wor<strong>de</strong>n wäre. Wie sich <strong>de</strong>r Mandant bei<br />

vertragsgerechter Beratung verhält, zählt zur haftungsausfüllen<strong>de</strong>n<br />

Kausalität, die er nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom<br />

18.5.2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, 1737 Rdnr. 9). Auf <strong>de</strong>n Beweis<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> ersten Anscheins kann sich <strong>de</strong>r Mandant nicht berufen.<br />

Im Rahmen von Rechtsberatungs- und Steuerberatungsverträgen gilt<br />

die Vermutung, dass <strong>de</strong>r Mandant beratungsgemäß gehan<strong>de</strong>lt hätte,<br />

Berufsrecht FACHBEITRÄGE<br />

Die steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sehen sich heute zunehmend gefor<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>n Spagat zwischen <strong>de</strong>r täglichen<br />

Arbeitsroutine und <strong>de</strong>r notwendigen Fortbildung zu vollbringen. Die Zeit, sich systematisch in ein neues<br />

Rechtsgebiet o<strong>de</strong>r einzelne Problemfel<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> materiellen Rechts o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Prozessrechts einzuarbeiten, hat<br />

kaum noch ein Kollege. Doch kommt man nicht umhin festzustellen, dass die Haftungsrechtsprechung<br />

seit Jahrzehnten ten<strong>de</strong>nziell restriktiver wird und es zu<strong>de</strong>m notwendig ist, die immer hektischer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Gesetzgebung fachlich umzusetzen. Selbst die regelmäßige Lektüre von Fachzeitschriften und die Teilnahme<br />

an Seminaren vermitteln allenfalls einen Überblick. Die folgen<strong>de</strong> Darstellung aktueller <strong>Entscheidung</strong>en soll<br />

die Erarbeitung bestimmter Themenkomplexe im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftungsrechts erleichtern.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re objektive<br />

Umstän<strong>de</strong> eine bestimmte Entschließung <strong><strong>de</strong>s</strong> zutreffend unterrichteten<br />

Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.<br />

Voraussetzung ist danach, ob im Falle sachgerechter Aufklärung durch<br />

<strong>de</strong>n Berater aus <strong>de</strong>r Sicht eines vernünftig urteilen<strong>de</strong>n Mandanten<br />

ein<strong>de</strong>utig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte<br />

(BGH, Urteil vom 7.2.2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 RdNr.<br />

20 m.w.N.). Die Beweiserleichterung für <strong>de</strong>n Mandanten gilt also<br />

nicht generell. Sie setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Ursachenzusammenhang<br />

zwischen <strong>de</strong>r Pflichtverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters und einem bestimmten<br />

Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist und beruht<br />

damit auf Umstän<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>r Lebenserfahrung eine bestimmte<br />

tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18.5.2006<br />

aaO Rdnr. 11).<br />

Um beurteilen zu können, wie ein Mandant sich nach pflichtgemäßer<br />

anwaltlicher o<strong>de</strong>r steuerlicher Beratung verhalten hätte, müssen die<br />

Handlungsalternativen geprüft wer<strong>de</strong>n, die sich ihm stellten; die<br />

Rechtsfolgen müssen ermittelt wer<strong>de</strong>n sowie miteinan<strong>de</strong>r und mit<br />

<strong>de</strong>n Handlungszielen <strong><strong>de</strong>s</strong> Mandanten verglichen wer<strong>de</strong>n. Dies ist im<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Fall unterblieben.<br />

Ein typischer Geschehensablauf als Voraussetzung eines Anscheinsbeweises<br />

erfor<strong>de</strong>rt zunächst die Feststellung eines allgemeinen<br />

Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umstän<strong>de</strong>n gezogenen<br />

tatsächlichen Schlussfolgerung. Sie muss dann auf <strong>de</strong>n konkreten<br />

Sachverhalt angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Geht es um <strong>de</strong>n Zusammenhang<br />

zwischen Pflichtverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters und <strong>de</strong>m hierdurch verursachten<br />

Scha<strong>de</strong>n, muss die Entschließung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mandanten <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />

nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge <strong>de</strong>r Pflichtverletzung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters sein.<br />

Ob und in welchem Umfang ein Grundstückskaufpreis zu versteuern<br />

ist, ist nicht <strong>de</strong>r einzige entscheidungsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Umstand bei <strong>de</strong>r <strong>Entscheidung</strong><br />

für o<strong>de</strong>r gegen einen bestimmten Vertragsabschluss. Es<br />

können an<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> für die <strong>Entscheidung</strong> eines Verkaufs vorliegen,<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 27


FACHBEITRÄGE Berufsrecht<br />

wie z. B. <strong>de</strong>r zu erzielen<strong>de</strong> Erlös, eine günstige Verkaufsgelegenheit<br />

für ein wenig marktgängiges Objekt o<strong>de</strong>r ähnliches. Es kann eine<br />

Vielzahl von Grün<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Verkäufers geben, die für o<strong>de</strong>r<br />

gegen <strong>de</strong>n Abschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages sprechen. Die Vermutung beratungsgerechten<br />

Verhaltens stellt eine Ausnahme zu <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Grundsatz dar, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen<br />

von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. Der<br />

hier entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Senat wen<strong>de</strong>t sie mit gutem Grund nur mit Vorsicht<br />

an, nämlich nur in klar und ein<strong>de</strong>utig liegen<strong>de</strong>n Ausgangslagen.<br />

Die Veräußerung eines Grundstücks gehört nicht dazu. Im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 287 ZPO ist eine <strong>de</strong>utlich überwiegen<strong>de</strong> Beweislage notwendig,<br />

die eine auf gesicherter Grundlage beruhen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit<br />

eines Scha<strong>de</strong>nseintritts verlangt.<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hat <strong>de</strong>r BGH das angefochtene Urteil aufgehoben<br />

und an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur erneuten<br />

tatrichterlichen Verhandlung <strong>de</strong>r Sache, da die bisher festgestellten<br />

Beweise nicht ausreichen.<br />

» 3. Versäumnis <strong>de</strong>r Klagefrist, Wie<strong>de</strong>reinsetzung in<br />

<strong>de</strong>n vorigen Stand<br />

FG Köln Urteil vom 15.12.2009, Az. 12 K 3102/09<br />

Die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters verlangen grundsätzlich,<br />

<strong>de</strong>n Mandanten vom Inhalt <strong>de</strong>r ergangenen <strong>Entscheidung</strong> sowie über<br />

die Möglichkeiten, gegen sie Rechtsbehelfe zu ergreifen und die<br />

dabei einzuhalten<strong>de</strong>n Fristen so rechtzeitig zu unterrichten, dass er<br />

ausreichend Zeit hat, eine <strong>Entscheidung</strong> über die Einlegung eines<br />

Rechtsmittels zu treffen.<br />

Vor diesem Hintergrund hat <strong>de</strong>r Steuerberater die Einspruchsentscheidung<br />

unverzüglich, d. h. innerhalb weniger Tage an seinen<br />

Mandanten zu übersen<strong>de</strong>n. Macht er dies nicht, so verletzt er seine<br />

Sorgfaltspflichten. Eine Heilung dieser Pflichtverletzung durch weitere<br />

Maßnahmen richtet sich nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r bereits eingetretenen<br />

Fristverkürzung. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte <strong>de</strong>r Bevollmächtigte <strong>de</strong>n<br />

Bescheid ohne erkennbaren Grund erst am 16. Tag nach Zugang weitergeleitet,<br />

sodass schon mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Klagefrist verstrichen<br />

war. Diese bereits eingetretene Sorgfaltspflichtverletzung hat er nicht<br />

geheilt, son<strong>de</strong>rn ist untätig geblieben. Der Mandant war zu diesem<br />

späteren Zeitpunkt urlaubsabwesend.<br />

Die Klagefrist wur<strong>de</strong> hierdurch versäumt; ein Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

abgelehnt. Der Berater hat sich scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig<br />

gemacht.<br />

» 4. Keine Angaben zu außergewöhnlichen<br />

Belastungen: grobes Verschul<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerlichen<br />

Beraters<br />

<strong>BFH</strong> Urteil vom 3.12.2009, Az. VI R 58/07<br />

Die Steuerpflichtige beantragte hier die nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

genannten Steuerfestsetzungen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung<br />

(AO)). Sie machte hohe außergewöhnliche Belastungen für eine notwendige<br />

Zahnbehandlung geltend. Die wesentlichen Angaben und<br />

Unterlagen hatte sie <strong>de</strong>m steuerlichen Berater mitgeteilt bzw. übermittelt.<br />

Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerlichen Festsetzung ist möglich bei<br />

Tatsachen und Beweismitteln, die erst nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>n<br />

sind, ohne dass dabei ein grobes Verschul<strong>de</strong>n vorliegt. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige auch ein Verschul<strong>de</strong>n<br />

seines steuerlichen Beraters bei <strong>de</strong>r Anfertigung <strong>de</strong>r Erklärung<br />

zu vertreten (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO). Dieser Verantwortung kann er<br />

sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

seinem steuerlichen Berater überträgt. Die Revision lehnte<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>halb die nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung ab. Die<br />

Steuerpflichtige kann <strong><strong>de</strong>s</strong>halb für <strong>de</strong>n ihr entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n ihren<br />

steuerlichen Berater in Regress nehmen, im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ging es<br />

um rd. 33 T€ Zahnbehandlungskosten innerhalb von 3 Jahren.<br />

» 5. Hinweispflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters/<br />

Spekulationsgewinn<br />

OLG Celle Urteil vom 3.2.2010, Az. 3 U 194/09<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Urteil ist die Hinweispflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters<br />

behan<strong>de</strong>lt, auf Nachfrage seines Mandanten, <strong>de</strong>r die Absicht hat,<br />

ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in<br />

das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wie<strong>de</strong>r entnommenes<br />

Grundstück zu verkaufen.<br />

Die ungefähre Größenordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> dann anfallen<strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

Gewinns ist anzugeben. Die Mandantin wirft <strong>de</strong>m Steuerberater vor,<br />

sie über die steuerlichen Folgen <strong><strong>de</strong>s</strong> privaten Veräußerungsgeschäfts<br />

falsch beraten zu haben. Anstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> von ihm errechneten Verlusts<br />

habe sich ein zu versteuern<strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn ergeben. Die<br />

darauf entfallen<strong>de</strong> Steuer hätte sich durch einen Verkauf 6 Monate<br />

später vermei<strong>de</strong>n lassen.<br />

Das OLG führt dazu aus, dass für die Bemessung <strong>de</strong>r 10-Jahres-Frist<br />

zunächst auf <strong>de</strong>n ursprünglichen Erwerbszeitpunkt abzustellen ist.<br />

Wie <strong>de</strong>r Verkauf eines in das Betriebsvermögen eingelegten und später<br />

wie<strong>de</strong>r entnommenen Grundstücks steuerrechtlich zu behan<strong>de</strong>ln<br />

ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Schreiben BMF vom 5.10.2000 (BStBl I 2000,<br />

1383 ff. Tz. 35). Wird ein Grundstück, das in das Betriebsvermögen<br />

eingelegt war und wie<strong>de</strong>r in das Privatvermögen überführt wur<strong>de</strong>,<br />

innerhalb von 10 Jahren nach <strong>de</strong>r ursprünglichen Anschaffung veräußert,<br />

ist hiernach bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> privaten Veräußerungsgewinns<br />

<strong>de</strong>r erzielte Veräußerungserlös um die ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten zu bereinigen. Ferner ist von <strong>de</strong>m so ermittelten<br />

Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Teilwert (vgl. § 6<br />

Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) Entnahme und <strong>de</strong>m Teilwert Einlage in Abzug<br />

zu bringen (vgl. das Berechnungsbeispiel bei Tz 35).<br />

Die haftungsausfüllen<strong>de</strong> Kausalität – nämlich <strong>de</strong>r Verkauf 6 Monate<br />

später – hat die geschädigte Mandantin zu beweisen (§ 287 ZPO). Um<br />

dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen, die<br />

sich stellten, geprüft, <strong>de</strong>ren Rechtsfolgen ermittelt und mit <strong>de</strong>n Handlungszielen<br />

<strong>de</strong>r Mandantin verglichen wer<strong>de</strong>n. Vorliegend stan<strong>de</strong>n<br />

mehrere steuergünstigere Varianten zur Wahl. Sie hätte die Wohnung<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r Spekulationsfrist seit <strong>de</strong>m Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

unter Inkaufnahme <strong>de</strong>r dann gleichwohl anfallen<strong>de</strong>n, wenn auch<br />

niedrigeren Steuer, verkaufen, sie 10 Jahre nach <strong>de</strong>r Entnahme aus<br />

<strong>de</strong>m Betriebsvermögen gänzlich steuerfrei verkaufen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m<br />

Verkauf ganz Abstand nehmen können.<br />

Das OLG kam im Ergebnis <strong><strong>de</strong>s</strong>halb zu einem Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Steuerberater. Die Revision gegen das Urteil wur<strong>de</strong> nicht<br />

zugelassen.<br />

RAin/FAStR Petra Debring<br />

Die Autorin ist schwerpunktmäßig in <strong>de</strong>r Beratung<br />

und Prozessführung berufsrechtlicher Fragen<br />

<strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe tätig.<br />

28 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» 1. Hintergrund<br />

Der Gesetzgeber hat die Brisanz <strong><strong>de</strong>s</strong> Themas erkannt und mit <strong>de</strong>m<br />

zum 01.01.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung <strong>de</strong>r<br />

Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

und zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze“ (Flexi-II-Gesetz)<br />

die Bedingungen für Lebensarbeitszeitkonten reformiert. Für die<br />

Unternehmen ergeben sich vor allem Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Kapitalanlage, <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzschutzes sowie <strong>de</strong>r Portabilität. Neben<br />

<strong>de</strong>r Verbesserung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzschutzes und weiterer allgemeiner<br />

gesetzlicher Klarstellungen enthält das Flexi-II Gesetz allerdings auch<br />

zusätzliche administrative und arbeitsvertragliche Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Zu<strong>de</strong>m hat das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium für Finanzen am 17.06. 2009 ein<br />

neues BMF-Schreiben herausgegeben, das die lohnsteuerlichen und<br />

einkommensteuerlichen Konsequenzen von Lebensarbeitszeitkonten<br />

regelt. Neben <strong>de</strong>n Anpassungen an das Sozialversicherungsrecht ergeben<br />

sich durch das BMF-Schreiben vor allem Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Behandlung von Organen einer Körperschaft.<br />

Ziele <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen sind <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>r gestun<strong>de</strong>ten Sozialversicherungsbeiträge<br />

sowie <strong>de</strong>r Einkommensteuer für <strong>de</strong>n Fiskus und die<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r Risiken für die Arbeitnehmer. Das Thema ist aktuell<br />

und wird auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren nichts von seiner Aktualität<br />

einbüßen. Dies zeigt auch eine aktuelle Studie von Ernst & Young<br />

zum Thema Lebensarbeitszeitkonten. 1<br />

» 2. Ausgestaltungen sind vielfältig<br />

Lebensarbeitszeitkonten stellen ein Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>r aufgeschobenen Vergütung<br />

dar. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto wird ein Wertguthaben<br />

aufgebaut, das durch bestehen<strong>de</strong> Vergütungsansprüche in <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsphase gebil<strong>de</strong>t wird. Das Wertguthaben wird für Zeiten einer<br />

Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung (Freistellungsphase) benötigt,<br />

damit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch in <strong>de</strong>r Freistellungsphase Entgelt aus<br />

<strong>de</strong>m Zeitwertkonto erhält. Das Guthaben auf <strong>de</strong>m Zeitwertkonto wird<br />

verzinst o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig am Kapitalmarkt angelegt.<br />

Damit sich Wertguthaben aufbauen kann, verzichtet <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

auf die Auszahlung eines Teils seines bestehen<strong>de</strong>n Vergütungsanspruches.<br />

Eingebracht wer<strong>de</strong>n können sowohl monetäre als auch<br />

nicht monetäre Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsentgelts.<br />

Wirtschaftsrecht FACHBEITRÄGE<br />

» StB Bettina Kleine, Köln und StB / RAin Britta Schmitt, München<br />

Lebensarbeitszeitkonten –<br />

ein Vergütungsmo<strong>de</strong>ll für die Zukunft<br />

Das Thema „Zeitwertkonten“ und insbeson<strong>de</strong>re „Lebensarbeitszeitkonten“ gewinnt für Unternehmen immer<br />

mehr an Be<strong>de</strong>utung. Lebensarbeitszeitkonten liefern eine optimale Lösung für aktuelle und kommen<strong>de</strong><br />

Herausfor<strong>de</strong>rungen: die Erhöhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Renteneintrittsalters auf 67 Jahre, das Auslaufen <strong>de</strong>r gesetzlich<br />

geför<strong>de</strong>rten Altersteilzeit zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahres 2009, die <strong>de</strong>mografische Entwicklung in Deutschland, <strong>de</strong>n<br />

Wunsch <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach einer besseren „Work-Life-Balance“ durch bezahlte Freistellung bei<br />

„Sabbaticals“ sowie die Finanzierung gesetzlicher Freistellungszeiten.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Den Mitarbeitern können im Rahmen <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lle<br />

vielfältige Umwandlungsmöglichkeiten angeboten wer<strong>de</strong>n,<br />

mit <strong>de</strong>nen sie ihre Zeitwertkonten aufbauen können. Verbreitet ist<br />

beispielsweise die Möglichkeit, Bonus in Zeit umzuwan<strong>de</strong>ln. Ebenso<br />

können auch Teile <strong><strong>de</strong>s</strong> laufen<strong>de</strong>n Gehalts, Urlaubstage2, Weihnachtsgeld,<br />

Tantiemen, Überstun<strong>de</strong>n sowie freiwillige Arbeitgeberbeiträge<br />

einfließen. 3 Seit 2009 sind Lebensarbeitszeitkonten ausschließlich<br />

in Geld zu führen, nicht mehr in Zeit, so dass bei Einbringung von<br />

nichtmonetären Bestandteilen (wie z.B. Urlaub o<strong>de</strong>r Mehrarbeit) diese<br />

in einen Geldwert umzurechnen sind.<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> angesammelten Guthabens gewähren<br />

Unternehmen einen breiten Spielraum. Dadurch unterstützen<br />

Arbeitszeitkonten <strong>de</strong>n Wunsch <strong>de</strong>r Mitarbeiter nach mehr Flexibilität<br />

und ver<strong>de</strong>utlichen ihre Be<strong>de</strong>utsamkeit als geeignetes Bindungsinstrument.<br />

Als Verwendungsmöglichkeiten sind vor allem vorzeitiger<br />

Ruhestand, Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Sabbaticals<br />

sowie Freistellungen zur Kin<strong>de</strong>rerziehung zu nennen. 4<br />

» 3. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbindungen für Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lle<br />

fin<strong>de</strong>n sich im Vierten Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Sozialgesetzbuches.<br />

Diese Regelungen wur<strong>de</strong>n durch das Flexi-II-Gesetz erheblich<br />

1) Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen<br />

zum Anlass genommen und im Sommer 2009 eine Studie zum Thema „Lebensarbeitszeitkonten“<br />

durchgeführt, an <strong>de</strong>r sich vor allem börsennotierte Unternehmen beteiligt<br />

haben. Die Studie steht auf <strong>de</strong>r Ernst & Young Homepage unter folgen<strong>de</strong>m Link zum<br />

Download bereit: http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/Lebensarbeitszeitkonten<br />

_2009/$FILE/Studie_LAZ_2009.pdf<br />

2) Urlaub kann arbeitsrechtlich nur eingebracht wer<strong>de</strong>n, soweit es sich um Urlaub han<strong>de</strong>lt,<br />

<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>m gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus geht.<br />

3) Genauere Angaben über Umwandlungs- und Verwendungsmöglichkeiten liefert hierzu<br />

die Ernst & Young Studie. Hier zeigt sich auch, dass das klassische Ansammeln von<br />

Mehrarbeit bzw. Überstun<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Einzahlungsbausteinen für Lebensarbeitszeitkonten<br />

nur eine geringere Rolle spielt<br />

4) Auch hierzu fin<strong>de</strong>n Sie weiterführen<strong>de</strong> Informationen in <strong>de</strong>r Ernst & Young Studie.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 29


FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />

geän<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>n Steuergesetzen fin<strong>de</strong>n sich keine eigenständigen<br />

Regelungen für die Besteuerung <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeitkonten. Das<br />

BMF-Schreiben vom 17.6.2009 lehnt sich daher im Wesentlichen an<br />

die Regelungen und Definitionen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB IV an.<br />

Sofern es sich um ein Lebensarbeitzeitkonto i.S.d. Sozialversicherungsrechtes<br />

han<strong>de</strong>lt und <strong>de</strong>r Mitarbeiter keinen direkten Rechtsanspruch<br />

gegenüber einem Dritten hat, führt die Einbringung und<br />

Gutschrift von künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>m Arbeitslohn auf <strong>de</strong>m Lebensarbeitszeitkonto<br />

nicht zum steuerlichen Zufluss von Arbeitslohn. Auch<br />

die Einbringung von Arbeitgeberzuschüssen führt nicht zu einem<br />

lohnsteuerpflichtigen Zufluss im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einbringung. Erst<br />

die Auszahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Guthabens im Rahmen einer Freistellungsphase<br />

o<strong>de</strong>r z.B. bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses (sog. Störfall) führt<br />

i.H.d. jeweils ausgezahlten Betrages zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />

Das steuerpflichtige Entgelt umfasst in diesem Fall die eingebrachten<br />

Beiträge sowie mit <strong>de</strong>m eingebrachten Guthaben erzielte und an <strong>de</strong>n<br />

Mitarbeiter ausgeschüttete Kapitalerträge.<br />

Dies gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter die in einem unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnis stehen. Bei befristet beschäftigten Mitarbeitern<br />

gilt die Vermutung, dass sie keine Möglichkeit haben wer<strong>de</strong>n das<br />

Wertguthaben für eine Freistellungsphase in Anspruch zu nehmen,<br />

so dass für diese eine steuerbefreite Zuführung nicht möglich ist.<br />

Auch Organe von Körperschaften, insbeson<strong>de</strong>re Vorstän<strong>de</strong> und<br />

GmbH-Geschäftsführer, können nicht steuerbefreit in ein Lebensarbeitszeitkonto<br />

einzahlen. Das gleiche gilt für beherrschen<strong>de</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer.<br />

Ob dies eine sachgerechte Differenzierung<br />

ist wer<strong>de</strong>n die Gerichte klären müssen.<br />

Steuerlich ist auch weiterhin grundsätzlich eine Umwandlung in eine<br />

betriebliche Altersvorsorge möglich, ohne dass dies zu einem steuerlichen<br />

Zufluss führt. Aufgrund <strong>de</strong>r Restriktionen durch das Flexi-II<br />

gilt dies nicht für die Sozialversicherung.<br />

Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist gem. §23b Abs.<br />

1 SGB IV das fällige Arbeitsentgelt, das auch tatsächlich an <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Damit bleiben die Einbringungen in<br />

das Lebensarbeitszeitkonto somit sozialversicherungsfrei. Durch die<br />

Sozialversicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Ansparphase spart sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

zunächst Sozialversicherungsbeiträge, sofern er nicht bereits<br />

in <strong>de</strong>r Ansparphase mit <strong>de</strong>m verbleiben<strong>de</strong>m Gehalt über <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung liegt. Bei<br />

Auszahlung unterliegt das Wertguthaben in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Auszahlung <strong>de</strong>r Sozialversicherung, wie auch sonstige Entgeltzahlungen.<br />

Diese sozialversicherungsrechtliche Absicherung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

während <strong>de</strong>r Freistellungen wur<strong>de</strong> bereits mit <strong>de</strong>m Flexi-I<br />

eingeführt. Dies gilt unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter während<br />

<strong>de</strong>r Einzahlungsphase bereits über <strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen<br />

gelegen hat o<strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge durch die Einbringung<br />

in das Lebensarbeitzeitkonto erspart hatte.<br />

Ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Einbringungsphase oberhalb <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />

lag, ist aber für die Auszahlung bei einem<br />

Störfall relevant. In diesem Fall soll nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Auszahlung<br />

verbeitragt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ohne die Einbringung in das Wertguthaben<br />

beitragspflichtig gewesen wäre. Um dies sicherzustellen muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber die entsprechen<strong>de</strong> Differenz über die sogenannte SV-Luft<br />

nachhalten. Eine Sozialversicherungsfreiheit im Störfall ist daher nur<br />

dann gegeben, wenn während <strong>de</strong>r gesamten Laufzeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Lebensarbeitszeitkontos<br />

die Beiträge aus Entgelt finanziert wur<strong>de</strong>n, das über<br />

<strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze lag.<br />

Der Arbeitgeber hat ertragssteuerlich zum Bilanzstichtag eine Rückstellung<br />

i.H.d. <strong>de</strong>m Mitarbeiter zustehen<strong>de</strong>n Auszahlungsansprüche<br />

und <strong><strong>de</strong>s</strong> darauf entfallen<strong>de</strong>n Arbeitgeberanteils zur Sozialversiche-<br />

rung zu bil<strong>de</strong>n, so schon das BMF-Schreiben vom 11.11.1999 zur<br />

Bilanzierung von Wertkontenvereinbarungen. Für die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

zugesagte Verzinsung o<strong>de</strong>r sonstigen Erträge ist eine separate<br />

Rückstellung zu bil<strong>de</strong>n. Die bilanzielle Behandlung hängt hier jedoch<br />

auch davon ab, wie das Mo<strong>de</strong>ll konkret ausgestaltet wird und wie <strong>de</strong>r<br />

Insolvenzschutz umgesetzt wird, z.B. über eine Versicherung o<strong>de</strong>r<br />

ein Treuhand-Mo<strong>de</strong>ll. Das BilMoG, dass nun die Möglichkeit eröffnet<br />

Bilanzierungseinheiten aus <strong>de</strong>n Verbindlichkeiten und diese absichern<strong>de</strong><br />

Anlagen zu bil<strong>de</strong>n, vergleichbar <strong>de</strong>r Bilanzierung nach IFRS,<br />

hat hier einige Än<strong>de</strong>rungen gebracht. Daher hat die Finanzverwaltung<br />

ein neues BMF-Schreiben zur <strong>de</strong>n ertragsteuerlichen Aspekten von<br />

Lebensarbeitzeitkonten angekündigt, welches nun aber schon über<br />

ein halbes Jahr auf sich warten lässt. Es ist noch nicht abzusehen,<br />

wann dieses veröffentlicht wird.<br />

» 4. Chancen und Risiken von Lebensarbeitszeitkonten<br />

nutzen und erkennen<br />

Lebensarbeitszeitkonten bieten sowohl <strong>de</strong>m Arbeitgeber als auch<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer viele Chancen. Es sind aber auch einige Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu meistern.<br />

Die Unternehmen sehen Lebensarbeitszeitkonten insbeson<strong>de</strong>re als<br />

Instrument zur Wettbewerbssteigerung <strong><strong>de</strong>s</strong> eigenen Hauses auf <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsmarkt. Gera<strong>de</strong> im Hinblick auf die „Work-Life-Balance“ sind<br />

Lebensarbeitszeitkonten ein schlagkräftiges Instrument im Recruiting-Prozess.<br />

Zu<strong>de</strong>m bieten Lebensarbeitszeitkonten die Möglichkeit,<br />

Arbeitskräfte langfristig an das Unternehmen zu bin<strong>de</strong>n. Lebensarbeitszeitkonten<br />

sind daher ein Instrument, um Mitarbeiterfluktuation<br />

und die damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten zu reduzieren.<br />

Lebensarbeitszeitkonten tragen auch zur Motivation <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

bei. Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass die Bereitschaft<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter, ihren Arbeitseinsatz in Zeiten hoher Auslastung zu<br />

erhöhen, durch <strong>de</strong>n Ausgleich in Freizeit gesteigert wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer sind zu<strong>de</strong>m die steuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorteile, die durch die aufgeschobene<br />

Vergütung entstehen, ein attraktiver Anreiz. Die Versteuerung sowie<br />

die Entrichtung <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Wertguthaben aufgeschoben, was<br />

die Nutzung von Zinses-Zinseffekten möglich macht.<br />

Weitere Vorteile für <strong>de</strong>n Arbeitgeber sind zum einen die Sicherung<br />

von Arbeitsplätzen sowie die Realisierung von Kostensenkungspotenzialen.<br />

Denkbar ist neben <strong>de</strong>r Reduzierung <strong>de</strong>r oben genannten<br />

Rekrutierungs- und Fluktuationskosten auch eine Reduzierung von<br />

Kosten, die durch eine überalterte Belegschaft entstehen können<br />

(z.B. krankheitsbedingte Ausfallzeiten). Gera<strong>de</strong> in Hinblick auf <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>mographischen Wan<strong>de</strong>l ist es nötig, dass Möglichkeiten zum vorzeitigen<br />

Ruhestand genutzt wer<strong>de</strong>n, um Altersstrukturen an die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

im Unternehmen anzupassen. Zu<strong>de</strong>m kann das Ansammeln<br />

<strong>de</strong>r Wertguthaben für <strong>de</strong>n Arbeitgeber weitgehend kostenneutral<br />

gestaltet wer<strong>de</strong>n, da das Guthaben grundsätzlich aus <strong>de</strong>r Arbeitsleis<br />

tung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mitarbeiters entsteht. Darüber hinaus liefern Lebensarbeitszeitkonten<br />

eine gute Alternative zur auslaufen<strong>de</strong>n Altersteilzeit,<br />

zumal hier keine Aufstockungsbeiträge durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu<br />

entrichten sind.<br />

Bei <strong>de</strong>r Überlegung, ob und unter welchen Rahmenbedingungen die<br />

Implementierung eines Lebensarbeitszeitkontos sinnvoll ist, sind<br />

weitere Aspekte zu berücksichtigen, insbeson<strong>de</strong>re die zu erwarten<strong>de</strong><br />

Teilnehmerzahl und Investitionsquote, die Kosten <strong>de</strong>r Implementierung<br />

und laufen<strong>de</strong>n Verwaltung sowie personalpolitische Aspekte.<br />

Der Aufwand <strong>de</strong>r Implementierung lohnt sich nur, wenn auch genügend<br />

Mitarbeiter an <strong>de</strong>m Mo<strong>de</strong>ll teilnehmen. Ebenso entstehen Kosten<br />

30 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


für die rechtliche, steuerliche und bilanzielle Beratung im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Implementierung und Verwaltung <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeitkonten.<br />

Dies sind z.B. Kosten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beachtung<br />

steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen,<br />

sozialversicherungsrechtlicher Aufzeichnungspflichten, Kosten für<br />

die Anbieter von IT-Lösungen zur Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Programms sowie<br />

Kosten <strong>de</strong>r Kapitalanlagegesellschaft für die vermögensverwalten<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeiten. Die Kosten können (partiell) auf die Mitarbeiter umgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mo<strong>de</strong>lls ist gut zu überlegen, welche<br />

Gehaltsbestandteile die Mitarbeiter wan<strong>de</strong>ln können. Neben laufen<strong>de</strong>m<br />

Gehalt und Son<strong>de</strong>rzahlungen bieten sich insbeson<strong>de</strong>re<br />

Urlaubstage sowie Überstun<strong>de</strong>n bzw. Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n an. Letztere<br />

sind beson<strong>de</strong>rs bei Mitarbeitern beliebt, die aufgrund ihrer Gehaltsstruktur<br />

keine (signifikanten) Son<strong>de</strong>rzahlungen erhalten. Bei <strong>de</strong>r<br />

Umwandlung von Zeitguthaben aus Überstun<strong>de</strong>n/Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n<br />

besteht insbeson<strong>de</strong>re bei Vertrauensarbeitszeitsystemen das<br />

Risiko, dass unnötige Überstun<strong>de</strong>n kreiert wer<strong>de</strong>n, um diese in das<br />

Lebensarbeitszeitkonto einzubringen.<br />

» 5. Den richtigen Anbieter auswählen<br />

Elementar für die erfolgreiche Implementierung von Lebensarbeitszeitkonten<br />

ist neben <strong>de</strong>r rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung<br />

die richtige Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters.Beson<strong>de</strong>rs zu berücksichtigen ist<br />

die Wahl <strong>de</strong>r richtigen Kapitalanlageprodukte. Gesetzlich geregelte<br />

Werterhaltungsgarantien schränken die Anlagemöglichkeiten ein,<br />

wodurch eine genaue Überprüfung <strong>de</strong>r angebotenen Produkte notwendig<br />

wird, um zum einen die gesetzlichen Restriktionen einzuhalten<br />

und zum an<strong>de</strong>ren im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers <strong>de</strong>nnoch eine<br />

gute Rendite zu erwirtschaften.<br />

In diesem Zusammenhang ist ebenso eine ausreichen<strong>de</strong> Insolvenzsicherung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Wertguthabens be<strong>de</strong>utsam, da auch hier rechtliche<br />

Vorgaben einzuhalten sind. Gera<strong>de</strong> in diesem Bereich lässt sich durch<br />

eine gute Strukturierung <strong>de</strong>r Insolvenzsicherung über ein sog. „Contractual<br />

Trust Arrangement“ (CTA), verbun<strong>de</strong>n mit einer guten steuerlichen<br />

Planung, eine attraktive Rendite erzielen, wenn durch eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Strukturierung <strong>de</strong>r Anlagegesellschaft die Erträge<br />

beim Arbeitgeber und <strong>de</strong>m Anlagevehikel weitestgehend steuerfrei<br />

vereinnahmt wer<strong>de</strong>n können (Brutto-Brutto-Sparen).<br />

Die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Mo<strong>de</strong>lls sollte durch Lohnsteueranrufungsauskünfte bzw. Auskünfte<br />

bei <strong>de</strong>n Sozialversicherungsbehör<strong>de</strong>n abgesichert wer<strong>de</strong>n. Bei<br />

<strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen Komponente reicht die Palette von <strong>de</strong>r Einbeziehung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrats über die Konzeption von Anlagerichtlinien<br />

bis hin zur Ausgestaltung <strong>de</strong>r Gehaltsumwandlungsvereinbarung.<br />

Von Vorteil erweist sich im Verwaltungsbereich in <strong>de</strong>r Regel die Nutzung<br />

von Online-Verwaltungsplattformen, durch die die Mitarbeiter<br />

je<strong>de</strong>rzeit Zugang zu ihrem „Konto“ haben und auch die steuerliche<br />

und sozialversicherungsrechtliche Administration für die Lohnbuchhaltung<br />

erheblich vereinfacht wird. Wichtig für <strong>de</strong>n Erfolg von<br />

Lebensarbeitszeitkonten ist vor allem die Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiter.<br />

Der Schlüssel hierfür ist die richtige Einbindung und Beratung <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter. Hierzu ist eine genaue Planung <strong>de</strong>r Kommunikationsstrategie<br />

unumgänglich.<br />

»6. Was die Zukunft bringt<br />

Die <strong>de</strong>rzeitige Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass Zeitkonten, ob<br />

nun kurze o<strong>de</strong>r langfristige, bei <strong>de</strong>r Bewältigung von Krisen helfen<br />

können. Zukünftige Herausfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>nen sich Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lle<br />

stellen müssen, sind die Gewährung einer ren-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

ditestarken Kapitalanlage und attraktive Anlagemöglichkeiten, die<br />

Abfe<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mographischen Entwicklung sowie die Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r Teilnahmebereitschaft <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch eine strukturierte<br />

Kommunikation. Dabei ist es wichtig, für die Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschied<br />

zwischen betrieblicher Altersvorsorge und Lebensarbeitszeitkonten<br />

zu ver<strong>de</strong>utlichen und die unterschiedlichen Zielsetzungen<br />

und Rahmenbedingungen herauszuarbeiten. Dennoch wer<strong>de</strong>n wohl<br />

auch in Zukunft Lebensarbeitszeitkonten in Konkurrenz zur betrieblichen<br />

Altersversorgung stehen. Hierzu ver<strong>de</strong>utlicht die Ernst & Young<br />

Studie, dass im Durchschnitt 70 % <strong>de</strong>r Mitarbeiter an Mo<strong>de</strong>llen <strong>de</strong>r<br />

betrieblichen Altersversorgung teilnehmen, während sich bei <strong>de</strong>n<br />

Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>llen im Durchschnitt nur 15 % beteiligen.<br />

Auch im Hinblick auf die weitere Globalisierung <strong>de</strong>r Arbeitswelt<br />

wer<strong>de</strong>n Lebensarbeitszeitkonten weiter an Be<strong>de</strong>utung gewinnen. Für<br />

aus <strong>de</strong>m Ausland stammen<strong>de</strong> Mitarbeiter, die von ihrer persönlichen<br />

Lebensplanung her meist vorhaben nur für eine bestimmte Zeit in<br />

Deutschland zu arbeiten, ist <strong>de</strong>r Vermögensaufbau durch Lebensarbeitszeitkonten<br />

oftmals attraktiver als die Teilnahme an betrieblichen<br />

Altersvorsorgemo<strong>de</strong>llen und auch die psychologischen Hür<strong>de</strong>n für<br />

eine Teilnahme sind niedriger, da <strong>de</strong>r Zeithorizont überschaubarer<br />

ist.<br />

Was die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Flexi-II-Gesetzes und <strong>de</strong>r steuerlichen Rahmenbedingungen<br />

für die Verbreitung und die Nutzung von Lebensarbeitszeitkonten<br />

be<strong>de</strong>uten, wer<strong>de</strong>n erst die nächsten Jahre zeigen.<br />

Die meisten Anbieter haben sich aber bereits auf die verän<strong>de</strong>rten<br />

Bedingungen eingestellt und bieten Kapitalanlagemo<strong>de</strong>lle an, die an<br />

die geän<strong>de</strong>rten Kapitalanlagevorgaben angepasst sind.<br />

Daher ist jetzt eine gute Zeit für Unternehmer, sich mit <strong>de</strong>m Thema<br />

zu befassen und zu prüfen, wie Lebensarbeitzeitkonten als weiterer<br />

Baustein das Gesamtvergütungskonzept eines Unternehmens ergänzen<br />

können.<br />

StB Bettina Kleine<br />

ist Director in <strong>de</strong>r Service Line Human Capital<br />

bei <strong>de</strong>r Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Sie leitet die Human Capital<br />

Abteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> Kölner Büros.<br />

StB / RAin Britta Schmitt<br />

ist Senior Managerin im Bereich Human Capital<br />

/ Performance & Reward bei <strong>de</strong>r Ernst &<br />

Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

in München. Sie ist auf aktienbasierte Vergütungsmo<strong>de</strong>lle<br />

und Deferred Compensation<br />

spezialisiert.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 31


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Altersvorsorge<br />

Richtig übergeben,<br />

Rente finanzieren<br />

Viele Unternehmenschefs konzentrieren sich bei <strong>de</strong>r Planung ihrer<br />

Altersvorsorge auf die Erträge aus ihrer Firma. Ein riskantes Spiel,<br />

<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Wert <strong><strong>de</strong>s</strong> Lebenswerks wird fast<br />

immer überschätzt.<br />

Erfolgreich, engagiert, En<strong>de</strong> vierzig: Für StB<br />

Uwe Rolef aus <strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen<br />

Alfter ist das genau die richtige Situation, um<br />

eine gut geplante Staffelübergabe einzuleiten.<br />

Rolef hat sich auf Nachfolge spezialisiert und<br />

kennt viele Fälle, in <strong>de</strong>nen mittelständische<br />

Firmenchefs viel zu lange gewartet haben.<br />

Beispiel ist etwa eine 80-jährige Firmenchefin,<br />

die als Pflegefall die Geschäftsführung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Familienbetriebs an ihren 53-jährigen<br />

Sohn übertrug. Etwas an<strong>de</strong>rs ist die Situation<br />

eines Ehepaares, aber kein Einzelfall:<br />

Sie gingen immer davon aus, ihr Sohn<br />

übernehme die Firma. Zu seiner Karriere als<br />

Banker bekannte er sich erst dann, als die<br />

Unternehmensnachfolge konkrete Formen<br />

annehmen sollte.<br />

Nils Koerber, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Unterneh-<br />

mensberatung Kern aus Darmstadt, kennt<br />

die Probleme <strong>de</strong>r Seniorchefs genau, sein<br />

Unternehmen hat sich auf die Beratung im<br />

Bereich Unternehmensnachfolge spezialisiert:<br />

„Bei <strong>de</strong>r Nachfolge spielen immer<br />

emotionale Faktoren mit. Schon in <strong>de</strong>n besten<br />

Jahren <strong>de</strong>n Ausstieg zu bestimmen, ist ein<br />

mentaler Spagat, <strong>de</strong>n viele – bewusst o<strong>de</strong>r<br />

unbewusst – nicht leisten wollen.“ Der aber<br />

ist notwendig.<br />

Optimal gelaufene<br />

Nachfolge gibt es nicht<br />

Für Wolf Kempert, Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft für Unternehmensnachfolge<br />

und Unternehmensführung (UNU) in Berlin<br />

und Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Unternehmensberater<br />

(BDU), gibt es die optimal<br />

gelaufene Nachfolge nicht – selbst bei bester<br />

Vorbereitung und einem geplanten Zeitraum<br />

von zehn o<strong>de</strong>r mehr Jahren. Zu viele Aspekte<br />

sind zu berücksichtigen, viele Fallstricke zu<br />

überwin<strong>de</strong>n.<br />

1. Familiennachfolge.<br />

Übernehmen die Kin<strong>de</strong>r das Geschäft, ist die<br />

Nachfolge sukzessive aufzubauen. Schon weil<br />

Mitarbeiter die „Kleinen“ von früh an kennen,<br />

müssen sie sich durch entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Führungsverhalten wie auch kaufmännisches<br />

Geschick Respekt verschaffen.<br />

Berater Kempert kennt Familien, in <strong>de</strong>nen<br />

sich die junge Generation erst entsprechend<br />

qualifizieren musste. Selbst wenn die Eltern<br />

mit Herz und Seele im Betrieb aufgehen,<br />

legen sie die Liebe zum Unternehmen ihrem<br />

32 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Nachwuchs nicht automatisch mit in die<br />

Wiege. Bekennen sich Kin<strong>de</strong>r nicht klar zur<br />

Familientradition, kann es sogar besser sein,<br />

rechtzeitig eine an<strong>de</strong>re Lösung anzustreben.<br />

Zu<strong>de</strong>m kommen bei <strong>de</strong>r Nachfolge innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Familie in <strong>de</strong>r Regel Ansprüche an<strong>de</strong>rer<br />

Angehöriger wie auch die Alterssicherung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Seniors mit ins Spiel. Das alles zu regeln,<br />

braucht eben viel Zeit.<br />

2. Externe Interessenten.<br />

Nicht weniger kompliziert erscheint die externe<br />

Variante: Erfahrungsgemäß ist es schwer,<br />

geeignete Kandidaten zu fin<strong>de</strong>n. „Auch die<br />

Nase muss passen“, meint StB Dirk Hubl,<br />

Partner <strong>de</strong>r Kanzlei Rolef & Hubl in Alfter.<br />

Hier gilt es sämtliche Optionen gegeneinan<strong>de</strong>r<br />

abzuwägen. Was kommt infrage? Nur<br />

<strong>de</strong>r Verkauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens auf einen<br />

Schlag? Ein gleiten<strong>de</strong>r Übergang mit Beteiligung?<br />

Die Pachtvariante? Was passiert mit<br />

Pensionsrückstellungen? Letztendlich sind<br />

die Antworten immer individuell zu ermitteln,<br />

vieles sei Verhandlungssache. „Unter<br />

Abwägung aller Vor- und Nachteile für bei<strong>de</strong><br />

Seiten“, sagt Koerber.<br />

Über die Probleme in <strong>de</strong>r Praxis berichtet<br />

Unternehmerin Ursula Jachnik im rheinland-pfälzischen<br />

Koblenz. Gemeinsam mit<br />

ihrem Mann baute sie vor 45 Jahren ein<br />

Autohaus für die Marken Volvo und Subaru<br />

auf. „Mit unserer Werkstatt erzielen wir<br />

gute Gewinne“, sagt Jachnik. Seit fast zehn<br />

Jahren sucht das Ehepaar nun schon nach<br />

einem externen Nachfolger. „Wir haben zu<br />

spät begonnen“, meint die engagierte 67-Jährige.<br />

Mit <strong>de</strong>m Verkaufserlös will das Paar sein<br />

Alterseinkommen sichern. Mehrere Übergabeversuche<br />

scheiterten. „Aktuell haben wir<br />

zwar wie<strong>de</strong>r einen Interessenten. Die Banken<br />

wollen aber das Risiko nicht mittragen“,<br />

meint Jachnik.<br />

Ein typisches Problem: Junge, engagierte<br />

Grün<strong>de</strong>r möchten <strong>de</strong>n Sprung in die Selbstständigkeit<br />

wagen, es fehlt ihnen aber das<br />

Geld. Die Banken verlangen Sicherheiten, die<br />

diese noch nicht aufbauen konnten. Selbst<br />

wenn die Erträge <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens üppig<br />

fließen, weichen die Kreditinstitute von ihren<br />

hohen For<strong>de</strong>rungen nicht ab. Ausweg könnte<br />

eine Bürgschaft <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rbanken sein. Doch<br />

sie vergeben diese auch nur nach sehr strengen<br />

Kriterien. „Ein Dilemma, das wir immer<br />

wie<strong>de</strong>r beobachten. Die Hür<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geldgeber<br />

sind enorm hoch“, so Uwe Rolef.<br />

Wie rigi<strong>de</strong> die Banken vorgehen, musste auch<br />

Peer-Gunter Groll erfahren. Vor drei Jahren<br />

kaufte er die Firma Document World im nordrhein-westfälischen<br />

Neuss, <strong>de</strong>utschlandweit<br />

größter Konzessionär <strong>de</strong>r Marke Xerox. Groll<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

und seine Mitarbeiter beraten Unternehmen<br />

bei <strong>de</strong>r Auswahl und Abwicklung ihres Dokumentenmanagements.<br />

Viele Jahre war Groll zuvor in <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

eines Han<strong>de</strong>lskonzerns tätig, bevor er<br />

das Unternehmen kaufte. „Für die Finanzierung<br />

wandten wir uns zunächst an die bisherige<br />

Großbank, mit welcher <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r schon<br />

über 30 Jahre zusammenarbeitete“, sagt Groll.<br />

Obwohl die Firma in dieser langen Perio<strong>de</strong><br />

nie hohe Fremdmittel in Anspruch nehmen<br />

musste, erwartete das Kreditinstitut gigantische<br />

Sicherheiten. „Wir konnten anhand <strong>de</strong>r<br />

Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

und <strong>de</strong>n Planzahlen belegen, wie gut das<br />

Geschäft aufgestellt war. Trotz<strong>de</strong>m wollte die<br />

Bank eine Übersicherung von mehr als 100<br />

Prozent“, sagt Groll.<br />

Für <strong>de</strong>n Diplom-Kaufmann eine untragbare<br />

For<strong>de</strong>rung, er wandte sich an die Sparkasse<br />

an seinem Wohnort. „Der Sachbearbeiter reagierte<br />

völlig konträr. Wir bekamen innerhalb<br />

von nur einer Woche unbürokratisch und zu<br />

fairen Konditionen die Finanzierungszusage.“<br />

Zwar musste Groll auch bei <strong>de</strong>r Sparkasse<br />

umfangreiche Sicherheiten abtreten, doch<br />

Erfolgreiche Nachfolge<br />

weniger als damals die Großbank erwartete.<br />

Doch um die Banken mit ins Boot zu holen,<br />

müssen die Parteien mitunter nachhelfen.<br />

Wolf Kempert erzählt: „Manchmal ist es notwendig,<br />

dass <strong>de</strong>r Firmenchef selbst Geld in<br />

die Hand nimmt.“ In <strong>de</strong>r Regel läuft das auf<br />

eine Beteiligung hinaus: Der Senior kann als<br />

stiller Teilhaber im Unternehmen bleiben und<br />

wird über die fließen<strong>de</strong>n Erträge entlohnt,<br />

verbun<strong>de</strong>n mit einem Risiko: „Eine Beteiligung<br />

kommt nur in Betracht, wenn <strong>de</strong>r neue<br />

Geschäftsführer alle Kompetenzen und Führungsqualitäten<br />

mitbringt, um <strong>de</strong>n Betrieb<br />

erfolgreich weiterführen zu können“, warnt<br />

Koerber. Selbst dann bleiben noch Unwägbarkeiten<br />

wie etwa Konjunkturschwankungen,<br />

die die Altersbezüge gefähr<strong>de</strong>n können.<br />

Firmenchefs müssen Leibrente<br />

besichern lassen<br />

Das gilt auch wenn die Parteien eine Leibrente<br />

vereinbaren. Auf <strong>de</strong>r sicheren Seite sind<br />

Firmenchefs nur dann, wenn diese besichert<br />

ist. „Infrage kommt etwa <strong>de</strong>r Eintrag einer<br />

Grundschuld, falls zum Beispiel Immobilien<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind“, empfiehlt Rolef. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

Peer-Gunter Groll ist eigentlich ein Spätstarter. Erst seit gut drei<br />

Jahren ist <strong>de</strong>r 55-Jährige Chef von inzwischen 40 engagierten<br />

Mitarbeitern und einem Unternehmen mit fast 15 Millionen Euro<br />

Jahresumsatz. Groll hat die Firma Dokument World<br />

(www.dokumentworld.<strong>de</strong>) in Neuss gekauft und gleich bezahlt.<br />

Mit seiner <strong>Entscheidung</strong> ist <strong>de</strong>r<br />

Jungunternehmer sehr zufrie<strong>de</strong>n.<br />

Er nahm einige Umstrukturierungen<br />

vor und plant, schon seine zweite<br />

Nie<strong>de</strong>rlassung zu eröffnen. Bevor er<br />

sich für die Firma entschied, prüfte<br />

er mehrere Angebote und suchte<br />

lange nach <strong>de</strong>m geeigneten Objekt.<br />

„Nachfolge muss auf bei<strong>de</strong>n Seiten<br />

passen“, meint Groll.<br />

Aus seinen eigenen Erfahrungen<br />

hat er gelernt: „Langsam muss ich<br />

beginnen, mich mit meiner eigenen<br />

Nachfolge zu beschäftigen. Vielleicht<br />

interessiert sich ein qualifizierter<br />

Mitarbeiter.“ Groll weiß, dass<br />

allein die Abwicklung und die Phase<br />

konkreter Verhandlungen bei einer<br />

externen Lösung schon fast ein Jahr<br />

dauert. Er ist sich darüber bewusst,<br />

wie viele Informationen über das<br />

Unternehmen sein Nachfolger vor<br />

seinem Einstieg sammeln wird. Er<br />

weiß, dass dieser sich Einblick in die<br />

Bilanzen <strong>de</strong>r vergangenen Jahre und<br />

in die Buchhaltung verschafft, sich<br />

mit <strong>de</strong>m Controlling beschäftigt und<br />

vielleicht noch Branchenkenntnisse<br />

aufbauen muss.<br />

Weil für Groll die Firma auch einen<br />

guten Teil seiner Altersvorsorge darstellt,<br />

will er dabei auf keinen Fall<br />

unter Druck reagieren müssen: „Denn<br />

am En<strong>de</strong> zählt doch auch <strong>de</strong>r Preis.“<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 33


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

trägt <strong>de</strong>r Senior das Risiko einer Insolvenz<br />

immer mit. „Und zwar unabhängig davon, ob<br />

es sich um einen externen o<strong>de</strong>r einen internen<br />

Nachfolger han<strong>de</strong>lt“, warnt Koerber.<br />

Alles Konsequenzen, die <strong>de</strong>r Senior bei seinen<br />

Überlegungen von vornherein mit einbeziehen<br />

sollte. So wird eine Einigung nie<br />

ohne Entgegenkommen von bei<strong>de</strong>n Seiten<br />

zu erzielen sein. Offene Kommunikation entschei<strong>de</strong>t.<br />

Unternehmensberater Nils Koerber<br />

muss als neutraler Mediator immer wie<strong>de</strong>r<br />

eingreifen, wenn Verhandlungen zwischen<br />

Senior und Nachfolger ins Stocken geraten.<br />

Ähnlich die Situation bei Groll: „Ohne <strong>de</strong>n<br />

externen Vermittler wäre die Übernahme<br />

viel schwieriger abgelaufen, vielleicht sogar<br />

gescheitert“, erinnert er sich.<br />

Als problematisch erweist sich regelmäßig<br />

die Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmenswerts.<br />

„Firmeninhaber gehen meist davon aus, dass<br />

dieser viel höher liegt, als er tatsächlich ist“,<br />

sagt Koerber. Auch ein Grund, warum es riskant<br />

ist, die Altersvorsorge allein im Vertrauen<br />

auf <strong>de</strong>n Betrieb aufzubauen. „Zusätzlich<br />

zur Firma sollte eine Mischung aus Immobilien,<br />

Kapitalanlagen, Lebensversicherungen<br />

und staatlich geför<strong>de</strong>rter Rürup-Rente aufgebaut<br />

wer<strong>de</strong>n“, empfiehlt Uwe Rolef. Die<br />

Rürup-Rente hat zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Vorteil, dass sie<br />

insolvenzsicher ist.<br />

Je<strong>de</strong>r Unternehmer muss sich auch darüber<br />

im Klaren sein, dass <strong>de</strong>r Wert seiner Firma<br />

schwankt und von <strong>de</strong>r allgemeinen Marktlage<br />

abhängig ist. Innerhalb weniger Monate kann<br />

er nach oben o<strong>de</strong>r nach unten abweichen. Die<br />

beste Verhandlungsposition bei <strong>de</strong>r Nachfolge<br />

haben daher jene Firmenchefs, die loslassen<br />

können – aber nicht müssen. Denen die Zeit<br />

noch nicht im Nacken sitzt.<br />

Als Basis für die Preisverhandlung wählen<br />

die Parteien in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n sogenannten<br />

Ertragswert, <strong>de</strong>n ein neutraler Berater von <strong>de</strong>r<br />

Kammer, ein unabhängiger Unternehmensberater,<br />

Wirtschaftsprüfer o<strong>de</strong>r Steuerberater<br />

zuvor ermittelt. Wohlgemerkt als Basis: Der<br />

Ertragswert entspricht nachher fast nie <strong>de</strong>m<br />

Kaufpreis. Er zielt auf die künftig realisierbaren<br />

Erträge ab. Es spielen dabei zahlreiche<br />

Faktoren eine wichtige Rolle. Zum Beispiel,<br />

inwiefern bisher das Unternehmen von <strong>de</strong>r<br />

Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers abhängig ist. Gibt<br />

es eine zweite Führungskraft im Haus, wirkt<br />

sich das wertsteigernd aus.<br />

Relevant sind auch die Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren<br />

Betriebszugehörigkeit, Alter und Qualifikation.<br />

Ein dynamisches, gut ausgebil<strong>de</strong>tes<br />

Team beeinflusst <strong>de</strong>n Wert <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />

positiv, ebenso eine spezialisierte o<strong>de</strong>r<br />

diversifizierte marktgerechte Leistungspalette<br />

und eine lebendige Stammkun<strong>de</strong>nstruktur.<br />

Externe Nachfolge überwiegt<br />

Zwischen 2010 und 2014 wer<strong>de</strong>n knapp 110.000 Familienunternehmen auf<br />

einen Nachfolger übertragen, wie das Institut für Mittelstandsforschung<br />

in Bonn aktuell ermittelt hat.<br />

10,3%<br />

16,5%<br />

8,3%<br />

21,1%<br />

43,8%<br />

Daraus erschließt sich auch, warum und wie<br />

die Betriebsführung schon mehrere Jahre vor<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>finitiven Nachfolge strategisch ausgerichtet<br />

wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

Berater Kempert stellt aber immer wie<strong>de</strong>r<br />

fest, dass Unternehmer kurz vor <strong>de</strong>m Ruhestand<br />

„mü<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n.“ Wer weiß, dass er die<br />

Firmenleitung bald abgibt, investiert selten<br />

in neue Technik und akquiriert auch keine<br />

neuen Kun<strong>de</strong>n mehr. Nachlässigkeiten, die<br />

sich beim Verkauf an einen externen Nachfolger<br />

negativ auswirken.<br />

Wie aber kann <strong>de</strong>r Unternehmer einen<br />

richtigen Nachfolger fin<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>m sich<br />

Gespräche lohnen? Kempert weiß, dass viele<br />

Firmenchefs die Sache selbst in die Hand<br />

nehmen wollen. Als erfahrene Unternehmer<br />

glauben sie, alles im Griff zu haben.<br />

Berater warnt Unternehmer vor<br />

Alleingang bei <strong>de</strong>r Übergabe<br />

Schließlich können sie auf eine Vielzahl<br />

guter Kontakte im Kollegen- und Familienkreis<br />

zurückgreifen. „Vor Alleingängen ist zu<br />

warnen“, sagt Kempert. Zum einen wird sich<br />

das Engagement bei einer externen Lösung<br />

schnell herumsprechen. Kun<strong>de</strong>n verlieren<br />

vielleicht das Vertrauen, wenn sie frühzeitig<br />

erfahren, dass „<strong>de</strong>r Senior schon gehen<br />

will“. Zum an<strong>de</strong>ren gilt es Details zu klären,<br />

die Fachwissen, Fingerspitzengefühl und<br />

Erfahrung in <strong>de</strong>r Sache erfor<strong>de</strong>rn. Emotional<br />

betroffene Unternehmer tragen oft Scheuklappen.<br />

Abgesehen davon, dass <strong>de</strong>r Firmenchef<br />

43,8 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen<br />

bleiben <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r Familie, 21,1<br />

Prozent wer<strong>de</strong>n verkauft. 16,5 Prozent<br />

gehen in die Hän<strong>de</strong> externer<br />

Führungskräfte, 10,3 Prozent an<br />

einen Mitarbeiter. 8,3 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Betriebe wer<strong>de</strong>n still gelegt, weil<br />

sich kein Nachfolger fin<strong>de</strong>t.<br />

an<strong>de</strong>re Aufgaben zu erfüllen hat und die Nachfolge<br />

nicht nebenher regeln kann. Erfahrene<br />

Unternehmens- o<strong>de</strong>r spezialisierte Steuerberater<br />

verfügen auch über ein gutes Akquise-<br />

Netzwerk und erkennen schnell, wenn etwa<br />

Sohn o<strong>de</strong>r Tochter eigentlich kein Interesse<br />

daran haben, die Firma zu übernehmen.<br />

Sie vermitteln kommunikativ innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Familie und unterstützen bei Verhandlungen<br />

mit Interessenten.<br />

Die Alfter Steuerberater Hubl und Rolef holen<br />

bei externen Bewerbern zum Beispiel vorab<br />

eine Selbstauskunft ein. „Keine Sicherheit,<br />

aber zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ein Anhaltspunkt dafür, ob<br />

<strong>de</strong>r Kandidat überhaupt infrage kommen<br />

kann.“ Unterstützend kann <strong>de</strong>r Betrieb in<br />

Nachfolgebörsen (www.nexxt-chance.<strong>de</strong>)<br />

o<strong>de</strong>r über einen seriösen Makler angeboten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Eva-Maria<br />

Neuthinger<br />

ist Diplom-Kauffrau<br />

und arbeitet als freie<br />

Wirtschaftsjournalistin<br />

für Magazine und<br />

Zeitungen. Sie hat sich<br />

auf die Themenfel<strong>de</strong>r<br />

Unternehmensführung und Steuern<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: eva.neuthinger@t-online.<strong>de</strong><br />

34 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Foto: SSBC<br />

Wer gestan<strong>de</strong>ne Unternehmer auf das Thema<br />

Marke anspricht, erhält regelmäßig Antworten<br />

wie „So was brauchen wir nicht, unser<br />

Business läuft hervorragend“ o<strong>de</strong>r „Wir<br />

machen doch schon Werbung“. Tatsächlich<br />

verließ sich insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r B2B-Mittelstand<br />

über Jahrzehnte auf Fleiß und Intuition<br />

– und agierte damit sehr erfolgreich. Doch<br />

wenn, wie jüngst als Folge <strong>de</strong>r Finanzkrise,<br />

die Nachfrage ein- und Märkte wegbrechen,<br />

offenbart sich die Kurzlebigkeit einer solchen<br />

„Strategie“. Wo Marke, sprich Bindungsenergie<br />

fehlt, koppeln sich Kun<strong>de</strong>n ab.<br />

Oft geben dann die Einkaufskonditionen <strong>de</strong>n<br />

Ausschlag für o<strong>de</strong>r gegen einen Abschluss.<br />

Aus Sicht von Jürgen Gietl, Managing-Partner<br />

<strong>de</strong>r Agentur Brand-Trust in Nürnberg, beweist<br />

Serie Unternehmensberatung<br />

Markenmanagement<br />

Bauchgefühl allein<br />

reicht nicht<br />

Auch im Geschäftsverkehr symbolisieren Marken Qualität, vermitteln Sicherheit<br />

und haben eine Katalysatorfunktion. Dennoch betreibt <strong>de</strong>r B2B-Mittelstand Markenarbeit<br />

bisher selten strategisch, son<strong>de</strong>rn ordnet diese <strong>de</strong>m Bereich Werbung zu.<br />

Mit <strong>de</strong>r Erfolgsmessung ihrer Aktivitäten tun sich viele Unternehmen zu<strong>de</strong>m schwer.<br />

EC Bioenergie – hier eine Anlage <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens in Hei<strong>de</strong>lberg – hat in <strong>de</strong>r Region ein<br />

durchdachtes Markenmanagement vorangetrieben.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

dies, „wie vorurteilsbehaftet das Verhalten<br />

<strong>de</strong>r Marktteilnehmer im Verkauf von B2B-<br />

Leistungen ist“. Denn Konditionen fokussierten<br />

per se nicht <strong>de</strong>n günstigsten Preis,<br />

son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n höchsten Mehrwert, sprich <strong>de</strong>n<br />

Wert einer Leistung abzüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises. Es<br />

sei ein „weitverbreiteter Irrglaube“ anzunehmen,<br />

<strong>de</strong>r Mehrwert könne nur durch Preisabschläge<br />

erhöht wer<strong>de</strong>n.<br />

Vielmehr müssten Unternehmen lernen, ihre<br />

erschaffenen Werte zu vermitteln, mahnt<br />

Gietl – „und genau hier wirken Marken“.<br />

Gera<strong>de</strong> kleine und mittelständische B2B-<br />

Anbieter platzen vor Spitzenleistungen, etliche<br />

tragen sogar <strong>de</strong>n Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> Grün<strong>de</strong>rs<br />

o<strong>de</strong>r Inhabers. „Aber viele Grün<strong>de</strong>r wür<strong>de</strong>n<br />

sich vermutlich im Grab umdrehen, wenn<br />

KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

» Serienplaner<br />

Teil 1 – SteuerConsultant 5/10<br />

Markenbildung<br />

Teil 2 – SteuerConsultant 7/10<br />

Markenmanagement<br />

Teil 3 – SteuerConsultant 8/10<br />

Kun<strong>de</strong>n suchen Dialog<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

sie wüssten, wie mit <strong>de</strong>m guten Ruf ihres<br />

Namens umgegangen wird, <strong>de</strong>n sie übrigens<br />

meist nicht durch teure Werbung, son<strong>de</strong>rn<br />

durch das langjährige Einhalten von Versprechen<br />

aufgebaut haben“, so Gietl.<br />

Tatsächlich zeigt die Mehrzahl hiesiger<br />

B2B-Unternehmen großen Nachholbedarf in<br />

Sachen Markenbildung und -führung (siehe<br />

Interview Seite 36). „Von vielen Mittelständlern<br />

wird Marke immer noch <strong>de</strong>r Werbung<br />

zugeordnet und somit als Kostenblock gesehen“,<br />

analysiert Wolfgang Schiller, Senior-<br />

Brand-Consultant <strong>de</strong>r Agentur Schiller im<br />

ba<strong>de</strong>n-württembergischen Merzhausen.<br />

Dabei sei sie, sekundiert Klaus Brandmeyer,<br />

„Angelegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> gesamten Unternehmens<br />

und nicht nur <strong><strong>de</strong>s</strong> Marketings, also eine klassische<br />

Generalmanagementaufgabe.“<br />

Guter Name und Vertrauen beste<br />

Voraussetzungen für die Marke<br />

Im Prinzip, so Brandmeyer, Inhaber einer<br />

gleichnamigen Beratungsfirma in Hamburg,<br />

sei die Gleichung simpel: „Sind guter Name<br />

und Vertrauen gegeben, hat <strong>de</strong>r Anbieter<br />

einer Marke – unabhängig davon, ob er außer<br />

seinem Markennamen auch Corporate Design<br />

und klassische Kommunikationsmittel einsetzt<br />

– die besten Voraussetzungen.“<br />

Im B2B-Segment fällt <strong>de</strong>m Vertrieb dabei<br />

eine Hauptrolle zu: Als Markenbotschafter<br />

hat er die große Chance, „die Beson<strong>de</strong>rheit<br />

<strong>de</strong>r Markenleistung als Wettbewerbsvorteil<br />

für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n im persönlichen Dialog<br />

erlebbar zu machen“, so Schiller. Vorbil<strong>de</strong>r<br />

in puncto Markenbildung und -führung sind<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 35


KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Unternehmensberatung<br />

Interview<br />

„Marke folgt Strategie“<br />

Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch, Professor für Internationale Unternehmensführung<br />

an <strong>de</strong>r Hochschule Pforzheim und Professor für Business-Marketing an <strong>de</strong>r China<br />

Europe International Business School Shanghai, über <strong>de</strong>n Kenntnisstand im B2B-<br />

Mittelstand in puncto Markenmanagement, die zentrale Rolle <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers<br />

und die Frage, wie sich Markenbe<strong>de</strong>utung mit einfachen Mitteln messen lässt.<br />

SteuerConsultant: Herr Pförtsch, wie steht<br />

es aus Ihrer Sicht um Wissen und Umsetzung<br />

von Markenbildung und -führung im hiesigen<br />

B2B-Mittelstand?<br />

Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch: Wir haben dazu<br />

in <strong>de</strong>r Vergangenheit verschie<strong>de</strong>ne Untersuchungen<br />

durchgeführt. Demnach liegt die<br />

Durchdringung von qualifiziertem Markenmanagement<br />

in Deutschland zwischen 30<br />

und 44 Prozent. Das heißt, die Unternehmer<br />

wissen um die Prinzipien und haben vielfach<br />

Funktionen geschaffen, in <strong>de</strong>nen das Markenmanagement<br />

professionell abgearbeitet wird,<br />

aber das <strong>de</strong>taillierte Wissen und die neuesten<br />

Metho<strong>de</strong>n fehlen. Die Grundlagen sind auch im<br />

B2B vorhan<strong>de</strong>n, und das seit über 100 Jahren,<br />

angefangen mit <strong>de</strong>r Firma Krupp 1886. Die Ringe<br />

in <strong>de</strong>r Bildmarke symbolisieren die Laufrä<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Eisenbahnen. Es war damals <strong>de</strong>r Versuch,<br />

im Logo die Qualität <strong>de</strong>r eigenen Arbeit zu<br />

spiegeln, das hat sich später quer durch die<br />

<strong>de</strong>utsche Industrie gezogen.<br />

SteuerConsultant: Worauf kommt es beim<br />

Aufbau einer B2B-Marke konkret an? Muss<br />

<strong>de</strong>n mittelständischen Unternehmer strategisches<br />

Markenmanagement nicht überfor<strong>de</strong>rn?<br />

Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch: Zunächst gilt<br />

zu beachten, dass <strong>de</strong>r Unternehmer in <strong>de</strong>r Regel<br />

die Marke ist. Er verkörpert durch seine Person<br />

und die Art, wie er Geschäfte macht, <strong>de</strong>n inneren<br />

Kern <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens. Problematisch wird es<br />

dort, wo ein Generationswechsel stattgefun<strong>de</strong>n<br />

hat o<strong>de</strong>r wo Unternehmen durch Diversifizierung<br />

respektive Zukäufe eine Größe erreichen,<br />

mit <strong>de</strong>r die Konsistenz nicht mehr gegeben ist.<br />

Das meint einmal die innere Konsistenz, wenn<br />

also die Marke im Haus nicht mehr richtig<br />

bearbeitet und geführt wird. Und zum an<strong>de</strong>ren<br />

betrifft es die äußere Konsistenz, nämlich wie<br />

ich nach außen hin auftrete. Die größte Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

ist, Markeneinheitlichkeit beim Liefern<br />

von Serviceleistungen zu generieren.<br />

SteuerConsultant: Wie hält <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

beim Markenmanagement Kurs, und<br />

wie misst er konkret Markenbe<strong>de</strong>utung und<br />

Markenerfolg?<br />

Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch: Um Kurs halten zu<br />

können, sollte man sich an <strong>de</strong>n Grundprinzipien<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Markenmanagements orientieren, da gibt<br />

es einen wesentlichen Satz: Marke folgt Strategie,<br />

sie muss sich Letzterer unterordnen und<br />

kann eine fehlen<strong>de</strong> Strategie nicht ersetzen. Der<br />

Unternehmer braucht also eine klare Konzeption,<br />

wo er hin will, in welchen Produktbereich,<br />

in welche Nischen, in welche Märkte. Und er<br />

muss eine klare Vorstellung davon haben, wie<br />

er diese Märkte bedient. Der beste Indikator<br />

zum Messen <strong>de</strong>r Markenbe<strong>de</strong>utung ist dann<br />

zum einen das Preispremium. Wie viel zahlt<br />

<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> mehr für mein Produkt, verglichen<br />

mit einem Wettbewerberprodukt? Ein zweiter<br />

Indikator ist die Retention, sprich die Wie<strong>de</strong>rkaufrate.<br />

Natürlich ist das fundierte Messen<br />

viel komplizierter, weil es viele Grün<strong>de</strong> gibt,<br />

warum jemand wie<strong>de</strong>rkommt. Aber Preispremium,<br />

Retention und etwas Bauchgefühl sagen<br />

<strong>de</strong>m Unternehmer recht zuverlässig, ob er mit<br />

seiner Marke in die richtige Richtung steuert.<br />

Firmen wie die Werkzeughersteller Festo,<br />

Stihl o<strong>de</strong>r Hilti. Ihnen ist es gelungen, sich<br />

in ihren Branchen ein<strong>de</strong>utig zu positionieren<br />

und klar zu differenzieren.<br />

Aber auch weniger bekannte Unternehmen<br />

betreiben ein höchst erfolgreiches Branding,<br />

wie etwa <strong>de</strong>r Elektronikzulieferer Assmann<br />

aus Lü<strong>de</strong>nscheid in Nordrhein-Westfalen, <strong>de</strong>r<br />

Maschinenbauer Transfluid in Schmallenberg<br />

in Rheinland-Pfalz o<strong>de</strong>r Adco im nordrheinwestfälischen<br />

Ratingen, Erfin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mobilen<br />

Toilette mit <strong>de</strong>n Produktmarken „Dixi“ und<br />

„Toi Toi“. Laut Schiller geht es dabei weniger<br />

um „first to market“, son<strong>de</strong>rn um „first to<br />

mind“.<br />

Sicherheit bei subjektiven und<br />

objektiven Kaufentscheidungen<br />

Marken symbolisieren Qualität. Sie böten<br />

damit „Sicherheit bei subjektiven wie objektiven<br />

Kaufentscheidungen“, betont Beraterkollege<br />

Stefan Spöttl von <strong>de</strong>r Stuttgarter<br />

Agentur SSBC, „und sie bil<strong>de</strong>n auch einen<br />

Schutz zur Etablierung eines stabileren<br />

Preisniveaus insbeson<strong>de</strong>re in Krisenzeiten.“<br />

Darüber hinaus haben starke Unternehmensmarken<br />

laut Spöttl „direkten Einfluss auf das<br />

Image als Arbeitgeber“. Nicht umsonst stün<strong>de</strong>n<br />

Firmen wie Bosch, BMW, Audi, Porsche<br />

o<strong>de</strong>r SAP bei Hochschulabsolventen ganz<br />

oben auf <strong>de</strong>r Karrierewunschliste.<br />

Voraussetzung sei aber, erklärt Berater Schiller,<br />

„dass <strong>de</strong>r Aufbau einer Arbeitgebermarke<br />

als strategische Aufgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Top-Managements<br />

verstan<strong>de</strong>n wird, auf die wertegeleitete<br />

I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Marke aufsetzt und das Werteversprechen<br />

<strong>de</strong>r Marke gegenüber <strong>de</strong>n Mitarbeitern<br />

und <strong>de</strong>r Öffentlichkeit kontinuierlich<br />

einlöst. Employer Branding schlicht als reine<br />

Imagewerbung zu verstehen, greift zu kurz“.<br />

Richtig umgesetzt, winken <strong>de</strong>m Unternehmen<br />

echte Vorteile: Zum einen motivierte<br />

Mitarbeiter, zum an<strong>de</strong>ren ein Wettbewerbsvorsprung<br />

im „War for Talents“.<br />

In<strong><strong>de</strong>s</strong>, relativiert Spöttl, beeinflusse eine<br />

starke Arbeitgebermarke Bindung und I<strong>de</strong>ntifikation<br />

<strong>de</strong>r Belegschaft „eher nicht. An diesem<br />

Punkt geht es um Unternehmenskultur,<br />

also um Werte und Normen o<strong>de</strong>r kurz: um<br />

‚Corporate Behavior‘“. Das Verdichten und<br />

Sichtbarmachen dieser Kultur ist Aufgabe <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgebermarke. Fakt bleibt: Die Mitarbeiter<br />

sind auch im B2B-Segment <strong>de</strong>r wichtigste<br />

Werttreiber einer Unternehmensmarke. „Deshalb<br />

brauchen sie klare Leitlinien und Parameter,<br />

an <strong>de</strong>nen sie ihr Han<strong>de</strong>ln ausrichten<br />

können“, so Schiller.<br />

Wie jedoch misst ein Mittelständler, ob er<br />

mit all seinen Bemühungen um Markenaufbau<br />

und -führung Kurs hält und vor allem<br />

36 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


erfolgreich agiert? Markenbewertungssysteme<br />

gibt es viele, sie liefern teils konträre<br />

Ergebnisse.<br />

Im Kontext <strong>de</strong>r Messung, betont Spöttl,<br />

müsse zwischen internem und externem<br />

Marken-Controlling unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

„Das interne Controlling basiert auf gezielt<br />

durchgeführten Mitarbeiterbefragungen.<br />

Wichtig ist hierbei, dass Personen aller Unternehmensbereiche<br />

befragt wer<strong>de</strong>n – nicht nur<br />

die aus Vertrieb und Marketing.“<br />

Ebenso wichtig sei es, diese Befragungen<br />

nicht nur einmalig, son<strong>de</strong>rn standardisiert<br />

über einen festen Zeitkorridor hinweg durchzuführen<br />

und abzugleichen, so Spöttl. Fürs<br />

externe Marken-Controlling verweist er auf<br />

Instrumente wie markenfokussierte Stärke-/Schwäche-Analysen<br />

(„SWOT“), Marken-<br />

Audits und – je nach Budget – auf quantitative<br />

Erhebungen, etwa über computergestützte<br />

persönliche Interviews. Klingt alles<br />

sehr aufwendig, wird es mit zunehmen<strong>de</strong>r<br />

Unternehmensgröße auch. Im Kern weisen<br />

ein paar simple Fragen <strong>de</strong>n Weg.<br />

Attraktivität und Bekanntheit<br />

zeigen Zustand <strong>de</strong>r Marke<br />

Brandmeyer: „Können Mitarbeiter auf Anhieb<br />

erklären, was Kun<strong>de</strong>n an ihrer Firma beson<strong>de</strong>rs<br />

schätzen? Fällt <strong>de</strong>r Firmenname, wenn<br />

es um interessante Anbieter geht? Muss die<br />

Firma bei Preisverhandlungen regelmäßig<br />

nachgeben?“ In <strong>de</strong>r Praxis belegen zwei Kriterien<br />

zuverlässig <strong>de</strong>n Zustand einer Marke:<br />

Attraktivität und Bekanntheit. Das härteste<br />

Attraktivitätskriterium stellt die Empfehlungsrate<br />

dar. Gietl: „Die Metho<strong>de</strong> ist so<br />

einfach und pragmatisch, dass sich ingenieurs-<br />

o<strong>de</strong>r wissenschaftlich getriebene Marketingakteure<br />

gern dagegen wehren.“ Markenführung<br />

ist Chefsache. Gietl mahnt: „Überlassen<br />

Sie das Markenmanagement nicht<br />

<strong>de</strong>r Werbeagentur.“ Man möchte ergänzen:<br />

Und auch keinem externen Berater.<br />

Bijan Peymani<br />

ist freier Journalist<br />

in Hamburg. Der<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

schreibt unter an<strong>de</strong>rem<br />

regelmäßig für<br />

„Die Zeit“, „Acquisa”<br />

und „ProFirma”. Zu<br />

seinen Schwerpunkten<br />

zählen Marketing- und Vertriebsthemen<br />

sowie das Segment Corporate Publishing.<br />

E-Mail: peymani@aol.com<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Nehmen Sie teil am <strong>Haufe</strong> Entschei<strong>de</strong>r-Panel<br />

Die Qualität entschei<strong>de</strong>t – aber nicht mehr allein. Immer größere Beachtung fällt im B2B-<br />

wie im B2C-Bereich inzwischen <strong>de</strong>r Marke zu. An ihr orientieren sich Kun<strong>de</strong>n, sie steht für<br />

ein Versprechen, auf das sich Käufer verlassen.<br />

Aus diesem Grund hat <strong>Haufe</strong> in Kooperation mit <strong>de</strong>m Marktforschungsinstitut YouGov<br />

Psychonomics das <strong>Haufe</strong> Entschei<strong>de</strong>r-Panel ins Leben gerufen: Hierbei wer<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>n<br />

Monat die Entschei<strong>de</strong>r aus unterschiedlichen Branchen zu ihrer Einschätzung wichtiger<br />

Unternehmen und Marken in relevanten Branchen befragt. Die Ergebnisse <strong><strong>de</strong>s</strong> Panels<br />

wer<strong>de</strong>n zeigen, wie sich die Be<strong>de</strong>utung von B2B-Marken über einen längeren Zeitraum<br />

entwickelt. Das dient <strong>de</strong>n Entschei<strong>de</strong>rn wie<strong>de</strong>rum als Handlungsempfehlung, etwa bei<br />

Investitionsentscheidungen.<br />

Ihre Meinung ist gefragt: Machen Sie mit beim <strong>Haufe</strong> Entschei<strong>de</strong>r-Panel! Als Unternehmer<br />

sind Sie vertraut mit <strong>de</strong>n be<strong>de</strong>utendsten Marken. Bringen Sie Ihre Erfahrungen ein, lesen<br />

Sie Ergebnisse <strong>de</strong>r Befragungen in <strong>de</strong>n Publikationen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Haufe</strong>-Verlags und bekommen<br />

Sie einen Wissensvorsprung mit ausgewählten Vorabinformationen. Schneller als an<strong>de</strong>re<br />

erfahren Sie, wie sich wichtige Marken in <strong>de</strong>r Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Markts entwickeln, welche<br />

Vertrauen gewinnen o<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utungsverluste erlei<strong>de</strong>n.<br />

Teilnahme: Lassen Sie sich einfach unter www.haufe.<strong>de</strong>/entschei<strong>de</strong>rpanel registrieren.<br />

Regelmäßig wer<strong>de</strong>n Sie dann von uns zu Umfragen eingela<strong>de</strong>n. Über die Ergebnisse informieren<br />

wir Sie auf www.haufe.<strong>de</strong>.<br />

B2B-Kommunikation<br />

Studie sieht Talsohle durchschritten<br />

Im laufen<strong>de</strong>n Jahr dürften hiesige B2B-Unternehmen wie<strong>de</strong>r etwas mehr<br />

in Kommunikation investieren o<strong>de</strong>r ihre Ausgaben zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t stabil halten.<br />

Das legen die Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie „Werbetrend 2010“ nahe, für die<br />

die Marktforschung TNS Emnid im Auftrag <strong>de</strong>r Deutschen Fachpresse<br />

zum dritten Mal 220 Marketing- und Media-Entschei<strong>de</strong>r in Unternehmen<br />

und Agenturen sowie Anzeigenleiter von Fachverlagen befragt hat.<br />

Insgesamt rechnen drei Viertel <strong>de</strong>r<br />

befragten Firmen und Kommunikationsdienstleister<br />

mit zunehmen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

konstanten Werbeausgaben. Zum Vergleich:<br />

2009 befürchteten noch drei von<br />

vier Unternehmen abnehmen<strong>de</strong> Werbeetats.<br />

Ein Grund für <strong>de</strong>n Optimismus ist<br />

die Einschätzung <strong>de</strong>r Gesamtwirtschaft:<br />

60 Prozent <strong>de</strong>r Befragten gehen für 2010<br />

von einer positiven Entwicklung aus. Die<br />

Einschätzungen fürs eigene Unternehmen<br />

sind mit 74 Prozent noch erwartungsvoller.<br />

Laut „Werbetrend“ bleibt Online-Werbung<br />

auf Wachstumskurs. 43 Prozent<br />

<strong>de</strong>r Unternehmen und 80 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Agenturen rechnen hier mit steigen<strong>de</strong>n<br />

Werbeausgaben. Der Anteil im Werbemix<br />

könnte 2010 auf knapp 20 Prozent steigen<br />

(2009: 16 Prozent). Beson<strong>de</strong>rs dynamisch<br />

soll sich <strong>de</strong>r Studie zufolge das Direktmarketing<br />

entwickeln: Fast je<strong>de</strong>r Dritte sieht<br />

eine Steigerung <strong>de</strong>r B2B-Werbeausgaben<br />

um bis zu fünf Prozent. Vergleichsweise<br />

schlecht – und <strong>de</strong>nnoch Gegenthese<br />

zum vielfach geäußerten Tod <strong>de</strong>r Gattung<br />

– schnei<strong>de</strong>t Printwerbung ab: Hier<br />

erwartet je<strong>de</strong>r zehnte Studienteilnehmer,<br />

dass die B2B-Budgets im laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />

um mehr als fünf Prozent steigen, und<br />

etwa ebenso viele sehen einen Zuwachs<br />

um bis zu fünf Prozent. Unter <strong>de</strong>m Strich<br />

bil<strong>de</strong>n Messen und gedruckte Anzeigen<br />

mit einem Budgetanteil von zusammen<br />

mehr als 50 Prozent auch weiterhin die<br />

Basis <strong>de</strong>r B-to-B-Kommunikation.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 37


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Ratingausbildung<br />

Es muss sich lohnen<br />

Seit Basel II wird die Zukunftsfähigkeit von<br />

kreditbedürftigen Unternehmen beson<strong>de</strong>rs<br />

kritisch auf <strong>de</strong>n Prüfstein gestellt – nicht nur<br />

durch Ratingagenturen, son<strong>de</strong>rn auch durch<br />

Banken. Zum einen spielt die Ratingnote eine<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle, zum an<strong>de</strong>ren geht es<br />

darum, ob die Struktur, die Unternehmensnachfolge<br />

und die Bilanzen <strong>de</strong>r Unternehmen<br />

stimmen.<br />

Das sind, so <strong>de</strong>r Deutschen Steuerberaterverband<br />

(DStV) e.V., durchaus Aspekte, die<br />

auch die Steuerberater im Vorfeld abklopfen<br />

könnten. Denn „zum Inhalt <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

von Steuerberatern gehört nach § 33 Satz 2<br />

StBerG die Hilfeleistung bei <strong>de</strong>r Erfüllung von<br />

Buchführungspflichten“, erklärt RA Christian<br />

Michel, DStV-Referent für Berufsrecht. Nach<br />

seiner Ansicht ist die Ratingberatung Teil <strong>de</strong>r<br />

betriebswirtschaftlichen Beratung nach § 57<br />

Abs. 3 StBerG: „Eine Ausbildung zum Fachberater<br />

für Rating über <strong>de</strong>n DStV e.V. lohnt sich<br />

daher, um gezielt ein neues Geschäftsfeld zu<br />

erschließen“, erklärt Michel.<br />

„Ich habe meine Rating-Ausbildung in mehreren<br />

Tagesseminaren gemacht“, erzählt StB<br />

Willi Kreh aus <strong>de</strong>m hessischen Rosbach vor<br />

<strong>de</strong>r Höhe. Das war ganz am Anfang, als erste<br />

Ratingausbildungen aufgrund von Basel II<br />

aufkamen. „Es war eine Goldgräber-Stimmung<br />

in <strong>de</strong>n Jahren 1999 und 2000. Je<strong>de</strong>r hat<br />

Ob sich die Ratingausbildung<br />

auszahlt, hängt davon<br />

ab, ob die Mandantschaft<br />

die Beratungsleitung explizit<br />

nachfragt.<br />

Auf EU-Ebene ist Rating <strong>de</strong>rzeit insbeson<strong>de</strong>re wegen <strong>de</strong>r Rolle <strong>de</strong>r US-amerikanischen Ratingfirmen Moody’s, Standard<br />

& Poor’s und Fitch in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Finanzkrise wie<strong>de</strong>r in aller Mun<strong>de</strong>. Doch rentiert sich die Spezialisierung zum Ratingexperten<br />

auch für regional tätige Steuerberater? Die Rückmeldungen aus <strong>de</strong>r Praxis sind ziemlich unterschiedlich:<br />

Es kommt drauf an, was man draus macht.<br />

Schulungen angeboten“, erinnert sich Armin<br />

Jäger, Geschäftsführer <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands<br />

<strong>de</strong>r Ratinganalysten und Ratingadvisor e.V.<br />

mit Sitz in Berlin.<br />

StB Kreh setzt seit<strong>de</strong>m zusätzlich auf Bankstrategieberatung.<br />

„Das müssen wir von <strong>de</strong>r<br />

Steuerberatung trennen – total losgelöst“,<br />

meint <strong>de</strong>r pragmatische Hesse. Abgerechnet<br />

wird stun<strong>de</strong>nweise o<strong>de</strong>r über einen Pauschalpreis.<br />

Denn Mandanten neigen sonst<br />

dazu, Beratung zwischen Tür und Angel<br />

abzufragen, so seine Erfahrung. „Komplettes<br />

Rating kann ich nicht teuer mit 5.000 Euro<br />

verkaufen, aber Ratingberatung stun<strong>de</strong>nweise“,<br />

bestätigt vBP/StB Erwin Effner aus <strong>de</strong>m<br />

38 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Ratingausbildung im Überblick<br />

Universität Augsburg<br />

Die Ratingqualifizierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zentrums für Weiterbildung und Wissenstransfer<br />

(ZWW) <strong>de</strong>r Universität Augsburg war – eigenen Angaben zufolge<br />

– 2000 weltweit das erste Ratingweiterbildungsangebot. „Wir haben dabei<br />

von Anfang an mit <strong>de</strong>n drei internationalen Ratingagenturen Standard<br />

& Poor’s, Moody’s und Fitch zusammengearbeitet sowie mit Ratingagenturen<br />

für <strong>de</strong>n Mittelstand, mit Banken und Sparkassen“, erzählt Dr.<br />

Walburga Sarcher, Bereichsleiterin Corporate Finance und Rating <strong>de</strong>r<br />

Universität Augsburg.<br />

260 Ratinganalysten wur<strong>de</strong>n bisher ausgebil<strong>de</strong>t – und das in recht heterogener<br />

Zusammensetzung: Banker, Angestellte aus <strong>de</strong>n Finanzabteilungen<br />

von Unternehmen, aus Versicherungen, aus Leasing-, Factoring- und Beteiligungsgesellschaften,<br />

Geschäftsführer sowie selbstständige und angestellte<br />

Unternehmensberater. Der Anteil <strong>de</strong>r Steuerberater lag bei 15 bis 20<br />

Prozent. „Beson<strong>de</strong>rs Steuerfachwirten, die sich hochgearbeitet haben, ist<br />

Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg<br />

Die Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg (www.fh-nuernberg.<strong>de</strong>)<br />

wertet ihre Ratingausbildung auf, nach<strong>de</strong>m seit 2009 Rating erstmals als<br />

Pflichtfach im Master-Studiengang BWL angeboten wird. „Was vonseiten<br />

<strong>de</strong>r Praxis seit Jahren gefor<strong>de</strong>rt wird, haben wir damit umgesetzt“, sagt<br />

Prof. Dr. Josef Fischer, Koordinator <strong><strong>de</strong>s</strong> Studienschwerpunkts Finanzen.<br />

Fischer beschäftigt sich seit <strong>de</strong>r Einführung von Basel II mit <strong>de</strong>r Materie,<br />

auch im Bereich Forschung, Diplomarbeiten und Dissertationen.<br />

Von 2002 an bot <strong>de</strong>r wissenschaftliche Leiter auch berufsbegleiten<strong>de</strong><br />

Weiterbildungen zum Ratinganalysten an, allerdings wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Ratinganalyst vor drei Semestern aus <strong>de</strong>m Weiterbildungsangebot<br />

herausgenommen – die Nachfrage war nicht mehr so groß. Die Kurse<br />

fan<strong>de</strong>n während eines Semesters freitagnachmittags und samstags an<br />

15 Wochenen<strong>de</strong>n statt, insgesamt umfasste die Fortbildung 120 Zeitstun<strong>de</strong>n.<br />

Kosten: 5.000 Euro. Rund 40 bis 50 Prozent <strong>de</strong>r Teilnehmer,<br />

so Fischer, waren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Grund für das<br />

Steinbeis-Hochschule Berlin<br />

Das Institut für Rating & Finance (Rafin) <strong>de</strong>r Steinbeis-Hochschule Berlin<br />

bietet seit 2005 eine zertifizierte Hochschulausbildung zum Ratingadvisor<br />

und Ratinganalysten an. Rafin arbeitet dabei eng mit <strong>de</strong>m Deutschen<br />

Steuerberaterverband (DStV e.V.) zusammen. Seit drei Jahren können<br />

nun Berufsträger über <strong>de</strong>n DStV e.V. bei <strong>de</strong>r Rafin somit ihren Fachberater<br />

Rating absolvieren.<br />

Die Studiengänge erstrecken sich jeweils über sechs Tage und umfassen<br />

zirka je 54 Präsenzstun<strong>de</strong>n. Der Fachberater Rating (DStV e.V.) wird erst<br />

nach 120 Stun<strong>de</strong>n Weiterbildung, also erst nach Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Zertifikats<br />

Ratingadvisor, <strong><strong>de</strong>s</strong> Zertifikats Ratinganalyst, <strong>de</strong>r Zusatzvertiefung und<br />

<strong>de</strong>m Nachweis von Praxisfällen erreicht. Die Ausbildungskosten liegen<br />

bei 3.900 Euro für <strong>de</strong>n Ratingadvisor, 2.900 Euro für <strong>de</strong>n Ratinganalyst<br />

plus 480 Euro für das Ergänzungsseminar Ratingvertiefung, macht also<br />

7.280 Euro insgesamt zuzüglich MwSt. Gearbeitet wird mit <strong>de</strong>r eigenen<br />

Rating-Software R-Cockpit, die im Ausbildungspaket mit enthalten ist.<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> DStV e.V. erhalten Son<strong>de</strong>rkonditionen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

es wichtig, noch einen Universitätsabschluss zu machen“, sagt Dr. Sarcher.<br />

In diesem Jahr kommt noch eine weitere hochkarätige Aufwertung hinzu:<br />

Die bei<strong>de</strong>n größten universitären Anbieter eines Ratinglehrgangs, das<br />

Augsburger ZWW und das Schweizerische Institut für Banken und Finanzen<br />

<strong>de</strong>r Universität St. Gallen, veranstalten zum ersten Mal in Kooperation<br />

<strong>de</strong>n Zertifikatskurs „Certified Rating Analyst“. Teilnehmer haben<br />

somit die Möglichkeit, dort einen internationalen Weiterbildungskurs<br />

mit einem Doppelzertifikat von zwei Universitäten abzuschließen. Ein<br />

gutes Renommee ist somit gewiss. „Schon mit <strong>de</strong>m bisherigen Angebot<br />

ist das ZWW vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft als beste<br />

universitäre Weiterbildung ausgezeichnet wor<strong>de</strong>n“, so Dr. Sarcher. Die<br />

Teilnahmegebühr für alle Module beträgt 8.500 Euro, die Mehrwertsteuer<br />

entfällt. Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> nächsten Zertifikatskurses war <strong>de</strong>r 17. Juni 2010, mehr<br />

unter www.zww.uni-augsburg.<strong>de</strong>/rating/.<br />

Aus: Zwar habe sich das Konzept bewährt, erklärt Prof. Dr. Fischer, aber:<br />

„Bei vielen Unternehmen war bis vor <strong>de</strong>r Finanzkrise das Thema Rating<br />

‚verbrannt’.“ Die Mandanten fragten diese Dienstleistung nicht explizit<br />

nach o<strong>de</strong>r waren nicht bereit, extra dafür zu bezahlen. Für viele Steuerberater<br />

wur<strong>de</strong> Rating somit kein neues lukratives Gebiet“, erzählt <strong>de</strong>r<br />

Ratingexperte.<br />

An<strong>de</strong>re Berufsträger wie<strong>de</strong>rum berichten, so Fischer, dass viele Mandanten<br />

es als wohltuend empfin<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerberater die Unterlagen<br />

fürs Rating vorbereitet. Sein Resümee: „Eine aufwendige, rein auf<br />

das Thema Rating konzentrierte Ausbildung ist für Steuerberater <strong>de</strong>rzeit<br />

offensichtlich nicht so interessant. Durch die Finanzkrise und Griechenland,<br />

verbun<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n Finanzierungsproblemen <strong>de</strong>r Unternehmen,<br />

kommt das Interesse jedoch wie<strong>de</strong>r hoch. Es könnte also sein, dass wir<br />

im kommen<strong>de</strong>n Jahr einen Relaunch o<strong>de</strong>r eine Kurzfassung zusammen<br />

mit <strong>de</strong>m Thema Finanzierung anbieten.“<br />

„Wir haben bereits <strong>de</strong>n 32. Durchgang hinter uns und um die 400 Teilnehmer<br />

ausgebil<strong>de</strong>t“, erzählt Armin Jäger, Institutsleiter von Rafin und Geschäftsführer<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Ratinganalysten und Ratingadvisor e. V.<br />

(BdRA).<br />

Der ehemalige Geschäftsbereichsleiter und Direktor einer großen Zentralbank<br />

saß selbst schon 32 Mal mit in <strong>de</strong>n Kursen, die teils in Berlin, teils in<br />

<strong>de</strong>r Nähe Stuttgarts stattfin<strong>de</strong>n. „Wir haben noch kein Seminar ausfallen<br />

lassen müssen. Es gab zwischendurch eine kleine Delle. Die Ratingausbildung<br />

ist von <strong>de</strong>n Krisen allerdings nicht tangiert“, so <strong>de</strong>r Institutsleiter. Für<br />

ihn und seinen Partner Prof. Dr. Schneck, leiten<strong>de</strong>r Direktor <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts für<br />

Europäische Wirtschaftsstudien (IEWS) an <strong>de</strong>r European School of Business<br />

im ba<strong>de</strong>n-württembergischen Reutlingen, be<strong>de</strong>utet diese Ausbildung für<br />

Steuerberater einen weiteren Mosaikstein für ihre Kun<strong>de</strong>nberatung. „Es<br />

wird in Zukunft kein Massengeschäft für die Berufsträger. Aber die, die sich<br />

nachhaltig einbringen, wer<strong>de</strong>n sich fest etablieren“, so Jäger. Der nächste<br />

Lehrgang <strong><strong>de</strong>s</strong> Rafin beginnt am 23. September 2010 (www.rafin.<strong>de</strong>).<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 39


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

bayerischen Schongau, <strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n ersten<br />

universitär geprüften Ratingexperten gehört.<br />

2003 und 2004 absolvierte Effner an <strong>de</strong>r FH<br />

Nürnberg die Weiterbildung zum Ratinganalysten<br />

berufsbegleitend und machte im<br />

Anschluss die Ausbildung zum Certified<br />

Rating Advisor an <strong>de</strong>r Universität Augsburg.<br />

„Es hat sich gelohnt, weil ich mit 55 Jahren<br />

meine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse<br />

wie<strong>de</strong>r auf Vor<strong>de</strong>rmann gebracht habe und<br />

mein Wissen nun an<strong>de</strong>rs und umfangreicher<br />

anwen<strong>de</strong>. Ganz praktisch wie<strong>de</strong>rum lernte<br />

ich, wie beim Rating zunächst nach trennscharfen<br />

Zahlen gesucht wird“, erzählt<br />

Effner.<br />

Die harten Fakten machen immerhin zwei<br />

Drittel einer Ratingnote aus, so <strong>de</strong>r Fachmann<br />

und erklärt: „Es gibt beispielsweise<br />

bestimmte Kombinationen von Kennzahlen<br />

aus <strong>de</strong>nen man sofort erkennt, ob ein Unternehmen<br />

in <strong>de</strong>r Krise ist.“ Der Pfer<strong>de</strong>fuß<br />

einer solchen Weiterbildung sei allerdings,<br />

dass <strong>de</strong>r Titel und <strong>de</strong>r Fachberater Ratinganalyst<br />

o<strong>de</strong>r Ratingadvisor nicht neben <strong>de</strong>r<br />

Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt<br />

wer<strong>de</strong>n darf. „Die StB-Kammer in München<br />

und die WP-Kammer in Nürnberg haben es<br />

bei<strong>de</strong> nicht erlaubt“, erzählt Effner. Bei einem<br />

Alumni-Treffen erfuhr er, dass es an<strong>de</strong>ren<br />

Berufsträgern ebenso geht.<br />

Ratingausbildung hat<br />

sich gerechnet<br />

„Die Ratingausbildung hat sich im Nachhinein<br />

für mich sehr bezahlt gemacht“,<br />

erzählt StB/WP Barbara Moll-Simons aus<br />

Mönchengladbach. Die zertifizierte Ratinganalystin<br />

gehörte 2003 ebenfalls zur ersten<br />

Weiterbildungsgruppe an <strong>de</strong>r FH Nürnberg.<br />

Durch Fachvorträge an <strong>de</strong>n Industrie- und<br />

Han<strong>de</strong>lskammern, für Innungen <strong>de</strong>r Kreishandwerkerschaften<br />

sowie entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsunterlagen machte die langjährige<br />

Kanzleiinhaberin auf ihre Zusatzqualifikation<br />

aufmerksam. Das hat sich im Umkreis<br />

herumgesprochen.<br />

Nach zwei Jahren kamen die ersten Man-<br />

Petra Uhe<br />

ist freie Journalistin,<br />

Redakteurin und<br />

Inhaberin eines Medienbüros.<br />

E-Mail:<br />

info@petra-uhe.com,<br />

www.petra-uhe.com<br />

danten, die ausschließlich am Rating interessiert<br />

waren. „Es braucht eine kleine Anlaufzeit<br />

und man muss dabei bleiben“, erzählt<br />

StB/WP Moll-Simons. Mittlerweile wird die<br />

Ratingexpertin sogar von Kreditinstituten<br />

weiterempfohlen.<br />

Seit<strong>de</strong>m konnte sie ihren Unternehmensberatungsbereich<br />

weiter ausbauen und sitzt<br />

bei kriseln<strong>de</strong>n Firmen teils tageweise mit in<br />

<strong>de</strong>r Führungsetage. In <strong>de</strong>r Kanzlei erhält sie<br />

Unterstützung von einer Steuerfachgehilfin<br />

und einer jungen Steuerberaterin, die sich<br />

ebenfalls Ratingwissen angeeignet haben.<br />

Ihr Resümee: „Einige Mandanten, <strong>de</strong>nen es<br />

schlecht ging, haben jetzt mehr Aufträge,<br />

als sie bewältigen können. Und auch bei <strong>de</strong>r<br />

Finanzierung gab es keine nennenswerte Probleme“,<br />

so die Kanzleileiterin.<br />

„Die Banken erkennen unsere Ratingausbildung<br />

an, auch wenn <strong>de</strong>r Fachberater auf <strong>de</strong>m<br />

Briefbogen nach unten ins Kleingedruckte<br />

zu <strong>de</strong>r Bankverbindung fällt“, erzählt StB<br />

Hans-Hermann Schlüter aus Bremen. Es ist<br />

das sichere Auftreten, die fachliche Augenhöhe<br />

und die or<strong>de</strong>ntlichen Unterlagen, die die<br />

Banker überzeugen, so <strong>de</strong>r Bremer.<br />

Schlüter durchlief 2004 das Weiterbildungssemester<br />

zum Ratinganalysten an <strong>de</strong>r FH<br />

Nürnberg und besuchte die Workshops an<br />

<strong>de</strong>r Universität Augsburg im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Weiterbildung zum Certified Rating Advisor.<br />

Zwischenzeitlich war er sogar selbst als<br />

Dozent in Nürnberg tätig. „Es ist schwierig,<br />

<strong>de</strong>n Zusatzgewinn in Euro und Cent zu messen.<br />

Aber ich bin absolut zufrie<strong>de</strong>n. Die Reputation<br />

wird besser“, sagt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />

Er weiß, dass die meisten Neumandanten<br />

über seine Homepage kommen - dort gibt es<br />

<strong>de</strong>n Hinweis „Spezialist für Rating“.<br />

Allerdings gibt es auch Steuerberater, die einer<br />

gezielten Fortbildung in Sachen Rating nicht<br />

nur positiv gegenüberstehen. „Die materielle<br />

Investition in diese Weiterbildung inklusive<br />

Arbeitsausfall und Reisekosten lohnt sich<br />

nicht – wohl aber die Expertise, kreditorientierte<br />

Anlagen beurteilen zu können, und das<br />

sowohl für Firmen als auch für vermögen<strong>de</strong><br />

Privatkun<strong>de</strong>n“, sagt StB Robert Perchtold aus<br />

München, geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

<strong>de</strong>r Steuerberatersozietät Euprax Perchtold<br />

& Partner. Der nach eigenen Angaben gut<br />

vernetzte Ratinganalyst hatte seine Zusatzqualifikation<br />

2003 an <strong>de</strong>r Universität Augsburg<br />

erworben. Er sieht sich aber mehr als<br />

Trainingspartner seiner Mandanten.<br />

Nach<strong>de</strong>m die Ratingnote einer Bank die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Zinssätze <strong><strong>de</strong>s</strong> gewünschten Darlehens<br />

beeinflusst, so StB Perchtold, gehe es im Vorfeld<br />

darum, an <strong>de</strong>n richtigen Stellschrauben<br />

zu drehen, „im Rating nicht zu manipulieren,<br />

son<strong>de</strong>rn zu optimieren“. Seine Erfahrung:<br />

Einige Mandanten sind beratungsresistent,<br />

an<strong>de</strong>re wollen sehr intensiv beraten wer<strong>de</strong>n<br />

– und keiner ist bereit, extra für Ratingbe-<br />

„Die Banken erkennen unsere Ratingausbildung an,<br />

auch wenn <strong>de</strong>r Fachberater auf <strong>de</strong>m Briefbogen nach unten<br />

ins Kleingedruckte zu <strong>de</strong>r Bankverbindung fällt.“<br />

StB Hans-Hermann Schlüter, Bremen<br />

ratung zu bezahlen, für Unternehmensberatung<br />

hingegen schon, was nicht nur für große<br />

Unternehmen gelte. „Oft haben gera<strong>de</strong> kleine<br />

Firmen keinen adäquaten Ansprechpartner“,<br />

erklärt Perchtold. Sein Ratingwissen zahle<br />

sich somit doch aus: Die Chancen <strong>de</strong>r Mandanten<br />

wür<strong>de</strong>n sich verbessern, ebenso die<br />

Stellung gegenüber <strong>de</strong>n Banken, „und das<br />

nicht durch <strong>de</strong>n Titel, son<strong>de</strong>rn durch Inhalte<br />

und die Art <strong>de</strong>r Umsetzung“, so <strong>de</strong>r Münchner<br />

Ratingexperte.<br />

Eigene Ratingsysteme <strong>de</strong>r Banken<br />

erschweren Vergleichbarkeit<br />

Je<strong>de</strong> Bank hat ihr eigenes, hochkomplexes<br />

Ratingsystem, was die Vergleichbarkeit<br />

untereinan<strong>de</strong>r erschwert. Der Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r gängigen Bewertungsmo<strong>de</strong>lle und relevanten<br />

Kennzahlen komme daher gera<strong>de</strong> in<br />

Zeiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzkrise auch weiterhin eine<br />

große Be<strong>de</strong>utung zu, heißt es vonseiten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

DStV. „Der überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Firmen<br />

weiß seine Ratingnote gar nicht und wird sie<br />

von <strong>de</strong>n Banken auch nicht erfahren, wenn<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer nicht konkret danach<br />

fragt“, sagt <strong>de</strong>r Bremer Ratingexperte StB<br />

Schlüter.<br />

Aber selbst wenn die Note bekannt ist, können<br />

die wenigsten Mandanten etwas damit<br />

anfangen. Ist eine „13“ bereits ein Fall für die<br />

Rechtsabteilung? Wenn ja, warum? „In <strong>de</strong>r<br />

Bilanzbesprechung gibt es von <strong>de</strong>n Banken<br />

höchstens die Rückmeldung, die Lagerbestän<strong>de</strong><br />

abzubauen, weil das viel Kapital bin<strong>de</strong>t“,<br />

so Schlüter. Aber Umstrukturierungen<br />

und Optimierungsprozesse müssen über<br />

Jahre wachsen. Deshalb ist nach <strong>de</strong>m Rating<br />

vor <strong>de</strong>m Rating, erklärt <strong>de</strong>r Experte.<br />

40 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Mediaplanung<br />

Wer Werbung für die eigene Kanzlei machen<br />

möchte, kann Inserate in Zeitungen o<strong>de</strong>r<br />

Fachmagazinen schalten, aber auch Werbespots<br />

im Hörfunk, Kino o<strong>de</strong>r Fernsehen<br />

laufen lassen. Auch Werbung im Internet<br />

ist <strong>de</strong>nkbar, Stichwort Google Adwords. Die<br />

Vorteile <strong>de</strong>r einzelnen Medien zu kennen ist<br />

das eine, an die Bedürfnisse <strong>de</strong>r Zielgruppe<br />

zu <strong>de</strong>nken das an<strong>de</strong>re. Wer auf die richtige<br />

Mischung setzt und gezielt vorgeht, kann aus<br />

<strong>de</strong>r Werbung noch wesentlich mehr herausholen.<br />

Bevor Sie ein Inserat schalten, sollten Sie<br />

eine Strategie entwickeln. Im I<strong>de</strong>alfall steht<br />

Ihnen eine Werbeagentur zur Seite. Vorab:<br />

Ein durchgängiges Erscheinungsbild, etwa in<br />

Form von Corporate Design o<strong>de</strong>r Corporate<br />

Wording, sollte selbstverständlich sein. Bei<br />

Ihrer Mediaplanung sollten Sie sich folgen<strong>de</strong><br />

Fragen stellen:<br />

1. Wie hoch soll mein Budget sein?<br />

2. Wie lautet meine Werbebotschaft?<br />

3. Möchte ich gezielt eine bestimmte<br />

Zielgruppe – wie zum Beispiel meine<br />

Mandanten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r<br />

Gastronomie – ansprechen?<br />

4. Welches Werbemittel möchte ich<br />

einsetzen – Anzeige o<strong>de</strong>r Spot?<br />

5. In welchem Medium möchte ich werben?<br />

6. Wann und wo, beispielsweise regional,<br />

möchte ich werben?<br />

7. In welcher Art möchte ich einmalig o<strong>de</strong>r<br />

öfter werben?<br />

Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Mediums gelten verschie<strong>de</strong>ne<br />

Kriterien. Ein wesentliches sind Reichweiten,<br />

die etwa Fachmagazine in Form <strong>de</strong>r<br />

Mediadaten offenlegen. Jedoch sollte man<br />

sich nicht allzu sehr von <strong>de</strong>rartigen Zahlen<br />

blen<strong>de</strong>n lassen. Schließlich ist es nicht entschei<strong>de</strong>nd,<br />

ob und wie lange eine Zeitung<br />

wirklich gelesen wird.<br />

Spezielle Medien für<br />

bestimmte Mandantengruppen<br />

Ausschlaggebend ist <strong>de</strong>r Tausend-Kontakt-<br />

Preis, das heißt, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> zahlt einen<br />

bestimmten Preis, um tausend Kontakte mit<br />

Lesern zu erzielen. Allerdings be<strong>de</strong>utet ein<br />

Kontakt bei einem Fachmagazin, dass das<br />

Medium einmal durchgeblättert wur<strong>de</strong>, ein<br />

Inserat kann dabei übersehen wer<strong>de</strong>n. Es<br />

lohnt sich daher, gezielter vorzugehen. Wer<br />

eine bestimmte Mandantengruppe ansprechen<br />

möchte, sollte auf ein spezielleres Medium<br />

mit weniger Reichweite setzen.<br />

Wenn <strong>de</strong>r Mandant etwa aus <strong>de</strong>r Gastronomie<br />

kommt, kann sich eine Anzeige im Internet<br />

auf Tourismus-Plattformen o<strong>de</strong>r in Fachmagazinen<br />

für Gastronomen lohnen – selbst wenn<br />

die Reichweite geringer ist als die <strong>de</strong>r lokalen<br />

Tageszeitung. Achten Sie bei <strong>de</strong>r Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mediums ebenso auf Faktoren wie Glaubwürdigkeit<br />

o<strong>de</strong>r das Renommee.<br />

Immer wichtiger wer<strong>de</strong>n heute soziale Medien<br />

wie Facebook o<strong>de</strong>r Twitter. Damit lassen<br />

sich auch ganz gezielt Mandanten ansprechen,<br />

allerdings ist die Qualität <strong>de</strong>r Inhalte<br />

hier beson<strong>de</strong>rs wichtig. So geht in <strong>de</strong>r Flut<br />

<strong>de</strong>r Artikel nur <strong>de</strong>rjenige nicht unter, <strong>de</strong>r<br />

regelmäßig aktuelle und nützliche Steuertipps<br />

o<strong>de</strong>r Ähnliches anbietet.<br />

Im Online-Bereich gibt es ebenfalls verschie<strong>de</strong>ne<br />

Möglichkeiten, die sich im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Erfolgreiche Mischung<br />

Mit <strong>de</strong>r richtigen Mischung lassen sich Massen- und Fachmedien gezielt nutzen, um die speziellen Mandantengruppen<br />

anzusprechen und das Image <strong>de</strong>r eigenen Steuerkanzlei positiv zu stärken. Onlinemedien wer<strong>de</strong>n immer wichtiger.<br />

» Serienplaner<br />

Teil 44 –<br />

SteuerConsultant 06/2010<br />

Kleine Aufmerksamkeiten<br />

für Mandanten<br />

Teil 45 –<br />

SteuerConsultant 07/2010<br />

Mediaplanung –<br />

Inserate und Pressearbeit<br />

Teil 46 –<br />

SteuerConsultant 08/2010<br />

Positionierung<br />

im Wettbewerb<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

strategischen Mediaplanung nutzen lassen.<br />

Eine Option, bei <strong>de</strong>r sich die Kosten sehr gut<br />

steuern lassen, ist eine Google-Adwords-<br />

Kampagne. Dabei wird ein kurzer – von<br />

Ihnen gewählter – Text in einem Kasten<br />

in <strong>de</strong>n Google-Suchergebnissen ganz oben<br />

angezeigt. Das könnte so aussehen: „Steuerberatung<br />

– Kompetente Beratung für Ärzte.<br />

www.stb-mustermann.<strong>de</strong>“. Dabei lässt sich<br />

ein Tagesbudget festlegen, und die Anzeige<br />

erscheint so lange, bis das Budget aufgebraucht<br />

ist. Sie als Auftraggeber müssen aber<br />

nur dann bezahlen, wenn ein Internet-User<br />

tatsächlich Ihr Inserat ansteuert und auf Ihrer<br />

Homepage lan<strong>de</strong>t.<br />

Darüber hinaus sollten Sie einen monatlichen<br />

Maximalbetrag festlegen. Beispiel: Ein Tagesbudget<br />

von fünf Euro, bei einer Laufzeit von<br />

30 Tagen ergibt eine maximale monatliche<br />

Investition von 150 Euro für die Anzeige.<br />

Internet-versierte Agenturen wickeln <strong>de</strong>rartige<br />

Kampagnen professionell für Sie ab.<br />

Damit haben Sie im Google-Ergebnis garantiert<br />

eine Top-Platzierung bei <strong>de</strong>n gewünschten<br />

Suchbegriffen – ganz ohne Wartezeit.<br />

Grundsätzlich gilt, dass bei all Ihren Aussendungen<br />

und Investitionen in <strong>de</strong>n eigenen<br />

Außenauftritt immer ein Verweis auf<br />

Ihre Homepage enthalten sein muss. Diese<br />

soll benutzerfreundlich gestaltet sein und<br />

von Suchmaschinen gut gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Daher: Investieren Sie in Suchmaschinenoptimierung<br />

– kurz SEO. Das SEO-Marketing<br />

gehört heute schon zum Standard – es lohnt<br />

sich wirklich.<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH im<br />

österreichischen Leonding.<br />

Atikon hat sich<br />

auf das Marketing und<br />

die Homepage-Gestaltung<br />

für Steuerberater<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 41


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Dokumentenmanagementsysteme<br />

Sorgt für Platz<br />

Dokumentenmanagementsysteme sind heute auch für kleinere<br />

Unternehmen erschwinglich. Viele Hersteller bieten Einzelplatzsysteme<br />

und Mittelstandspakete zum Festpreis an.<br />

Man kennt die Situation aus eigener Erfahrung:<br />

Papierstapel türmen sich in <strong>de</strong>n Ablagen,<br />

die Ordnerschränke platzen aus allen<br />

Nähten, und wer jetzt schnell ein Schriftstück<br />

o<strong>de</strong>r einen Beleg braucht, kann unter<br />

Umstän<strong>de</strong>n lange suchen.<br />

Doch bislang <strong>de</strong>nken nur die wenigsten<br />

Kleinbetriebe über ein Dokumentenmanagementsystem<br />

(DMS) nach. „DMS? Das<br />

ist doch nur was für die Großen“, heißt es<br />

in <strong>de</strong>n meisten Fällen. Dabei können auch<br />

kleinere Unternehmen bis 40, 50 Mitarbeiter<br />

von einem Dokumentenmanagementsystem<br />

profitieren, und zwar zu relativ überschaubaren<br />

Kosten.<br />

Rund 15.000 Euro investierte beispielsweise<br />

die Arthur Ludwig Stahl- und Leichtmetallbau<br />

GmbH aus Hamburg im Frühjahr 2010 in ein<br />

DMS-System <strong>de</strong>r Firma Docu Ware, Anpassungen<br />

inklusive. Der Geschäftsführung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Metallverarbeitungsbetriebs ging es vor allem<br />

darum, die internen Abläufe transparenter<br />

zu gestalten. „Unsere Mitarbeiter sollten auftragsbezogene<br />

<strong>Entscheidung</strong>en ohne aufwendige<br />

Recherchen treffen können“, fasst <strong>de</strong>r<br />

geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter Sven Olof<br />

Ludwig die Zielsetzung zusammen.<br />

Alle Dokumente in elektronischer<br />

Akte zusammengefasst<br />

Kaum einer seiner 35 Mitarbeiter muss<br />

heute noch zeitaufwendig nach Schriftstücken<br />

suchen. Mit <strong>de</strong>r Docuware-Standard-<br />

Software wer<strong>de</strong>n alle einem Projekt zugeordneten<br />

Dokumente in einer elektronischen<br />

Akte (E-Akte) zusammengefasst. Das fängt<br />

bei Abwicklungsbelegen wie Angebot o<strong>de</strong>r<br />

Bestellung an und reicht bis zu unstrukturierten<br />

Informationen, wie Zeichnungen o<strong>de</strong>r<br />

Gesprächsnotizen.<br />

Da es eine Schnittstelle zur ERP-Branchen-<br />

Software NetSoft Metall gibt, wer<strong>de</strong>n auch<br />

die dort generierten Auftragsbelege automatisiert<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Projektakte zugeordnet.<br />

„Dokumente stehen heute auf Knopfdruck zur<br />

Verfügung. Das be<strong>de</strong>utet eine erhebliche Effizienzsteigerung<br />

quer durch alle Geschäfts-<br />

prozesse“, bestätigt Sven Olof Ludwig schon<br />

nach sechswöchigem Produktivbetrieb.<br />

Die zentrale Bereitstellung von Informationen,<br />

die sich auf einen Geschäftsvorfall beziehen,<br />

führt dazu, dass je<strong>de</strong>r Mitarbeiter darauf<br />

elektronisch zugreifen kann – das ist einer<br />

<strong>de</strong>r Vorteile, <strong>de</strong>n Dokumentenmanagementsysteme<br />

heute bieten. Darüber hinaus enthalten<br />

sie Funktionen wie „Versionierung“,<br />

„Check in/out“ o<strong>de</strong>r Archiv.<br />

In Branchenkreisen wer<strong>de</strong>n Dokumentenmanagementsysteme<br />

heute inzwischen oft unter<br />

<strong>de</strong>m weiter gefassten Begriff Enterprise Content<br />

Management (ECM) zusammengefasst.<br />

„ECM umfasst eine Lösungsfamilie aus DMS,<br />

Archiv, Workflow und vielem mehr, welche<br />

die ganzheitliche Verwaltung, Speicherung,<br />

Bearbeitung, Erfassung und Archivierung<br />

von sämtlichen Unternehmensinformationen<br />

ermöglicht“, umreißt Karl Heinz Mosbach,<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Elo Digital Office GmbH<br />

aus Stuttgart, <strong>de</strong>n Begriff.<br />

Was ein ECM-System im Wesentlichen von<br />

einem DMS-System unterschei<strong>de</strong>t, ist die<br />

Workflow-Funktionalität. „Betriebe wollen<br />

digitale Dokumente und Informationen ja<br />

nicht nur erfassen und ablegen, son<strong>de</strong>rn im<br />

Rahmen ihrer betrieblichen Abläufe genau<br />

<strong>de</strong>n Stellen zuordnen, die sie weiterbearbeiten<br />

müssen“, erklärt Mirko Herrmann,<br />

Sprecher <strong>de</strong>r Initiative „ECM jetzt!“ mit Sitz<br />

in Berlin. Zu <strong>de</strong>n klassischen Workflow-Funktionen<br />

zählen beispielsweise die Automatisierung<br />

von eingehen<strong>de</strong>n Rechnungen o<strong>de</strong>r<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Posteingangs. Entsprechen<strong>de</strong> Funktionalitäten<br />

müssen keineswegs erst programmiert<br />

wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn sind in vielen ECM-<br />

Systemen schon in standardisierter Form als<br />

Modul vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Die Berliner Wohnungsgenossenschaft beispielsweise<br />

organisiert mit <strong>de</strong>m ECM-System<br />

Elo Professional ihre komplette Eingangspost.<br />

„Die Post wird je<strong>de</strong>n Morgen eingescannt<br />

und liegt mir dann in digitaler Form vor. Per<br />

Knopfdruck kann ich sie an meine Mitarbeiter<br />

verteilen und dabei je<strong><strong>de</strong>s</strong> Schriftstück mit<br />

Aufgaben und Terminen versehen“, berich-<br />

tet einer <strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong>, Dr. Dietmar Lucht.<br />

Unterm Strich spart er damit täglich rund<br />

eine Stun<strong>de</strong> ein. „Zu<strong>de</strong>m habe ich eine bessere<br />

Kontrollmöglichkeit, da ich <strong>de</strong>n Status<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorgangs je<strong>de</strong>rzeit nachverfolgen kann“,<br />

ergänzt Lucht.<br />

Die Berliner Wohnungsgenossenschaft gilt<br />

auch für ihre Branche eher als Kleinbetrieb.<br />

Sieben Mitarbeiter verwalten hier mehr als<br />

900 Wohnungen. „Nicht zuletzt dank <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

neuen Systems konnten wir die Personalstärke<br />

halten“, betont Lucht. Der Betrieb setzt Elo<br />

Professional aber auch ein, um abgeschlossene<br />

Vorgänge sicher zu archivieren. „Als<br />

Wohnungsgesellschaft sind wir verpflichtet,<br />

eine prüffähige Dokumentenablage zu<br />

führen. Diese Aufgabe hätten wir auf Dauer<br />

mit einer reinen Papierlösung nicht erfüllen<br />

können“, nennt Lucht einen weiteren Investitionsgrund.<br />

Ab wann machen DMS- beziehungsweise<br />

ECM-Systeme für KMU nun Sinn? Nach<br />

Ansicht von ECM-Kampagnensprecher Mirko<br />

Herrmann hängt die <strong>Entscheidung</strong> keineswegs<br />

nur von <strong>de</strong>r Größe <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />

ab. „Die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kriterien sind die<br />

42 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Zahl <strong>de</strong>r PC-Arbeitsplätze und die Frage, welche<br />

Relevanz unstrukturierte Inhalte für meinen<br />

Betrieb haben“, sagt Herrmann. Dafür<br />

sollte man zunächst die eigenen betrieblichen<br />

Abläufe und die technische Infrastruktur<br />

genau analysieren. „Ausschlaggebend für<br />

<strong>de</strong>n Erfolg eines ECM-Projekts ist die Qualität<br />

<strong>de</strong>r Lösungsberatung. Die Software selbst<br />

steht erst an zweiter Stelle“, so Herrmann.<br />

Beratung, Konzeption und Implementierung<br />

machen bei DMS- und ECM-Systemen <strong>de</strong>n<br />

größten Teil <strong>de</strong>r Investitionskosten aus.<br />

Angebote für kleine und<br />

Kleinstunternehmer<br />

Eine Reihe von Herstellern bietet daher auch<br />

Einzelplatzprodukte für kleine und Kleinstunternehmen<br />

an, darunter etwa die Produkte<br />

Elo Office, Office Manager 9.0 Pro o<strong>de</strong>r Paper<br />

Office 2009. Diese sind vor allem <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />

günstig, weil sie sich auf <strong>de</strong>m eigenen<br />

PC installieren lassen und keine Beratung<br />

notwendig ist. Einzelplatzprodukte enthalten<br />

allerdings nur einen begrenzten Funktionsumfang<br />

und haben in <strong>de</strong>r Regel keine<br />

Workflow-Funktionalität.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Dokumentenmanagementsysteme<br />

schaffen<br />

durch die Digitalisierung<br />

von Papierunterlagen<br />

viel Platz.<br />

» Auswahlkriterien beachten<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte sollten Sie bei ECM-Projekten beachten.<br />

1 Ist die Bedienerfreundlichkeit hoch, die Lösung schnell?<br />

Falls nicht, ist das oft ein K.O.-Kriterium beim Anwen<strong>de</strong>r!<br />

2 Lässt sich das ECM-System „klein“ starten und nach und nach ausbauen?<br />

Das ECM-System sollte mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen wachsen, zu<strong>de</strong>m sollten<br />

Interessenten Demoversionen mit <strong>de</strong>r eigenen Hardware testen!<br />

3 Beginnen Sie nur mit <strong>de</strong>n wichtigsten Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

machen Sie kleine Schritte!<br />

Nur wenn <strong>de</strong>r Nutzen schnell und direkt sichtbar wird, zahlt sich die<br />

Investition schnell aus.<br />

4 Gibt es das Projekt zum Festpreis?<br />

Damit lässt sich das wirtschaftliche Risiko begrenzen.<br />

5 Kommen Software und Service aus einer Hand?<br />

Unterstützung seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Herstellers ist in <strong>de</strong>r Regel günstiger als durch<br />

Beratungshäuser.<br />

6 Wie verhalten sich Lizenz- zu Dienstleistungskosten über <strong>de</strong>n<br />

Projektzeitraum?<br />

Ein Verhältnis von 70 zu 30 Prozent spricht für gut vorintegrierte Produkte,<br />

bei einem Verhältnis von 30 zu 70 Prozent haben die Produkte eher Framework-Charakter,<br />

und man muss mit hohen Folgekosten über die Zeit rechnen.<br />

Quelle: Autorin<br />

Wer schon eine etwas größere Lösung ins<br />

Auge fasst, sollte sich auf <strong>de</strong>m Markt nach<br />

Festpreisangeboten umsehen. Einige Hersteller<br />

haben in <strong>de</strong>n letzten Jahren Mittelstandspakete<br />

geschnürt, die zum Beispiel<br />

bei <strong>de</strong>r Inxire GmbH aus Frankfurt/Main ab<br />

rund 12.000 Euro starten. Dafür liefert <strong>de</strong>r<br />

Anbieter eine eingebettete Oracle-Datenbank<br />

gleich mit. Ab 2011 will <strong>de</strong>r Frankfurter ECM-<br />

Hersteller sogar Open-Source-Komponenten<br />

anbieten und eine kostenfreie Community-<br />

Edition für bestimmte Anwendungsfälle zur<br />

Verfügung stellen. Auch für das Web-Content-<br />

Management gibt es für einige 1.000 Euro<br />

schon Grundmodule, wie zum Beispiel von<br />

<strong>de</strong>r Nürnberger Firma Content XXL.<br />

Fertige Lösungen gibt es auch für Teilbereiche<br />

im Unternehmen, wie zum Beispiel das Vertragsmanagement.<br />

„Dieser Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> ECM<br />

hat in letzter Zeit an Popularität gewonnen,<br />

da es hier um Inhalte geht, die geschäftskritisch<br />

sind. Daher kann die Nichteinhaltung zu<br />

unkalkulierbaren Kosten führen. Das Risiko<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Informationsverlusts ist relativ hoch“,<br />

ergänzt ECM-Experte Mirko Herrmann. Entsprechen<strong>de</strong><br />

Lösungen richten sich speziell<br />

an die Rechtsabteilung und erfüllen <strong>de</strong>ren<br />

fachliche Anfor<strong>de</strong>rungen, wie zum Beispiel<br />

im Hinblick auf Wie<strong>de</strong>rvorlagen, Versionskontrollen<br />

o<strong>de</strong>r das Fristenmanagement.<br />

Vorsicht ist auch bei <strong>de</strong>r ECM-Auswahl aber<br />

allemal geboten. Oft sind die Angebote kaum<br />

transparent und daher schlecht vergleichbar.<br />

Eine soli<strong>de</strong> Beratung lohnt sich also allemal.<br />

Damit die vollen Ordnerschränke einmal<br />

ganz aus <strong>de</strong>n Büros verschwin<strong>de</strong>n.<br />

Gerlin<strong>de</strong> Küsel<br />

ist freie Fachjournalistin<br />

mit <strong>de</strong>m Schwerpunkt<br />

„IT-Lösungen<br />

für <strong>de</strong>n Mittelstand“.<br />

Sie erstellt regelmäßig<br />

Beiträge zu Enterprise<br />

Ressource Planning<br />

(ERP), Dokumentenmanagement<br />

o<strong>de</strong>r Software-as-a-Service<br />

(SaaS).<br />

E-Mail: gerlin<strong>de</strong>@redaktion-kuesel.<strong>de</strong><br />

7 _ 10 SteuerConsultant 43


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Fortbildung<br />

Anbieter in<br />

Hülle und Fülle<br />

Steuerfachangestellte sind immer mehr gezwungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen, Verwaltungserlasse und Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />

zu kennen. In speziell auf sie abgestimmten Kursen können sie ihr Fachwissen auffrischen o<strong>de</strong>r sich auf neue<br />

Bereiche spezialisieren. Doch <strong>de</strong>r Weiterbildungsmarkt für Steuerfachangestellte ist unübersichtlich: Hun<strong>de</strong>rte von Anbietern<br />

buhlen um Lernwillige mit unterschiedlichen Angeboten zu unterschiedlichen Preisen.<br />

Regelmäßige Kurse, ständige Trainings und<br />

alljährliche Auffrischungsseminare – Steuerberater<br />

und ihre Mitarbeiter sind zum<br />

lebenslangen Lernen verpflichtet wie kaum<br />

eine an<strong>de</strong>re Berufsgruppe: Sie müssen nicht<br />

nur mit <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts<br />

und <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis Schritt<br />

halten, son<strong>de</strong>rn auch mit <strong>de</strong>n neuen Informations-<br />

und Kommunikationstechniken im Büro.<br />

Die Themenpalette für fachliche Weiterbildungen<br />

<strong>de</strong>r Steuerfachangestellten ist enorm<br />

und reicht vom Rechnungs- und Steuerwesen<br />

über Steuerrecht bis hin zu Büroorganisation.<br />

Auch für Spezialisierungen auf bestimmte Ein-<br />

satzgebiete wie Finanzbuchhaltung o<strong>de</strong>r Lohn-<br />

und Gehaltsabrechnung fin<strong>de</strong>n sich zahlreiche<br />

Kurse im Weiterbildungsdschungel.<br />

Allein die Datenbank <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>agentur für<br />

Arbeit mit <strong>de</strong>m Namen „Kursnet“ fin<strong>de</strong>t auf<br />

Anhieb 159 mögliche Weiterbildungen für<br />

Steuerfachangestellte – von kurzen Anpassungsfortbildungen,<br />

die Steuerfachangestellte<br />

auf <strong>de</strong>n neuesten Stand bringen sollen,<br />

bis hin zu langwierigen Aufstiegsfortbildungen,<br />

die ihnen ein berufliches Fortkommen<br />

ermöglichen sollen. Bei <strong>de</strong>r Suche nach<br />

Anpassungsweiterbildungen sind regionale<br />

Steuerberaterverbän<strong>de</strong> und -kammern oft-<br />

» Kriterien für die Wahl <strong>de</strong>r Weiterbildungsanbieter<br />

Eine gründliche Vorabauswahl macht sich bezahlt.<br />

1. Gibt es schriftliche Informationen zum Angebot und zum Anbieter?<br />

2. Wer<strong>de</strong>n darin Ziele, Inhalte, Dauer und zeitliche Glie<strong>de</strong>rung klar benannt?<br />

3. Gibt es Informationen zu <strong>de</strong>n Arbeitsweisen/-metho<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>n Kosten,<br />

zur Qualifikation <strong>de</strong>r Lehrkräfte, zum Veranstaltungsort und gegebenenfalls<br />

zu <strong>de</strong>n Bildungsvoraussetzungen und Prüfungsanfor<strong>de</strong>rungen?<br />

4. Gibt es eine persönliche Beratung – ist eine Ansprechperson erreichbar?<br />

5. Wie sind die Lehrkräfte fachlich und erwachsenenpädagogisch qualifiziert?<br />

6. Ist <strong>de</strong>r Praxis- beziehungsweise Anwendungsbezug gewährleistet?<br />

7. Wie viel Zeit müssen Sie insgesamt für die Teilnahme aufbringen, fallen<br />

zusätzliche Lern- o<strong>de</strong>r Nachbereitungszeiten an?<br />

8. Wie groß ist die Gruppe <strong>de</strong>r Teilnehmen<strong>de</strong>n, gibt es eine Teilnahmebegrenzung?<br />

9. Wie können Sie Ihre Vorkenntnisse und Erfahrungen einbringen? Wie wird Ihr<br />

Lerntempo berücksichtigt?<br />

10. Wie wer<strong>de</strong>n die Teilnehmer in didaktische <strong>Entscheidung</strong>en, zum Beispiel bei <strong>de</strong>r<br />

Wahl von Themen, Metho<strong>de</strong>n und Medien, einbezogen?<br />

11. Wie wer<strong>de</strong>n die Lernerfolge überprüft?<br />

12. Wird – sofern angeboten – <strong>de</strong>r Abschluss o<strong>de</strong>r das Zertifikat auch<br />

überregional o<strong>de</strong>r bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit anerkannt?<br />

Quelle: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung<br />

mals die ersten Anlaufstellen. Die Seminare<br />

wer<strong>de</strong>n dort häufig von Experten aus <strong>de</strong>r<br />

Praxis geleitet, die Preise sind meistens niedriger<br />

als die <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Anbieter, wie auch<br />

folgen<strong>de</strong> Beispiele zeigen:<br />

1. Die „Steueraka<strong>de</strong>mie Hessen“, das<br />

Fortbildungswerk <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />

Hessen e.V., bietet etwa mehrmals<br />

pro Jahr <strong>de</strong>n Kurs „Aktuelle Mitarbeiterinformationen“<br />

zu einem Preis von<br />

65 Euro pro Termin für Mitarbeiter von<br />

Verbandsmitglie<strong>de</strong>rn an. Mitarbeiter von<br />

Nicht-Mitglie<strong>de</strong>rn zahlen 130 Euro. Ein<br />

44 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


„Intensivseminar zur Einkommensteuer“<br />

kostet hier 130 / 260 Euro.<br />

2. Der Steuerberaterverband Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. lockt mit „Aktuellem<br />

Praxiswissen für Steuerfachangestellte<br />

2009/2010“ für 270 Euro für drei<br />

Termine à drei Stun<strong>de</strong>n.<br />

3. Die Aka<strong>de</strong>mie vom Steuerberaterverband<br />

Düsseldorf bietet neben eintägigen<br />

Kursen, wie zum Beispiel „Ausgewählte<br />

Fragen zum Vorsteuerabzug“ (120 Euro),<br />

auch einen umfangreichen „Basis-Lehrgang<br />

für Mitarbeiter“ an. Er richtet sich<br />

an Steuerfachangestellte, die nach einer<br />

Familienpause wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Beruf einsteigen<br />

möchten, sowie an Mitarbeiter, die<br />

als Quereinsteiger eine kaufmännische<br />

Vorbildung mitbringen und bereits seit<br />

einiger Zeit in einer Steuerberatungspraxis<br />

tätig sind. Der Lehrgang umfasst 200<br />

Unterrichtsstun<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Gebieten ESt<br />

/ LSt, USt, GewSt, AO und Buchführung /<br />

Jahresabschluss und kostet 925 Euro.<br />

Es gibt außer<strong>de</strong>m auch je<strong>de</strong> Menge private<br />

regionale und überregionale Anbieter, die es<br />

sich zum Ziel gesetzt haben, Steuerfachangestellte<br />

beruflich fit zu machen. In Weiterbildungsdatenbanken,<br />

ob www.kursnet.<strong>de</strong>, www.<br />

seminus.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r www.seminarmarkt.<strong>de</strong> können<br />

sich Interessierte schnell einen Überblick<br />

über verschie<strong>de</strong>ne Angebote verschaffen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Aufstiegsfortbildungen<br />

Anbieterwahl beson<strong>de</strong>rs wichtig<br />

Gera<strong>de</strong> bei längerfristigen, kostspieligen<br />

Aufstiegsfortbildungen, wie etwa <strong>de</strong>r zum<br />

Steuerfachwirt, zum Bilanzbuchhalter und<br />

<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Prüfungsvorbereitungskursen,<br />

fällt die <strong>Entscheidung</strong> zwischen <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Anbietern beson<strong>de</strong>rs schwer. Diese<br />

Fortbildungen wer<strong>de</strong>n im Fernstudium, im<br />

Teil- und Vollzeitunterricht angeboten. Am<br />

weitesten verbreitet sind jedoch das Fernstudium<br />

und die Teilzeitlehrgänge, weil sie<br />

nebenbei die weitere Berufstätigkeit ermöglichen<br />

und das Gelernte sofort in die Praxis<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

1. Die Steuerfachschule Dr. Endriss gilt als<br />

eine <strong>de</strong>r größten bun<strong><strong>de</strong>s</strong><strong>de</strong>utschen privaten<br />

Spezialschulen für die Fortbildung<br />

im Steuer- und Rechnungswesen, daneben<br />

gibt es auch noch das Steuerrechts-<br />

Institut Knoll GmbH, die Aka<strong>de</strong>mie für<br />

Steuerrecht – Lehrgangswerk Haas, aber<br />

auch die Gesellschaft zur Fortbildung im<br />

Steuerrecht mbH in Berlin.<br />

2. Als reine Fernunterrichtsanbieter kommen<br />

außer<strong>de</strong>m ILS, FEB, HAF und die<br />

SGD infrage (siehe Tabelle). Ihre Angebote<br />

überschnei<strong>de</strong>n sich in vielen Bereichen,<br />

„Richtige“ <strong>Entscheidung</strong> nicht einfach<br />

Grundsätzlich soll die Wahl <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahme<br />

klar an <strong>de</strong>n Zielen <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

und <strong><strong>de</strong>s</strong> Mitarbeiters ausgerichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Decken sich diese Ziele mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Broschüren<br />

<strong>de</strong>r Anbieter genannten Punkten, ist<br />

schon eine wichtige Voraussetzung erfüllt.<br />

Neben <strong>de</strong>n preislichen Fragen sollte vor <strong>de</strong>r<br />

<strong>Entscheidung</strong> auch geklärt wer<strong>de</strong>n, über<br />

welche Erfahrung <strong>de</strong>r Fortbildungsanbieter<br />

verfügt:<br />

1. Seit wie vielen Jahren bietet er Seminare<br />

für steuerberaten<strong>de</strong> Berufe an?<br />

2. Wie viele Veranstaltungen pro Jahr<br />

organisiert er?<br />

3. Wie viele Kursteilnehmer gibt es hier<br />

jährlich?<br />

4. Han<strong>de</strong>lt es sich um Massenveranstaltungen,<br />

o<strong>de</strong>r gibt es eine Teilnehmerbegrenzung?<br />

Wichtig ist auch die richtige Mischung zwischen<br />

Theorie, Beratung und Praxis bei <strong>de</strong>r<br />

Auswahl <strong>de</strong>r Dozenten. Am besten ist es,<br />

wenn <strong>de</strong>r Anbieter nicht nur festangestellte<br />

Seminarleiter beschäftigt, son<strong>de</strong>rn wenn<br />

auch externe Experten Lehrveranstaltungen<br />

leiten. Es sollte genügend Raum für Diskussionen,<br />

Fallstudien, Erfahrungsaustausch<br />

unterschei<strong>de</strong>n sich aber anhand einiger<br />

Details. Daher ist eine genaue Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Programme notwendig. Auf <strong>de</strong>r Homepage<br />

<strong>de</strong>r staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht<br />

(www.zfu.<strong>de</strong>) können Interessenten<br />

nach <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Fernlehrgang<br />

suchen und die Leistungen vergleichen<br />

(siehe Tabelle).<br />

3. Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte<br />

und ähnlich Qualifizierte können außer<strong>de</strong>m<br />

an <strong>de</strong>r Fachhochschule für Ökonomie<br />

& Management (FOM) eine private, staatlich<br />

anerkannte Hochschule <strong>de</strong>r Wirtschaft<br />

mit Hauptsitz in Essen und 19 Standorten<br />

bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit <strong>de</strong>n „Bachelor of Arts“ in<br />

Steuerrecht erwerben. Dieser Studiengang<br />

bietet neben <strong>de</strong>n steuerrechtlichen<br />

Lehrveranstaltungen eine Einführung in<br />

betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge<br />

und schult sowohl fach- und<br />

abteilungsübergreifen<strong><strong>de</strong>s</strong> Denken als<br />

auch wichtige Schlüsselkompetenzen wie<br />

Team- und Kommunikationsfähigkeit. Die<br />

steuerrechtlichen Kenntnisse wer<strong>de</strong>n auf<br />

konkrete Fälle <strong>de</strong>r Wirtschaftspraxis angewandt<br />

und so verinnerlicht.<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein, damit sich das Erlernte in<br />

<strong>de</strong>r Praxis besser umsetzen lässt.<br />

Methodik und Didaktik<br />

<strong>de</strong>r Veranstaltung berücksichtigen<br />

Achtung: Fachlich haben die meisten Anbieter<br />

zwar vergleichbar gute Dozenten, aber nicht<br />

alle sind auch didaktisch top. Auch lassen<br />

sich Unterschie<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Aufbereitung und<br />

<strong>de</strong>r Aktualität <strong>de</strong>r Skripte feststellen. Bevor<br />

ein Weiterbildungsvertrag unterschrieben<br />

wird, sollten Kanzleimitarbeiter <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />

einige Probe-Hör-Termine beim Veranstalter<br />

wahrnehmen. Ebenso sollten laufen<strong>de</strong> Kurse<br />

besucht und mit <strong>de</strong>n Teilnehmern gesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m ist es wichtig, sich ein Bild<br />

von Dozenten, Lehrbriefen und Kursräumen<br />

zu verschaffen. In Internet-Foren, wie etwa<br />

im Steuerberaterforum <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzwerkportals<br />

Xing, lassen sich außer<strong>de</strong>m einige Erfahrungsberichte<br />

und Empfehlungen von Absolventen<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Fortbildungen lesen.<br />

Thema Kosten: Beim Preisvergleich sollten<br />

Kanzleien vor allem auf die im Preis eingeschlossenen<br />

Leistungen achten. Entschei<strong>de</strong>ns<br />

ist, ob noch zusätzliche Kosten anfallen<br />

– allein <strong>de</strong>r Gesamtpreis ist wirklich aufschlussreich.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 45


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

» Übersicht<br />

Fortbildung per Fernunterricht<br />

Viele Anbieter am Markt sind zum einen gut für die Mitarbeiter, die sich fortbil<strong>de</strong>n wollen.<br />

An<strong>de</strong>rerseits erfor<strong>de</strong>rt die Vielzahl <strong>de</strong>r Angebote eine genaue Prüfung.<br />

Anbieter Kontakt Lehrgang Lehrgangsdauer<br />

Fachaka<strong>de</strong>mie für Rechnungslegung<br />

und Steuerrecht<br />

Dr. Peemöller / Dr. Reis GmbH<br />

Fernaka<strong>de</strong>mie für<br />

Erwachsenenbildung GmbH<br />

GFS Gesellschaft zur Fortbildung<br />

im Steuerrecht mbH<br />

Hamburger Aka<strong>de</strong>mie für<br />

Fernstudien GmbH (HAF)<br />

Institut für Lernsysteme GmbH<br />

(ILS)<br />

Klausurenkurse.<strong>de</strong><br />

Aktiengesellschaft<br />

Hauptstraße 50, 97299 Zell,<br />

Tel.: 0931/4048773,<br />

www.frs-steuer.<strong>de</strong><br />

Doberaner Weg 22,<br />

22143 Hamburg,<br />

Tel.: 040/67780-78,<br />

www.fernaka<strong>de</strong>mie-klett.<strong>de</strong><br />

Ansbacher Straße 16,<br />

10787 Berlin, Tel.: 0355/474327,<br />

www.gfs-berlin.<strong>de</strong><br />

Neumann-Reichardt-Straße<br />

27-33, 22041 Hamburg,<br />

Tel.: 040/6580909, www.<br />

aka<strong>de</strong>mie-fuer-fernstudien.<strong>de</strong><br />

Doberaner Weg 20,<br />

22143 Hamburg,<br />

Tel.: 040/67570-0, www.ils.<strong>de</strong><br />

Niebuhrstraße 77, 10629 Berlin,<br />

Tel.: 0700/55665463,<br />

www.klausurenkurse.<strong>de</strong><br />

Lehrgangswerk Haas Jägerallee 26, 31832 Springe,<br />

Tel.: 05041/9424-0,<br />

www.lwhaas.<strong>de</strong><br />

Steuer-Fachschule Dr. Endriss<br />

GmbH & Co. KG<br />

Steuerrechts-Institut Knoll<br />

GmbH München<br />

Studiengemeinschaft Werner<br />

Kamprath Darmstadt GmbH<br />

Lichtstraße 45-49, 50825 Köln,<br />

Tel.: 0221/936442-0,<br />

www.steuerfachschule.<strong>de</strong><br />

A<strong>de</strong>lsbergstraße 10 A,<br />

81247 München,<br />

Tel.: 089/891144-0,<br />

www.knoll-steuer.com<br />

Ostendstraße 3,<br />

64319 Pfungstadt,<br />

Tel.: 06157/806-6,<br />

www.sgd.<strong>de</strong><br />

Bilanzbuchhalter International<br />

(IHK) – IAS / US-GAAP<br />

Vorbereitungskurs<br />

Steuerfachwirt/in<br />

Bilanzbuchhalter/in International<br />

(IHK)<br />

Vorbereitung auf <strong>de</strong>n schriftlichen<br />

Teil <strong>de</strong>r Fortbildungsprüfung zum<br />

Steuerfachwirt<br />

10 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 12 Stun<strong>de</strong>n<br />

18 Monate Lehrgangsdauer.<br />

Wöchentlicher Lernaufwand:<br />

10 – 12 Stun<strong>de</strong>n<br />

15 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 10 Stun<strong>de</strong>n<br />

12 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 9 Stun<strong>de</strong>n<br />

Bilanzbuchhalter IHK 21 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 15 Stun<strong>de</strong>n<br />

Vorbereitungskurs<br />

Steuerfachwirt/in<br />

Steuerfachwirt, Klausurenfernkurs<br />

im Internet<br />

Steuerfachwirtanwärter-<br />

Klausurenfernkurs<br />

Vorbereitung auf <strong>de</strong>n schriftlichen<br />

Teil <strong>de</strong>r Fortbildungsprüfung zum<br />

geprüften Bilanzbuchhalter (IHK)<br />

Lehrgang zur Vorbereitung auf<br />

die Prüfung zum Steuerfachwirt/<br />

zur Steuerfachwirtin<br />

Lehrgang zur Vorbereitung auf<br />

die Bilanzbuchhalterprüfung<br />

Fernlehrgang zur Vorbereitung<br />

auf die Steuerfachwirt-/Steuerfachwirtinnenprüfung<br />

Vorbereitungskurs<br />

Steuerfachwirt/in<br />

18 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 10 – 12 Stun<strong>de</strong>n<br />

12 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 12 Stun<strong>de</strong>n<br />

6 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 6 Stun<strong>de</strong>n<br />

12 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 15 Stun<strong>de</strong>n<br />

12 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 15 Stun<strong>de</strong>n<br />

12 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 14 Stun<strong>de</strong>n<br />

12 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 11,5 Stun<strong>de</strong>n<br />

18 Monate bei wöchentlichem<br />

Lernaufwand von 11 Stun<strong>de</strong>n<br />

46 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Lehrmaterial Präsenzphase Gesamtkosten<br />

26 Lehrbriefe, 16 Übungsklausuren,<br />

520 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />

Zwei viertägige Seminare:<br />

64 Stun<strong>de</strong>n<br />

45 Lehrbriefe Optional buchbar: Seminarreihe<br />

zur Vorbereitung auf die<br />

Kammer-Prüfung,<br />

119 Stun<strong>de</strong>n<br />

26 Lehrbriefe, 3 Begleithefte,<br />

2 Fachbücher<br />

29 Lehrbriefe, 12 Klausuren<br />

mit Lösungen, Studienanleitung,<br />

413 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />

64 Lehrbriefe, 1 Studienanleitung,<br />

1.160 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />

Ausschließlich Online-Seminar<br />

zur Prüfungsvorbereitung<br />

(ges. 10 Stun<strong>de</strong>n)<br />

2-wöchiges Seminar in Dres<strong>de</strong>n,<br />

Cottbus, Berlin o<strong>de</strong>r<br />

Hamburg, 126 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />

3 Seminarwochen mit je 40<br />

Stun<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Lehrgangs<br />

in Hamburg<br />

45 Lehrbriefe, 774 Stun<strong>de</strong>n Prüfungsvorbereitungsseminare<br />

im Umfang von insgesamt<br />

12 Tagen<br />

51 Klausuren mit Lösungen,<br />

Dokumentationen sind online<br />

verfügbar<br />

Keine Präsenzphase, Diskussionen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Stoffs in „newsgroups“<br />

online möglich.<br />

Zirka 2.400 Euro<br />

Auf Anfrage<br />

Zirka 2.085 Euro<br />

Zirka 1.890 Euro<br />

Auf Anfrage<br />

Auf Anfrage<br />

Zirka 954 Euro<br />

12 Klausuren, 1 Einführungsheft Kein Präsenzunterricht Zirka 560 Euro<br />

51 Lehrhefte, 14 Klausuren 2 Wochenendseminare sind<br />

zusätzlich buchbar<br />

16 Lehrbriefe, 774 Zeit-Stun<strong>de</strong>n Zwei 3-tägige Prüfungsvor-bereitungsseminare<br />

54 Stun<strong>de</strong>n<br />

17 Lehrbriefe, Zusatzmaterialien,<br />

700 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />

50 Lehrbriefe, 32 Klausuren<br />

(ca. 350 Stun<strong>de</strong>n.), Klausurenfernkurs<br />

(ca. 128 Stun<strong>de</strong>n.),<br />

Vorbereitungskurs auf mündliche<br />

Prüfung (ca. 120 Stun<strong>de</strong>n.)<br />

Seminare optional auf<br />

Anfrage<br />

6 Wochenendseminare; 6<br />

Tage Klausurenkurs, Intensivkurs<br />

(12 Tage), Vorbereitung<br />

auf mündliche Prüfung<br />

(1 Tag), 600 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />

47 Lehrbriefe, 858 Zeit-Stun<strong>de</strong>n Eintägiges Seminar ist<br />

Bestandteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Angebots.<br />

Zusätzlich buchbar sind 4<br />

weitere Seminare<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Zirka 1.285 Euro<br />

Zirka 1.752 Euro<br />

Zirka 2.620 Euro<br />

Zirka 2.490 Euro<br />

Zirka 2.502 Euro für<br />

<strong>de</strong>n Lehrgang + 1.320<br />

Euro für zusätzliche<br />

Seminare<br />

1. Die Haas GmbH Seminare und Verlag<br />

aus Hannover führt beispielsweise<br />

bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit Trimesterveranstaltungen<br />

für Mitarbeiter von Steuerberatern durch<br />

und stellt aktuelle Themen <strong>de</strong>r zurückliegen<strong>de</strong>n<br />

vier Monate aus aktuellen<br />

Gesetzesän<strong>de</strong>rungen, Verwaltungsanweisungen<br />

und Rechtsprechung vor. Gebühr:<br />

105 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

2. Beispiel Grone Wirtschaftsaka<strong>de</strong>mie<br />

GmbH. Sie bietet <strong>de</strong>n Arbeitskreis „Fachwissen<br />

aktuell für Bilanzbuchhalter/-innen<br />

und Steuerfachangestellte“ an. Hier wer<strong>de</strong>n<br />

Än<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>n Bereichen Einkommen-,<br />

Umsatz-, Körperschaftssteuer,<br />

Bilanzsteuer- und Sozialversicherungsrecht<br />

behan<strong>de</strong>lt. „Unsere Dozenten sind<br />

Praktiker mit langjähriger Erfahrung in<br />

<strong>de</strong>r Erwachsenenbildung. Diese bereiten<br />

die Än<strong>de</strong>rungen in verständlicher Form<br />

auf. Anschließend haben Sie Gelegenheit<br />

zur Diskussion und können Fragen<br />

aus Ihrer praktischen Arbeit klären“,<br />

verspricht die Aka<strong>de</strong>mie. Für einen Jahresbeitrag<br />

von 250 Euro kann man an elf<br />

Aben<strong>de</strong>n in Hamburg teilnehmen.<br />

3. Auch beim IFU Institut in Bonn unterliegen<br />

die Veranstaltungen für Steuerkanzleimitarbeiter<br />

einer strengen Qualitätssicherung.<br />

Zu <strong>de</strong>n Referenten zählen hier<br />

Professoren, Hochschullehrer, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und<br />

Steuerexperten aus <strong>de</strong>r Finanzverwaltung.<br />

Das Institut organisiert über 3.000 Veranstaltungen<br />

pro Jahr – darunter auch zu<br />

Themen wie „Perfekte Organisation <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Kanzleisekretariats“, „Typische AO-Fälle<br />

aus <strong>de</strong>r täglichen Praxis“ o<strong>de</strong>r „Spezial-<br />

Sachbearbeitung Son<strong>de</strong>rausgaben“.<br />

4. Weitere in <strong>de</strong>r Branche anerkannte Anbieter<br />

sind GFS Steuerfachschule in Berlin,<br />

die eher im Hochpreissegment angesie<strong>de</strong>lt<br />

ist, aber auch die Beck Aka<strong>de</strong>mie (AWS).<br />

In <strong>de</strong>m AWS-Fortbildungsprogramm „Praxiswissen<br />

Aktuell“ sind verschie<strong>de</strong>ne<br />

Tagesseminare für Steuerfachangestellte<br />

und qualifizierte Mitarbeiter zusammengestellt.<br />

Die Gebühr für eine Einzelveranstaltung<br />

beträgt 125 Euro (zzgl. USt.) pro<br />

Teilnehmer. „Bei Büroanmeldungen mit<br />

mehr als drei Teilnehmern gewähren wir<br />

20 Prozent Rabatt“, garantiert <strong>de</strong>r Veranstalter.<br />

Bei <strong>de</strong>r Steuerfachschule Dr. Endriss können<br />

sich Steuerfachangestellte nicht nur<br />

zum Steuerfachwirt o<strong>de</strong>r Bilanzbuchhalter<br />

qualifizieren, son<strong>de</strong>rn auch Tagesseminare<br />

buchen, die eine Wissensauffrischung im<br />

Bereich Buchhaltung und Rechnungswesen<br />

gewährleisten. Kosten: 261,80 Euro.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 47


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Inhouse- und Online-Seminare<br />

Soll die gesamte Kanzlei auf einem<br />

bestimmten Gebiet fortgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und<br />

ist ein maßgeschnei<strong>de</strong>rter Kurs notwendig,<br />

dann kann es sich für Kanzleiinhaber lohnen,<br />

ein Inhouse-Seminar zu buchen. Die <strong>Haufe</strong><br />

Aka<strong>de</strong>mie GmbH & Co. KG, das IFU-Institut<br />

und die Steuerfachschule Dr. Endriss erstellen<br />

auf Anfrage individuelle Lösungen für die<br />

Irene Winter<br />

ist ausgebil<strong>de</strong>te<br />

Personalreferentin<br />

und hat sich als freie<br />

Journalistin auf <strong>de</strong>n<br />

Schwerpunkt Personal<br />

konzentriert.<br />

E-Mail: irenewinter@freenet.<strong>de</strong><br />

Interview<br />

„Online-Fortbildung liegt im Trend“<br />

vBP/StB Dr. Harald Grürmann, Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Präsidiums <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer,<br />

über <strong>de</strong>n Fortbildungsbedarf <strong>de</strong>r Mitarbeiter in Kanzleien.<br />

Das Interview führte Irene Winter<br />

SteuerConsultant: Wie hat sich <strong>de</strong>r Weiterbildungsmarkt<br />

für Steuerfachangestellte<br />

aus Ihrer Sicht in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren<br />

verän<strong>de</strong>rt?<br />

Dr. Harald Grürmann: Die Entwicklung ist<br />

ähnlich wie bei <strong>de</strong>n Berufsträgern – regelmäßige<br />

Fortbildung wird auch für die Mitarbeiter<br />

immer wichtiger. Das gilt zunächst für die fachliche<br />

Fortbildung bis hin zur Steuerfachwirt-<br />

Prüfung. Etwa 1.000 bis 1.200 Steuerfachangestellte<br />

legen pro Jahr diese anspruchsvolle<br />

Fortbildungsprüfung mit Erfolg ab. Auch im<br />

IT-Bereich o<strong>de</strong>r etwa zum Thema Qualitätsmanagement<br />

besteht für Mitarbeiter regelmäßig<br />

Fortbildungsbedarf.<br />

SteuerConsultant: Welche Trends können<br />

Sie in <strong>de</strong>r Weiterbildung für Steuerfachangestellte<br />

beobachten?<br />

Grürmann: Weniger Präsenzseminare und<br />

mehr Online-Fortbildung – das ist <strong>de</strong>r wichtigste<br />

Trend. Die Online-Fortbildung hat<br />

sich zwar noch nicht überall durchgesetzt,<br />

<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Trend ist noch jung, ich <strong>de</strong>nke aber,<br />

Kanzlei. Auch die Friedrichsdorfer Steuerfachschule<br />

hat entsprechen<strong>de</strong> Kurse in ihrem<br />

Portfolio: Bei Kursen bis zu zehn Teilnehmern<br />

fallen 1.200 Euro netto je Seminar an, bis zu<br />

25 Teilnehmer wer<strong>de</strong>n 1.500 Euro fällig, bis<br />

50 Teilnehmer 2.500 Euro.<br />

Stark im Kommen sind auch Online-Schulungen<br />

für Steuerfachangestellte. Entsprechen<strong>de</strong><br />

Kurse lassen sich beispielsweise bei<br />

<strong>de</strong>r DWS Steuerberater-Online GmbH buchen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank „Steuer<br />

Office Premium“ <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Haufe</strong> Verlags können<br />

alle Kanzleimitarbeiter an professionellen<br />

Online-Seminaren mit renommierten Experten<br />

kostenlos teilnehmen. Auch <strong>de</strong>r NWB Verlag<br />

bietet Internet-Seminare an: Buchbar sind<br />

Themen wie „Latente Steuern nach BilMoG<br />

und IFRS“, „Umsatzsteuer 2010 – Schwerpunkt<br />

Mehrwertsteuerpaket“ o<strong>de</strong>r aber „Die<br />

neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien“.<br />

Ausschließlich online bietet die TeleTax<br />

dass ihre Be<strong>de</strong>utung rasant wachsen wird.<br />

Nehmen wir die DWS Steuerberater-Online-<br />

GmbH, einen <strong>de</strong>n Steuerberaterkammern<br />

nahestehen<strong>de</strong>n Fortbildungsanbieter: Seit<br />

März 2010 gibt es dort eine neue Seminarreihe<br />

zu aktuellen Steuerthemen speziell für Mitarbeiter.<br />

Das Interesse daran ist ausgesprochen<br />

hoch.<br />

SteuerConsultant: In welchen Bereichen<br />

sollten sich Steuerfachangestellte heute<br />

beson<strong>de</strong>rs fit machen?<br />

Grürmann: Das hängt natürlich auch von <strong>de</strong>r<br />

Ausrichtung <strong>de</strong>r Kanzlei ab. Generell müssen<br />

Mitarbeiter Rechtsän<strong>de</strong>rungen, die viele Mandanten<br />

betreffen, im Blick haben.<br />

Aktuelle Beispiele gibt es reichlich: Nehmen<br />

wir <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Anschaffungs- und Herstellungskosten,<br />

Hinzurechnungen und Kürzungen<br />

bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer o<strong>de</strong>r die Än<strong>de</strong>rungen<br />

im Umsatzsteuer-Verfahren durch neues EU-<br />

Recht. Auch im Bereich <strong>de</strong>r Sozialabgaben<br />

lösen Än<strong>de</strong>rungen nahezu je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr Fortbildungsbedarf<br />

aus.<br />

GmbH mit Sitz in Berlin ihre Seminare an, die<br />

einen monatlichen Seminarservice für Steuerkanzleimitarbeiter<br />

offeriert. Für das „Dialogseminar<br />

online“ etwa, das zu ausgewählten<br />

Steuerthemen zu festen Terminen stattfin<strong>de</strong>t,<br />

benötigt <strong>de</strong>r Teilnehmer lediglich ein Laptop<br />

und ein sogenanntes Headset. Beliebig viele<br />

Mitarbeiter können außer<strong>de</strong>m über Beamer<br />

und Lautsprecherboxen zuhören: Der Preis<br />

pro Zugang beträgt 95 Euro pro Monat, das<br />

Abonnement ist monatlich kündbar. Der<br />

Kurs dauert meistens zwei, höchstens drei<br />

Stun<strong>de</strong>n und fin<strong>de</strong>t im virtuellen Seminarraum<br />

statt. Die Vorteile: Aufzeichnungen <strong>de</strong>r<br />

Seminarinhalte ermöglichen das je<strong>de</strong>rzeitige<br />

Wie<strong>de</strong>rholen, Seminarunterlagen wer<strong>de</strong>n in<br />

gebun<strong>de</strong>ner Form und als PDF zur Verfügung<br />

gestellt, im Internet bekommt man zahlreiche<br />

Arbeitshilfen (Checklisten, Formulare etc.),<br />

die Steuerfachangestellte in <strong>de</strong>r Praxis unterstützen<br />

sollen.<br />

SteuerConsultant: Was sind die wichtigsten<br />

Bedürfnisse <strong>de</strong>r Steuerprofis bei <strong>de</strong>r Auswahl<br />

<strong>de</strong>r Weiterbildung?<br />

Grürmann: Die Bedürfnisse sind natürlich<br />

unterschiedlich. Daher ist es wichtig, <strong>de</strong>n Fortbildungsbedarf<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei fortlaufend und<br />

systematisch zu ermitteln, Schulungen entsprechend<br />

zu planen und zu dokumentieren.<br />

Nur so wird sichergestellt, dass einerseits keine<br />

Wissenslücken entstehen und an<strong>de</strong>rerseits nicht<br />

am Bedarf vorbei in Fortbildung investiert wird.<br />

Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Fortbildung ist nach meiner<br />

Erfahrung das allerwichtigste Kriterium die Praxisnähe.<br />

Egal ob am Bildschirm o<strong>de</strong>r im Präsenzlehrgang:<br />

Der Stoff sollte mithilfe vieler Beispiele<br />

so vermittelt wer<strong>de</strong>n, dass die Teilnehmer das<br />

Erlernte im Job direkt umsetzen können.<br />

48 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


In <strong>de</strong>r Literatur und Kursen zum Datenschutz<br />

fallen immer wie<strong>de</strong>r die Begriffe Verarbeitungsübersicht,<br />

-verzeichnis und -verzeichnis<br />

für je<strong>de</strong>rmann. Im Gesetz wer<strong>de</strong>n diese<br />

Begriffe nicht genannt. Das BDSG kennt eine<br />

Mel<strong>de</strong>pflicht für Kanzleien (§ 4d BDSG). Das<br />

Gesetz versteht unter Mel<strong>de</strong>pflicht, dass „Verfahren<br />

automatisierter Verarbeitungen […]<br />

vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen<br />

verantwortlichen Stellen <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong> […] nach Maßgabe<br />

von § 4e zu mel<strong>de</strong>n sind“. Da es von diesem<br />

Grundsatz Ausnahmen gibt (§ 4d Abs. 2, 3<br />

BDSG), wird <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Verfahren<br />

in Kanzleien von dieser Mel<strong>de</strong>pflicht<br />

ausgenommen sein.<br />

Intern verlangt das BDSG allerdings, dass <strong>de</strong>m<br />

„Beauftragten für <strong>de</strong>n Datenschutz […] von <strong>de</strong>r<br />

verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die<br />

in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über<br />

zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung<br />

zu stellen [ist]. Der Beauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutz<br />

macht die Angaben nach § 4e Satz 1<br />

Nr. 1 bis 8 auf Antrag je<strong>de</strong>rmann in geeigneter<br />

Weise verfügbar“ (§ 4g Abs. 2 BDSG).<br />

Verfahrensverzeichnisse müssen<br />

vorhan<strong>de</strong>n und aktuell sein<br />

Ungeachtet <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>pflicht müssen also<br />

sogenannte Verfahrensverzeichnisse in einer<br />

Kanzlei vorhan<strong>de</strong>n und aktuell sein. Auch ist<br />

festzustellen, dass die Verfahrensverzeichnisse<br />

von einem Datenschutzbeauftragten<br />

lediglich zu führen sind. Die Erstellung ist<br />

Aufgabe <strong>de</strong>r Kanzleileitung. Für eine effiziente<br />

Erstellung <strong>de</strong>r Verfahrensverzeichnisse<br />

sind die Prozessverantwortlichen unbedingt<br />

einzubin<strong>de</strong>n. Nicht zu empfehlen ist, dass<br />

diese Verzeichnisse allein durch die Kanzleileitung<br />

o<strong>de</strong>r gar durch <strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten<br />

erstellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r Verfahrensverzeichnisse<br />

wird in § 4e BDSG klar abgegrenzt. Prinzi-<br />

piell ist ein Verfahren ein Prozess. In Kanzleien<br />

kann es also die Leistungsprozesse<br />

„Lohn- und Finanzbuchhaltung“ o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Unterstützungsprozess „Kommunikation“<br />

(E-Mail o<strong>de</strong>r Telefonanlage) geben. Auf keinen<br />

Fall darf für je<strong>de</strong> EDV-Anwendung, wie<br />

etwa Outlook, Word o<strong>de</strong>r Excel, ein eigenes<br />

Verfahrensverzeichnis angelegt wer<strong>de</strong>n, da<br />

man sich sonst in <strong>de</strong>r Dokumentation verzettelt.<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r Verfahrensverzeichnisse ist<br />

in § 4e BDSG klar abgegrenzt. Die Nummern<br />

1 bis 3 sind <strong>de</strong>r allgemeine Teil und regelmäßig<br />

für je<strong>de</strong> Verarbeitung einer Kanzlei<br />

i<strong>de</strong>ntisch und müssen lediglich einmalig<br />

erstellt wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Name o<strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r verantwortlichen<br />

Stelle,<br />

2. Inhaber, Vorstän<strong>de</strong>, Geschäftsführer<br />

o<strong>de</strong>r sonstige gesetzliche o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r<br />

Verfassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens berufene<br />

Leiter und die mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>r Datenverarbeitung<br />

beauftragten Personen,<br />

3. Anschrift <strong>de</strong>r verantwortlichen Stelle,<br />

anschließend wird für je<strong>de</strong>n Prozess ein<br />

Anhang angelegt, <strong>de</strong>r dann die Nummern<br />

4 bis 9 <strong><strong>de</strong>s</strong> § 4e BDSG umfasst.<br />

4. Zweckbestimmungen <strong>de</strong>r Datenerhebung,<br />

-verarbeitung o<strong>de</strong>r -nutzung,<br />

5. eine Beschreibung <strong>de</strong>r betroffenen Personengruppen<br />

und <strong>de</strong>r diesbezüglichen<br />

Daten o<strong>de</strong>r Datenkategorien,<br />

6. Empfänger o<strong>de</strong>r Kategorien von Empfängern,<br />

<strong>de</strong>nen die Daten mitgeteilt wer<strong>de</strong>n<br />

können,<br />

7. Regelfristen für die Löschung <strong>de</strong>r Daten,<br />

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,<br />

9. eine allgemeine Beschreibung, die es<br />

ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob<br />

die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung<br />

<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Verarbeitung<br />

angemessen sind.<br />

Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Verfahrensübersichten<br />

Prozesse und Datenfluss<br />

dokumentieren<br />

Die datenschutzrechtliche Dokumentation stellt die Kanzleileitung beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten <strong>de</strong>r Kanzlei immer wie<strong>de</strong>r vor Probleme. Dies hat zwei<br />

Grün<strong>de</strong>: Die datenschutzrechtliche Dokumentation ist nur indirekt im BDSG geregelt<br />

und es gibt keine klaren Handlungsanweisungen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Serienplaner<br />

Teil 19 – SteuerConsultant 06/10<br />

Technisch-organisatorische<br />

Maßnahmen<br />

Teil 20 – SteuerConsultant 07/10<br />

Verfahrensübersichten<br />

Teil 21 – SteuerConsultant 08/10<br />

Datenschutz-Check<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />

Muster zur Umsetzung <strong>de</strong>r Verarbeitungsübersichten<br />

können auf <strong>de</strong>r Seite <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>beauftragten<br />

für <strong>de</strong>n Datenschutz Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Angaben zu § 4e Nrn. 1 bis 8 BDSG<br />

müssen je<strong>de</strong>rmann auf Antrag in geeigneter<br />

Weise zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n (§ 4g<br />

Abs. 2 BDSG). Der Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> sogenannten<br />

Verfahrensverzeichnisses für je<strong>de</strong>rmann<br />

kann in <strong>de</strong>r Praxis erheblich variieren. Aufgabe<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Je<strong>de</strong>rmannverzeichnisses ist es, Dritten<br />

Transparenz über die Datenverarbeitung<br />

einer Kanzlei vor <strong>de</strong>r Verarbeitung zu verschaffen.<br />

Ergo ist es angezeigt, <strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verzeichnisses so gering als möglich zu<br />

halten.<br />

Stephan Rehfeld,<br />

Diplom-Ökonom, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r scope<br />

& focus Service-Gesellschaft<br />

Freie Berufe mbH.<br />

Er ist außer<strong>de</strong>m externer<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

und Datenschutzbeauftragter (TÜV®).<br />

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7 _ 10 SteuerConsultant 49


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50 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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7 _ 10 SteuerConsultant 51


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Multifunktionshandys<br />

Ungeahnte Möglichkeiten<br />

Navigation, Web-Konferenz o<strong>de</strong>r die Fernsteuerung <strong>de</strong>r Präsentation auf <strong>de</strong>r Bühne – Hun<strong>de</strong>rttausen<strong>de</strong> Zusatzprogramme<br />

erweitern <strong>de</strong>n Funktionsumfang von iPhone, Blackberry & Co. und machen Multifunktionshandys erst richtig smart.<br />

Mit Multifunktionstelefonen, sogenannten<br />

Smartphones, in <strong>de</strong>r Tasche können<br />

Geschäftsreisen<strong>de</strong> auch Zeiten, in <strong>de</strong>nen sie<br />

beispielsweise auf ihr Flugzeug o<strong>de</strong>r ihren<br />

Zug warten, sinnvoll nutzen – ohne aber ein<br />

Laptop mitnehmen zu müssen.<br />

Empfang, Bearbeitung und Versand von<br />

E-Mails gehören zu <strong>de</strong>n Standardanwendungen<br />

eines Smartphones wie iPhone o<strong>de</strong>r<br />

Blackberry und sind für viele Geschäftsreisen<strong>de</strong><br />

gang und gäbe. Schon 2009 stellt das<br />

Marktforschungsunternehmen Canalys mit<br />

Sitz im englischen Reading fest, dass zwei<br />

Drittel <strong>de</strong>r Geschäftsleute, die ein Smartphone<br />

besitzen, auch die E-Mail-Funktion<br />

verwen<strong>de</strong>n. Doch damit ist das Potenzial<br />

<strong>de</strong>r Multifunktionsgeräte längst nicht ausgereizt.<br />

Apple verkauft über 200.000<br />

Programme für sein iPhone<br />

Derzeit stehen bereits mehr als 200.000<br />

Zusatzprogramme – auch Apps genannt – in<br />

Apples App Store, im offenen Android-Market,<br />

in Nokias Ovi Store, in <strong>de</strong>r Blackberry App<br />

World o<strong>de</strong>r in Microsofts Marketplace zum<br />

Herunterla<strong>de</strong>n bereit. Teilweise kostenfrei,<br />

die meisten für einen geringen Betrag von<br />

zehn Euro o<strong>de</strong>r weniger. „Spiele sind und bleiben<br />

die Top-Applikation. Aber Anwendungen<br />

für mobiles Einkaufen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zugang zu<br />

sozialen Netzwerken sowie Produktivitäts-<br />

Tools nehmen zahlenmäßig immer weiter zu“,<br />

erklärt Stephanie Baghdassarian, Research<br />

Director beim Marktforschungsinstitut Gartner<br />

im US-amerikanischen Connecticut,<br />

die Nachfrage <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Apps.<br />

Der Glaube an die Akzeptanz von Business-<br />

Anwendungen nährt sich nicht zuletzt aus<br />

<strong>de</strong>r Tatsache, dass über 70 Prozent <strong>de</strong>r von<br />

Gartner befragten Westeuropäer angeben,<br />

dass ein geschäftlich genutztes Mobiltelefon<br />

ihre Produktivität verbessert.<br />

Zu <strong>de</strong>n nützlichen Programmen gehört beispielsweise<br />

<strong>de</strong>r Zugang für das sogenannte<br />

Webex-Meeting-Center <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters Cisco.<br />

Ihn lernen Geschäftsleute zu schätzen, wenn<br />

sie einmal auf <strong>de</strong>m Weg zu einem Termin<br />

wegen eines Flugausfalls, einer Zugverspä-<br />

tung o<strong>de</strong>r einem Stau am Weiterkommen<br />

gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Damit kann man auf <strong>de</strong>m<br />

Smartphone – iPhone, Blackberry, Nokia-<br />

Geräte und ausgewählte Smartphones mit<br />

Windows Mobile – an einer Online-Konferenz<br />

teilnehmen. Dies ist in solch guter Qualität<br />

möglich, als säße man an seinem eigenen PC.<br />

Zu<strong>de</strong>m lassen sich Dokumente gemeinsam<br />

betrachten o<strong>de</strong>r bearbeiten.<br />

In eine ähnliche Richtung zielt die Anwendung<br />

Team Viewer für das Apple iPhone. Mit<br />

ihm kann man unterwegs auf die Computer<br />

im Büro o<strong>de</strong>r daheim zugreifen und sie steuern.<br />

Für Mitarbeiter im Support ist das ein<br />

i<strong>de</strong>ales Instrument, ihren Kun<strong>de</strong>n auch dann<br />

zu helfen, wenn kein Computer vorhan<strong>de</strong>n ist<br />

und sie nicht schnell vor Ort sein können.<br />

Navigationsanwendungen sind bei Smartphone-Besitzern<br />

beson<strong>de</strong>rs beliebt. Den<br />

Analysten <strong><strong>de</strong>s</strong> Marktforschungsinstituts<br />

Comscore aus London zufolge navigieren in<br />

Deutschland bereits mehr als 3,9 Millionen<br />

Menschen mit ihrem Multifunktionshandy.<br />

Diese Zahl dürfte schnell steigen, nach<strong>de</strong>m<br />

einige Hersteller und Netzbetreiber die digitalen<br />

Orientierungshilfen gratis abgeben.<br />

Nokia & Co. verschenken<br />

Navigationsprogramme<br />

Den Anfang machte im März Smartphone-<br />

Marktführer Nokia, <strong>de</strong>r über seinen Dienst<br />

„Ovi“ Karten mit kostenlosem Navigationsservice<br />

für <strong>de</strong>rzeit 17 seiner Geräte bereitstellt.<br />

Mobilfunkanbieter T-Mobile zog nach,<br />

Für das Apple iPhone gibt<br />

es <strong>de</strong>rzeit mehr als 200.000<br />

Apps, eine <strong>de</strong>r beliebtesten<br />

Anwendungen für Smartphones<br />

ist die Navigations-<br />

Software.<br />

52 SteuerConsultant 7 _10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Betriebssysteme <strong>de</strong>r<br />

Multifunktionshandys im Überblick<br />

Android ist eine offene Plattform, <strong>de</strong>ren<br />

Entwicklung Google und an<strong>de</strong>re Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Open Handset Alliance maßgeblich<br />

bestimmen. Das Linux-Betriebssystem<br />

speziell für mobile Endgeräte erreicht auf<br />

<strong>de</strong>n Handys, beispielsweise <strong>de</strong>r Hersteller<br />

HTC, Motorola, Samsung und Sony Ericsson<br />

Android, einen weltweiten Marktanteil<br />

von zehn Prozent. Anwendungen für<br />

Android-Telefone fin<strong>de</strong>t man vor allem<br />

im Android Market (http://www.android.<br />

com/market).<br />

Blackberry OS kommt auf <strong>de</strong>n gleichnamigen<br />

Geräten <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters „Research in<br />

Motion“ zum Einsatz und hat am weltweiten<br />

Smartphone-Markt einen Anteil von<br />

19 Prozent. Auch wenn Research in Motion<br />

immer wie<strong>de</strong>r einmal in die Kritik gerät,<br />

gelten die Blackberrys nach wie vor als<br />

die sichersten Geräte für <strong>de</strong>n Profibereich.<br />

Das Angebot für Blackberry-Software<br />

bün<strong>de</strong>lt Research in Motion unter http://<br />

<strong>de</strong>.blackberry.com/services/appworl.<br />

iPhone OS ist das Betriebssystem <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Apple iPhone und hat einen weltweiten<br />

Marktanteil von 15 Prozent. Laut Gartner<br />

ist <strong>de</strong>r Apple App Store für 99,4 Prozent<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

aller speziellen Programme verantwortlich.<br />

Welche Programme für das iPhone<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n und im App Store Aufnahme<br />

fin<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t allein Apple<br />

und steht <strong><strong>de</strong>s</strong>halb auch in <strong>de</strong>r Kritik.<br />

Symbian OS ist ein Betriebssystem <strong>de</strong>r<br />

Symbian Foundation und läuft nach Angaben<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Marktforschungsinstituts Gartner<br />

bei 44 Prozent <strong>de</strong>r Multifunktionshandys.<br />

Für Symbian gibt es verschie<strong>de</strong>ne Nutzeroberflächen,<br />

<strong>de</strong>rzeit wird die S60-Plattform<br />

am stärksten genutzt. Der größte<br />

Hersteller für Symbian-Geräte ist Nokia,<br />

aber auch Samsung und Sony Ericsson<br />

haben S60-Smartphones im Programm.<br />

Die meisten Anwendungen, sogenannte<br />

Apps, für Symbian fin<strong>de</strong>t man in Nokias<br />

Ovi Store (http://store.ovi.com).<br />

Windows Mobile von Microsoft verliert<br />

<strong>de</strong>rzeit Marktanteile und fin<strong>de</strong>t sich nur<br />

noch auf sieben Prozent <strong>de</strong>r Smartphones.<br />

Schuld ist die verspätete Einführung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Betriebssystems. Auch die Zahl <strong>de</strong>r Entwicklungen<br />

<strong>de</strong>r sogenannten Apps lei<strong>de</strong>t<br />

unter <strong>de</strong>r Unsicherheit. Anwendungen<br />

für Windows Mobile gibt es unter http://<br />

marketplace.windowsphone.com.<br />

Fotos: Apple, BlackBerry<br />

bietet aber die kostenfreie Navigationslösung<br />

nur für seine iPhone-Kun<strong>de</strong>n an. Da zeigt<br />

sich Konkurrent O2 generöser und stellt<br />

die Telmap-Navilösung für Geräte mit <strong>de</strong>n<br />

unterschiedlichsten Betriebssystemen ohne<br />

Grundgebühren bereit – Voraussetzung ist<br />

lediglich ein Gerät mit GPS-Funktion.<br />

Wer ein solches Handy-Navigationssystem<br />

hat, kann beispielsweise bei <strong>de</strong>r Reservierung<br />

eines Mietwagens getrost auf das Extra<br />

„mit Navigationssystem“ verzichten.<br />

Mit Programm <strong>de</strong>n<br />

abgestellten Pkw suchen<br />

Pünktlich angekommen, Parkplatz gefun<strong>de</strong>n,<br />

Kun<strong>de</strong>ngespräch erfolgreich geführt – aber<br />

vergessen, wo <strong>de</strong>r Wagen abgestellt ist? Weil<br />

das fast offenbar vielen schon einmal passiert<br />

ist, haben die Software-Entwickler zahlreiche<br />

Programme entwickelt, die die Nutzer wie<strong>de</strong>r<br />

zum geparkten Fahrzeug führen. Sie gibt es<br />

für fast alle Plattformen und Geräte mit integriertem<br />

GPS-Empfänger und heißen „Take<br />

me to my car“, „Parken App“, „Carfin<strong>de</strong>r“<br />

o<strong>de</strong>r „Parked here“ und speichern auf Knopfdruck<br />

<strong>de</strong>n Standort <strong><strong>de</strong>s</strong> Fahrzeugs in einer<br />

Karte. Einige vermerken sogar die bezahlte<br />

Parkdauer und warnen rechtzeitig, bevor<br />

diese abläuft.<br />

Geschäftsreisen<strong>de</strong>, die während <strong>de</strong>r Fahrt<br />

zum Kun<strong>de</strong>n lieber produktiv arbeiten wollen,<br />

statt ihre Zeit nutzlos hinter <strong>de</strong>m Steuer<br />

zu vergeu<strong>de</strong>n, fahren Bahn. Ihnen liefert die<br />

Anwendung „Rail Navigator“ <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Bahn Fahrpläne, aktuelle Ankunftszeiten und<br />

sogar die Fahrkarte direkt aufs Mobiltelefon<br />

(für Android, Symbian, Blackberry, iPhone).<br />

Auch die Fluggesellschaften liefern ähnliche<br />

Dienste inklusive mobilem Check-in.<br />

Selbst die Frage „Komme ich noch rechtzeitig<br />

am Flughafen an?“, um einen wichtigen Kun<strong>de</strong>n<br />

abzuholen, beantwortet ein Smartphone<br />

– vorausgesetzt, die Anwendung „Flight<br />

Track Pro“ (für Android, iPhone, Blackberry)<br />

ist installiert. Sie zeigt in Echtzeit auf einer<br />

Karte, wo sich das Flugzeug <strong><strong>de</strong>s</strong> erwarteten<br />

Gasts gera<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>t und wann es voraussichtlich<br />

an welchem Gate ankommt. Auch<br />

die für Mobiltelefone optimierten Webseiten<br />

<strong>de</strong>r Flughäfen wie in Frankfurt, München,<br />

Düsseldorf o<strong>de</strong>r Hamburg informieren<br />

Fluggäste über die aktuellen Ankunfts- und<br />

Abflugzeiten.<br />

Damit fehlt für die mobile Reiseplanung<br />

eigentlich nur noch die Zimmersuche. Auch<br />

sie lässt sich bequem per Smartphone erledigen.<br />

Für das Portal „Hotelreservierungssystem“<br />

(HRS) beispielsweise gibt es eine<br />

spezielle Anwendung für das iPhone und<br />

<strong>de</strong>n Blackberry. Falls Zweifel an <strong>de</strong>r Qualität<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 53


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

<strong>de</strong>r angebotenen Unterkunft bestehen, lohnt<br />

sich ein Blick in das Angebot <strong>de</strong>r Hotelbewertungsplattform<br />

Tripadvisor – entwe<strong>de</strong>r<br />

über <strong>de</strong>n Browser <strong><strong>de</strong>s</strong> Smartphones o<strong>de</strong>r per<br />

App für iPhone, Palm Pré und bald auch für<br />

Geräte, die mit <strong>de</strong>m Betriebssystem Android<br />

laufen.<br />

Mit Reiseorganisation und Navigation ist<br />

das Potenzial <strong>de</strong>r Smartphones längst nicht<br />

ausgeschöpft. Obwohl es sich eigentlich nicht<br />

schickt, während eines Vortrags auf <strong>de</strong>r Bühne<br />

mit <strong>de</strong>m Mobiltelefon zu hantieren, forcieren<br />

Anwendungen wie I-Clickr o<strong>de</strong>r Show Mate<br />

von Impatica genau das. Sie vereinfachen die<br />

Steuerung von Power-Point-Präsentationen<br />

mithilfe <strong><strong>de</strong>s</strong> Mobiltelefons und wollen damit<br />

zu einer souveränen Präsentation verhelfen.<br />

I-Clickr für Windows Mobile-Geräte und das<br />

iPhone steuern die Power-Point-Präsentation<br />

per Bluetooth o<strong>de</strong>r WLAN. Gleichzeitig zeigt<br />

das Telefon die jeweils aktuelle Folie sowie<br />

die zugehörigen Notizen auf seinem Display<br />

und informiert über die bereits abgelaufene<br />

Vortragszeit. Damit kann sich <strong>de</strong>r Sprecher<br />

frei auf <strong>de</strong>r Bühne bewegen, behält immer<br />

<strong>de</strong>n Überblick über <strong>de</strong>n aktuell dargestellten<br />

Inhalt, ohne sich vom Publikum abwen<strong>de</strong>n<br />

zu müssen.<br />

Während mit Anwendungen wie I-Clickr<br />

ein Laptop für die Präsentation notwendig<br />

ist, kommt eine Lösung von Impatica sogar<br />

ganz ohne einen Computer aus. Show Mate<br />

ist ein Paket aus einer Software und einem<br />

kleinen Bluetooth-Empfänger, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n<br />

üblichen VGA-Anschluss eines Projektors<br />

o<strong>de</strong>r Monitors angeschlossen wird. Ein Blackberry-,<br />

Palm-, Sony Ericsson- o<strong>de</strong>r Windows<br />

Mobile-Smartphone, auf <strong>de</strong>m die Präsentation<br />

gespeichert ist, verbin<strong>de</strong>t sich per Bluetooth<br />

mit <strong>de</strong>m Show-Mate-Empfänger, zeigt die<br />

aktuelle Folie an und bietet virtuelle Tasten<br />

zum Vor- und Zurückblättern.<br />

Und nach Visitenkartentausch im Anschluss<br />

Stefan Gneiting<br />

ist freier Journalist<br />

und schreibt in erster<br />

Linie über IT und<br />

Mobilfunk. Als er 1994<br />

seinen ersten Artikel<br />

über Mobiltelefone<br />

geschrieben hat,<br />

konnte noch niemand<br />

ahnen, wie stark sie das Arbeitsleben und<br />

<strong>de</strong>n Alltag verän<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>n.<br />

E-Mail: stefan@stefan-gneiting.<strong>de</strong><br />

an <strong>de</strong>n gelungenen Vortrag leistet das<br />

Smartphone wie<strong>de</strong>r gute Dienste. Auf <strong>de</strong>n<br />

Software-Plattformen fin<strong>de</strong>n sich verschie<strong>de</strong>nste<br />

Anwendungen, die Visitenkarten mit<br />

geringem Aufwand digitalisieren und <strong>de</strong>m<br />

elektronischen Adressverzeichnis zuführen.<br />

Erfassen von Kontaktdaten dauert<br />

nur wenige Sekun<strong>de</strong>n<br />

Das Prinzip <strong>de</strong>r Programme ist einfach: Erkennungsprogramm<br />

starten, Visitenkarte mit <strong>de</strong>r<br />

integrierten Digitalkamera fotografieren, die<br />

umgewan<strong>de</strong>lten Daten im Kontaktformular<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Telefons auf Richtigkeit prüfen, gegebenenfalls<br />

korrigieren und schließlich speichern.<br />

Damit dauert das Erfassen <strong>de</strong>r neuen<br />

Kontakte nur wenige Sekun<strong>de</strong>n. Es ist sogar<br />

möglich, neue Adressen noch während <strong>de</strong>r<br />

Veranstaltung an das Kun<strong>de</strong>nmanagementsystem<br />

zu übergeben und die ersten Schritte<br />

für eine Bearbeitung <strong>de</strong>r Anfrage einzuleiten.<br />

Was in <strong>de</strong>r Theorie bestechend klingt, scheitert<br />

in <strong>de</strong>r Praxis vielfach noch an <strong>de</strong>r Einbindung<br />

<strong>de</strong>r mobilen Multifunktionstelefone<br />

in das Kun<strong>de</strong>nbeziehungsmanagement, kurz<br />

CRM-System. Nach Angaben von Pete Cunningham,<br />

Senior Analyst beim Marktforschungsunternehmen<br />

Canalys, nutzten im<br />

vergangenen Jahr erst 21 Prozent <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

mit einem Smartphone <strong>de</strong>n Zugriff<br />

aus <strong>de</strong>r Ferne.<br />

Diese Zurückhaltung mag daran liegen, dass<br />

<strong>de</strong>r Markt für echte Business-Anwendungen<br />

komplexer ist und sich eine Anbindung an<br />

das Kun<strong>de</strong>nbeziehungsmanagement nicht<br />

einfach per Download einer Anwendung<br />

realisieren lässt. Dies gilt auch selbst dann,<br />

wenn sich beispielweise im Apple App-Store<br />

eine Anwendung für das Kun<strong>de</strong>nbeziehungsmanagementprogramm<br />

Salesforce o<strong>de</strong>r die<br />

SAP-Anwendung „BusinessObjects Explorer<br />

for iPhone“ befin<strong>de</strong>n. „Bei <strong>de</strong>n Geschäftsanwendungen<br />

geht es um die Frage, wie man<br />

Prozesse auf mobile Endgeräte bringt. Und<br />

Prozesse sind immer unternehmensspezifisch“,<br />

sagt Fredrik Olsson, Bereichsleiter<br />

für Mobile Lösungen beim Software- und<br />

Beratungshaus Lineas mit Sitz im nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />

Braunschweig. „Sobald also Prozesse<br />

betroffen sind, passt eine Anwendung nicht in<br />

einen App-Store, weil sie je<strong><strong>de</strong>s</strong> Mal neu auf-<br />

gesetzt wer<strong>de</strong>n muss.“ Trotz<strong>de</strong>m muss man<br />

das Rad nicht immer wie<strong>de</strong>r neu erfin<strong>de</strong>n. So<br />

bietet Lineas eine Softwarelösung für Blackberry-Geräte<br />

an, um Außendienstmitarbeiter<br />

effizienter zu steuern. Sie wur<strong>de</strong> eigent lich<br />

entwickelt, um <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>ndienst bei <strong>de</strong>r<br />

Synfis GmbH, einem technischen Dienstleiter<br />

aus <strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsichen Isernhagen,<br />

zu beschleunigen und zu verbessern. Sie<br />

wur<strong>de</strong> in ähnlicher Form an weitere Kun<strong>de</strong>n<br />

aus unterschiedlichen Branchen verkauft.<br />

„Wir mussten die Schnittstellen und Prozessabläufe<br />

aber jeweils auf die Bedürfnisse <strong>de</strong>r<br />

Kun<strong>de</strong>n anpassen“, erklärt Olsson.<br />

Lineas zeigt, wie nahe sich eine massenmarktfähige<br />

Lösung und eine individuelle<br />

Geschäftsanwendung stehen können. Jüngst<br />

stellte das Unternehmen eine mobile App für<br />

Blackberry-Geräte vor, die die Nachrichten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> TV-Sen<strong>de</strong>rs N-TV für die Smartphones<br />

aufbereitet und sie auf <strong>de</strong>r Website <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters<br />

zum Download bereithält. „Eine solche<br />

Nachrichtenanwendung lässt sich wie<strong>de</strong>rum<br />

an die Bedürfnisse von Unternehmen anpas-<br />

„Spiele sind und bleiben die Top-Applikation. Aber Anwendungen<br />

für mobiles Einkaufen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zugang zu sozialen<br />

Netzwerken sowie Produktivitäts-Tools nehmen zahlenmäßig<br />

immer weiter zu.“ Stephanie Baghdassarian, Research Director Gartner<br />

sen, die damit Inhalte aus <strong>de</strong>m Intranet an die<br />

Mitarbeiter verteilen können“, erklärt Olsson.<br />

„Weil es dabei aber um Schnittstellenanpassung<br />

und Abbildung von Prozessen geht, die<br />

wir individuell für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n vornehmen<br />

müssen, können wir diese Anwendung eben<br />

nicht über eine Download-Plattform anbieten.“<br />

Torsten Schollmayer von <strong>de</strong>r Beratungsfirma<br />

Sapient mit Sitz in München glaubt nicht,<br />

dass sich <strong>de</strong>r Siegeszug <strong>de</strong>r so genannten<br />

Apps im geschäftlichen Anwendungsbereich<br />

wie <strong>de</strong>rholen wird: „Die Business-<br />

Anwendungen wer<strong>de</strong>n sich zunehmend in<br />

die Unternehmensnetzwerke verlagern, wo<br />

sie <strong>de</strong>r Nutzer mit <strong>de</strong>m Smartphone-Browser<br />

aufrufen kann.“<br />

Damit könnten die Anwendungen auf <strong>de</strong>n<br />

unterschiedlichsten Multimediahandys laufen.<br />

Gleichzeitig wür<strong>de</strong>n Mehrfachentwicklungen<br />

von speziellen Programmen für die<br />

unterschiedlichen Smartphone-Betriebssysteme<br />

überflüssig wer<strong>de</strong>n. „Bei Web-Entwicklern<br />

beliebte Sprachen wie HTML5 o<strong>de</strong>r Flash<br />

wer<strong>de</strong>n einen solchen Verlagerungstrend <strong>de</strong>r<br />

mobilen Business-Anwendungen in die Cloud<br />

befeuern“, ergänzt Schollmayer.<br />

54 SteuerConsultant 7 _10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Übersteuert<br />

Notwehr<br />

Wer sein Kapitalvermögen auf mehrere Kreditinstitute verteilt<br />

hat, muss <strong>de</strong>r Anlage KAP min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens ein beson<strong>de</strong>res Blatt<br />

beifügen. Auf diesem wer<strong>de</strong>n die inländischen Kapitalerträge<br />

und die auf sie entfallen<strong>de</strong>n Steuern aufgeführt. Die Aufstellung<br />

für 2008 enthielt üblicherweise folgen<strong>de</strong> Spalten: Drei Spalten<br />

für Erträge (Ehegattten, Ehemann, Ehefrau), eine Spalte für<br />

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer sowie eine Spalte für <strong>de</strong>n<br />

Solidaritätszuschlag. Zusammen mit <strong>de</strong>r Text-Spalte ergaben<br />

sich sechs Spalten.<br />

Für 2009 muss je<strong>de</strong>r Ehegatte „seine Angaben” in einer<br />

eigenen Anlage KAP machen. Das hat zur Folge, dass bei<br />

Gemeinschaftskonten und -Depots nicht nur die Erträge,<br />

son<strong>de</strong>rn auch die Steuern (einschließlich Kirchensteuer) aufzuteilen<br />

sind. Dasselbe gilt für die neu hinzugekommenen<br />

Angaben über <strong>de</strong>n in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag.<br />

Die Zahl <strong>de</strong>r Spalten hat sich damit auf 16 erhöht. Die<br />

Ziffern wer<strong>de</strong>n dadurch so klein, dass sie kaum noch lesbar<br />

sind.<br />

In <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn vorgelegten 13-Punkte-Katalog zur<br />

Steuervereinfachung wer<strong>de</strong>n nur gesetzgeberische Maßnahmen<br />

angesprochen. Steuerberater und Mandanten sind aber<br />

nicht wehrlos. Als Notwehr-Maßnahme können sie zweierlei<br />

tun. Zum einen können die Berater ihren Mandanten nahelegen,<br />

alle Ehegatten-Konten und -Depots aufzulösen und die<br />

Anlagen auf Ehemann und Ehefrau zu verteilen, zum an<strong>de</strong>ren<br />

können die Mandanten ihre Anträge auf Einbehalt <strong>de</strong>r Kirchensteuer<br />

stornieren.<br />

Gelingt es <strong>de</strong>m Steuerberater, seine Mandanten zu überzeugen,<br />

dann wird die Zahl <strong>de</strong>r Spalten in <strong>de</strong>m für je<strong>de</strong>n Ehegatten<br />

zu erstellen<strong>de</strong>n Beiblatt auf handliche sechs o<strong>de</strong>r gar nur fünf<br />

schrumpfen. Lei<strong>de</strong>r erst für 2011. Bis dahin müssen wir irgendwie<br />

zähneknirschend durchhalten.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

StB Hans Buob, Mondorf<br />

Walter Rasch,<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>s</strong> BFW Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verband<br />

Freier Immobilien- und<br />

Wohnungsunternehmen, Berlin<br />

Neue EU-Standards zur Bilanzierung<br />

für KMU nicht krisenfest<br />

Mit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r International Financial Reporting Standards<br />

(IFRS) schafft die EU ein neues Bürokratiemonster, das<br />

kleinen und mittelständischen Unternehmen unnötigen Verwaltungsaufwand<br />

aufhalst.<br />

Die ursprüngliche Gesetzesintention, eine Vergleichbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Jahresabschlüsse von Unternehmen innerhalb <strong>de</strong>r EU-<br />

Mitgliedsstaaten zu erreichen, wur<strong>de</strong>n verfehlt. Die <strong>de</strong>utschen<br />

Standards haben sich als krisenfest bewährt.<br />

Die nun geplanten EU-Standards sind unter <strong>de</strong>m nationalen<br />

Niveau angesetzt und könnten alte Probleme, die zur Finanzmarktkrise<br />

geführt haben, wie<strong>de</strong>r heraufbeschwören. Das<br />

Wahlrecht <strong>de</strong>r Bewertungsverfahren nach <strong>de</strong>n IFRS-Standards<br />

kann zu „geschönten“ Darstellungen führen. Jahresabschlüsse<br />

wer<strong>de</strong>n nicht mehr wie bisher nach <strong>de</strong>m bewährten Vorsichts-<br />

und Kapitalerhaltungsprinzip ausgewertet, was aber für die Vergabe<br />

von Bankkrediten von entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung ist. Die<br />

EU-Mitgliedsstaaten sollten ein Wahlrecht für die Einführung<br />

<strong>de</strong>r IFRS-Standards für kleine und mittelständische Unternehmen<br />

erhalten.<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 55


KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />

Zwei Drittel bewerben sich per E-Mail<br />

E-Mail-Bewerbungen sind offenbar bei Bewerbern das Maß aller Dinge, wenn sie nach einem neuen Job suchen.<br />

Dies ist das Ergebnis einer Umfrage <strong>de</strong>r Online-Jobbörse www.stepstone.<strong>de</strong>, an <strong>de</strong>r 11.331 Fach- und Führungskräfte<br />

aus acht europäischen Län<strong>de</strong>rn teilnahmen, darunter 3.930 aus Deutschland.<br />

Nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Stepstone-Umfrage<br />

sagen zwei Drittel <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Bewerber,<br />

dass sie sich ausschließlich per E-Mail<br />

bewerben, 27 Prozent mehr als noch vor<br />

vier Jahren. Weitere 16 Prozent nutzen, so<br />

Stepstone in einer Pressemitteilung, automatisierte<br />

Online-Bewerbungsformulare,<br />

die sich bei größeren Unternehmen auf <strong>de</strong>r<br />

Website fin<strong>de</strong>n.<br />

Der traditionellen Bewerbung per Post<br />

vertrauen nach <strong>de</strong>n Umfrageergebnissen<br />

offenbar nur noch 13 Prozent <strong>de</strong>r Bewerber,<br />

verglichen mit <strong>de</strong>m Jahr 2006 ein Rückgang<br />

um 29 Prozent. Fünf Prozent <strong>de</strong>r im Auftrag<br />

von Stepstone befragten Teilnehmer setzen<br />

schließlich auf <strong>de</strong>n persönlichen Kontakt<br />

und bewerben sich gleich telefonisch bei <strong>de</strong>n<br />

Unternehmen.<br />

„Der Medienwechsel im Bewerbungsprozess<br />

ist endgültig vollzogen. Die altmodische<br />

Bewerbungsmappe hat ausgedient. Unsere<br />

Umfrage zeigt: Die Bewerber vertrauen auch<br />

in dieser Beziehung auf mo<strong>de</strong>rne Online-<br />

Medien. Umso wichtiger ist es nun, die<br />

Standards einer E-Mail-Bewerbung zu kennen.<br />

Wie groß darf <strong>de</strong>r Anhang sein? Gehört<br />

das Anschreiben in das E-Mail-Fenster? O<strong>de</strong>r:<br />

Welche Angaben schreibe ich in die Betreffzeile?<br />

Viele Bewerber fühlen sich in diesen<br />

Fragen nicht vollkommen sicher. Antworten<br />

darauf geben wir <strong><strong>de</strong>s</strong>halb auf www.stepstone.<strong>de</strong>“,<br />

so Frank Hensgens, Vorstand <strong>de</strong>r<br />

StepStone Deutschland AG. Einen höheren<br />

Stellenwert hat die E-Mail-Bewerbung in<br />

Italien mit 80 Prozent, in Dänemark mit 79<br />

Prozent und beim Nachbarn Frankreich mit<br />

72 Prozent. Außerhalb Deutschlands hat die<br />

traditionelle Bewerbung per Post eine noch<br />

schlechtere Stellung, so die Umfrageergebnisse:<br />

Im Durchschnitt bewerben sich nur sieben<br />

Prozent <strong>de</strong>r Kandidaten auf diese Art.<br />

Engagement <strong>de</strong>r Mitarbeiter geht drastisch zurück<br />

Angst um <strong>de</strong>n Arbeitsplatz, gekürzte Boni und eine allgemein schlechte Stimmung<br />

haben in vielen Unternehmen zu einem drastischen Rückgang <strong><strong>de</strong>s</strong> Mitarbeiterengagements<br />

geführt. Dies zeigt eine Studie <strong>de</strong>r Boston Consulting Group.<br />

In einem Konzern mit 50.000 Mitarbeitern gibt es in <strong>de</strong>r Regel 50 bis 200 Topmanager,<br />

aber rund 7.000 Abteilungsleiter o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Führungskräfte ohne direkten Kontakt<br />

zum Vorstand. Zwei Drittel von mehr als 5.500 von <strong>de</strong>r World Fe<strong>de</strong>ration of People<br />

Management Associations (WFPMA), <strong>de</strong>r Deutschen Gesellschaft für Personalführung<br />

e. V. (DGFP) und <strong>de</strong>r Boston Consulting Group (BCG) befragten Führungskräfte<br />

bestätigten, dass sich <strong>de</strong>r nicht vorhan<strong>de</strong>ne Kontakt zwischen Angestellten und <strong>de</strong>n<br />

Vorstän<strong>de</strong>n negativ auf das Engagement <strong>de</strong>r Mitarbeiter auswirkt. Das Engagement<br />

dieser Gruppe ist in <strong>de</strong>n vergangenen zwei Jahren um rund 14 Prozent gesunken.<br />

Die sechs häufigsten Kritikpunkte <strong>de</strong>r Befragten ist die unstrukturierte Karriereplanung<br />

<strong>de</strong>r Unternehmen (38 Prozent <strong>de</strong>r Befragten). Zu<strong>de</strong>m kritisieren die Befragten,<br />

dass das Verhalten, das nicht <strong>de</strong>n Unternehmenswerten entspricht, vielfach ohne<br />

Konsequenzen (37 Prozent) bleibt. Die Vergütung richte sich zu wenig nach <strong>de</strong>r<br />

Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelnen, und die Unterstützung durch die Führungskräfte sei ungenügend<br />

(je 35 Prozent). Viele Vorgesetzte verfügten nur über mangeln<strong>de</strong> Führungsqualitäten,<br />

außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong> die Arbeit zu wenig anerkannt (je 32 Prozent).<br />

215,3 Milliar<strong>de</strong>n<br />

für Bildung<br />

Nach vorläufigen Berechnungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Statistischen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amts<br />

Destatis wur<strong>de</strong>n im Jahr 2008<br />

in Deutschland 215,3 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro für Bildung, Forschung<br />

und Wissenschaft ausgegeben –<br />

etwas mehr als im Vorjahr.<br />

Die ausgegebene Summe entsprach<br />

damit einem Anteil am<br />

Bruttoinlandsprodukt von 8,6<br />

Prozent. Im Jahr 2007 hatte <strong>de</strong>r<br />

Anteil noch bei 8,4 Prozent gelegen<br />

und umfasste insgesamt 204,1<br />

Milliar<strong>de</strong>n Euro. Mit 120,5 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro entfiel <strong>de</strong>r größte Teil<br />

<strong>de</strong>r Ausgaben im Jahr 2008 auf die<br />

Erstausbildung in Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />

Schulen und Hochschulen, einschließlich<br />

Hochschulausgaben für<br />

Forschung und Entwicklung, sowie<br />

auf die duale Ausbildung. Die Ausgaben<br />

für Bildungsför<strong>de</strong>rung und<br />

die Käufe <strong>de</strong>r privaten Haushalte<br />

von Bildungsgütern lagen bei 17,4<br />

Milliar<strong>de</strong>n Euro.<br />

Die Bereiche Weiterbildung,<br />

Jugendarbeit, Krippen und Horte<br />

fin<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>m Vergleich <strong>de</strong>r<br />

Organisation für wirtschaftliche<br />

Entwicklung und Zusammenarbeit<br />

(OECD), <strong>de</strong>r Unesco – <strong>de</strong>r Organisation<br />

<strong>de</strong>r Vereinten Nationen<br />

für Erziehung, Wissenschaft und<br />

Kultur – und von Eurostat keine<br />

Berücksichtigung. Hier lagen die<br />

Ausgaben in Deutschland im Jahr<br />

2008 bei 17,1 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Für<br />

Forschung und Entwicklung wandten<br />

Unternehmen und außeruniversitäre<br />

Forschungseinrichtungen<br />

55,4 Milliar<strong>de</strong>n Euro auf, während<br />

die Ausgaben für die Bildungs- und<br />

Wissenschaftsinfrastruktur 4,9<br />

Milliar<strong>de</strong>n Euro betrugen.<br />

56 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Termine<br />

Steuerrecht<br />

16. bis 17. Juli in Feldafing<br />

Aktuelle Fragen zur Körperschaftsteuer,<br />

Gewerbesteuer und zum<br />

Umwandlungssteuerrecht<br />

• Teilnahmegebühr: 410 Euro*<br />

• Veranstalter: Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband <strong>de</strong>r<br />

steuerberaten<strong>de</strong>n und wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />

Berufe in Bayern<br />

• Telefon: 089 / 27 32 14 0<br />

24. September in Neumünster<br />

Brennpunkte <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung<br />

nach <strong>de</strong>m ErbschaftStG<br />

• Teilnahmegebühr: 410 Euro<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein<br />

• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />

Betriebswirtschaft<br />

8. Oktober in Dortmund<br />

BWA professionell und effektiv<br />

gestalten aus Unternehmer-,<br />

Banken- und Beratersicht<br />

• Teilnahmegebühr: 310 Euro*<br />

• Veranstalter:<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />

• Telefon: 030 / 24 00 87 29<br />

9. August in Bad Zwischenahn<br />

10. August in Hannover<br />

23. August in Osnabrück<br />

24. August in Braunschweig<br />

Problemgröße Eigenkapital:<br />

aktuelle han<strong>de</strong>ls- und gesellschaftsrechtliche<br />

Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Eigenkapitals in Personenhan<strong>de</strong>ls-<br />

und Kapitalgesellschaften<br />

• Teilnahmegebühr: 144 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt<br />

• Telefon: 05 11 / 30 76 20<br />

Kanzleimanagement<br />

14. Juli in Dortmund<br />

Optimierung <strong>de</strong>r Kanzleiorganisation<br />

durch Einsatz praxisgerechter<br />

Software<br />

• Teilnahmegebühr: 90 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Westfalen-Lippe<br />

• Telefon: 05 11 / 30 76 20<br />

* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Betriebsprüfungen bringen 20,9 Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />

Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat Anfang Juni die Jahresergebnisse<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2009 bekannt gegeben.<br />

Nach <strong>de</strong>n statistischen Aufzeichnungen <strong>de</strong>r obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2009 zu Mehrsteuern und Zinsen von über<br />

20,9 Milliar<strong>de</strong>n Euro geführt. Es han<strong>de</strong>lt sich um Ergebnisse von Prüfungen bei<br />

gewerblichen Unternehmen, freiberuflich Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben aller Größenordnungen sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

und sonstigen Steuerpflichtigen.<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Lohnsteueraußenprüfung, <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung und <strong>de</strong>r<br />

Steuerfahndungsdienste sind in diesen Mehrergebnissen nicht enthalten.<br />

Wettbewerb um Talente verschärft sich<br />

Durch die Verbesserung <strong>de</strong>r Wirtschaftslage laufen Unternehmen Gefahr, talentierte<br />

Mitarbeiter zu verlieren, so das Ergebnis <strong>de</strong>r Studie „Attraktive Arbeitgeber in Zentral-<br />

und Osteuropa“ <strong>de</strong>r Personalmanagement-Beratung Hewitt Associates.<br />

123.000 Mitarbeiter und 2.700 Top-Manager<br />

wur<strong>de</strong>n für die Hewitt-Studie befragt. Deutlich<br />

wird vor allem, dass Unternehmen künftig<br />

vor noch größeren Herausfor<strong>de</strong>rungen in<br />

Bezug auf Personalbindung und -motivation<br />

stehen.<br />

Attraktiven Arbeitgebern, die hier gut aufgestellt<br />

sind, kann es gelingen, so die Ergebnisse<br />

<strong>de</strong>r Studie, sich einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Wettbewerbsvorteil zu sichern, <strong>de</strong>nn ihre Mitarbeiter<br />

sind überdurchschnittlich loyal und<br />

motiviert. Sie laufen weniger Gefahr, Talente<br />

zu verlieren und haben beste Chancen, neue<br />

qualifizierte Mitarbeiter zu fin<strong>de</strong>n.<br />

Hierzu Dr. Michael Riesenkönig, Leiter Talent-<br />

Management von Hewitt Deutschland: „In<br />

<strong>de</strong>n letzten Jahren waren die Arbeitnehmer<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Rezession verunsichert. Es war<br />

in erster Linie wichtig, <strong>de</strong>n Job zu behalten.<br />

Jetzt kündigt sich <strong>de</strong>r Aufschwung an, es gibt<br />

mehr Möglichkeiten, und viele qualifizierte<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>nken wie<strong>de</strong>r an sich und ihre<br />

Karriere. Sie reflektieren über das Verhalten<br />

ihres Arbeitgebers in <strong>de</strong>n letzten Monaten,<br />

die eigene Loyalität und wie weit sie sich<br />

tatsächlich in das Unternehmen einbringen<br />

wollen. Für die Arbeitgeber heißt das, in die<br />

Mitarbeiterbindung zu investieren und vor<br />

allem ihre Leistungsträger zu halten.“<br />

Trotz <strong><strong>de</strong>s</strong> leichten Aufschwungs bleibt das<br />

obere Management in Zentral- und Osteuropa<br />

vorsichtig bei <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r<br />

Zukunft, so die Studienergebnisse. Auch die<br />

Arbeitnehmer schätzen die wirtschaftliche<br />

Entwicklung noch verhalten ein. Im Schnitt<br />

befürchten sogar einige mehr ihren Job zu<br />

Verbesserte wirtschaftliche Rahmendaten<br />

nützen talentierten Mitarbeitern.<br />

verlieren als noch vor einem Jahr. Dieser<br />

Rückgang <strong>de</strong>r Jobstabilität führt auch zu<br />

einer geringeren Bindung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

an die Unternehmen.<br />

Riesenkönig resümiert: „Einschnitte, die zu<br />

Beginn <strong>de</strong>r Krise als Übergangslösung akzeptiert<br />

wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n inzwischen zunehmend<br />

als dauerhafte Belastung gesehen. Und europäische<br />

Arbeitnehmer scheinen nicht mehr<br />

bereit, diese uneingeschränkt zu akzeptieren.<br />

Sie tun nicht mehr alles dafür, ihren Arbeitsplatz<br />

zu behalten, son<strong>de</strong>rn suchen – vor<br />

allem in unsicheren Arbeitsverhältnissen –<br />

verstärkt nach neuen Optionen.“<br />

7 _ 10 SteuerConsultant 57


IMPRESSUM VORSCHAU<br />

ISSN 1866-8690,<br />

3. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2010, H 5, S. 34.<br />

Verlag:<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />

Munzinger Straße 9<br />

D-79111 Freiburg<br />

Verlagsleitung: Reiner Straub<br />

Tel.: 07 61/898-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel.: -3213, Fax: -99-3213,<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -3214,<br />

Fax: -99-3214, E-Mail: ruediger.frisch@haufe.<strong>de</strong><br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Redaktionsassistenz:<br />

Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/898-3032,<br />

Fax: -99-3032,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, RAin/FAStR Petra Debring StB/<br />

RB Ulrich Goetze, StB bettina Kleine, RA Dr.<br />

Stefan Lammel, Paul Lauer, RA Dr. Douglas<br />

Morton, Eva-Maria Neuthinger, Bijan Peymani,<br />

Prof. Dr. Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Stephan<br />

Rehfeld, Dr. Jörg Richter, RA/StB Britta<br />

Schmitt, Petra Uhe, Irene Winter<br />

Herstellung:<br />

Grafik/Layout:<br />

Kerstin Fikentscher, Hanjo Tews<br />

Druck:<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />

Verbreitete Auflage : 19.496 (1. Quartal 2010)<br />

Anzeigen:<br />

Anzeigenverkaufsleiter:<br />

Bernd Junker, Tel.: 09 31/27 91 556,<br />

verantwortlich für Anzeigen, Fax: -477,<br />

E-Mail: bernd.junker@haufe.<strong>de</strong><br />

Anzeigendisposition:<br />

Yvonne Göbel, Tel.: 09 31/27 91 470,<br />

Fax: -477,<br />

E-Mail: yvonne.goebel@haufe.<strong>de</strong><br />

Erscheinungsweise:<br />

12 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />

Postfach, 79091 Freiburg<br />

Tel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,<br />

E-Mail: zeitschriften@haufe.<strong>de</strong><br />

(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, max.<br />

0,42 €/Min. mobil. Ein Service von dtms.)<br />

Bezugspreis:<br />

Inland: 168 Euro<br />

(MwSt. und Versand inklusive)<br />

Ausland: 178 Euro (Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />

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die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

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Für eingesandte Manuskripte und Bildmaterialien,<br />

die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

August 2010<br />

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Topthema<br />

Betriebsaufspaltung:<br />

Ist schon die laufen<strong>de</strong> Besteuerung einer Betriebsaufspaltung<br />

anspruchsvoll, so sind bei <strong>de</strong>r Beendigung o<strong>de</strong>r gar <strong>de</strong>r Feststellung<br />

einer unbeabsichtitgen Betriebsaufspaltung beson<strong>de</strong>re Gestaltungsoptionen<br />

zu prüfen.<br />

Themen<br />

> Die Ausgabe 08/2010 erscheint am 6.8.2010<br />

Ehrenamtliche Organmitglie<strong>de</strong>r:<br />

Vergütungen an ehrenamtlich tätige Organmitglie<strong>de</strong>r und<br />

pauschale Aufwandsentschädigungen, die nicht nur tatsächlich<br />

entstan<strong>de</strong>ne Ausgaben ab<strong>de</strong>cken, korrekt zu gestalten, ist heikel.<br />

Firmenwagen:<br />

En<strong>de</strong>t ein Arbeitsverhältnis, stellt sich die Frage, ob und wie<br />

ein Firmenwagen zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Online-Kreditvermittlung:<br />

Im Internet gibt es Plattformen, über die sich Privatleute wie<br />

Unternehmer Darlehen von Privatinvestoren verschaffen können.<br />

Transparenz ist angesagt, um das Vertrauen <strong>de</strong>r Anleger zu<br />

gewinnen.<br />

Werbeartikel:<br />

„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ heißt es, das<br />

kann auch für die Beziehung zum Mandanten gelten. Doch „klein“<br />

ist relativ und sollte <strong>de</strong>m Anlass angemessen sein.<br />

58 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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