Entscheidung des BFH - Haufe.de
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Mat.-Nr. 03053-5111 15,40 EURO<br />
SteuerConsultant<br />
Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />
Steuerberatung<br />
Vorsteuern im i<strong>de</strong>ellen Bereich von gemeinnützigen Organisationen ~ StB Ulrich Goetze 23<br />
Aktuelle Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung ~ RAin/FAStR Petra Debring 27<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz ~ RA Dr. Stefan Lammel/RA Dr. Morton Douglas 12<br />
Lebensarbeitszeitkonten – ein Vergütungsmo<strong>de</strong>ll für die Zukunft ~ Bettina Kleine/Britta Schmitt 29<br />
Kanzleimanagement<br />
Rating – Wer sich spezialisiert, sollte vorab prüfen, ob er die Beratungsleistung auch verkaufen kann 38<br />
Multifunktionshandys – Zusatzprogramme wie Navigation o<strong>de</strong>r Präsentationen eröffnen neue Welten 52<br />
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />
Umsatzsteuer:<br />
Neue Regeln ab 01.07.2010<br />
Mit zahlreichen Praxisbeispielen >> 15<br />
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1 0007<br />
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7/2010
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EDITORIAL<br />
Mit <strong>de</strong>m „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />
sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften“ vom 8. April<br />
2010 ist das Tempo <strong>de</strong>r Steuergesetzesän<strong>de</strong>rungen einmal<br />
mehr erhöht wor<strong>de</strong>n. Geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n nicht weniger als elf<br />
Gesetze und Verordnungen. Beson<strong>de</strong>rs betroffen ist die<br />
Umsatzsteuer, namentlich das Reverse-Charge-Verfahren<br />
und die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung. Gas geben müssen<br />
nun die Unternehmen bei <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung. Diese ist nun stets zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>m<br />
Mel<strong>de</strong>zeitraum folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. Dies gilt<br />
unabhängig davon, ob <strong>de</strong>m Mandanten eine Dauerfristverlängerung<br />
gewährt wur<strong>de</strong> – für diese Mandanten verkürzt<br />
sich die Abgabefrist also um zwei Wochen.<br />
Die Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer gelten schon seit 1. Juli<br />
2010, höchste Zeit also, die Mandanten zu informieren. Die<br />
Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin Details <strong>de</strong>r Regelungen erläutert StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-<br />
Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Berlin, ab Seite 15.<br />
Gera<strong>de</strong> mal zwei Wochen vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Regelungen<br />
betreffend die Umsatzsteuer ist nun am 15. Juni 2010<br />
das entsprechen<strong>de</strong> BMF-Schreiben im Internet publiziert<br />
wor<strong>de</strong>n. Wir haben es für Sie auf www.steuer-consultant.<strong>de</strong> bereitgestellt.<br />
Der Elan <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers, Steuergesetze zu än<strong>de</strong>rn, bleibt ungebremst:<br />
Mit <strong>de</strong>m Jahressteuergesetz 2010 steht eine erneute Modifizierung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Anwendungsbereichs <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens bevor. Wir halten<br />
Sie selbstverständlich auch dann wie<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n.<br />
Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre<br />
wünscht Ihnen<br />
Ihre<br />
Anke Kolb-Leistner<br />
RAin/FAStR<br />
SteuerConsultant Fachbeirat<br />
Schnelldreher<br />
Umsatzsteuer<br />
Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />
Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />
StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr.<br />
Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts<br />
für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr.<br />
Monika Jachmann, Richterin am <strong>BFH</strong>, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />
Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />
Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf<br />
Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf, Hauptgeschäftsführer<br />
StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover;<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 3<br />
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INHALT<br />
FAKTEN & NACHRICHTEN > 06<br />
Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />
Einkommensteuer:<br />
07 Rentenbesteuerung: Anwendung <strong>de</strong>r<br />
„Öffnungsklausel“ (<strong>BFH</strong>)<br />
08 1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer<br />
betrieblicher Kfz durch eine Person (<strong>BFH</strong>)<br />
08 Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.A.<br />
verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich (<strong>BFH</strong>)<br />
Erbschaftsteuer:<br />
10 Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
als Nachlassverbindlichkeiten (<strong>BFH</strong>)<br />
FACHBEITRÄGE > 15<br />
» Schwerpunktthema<br />
15 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />
Insbeson<strong>de</strong>re Verän<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />
Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />
(„Reverse-Charge-Verfahren“) und bei <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>pflichten<br />
innergemeinschaftlicher Leistungen in <strong>de</strong>r<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung bringt das Gesetz zur<br />
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben mit sich.<br />
StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Berlin<br />
12 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />
Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz,<br />
RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Morton Douglas,<br />
Freiburg<br />
13 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />
Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung bei<br />
Kapitalgesellschaften<br />
14 Praxis Vermögensgestaltungsberatung:<br />
Kaufe nur das, was du verstehst!<br />
Dr. Jörg Richter, Hannover<br />
>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />
» Steuerrecht<br />
23 Vorsteuern im i<strong>de</strong>ellen Bereich von gemeinnützigen<br />
Organisationen<br />
Der Beitrag zeigt die Entwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
zum Vorsteuerabzug gemeinnütziger Organisationen<br />
im nicht unternehmerischen Bereich. Zugleich wer<strong>de</strong>n<br />
Lösungsvorschläge zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung<br />
von ausgewählten Sachverhalten in gemeinnützigen<br />
Organisationen entwickelt.<br />
StB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />
» Berufsrecht<br />
27 Aktuelle Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung<br />
Die steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sehen sich heute zunehmend<br />
gefor<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>n Spagat zwischen <strong>de</strong>r täglichen<br />
Arbeitsroutine und <strong>de</strong>r notwendigen Fortbildung zu<br />
vollbringen. Die Darstellung aktueller <strong>Entscheidung</strong>en<br />
im Beitrag soll die Erarbeitung bestimmter Themenkomplexe<br />
im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftungsrechts erleichtern.<br />
RAin/FAStR Petra Debring, Langenhagen<br />
» Wirtschaftsrecht<br />
29 Lebensarbeitszeitkonten –<br />
ein Vergütungsmo<strong>de</strong>ll für die Zukunft<br />
Das Thema „Zeitwertkonten“ und insbeson<strong>de</strong>re<br />
„Lebensarbeitszeitkonten“ gewinnt für Unternehmen<br />
immer mehr an Be<strong>de</strong>utung.<br />
StB Bettina Kleine, Köln, und RA/StB Britta Schmitt,<br />
München<br />
Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />
Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />
4 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
32<br />
52<br />
SteuerConsultant 07.2010<br />
KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32<br />
Einige Unternehmer wollen<br />
durch <strong>de</strong>n Verkauf ihrer Firma<br />
ihren Lebensabend finanzieren,<br />
doch oft fin<strong>de</strong>t sich kein Käufer,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n gewünschten Verkaufspreis<br />
zahlt.<br />
Das Mobiltelefon hat sich<br />
mittlerweile zum Tausendsassa<br />
entwickelt und sucht seinem<br />
Nutzer sogar <strong>de</strong>n richtigen Weg.<br />
» Finanzen<br />
32 Altersvorsorge. Viele Unternehmer konzentrieren<br />
sich bei <strong>de</strong>r Planung ihrer Altersvorsorge auf<br />
die Erträge aus ihrer Firma – ein riskantes Spiel.<br />
» Unternehmensberatung<br />
35 Markenmanagement. Auch im Geschäftsverkehr<br />
symbolisieren Marken Qualität, vermitteln<br />
Sicherheit und haben eine Katalysatorfunktion.<br />
» Kanzleimanagement<br />
38 Ratingausbildung. Recht unterschiedlich sind die<br />
Erfahrungen <strong>de</strong>r Steuerberater, die sich im Bereich<br />
Rating fortgebil<strong>de</strong>t haben – es kommt drauf an, was<br />
man draus macht.<br />
41 Mediaplanung. Mit <strong>de</strong>r richtigen Mischung lassen<br />
sich Massen- und Fachmedien gezielt nutzen.<br />
42 Dokumentenmanagementsysteme sind heute für<br />
kleine Unternehmen erschwinglich. Viele Hersteller<br />
bieten Einzelplatzsysteme und Mittelstandspakete<br />
zum Festpreis an.<br />
44 Fortbildung. Steuerfachangestellte sind immer<br />
stärker gezwungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen,<br />
Verwaltungsanweisungen und Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />
zu kennen.<br />
49 Verfahrensübersichten. Die datenschutzrechtliche<br />
Dokumentation stellt die Kanzleileitung und die<br />
Datenschutzbeauftragten vor Probleme.<br />
52 Multifunktionshandys bieten durch Zusatzprogramme<br />
zahlreiche Möglichkeiten – ob zum<br />
navigieren, Web-Konferenzen o<strong>de</strong>r für Präsentationen.<br />
55 Übersteuert. Merkwürdiges <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />
aufgegriffen von StB Hans Buob, Mondorf,<br />
und Walter Rasch, Berlin.<br />
56 Nachrichten. Nach <strong>de</strong>n Ergebnissen einer Umfrage<br />
eines Jobportals unter mehr als 11.000 Teilnehmern ist<br />
die elektronische Bewerbung das Maß aller Dinge.<br />
58 Vorschau und Impressum<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 5
FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick*<br />
Einkommensteuer<br />
07 Beerdigungskosten als dauern<strong>de</strong> Last, (<strong>BFH</strong>)<br />
07 Rentenbesteuerung: Anwendung <strong>de</strong>r<br />
„Öffnungsklausel“, (<strong>BFH</strong>)<br />
08 1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer<br />
betrieblicher Kfz durch eine Person, (<strong>BFH</strong>)<br />
08 Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.<br />
verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich, (<strong>BFH</strong>)<br />
09 AfA-Befugnis bei Gebäu<strong>de</strong> auf frem<strong>de</strong>m Grund<br />
und Bo<strong>de</strong>n, (<strong>BFH</strong>)<br />
Umwandlungsteuergesetz<br />
09 Einbringung von Namensrechten als wesentliche<br />
Betriebsgrundlage, (<strong>BFH</strong>)<br />
Erbschaftsteuer<br />
10 Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
als Nachlassverbindlichkeiten, (<strong>BFH</strong>)<br />
10 Kein Auskunftsanspruch nach verwaltungsinterner<br />
Feststellung „erbschaftsteuerfrei“, (<strong>BFH</strong>)<br />
11 Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung<br />
„Steuerberater“, (<strong>BFH</strong>)<br />
* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />
<strong>BFH</strong>/ PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />
6 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Einkommensteuer<br />
Beerdigungskosten als dauern<strong>de</strong> Last<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 19.01.2010, X R 32/09, HI2332115<br />
Hat sich <strong>de</strong>r Vermögensübernehmer gegenüber <strong>de</strong>m Vermögensübergeber<br />
verpflichtet, die Kosten einer stan<strong><strong>de</strong>s</strong>gemäßen Beerdigung<br />
zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauern<strong>de</strong> Last<br />
i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Vermögensübergebers wird.<br />
» Sachverhalt<br />
K erhielt per Hofübergabevertrag <strong>de</strong>n landwirtschaftlichen Betrieb<br />
seiner Eltern im Weg <strong>de</strong>r vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug<br />
verpflichtete sich K, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu<br />
gewähren. Dazu gehörte, dass er <strong>de</strong>n Eltern nach <strong>de</strong>ren Tod ein stan<strong><strong>de</strong>s</strong>gemäßes<br />
und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche<br />
weitere Grabpflege Sorge tragen sollte. Der Vater <strong><strong>de</strong>s</strong> K verstarb 2004,<br />
seine Mutter, die Alleinerbin ihres Ehemanns war, 3 Monate später. K<br />
ist Alleinerbe nach seiner Mutter. Das Finanzamt erkannte lediglich<br />
die Kosten für die Beerdigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vaters, nicht aber die Beerdigungskosten<br />
für die Mutter als abziehbare Son<strong>de</strong>rausgaben an. Das FG gab<br />
<strong>de</strong>r Klage statt. Der Abziehbarkeit <strong>de</strong>r Beerdigungskosten stehe nicht<br />
entgegen, dass K als Alleinerbe seiner Mutter die Beerdigungskosten<br />
nach § 1968 BGB hätte tragen müssen. Die Verpflichtung im Altenteilsvertrag<br />
überlagere die erbrechtliche Verpflichtung.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> sah das an<strong>de</strong>rs und wies die Klage ab. Ist <strong>de</strong>r Vermögensübernehmer<br />
<strong>de</strong>r Erbe <strong><strong>de</strong>s</strong> verstorbenen „Altenteilers“, fällt die Verpflichtung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Vermögensübernehmers aus <strong>de</strong>m Altenteilsvertrag zur Übernahme<br />
<strong>de</strong>r Beerdigungskosten mit seinem Anspruch als Erbe auf Entlastung<br />
von diesen Kosten zusammen, sodass es zur Konfusion kommt. Da<br />
nunmehr die Kosten nicht aufgrund <strong>de</strong>r Versorgungsverpflichtung<br />
geleistet wer<strong>de</strong>n, ist ein Son<strong>de</strong>rausgabenabzug nicht möglich.<br />
» Praxishinweis<br />
Allerdings kann <strong>de</strong>r Erbe die Beerdigungskosten vom erbschaftsteuerpflichtigen<br />
Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen und<br />
insoweit seine Erbschaftsteuer reduzieren.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin beim <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Rentenbesteuerung: Anwendung <strong>de</strong>r „Öffnungsklausel“<br />
<strong>BFH</strong>, 04.02.2010, X R 58/08, HI2323035<br />
1. Der gesetzlich gefor<strong>de</strong>rte 10-Jahreszeitraum <strong>de</strong>r sog. Öffnungsklausel<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG<br />
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken.<br />
Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
2. Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahrs Beiträge<br />
gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
3. Zahlungen in eine (befreien<strong>de</strong>) Lebensversicherung sind bei <strong>de</strong>r<br />
Berechnung <strong>de</strong>r geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen,<br />
wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wur<strong>de</strong> bzw.<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
» Sachverhalt<br />
Herr K zahlte von 1940 - 1986 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.<br />
1968 schloss er zu<strong>de</strong>m für die Zeit bis 1991 eine (befreien<strong>de</strong>)<br />
Lebensversicherung ab. Frau K entrichtete von 1988 - 1992 Beiträge<br />
an die gesetzliche Rentenversicherung, darunter 2 freiwillige Nachzahlungen<br />
in <strong>de</strong>n Jahren 1990 und 1992 für die Zeit von 1949 - 1959,<br />
durch die in 10 Jahren die jeweiligen Höchstbeiträge überschritten<br />
wur<strong>de</strong>n.<br />
Die Renten <strong>de</strong>r Eheleute wur<strong>de</strong>n 2005 zu 50 % als steuerpflichtige<br />
sonstige Einkünfte erfasst. Dagegen sahen die Eheleute nur die<br />
Ertragsanteile als steuerpflichtig an. Das FG wies die Klage ab. Ihre<br />
Revision begrün<strong>de</strong>ten die Eheleute zu<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r fehlerhaften<br />
Anwendung <strong>de</strong>r Öffnungsklausel.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> gab Frau K Recht. Herr K hatte mit seinem Vorbringen<br />
keinen Erfolg. Zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> mit <strong>de</strong>m Ertragsanteil zu versteuern<strong>de</strong>n<br />
Teils <strong>de</strong>r Rente von Frau K verwies <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> das Verfahren<br />
zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach <strong>de</strong>r Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag auch Leibrenten<br />
aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung etc. <strong>de</strong>r Ertragsanteilsbesteuerung,<br />
soweit sie auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen<br />
beruhen, die <strong>de</strong>n Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
überschreiten. Dazu muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nachweisen, dass <strong>de</strong>r<br />
Höchstbeitrag min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 10 Jahre überschritten wur<strong>de</strong>. Hierbei ist<br />
zu beachten:<br />
Bei <strong>de</strong>n Beitragszahlungen kommt es nicht allein darauf an, in<br />
welchem Jahr die Beiträge, son<strong>de</strong>rn auch darauf, für welche Jahre<br />
die Beiträge geleistet wur<strong>de</strong>n.<br />
Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur<br />
für einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahrs Beiträge geleistet wur<strong>de</strong>n.<br />
Zahlungen in eine (befreien<strong>de</strong>) Lebensversicherung sind nicht zu<br />
berücksichtigen, da die Rentenleistungen nicht auf Zahlungen an<br />
die Lebensversicherung beruhen. Zu<strong>de</strong>m kann eine Doppelbesteuerung<br />
nicht eintreten, da die (Einmal-)Leistung <strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />
steuerfrei vereinnahmt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r Öffnungsklausel wird nicht im Einzelfall geprüft, ob<br />
eine Doppelbesteuerung vorliegt, vielmehr wird sie bei Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.<br />
bb EStG zugunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen vermutet.<br />
Unabhängig vom Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r Öffnungsklausel<br />
muss im Einzelfall das Verbot <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />
beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin beim <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 7
FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Umwandlungsteuergesetz<br />
1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer<br />
betrieblicher Kfz durch eine Person<br />
<strong>BFH</strong>, 09.03.2010, VIII R 24/08, HI2320113<br />
Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1<br />
Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also<br />
mehrfach anzuwen<strong>de</strong>n, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass<br />
ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat<br />
(gegen Tz. 9 Satz 2 <strong><strong>de</strong>s</strong> BMF-Schreibens v. 21.01.2002, IV A 6 – S<br />
2177 – 1/02, BStBl I 2002, 148).<br />
» Sachverhalt<br />
K hielt durchgängig 2, z. T. sogar 3 Kfz im Betriebsvermögen. Er führte<br />
keine Fahrtenbücher. Das Finanzamt unterwarf sämtliche Kfz <strong>de</strong>r<br />
1 %-Regelung. Dagegen wandte sich K mit <strong>de</strong>m Argument, laut BMF<br />
dürfe die 1 %-Regelung nur für das Kfz mit <strong>de</strong>m höchsten Listenpreis<br />
angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision<br />
war erfolglos.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Die Bewertung <strong>de</strong>r Privatnutzung eines betrieblichen Kfz anhand <strong>de</strong>r<br />
1 %-Regelung be<strong>de</strong>utet für die Steuerpflichtigen eine Härte, weil sie<br />
in aller Regel zu einem unrealistisch hohen Ansatz <strong>de</strong>r Nutzungsentnahme<br />
führt.<br />
Diese Härte wird aber durch die Möglichkeit gemil<strong>de</strong>rt, die tatsächliche<br />
Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.<br />
Die Zwickmühle zwischen <strong>de</strong>r Härte <strong>de</strong>r 1%-Regelung und <strong>de</strong>r Kompliziertheit<br />
<strong>de</strong>r Führung eines Fahrtenbuchs verstärkt sich in beson<strong>de</strong>rer<br />
Weise, wenn mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten, aber<br />
nur von einer Person abwechselnd auch privat genutzt wer<strong>de</strong>n:<br />
Zunächst stellt sich die Frage, ob man die 1%-Regelung gleichsam<br />
global für <strong>de</strong>n gesamten Kfz-Pool anwen<strong>de</strong>n kann. Das ist nach<br />
<strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes zu verneinen. Die 1 %-Regelung gilt<br />
ausdrücklich für je<strong><strong>de</strong>s</strong> einzelne Kfz.<br />
Auch insoweit hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige in<strong><strong>de</strong>s</strong> die Möglichkeit, die<br />
Härte <strong>de</strong>r Regelung zu mil<strong>de</strong>rn, in<strong>de</strong>m er für alle o<strong>de</strong>r wenigstens<br />
ein Kfz ein Fahrtenbuch führt.<br />
Nutzt nur eine einzige Person die Kfz abwechselnd privat, führt dies<br />
zu keiner an<strong>de</strong>ren Beurteilung. Denn <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />
1%-Regelung ist nicht davon abhängig, wie viele Personen ein Kfz<br />
privat nutzen.<br />
Das BMF hatte die Folgen <strong>de</strong>r 1 %-Regelung offenbar als übermäßig<br />
hart empfun<strong>de</strong>n und es bis einschließlich 2009 zugelassen, <strong>de</strong>r<br />
Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Nutzungswerts nur das Kfz mit <strong>de</strong>m höchsten Listenpreis<br />
zugrun<strong>de</strong> zu legen, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige glaubhaft macht,<br />
dass die betrieblichen Kfz nicht von Personen genutzt wer<strong>de</strong>n, die<br />
zu seiner Privatsphäre gehören. Diese Regelung lässt sich nach <strong>de</strong>m<br />
Gesetz kaum halten.<br />
» Praxishinweis<br />
Da hier eine <strong>Entscheidung</strong> im Steuerfestsetzungsverfahren zu treffen<br />
war, musste die Frage offen bleiben, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige möglicherweise<br />
Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme hatte, weil er im<br />
Vertrauen auf das zitierte BMF-Schreiben davon abgesehen hatte,<br />
Fahrtenbücher zu führen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte es<br />
sich in vergleichbaren Fällen empfehlen, nachträglich einen Billigkeitsantrag<br />
beim Finanzamt zu stellen.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.<br />
verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich<br />
<strong>BFH</strong>, 04.02.2010, X R 10/08, HI2316917<br />
1. Steuerberatungskosten für die Erstellung <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung<br />
min<strong>de</strong>rn we<strong>de</strong>r die Einkünfte noch das Einkommen.<br />
2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
verpflichtet, <strong>de</strong>n Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die<br />
Neuregelung (Streichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) verletzt we<strong>de</strong>r<br />
das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch <strong>de</strong>r Gleichheitssatz<br />
wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.<br />
» Sachverhalt<br />
K machte in ihrer ESt-Erklärung 2006 neben Steuerberatungskosten<br />
für die Ermittlung unterschiedlicher Einkünfte auch Kosten für die<br />
Fertigung ihrer ESt-Erklärung 2005 geltend, die 2006 erstellt und<br />
bezahlt wur<strong>de</strong>. Das Finanzamt ließ <strong>de</strong>n Abzug dieser Steuerberatungskosten<br />
nicht zu. Das FG wies die Sprungklage ab. Mit <strong>de</strong>r Revision<br />
machte K u. a. geltend, wegen <strong>de</strong>r Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts sei die Inanspruchnahme von Steuerberatung<br />
faktisch unvermeidlich. Der <strong>BFH</strong> sah das nicht so und wies die<br />
Revision zurück.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis En<strong>de</strong> 2005 private Steuerberatungskosten<br />
als Son<strong>de</strong>rausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n. Diese Vorschrift<br />
wur<strong>de</strong> ab Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Begrün<strong>de</strong>t<br />
wur<strong>de</strong> dies mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Rechtsvereinfachung, <strong><strong>de</strong>s</strong> Abbaus von<br />
Ausnahmetatbestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage.<br />
Damit müssen seit<strong>de</strong>m die Steuerberatungskosten zwischen <strong>de</strong>n<br />
privaten und <strong>de</strong>n im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erzielung von Einkünften<br />
stehen<strong>de</strong>n Kosten aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der X. Senat hat dieses Ergebnis bestätigt: Ein Abzug privater Steuerberatungskosten<br />
kommt we<strong>de</strong>r als Son<strong>de</strong>rausgabe noch als dauern<strong>de</strong><br />
Last noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht.<br />
Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, <strong>de</strong>n Abzug von Steuerberatungskosten<br />
zuzulassen. Die Neuregelung verletzt we<strong>de</strong>r das<br />
objektive, noch das subjektive Nettoprinzip. Noch ist ein Verstoß<br />
gegen <strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und gegen das<br />
Gebot <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit erkennbar.<br />
Schließlich ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten Es ist zwar<br />
unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen<br />
Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Besteuerungsverfahrens zugute kommt,<br />
daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung für<br />
<strong>de</strong>n Gesetzgeber, <strong>de</strong>n Abzug von Steuerberatungskosten zwingend<br />
als Son<strong>de</strong>rausgabe zu normieren.<br />
Die Neuregelung gilt ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2006. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Son<strong>de</strong>rausgabe<br />
ist damit, dass <strong>de</strong>r Zahlungszeitpunkt vor <strong>de</strong>m 01.01.2006 liegt.<br />
8 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Es kommt we<strong>de</strong>r darauf an, auf welchen Veranlagungszeitraum sich<br />
die in Anspruch genommenen Steuerberatungsleistungen beziehen,<br />
noch wann sie erbracht wur<strong>de</strong>n.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin beim <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
AfA-Befugnis bei Gebäu<strong>de</strong> auf frem<strong>de</strong>m Grund<br />
und Bo<strong>de</strong>n<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 25.02.2010, IV R 2/07, HI2316920<br />
1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines<br />
frem<strong>de</strong>n Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong>, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf,<br />
sind bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ zu<br />
behan<strong>de</strong>ln und nach <strong>de</strong>n für Gebäu<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>n AfA-Regeln abzuschreiben.<br />
2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines frem<strong>de</strong>n Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
„wie ein materielles Wirtschaftsgut“ ist ohne Be<strong>de</strong>utung, ob<br />
a) die Nutzungsbefugnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen<br />
o<strong>de</strong>r auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,<br />
b) <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n<br />
Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zustehen, o<strong>de</strong>r ob er von vornherein<br />
auf solche Ansprüche verzichtet, und ob<br />
c) die Übernahme <strong>de</strong>r Herstellungskosten durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />
eine unentgeltliche Zuwendung an <strong>de</strong>n Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />
o<strong>de</strong>r Entgelt für die Nutzungsüberlassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks ist.<br />
» Sachverhalt<br />
Eine Besitz-GbR hatte das von ihr vermietete Gebäu<strong>de</strong> auf einem<br />
gepachteten Grundstück errichtet. Der Pachtvertrag wur<strong>de</strong> mehrmals<br />
verlängert, zuletzt bis 2021. Die GbR hatte keinen Anspruch<br />
auf Entschädigung für das Gebäu<strong>de</strong>, das sie zunächst als solches<br />
bilanziert und nach § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben hatte. 1998 errichtete<br />
sie einen Anbau und aktivierte die Herstellungskosten als bis<br />
2021 zeitanteilig aufzulösen<strong>de</strong>n Rechnungsabgrenzungsposten. Das<br />
Finanzamt sah darin jedoch nachträgliche Herstellungskosten. Die<br />
dagegen erhobene Klage war erfolglos.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Unabhängig davon, wer wirtschaftlicher Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
ist, kann die GbR die Herstellungskosten wie ein Wirtschaftsgut nach<br />
<strong>de</strong>n Regeln für Gebäu<strong>de</strong> über die dafür typisierte Nutzungsdauer<br />
abschreiben.<br />
» Praxishinweis<br />
Das Urteil enthält eine Vereinfachung für betrieblich genutzte Gebäu<strong>de</strong><br />
auf frem<strong>de</strong>m Grund und Bo<strong>de</strong>n und entwickelt die Rechtsprechung<br />
zum Drittaufwand weiter.<br />
Danach muss <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r ein Gebäu<strong>de</strong> zwecks Vermietung errichtet,<br />
die entstan<strong>de</strong>nen Aufwendungen absetzen können.<br />
Dem Abzug steht nicht entgegen, dass das Gebäu<strong>de</strong> auf einem Grundstück<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Ehegatten errichtet wird. Es ist ohne Be<strong>de</strong>utung, ob <strong>de</strong>rjenige,<br />
<strong>de</strong>r das Gebäu<strong>de</strong> errichtet, das frem<strong>de</strong> Grundstück entgeltlich<br />
o<strong>de</strong>r unentgeltlich nutzt, und ob er zivilrechtliche Ersatzansprüche<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer hat.<br />
Bilanziell sind die Aufwendungen „wie ein Wirtschaftsgut“ zu behan<strong>de</strong>ln,<br />
also wie ein Gebäu<strong>de</strong>, und entsprechend abzuschreiben. Die<br />
Verteilung <strong>de</strong>r Herstellungskosten auf <strong>de</strong>n kürzeren Zeitraum <strong>de</strong>r<br />
Nutzungsbefugnis schei<strong>de</strong>t aus.<br />
Bei Ablauf <strong>de</strong>r Nutzungsbefugnis ist ein noch vorhan<strong>de</strong>ner Restwert<br />
gewinnmin<strong>de</strong>rnd auszubuchen. Eine Entschädigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückseigentümers<br />
ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Ist die typisierte<br />
Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen und <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />
eine nahestehen<strong>de</strong> Person, die keine angemessene Entschädigung<br />
zahlt, ist von einer Entnahme auszugehen. Unklar ist <strong>de</strong>ren Bewertung:<br />
Wegen <strong>de</strong>r Behandlung wie ein materielles Wirtschaftsgut dürfte auf<br />
<strong>de</strong>n Teilwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong> abzustellen sein, nicht auf <strong>de</strong>n Restwert.<br />
Michael Wendt, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Umwandlungsteuergesetz<br />
Einbringung von Namensrechten als wesentliche<br />
Betriebsgrundlage<br />
<strong>BFH</strong>, 16.12.2009, I R 97/08, HI2320107<br />
1. Ein Recht an einem Namen o<strong>de</strong>r an einem Zeichen kann auch<br />
dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht<br />
bilanzierungsfähig und nicht warenzeichen- bzw. markenrechtlich<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />
einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner<br />
Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale<br />
Betrachtungsweise).<br />
2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf<br />
eine AG gegen <strong>de</strong>n Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht<br />
als Sacheinlage i. S. v. § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann<br />
ist <strong>de</strong>r Gewinn aus einer späteren Veräußerung <strong>de</strong>r Aktien auch dann<br />
nicht gem. § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene<br />
Vermögen mit einem <strong>de</strong>n Teilwert unterschreiten<strong>de</strong>n Wert<br />
bilanziert hat und die darauf basieren<strong>de</strong>n KSt-Beschei<strong>de</strong> in Bestandskraft<br />
erwachsen sind.<br />
» Sachverhalt<br />
K war als Kommanditist zu 55 % an einer KG beteiligt.<br />
K hatte <strong>de</strong>r KG erlaubt, <strong>de</strong>n Namen „X“ zu nutzen. Zum 01.01.1988<br />
wur<strong>de</strong> die KG in eine AG umgewan<strong>de</strong>lt. Die AG setzte das Vermögen<br />
mit <strong>de</strong>m Buchwert <strong>de</strong>r KG per 31.12.1987 an. Die KG begehrte für 1987<br />
eine Zuschreibung, um eine Umwandlung zu Teilwerten zu erreichen.<br />
Das wur<strong>de</strong> bestandskräftig abgelehnt.<br />
1996 veräußerte K die Aktien; an <strong>de</strong>r AG war er in <strong>de</strong>n letzten 5<br />
Jahren nicht mehr wesentlich beteiligt. Das Finanzamt nahm aber<br />
einen steuerpflichtigen Gewinn an. Dagegen klagte K erfolglos vor<br />
<strong>de</strong>m FG.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es ist<br />
noch zu klären, ob das Namensrecht „funktional wesentlich“ war.<br />
Daraus, dass die AG eine Sacheinbringung angenommen hatte und<br />
<strong>de</strong>ren Steuerfestsetzungen bestandskräftig waren, lässt sich nicht<br />
ableiten, dass <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r §§ 20, 21 UmwStG 1995 automatisch<br />
erfüllt ist.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 9
FAKTEN & NACHRICHTEN Umwandlungsteuergesetz / Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />
» Praxishinweis<br />
Die steuerneutrale Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils in<br />
eine Kapitalgesellschaft erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Übergang aller wesentlicher<br />
Betriebsgrundlagen, auch <strong>de</strong>r immateriellen Wirtschaftsgüter ungeachtet<br />
ihrer Bilanzierungsfähigkeit.<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist allein, ob das Recht funktional für <strong>de</strong>n Betrieb<br />
wesentlich ist. Unterbleibt <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Einbringung, schei<strong>de</strong>t eine Buchwertverknüpfung<br />
aus.<br />
Bilanziert die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das eingebrachte Vermögen<br />
(fälschlich) mit <strong>de</strong>m Buchwert, dann grün<strong>de</strong>t darauf die Fiktion<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsgewinns in § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.<br />
Der Buchwertansatz bewirkt aber nicht, dass § 21 UmwStG 1995 im<br />
Hinblick auf die Besteuerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einbringen<strong>de</strong>n unabhängig davon<br />
anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage vorgelegen hat. Daran<br />
än<strong>de</strong>rt auch § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (§ 20 Abs. 3 Satz 1<br />
UmwStG 2006) nichts:<br />
Danach gilt <strong>de</strong>r Wert, mit <strong>de</strong>m die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das<br />
eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n als<br />
Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile. Daraus<br />
folgt aber nicht, dass bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungspreises<br />
bei <strong>de</strong>m Einbringen<strong>de</strong>n grundsätzlich zu prüfen ist, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />
übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen<br />
angesetzte Wert zutreffend ermittelt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Jedoch setzt die Verknüpfung <strong>de</strong>r Wertansätze voraus, dass <strong>de</strong>r<br />
Grundtatbestand einer Sacheinlage tatsächlich vorliegt. Ist das nicht<br />
<strong>de</strong>r Fall und hat <strong><strong>de</strong>s</strong>halb gar kein Bewertungswahlrecht bestan<strong>de</strong>n,<br />
dann kann <strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Buchwertansatz in <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>r<br />
Kapitalgesellschaft nicht dazu führen, dass die spätere Veräußerung<br />
<strong>de</strong>r Anteile für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Steuertatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21<br />
UmwStG 1995 auslöst.<br />
Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Erbschaftsteuer<br />
Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
als Nachlassverbindlichkeiten<br />
<strong>BFH</strong>, 09.12.2009, II R 37/08, HI2320110<br />
Die Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sind gem. § 10 Abs. 5<br />
Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören<br />
auch die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r im Nachlass<br />
befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.<br />
» Sachverhalt<br />
K war zu 1/4 Miterbe seines En<strong>de</strong> 1997 verstorbenen Onkels.<br />
Zum Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong>sen es zu einer Teilerbauseinan<strong>de</strong>rsetzung kam.<br />
Das Finanzamt berücksichtigte bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />
von <strong>de</strong>n Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzungskosten nur die auf K entfallen<strong>de</strong>n<br />
Gerichtskosten hinsichtlich <strong>de</strong>r Immobilien, nicht aber<br />
Sachverständigenkosten für die Ermittlung <strong>de</strong>r Grundstückswerte,<br />
Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Gerichtskosten.<br />
Das FG bestätigte dies.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Dagegen lässt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> die von K geltend gemachten Kosten <strong>de</strong>m<br />
Grun<strong>de</strong> nach gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Abzug zu. Da Feststellungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> FG zur Höhe dieser Kosten fehlten, hob er die Vorentscheidung<br />
auf und verwies <strong>de</strong>n Rechtsstreit an das FG zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nichts an<strong>de</strong>res<br />
aus Abs. 6 - 9 ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u. a.<br />
die Kosten, die <strong>de</strong>m Erwerber „unmittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Verteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlasses entstehen“. Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Aufwendungen für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung einer Erbengemeinschaft,<br />
worunter die Verteilung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n Miterben<br />
nach Tilgung <strong>de</strong>r Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Fraglich<br />
ist aber, welche Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung stehen:<br />
Laut <strong>BFH</strong> gehören dazu offenbar alle Aufwendungen, ohne die eine<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht stattfin<strong>de</strong>n könnte. Dazu zählen „insbeson<strong>de</strong>re“<br />
die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong>,<br />
wenn diese auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Bewertung in das Alleineigentum<br />
einzelner Miterben übertragen wer<strong>de</strong>n sollen. Ähnliches gilt für die<br />
durch die Übertragung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> auf die Miterben<br />
entstan<strong>de</strong>nen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für<br />
die Rechtsberatung und (außer-) gerichtliche Vertretung <strong>de</strong>r Miterben<br />
bei <strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sowie die bei einem etwaigen<br />
Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten. Selbst die Tatsache, dass<br />
ein Bewertungsgutachten neben <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugleich<br />
<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuererklärung dient, lässt <strong>de</strong>n unmittelbaren<br />
Zusammenhang <strong>de</strong>r Aufwendungen zur Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
nicht entfallen.<br />
Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist es für<br />
die Abziehbarkeit <strong>de</strong>r unmittelbar mit <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung <strong>de</strong>r<br />
Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Kosten unerheblich,<br />
aus welchen Grün<strong>de</strong>n die Erbengemeinschaft entstan<strong>de</strong>n ist und<br />
auf welcher Grundlage die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung beruht.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 9/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Kein Auskunftsanspruch nach verwaltungsinterner<br />
Feststellung „erbschaftsteuerfrei“<br />
<strong>BFH</strong>, 23.02.2010, VII R 19/09, HI2320111<br />
1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien <strong>de</strong>r von Kreditinstituten<br />
gem. § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht,<br />
wenn das Finanzamt die Akte mit <strong>de</strong>m Vermerk „steuerfrei“ geschlossen<br />
hat, ohne die Erben an <strong>de</strong>m Verfahren zu beteiligen.<br />
2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch<br />
gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.<br />
10 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Sachverhalt<br />
3 Geschwister sind Erben nach ihrem Vater. Erbschaftsteuerbeschei<strong>de</strong><br />
sind nicht ergangen, nach<strong>de</strong>m das Finanzamt festgestellt hatte, dass<br />
die Freibeträge nicht überschritten sind. Später bat einer <strong>de</strong>r Erben<br />
das Finanzamt um Kopien <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Banken eingereichten Anzeigen,<br />
da er diese im Erbschaftsstreit benötige. Das Finanzamt lehnte<br />
dies ab und berief sich auf das Steuergeheimnis.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> hatte die Revision zugelassen, die Klage jedoch ebenso wie<br />
das FG für unbegrün<strong>de</strong>t erachtet. Es fehlt eine Anspruchsgrundlage.<br />
» Praxishinweis<br />
Die AO kennt keinen Anspruch auf Akteneinsicht während eines steuerrechtlichen<br />
Verfahrens.<br />
Allerdings hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung<br />
während <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens und zu Verfahrenszwecken.<br />
Ferner gewährt § 364 AO einen Anspruch auf Auskunft über <strong>de</strong>n<br />
Akteninhalt bzw. ein Akteneinsichtsrecht, jedoch nicht nach Abschluss<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Einspruchsverfahrens.<br />
Hier war das erbschaftsteuerliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen<br />
bzw. nicht eröffnet wor<strong>de</strong>n, ein Einspruch nie anhängig. We<strong>de</strong>r § 364<br />
AO noch <strong>de</strong>r Anspruch auf eine Ermessensentscheidung waren daher<br />
anwendbar.<br />
Ein Anspruch auf Einsicht in bzw. Auskunft über Akten eines bereits<br />
abgeschlossenen Verfahrens o<strong>de</strong>r außerhalb eines Verfahrens kommt<br />
allenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten in Betracht. Der<br />
hierzu mitunter bemühte Grundsatz von Treu und Glauben begrün<strong>de</strong>t<br />
aber keine Ansprüche, son<strong>de</strong>rn regelt nur, wie an<strong>de</strong>rweitig begrün<strong>de</strong>te<br />
Ansprüche zu erfüllen sind.<br />
Ansprüche aus einem Informationsfreiheitsgesetz waren nicht einschlägig,<br />
weil ein solches Gesetz im betreffen<strong>de</strong>n Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>land (noch)<br />
nicht existiert.<br />
Sonst wäre kritisch zu prüfen, ob ein solches Gesetz eine Anspruchsgrundlage<br />
für <strong>de</strong>rartige Informationsbedürfnisse hergibt und auf die<br />
Finanzverwaltung anwendbar ist; m. E. ist dies zu bejahen.<br />
Der Rechtssatz, die Verhältnisse <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers genössen gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Erben keinen Geheimnisschutz, ist sicher insofern richtig,<br />
als <strong>de</strong>r Erbe in die steuerrechtliche Stellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers eintritt.<br />
Eine an<strong>de</strong>re, hier nicht entschie<strong>de</strong>ne Frage ist, ob das Finanzamt das<br />
Steuergeheimnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers gegenüber Erben auch dann nicht<br />
wahren muss, wenn diese Einblicke in die steuerlichen Verhältnisse<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers aus an<strong>de</strong>ren, sich nicht aus ihrer Gesamtrechtsnachfolge<br />
ergeben<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n nehmen wollen, etwa um sich ein Bild von<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Steuerehrlichkeit machen.<br />
Reinhart Rüsken, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
» Abgabenordnung<br />
Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung<br />
„Steuerberater“<br />
<strong>BFH</strong>, 23.02.2010, VII R 24/09, HI2316923<br />
Die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung<br />
(DStV)“ ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.<br />
» Sachverhalt<br />
Ein Steuerberater möchte die ihm vom DStV e. V. verliehene Bezeichnung<br />
„Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“<br />
neben <strong>de</strong>r Bezeichnung Steuerberater insbeson<strong>de</strong>re in seinem Briefkopf<br />
führen. Die Steuerberaterkammer hält das für unzulässig, räumt<br />
aber ein, dass die Bezeichnung z. B. in Praxisbroschüren, Internetauftritten<br />
usw. als Hinweis auf das Absolvieren eines Fachberaterkurses<br />
und die erworbene zusätzliche Qualifikation benutzt wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Die Bezeichnung einer berufsständischen Vereinigung, die auf eine<br />
von dieser geprüfte beson<strong>de</strong>re Qualifikation hinweist, darf nicht<br />
neben <strong>de</strong>r Bezeichnung Steuerberater geführt wer<strong>de</strong>n, d. h. nicht<br />
im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser, so als ob es sich dabei<br />
um eine beson<strong>de</strong>re Gruppe von (amtlich als solche zugelassenen)<br />
Steuerberatern han<strong>de</strong>ln wür<strong>de</strong>.<br />
» Praxishinweis<br />
Steuerberater müssen sich „Steuerberater“ nennen. Nach § 43 Abs. 2<br />
Satz 1 StBerG dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie amtlich verliehen wor<strong>de</strong>n sind. Das ist <strong>de</strong>rzeit nur für<br />
die Bezeichnungen „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“<br />
und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ vorgesehen.<br />
Darüber hinaus gestattet § 43 Abs. 3 StBerG nur das Führen eines<br />
aka<strong>de</strong>mischen Grads bzw. einer sonstigen staatlich verliehenen Graduierung.<br />
Für Rechtsanwälte gilt eine vergleichbare Rechtslage: Die Angabe<br />
privat erworbener fachlicher Qualifikationen ist auch bei ihnen grundsätzlich<br />
unzulässig, nur die Fachanwaltsbezeichnung darf geführt<br />
wer<strong>de</strong>n, die von <strong>de</strong>r Kammer verliehen wird.<br />
All das ist kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, son<strong>de</strong>rn<br />
ein nach <strong>de</strong>r (bisherigen?) Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BVerfG verfassungsrechtlich<br />
unbe<strong>de</strong>nkliches (beschränktes) Werbeverbot, das die amtliche<br />
Berufsbezeichnung schützen und gegen Verwechslungsgefahr<br />
sichern soll.<br />
Einen Qualifikationsnachweis neben <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung anzugeben,<br />
kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Es wird auf die<br />
unmittelbare räumliche Verbindung von bei<strong>de</strong>n Angaben abzustellen<br />
sein, je<strong>de</strong>nfalls wenn sie an herausgehobener Stelle, insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Briefkopf, aber z. B. auch gleichsam als Titel o<strong>de</strong>r Überschrift<br />
herausgehoben auf <strong>de</strong>r Homepage präsentiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Reinhart Rüsken, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 11
FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />
Immer häufiger sind Unternehmen davon abhängig, dass sie Rechte Dritter bei <strong>de</strong>r Herstellung von Waren o<strong>de</strong>r<br />
Erbringung von Dienstleistungen nutzen dürfen. Zum Teil betrifft dies mit <strong>de</strong>r Firma sogar das Aushängeschild eines<br />
je<strong>de</strong>n Unternehmens. Die Einräumung dieser Rechte erfolgt in <strong>de</strong>r Regel durch einen Lizenzvertrag, <strong>de</strong>r im Fall <strong>de</strong>r<br />
Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers aber ggf. hinfällig wird.<br />
» Ausgangspunkt<br />
Das Gesetzt räumt <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter für <strong>de</strong>n Fall, dass ein<br />
gegenseitiger Vertrag zur Zeit <strong>de</strong>r Eröffnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens<br />
nicht o<strong>de</strong>r noch nicht vollständig erfüllt ist, ein Wahlrecht dahingehend<br />
ein, ob er <strong>de</strong>n Vertrag erfüllen möchte o<strong>de</strong>r nicht (§ 103 InsO).<br />
Der Insolvenzverwalter soll für das insolvente Unternehmen die beste<br />
Lösung wählen dürfen. Wählt er die Nichterfüllung entstehen Scha<strong>de</strong>nsersatz-,<br />
Rückabwicklungs- o<strong>de</strong>r ähnliche Ansprüche, die – und<br />
das ist <strong>de</strong>r Clou – regelmäßig nur zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können, soweit nicht dingliche Rechte (z.B. das Eigentum)<br />
betroffen sind. Die zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rungen<br />
muss <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter nicht aus <strong>de</strong>r Masse bedienen, son<strong>de</strong>rn<br />
diese wer<strong>de</strong>n nach Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens nur mit <strong>de</strong>r<br />
Quote bedient – üblicherweise ein Bruchteil im einstelligen Prozentbereich<br />
<strong>de</strong>r ursprünglichen For<strong>de</strong>rung. Aufgrund <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Be<strong>de</strong>utung wur<strong>de</strong>n Ausnahmen von diesem Grundsatz für Immobilien<br />
betreffen<strong>de</strong> Mietverhältnisse und Dienstverträge (Arbeitsverträge)<br />
gesetzlich geregelt (§ 108 InsO). Diese sind insolvenzfest ausgestaltet.<br />
D.h., ein Mieter o<strong>de</strong>r Pächter muss die Insolvenz seines Vermieters<br />
o<strong>de</strong>r Verpächters nicht fürchten. Es gelten jedoch Son<strong>de</strong>rregelungen<br />
für Kündigungsfristen etc.<br />
» Regelung für Lizenzverträge<br />
Ob <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter bei <strong>de</strong>r Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers auch für<br />
Lizenzverträge das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung<br />
zustehen soll, wird seit langem diskutiert. Problematisch wird das<br />
Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverwalters spätestens dann, wenn das insolvente<br />
Unternehmen als Lizenzgeber für eine ausschließliche Lizenz<br />
eine Einmalgebühr erhalten hat und damit aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenznehmers<br />
alle Leistungen vollständig erbracht wur<strong>de</strong>n und er sich <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />
auf eine fortdauern<strong>de</strong> Nutzungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Rechts<br />
eingerichtet hat. Aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers sind jedoch (so je<strong>de</strong>nfalls<br />
die Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BGH) noch nicht alle Leistungen vollständig<br />
erbracht, da das Gewähren <strong>de</strong>r Nutzungsmöglichkeit fortlaufend<br />
geschieht. Für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter wird gera<strong>de</strong> in diesem Fall die<br />
Nichterfüllung die attraktive Option sein, erhält er doch nur hierdurch<br />
die Möglichkeit, durch erneute Lizenzierung o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Rechts einen Erlös zu erzielen. Für <strong>de</strong>n Lizenznehmer<br />
ist dies eine Katastrophe – er muss die Lizenzgebühr doppelt<br />
bezahlen, wenn er hierzu überhaupt die Gelegenheit erhält und nicht<br />
aufgrund an<strong>de</strong>rweitiger Verwertung durch <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />
die Lizenz für ihn verloren geht.<br />
» Gesetzesinitiative<br />
Die Ungerechtigkeit dieser Regelung hatte zwischenzeitlich auch <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber erkannt. Die Einführung eines § 108a InsO, <strong>de</strong>r zur Insolvenzfestigkeit<br />
von Lizenzrechten geführt hätte, scheiterte jedoch an<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagswahl 2009. Für die Zukunft ist zwar damit zu rechnen,<br />
dass die Regelung kommen wird. Doch ist ungewiss, wann.<br />
» Lösungsmöglichkeiten<br />
Die rechtlichen Möglichkeiten, für <strong>de</strong>n Lizenznehmer aus diesem<br />
Dilemma zu entkommen, sind eng begrenzt und schwierig umzusetzen.<br />
Alle zielen darauf ab, <strong>de</strong>m Lizenznehmer eine dingliche Rechtsstellung<br />
einzuräumen, da diese in <strong>de</strong>r Insolvenz zu einem Aus- o<strong>de</strong>r<br />
Abson<strong>de</strong>rungsrecht führt. Ob die Bestellung von Sicherheiten, die<br />
Verpfändung <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts o.ä. in <strong>de</strong>r Insolvenz aber<br />
halten, ist häufig fraglich.<br />
Einen möglichen Weg hat <strong>de</strong>r BGH bislang nur dahingehend aufgezeigt,<br />
dass das lizenzierte Schutzrecht aufschiebend bedingt auf die<br />
Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzvertrags verkauft und übertragen / abgetreten<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Diese Konstruktion ist für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter nicht<br />
angreifbar, wenn die Regelungen nicht nur für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Insolvenz<br />
vereinbart wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst zu Lasten <strong>de</strong>r übrigen Gläubiger gehen<br />
(d.h. insbeson<strong>de</strong>re ein angemessenes Entgelt vereinbart wur<strong>de</strong>).<br />
Sie ist aber nur in wenigen Fällen einsetzbar: bei nicht exklusiven<br />
Lizenzen taugt sie ebenso wenig wie bei Lizenzen die sich auf einen<br />
Teilbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts beschränken. Eine sichere<br />
Möglichkeit bietet ansonsten nur, anstelle <strong>de</strong>r Lizenz sich gleich um<br />
die Übertragung eines dinglichen Schutzrechtes zu bemühen. Ggf. sind<br />
die vorhan<strong>de</strong>nen Schutzrechte teilbar und es kann so die Unsicherheit<br />
bei einer Lizenzierung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall können die<br />
wenigen rechtlichen Möglichkeiten nur bei einer sorgfältigen Vertragsgestaltung<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. Denn spätere Vertragsän<strong>de</strong>rungen sind<br />
regelmäßig vom Insolvenzverwalter angreifbar.<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in<br />
Freiburg im Breisgau tätig.<br />
RA Dr. Morton Douglas<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in Freiburg<br />
im Breisgau tätig.<br />
12 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften<br />
» Überblick über die wichtigsten Prüfungsfel<strong>de</strong>r<br />
Die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung ist bei <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft ein bevorzugtes Prüfungsfeld. Leistungen<br />
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie Verträge zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Parteien bedürfen daher einer beson<strong>de</strong>ren<br />
Aufmerksamkeit.<br />
Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Sie ist dort<br />
um Spalten für Termine und Zuständigkeiten ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />
Prüfungspunkt Betroffene Mandanten<br />
1. Gesellschaftervertrag<br />
- Wer ist beherrschen<strong>de</strong>r Gesellschafter? Liegen gleich gerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter vor,<br />
so dass diese Gesellschafter eine beherrschen<strong>de</strong> Stellung haben?<br />
- Sind Aspekte einer Betriebsaufspaltung (wie personelle und sachliche Verflechtung,<br />
z. B. Gruppentheorie, wesentliche Betriebsgrundlage) zu beachten?<br />
- Befreiung <strong><strong>de</strong>s</strong> beherrschen<strong>de</strong>n Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot?<br />
- Sind alle Registereintragungen erfolgt und stimmmen sie mit <strong>de</strong>n Verträgen/Beschlüssen überein?<br />
2. Anstellungsverträge mit Gesellschaftern<br />
- Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung?<br />
- Rückwirkungsverbot beachtet?<br />
- Gesamtausstattung angemessen? Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Pensionszusage<br />
- Verbleibt <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft noch ein angemessener Gewinn?<br />
- Verzicht auf Wettbewerbsverbot vereinbart?<br />
•Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung im Voraus?<br />
•Entgelt vereinbart?<br />
- Pensionszusagen rechtlich und wirtschaftlich ausgestattet?<br />
- Verträge über Direktversicherungen einkommensteuerlich, lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich<br />
ordnungsgemäß gestaltet?<br />
- Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung?<br />
3. Darlehens- und Finanzierungsverträge<br />
- Klare und ein<strong>de</strong>utige Vereinbarung?<br />
- Angemessenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Zinssatzes?<br />
- Tilgungsvereinbarung?<br />
- Erfolgte eine Sicherheitengestellung?<br />
- Verzinsung von Verrechnungskonten?<br />
- Ausfall von Darlehensfor<strong>de</strong>rungen?<br />
- Wirtschaftliches Eigentum beim Leasing?<br />
4. Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttungen/ Einlagen<br />
- unangemessen hohe Vergütungen für Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
- Gesellschafter erhält von <strong>de</strong>r GmbH Waren zu einem unangemessen niedrigen Preis o<strong>de</strong>r liefert<br />
„seiner“ GmbH überteuerte Waren<br />
- GmbH vermietet Wirtschaftsgüter zu unangemessen niedrigem Mietzins an ihre Gesellschafter o<strong>de</strong>r<br />
sie mietet zu überhöhtem Mietzins<br />
- Übernahme privater Aufwendungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters durch GmbH (z.B. Kosten <strong>de</strong>r Geburtstagsfeier<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafter-Geschäftsführers)<br />
- Führt die Verpachtung an die Gesellschaft zu einer Betriebsaufspaltung?<br />
- Prüfung von ver<strong>de</strong>ckten Einlagen bei einer GmbH (z.B. Verzicht eines Gesellschafters auf For<strong>de</strong>rung<br />
o<strong>de</strong>r Pensionsanwartschaft gegenüber GmbH)<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
KapGes<br />
KapGes<br />
KapGes<br />
KapGes<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 13
FAKTEN & NACHRICHTEN Vermögensgestaltung<br />
Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />
» Kaufe nur das, was du verstehst!<br />
Der Zertifikatemarkt ist wie<strong>de</strong>r im Aufwind. Nach <strong>de</strong>r Lehman-Pleite war diese Anlagekonstruktion am Bo<strong>de</strong>n.<br />
Anleger hatten erleben müssen, dass es Risiken gibt, die nicht nur auf <strong>de</strong>m Papier stehen. Eigentlich – so müsste man<br />
<strong>de</strong>nken – sollten Anleger nun ausreichend gewarnt sein und eine <strong>de</strong>r wichtigsten Anlageregeln verstan<strong>de</strong>n haben:<br />
Kaufe nichts, was du nicht verstan<strong>de</strong>n hast. Doch die Praxis lehrt etwas an<strong>de</strong>res.<br />
» Ein Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />
Mandant Fernthal wird seit Jahren von seiner Hausbank beraten.<br />
Vor etlichen Wochen kam es zu folgen<strong>de</strong>m Telefonat: Es gibt, so <strong>de</strong>r<br />
Bankberater, ein neues Produkt. Dieses ist in <strong>de</strong>r Lage, die Risiken<br />
zu begrenzen und gleichzeitig eine attraktive Rendite zu erzielen.<br />
Fernthal soll eine Garantieanleihe (klingt besser als Zertifikat!)<br />
erwerben.<br />
Grundlage ist <strong>de</strong>r J. P. Morgan Multi Strategy 5 In<strong>de</strong>x. Dieser In<strong>de</strong>x<br />
bil<strong>de</strong>t – so die weiteren Ausführungen – die Wertentwicklung von 26<br />
Alternativ-Investment-Strategien ab. Das dient <strong>de</strong>r Risikostreuung.<br />
Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Das Risiko soll nur ca. 5 % Schwankungsbreite<br />
betragen. Das ganze Konstrukt wird durch einen Kapitalschutz<br />
gekrönt. Am En<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n garantiert 100 % zurückgezahlt.<br />
» Kritisch sein!<br />
Wer seine Mandanten gut begleiten will, lässt erstmal <strong>de</strong>n gesun<strong>de</strong>n<br />
Menschenverstand walten:<br />
Wenn das Risiko so gering ist, wozu braucht es dann eine Rückzahlungsgarantie?<br />
Schließlich kosten Garantien immer Renditepunkte.<br />
Kostenlos wird keine Leistung geliefert.<br />
Der Erwerb <strong>de</strong>r „Anleihe“ wird mit einen Agio von 2 % belastet.<br />
Damit sind bereits zwei Dinge klar: Erstens erhält <strong>de</strong>r Unternehmer<br />
im Worse Case nicht 100 % seiner Einlage (also inklusive<br />
Agio), son<strong>de</strong>rn nur 100 % <strong><strong>de</strong>s</strong> Nominalbetrags <strong>de</strong>r Anleihe wie<strong>de</strong>r.<br />
Das wäre also doch ein Verlust. Deutlich wird durch das Agio auch<br />
das Motiv für <strong>de</strong>n Anruf <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters. Der wird nämlich daran<br />
gemessen, welchen Ertrag er durch Provisionserlöse erzielt (und<br />
<strong>de</strong>r könnte wegen Innenprovisionen höher sein als 2 %).<br />
» Fragen? Fragen!<br />
Was soll <strong>de</strong>r Mandant machen? Wenn er genügend Zeit zur Verfügung<br />
hat, kann er sich <strong>de</strong>n Spaß gönnen, sich die Anlage bis ins Detail<br />
erklären zu lassen. Interessante Fragen sind z. B., wie viel genau<br />
die Bank beim Abschluss verdient. Die Frage ist nicht böse gemeint,<br />
son<strong>de</strong>rn gehört einfach zum Fairnessgebot einer vertrauensvollen<br />
Beziehung. Dabei sollte <strong>de</strong>r Unternehmer aber auch nachfragen, wie<br />
viel die Bank pro Jahr zusätzlich erhält. Häufig hören die Beraterinnen<br />
und Berater nämlich auf zu erzählen, wenn sie die Anfangskosten<br />
genannt haben.<br />
Als nächstes könnte er <strong>de</strong>n Berater bitten, das Produkt im Detail<br />
zu erklären. J. P. Morgan ist <strong>de</strong>r Emittent, also sollten Details zur<br />
Bonität <strong><strong>de</strong>s</strong> Schuldners bekannt sein. Darüber gibt es allerdings nur<br />
wenige Informationen (J.P. Morgan Structured Products), mehr aber<br />
über <strong>de</strong>n Garantiegeber, die JPMorgan Chase Bank. Standard und<br />
Poors bewertet das Haus mit AA-, Moody mit Aa1. Das ist ohne Frage<br />
ein sehr guter Wert. Ohne diese Auskunft kann Fernthal aber nicht<br />
kompetent entschei<strong>de</strong>n.<br />
Nach dieser Antwort sollte er sich erläutern lassen, wie die Bewertung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Zertifikats zu Stan<strong>de</strong> kommt bzw. in was genau er investiert. Er<br />
wird dann erfahren – falls er es versteht –, dass er in einen regelbasierten<br />
In<strong>de</strong>x investiert. Dieser basiert auf <strong>de</strong>r Theorie (!!!), dass durch<br />
die Ausnutzung von Ineffizienzen o<strong>de</strong>r Ten<strong>de</strong>nzen in Marktpreisen<br />
Renditen erzielt wer<strong>de</strong>n können. Der In<strong>de</strong>x soll durch die Auswahl<br />
von verschie<strong>de</strong>nen Strategien eine geringe Korrelation zu an<strong>de</strong>ren<br />
Anlageklassen haben. Fernthal könnte er weiter fragen: Was sind<br />
das für Strategien? Der Berater wird antworten, dass es sich um<br />
Momentum-, Carry- und Satellite-Strategien han<strong>de</strong>lt. Die letzte lässt<br />
sich recht gut in Mean-Reversion- und in Short-Volatility-Strategie<br />
unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Den weiteren Verlauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesprächs überlassen wir <strong>de</strong>r Phantasie<br />
<strong>de</strong>r Leserin und <strong><strong>de</strong>s</strong> Lesers. Nur eines sei betont: Die „Fragen- und<br />
Antworten“-Ausarbeitung <strong>de</strong>r Bank umfasst 29 Seiten. Das Prospekt<br />
ist natürlich umfangreicher.<br />
Deutlich wird: Solche Zertifikate, auch wenn sie jetzt Anleihen<br />
genannt wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n auch für <strong>de</strong>n erfahrenen Anleger nur schwer<br />
zu verstehen sein. Wenn aber <strong>de</strong>r Grundsatz zählt „Kaufe nur das,<br />
was du wirklich verstehst!“, dann wird <strong>de</strong>utlich: Dieses Produkt hat<br />
eigentlich keine Chance am Markt. Und <strong>de</strong>nnoch: Das Produkt erhielt<br />
das Gütesiegel <strong><strong>de</strong>s</strong> DDV (Deutscher Derivate Verband), ein Verband<br />
<strong>de</strong>r Zertifikateherausgeber.<br />
Es ist ein<strong>de</strong>utig im Markt zu erkennen: Anleger sind in <strong>de</strong>r großen<br />
Gefahr, Kapitalanlageprodukte, die gera<strong>de</strong> „trendy“ sind, ohne großes<br />
Nachfragen zu zeichnen. Die Marketingabteilungen <strong>de</strong>r Emittenten<br />
tun hier ihr Bestes. Und: Auch wenn Zertifikate jetzt „Anleihen“<br />
genannt wer<strong>de</strong>n – das Emittentenrisiko besteht <strong>de</strong>nnoch!<br />
Fazit: Da Fernthal keine Zeit für komplexe Produkte hat, sollte er das<br />
Telefonat mit seinem Berater schnell been<strong>de</strong>n!<br />
Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />
leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />
Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />
Er ist Fachbeirat <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant,<br />
Partner <strong><strong>de</strong>s</strong> StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen / Sachsen-Anhalt<br />
e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private Banking<br />
Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r<br />
Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />
Telefon: 05 11/36 07 70<br />
14 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Berlin<br />
» 1. Die Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> EU-Vorgaben-Gesetz<br />
Durch das EU-Vorgaben-Gesetz1 sind insbeson<strong>de</strong>re Anpassungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Umsatzsteuerrechts vorgenommen wor<strong>de</strong>n. Diese Än<strong>de</strong>rungen<br />
sind notwendig zur Anpassung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>utschen Umsatzsteuergesetzes<br />
an die Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> Gemeinschaftsrechts2. Der Gesetzgeber<br />
hat dies zum Anlass genommen, die Regelungen zur Umkehr <strong>de</strong>r<br />
Steuerschuldnerschaft in § 13b UStG und zur Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung in § 18a UStG neu zu strukturieren. Daneben ergeben sich<br />
neben redaktionellen Folgeän<strong>de</strong>rungen auch Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r<br />
Steuerbefreiung für Postdienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG) und die<br />
Anpassung <strong>de</strong>r Möglichkeiten für Kleinunternehmer und Landwirte,<br />
eine USt-IdNr. erteilt zu bekommen (§ 27a Abs. 1 UStG).<br />
» 2. Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner,<br />
§ 13b UStG<br />
Wird eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig im Inland ausgeführt,<br />
ist regelmäßig <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer <strong>de</strong>r Steuerschuldner, § 13a<br />
UStG. In bestimmten Fällen, in <strong>de</strong>nen die Erhebung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />
bei <strong>de</strong>m leisten<strong>de</strong>n Unternehmer aber erschwert o<strong>de</strong>r ganz in Frage<br />
gestellt ist, kann eine Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />
in Betracht kommen. In Deutschland ist die Übertragung<br />
<strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger (sog. Reverse-<br />
Charge-Verfahren) in § 13b UStG geregelt. Eine nationale Übertragung<br />
<strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger kann sich aber nur<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben. Dabei<br />
sind die gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Fälle <strong>de</strong>r<br />
Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft von <strong>de</strong>n gemeinschaftsrechtlichen<br />
Wahlrechten und <strong>de</strong>n im Rahmen von Einzelgenehmigungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Rats <strong>de</strong>r Gemeinschaft erlaubten Fällen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Zum 1.7.2010 ist jetzt § 13b UStG neu gefasst, um einen neuen Tatbestand<br />
erweitert und um eine Regelung zur Abschnittsbesteuerung<br />
mehrjähriger Dienstleistungen ergänzt wor<strong>de</strong>n.<br />
EU-Umsetzungsgesetz FACHBEITRÄGE<br />
Neue Regelungen in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />
zum 1.7.2010<br />
Zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />
Das Umsatzsteuerrecht unterliegt permanenten Än<strong>de</strong>rungen. Nach<strong>de</strong>m zum 1.1.2010 Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>n<br />
Hotellerieumsätzen kurzfristig umgesetzt wur<strong>de</strong>n, sind jetzt zum 1.7.2010 erhebliche Verän<strong>de</strong>rungen bei<br />
<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger („Reverse-Charge-Verfahren“)<br />
und bei <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>pflichten innergemeinschaftlicher Leistungen in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung in<br />
Kraft getreten. Vor allem die neuen Fristen zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung wer<strong>de</strong>n viele<br />
Unternehmen in <strong>de</strong>r Praxis vor einige Probleme stellen. Aber auch im Bereich <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />
Steuerschuldnerschaft müssen die Unternehmer Neuerungen beachten, die für die richtige Umsetzung<br />
alltäglicher Sachverhalte wichtig sind.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
2.1. Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft bei sonstigen<br />
Leistungen von EU-Unternehmern<br />
Wird gegenüber einem Unternehmer eine sonstige Leistung für sein<br />
Unternehmen von einem in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ansässigen<br />
Unternehmer ausgeführt, ist <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r sonstigen Leistung nach § 3a<br />
Abs. 2 UStG dort, wo <strong>de</strong>r Leistungsempfänger sein Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />
eine die Leistung empfangen<strong>de</strong> Betriebsstätte unterhält. In diesem<br />
Fall wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger im Bestimmungsland zwingend<br />
Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn<br />
die Leistung nicht einer Steuerbefreiung unterliegt, Art. 196 MwSt-<br />
SystRL. In Deutschland ist dies in § 13b Abs. 1 UStG – geson<strong>de</strong>rt<br />
von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Fällen <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft<br />
– geregelt, da sich in diesem Fall eine Beson<strong>de</strong>rheit bei <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Steuerentstehung ergibt: Die Umsatzsteuer entsteht bei<br />
<strong>de</strong>m Leistungsempfänger immer mit Ausführung <strong>de</strong>r Leistung. Unerheblich<br />
ist, wann die Rechnung durch <strong>de</strong>n leisten<strong>de</strong>n Unternehmer<br />
ausgestellt wird.<br />
Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in Frankreich<br />
ansässigen Unternehmensberater eine Beratungsleistung. U hat<br />
<strong>de</strong>n Beratungsauftrag unter seiner <strong>de</strong>utschen USt-IdNr. erteilt. Die<br />
Beratungsleistung wird En<strong>de</strong> Juli 2010 abgeschlossen, <strong>de</strong>r Berater<br />
stellt seine Rechnung über 30.000 EUR Anfang August.<br />
Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG<br />
in Deutschland ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />
steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor. U als<br />
1) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften<br />
v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.<br />
2) Die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft sind verpflichtet, ihre nationalen<br />
Vorschriften an die Vorgaben <strong>de</strong>r Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) anzupassen.<br />
Durch das vorliegen<strong>de</strong> Gesetz wur<strong>de</strong>n die Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r MwStSystRL in<br />
das Umsatzsteuergesetz übernommen.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 15
FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />
Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b Abs. 1<br />
UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />
Juli, da dies <strong>de</strong>r Monat ist, in <strong>de</strong>m die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters<br />
ausgeführt wur<strong>de</strong>. U muss auf die 30.000 EUR die Umsatzsteuer mit<br />
19 % (= 5.700 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />
Juli 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er<br />
gleichzeitig die 5.700 EUR als Vorsteuer geltend machen 3.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis wird diese Regelung <strong>de</strong>n Leistungsempfänger vor einige<br />
Probleme stellen. Obwohl nicht immer zutreffend, wird eine buchhalterische<br />
Erfassung steuerrechtlich relevanter Vorgänge häufig von<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Belegen abhängig gemacht. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r nach § 3a<br />
Abs. 2 UStG in Deutschland von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten ansässigen<br />
Unternehmern ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen, muss <strong>de</strong>r<br />
Leistungsempfänger immer prüfen, ob die Leistung eventuell schon<br />
vor Erhalt <strong>de</strong>r Rechnung ausgeführt wor<strong>de</strong>n war. Ob die Kenntnis<br />
über <strong>de</strong>n tatsächlichen Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Abschlusses <strong>de</strong>r Leistung und<br />
über die zutreffen<strong>de</strong> Bemessungsgrundlage vorliegt, kann bezweifelt<br />
wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />
wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger vor Vorlage <strong>de</strong>r Rechnung auf eine<br />
sachgerechte Schätzung anhand eines Vertrags o<strong>de</strong>r eines Angebots<br />
angewiesen sein.<br />
2.2. Die weiteren Anwendungsfälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />
Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />
In § 13b Abs. 2 UStG wer<strong>de</strong>n die übrigen – bisher überwiegend in § 13b<br />
Abs. 1 UStG a.F. geregelten – Fälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft<br />
auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger umgesetzt. Voraussetzung ist<br />
in allen Fällen, dass es sich um eine in Deutschland ausgeführte –<br />
steuerbare – Leistung eines Unternehmers han<strong>de</strong>ln muss und dass<br />
in Deutschland für diese Leistung keine Steuerbefreiung einschlägig<br />
ist. Wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG zum Steuerschuldner,<br />
entsteht die Umsatzsteuer – an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
§ 13b Abs. 1 UStG – erst mit Ausstellung <strong>de</strong>r Rechnung, spätestens<br />
aber mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>r Leistungsausführung folgen<strong>de</strong>n Monats.<br />
Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in <strong>de</strong>r<br />
Schweiz ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung für sein<br />
Unternehmen. Die Beratungsleistung wird En<strong>de</strong> Juli 2010 abgeschlossen,<br />
<strong>de</strong>r Rechtsanwalt stellt seine Rechnung über 5.000 EUR Anfang<br />
August 2010.<br />
Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsanwalts ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1<br />
UStG in Deutschland ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.<br />
U als Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b<br />
Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />
August 2010, da in diesem Monat die Rechnung<br />
ausgestellt wur<strong>de</strong> (entspricht auch <strong>de</strong>m Monat, <strong>de</strong>r auf die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r Leistung folgt). U muss auf die 5.000 EUR die Umsatzsteuer<br />
mit 19 % (= 950 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />
August 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann<br />
er gleichzeitig die 950 EUR als Vorsteuer geltend machen.<br />
Die weiteren – in § 13b Abs. 2 UStG aufgeführten - Anwendungsfälle<br />
<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft sind:<br />
Im Inland steuerpflichtig ausgeführte Werklieferungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Leistungen ausländischer Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1<br />
UStG. Nicht darunter fallen aber die schon in § 13b Abs. 1 UStG<br />
erfassten sonstigen Leistungen von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />
ansässigen Unternehmern, die Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG<br />
im Inland ausführen. Damit erfasst § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG insbeson<strong>de</strong>re<br />
steuerpflichtige Werklieferungen ausländischer Unternehmer,<br />
nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen von<br />
im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern und nach an<strong>de</strong>ren<br />
Vorschriften als § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen<br />
von ausländischen Unternehmern 4.<br />
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstän<strong>de</strong> außerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Insolvenzverfahrens von <strong>de</strong>m Sicherungsgeber an <strong>de</strong>n Sicherungsnehmer<br />
5, § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG.<br />
Umsätze, die unter das Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz fallen, § 13b<br />
Abs. 2 Nr. 3 UStG.<br />
Ausführung von Bauleistungen an einen Unternehmer, <strong>de</strong>r selbst solche<br />
Arten von Bauleistungen ausführt 6, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.<br />
Lieferung von Gas o<strong>de</strong>r Elektrizität nach § 3g UStG durch einen im<br />
Ausland ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG.<br />
Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten, § 13b Abs. 2<br />
Nr. 6 UStG.<br />
Neu in <strong>de</strong>m Katalog <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n<br />
Leistungen ist lediglich die in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG aufgenommene<br />
Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten. Wer<strong>de</strong>n<br />
Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 TEHG 7, Emissionsreduktionseinheiten<br />
i. S. von § 3 Abs. 5 TEHG o<strong>de</strong>r zertifizierte Emissionsreduktionen<br />
i. S. von § 3 Abs. 6 TEHG übertragen, wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />
zum Steuerschuldner, wenn es sich um eine in Deutschland steuerpflichtige<br />
Leistung han<strong>de</strong>lt. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser<br />
Regelung auf die bekannt gewor<strong>de</strong>nen Karussellbetruge 8 und setzt<br />
ein Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> neu eingeführten Art. 199a MwStSystRL um 9.<br />
Allerdings stehen die nächsten Än<strong>de</strong>rungen im Anwendungskatalog<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n Leistungen an:<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die Regelung auf die Lieferung<br />
bestimmter – in einer neuen Anlage 3 <strong><strong>de</strong>s</strong> UStG erfasster – Reststoffe<br />
sowie auf Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen die an einen Unternehmer<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r selber solche Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen<br />
ausführt, ausgeweitet wer<strong>de</strong>n.<br />
2.3. Neuregelung zur Besteuerung von Dauerleistungen<br />
Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung über einem längeren<br />
Zeitraum aus, entstand eine Umsatzsteuer bisher grundsätzlich erst<br />
dann, wenn die Leistung insgesamt ausgeführt war. Eine Ausnahme<br />
bestand lediglich in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Leistung in Teilleistungen<br />
ausgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn es zur Zahlung (Anzahlung o<strong>de</strong>r Vorauszahlung)<br />
vor Ausführung <strong>de</strong>r Leistung kam.<br />
Neu eingeführt wur<strong>de</strong> jetzt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige<br />
sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Leistungsempfänger <strong>de</strong>r Steuerschuldner wird und die über einen<br />
Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht wer<strong>de</strong>n, dass die Umsatzsteuer<br />
spätestens mit Ablauf eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres entsteht, in<br />
<strong>de</strong>m die Leistung tatsächlich erbracht wird, § 13b Abs. 3 UStG. Die<br />
Regelung entspricht Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL 10.<br />
Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland schließt am 1.7.2010 mit<br />
einem Softwareunternehmen aus <strong>de</strong>n USA einen Vertrag über drei<br />
Jahre über Softwarewartung ab. Die Zahlung soll am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />
i. H. v. 60.000 EUR erfolgen.<br />
Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Softwareunternehmens ist in Deutschland<br />
ausgeführt, § 3a Abs. 2 UStG. U wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />
zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstan<strong>de</strong>ne Umsatzsteuer.<br />
Die Besteuerung erfolgt aber nicht erst nach Ausführung <strong>de</strong>r<br />
Leistung 2013, son<strong>de</strong>rn abschnittsweise. Eine Umsatzsteuer entsteht<br />
am 31.12.2010 i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR, § 13b<br />
Abs. 3 UStG. Am 31.12.2011 und am 31.12.2012 wür<strong>de</strong> jeweils eine<br />
Umsatzsteuer i. H. v. (20.000 EUR x 19 % =) 3.800 EUR entstehen. Per<br />
30.6.2013 – mit Vollendung <strong>de</strong>r Leistung – entsteht dann auf <strong>de</strong>n Rest<br />
die Umsatzsteuer i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR.<br />
16 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Im Regelfall wer<strong>de</strong>n bei sonstigen Leistungen, die über einen Zeitraum<br />
von mehr als einem Jahr ausgeführt wer<strong>de</strong>n, Teilleistungen<br />
i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und Satz 3 UStG vereinbart wer<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r Vorauszahlungen erfolgen. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer<br />
schon mit Ausführung <strong>de</strong>r Teilleistung bzw. mit Zahlungsfluss,<br />
§ 13b Abs. 4 UStG.<br />
Zur Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b Abs. 3 UStG muss eine sonstige Leistung<br />
steuerpflichtig im Inland von einem ausländischen Unternehmer<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr<br />
ausgeführt wird. Kalen<strong>de</strong>rjahresübergreifen<strong>de</strong> Leistungen von einer<br />
Dauer von weniger als einem Jahr unterliegen dieser Regelung nicht<br />
(z. B. Ausführung einer sonstigen Leistung von sechs Monaten vom<br />
1.10.2010 bis 31.3.2011).<br />
Schwierig kann bei Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b Abs. 3 UStG die Ermittlung<br />
<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage sein, wenn die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> zu zahlen<strong>de</strong>n<br />
Entgelts nicht von <strong>de</strong>m Leistungsempfänger ermittelbar ist bzw. erst<br />
von Ereignissen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit abhängt (z. B. Lizenzverträge<br />
o<strong>de</strong>r Entgeltsvereinbarungen, die von einer Gesamtleistung<br />
abhängig sind). In diesem Fall kann die Bemessungsgrundlage nur<br />
sachgerecht geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />
2.4. Der Leistungsempfänger<br />
§ 13b Abs. 5 UStG setzt in <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.7.2010 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Leistungsempfänger um. Dabei ergeben<br />
sich unterschiedliche Anfor<strong>de</strong>rungen in Abhängigkeit <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r<br />
ausgeführten Leistung. Grundsätzlich gilt: Der Leistungsempfänger<br />
muss ein Unternehmer o<strong>de</strong>r eine juristische Person sein. Ob die<br />
Leistung für das Unternehmen bezogen wird o<strong>de</strong>r nicht, ist nicht<br />
von Be<strong>de</strong>utung. So wird ein Unternehmer für ihm gegenüber ausgeführte,<br />
in § 13b Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 UStG aufgeführte Leistungen<br />
auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die Leistung für seinen<br />
nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Eine Än<strong>de</strong>rung hat sich bei<br />
<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf eine (nichtunternehmerisch<br />
tätige) juristische Person ergeben. Während nach § 13b Abs. 2 UStG<br />
a.F. bis 30.6.2010 neben <strong>de</strong>n unternehmerisch tätigen juristischen<br />
Personen nur die nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Rechts zum Steuerschuldner wur<strong>de</strong>n, sind<br />
nach <strong>de</strong>r Neufassung ab 1.7.2010 sämtliche juristischen Personen<br />
– unabhängig davon, ob unternehmerisch tätig o<strong>de</strong>r nicht – Steuerschuldner<br />
für die an sie ausgeführten Leistungen i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b<br />
Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 UStG.<br />
Einschränkungen in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers ergeben<br />
sich lediglich in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Fällen:<br />
Bei <strong>de</strong>r Lieferung von Gas o<strong>de</strong>r Elektrizität sowie <strong>de</strong>r Übertragung<br />
von Treibhausgasemissionsrechten wer<strong>de</strong>n nichtunternehmerisch<br />
tätige juristische Personen nicht zum Steuerschuldner.<br />
Bei an ihn ausgeführten Bauleistungen wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />
nur dann zum Steuerschuldner, wenn er selbst solche Bauleistungen<br />
am Markt ausführt.<br />
Ist <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer ein Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1<br />
UStG, wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner. Da<br />
die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Abs. 1 UStG aber die<br />
Ansässigkeit im Inland o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG 11<br />
voraussetzt, kann es bei Leistungen ausländischer Unternehmer nicht<br />
zu einer Ausnahme von <strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens<br />
kommen – unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer<br />
in seinem Heimatland unter eine Kleinunternehmerregelung fällt,<br />
o<strong>de</strong>r nicht.<br />
2.5. Definition <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen Unternehmers<br />
§ 13b Abs. 1 UStG setzt als leisten<strong>de</strong>n Unternehmer einen im übrigen<br />
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1<br />
UStG einen ausländischen Unternehmer voraus. § 13b Abs. 7 UStG<br />
setzt diese Voraussetzungen um. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer<br />
ist ein Unternehmer, <strong>de</strong>r im Inland, auf <strong>de</strong>r Insel Helgoland<br />
o<strong>de</strong>r in einem Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG we<strong>de</strong>r einen Wohnsitz,<br />
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung o<strong>de</strong>r eine Betriebsstätte hat. Ein<br />
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein<br />
Unternehmer, <strong>de</strong>r eine diese Voraussetzungen in einem an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaat erfüllt.<br />
Zu beachten ist, dass schon zum 1.1.2010 die Definition <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen<br />
Unternehmers in § 13b Abs. 4 UStG a.F. angepasst wor<strong>de</strong>n<br />
war. Während es bis En<strong>de</strong> 2009 auf eine inländische Betriebsstätte<br />
eines im Ausland ansässigen Unternehmers nicht ankam 12, ist<br />
ab 1.1.2010 eine von einer inländischen Betriebsstätte ausgeführt<br />
Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers nicht mehr<br />
unter das Reverse-Charge-Verfahren <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13b UStG zu subsumieren.<br />
Wird die sonstige Leistung jedoch nicht von <strong>de</strong>r inländischen<br />
Betriebsstätte aus erbracht, gilt <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer aber als<br />
ausländischer Unternehmer, selbst wenn er im Inland über eine<br />
Betriebsstätte verfügt. Hier ergeben sich in <strong>de</strong>r Praxis im Einzelfall<br />
erhebliche Nachweisschwierigkeiten für <strong>de</strong>n Leistungsempfänger.<br />
Beispiel: Die Werbeagentur W unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte,<br />
sein Unternehmen betreibt W aber von <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n aus.<br />
Im Juli 2010 führt W gegenüber einem Unternehmen U1 in Deutschland<br />
eine Werbeleistung aus, die von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Betriebsstätte ausgeführt<br />
wird. Im August 2010 erbringt W eine Werbeleistung gegenüber<br />
einem U2 in Deutschland, wegen personeller Engpässe wird die<br />
Leis tung von <strong>de</strong>m Hauptsitz in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n ausgeführt.<br />
Lösung: Die Leistungen <strong><strong>de</strong>s</strong> W sind in Deutschland ausgeführt, § 3a<br />
Abs. 2 UStG. Da die Werbeleistung im Juli 2010 an U1 von <strong>de</strong>r inländischen<br />
Betriebsstätte ausgeführt wird, geht die Steuerschuldner-<br />
3) Für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug <strong>de</strong>r im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens beim Leistungsempfänger entstehen<strong>de</strong>n Umsatzsteuer ist keine Rechnung notwendig, Abschn. 201 Abs. 1<br />
UStR 2008.<br />
4) In diesem Fall ist es unerheblich, ob <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer aus <strong>de</strong>m übrigen Gemeinschaftsgebiet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittlandsgebiet kommt.<br />
5) Dies führt zu einem sog. Doppelumsatz zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer sowie Sicherungsnehmer und <strong>de</strong>m Erwerber <strong><strong>de</strong>s</strong> Gegenstands, Abschn. 2 Abs. 1 UStR<br />
2008.<br />
6) Die Definition <strong><strong>de</strong>s</strong> bauleisten<strong>de</strong>n Leistungsempfängers ist mit Wirkung zum 1.1.2010 von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n, vgl. BMF, Schreiben v. 16.10.2010, BStBl. I 2009,<br />
1298 sowie klarstellend BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl. I 2010, 254.<br />
7) Treibhausgas- Emissionshan<strong>de</strong>lsgesetz v. 8.7.2004, BGBl I 2004, 1578.<br />
8) So erfolgte im April 2010 eine großangelegte Razzia bei diversen Unternehmen in <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>republik Deutschland wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorwurfs <strong><strong>de</strong>s</strong> Karussellbetrugs beim Han<strong>de</strong>l mit solchen<br />
Emissionszertifikaten. Dabei soll es – für <strong>de</strong>n Ermittlungszeitraum Frühjahr 2009 bis April 2010 – in diesem Fall um einen hinterzogenen Betrag von bis zu 180 Mio. EUR gehen.<br />
9) Art. 199a MwStSystRL ist durch Richtlinie 2010/23/EU v. 16.3.2010, ABl EU 2010, L 72, 1 eingeführt wor<strong>de</strong>n und ist (vorerst) bis 30.6.2015 befristet.<br />
10) Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL ist durch Richtlinie 2008/117/EU v. 16.12.2009, ABl EU 2009, L 14, 7 eingeführt wor<strong>de</strong>n.<br />
11) Die <strong>de</strong>utschen Freihäfen sowie <strong>de</strong>r Küstenstreifen zwischen <strong>de</strong>r Strandlinie und <strong>de</strong>r Hoheitsgrenze.<br />
12) Bis zum 31.12.2009 war anstelle <strong>de</strong>r Betriebsstätte die Zweignie<strong>de</strong>rlassung in § 13b UStG aufgeführt.<br />
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FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />
schaft nicht auf U1 über, die Umsatzsteuer ist von W zu berechnen<br />
und in Deutschland anzumel<strong>de</strong>n. Die Werbeleistung im August gilt<br />
als von einem ausländischen Unternehmer ausgeführt, die Betriebsstätte<br />
in Deutschland macht W nicht in je<strong>de</strong>m Fall zum inländischen<br />
Unternehmer. U2 wird nach § 13b Abs. 1 UStG im August 2010 zum<br />
Steuerschuldner. W darf U2 nur einen Nettobetrag berechnen, auf<br />
<strong>de</strong>n U2 die Umsatzsteuer berechnet, bei seinem Finanzamt anmel<strong>de</strong>t<br />
und – soweit nicht ausgeschlossen – nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />
UStG als Vorsteuer abzieht.<br />
2.6. Die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Reverse-Charge-Verfahrens<br />
Unverän<strong>de</strong>rt geblieben sind (vorerst) die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> bei<br />
<strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens, § 13b Abs. 6 UStG.<br />
So wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger bei <strong>de</strong>r Ausführung bestimmter Personenbeför<strong>de</strong>rungen<br />
o<strong>de</strong>r bestimmter Leistungen im Zusammenhang<br />
mit Messen o<strong>de</strong>r Ausstellungen nicht zum Steuerschuldner. Ergänzt<br />
wer<strong>de</strong>n wird dies durch das Jahressteuergesetz 2010 durch eine weitere<br />
Ausnahmeregelung für die Abgabe von Speisen und Getränken<br />
in Beför<strong>de</strong>rungsmitteln nach § 3e UStG, die von ausländischen Unternehmern<br />
in einem in Deutschland gestarteten Beför<strong>de</strong>rungsmittel13 abgegeben wer<strong>de</strong>n14. » 3. Neuregelung <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung nach § 18a UStG<br />
Seit 1993 müssen Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
in einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung beim Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt für<br />
Steuern (BZSt) anmel<strong>de</strong>n. Zum 1.1.1997 wur<strong>de</strong> dies erweitert um die<br />
Meldung <strong>de</strong>r zweiten Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />
Dreiecksgeschäfts. Die letzte Än<strong>de</strong>rung ergab sich durch die<br />
Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehrwertsteuerpakets <strong>de</strong>r Europäischen Union, nach<br />
<strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m 1.1.2010 auch sonstige Leistungen an einen Unternehmer,<br />
die für sein Unternehmen in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat nach<br />
§ 3a Abs. 2 UStG ausgeführt wer<strong>de</strong>n, ebenfalls in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung anzugeben sind.<br />
Zum 1.7.2010 ist § 18a UStG neu gefasst wor<strong>de</strong>n und in zwei Punkten<br />
entschei<strong>de</strong>nd verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n:<br />
Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist für alle nach <strong>de</strong>m 30.6.2010<br />
beginnen<strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeiträume bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />
folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben.<br />
Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist – bis auf Bagatellfälle – für<br />
innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />
Dreiecksgeschäfte für alle nach <strong>de</strong>m 30.6.2010 beginnen<strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeiträume<br />
monatlich abzugeben.<br />
Klargestellt wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Neufassung, dass die Mel<strong>de</strong>pflichten für die<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nicht für Kleinunternehmer i. S. d. § 19<br />
Abs. 1 UStG gelten, § 18a Abs. 4 UStG.<br />
3.1. Abgabefrist bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgemonats<br />
Für die Mel<strong>de</strong>zeiträume, die vor <strong>de</strong>m 1.7.2010 en<strong>de</strong>ten, gab es grundsätzlich<br />
zwei Möglichkeiten bei <strong>de</strong>r Frist zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung: Hatte <strong>de</strong>r Unternehmer keine Dauerfristverlängerung<br />
beantragt, war die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung bis zum<br />
10. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. War<br />
<strong>de</strong>m Unternehmer die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG<br />
i. V. m. §§ 46 ff. UStDV gewährt wor<strong>de</strong>n, verlängerte sich die Frist zur<br />
Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung entsprechend bis zum 10.<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> übernächsten Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum folgte.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>n gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben 15 ist die Frist<br />
zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen verkürzt wor<strong>de</strong>n.<br />
StB Prof. Dipl.-Kfm.<br />
Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen<br />
ist als Steuerberater in Berlin tätig. Als Honorarprofessor<br />
an <strong>de</strong>r HTW Berlin beschäftigt er sich<br />
schwerpunktmäßig mit <strong>de</strong>m Erbschaftsteuerrecht<br />
und <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist er seit<br />
Jahren in <strong>de</strong>r Aus- und Fortbildung von Steuerberatern<br />
tätig, u.a. als Referent in <strong>de</strong>n Online-Seminaren<br />
von <strong>Haufe</strong> online training plus.<br />
Unabhängig davon, ob <strong>de</strong>m Unternehmer die Dauerfristverlängerung<br />
gewährt wird o<strong>de</strong>r nicht, ist die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nach<br />
§ 18a Abs. 1 UStG immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>m Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />
folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. Dadurch erhält die Finanzverwaltung<br />
zeitnäher als bisher Informationen zu <strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen<br />
Umsätzen <strong>de</strong>utscher Unternehmer. Erstmals ist die neue Mel<strong>de</strong>frist<br />
auf die Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen anzuwen<strong>de</strong>n, die für Zeiträume<br />
ab Juli 2010 abzugeben sind. Damit ergeben sich die folgen<strong>de</strong>n<br />
Abgabefristen:<br />
Bei monatlicher Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung: Abgabe<br />
immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgemonats (z. B. Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung für Juli 2010 bis zum 25.8.2010).<br />
Bei quartalsweiser Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung:<br />
Abgabe immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf das Quartal folgen<strong>de</strong>n Monats<br />
(z. B. Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für das dritte<br />
Quartal 2010 bis zum 25.10.2010).<br />
Bei jährlicher Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung: Abgabe<br />
immer bis zum 25.1. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgejahrs.<br />
Die Beachtung <strong>de</strong>r neuen Mel<strong>de</strong>fristen wird in <strong>de</strong>r Praxis auf erhebliche<br />
Schwierigkeiten stoßen, da in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>m Unternehmer<br />
eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung gewährt<br />
wird, sich die Abgabefrist um zwei Wochen verkürzt. Ob die Anregung<br />
von Verbän<strong>de</strong>n, dass sich die Politik in Brüssel für die „Wie<strong>de</strong>reinführung“<br />
<strong>de</strong>r Dauerfristverlängerung auch für die Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldung stark machen soll, erfolgreich sein wird, ist eher fraglich,<br />
da die Verschärfung <strong>de</strong>r Regelungen durch die Betrugsbekämpfungsrichtlinie<br />
auch mit Zustimmung Deutschlands in 2008 verabschie<strong>de</strong>t<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
3.2. Mel<strong>de</strong>zeiträume<br />
Ob <strong>de</strong>r Unternehmer monatliche, quartalsweise o<strong>de</strong>r jährliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen abzugeben hat, ist abhängig von <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r ausgeführten Umsätze.<br />
Führt <strong>de</strong>r Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen nach<br />
§ 6a UStG 16 aus o<strong>de</strong>r liefert er Gegenstän<strong>de</strong> im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />
Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, sind<br />
diese Vorgänge grundsätzlich monatlich zu mel<strong>de</strong>n. Lediglich die<br />
sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an einen Unternehmer<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat sind weiterhin regelmäßig quartalsweise<br />
zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Hat <strong>de</strong>r Unternehmer aber in <strong>de</strong>n vier letzten Quartalen innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />
von (jeweils pro Quartal) nicht mehr als 100.000 EUR ausgeführt,<br />
kann er die Lieferungen auch weiterhin quartalsweise mel<strong>de</strong>n.<br />
Das Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze von 100.000 EUR in einem <strong>de</strong>r vier<br />
letzten Quartale schließt ihn aber von dieser Vereinfachungsregelung<br />
18 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
aus. Ab <strong>de</strong>m 1.1.2012 gilt anstelle <strong>de</strong>r Umsatzgrenze von 100.000 EUR<br />
eine Grenze von (jeweils) 50.000 EUR. Ob und in welchem Umfang<br />
ein Unternehmer neben innergemeinschaftlichen Lieferungen und<br />
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 2 UStG<br />
auch noch sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ausführt, ist für die Prüfung<br />
dieser Umsatzgrenzen unbeachtlich.<br />
Beispiel: Unternehmer U prüft, ob er ab <strong>de</strong>m 1.7.2010 monatlich<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abzugeben hat. In <strong>de</strong>m ersten Quartal<br />
2010 hatte U für 110.000 EUR innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
ausgeführt, ansonsten immer nur für ca. 80.000 EUR pro Quartal.<br />
Lösung: Da U in einem <strong>de</strong>r letzten vier Quartale die Grenze von<br />
100.000 EUR überschritten hat, muss U ab <strong>de</strong>m 1.7.2010 monatliche<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abgeben. Soweit U bis En<strong>de</strong> März<br />
2011 pro Quartal aber für nicht mehr als 100.000 EUR innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />
ausführt, kann er ab <strong>de</strong>m zweiten Quartal 2011 wie<strong>de</strong>r<br />
quartalsweise Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abgeben – aus Sicht<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> zweiten Quartals 2011 wur<strong>de</strong> in je<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r letzten vier Quartale<br />
die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten. Ab 2012 muss<br />
er dann aber – da dann die Umsatzgrenze auf 50.000 EUR pro<br />
Quartal sinkt – wie<strong>de</strong>r monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen<br />
abgeben.<br />
Hat <strong>de</strong>r Unternehmer in <strong>de</strong>n letzten vier Quartalen die maßgeblichen<br />
Umsatzgrenzen (100.00 EUR, ab 1.1.2012 50.000 EUR) nicht<br />
überschritten, überschreitet er aber die Grenze in einem folgen<strong>de</strong>n<br />
Quartal, sind erstmals schon für das Quartal, in <strong>de</strong>m die Grenzen<br />
überschritten wird, Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abzugeben. In<br />
diesem Fall sind – eventuell auch schon für zurückliegen<strong>de</strong> Monate<br />
dieses Quartals – monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen bis<br />
zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Monats abzugeben, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m die<br />
Grenze erstmals überschritten wur<strong>de</strong>.<br />
Die Finanzverwaltung 17 gewährt <strong>de</strong>m Unternehmer in diesem Fall<br />
ein Wahlrecht.: Er kann für die schon abgelaufenen Monate dieses<br />
Quartals jeweils monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen abgeben,<br />
er kann die Meldungen aber auch in einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />
(z.B. für zwei Monate) zusammenfassen.<br />
Beispiel: Unternehmer U hat bisher die maßgeblichen Grenzen für<br />
innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />
Dreiecksgeschäfte nicht überschritten und gibt ab <strong>de</strong>m dritten Quartal<br />
2010 weiterhin quartalsweise Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldungen ab. Im<br />
August 2010 kann er jedoch eine innergemeinschaftliche Lieferung<br />
für 110.000 EUR an einen französischen Unternehmer ausführen.<br />
Lösung: Da U spätestens mit August 2010 die Summe von 100 000<br />
13) Nach § 3e UStG: Flugzeug, Schiff o<strong>de</strong>r Eisenbahn.<br />
14) Die OFD Frankfurt am Main hat in einer Rundverfügung v. 7.5.2010 im Vorfeld <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Regelung auch schon für 2010 die Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n<br />
Leistungsempfänger in diesen Fällen als nicht handhabbar erklärt.<br />
15) Richtlinie 2008/117/EG <strong><strong>de</strong>s</strong> Rates vom 16.12.2008 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2006/112/ EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck <strong>de</strong>r Bekämpfung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, ABl EU 2009 L 14, 7.<br />
16) Dies sind sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen an einen an<strong>de</strong>ren Unternehmer<br />
nach § 6a Abs. 1 UStG wie auch die Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />
Verbringens nach § 3 Abs. 1a i. V. m. § 6a Abs. 2 UStG.<br />
17) BMF-Schreiben v. 15.06.2010, z. Zt. nur im Internet.<br />
18) Die Anzeige nimmt <strong>de</strong>r Unternehmer bei erstmaliger Ausübung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wahlrechts durch<br />
Ankreuzen eines neuen Fel<strong><strong>de</strong>s</strong> in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung vor. Der Wie<strong>de</strong>rruf<br />
ist ebenfalls dort anzuzeigen<br />
19) BMF, Schreiben v. 15.06.2010, z. Zt. nur im Internet.<br />
20) Ab <strong>de</strong>m 1.1.2012 tritt an die Stelle <strong>de</strong>r 100.000 EUR eine Betrag (pro Quartal) von<br />
50.000 EUR.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
EUR pro Quartal überschreitet, muss er monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen abgeben. Für Juli und August 2010 muss er die<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung bis zum 25.9.2010 abgeben, § 18a Abs. 1<br />
Satz 3 UStG.Hat <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer die Bagatellgrenzen nicht<br />
überschritten, muss er aber nicht quartalsweise Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen abgeben. Er kann trotz<strong>de</strong>m monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen abgeben, dies hat er dann aber <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt<br />
für Steuern gegenüber anzuzeigen. 18 An die Ausübung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Wahlrechts ist <strong>de</strong>r Unternehmer bis zum Wi<strong>de</strong>rrruf, min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens aber<br />
für 12 Monate gebun<strong>de</strong>n. Nur in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen kann<br />
<strong>de</strong>r Antrag vorzeitig wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine Beson<strong>de</strong>rheit ergibt sich bei <strong>de</strong>n sonstigen Leistungen nach § 3a<br />
Abs. 2 UStG, die <strong>de</strong>r Unternehmer in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />
anzumel<strong>de</strong>n hat. Diese sonstigen Leistungen sind grundsätzlich<br />
weiterhin quartalsweise anzumel<strong>de</strong>n – dies gilt selbst dann, wenn <strong>de</strong>r<br />
Unternehmer wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Überschreitens <strong>de</strong>r Wertgrenzen bei <strong>de</strong>n<br />
innergemeinschaftlichen Lieferungen und <strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen<br />
Dreiecksgeschäften zur Abgabe von monatlichen Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldungen verpflichtet ist, § 18a Abs. 2 UStG. Allerdings<br />
kann er in diesem Fall abweichend von <strong>de</strong>r Grundregelung die sonstigen<br />
Leistungen auch monatsweise mel<strong>de</strong>n – jedoch setzt das wie<strong>de</strong>r<br />
eine Anzeigepflicht bei Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt voraus, § 18a Abs. 3 UStG.<br />
Die Anzeige erfolgt durch Aufnahme <strong>de</strong>r zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n sonstigen<br />
Leistungen in <strong>de</strong>n monatlich abzugeben<strong>de</strong>n Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldungen. 19<br />
Beispiel: Unternehmer U führt regelmäßig in hohem Umfang innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen aus (mehr als 100.000 EUR pro Quartal)<br />
und gibt <strong><strong>de</strong>s</strong>halb ab <strong>de</strong>m 1.7.2010 monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen ab. Im Juli 2010 führt er auch eine sonstige Leistung<br />
nach § 3a Abs. 2 UStG an einen belgischen Unternehmer für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />
Unternehmen aus.<br />
Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> U ist in Belgien ausgeführt, § 3a Abs. 2<br />
UStG. U muss die sonstige Leistung nach § 18a Abs. 2 UStG in <strong>de</strong>r<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung angeben. Obwohl U monatliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen abgibt, ist die sonstige Leistung aber erst<br />
in <strong>de</strong>r letzten Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung <strong><strong>de</strong>s</strong> dritten Quartals<br />
2010 – also in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für September<br />
2010 – anzugeben. U kann allerdings die sonstige Leistung in <strong>de</strong>r<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für Juli 2010 anmel<strong>de</strong>n.<br />
Unter bestimmten – gegenüber <strong>de</strong>r alten Rechtslage unverän<strong>de</strong>rten<br />
– Voraussetzungen kann in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Unternehmer<br />
nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, eine<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung auch jährlich abgegeben wer<strong>de</strong>n,<br />
§ 18a Abs. 9 UStG. Zusammenfassend lassen sich die Än<strong>de</strong>rungen<br />
für die Mel<strong>de</strong>zeiträume <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung wie folgt<br />
darstellen:<br />
bis 30.6.2010 ab 1.7.2010<br />
Grundregelung Die Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldung ist<br />
grundsätzlich vierteljährlich<br />
abzugeben.<br />
Quartalsweise<br />
Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung<br />
Entfällt, da es <strong>de</strong>r<br />
Grundregelung<br />
entspricht.<br />
Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist<br />
grundsätzlich monatlich abzugeben.<br />
Wenn die Summe <strong>de</strong>r innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen und <strong>de</strong>r<br />
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte<br />
we<strong>de</strong>r für das laufen<strong>de</strong><br />
Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr noch für eines<br />
<strong>de</strong>r vier vorangegangenen Quartale<br />
jeweils mehr als 100.000 EUR 20<br />
betragen hat.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 19
FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />
Jährliche Abgabe<br />
<strong>de</strong>r zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung<br />
Wenn die Summe <strong>de</strong>r Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />
im vorangegangenem Kalen<strong>de</strong>rjahr 200.000 EUR nicht<br />
überstiegen hat und im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr voraussichtlich<br />
auch nicht übersteigen wird und die Summe <strong>de</strong>r innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen im vorangegangenem Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr voraussichtlich auch nicht übersteigen wird.<br />
3.3. Die Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong><br />
Die Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong> und die zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Daten ergeben sich in<br />
Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r ausgeführten Leistung. Verän<strong>de</strong>rungen<br />
haben sich durch das EU-Vorgaben-Gesetz nicht ergeben.<br />
Vorgang Angaben in <strong>de</strong>r zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung<br />
Innergemeinschaftliche Lieferung<br />
nach § 6a Abs. 1 UStG:<br />
Der Unternehmer erbringt eine<br />
steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Lieferung an einen Abnehmer mit<br />
USt-IdNr.<br />
Innergemeinschaftliches Verbringen<br />
nach § 6a Abs. 2 UStG:<br />
Der Unternehmer verbringt Gegenstän<strong>de</strong><br />
für eigene Zwecke in einen<br />
an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat – <strong>de</strong>r Gegenstand<br />
wird nicht für eine nur<br />
vorübergehen<strong>de</strong> Verwendung in <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat verbracht.<br />
§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UStG:<br />
- Die USt-IdNr. eines je<strong>de</strong>n Erwerbers aus<br />
einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat, unter <strong>de</strong>r<br />
die steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Lieferung in Anspruch genommen wor<strong>de</strong>n<br />
ist, und<br />
- für je<strong>de</strong>n Erwerber die Summe <strong>de</strong>r<br />
Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r an ihn ausgeführten<br />
innergemeinschaftlichen Lieferungen.<br />
§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 UStG:<br />
- Die USt-IdNr. <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmensteils<br />
aus <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>n er die<br />
Gegenstän<strong>de</strong> verbracht hat, und<br />
- die darauf entfallen<strong>de</strong> Summe <strong>de</strong>r<br />
Bemessungsgrundlagen.<br />
Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG:<br />
UStG (seit <strong>de</strong>m 1.1.2010):<br />
- Die USt-IdNr. je<strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfän-<br />
Der Unternehmer führt an einen gers aus <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m die<br />
Unternehmer in einem an<strong>de</strong>ren Leistung ausgeführt ist,<br />
Mitgliedstaat eine sonstige Leistung - für je<strong>de</strong>n Leistungsempfänger die<br />
aus, die dort <strong>de</strong>r Besteuerung unter- Summe <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r<br />
liegt und für die <strong>de</strong>r Leistungs- an ihn erbrachten steuerpflichtigen<br />
empfänger dort zum Steuerschuldner Leistungen und<br />
wird.<br />
- einen Hinweis21 für eine sonstige<br />
Leistung.<br />
Innergemeinschaftliches Dreiecks- § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG:<br />
geschäft i. S. von § 25b UStG: - Die USt-IdNr. eines je<strong>de</strong>n letzten<br />
Der Unternehmer ist als mittlerer Erwerbers aus <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>n<br />
Unternehmer an einem inner-<br />
<strong>de</strong>r Gegenstand gelangt, und<br />
gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft - für je<strong>de</strong>n letzten Abnehmer die Summe<br />
beteiligt.<br />
<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r an ihn<br />
ausgeführten Lieferungen und<br />
- einen Hinweis22 auf das Vorliegen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Dreiecksgeschäfts.<br />
3.4. Mel<strong>de</strong>zeitpunkt<br />
Die mel<strong>de</strong>pflichtigen Vorgänge sind – korrespondierend mit <strong>de</strong>n Zeitpunkten<br />
<strong>de</strong>r Steuerentstehung – zu unterschiedlichen Zeitpunkten<br />
anzumel<strong>de</strong>n:<br />
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind in <strong>de</strong>m Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />
anzumel<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Rechnung ausgestellt wird, spätestens<br />
aber für <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r auf die innergemeinschaftliche<br />
Lieferung folgen<strong>de</strong> Monat en<strong>de</strong>t.<br />
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und die nach § 3a Abs. 2<br />
UStG in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ausgeführten sonstigen<br />
Leistungen sind für <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum anzumel<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die<br />
Leis tung ausgeführt ist.<br />
3.5. Berichtigung einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />
Stellt ein Unternehmer fest, dass er eine Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung<br />
unrichtig o<strong>de</strong>r unvollständig abgegeben hat, ist er verpflichtet, eine<br />
Korrektur innerhalb eines Monats (bisher drei Monate) nach Kenntnis<br />
<strong>de</strong>r Unrichtigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unvollständigkeit vornehmen. Nicht unter<br />
die Berichtigung einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung fällt die Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage. Hat sich diese geän<strong>de</strong>rt (z. B. Skontoabzug,<br />
Rückgängigmachung <strong>de</strong>r Leistung etc.), ist in Anwendung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 17 UStG die Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />
anzugeben, in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Mel<strong>de</strong>zeitraum die Än<strong>de</strong>rung eingetreten ist,<br />
§ 18a Abs. 7 Satz 2 UStG. Beachtet wer<strong>de</strong>n sollte, dass nach § 26a<br />
Abs. 1 Nr. 5 UStG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahn<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n kann, wenn eine Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig abgegeben wird. Darüber<br />
hinaus kann bei nicht fristgerechter Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung ein Verspätungszuschlag festgesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />
1 % aller zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Bemessungsgrundlagen23 nicht übersteigen<br />
darf und bei 2.500 EUR ge<strong>de</strong>ckelt ist.<br />
» 4. Fazit<br />
Die Umsatzsteuer wird mittlerweile fast in halbjährlichen Rhythmus<br />
geän<strong>de</strong>rt. Nach <strong>de</strong>n massiven Än<strong>de</strong>rungen zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahres<br />
durch die Neuregelung bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Orts <strong>de</strong>r sonstigen<br />
Leistung, sind nun zum 1.7.2010 die Regelungen zur Übertragung<br />
<strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft erneut geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n und die Mel<strong>de</strong>pflichten<br />
für die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung – im Regelfall zulasten<br />
<strong>de</strong>r Unternehmer – verschärft wor<strong>de</strong>n. Ob alle Unternehmer die<br />
verkürzten Fristen zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />
einhalten können, wird die Zukunft zeigen. Vielleicht ergibt sich für<br />
die Verwaltung in <strong>de</strong>n Zeiten <strong><strong>de</strong>s</strong> allgemeinen „Sparens“ die Möglichkeit,<br />
durch Bußgel<strong>de</strong>r neue Einnahmequellen zu erschließen.<br />
Aber selbst wenn auch diese Hür<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Unternehmern genommen<br />
wor<strong>de</strong>n sind, stehen zum 1.1.2011 die nächsten Än<strong>de</strong>rungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Umsatzsteuerrechts bevor; lei<strong>de</strong>r ist im Laufe <strong>de</strong>r Gesetzesaktivitäten<br />
das Ziel <strong>de</strong>r Steuervereinfachung und <strong><strong>de</strong>s</strong> Bürokratieabbaus<br />
aus <strong>de</strong>n Augen verloren wor<strong>de</strong>n.<br />
21) Kennzeichen 1 in <strong>de</strong>r dritten Spalte <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung.<br />
22) Kennzeichen 2 in <strong>de</strong>r dritten Spalte <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung.<br />
23) Mit Ausnahme <strong>de</strong>r zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte.<br />
20 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
EU-Umsetzungsgesetz FACHBEITRÄGE<br />
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben soweit zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorgaben<br />
Neben umsatzsteuerlichen Än<strong>de</strong>rungen wer<strong>de</strong>n nochzahlreiche Än<strong>de</strong>rungen in an<strong>de</strong>ren<br />
Steuerarten vorgenommen. Die Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Punkte.<br />
Schlagwort Norm Erläuterung<br />
Anlagevermögen § 7 Abs. 5<br />
EStG<br />
Auslandsrentner § 49 Abs. 1<br />
Nr. 7 und Nr.<br />
10 EStG<br />
Emissionshan<strong>de</strong>l § 13b Abs. 2<br />
Nr. 6 UStG<br />
Funktionsverlagerungen § 1 Abs. 3<br />
Satz 9 und<br />
10 AStG<br />
Gewerbesteuer:<br />
Hinzurechnung<br />
19 Abs.4<br />
GewStDV<br />
Mietwohngebäu<strong>de</strong> § 7 Abs. 5<br />
Satz 1 Nr. 3<br />
EStG<br />
Mitarbeiterkapitalbeteiligung <br />
Mitarbeiterbeteiligungsfonds<br />
§ 3 Nr. 39<br />
EStG<br />
§§ 90 ff<br />
InvG, § 2<br />
Abs. 4 Nr.<br />
9a InvG<br />
Postleistungen § 4 Nr. 11b<br />
UStG<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Ausweitung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA auf Gebäu<strong>de</strong> im EU- und EWR-Ausland. Das gelingt für<br />
Immobilien, die auf Grund eines bis zum 31.12.2005 gestellten Bauantrags hergestellt o<strong>de</strong>r<br />
auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen<br />
Vertrags angeschafft wor<strong>de</strong>n sind. Inkrafttreten: offene Fälle.<br />
Die Rentenbesteuerung wird auch im Rahmen <strong>de</strong>r beschränkten Steuerpflicht und bei<br />
Zahlungen von ausländischen Kapitalanlagegesellschaften auf die nachgelagerte Besteuerung<br />
umgestellt. Renten und an<strong>de</strong>re Leistungen ausländischer Zahlstellen wer<strong>de</strong>n auch dann in die<br />
Besteuerung einbezogen, wenn die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgaben berücksichtigt wur<strong>de</strong>n. Unerheblich ist dabei, ob sich<br />
<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgabenabzug steuerlich tatsächlich ausgewirkt hat. Gleiches gilt bei Leistungen<br />
aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.<br />
Inkrafttreten: 2010.<br />
Beim Han<strong>de</strong>l mit Emmissionszertifikaten schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Leistungsempfänger die Steuer, wenn<br />
er ein Unternehmer ist. Inkrafttreten: Tag nach <strong>de</strong>r Verkündigung.<br />
Öffnung <strong>de</strong>r Regelungen zu Funktionsverlagerungen für eine Bestimmung <strong>de</strong>r Verrechnungspreise<br />
auf Grundlage <strong>de</strong>r einzelnen Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Transferpakets, wenn <strong>de</strong>r Stpfl.<br />
zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ein enthaltenes wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut genau bezeichnet.<br />
Macht <strong>de</strong>r Stpfl. glaubhaft, dass zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise<br />
für die Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Transferpakets anzuerkennen. Inkrafttreten: VZ 2008.<br />
Verzicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen <strong>de</strong>r<br />
Finanzdienstleistungsunternehmen, <strong>de</strong>ren Umsätze zu min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens <strong>de</strong>r Hälfte auf Finanzdienstleistungen<br />
entfallen. Die Einschränkung auf min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 % Finanzdienstleistungen<br />
ist erstmals 2011 anzuwen<strong>de</strong>n. Inkrafttreten: ab <strong>de</strong>m Erhebungszeitraum 2008.<br />
Die <strong>de</strong>gressive Abschreibung für Mietwohngebäu<strong>de</strong> ist zum 1.1.2006 entfallen. Für vorherige<br />
Anschaffungen und Bauanträge gilt sie auch bei Objekten, die im EU- o<strong>de</strong>r EWR-Raum<br />
gelegen sind. Dies wirkt sich je nach DBA-Regelung über die Einkünfte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Progressionsvorbehalt<br />
aus. Inkrafttreten: offene Fälle.<br />
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen von 360<br />
EUR gibt es auch, wenn Anteile am Unternehmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers o<strong>de</strong>r an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Son<strong>de</strong>rvermögen<br />
auf bestehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r künftige Lohnansprüche angerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Ausreichend für die Steuerfreiheit ist, dass die För<strong>de</strong>rung zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t allen Arbeitnehmern<br />
offen steht, die min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.<br />
Inkrafttreten: 2.4.2009.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung sind redaktionelle Folgeberichtungen aufgrund <strong>de</strong>r Neufassung von § 3 Nr. 39<br />
EStG, durch die die Regelung zur Steuerbefreiung bei Mitarbeiterbeteiligungen auf Entgeltsumwandlungen<br />
erweitert wird.<br />
Inkrafttreten: 2.4.2009.<br />
Bestimmte Leistungen <strong>de</strong>r Deutschen Post AG wer<strong>de</strong>n umsatzsteuerpflichtig. Das sind Pakete<br />
und adressierte Bücher und Zeitschriften über zehn Kilogramm, Expresszustellungen, Nachnahmesendungen<br />
sowie individuell vereinbarte Leistungen und Umsätze zu Son<strong>de</strong>rkonditionen.<br />
Weiterhin steuerfrei bleiben Briefsendungen bis 2.000 Gramm, adressierten Pakete bis<br />
zehn Kilogramm, und Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bis zu je zwei Kilogramm<br />
sowie Einschreib- und Wertsendungen.<br />
Von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer befreit sind nur Post-Universaldienstleistungen, mit <strong>de</strong>nen durch einen<br />
o<strong>de</strong>r mehrere Unternehmer eine Grundversorgung <strong>de</strong>r Bevölkerung sichergestellt wird, also<br />
z.B. die Beför<strong>de</strong>rung von Briefsendungen und adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und<br />
Zeitschriften. Inkrafttreten: 1.7.2010. »<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 21
FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />
Schlagwort Norm Erläuterung<br />
Riester §§ 79 - 99<br />
EStG<br />
Son<strong>de</strong>r-AfA § 7g Abs. 5<br />
EStG<br />
Spen<strong>de</strong>n § 10b Abs. 1<br />
EStG<br />
Stiftung § 10b Abs.<br />
1a EStG<br />
Umsatzsteuer,<br />
Umkehr Schuldnerschaft<br />
Umsatzsteuer-<br />
I<strong>de</strong>ntifikationsnummer<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldung<br />
§ 13b Abs. 2<br />
Nr. 6 UStG<br />
§ 27 Abs. 1<br />
S. 2 UStG<br />
§§ 18a und<br />
18b UStG<br />
Wohn-Riester gibt es auch für Immobilien im EU- und EWR-Ausland, sofern die begünstigte<br />
Wohnung die Hauptwohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen darstellt. Ferienhäuser<br />
sind weiterhin von <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung ausgeschlossen.<br />
Die Riester För<strong>de</strong>rung wird auf Personen im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet, die in einem<br />
gesetzlichen inländischen Alterssicherungssystem (Rentenversicherung o<strong>de</strong>r Beamtenversorgung)<br />
pflichtversichert sind. Das gilt auch für mittelbar begünstigte Ehegatten, die im Ausland<br />
wohnen.<br />
Die Zulage für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen mit einer ausländischen<br />
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist nur noch für vor 2010 abgeschlossene Altverträge<br />
vorgesehen.<br />
Auf die Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerlichen Riester-För<strong>de</strong>rung wird verzichtet, wenn <strong>de</strong>r Zulageberechtigte<br />
ins EU-EWR-Ausland verzieht und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht<br />
en<strong>de</strong>t. Eine Rückfor<strong>de</strong>rung erfolgt nur noch, wenn sich <strong>de</strong>r Wohnsitz in Drittstatten befin<strong>de</strong>t,<br />
die Zulageberechtigung en<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r die Auszahlungsphase <strong><strong>de</strong>s</strong> Altersvorsorgevertrages<br />
begonnen hat.<br />
Wohn-Riester gibt es auch für Immobilien im EU- und EWR-Ausland, sofern die begünstigte<br />
Wohnung die Hauptwohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen darstellt. Ferienhäuser<br />
sind weiterhin von <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung ausgeschlossen.<br />
Anwendungserlass: BMF, Schreiben vom 31.3.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041<br />
Inkrafttreten: 2010.<br />
Die AfA von 20 % kann bei Erwerben zwischen <strong>de</strong>m 1.1.2009 und <strong>de</strong>m 31.12.2010 zusätzlich<br />
zur linearen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Die relevanten<br />
Schwellen wer<strong>de</strong>n angehoben, beim Betriebsvermögen von 235.000 auf 335.000 EUR, von<br />
125.000 auf 175.000 beim Wirtschaftswert in <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft und beim<br />
Gewinn für EÜR-Rechner von 100.000 auf 200.000 EUR. Maßgebend sind dabei die Grenzen<br />
zum Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres vor <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung.<br />
Inkrafttreten: Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung 1.1.2009 - 31.12.2010.<br />
Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter Zwecke können auch an<br />
Einrichtungen gehen, die in einem an<strong>de</strong>ren EU- o<strong>de</strong>r EWR-Staat belegen sind und von <strong>de</strong>r<br />
Körperschaftsteuer befreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen wür<strong>de</strong>n.<br />
Anwendungserlass: BMF, Schreiben vom 6.4.2010, IV C 4 - S 2223/07/0005,<br />
Inkrafttreten: offene Fälle.<br />
Zuwendungen in <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Vermögensstock einer Stiftung zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter<br />
Zwecke können auch an Einrichtungen gehen, die in einem an<strong>de</strong>ren EU- o<strong>de</strong>r EWR-Staat<br />
belegen sind und von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreit wären, wenn sie inländische Einkünfte<br />
erzielen wür<strong>de</strong>n. Inkrafttreten: offene Fälle.<br />
Es kommt zur Ausweitung <strong>de</strong>r Verlagerung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Emmissionszertifikaten.<br />
In diesen Fällen schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer<br />
ist.<br />
Inkrafttreten: Tag nach <strong>de</strong>r Verkündigung.<br />
Auch bei Kleinunternehmern, Durchschnittsätzen in <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft sowie<br />
Unternehmer mit Umsätzen ohne Vorsteuerabzug ist auf Antrag eine Umsatzsteuer-<br />
I<strong>de</strong>ntifikationsnummer vom BZSt zu erteilen, wenn sie diese für die Ausführung bzw. <strong>de</strong>n<br />
Erwerb steuerpflichtiger sonstiger Leistungen benötigen.<br />
Inkrafttreten: 1.1.2010.<br />
Die Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
erfolgt grundsätzlich monatlich statt bisher quartalsweise. Unternehmer mit innergemeinschaftliche<br />
Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal bewirken können<br />
die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Die Frist zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldungen vom 10. auf <strong>de</strong>n 25. Tag nach Ablauf je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats verlängert.<br />
Inkrafttreten: 1.7. 2010.<br />
22 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» StB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />
Vorsteuern im i<strong>de</strong>ellen Bereich von<br />
gemeinnützigen Organisationen<br />
» 1. Hintergrund<br />
Es ist durch die Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> EuGH und <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> geklärt,<br />
dass entgeltliche Leistungen eines Vereins an seine Mitglie<strong>de</strong>r, die<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong>sen konkretem Individualinteresse dienen, unabhängig davon, ob<br />
hierdurch <strong>de</strong>r Vereinszweck erfüllt wird o<strong>de</strong>r nicht, steuerbar sind<br />
und steuerpflichtig sein können (Leitsatz <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong>-Urteils v. 7.5.2009,<br />
V B 130/08). Damit können auch Mitgliedsbeiträge als Leistungsaustausch<br />
umsatzsteuerbar sein.<br />
Die weitgehen<strong>de</strong> Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen ist vom <strong>BFH</strong><br />
in mehreren <strong>Entscheidung</strong>en geklärt. Erbringt ein Unternehmer<br />
aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem<br />
Leistungsaustausch auszugehen (vgl. <strong>BFH</strong>-Urteile v. 8.11.2007, V R<br />
20/05 und v. 5.12.2007, V R 63/05. Der Leistungsaustausch ergibt<br />
sich nicht bereits aus <strong>de</strong>r bloßen Übernahme von Aufgaben, son<strong>de</strong>rn<br />
aus <strong>de</strong>r tatsächlichen Führung <strong>de</strong>r Geschäfte und <strong>de</strong>r Vornahme <strong>de</strong>r<br />
Tätigkeiten, die im übertragenen Aufgabenbereich anfallen. Es reicht<br />
das abstrakte Rechtsverhältnis, ob die Leistungen <strong>de</strong>m Zuschussgeber<br />
zugute kommen, spielt keine Rolle.<br />
Parallel zur Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen ist<br />
von <strong>de</strong>r Rechtsprechung die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs im i<strong>de</strong>ellen<br />
Bereich geklärt wor<strong>de</strong>n. Die bisher vorgenommene Prüfung, inwieweit<br />
Vorsteuern mit umsatzsteuerfreien o<strong>de</strong>r umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen<br />
im Zusammenhang stehen, muss erweitert wer<strong>de</strong>n<br />
um die Zuordnung zum nichtsteuerbaren (i<strong>de</strong>ellen) Bereich.<br />
Zu beachten ist, dass Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse ertragsteuerlich<br />
<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich zugerechnet wer<strong>de</strong>n, während diese<br />
Leistungen umsatzsteuerrechtlich <strong>de</strong>m unternehmerischen bzw.<br />
wirtschaftlichen Bereich zugerechnet wer<strong>de</strong>n können. Eine Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Anwendungsregelungen in Abschnitt 4 (Mitgliedsbeiträge) und<br />
Abschnitt 150 (Zuschüsse) <strong>de</strong>r Umsatzsteuerrichtlinien ist im Zuge<br />
<strong>de</strong>r momentanen Überarbeitung <strong>de</strong>r UStR 2011 dringend geboten.<br />
Auch eine Klarstellung, dass es ertragsteuerlich bei <strong>de</strong>r Körperschaftsteuerbefreiung<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung<br />
mit § 8 Abs. 5 KStG bleibt, wäre wünschenswert.<br />
» 2. Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs<br />
Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn Lieferungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Leistungen für das Unternehmen ausgeführt wer<strong>de</strong>n (§ 15 Abs.<br />
1 Nr. 1 UStG). Umsatzsteuerrechtlich wer<strong>de</strong>n bei gemeinnützigen<br />
Umsatzsteuer FACHBEITRÄGE<br />
Der nachstehen<strong>de</strong> Beitrag zeigt die Entwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug gemeinnütziger<br />
Organisationen im nichtunternehmerischen Bereich. Zugleich wer<strong>de</strong>n Lösungsvorschläge zur umsatzsteuerrechtlichen<br />
Behandlung von ausgewählten Sachverhalten in gemeinnützigen Organisationen entwickelt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Organisationen die unternehmerische wirtschaftliche Sphäre und<br />
die nichtunternehmerische Sphäre (gemeinnützigkeitsrechtlich <strong>de</strong>r<br />
i<strong>de</strong>elle Bereich) unterschie<strong>de</strong>n.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> zur sog. "Sphärentheorie"<br />
(vgl. <strong>BFH</strong> v. 14.4.2008, XI B 171/07) bestätigt <strong>de</strong>r EuGH<br />
(v. 13.3.2008, C-437/06 „Securenta“), dass unternehmerisch tätige<br />
Gesellschaften auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben<br />
können. Soweit Eingangsleistungen in einem Verwendungszusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m unternehmerischen und <strong>de</strong>m nicht-unternehmerischen<br />
Bereich einer Gesellschaft stehen, liegt grundsätzlich nur<br />
ein anteiliger unternehmerischer Leistungsbezug vor. Einheitliche<br />
Leistungen können insoweit teilweise für das Unternehmen und teilweise<br />
für außerunternehmerische Zwecke bezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Abgrenzungskriterien zwischen bei<strong>de</strong>n Bereichen wur<strong>de</strong>n vom<br />
EuGH jedoch nicht konkretisiert. Zu <strong>de</strong>r für die Besteuerungspraxis<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Frage, anhand welcher Methodik die Aufteilung<br />
vorzunehmen ist, äußerte sich <strong>de</strong>r EuGH nicht abschließend. Da die<br />
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelungen enthält, obliegt es <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten, hierfür geeignete<br />
Metho<strong>de</strong>n und Kriterien festzulegen. Die sachgerechte Aufteilung von<br />
Vorsteuern dürfte bei nicht direkt zurechenbaren Eingangsleistungen<br />
in <strong>de</strong>r Besteuerungspraxis weiterhin schwierig bleiben.<br />
In Frage kommen Aufteilungsmaßstäbe:<br />
nach <strong>de</strong>r Verwendung von Aufwendungen,<br />
nach getätigten Investition o<strong>de</strong>r<br />
nach <strong>de</strong>n Einnahmen.<br />
2.1 Vorsteuern aus Anschaffungen bzw. aus laufen<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen<br />
2.1.1 Bezug von Dienstleistungen<br />
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann <strong>de</strong>r Verein die geson<strong>de</strong>rt<br />
ausgewiesene Steuer für Lieferungen o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen, die für<br />
sein Unternehmen ausgeführt wor<strong>de</strong>n sind, als Vorsteuer abziehen.<br />
Dabei muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />
<strong>de</strong>m Eingangsumsatz und <strong>de</strong>n umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen<br />
bestehen, damit <strong>de</strong>r Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt ist. Die getätigten Aufwendungen müssen zu <strong>de</strong>n Kostenelementen<br />
<strong>de</strong>r versteuerten Ausgangsumsätze gehören.<br />
Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen<br />
auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs<br />
zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem o<strong>de</strong>r mehre-<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 23
FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />
ren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die<br />
fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen<br />
gehören und – als solche – Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises <strong>de</strong>r erbrachten<br />
Dienstleistungen sind (EuGH v. 8.2.2007 Rs. C-435/05, Investrand<br />
BV, <strong>BFH</strong> v. 14.4.2008, XI B 171/07).<br />
2.1.2 Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />
Der Verein hat ein Wahlrecht, ob er ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m unternehmerischen<br />
Bereich o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m nicht unternehmerischen Bereich<br />
zuordnet. Bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich<br />
kann er die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Herstellung<br />
angefallenen Vorsteuern in voller Höhe im ersten Jahr abziehen. Bei<br />
Zuordnung zum unternehmerischen Bereich gilt die anschließen<strong>de</strong><br />
Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich als steuerbare Verwendung<br />
(§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), die umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das<br />
Wirtschaftsgut ganz o<strong>de</strong>r teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />
hat. Es ist zu<strong>de</strong>m zu prüfen, ob bei einem niedrigen Entgelt die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbemessungsgrundlage<br />
nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 2 UStG zur Anwendung kommt (<strong>BFH</strong> v. 24.1.2008, V R 39/06).<br />
Bei Zuordndung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gegenstands zum nichtunternehmerischen<br />
Bereich entfällt <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n Kosten, die auf diesen<br />
Gegenstand entfallen (Abschnitt 192 Abs. 21 UStR 2008).<br />
2.2 Aufteilungsmaßstab <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs<br />
Wenn Vereinsanlagen sowohl im nichtwirtschaftlichen als auch im<br />
wirtschaftlichen Bereich genutzt wer<strong>de</strong>n, kommt ein Vorsteuerabzug<br />
im Zusammenhang mit Aufwendungen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Unterhaltung<br />
nur im wirtschaftlichen Bereich in Frage, soweit diese Nutzungen im<br />
Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen stehen.<br />
Es sind die verschie<strong>de</strong>nen vereinsinternen Bereiche nach Art und<br />
Inhalt einer Kostenstellenrechnung zuzuordnen:<br />
Nichtwirtschaftlich<br />
Wirtschaftlich<br />
und <strong>de</strong>r wirtschaftliche Bereich wie<strong>de</strong>rum ist aufzuteilen in die Nutzungen<br />
im Zusammenhang mit<br />
umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen<br />
umsatzsteuerfreien Einnahmen.<br />
Beispiel: Der Fußballplatz eines Vereins wird genutzt im Jugendbereich<br />
(nichtwirtschaftlich) und im Erwachsenenbereich (wirtschaftlich).<br />
Im Erwachsenenbereich wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Wettkampfspielen einer<br />
Mannschaft Eintrittsgel<strong>de</strong>r erhoben (umsatzsteuerpflichtig), ansonsten<br />
erfolgt die Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien<br />
Einnahmen (§ 4 Nr. 22b UStG, A. 132 Abs. 1 m MwStSystRL)<br />
Anhand einer Zeittafel sind die durchschnittlichen Belegungen <strong>de</strong>r<br />
Vereinsanlage zusammenzustellen. Entsprechend <strong>de</strong>m zeitlichen Nutzungsumfang<br />
ist <strong>de</strong>r jeweilige prozentuale Anteil zu ermitteln.<br />
2.2.1 Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG und Beobachtungszeitraum<br />
nach § 15 a UStG<br />
Verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein einen für seinen unternehmerischen Bereich<br />
erworbenen Gegenstand o<strong>de</strong>r eine von ihm in Anspruch genommene<br />
sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die <strong>de</strong>n<br />
Vorsteuerabzug ausschließen, so sind die anteiligen Vorsteuerbeträge<br />
nicht abziehbar. Der Verein kann die nicht abziehbaren Teilbeträge<br />
im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Darüber hinaus<br />
muss bei einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />
Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15a UStG in <strong>de</strong>n Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Beobachtungszeitraum beträgt<br />
bei Gebäu<strong>de</strong>n 10 Jahre und bei an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsgütern 5 Jahre.<br />
» 3. Einzelfälle<br />
3.1 Wissenschaftlicher Verein<br />
Ein wissenschaftlicher Verein finanziert seine Tätigkeit im großen<br />
Umfang durch institutionelle Zuschüsse aufgrund einer "Fehlbedarfsfinanzierung"<br />
durch <strong>de</strong>n Bund und die Län<strong>de</strong>r. Diese Zuwendungen versetzen<br />
<strong>de</strong>n Verein in die Lage zu forschen. Konkrete Projekte wer<strong>de</strong>n<br />
mit diesen Zahlungen nicht geför<strong>de</strong>rt. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um nicht<br />
umsatzsteuerbare Zuschüsse im nichtwirtschaftlichen Bereich.<br />
Daneben erhält <strong>de</strong>r Verein u.a. projektbezogene Zuschüsse, die mit <strong>de</strong>r<br />
Übertragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwertungs- und Nutzungsrechts an <strong>de</strong>n Zuschussgebers<br />
verbun<strong>de</strong>n sind. Mit diesen Zuschüssen und weiteren Leistungsentgelten<br />
unterhält <strong>de</strong>r Vereinen einen unternehmerischen wirtschaftlichen<br />
Bereich, <strong>de</strong>r umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.<br />
Der Verein beantragte <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerabzug, da er ausschließlich<br />
umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Den nichtunternehmerischen<br />
Bereich will <strong>de</strong>r Verein unberücksichtigt lassen.Dieser<br />
Handhabung wi<strong>de</strong>rsprach das Finanzgericht München in seiner <strong>Entscheidung</strong><br />
vom 5.11.2008, 3 K 3427/03 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
eingelegt). Unter Hinweis auf das Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> EuGH vom 13.3.2008 Rs.<br />
C-437/06 – Securenta seien die Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen<br />
und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r objektiven<br />
tatsächlichen Zurechnung aufzuteilen. Die nichtwirtschaftliche<br />
Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verein nutzt zwar <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeit in mittelbarer<br />
Weise, weil in die letztgenannte Tätigkeit auch Erkenntnisse<br />
<strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen Forschungstätigkeit einfließen. Dieses könne<br />
nicht zum Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer auf Aufwendungen <strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen<br />
Tätigkeit führen, da es dafür an <strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlichen direkten und<br />
unmittelbaren Zusammenhang fehlt und die Aufwendungen auch nicht<br />
in die Preise <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Ausgangsumsätze einfließen.<br />
Berechnung: Das FG hat im Wege <strong>de</strong>r Schätzung eine Aufteilung<br />
<strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten nach folgen<strong>de</strong>n Gesichtspunkten vorgenommen:<br />
Anteil <strong>de</strong>r Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen (einschl. Zuschüsse)<br />
Berechnung <strong>de</strong>r abzugsfähigen Vorsteuern:<br />
Direkt einzelnen Ausgangsleistungen zurechenbare Vorsteuern<br />
zzgl. Der Anteil <strong>de</strong>r Vorsteuern im Verhältnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong>de</strong>r<br />
steuerpflichtigen Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen.<br />
Darüber hinaus hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass <strong>de</strong>r<br />
Verein im Hinblick sein Zuordnungswahlrecht bei Anschaffungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens durch Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuern voll ausgeübt<br />
hat. Im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> vorgenannt errechneten Umsatzanteils sei eine<br />
Wertabgabebesteuerung <strong>de</strong>r Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong><strong>de</strong>s</strong> § 3 Abs. 9a Satz 1 vorzunehmen.<br />
3.2 Jugendsport<br />
Nach <strong>de</strong>m rechtskräftigem Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> FG Nürnberg v. 11.9.2007, II<br />
238/200 ist die Jugendarbeit eines gemeinnützigen Sportvereins<br />
StB Ulrich Goetze<br />
ist als Referent und Autor tätig. Sein Schwerpunkt<br />
ist das Stiftungs- und Vereinssteuerrecht.<br />
In diesem Bereich wirkt er auch als Gutachter<br />
und leistet Einzelberatungen.<br />
www.ugoetze.<strong>de</strong><br />
24 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Zweck und damit <strong>de</strong>m nichtunternehmerischen Bereich<br />
zuzuordnen. Die Vorsteuern für Leistungen, die für die Jugendarbeit<br />
bezogen wer<strong>de</strong>n, können nicht abgezogen wer<strong>de</strong>n. Soweit die<br />
Vorsteuerbeträge nicht ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>m unternehmerischen o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich zugeordnet wer<strong>de</strong>n können, sind die nicht<br />
abziehbaren Teilbeträge im Wege <strong>de</strong>r Schätzung zu ermitteln. Als<br />
sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann die zeitanteilige Nutzung<br />
<strong>de</strong>r Vereinsanlagen durch die einzelnen Vereinsgruppen herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Finanzgericht hat nicht die Ansicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereins übernommen,<br />
dass die Jugendlichen für eine spätere berufliche Tätigkeit etwa als<br />
Profisportler ausgebil<strong>de</strong>t und somit umsatzsteuerpflichtige Ablösesummen<br />
erzielt wür<strong>de</strong>n. Das Finanzgericht urteilte, auch ein<br />
möglicher zukünftiger Einsatz eines Jugendlichen in <strong>de</strong>r Herrenmannschaft,<br />
bei <strong>de</strong>ren Spielen dann Eintrittsgel<strong>de</strong>r erhoben wer<strong>de</strong>n<br />
können, ist eher zufälliger Art, je<strong>de</strong>nfalls nicht planbar im Sinne einer<br />
unternehmerischen Betätigung.<br />
» 4. Zusammenfassung und Lösungshinweise<br />
Vereine haben nach <strong>de</strong>r jetzt gefestigten Rechtsprechung von <strong>BFH</strong><br />
und EuGH einen nichtunternehmerischen bzw. nichtwirtschaftlichen<br />
Bereich und einen unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen<br />
Bereich. Die bisher verbreitete Gleichstellung <strong><strong>de</strong>s</strong> nichtwirtschaftlichen<br />
Bereichs im Umsatzsteuerrecht mit <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich nach<br />
<strong>de</strong>m Gemeinnützigkeitsrecht ist überholt, da Mitgliedsbeiträge und<br />
Zuschüsse als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Ein Vorsteuerabzug im nichtunternehmerischen Bereich ist nicht<br />
zulässig (vgl. auch EuGH v. 12.2.2009, C-515/07 „VNLTO“). Entgegen<br />
<strong>de</strong>m bisher weitgehend praktiziertem Verfahren, die Vorsteuern aus<br />
Leistungsbezügen nur im Verhältnis <strong>de</strong>r umsatzsteuerfreien und <strong>de</strong>r<br />
umsatzsteuerpflichtigen Erlöse aufzuteilen, ist auch <strong>de</strong>r nichtunternehmerische<br />
Bereich in die Vorsteueraufteilung einzubeziehen.<br />
4.1 Jugend<br />
Der Jugendbereich eines Vereins kann <strong>de</strong>m nichtsteuerbaren Bereich<br />
zuzuordnen sein, gleichermaßen zu begrün<strong>de</strong>n ist eine Steuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 25 Satz 3 (Teilnahme o<strong>de</strong>r Durchführung<br />
von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen). Die Vorsteuern<br />
aus Aufwendungen, die diesem Bereich zuzuordnen sind,<br />
sind nicht abzugsfähig.<br />
4.2 Überlagerung <strong>de</strong>r Sphären<br />
Vereine erheben bei <strong>de</strong>r Durchführung von Wettkampfspielen im<br />
Sport o<strong>de</strong>r bei kulturellen Aufführungen (bspw. Konzerte, Theater)<br />
von <strong>de</strong>n Zuschauern Eintrittsgel<strong>de</strong>r. Diese sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig,<br />
sofern <strong>de</strong>r Verein nicht nach § 19 UStG als Kleinunternehmer<br />
o<strong>de</strong>r nach § 4 Nr. 20b UStG steuerfreie Einnahmen erzielt.<br />
Nach <strong>de</strong>r bisherigen Auffassung sind nicht nur die Vorsteuern aus<br />
<strong>de</strong>r Veranstaltung selbst abzugsfähig, wenn die Eintrittsgel<strong>de</strong>r<br />
umsatzsteuerpflichtig sind, son<strong>de</strong>rn auch die Vorbereitungskosten.<br />
Dazu wur<strong>de</strong>n die Übungsstun<strong>de</strong>n bzw. das Training <strong>de</strong>r teilnehmen<strong>de</strong>n<br />
Gruppen insgesamt gezählt. Diese Auffassung ist überholt.<br />
Es überlagern sich bei <strong>de</strong>n Trainingsaufwendungen die durch Mitgliedsbeiträge<br />
finanzierte Liestungen mit <strong>de</strong>r auf eine Teilnahme<br />
an einer Veranstaltung und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Erzielung von<br />
umsatzsteuerpflichtigen Erlösen. Da die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar<br />
sind, liegt ein unternehmerischer Bereich vor, jedoch sind<br />
die Einnahmen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21b UStG (Teilnehmergebühren).<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Eine Aufteilung <strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>de</strong>r Übungsstun<strong>de</strong>n könnte nach<br />
Zeitanteilen erfolgen. Bei Mannschaftswettbewerben fin<strong>de</strong>t durchschnittlich<br />
einmal wöchentlich ein Wettkampfspiel statt, insoweit<br />
liegt ein unternehmerischer Bereich vor. Auch die Auswärtsspiele,<br />
bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verein keine Einnahmen erzielt, sind <strong>de</strong>m unternehmerischen<br />
Bereich zuzuordnen. Wenn die Mannschaft beispielsweise<br />
im Durchschnitt 4 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich trainiert und 2 Stun<strong>de</strong>n an<br />
Wettkämpfen teilnimmt, sind die Vorsteuern aus <strong>de</strong>n Aufwendungen<br />
<strong>de</strong>r Mannschaft insgesamt im Verhältnis 4 zu 2 aufzuteilen, soweit sie<br />
nicht direkt einem <strong>de</strong>r Bereiche zuzuordnen sind (bspw. Fahrtkosten<br />
zum Auswärtsspiel).<br />
4.3 Beispiel: Zuordnung einer Sportanlage<br />
Die Herstellungskosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Baus einer Sportanlage mit Vereinshaus<br />
betragen:<br />
Art <strong>de</strong>r Baumaßnahme Netto Vorsteuern<br />
Sportanlage (Betriebsvorrichtung) 600.000,00 114.000,00<br />
Vereinshaus 300.000,00 57.000,00<br />
Einrichtung und Ausstattung 100.000,00 19.000,00<br />
Summe <strong>de</strong>r Herstellungskosten 1.000.000,00 190.000,00<br />
Inwieweit sind die Vorsteuern von 190.000,00 Euro abzugsfähig, wie<br />
ist die umsatzsteuerrechtliche Lösung?<br />
Eine Sportanlage kann wie folgt genutzt wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Nutzung durch die Mitglie<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft zu<br />
vorgegebenen Zeiten (Übungsstun<strong>de</strong>n)<br />
2. Überlassung an Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>r gegen geson<strong>de</strong>rtes<br />
Entgelt zur sportlichen Benutzung (z.B. Tennis, Reiten) mit o<strong>de</strong>r<br />
ohne Übungsleiter<br />
3. Überlassung an an<strong>de</strong>re Vereine o<strong>de</strong>r eine Schule zur Nutzung.<br />
4. Durchführung von Wettkampfveranstaltungen<br />
Im besprochenen Beispiel besteht die Baumaßnahme aus einer Sportanlage<br />
und einem Vereinshaus mit Gastronomie (verpachtet). Das<br />
Vereinshaus enthält neben <strong>de</strong>r Gastronomie (80 qm) die Geschäftsstelle<br />
(30 qm und Umklei<strong>de</strong>- und Sanitärräume (40 qm).<br />
Es bietet sich an, die Vorsteueraufteilung <strong>de</strong>r Sportanlage entsprechend<br />
<strong>de</strong>r zeitlichen Nutzung vorzunehmen.<br />
Einzelaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum ergeben<br />
folgen<strong>de</strong> zeitliche Nutzung <strong>de</strong>r Sportanlage.<br />
Art <strong>de</strong>r Nutzung Stun<strong>de</strong>n<br />
Training Herren und Damen<br />
(Eintrittsgel<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Wettkampfspielen)<br />
18<br />
Training an<strong>de</strong>re Mannschaften ohne Jugend 15<br />
Training Jugendmannschaften 36<br />
Wettkampfspiele mit Eintrittsgeld 8<br />
Wettkampfspiele ohne Eintrittsgeld 9<br />
Überlassung an Sportler und an<strong>de</strong>re Vereine<br />
gegen Entgelt<br />
14<br />
Summe <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>n 100<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 25
FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />
Die Nutzungen sind umsatzsteuerrechtlich zuzuordnen:<br />
a) Eintrittsgel<strong>de</strong>r (8) und Überlassung <strong>de</strong>r Vereinsanlage 22 %<br />
(14); Diese sind umsatzsteuerpflichtig nach § 1 Nr. 1<br />
UStG; Der Anteil beträgt 22 Stun<strong>de</strong>n<br />
b) Trainingsbetrieb (15) und Wettkampfspiele (9),<br />
24 %<br />
die ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und<br />
Teilnehmergebühren finanziert wer<strong>de</strong>n. Diese sind<br />
umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 22b UStG. Der Anteil<br />
beträgt 24 Stun<strong>de</strong>n.<br />
c) Training Jugendmannschaften (36)<br />
36 %<br />
Nichtsteuerbar; Der Anteil beträgt 36 Stun<strong>de</strong>n<br />
d) Training Herren und Damen (18)<br />
Diese sind zu je 50 % umsatzsteuerpflichtig und<br />
umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 22b UStG<br />
Umsatzsteuerpflichtiger Anteil 18 Stun<strong>de</strong>n zu 50 %<br />
9 %<br />
Umsatzsteuerfreier Anteil 18 Stun<strong>de</strong>n zu 50 %<br />
9 %<br />
Summe <strong>de</strong>r prozentualen Nutzungsanteile 100 %<br />
Umsatzsteuerrechtliche Verteilung<br />
Nicht steuerbar (Jugend) 36 %<br />
Steuerfrei (24 + 9) 33 %<br />
Steuerpflichtig (22 + 9) 31 %<br />
Summe 100 %<br />
Der Aufteilungsmaßstab <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereinshauses wird nach <strong>de</strong>r qm-Größe<br />
vorgenommen, <strong>de</strong>nkbar ist auch eine Aufteilung nach <strong>de</strong>n Herstellkosten<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Bereiche.<br />
Vereinshaus 150 qm<br />
a) Gastronomie 80 qm (verpachtet) 53 %<br />
b) Geschäftsstelle 30 qm 20 %<br />
c) Umklei<strong>de</strong>- und Sanitär 40 qm 27 %<br />
Summe 100 %<br />
Die Nutzungsanteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereinshauses wer<strong>de</strong>n anhand nachstehen<strong>de</strong>r<br />
Überlegungen ermittelt:<br />
a) Die Gastronomie ist umsatzsteuerpflichtig<br />
verpachtet<br />
53 %<br />
b) Die Tätigkeiten in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle verteilen<br />
sich wie folgt:<br />
20 %<br />
bb) Mitglie<strong>de</strong>rverwaltung und -betreuung<br />
90 % von 20<br />
18 %<br />
bc) Davon Erwachsene (umsatzsteuerbar,<br />
steuerfrei) 60 % von 18<br />
10,8 %<br />
bd) Davon Jugendliche (nicht umsatzsteuerbar)<br />
40 % von 18<br />
7,2 %<br />
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen<br />
Erlösen (Eintrittsgel<strong>de</strong>r,<br />
Sponsoring) 10 % von 20<br />
2 % 2 %<br />
d) Umklei<strong>de</strong> und Sanitär, davon: 27 %<br />
da) nicht steuerbar (lt. Auft. Sportanlage) 36 % v. 27 9,7 %<br />
db) steuerfrei (lt. Auft. Sportanlage) 33 % v. 27 9,0 %<br />
dc) steuerpflichtig (lt. Auft. Sportanlage) 31 % v. 27 8,3 %<br />
Summe Nutzungsanteile Vereinshaus 100 %<br />
Umsatzsteuerrechtliche Vereilung<br />
a) Nicht steuerbar (7,2 + 9,7) 16,9 %<br />
b) Steuerfrei (10,8 + 9,0) 19,8 %<br />
c) Steuerpflichtig (53 + 2 + 8,3) 63,3 %<br />
Summe 100 %<br />
Der Verein kann die Vereinsanlage mitsamt <strong>de</strong>m Vereinshaus seiner<br />
unternehmerischen Sphäre zuordnen, auch soweit diese im nichtunternehmerischen<br />
Bereich genutzt wird, da <strong>de</strong>r unternehmerische<br />
Anteil mehr als 10 % ausmacht.<br />
Die Vorsteuern betragen<br />
Sportanlage 114.000,00<br />
Vereinshaus 57.000,00<br />
Einrichtung aus Ausstattung 19.000,00<br />
Summe Vorsteuern 190.000,00<br />
a) Sportanlage 114.000,00<br />
Abzgl. im Zusammenhang mit steuerfreier Nutzung<br />
33 % von 114.000 (Beobachtungszeitraum nach<br />
§ 15a UStG: 5 Jahre)<br />
- 37.620,00<br />
Abzugsfähig 76.380,00<br />
b) Vereinshaus 57.000,00<br />
Abzgl. im Zusammenhang mit steuerfreier Nutzung<br />
19,8 % von 57.000 (Beobachtungszeitraum nach<br />
§ 15a UStG: 10 Jahre)<br />
- 11.286,00<br />
Abzugsfähig 45.714,00<br />
c) Einrichtung und Ausstattung 19.000,00<br />
Abzgl. im Zusammenhang mit steuerfreier Nutzung<br />
9 % von 19.000 (Beobachtungszeitraum nach § 15a<br />
UStG: 5 Jahre)<br />
- 1.710,00<br />
Abzugsfähig 17.290,00<br />
Summe abzugsfähige Vorsteuern 104.804,00<br />
Nach § 15a sind bezüglich <strong>de</strong>r nichtabzugsfähigen Vorsteuern bei<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerfreien Anteile in <strong>de</strong>n Folgejahren <strong><strong>de</strong>s</strong> Beobachtungszeitraums<br />
(5 bzw. 10 Jahre) ggf. Korrekturen vorzunehmen.<br />
Da die Sportanlage <strong>de</strong>r unternehmerischen Sphäre zugeordnet wur<strong>de</strong>,<br />
ist die Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich in <strong>de</strong>n Folgejahren<br />
über die Besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorzunehmen. Die<br />
Anschaffungskosten sind analog zu § 15a UStG auf 5 bzw. 10 (Gebäu<strong>de</strong>)<br />
Jahre zu verteilen und zusammen mit <strong>de</strong>n anteiligen laufen<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) zu versteuern.<br />
Die Vorsteuern aus <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Aufwendungen sind unmittelbar<br />
<strong>de</strong>n steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen.<br />
Soweit diese die Anlage insgesamt betreffen, sind sie nach<br />
vorgestelltem Schema zu verteilen. Wenn in vergleichbaren Fällen das<br />
Gerüst <strong>de</strong>r Aufstellung mittels einer excel-Tabelle zusammengestellt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, lassen sich die Berechnungen auf dieser Grundlage in<br />
<strong>de</strong>n Folgejahren problemlos durchführen.<br />
26 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» RAin/FAStR Petra Debring, Langenhagen<br />
Aktuelle Rechtsprechung zur<br />
Steuerberaterhaftung<br />
» 1. Regulierungszusage <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftpflichtversicherers<br />
BGH Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05<br />
Eine Regulierungszusage <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftpflichtversicherers gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Geschädigten ist dahingehend zu verstehen, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer (Steuerberater) <strong>de</strong>ckungspflichtig<br />
ist und in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Namen <strong>de</strong>n Haftpflichtanspruch anerkennt.<br />
Darin hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gerichtshof ein kausales Anerkenntnis gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Geschädigten gesehen. Dieser soll sich auf die Anerkennung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers verlassen, ohne von sich aus nachzuforschen, ob<br />
<strong>de</strong>r Versicherer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer (Steuerberater) evtl.<br />
auch nur teilweise leistungsfrei ist. Je<strong>de</strong>nfalls kann sich <strong>de</strong>r Versicherer,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Haftpflichtanspruch anerkannt hat, <strong>de</strong>m Geschädigten<br />
gegenüber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus <strong>de</strong>m<br />
Deckungsverhältnis berufen.<br />
» 2. Anscheinsbeweis in <strong>de</strong>r Steuerberaterhaftung<br />
BGH Urteil vom 5.2.2009, Az. IX ZR 6/06<br />
Der Steuerberater hatte <strong>de</strong>n Mandanten dahingehend beraten, dass<br />
die durch eine Veräußerung eines Grundstücks aufge<strong>de</strong>ckten stillen<br />
Reserven auf ein an<strong>de</strong>res Grundstück übertragen o<strong>de</strong>r in eine Rücklage<br />
nach § 6b EStG eingestellt wer<strong>de</strong>n können. Diese Möglichkeit bestand<br />
jedoch nicht, weil die Frist <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG - wie <strong>de</strong>r<br />
Steuerberater hätte erkennen können - noch nicht abgelaufen war. Darin<br />
sieht <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gerichtshof (BGH) eine Schlechterfüllung <strong><strong>de</strong>s</strong> zwischen<br />
<strong>de</strong>n Parteien bestehen<strong>de</strong>n Beratungsvertrags. Fraglich ist, wie sich <strong>de</strong>r<br />
Mandant bei <strong>de</strong>m Abschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückskaufvertrags verhalten<br />
hätte, wenn er richtig beraten wor<strong>de</strong>n wäre. Wie sich <strong>de</strong>r Mandant bei<br />
vertragsgerechter Beratung verhält, zählt zur haftungsausfüllen<strong>de</strong>n<br />
Kausalität, die er nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom<br />
18.5.2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, 1737 Rdnr. 9). Auf <strong>de</strong>n Beweis<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> ersten Anscheins kann sich <strong>de</strong>r Mandant nicht berufen.<br />
Im Rahmen von Rechtsberatungs- und Steuerberatungsverträgen gilt<br />
die Vermutung, dass <strong>de</strong>r Mandant beratungsgemäß gehan<strong>de</strong>lt hätte,<br />
Berufsrecht FACHBEITRÄGE<br />
Die steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sehen sich heute zunehmend gefor<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>n Spagat zwischen <strong>de</strong>r täglichen<br />
Arbeitsroutine und <strong>de</strong>r notwendigen Fortbildung zu vollbringen. Die Zeit, sich systematisch in ein neues<br />
Rechtsgebiet o<strong>de</strong>r einzelne Problemfel<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> materiellen Rechts o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Prozessrechts einzuarbeiten, hat<br />
kaum noch ein Kollege. Doch kommt man nicht umhin festzustellen, dass die Haftungsrechtsprechung<br />
seit Jahrzehnten ten<strong>de</strong>nziell restriktiver wird und es zu<strong>de</strong>m notwendig ist, die immer hektischer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Gesetzgebung fachlich umzusetzen. Selbst die regelmäßige Lektüre von Fachzeitschriften und die Teilnahme<br />
an Seminaren vermitteln allenfalls einen Überblick. Die folgen<strong>de</strong> Darstellung aktueller <strong>Entscheidung</strong>en soll<br />
die Erarbeitung bestimmter Themenkomplexe im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Haftungsrechts erleichtern.<br />
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nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re objektive<br />
Umstän<strong>de</strong> eine bestimmte Entschließung <strong><strong>de</strong>s</strong> zutreffend unterrichteten<br />
Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.<br />
Voraussetzung ist danach, ob im Falle sachgerechter Aufklärung durch<br />
<strong>de</strong>n Berater aus <strong>de</strong>r Sicht eines vernünftig urteilen<strong>de</strong>n Mandanten<br />
ein<strong>de</strong>utig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte<br />
(BGH, Urteil vom 7.2.2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 RdNr.<br />
20 m.w.N.). Die Beweiserleichterung für <strong>de</strong>n Mandanten gilt also<br />
nicht generell. Sie setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Ursachenzusammenhang<br />
zwischen <strong>de</strong>r Pflichtverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters und einem bestimmten<br />
Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist und beruht<br />
damit auf Umstän<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>r Lebenserfahrung eine bestimmte<br />
tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18.5.2006<br />
aaO Rdnr. 11).<br />
Um beurteilen zu können, wie ein Mandant sich nach pflichtgemäßer<br />
anwaltlicher o<strong>de</strong>r steuerlicher Beratung verhalten hätte, müssen die<br />
Handlungsalternativen geprüft wer<strong>de</strong>n, die sich ihm stellten; die<br />
Rechtsfolgen müssen ermittelt wer<strong>de</strong>n sowie miteinan<strong>de</strong>r und mit<br />
<strong>de</strong>n Handlungszielen <strong><strong>de</strong>s</strong> Mandanten verglichen wer<strong>de</strong>n. Dies ist im<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Fall unterblieben.<br />
Ein typischer Geschehensablauf als Voraussetzung eines Anscheinsbeweises<br />
erfor<strong>de</strong>rt zunächst die Feststellung eines allgemeinen<br />
Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umstän<strong>de</strong>n gezogenen<br />
tatsächlichen Schlussfolgerung. Sie muss dann auf <strong>de</strong>n konkreten<br />
Sachverhalt angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Geht es um <strong>de</strong>n Zusammenhang<br />
zwischen Pflichtverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters und <strong>de</strong>m hierdurch verursachten<br />
Scha<strong>de</strong>n, muss die Entschließung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mandanten <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />
nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge <strong>de</strong>r Pflichtverletzung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters sein.<br />
Ob und in welchem Umfang ein Grundstückskaufpreis zu versteuern<br />
ist, ist nicht <strong>de</strong>r einzige entscheidungsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Umstand bei <strong>de</strong>r <strong>Entscheidung</strong><br />
für o<strong>de</strong>r gegen einen bestimmten Vertragsabschluss. Es<br />
können an<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> für die <strong>Entscheidung</strong> eines Verkaufs vorliegen,<br />
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FACHBEITRÄGE Berufsrecht<br />
wie z. B. <strong>de</strong>r zu erzielen<strong>de</strong> Erlös, eine günstige Verkaufsgelegenheit<br />
für ein wenig marktgängiges Objekt o<strong>de</strong>r ähnliches. Es kann eine<br />
Vielzahl von Grün<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Verkäufers geben, die für o<strong>de</strong>r<br />
gegen <strong>de</strong>n Abschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages sprechen. Die Vermutung beratungsgerechten<br />
Verhaltens stellt eine Ausnahme zu <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Grundsatz dar, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen<br />
von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. Der<br />
hier entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Senat wen<strong>de</strong>t sie mit gutem Grund nur mit Vorsicht<br />
an, nämlich nur in klar und ein<strong>de</strong>utig liegen<strong>de</strong>n Ausgangslagen.<br />
Die Veräußerung eines Grundstücks gehört nicht dazu. Im Rahmen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 287 ZPO ist eine <strong>de</strong>utlich überwiegen<strong>de</strong> Beweislage notwendig,<br />
die eine auf gesicherter Grundlage beruhen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit<br />
eines Scha<strong>de</strong>nseintritts verlangt.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hat <strong>de</strong>r BGH das angefochtene Urteil aufgehoben<br />
und an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur erneuten<br />
tatrichterlichen Verhandlung <strong>de</strong>r Sache, da die bisher festgestellten<br />
Beweise nicht ausreichen.<br />
» 3. Versäumnis <strong>de</strong>r Klagefrist, Wie<strong>de</strong>reinsetzung in<br />
<strong>de</strong>n vorigen Stand<br />
FG Köln Urteil vom 15.12.2009, Az. 12 K 3102/09<br />
Die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters verlangen grundsätzlich,<br />
<strong>de</strong>n Mandanten vom Inhalt <strong>de</strong>r ergangenen <strong>Entscheidung</strong> sowie über<br />
die Möglichkeiten, gegen sie Rechtsbehelfe zu ergreifen und die<br />
dabei einzuhalten<strong>de</strong>n Fristen so rechtzeitig zu unterrichten, dass er<br />
ausreichend Zeit hat, eine <strong>Entscheidung</strong> über die Einlegung eines<br />
Rechtsmittels zu treffen.<br />
Vor diesem Hintergrund hat <strong>de</strong>r Steuerberater die Einspruchsentscheidung<br />
unverzüglich, d. h. innerhalb weniger Tage an seinen<br />
Mandanten zu übersen<strong>de</strong>n. Macht er dies nicht, so verletzt er seine<br />
Sorgfaltspflichten. Eine Heilung dieser Pflichtverletzung durch weitere<br />
Maßnahmen richtet sich nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r bereits eingetretenen<br />
Fristverkürzung. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte <strong>de</strong>r Bevollmächtigte <strong>de</strong>n<br />
Bescheid ohne erkennbaren Grund erst am 16. Tag nach Zugang weitergeleitet,<br />
sodass schon mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Klagefrist verstrichen<br />
war. Diese bereits eingetretene Sorgfaltspflichtverletzung hat er nicht<br />
geheilt, son<strong>de</strong>rn ist untätig geblieben. Der Mandant war zu diesem<br />
späteren Zeitpunkt urlaubsabwesend.<br />
Die Klagefrist wur<strong>de</strong> hierdurch versäumt; ein Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />
abgelehnt. Der Berater hat sich scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig<br />
gemacht.<br />
» 4. Keine Angaben zu außergewöhnlichen<br />
Belastungen: grobes Verschul<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerlichen<br />
Beraters<br />
<strong>BFH</strong> Urteil vom 3.12.2009, Az. VI R 58/07<br />
Die Steuerpflichtige beantragte hier die nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
genannten Steuerfestsetzungen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung<br />
(AO)). Sie machte hohe außergewöhnliche Belastungen für eine notwendige<br />
Zahnbehandlung geltend. Die wesentlichen Angaben und<br />
Unterlagen hatte sie <strong>de</strong>m steuerlichen Berater mitgeteilt bzw. übermittelt.<br />
Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerlichen Festsetzung ist möglich bei<br />
Tatsachen und Beweismitteln, die erst nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>n<br />
sind, ohne dass dabei ein grobes Verschul<strong>de</strong>n vorliegt. Nach ständiger<br />
Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige auch ein Verschul<strong>de</strong>n<br />
seines steuerlichen Beraters bei <strong>de</strong>r Anfertigung <strong>de</strong>r Erklärung<br />
zu vertreten (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO). Dieser Verantwortung kann er<br />
sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />
seinem steuerlichen Berater überträgt. Die Revision lehnte<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong>halb die nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung ab. Die<br />
Steuerpflichtige kann <strong><strong>de</strong>s</strong>halb für <strong>de</strong>n ihr entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n ihren<br />
steuerlichen Berater in Regress nehmen, im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ging es<br />
um rd. 33 T€ Zahnbehandlungskosten innerhalb von 3 Jahren.<br />
» 5. Hinweispflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters/<br />
Spekulationsgewinn<br />
OLG Celle Urteil vom 3.2.2010, Az. 3 U 194/09<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Urteil ist die Hinweispflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters<br />
behan<strong>de</strong>lt, auf Nachfrage seines Mandanten, <strong>de</strong>r die Absicht hat,<br />
ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in<br />
das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wie<strong>de</strong>r entnommenes<br />
Grundstück zu verkaufen.<br />
Die ungefähre Größenordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> dann anfallen<strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />
Gewinns ist anzugeben. Die Mandantin wirft <strong>de</strong>m Steuerberater vor,<br />
sie über die steuerlichen Folgen <strong><strong>de</strong>s</strong> privaten Veräußerungsgeschäfts<br />
falsch beraten zu haben. Anstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> von ihm errechneten Verlusts<br />
habe sich ein zu versteuern<strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn ergeben. Die<br />
darauf entfallen<strong>de</strong> Steuer hätte sich durch einen Verkauf 6 Monate<br />
später vermei<strong>de</strong>n lassen.<br />
Das OLG führt dazu aus, dass für die Bemessung <strong>de</strong>r 10-Jahres-Frist<br />
zunächst auf <strong>de</strong>n ursprünglichen Erwerbszeitpunkt abzustellen ist.<br />
Wie <strong>de</strong>r Verkauf eines in das Betriebsvermögen eingelegten und später<br />
wie<strong>de</strong>r entnommenen Grundstücks steuerrechtlich zu behan<strong>de</strong>ln<br />
ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Schreiben BMF vom 5.10.2000 (BStBl I 2000,<br />
1383 ff. Tz. 35). Wird ein Grundstück, das in das Betriebsvermögen<br />
eingelegt war und wie<strong>de</strong>r in das Privatvermögen überführt wur<strong>de</strong>,<br />
innerhalb von 10 Jahren nach <strong>de</strong>r ursprünglichen Anschaffung veräußert,<br />
ist hiernach bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> privaten Veräußerungsgewinns<br />
<strong>de</strong>r erzielte Veräußerungserlös um die ursprünglichen<br />
Anschaffungskosten zu bereinigen. Ferner ist von <strong>de</strong>m so ermittelten<br />
Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Teilwert (vgl. § 6<br />
Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) Entnahme und <strong>de</strong>m Teilwert Einlage in Abzug<br />
zu bringen (vgl. das Berechnungsbeispiel bei Tz 35).<br />
Die haftungsausfüllen<strong>de</strong> Kausalität – nämlich <strong>de</strong>r Verkauf 6 Monate<br />
später – hat die geschädigte Mandantin zu beweisen (§ 287 ZPO). Um<br />
dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen, die<br />
sich stellten, geprüft, <strong>de</strong>ren Rechtsfolgen ermittelt und mit <strong>de</strong>n Handlungszielen<br />
<strong>de</strong>r Mandantin verglichen wer<strong>de</strong>n. Vorliegend stan<strong>de</strong>n<br />
mehrere steuergünstigere Varianten zur Wahl. Sie hätte die Wohnung<br />
nach Ablauf <strong>de</strong>r Spekulationsfrist seit <strong>de</strong>m Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />
unter Inkaufnahme <strong>de</strong>r dann gleichwohl anfallen<strong>de</strong>n, wenn auch<br />
niedrigeren Steuer, verkaufen, sie 10 Jahre nach <strong>de</strong>r Entnahme aus<br />
<strong>de</strong>m Betriebsvermögen gänzlich steuerfrei verkaufen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m<br />
Verkauf ganz Abstand nehmen können.<br />
Das OLG kam im Ergebnis <strong><strong>de</strong>s</strong>halb zu einem Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch<br />
gegen <strong>de</strong>n Steuerberater. Die Revision gegen das Urteil wur<strong>de</strong> nicht<br />
zugelassen.<br />
RAin/FAStR Petra Debring<br />
Die Autorin ist schwerpunktmäßig in <strong>de</strong>r Beratung<br />
und Prozessführung berufsrechtlicher Fragen<br />
<strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe tätig.<br />
28 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» 1. Hintergrund<br />
Der Gesetzgeber hat die Brisanz <strong><strong>de</strong>s</strong> Themas erkannt und mit <strong>de</strong>m<br />
zum 01.01.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung <strong>de</strong>r<br />
Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />
und zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze“ (Flexi-II-Gesetz)<br />
die Bedingungen für Lebensarbeitszeitkonten reformiert. Für die<br />
Unternehmen ergeben sich vor allem Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Kapitalanlage, <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzschutzes sowie <strong>de</strong>r Portabilität. Neben<br />
<strong>de</strong>r Verbesserung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzschutzes und weiterer allgemeiner<br />
gesetzlicher Klarstellungen enthält das Flexi-II Gesetz allerdings auch<br />
zusätzliche administrative und arbeitsvertragliche Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />
Zu<strong>de</strong>m hat das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium für Finanzen am 17.06. 2009 ein<br />
neues BMF-Schreiben herausgegeben, das die lohnsteuerlichen und<br />
einkommensteuerlichen Konsequenzen von Lebensarbeitszeitkonten<br />
regelt. Neben <strong>de</strong>n Anpassungen an das Sozialversicherungsrecht ergeben<br />
sich durch das BMF-Schreiben vor allem Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen Behandlung von Organen einer Körperschaft.<br />
Ziele <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen sind <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>r gestun<strong>de</strong>ten Sozialversicherungsbeiträge<br />
sowie <strong>de</strong>r Einkommensteuer für <strong>de</strong>n Fiskus und die<br />
Reduzierung <strong>de</strong>r Risiken für die Arbeitnehmer. Das Thema ist aktuell<br />
und wird auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren nichts von seiner Aktualität<br />
einbüßen. Dies zeigt auch eine aktuelle Studie von Ernst & Young<br />
zum Thema Lebensarbeitszeitkonten. 1<br />
» 2. Ausgestaltungen sind vielfältig<br />
Lebensarbeitszeitkonten stellen ein Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>r aufgeschobenen Vergütung<br />
dar. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto wird ein Wertguthaben<br />
aufgebaut, das durch bestehen<strong>de</strong> Vergütungsansprüche in <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsphase gebil<strong>de</strong>t wird. Das Wertguthaben wird für Zeiten einer<br />
Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung (Freistellungsphase) benötigt,<br />
damit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch in <strong>de</strong>r Freistellungsphase Entgelt aus<br />
<strong>de</strong>m Zeitwertkonto erhält. Das Guthaben auf <strong>de</strong>m Zeitwertkonto wird<br />
verzinst o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig am Kapitalmarkt angelegt.<br />
Damit sich Wertguthaben aufbauen kann, verzichtet <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
auf die Auszahlung eines Teils seines bestehen<strong>de</strong>n Vergütungsanspruches.<br />
Eingebracht wer<strong>de</strong>n können sowohl monetäre als auch<br />
nicht monetäre Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsentgelts.<br />
Wirtschaftsrecht FACHBEITRÄGE<br />
» StB Bettina Kleine, Köln und StB / RAin Britta Schmitt, München<br />
Lebensarbeitszeitkonten –<br />
ein Vergütungsmo<strong>de</strong>ll für die Zukunft<br />
Das Thema „Zeitwertkonten“ und insbeson<strong>de</strong>re „Lebensarbeitszeitkonten“ gewinnt für Unternehmen immer<br />
mehr an Be<strong>de</strong>utung. Lebensarbeitszeitkonten liefern eine optimale Lösung für aktuelle und kommen<strong>de</strong><br />
Herausfor<strong>de</strong>rungen: die Erhöhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Renteneintrittsalters auf 67 Jahre, das Auslaufen <strong>de</strong>r gesetzlich<br />
geför<strong>de</strong>rten Altersteilzeit zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahres 2009, die <strong>de</strong>mografische Entwicklung in Deutschland, <strong>de</strong>n<br />
Wunsch <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach einer besseren „Work-Life-Balance“ durch bezahlte Freistellung bei<br />
„Sabbaticals“ sowie die Finanzierung gesetzlicher Freistellungszeiten.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Den Mitarbeitern können im Rahmen <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lle<br />
vielfältige Umwandlungsmöglichkeiten angeboten wer<strong>de</strong>n,<br />
mit <strong>de</strong>nen sie ihre Zeitwertkonten aufbauen können. Verbreitet ist<br />
beispielsweise die Möglichkeit, Bonus in Zeit umzuwan<strong>de</strong>ln. Ebenso<br />
können auch Teile <strong><strong>de</strong>s</strong> laufen<strong>de</strong>n Gehalts, Urlaubstage2, Weihnachtsgeld,<br />
Tantiemen, Überstun<strong>de</strong>n sowie freiwillige Arbeitgeberbeiträge<br />
einfließen. 3 Seit 2009 sind Lebensarbeitszeitkonten ausschließlich<br />
in Geld zu führen, nicht mehr in Zeit, so dass bei Einbringung von<br />
nichtmonetären Bestandteilen (wie z.B. Urlaub o<strong>de</strong>r Mehrarbeit) diese<br />
in einen Geldwert umzurechnen sind.<br />
Auch bei <strong>de</strong>r Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> angesammelten Guthabens gewähren<br />
Unternehmen einen breiten Spielraum. Dadurch unterstützen<br />
Arbeitszeitkonten <strong>de</strong>n Wunsch <strong>de</strong>r Mitarbeiter nach mehr Flexibilität<br />
und ver<strong>de</strong>utlichen ihre Be<strong>de</strong>utsamkeit als geeignetes Bindungsinstrument.<br />
Als Verwendungsmöglichkeiten sind vor allem vorzeitiger<br />
Ruhestand, Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Sabbaticals<br />
sowie Freistellungen zur Kin<strong>de</strong>rerziehung zu nennen. 4<br />
» 3. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbindungen für Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lle<br />
fin<strong>de</strong>n sich im Vierten Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Sozialgesetzbuches.<br />
Diese Regelungen wur<strong>de</strong>n durch das Flexi-II-Gesetz erheblich<br />
1) Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen<br />
zum Anlass genommen und im Sommer 2009 eine Studie zum Thema „Lebensarbeitszeitkonten“<br />
durchgeführt, an <strong>de</strong>r sich vor allem börsennotierte Unternehmen beteiligt<br />
haben. Die Studie steht auf <strong>de</strong>r Ernst & Young Homepage unter folgen<strong>de</strong>m Link zum<br />
Download bereit: http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/Lebensarbeitszeitkonten<br />
_2009/$FILE/Studie_LAZ_2009.pdf<br />
2) Urlaub kann arbeitsrechtlich nur eingebracht wer<strong>de</strong>n, soweit es sich um Urlaub han<strong>de</strong>lt,<br />
<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>m gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus geht.<br />
3) Genauere Angaben über Umwandlungs- und Verwendungsmöglichkeiten liefert hierzu<br />
die Ernst & Young Studie. Hier zeigt sich auch, dass das klassische Ansammeln von<br />
Mehrarbeit bzw. Überstun<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Einzahlungsbausteinen für Lebensarbeitszeitkonten<br />
nur eine geringere Rolle spielt<br />
4) Auch hierzu fin<strong>de</strong>n Sie weiterführen<strong>de</strong> Informationen in <strong>de</strong>r Ernst & Young Studie.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 29
FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />
geän<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>n Steuergesetzen fin<strong>de</strong>n sich keine eigenständigen<br />
Regelungen für die Besteuerung <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeitkonten. Das<br />
BMF-Schreiben vom 17.6.2009 lehnt sich daher im Wesentlichen an<br />
die Regelungen und Definitionen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB IV an.<br />
Sofern es sich um ein Lebensarbeitzeitkonto i.S.d. Sozialversicherungsrechtes<br />
han<strong>de</strong>lt und <strong>de</strong>r Mitarbeiter keinen direkten Rechtsanspruch<br />
gegenüber einem Dritten hat, führt die Einbringung und<br />
Gutschrift von künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>m Arbeitslohn auf <strong>de</strong>m Lebensarbeitszeitkonto<br />
nicht zum steuerlichen Zufluss von Arbeitslohn. Auch<br />
die Einbringung von Arbeitgeberzuschüssen führt nicht zu einem<br />
lohnsteuerpflichtigen Zufluss im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einbringung. Erst<br />
die Auszahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Guthabens im Rahmen einer Freistellungsphase<br />
o<strong>de</strong>r z.B. bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses (sog. Störfall) führt<br />
i.H.d. jeweils ausgezahlten Betrages zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />
Das steuerpflichtige Entgelt umfasst in diesem Fall die eingebrachten<br />
Beiträge sowie mit <strong>de</strong>m eingebrachten Guthaben erzielte und an <strong>de</strong>n<br />
Mitarbeiter ausgeschüttete Kapitalerträge.<br />
Dies gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter die in einem unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnis stehen. Bei befristet beschäftigten Mitarbeitern<br />
gilt die Vermutung, dass sie keine Möglichkeit haben wer<strong>de</strong>n das<br />
Wertguthaben für eine Freistellungsphase in Anspruch zu nehmen,<br />
so dass für diese eine steuerbefreite Zuführung nicht möglich ist.<br />
Auch Organe von Körperschaften, insbeson<strong>de</strong>re Vorstän<strong>de</strong> und<br />
GmbH-Geschäftsführer, können nicht steuerbefreit in ein Lebensarbeitszeitkonto<br />
einzahlen. Das gleiche gilt für beherrschen<strong>de</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer.<br />
Ob dies eine sachgerechte Differenzierung<br />
ist wer<strong>de</strong>n die Gerichte klären müssen.<br />
Steuerlich ist auch weiterhin grundsätzlich eine Umwandlung in eine<br />
betriebliche Altersvorsorge möglich, ohne dass dies zu einem steuerlichen<br />
Zufluss führt. Aufgrund <strong>de</strong>r Restriktionen durch das Flexi-II<br />
gilt dies nicht für die Sozialversicherung.<br />
Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist gem. §23b Abs.<br />
1 SGB IV das fällige Arbeitsentgelt, das auch tatsächlich an <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Damit bleiben die Einbringungen in<br />
das Lebensarbeitszeitkonto somit sozialversicherungsfrei. Durch die<br />
Sozialversicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Ansparphase spart sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
zunächst Sozialversicherungsbeiträge, sofern er nicht bereits<br />
in <strong>de</strong>r Ansparphase mit <strong>de</strong>m verbleiben<strong>de</strong>m Gehalt über <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung liegt. Bei<br />
Auszahlung unterliegt das Wertguthaben in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Auszahlung <strong>de</strong>r Sozialversicherung, wie auch sonstige Entgeltzahlungen.<br />
Diese sozialversicherungsrechtliche Absicherung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
während <strong>de</strong>r Freistellungen wur<strong>de</strong> bereits mit <strong>de</strong>m Flexi-I<br />
eingeführt. Dies gilt unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter während<br />
<strong>de</strong>r Einzahlungsphase bereits über <strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen<br />
gelegen hat o<strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge durch die Einbringung<br />
in das Lebensarbeitzeitkonto erspart hatte.<br />
Ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Einbringungsphase oberhalb <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />
lag, ist aber für die Auszahlung bei einem<br />
Störfall relevant. In diesem Fall soll nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Auszahlung<br />
verbeitragt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ohne die Einbringung in das Wertguthaben<br />
beitragspflichtig gewesen wäre. Um dies sicherzustellen muss <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber die entsprechen<strong>de</strong> Differenz über die sogenannte SV-Luft<br />
nachhalten. Eine Sozialversicherungsfreiheit im Störfall ist daher nur<br />
dann gegeben, wenn während <strong>de</strong>r gesamten Laufzeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Lebensarbeitszeitkontos<br />
die Beiträge aus Entgelt finanziert wur<strong>de</strong>n, das über<br />
<strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze lag.<br />
Der Arbeitgeber hat ertragssteuerlich zum Bilanzstichtag eine Rückstellung<br />
i.H.d. <strong>de</strong>m Mitarbeiter zustehen<strong>de</strong>n Auszahlungsansprüche<br />
und <strong><strong>de</strong>s</strong> darauf entfallen<strong>de</strong>n Arbeitgeberanteils zur Sozialversiche-<br />
rung zu bil<strong>de</strong>n, so schon das BMF-Schreiben vom 11.11.1999 zur<br />
Bilanzierung von Wertkontenvereinbarungen. Für die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
zugesagte Verzinsung o<strong>de</strong>r sonstigen Erträge ist eine separate<br />
Rückstellung zu bil<strong>de</strong>n. Die bilanzielle Behandlung hängt hier jedoch<br />
auch davon ab, wie das Mo<strong>de</strong>ll konkret ausgestaltet wird und wie <strong>de</strong>r<br />
Insolvenzschutz umgesetzt wird, z.B. über eine Versicherung o<strong>de</strong>r<br />
ein Treuhand-Mo<strong>de</strong>ll. Das BilMoG, dass nun die Möglichkeit eröffnet<br />
Bilanzierungseinheiten aus <strong>de</strong>n Verbindlichkeiten und diese absichern<strong>de</strong><br />
Anlagen zu bil<strong>de</strong>n, vergleichbar <strong>de</strong>r Bilanzierung nach IFRS,<br />
hat hier einige Än<strong>de</strong>rungen gebracht. Daher hat die Finanzverwaltung<br />
ein neues BMF-Schreiben zur <strong>de</strong>n ertragsteuerlichen Aspekten von<br />
Lebensarbeitzeitkonten angekündigt, welches nun aber schon über<br />
ein halbes Jahr auf sich warten lässt. Es ist noch nicht abzusehen,<br />
wann dieses veröffentlicht wird.<br />
» 4. Chancen und Risiken von Lebensarbeitszeitkonten<br />
nutzen und erkennen<br />
Lebensarbeitszeitkonten bieten sowohl <strong>de</strong>m Arbeitgeber als auch<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer viele Chancen. Es sind aber auch einige Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />
zu meistern.<br />
Die Unternehmen sehen Lebensarbeitszeitkonten insbeson<strong>de</strong>re als<br />
Instrument zur Wettbewerbssteigerung <strong><strong>de</strong>s</strong> eigenen Hauses auf <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsmarkt. Gera<strong>de</strong> im Hinblick auf die „Work-Life-Balance“ sind<br />
Lebensarbeitszeitkonten ein schlagkräftiges Instrument im Recruiting-Prozess.<br />
Zu<strong>de</strong>m bieten Lebensarbeitszeitkonten die Möglichkeit,<br />
Arbeitskräfte langfristig an das Unternehmen zu bin<strong>de</strong>n. Lebensarbeitszeitkonten<br />
sind daher ein Instrument, um Mitarbeiterfluktuation<br />
und die damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten zu reduzieren.<br />
Lebensarbeitszeitkonten tragen auch zur Motivation <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
bei. Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass die Bereitschaft<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter, ihren Arbeitseinsatz in Zeiten hoher Auslastung zu<br />
erhöhen, durch <strong>de</strong>n Ausgleich in Freizeit gesteigert wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer sind zu<strong>de</strong>m die steuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorteile, die durch die aufgeschobene<br />
Vergütung entstehen, ein attraktiver Anreiz. Die Versteuerung sowie<br />
die Entrichtung <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Wertguthaben aufgeschoben, was<br />
die Nutzung von Zinses-Zinseffekten möglich macht.<br />
Weitere Vorteile für <strong>de</strong>n Arbeitgeber sind zum einen die Sicherung<br />
von Arbeitsplätzen sowie die Realisierung von Kostensenkungspotenzialen.<br />
Denkbar ist neben <strong>de</strong>r Reduzierung <strong>de</strong>r oben genannten<br />
Rekrutierungs- und Fluktuationskosten auch eine Reduzierung von<br />
Kosten, die durch eine überalterte Belegschaft entstehen können<br />
(z.B. krankheitsbedingte Ausfallzeiten). Gera<strong>de</strong> in Hinblick auf <strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>mographischen Wan<strong>de</strong>l ist es nötig, dass Möglichkeiten zum vorzeitigen<br />
Ruhestand genutzt wer<strong>de</strong>n, um Altersstrukturen an die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
im Unternehmen anzupassen. Zu<strong>de</strong>m kann das Ansammeln<br />
<strong>de</strong>r Wertguthaben für <strong>de</strong>n Arbeitgeber weitgehend kostenneutral<br />
gestaltet wer<strong>de</strong>n, da das Guthaben grundsätzlich aus <strong>de</strong>r Arbeitsleis<br />
tung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mitarbeiters entsteht. Darüber hinaus liefern Lebensarbeitszeitkonten<br />
eine gute Alternative zur auslaufen<strong>de</strong>n Altersteilzeit,<br />
zumal hier keine Aufstockungsbeiträge durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu<br />
entrichten sind.<br />
Bei <strong>de</strong>r Überlegung, ob und unter welchen Rahmenbedingungen die<br />
Implementierung eines Lebensarbeitszeitkontos sinnvoll ist, sind<br />
weitere Aspekte zu berücksichtigen, insbeson<strong>de</strong>re die zu erwarten<strong>de</strong><br />
Teilnehmerzahl und Investitionsquote, die Kosten <strong>de</strong>r Implementierung<br />
und laufen<strong>de</strong>n Verwaltung sowie personalpolitische Aspekte.<br />
Der Aufwand <strong>de</strong>r Implementierung lohnt sich nur, wenn auch genügend<br />
Mitarbeiter an <strong>de</strong>m Mo<strong>de</strong>ll teilnehmen. Ebenso entstehen Kosten<br />
30 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
für die rechtliche, steuerliche und bilanzielle Beratung im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Implementierung und Verwaltung <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeitkonten.<br />
Dies sind z.B. Kosten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beachtung<br />
steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen,<br />
sozialversicherungsrechtlicher Aufzeichnungspflichten, Kosten für<br />
die Anbieter von IT-Lösungen zur Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Programms sowie<br />
Kosten <strong>de</strong>r Kapitalanlagegesellschaft für die vermögensverwalten<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeiten. Die Kosten können (partiell) auf die Mitarbeiter umgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mo<strong>de</strong>lls ist gut zu überlegen, welche<br />
Gehaltsbestandteile die Mitarbeiter wan<strong>de</strong>ln können. Neben laufen<strong>de</strong>m<br />
Gehalt und Son<strong>de</strong>rzahlungen bieten sich insbeson<strong>de</strong>re<br />
Urlaubstage sowie Überstun<strong>de</strong>n bzw. Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n an. Letztere<br />
sind beson<strong>de</strong>rs bei Mitarbeitern beliebt, die aufgrund ihrer Gehaltsstruktur<br />
keine (signifikanten) Son<strong>de</strong>rzahlungen erhalten. Bei <strong>de</strong>r<br />
Umwandlung von Zeitguthaben aus Überstun<strong>de</strong>n/Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n<br />
besteht insbeson<strong>de</strong>re bei Vertrauensarbeitszeitsystemen das<br />
Risiko, dass unnötige Überstun<strong>de</strong>n kreiert wer<strong>de</strong>n, um diese in das<br />
Lebensarbeitszeitkonto einzubringen.<br />
» 5. Den richtigen Anbieter auswählen<br />
Elementar für die erfolgreiche Implementierung von Lebensarbeitszeitkonten<br />
ist neben <strong>de</strong>r rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung<br />
die richtige Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters.Beson<strong>de</strong>rs zu berücksichtigen ist<br />
die Wahl <strong>de</strong>r richtigen Kapitalanlageprodukte. Gesetzlich geregelte<br />
Werterhaltungsgarantien schränken die Anlagemöglichkeiten ein,<br />
wodurch eine genaue Überprüfung <strong>de</strong>r angebotenen Produkte notwendig<br />
wird, um zum einen die gesetzlichen Restriktionen einzuhalten<br />
und zum an<strong>de</strong>ren im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers <strong>de</strong>nnoch eine<br />
gute Rendite zu erwirtschaften.<br />
In diesem Zusammenhang ist ebenso eine ausreichen<strong>de</strong> Insolvenzsicherung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Wertguthabens be<strong>de</strong>utsam, da auch hier rechtliche<br />
Vorgaben einzuhalten sind. Gera<strong>de</strong> in diesem Bereich lässt sich durch<br />
eine gute Strukturierung <strong>de</strong>r Insolvenzsicherung über ein sog. „Contractual<br />
Trust Arrangement“ (CTA), verbun<strong>de</strong>n mit einer guten steuerlichen<br />
Planung, eine attraktive Rendite erzielen, wenn durch eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Strukturierung <strong>de</strong>r Anlagegesellschaft die Erträge<br />
beim Arbeitgeber und <strong>de</strong>m Anlagevehikel weitestgehend steuerfrei<br />
vereinnahmt wer<strong>de</strong>n können (Brutto-Brutto-Sparen).<br />
Die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Mo<strong>de</strong>lls sollte durch Lohnsteueranrufungsauskünfte bzw. Auskünfte<br />
bei <strong>de</strong>n Sozialversicherungsbehör<strong>de</strong>n abgesichert wer<strong>de</strong>n. Bei<br />
<strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen Komponente reicht die Palette von <strong>de</strong>r Einbeziehung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrats über die Konzeption von Anlagerichtlinien<br />
bis hin zur Ausgestaltung <strong>de</strong>r Gehaltsumwandlungsvereinbarung.<br />
Von Vorteil erweist sich im Verwaltungsbereich in <strong>de</strong>r Regel die Nutzung<br />
von Online-Verwaltungsplattformen, durch die die Mitarbeiter<br />
je<strong>de</strong>rzeit Zugang zu ihrem „Konto“ haben und auch die steuerliche<br />
und sozialversicherungsrechtliche Administration für die Lohnbuchhaltung<br />
erheblich vereinfacht wird. Wichtig für <strong>de</strong>n Erfolg von<br />
Lebensarbeitszeitkonten ist vor allem die Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiter.<br />
Der Schlüssel hierfür ist die richtige Einbindung und Beratung <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter. Hierzu ist eine genaue Planung <strong>de</strong>r Kommunikationsstrategie<br />
unumgänglich.<br />
»6. Was die Zukunft bringt<br />
Die <strong>de</strong>rzeitige Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass Zeitkonten, ob<br />
nun kurze o<strong>de</strong>r langfristige, bei <strong>de</strong>r Bewältigung von Krisen helfen<br />
können. Zukünftige Herausfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>nen sich Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lle<br />
stellen müssen, sind die Gewährung einer ren-<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
ditestarken Kapitalanlage und attraktive Anlagemöglichkeiten, die<br />
Abfe<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mographischen Entwicklung sowie die Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r Teilnahmebereitschaft <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch eine strukturierte<br />
Kommunikation. Dabei ist es wichtig, für die Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschied<br />
zwischen betrieblicher Altersvorsorge und Lebensarbeitszeitkonten<br />
zu ver<strong>de</strong>utlichen und die unterschiedlichen Zielsetzungen<br />
und Rahmenbedingungen herauszuarbeiten. Dennoch wer<strong>de</strong>n wohl<br />
auch in Zukunft Lebensarbeitszeitkonten in Konkurrenz zur betrieblichen<br />
Altersversorgung stehen. Hierzu ver<strong>de</strong>utlicht die Ernst & Young<br />
Studie, dass im Durchschnitt 70 % <strong>de</strong>r Mitarbeiter an Mo<strong>de</strong>llen <strong>de</strong>r<br />
betrieblichen Altersversorgung teilnehmen, während sich bei <strong>de</strong>n<br />
Lebensarbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>llen im Durchschnitt nur 15 % beteiligen.<br />
Auch im Hinblick auf die weitere Globalisierung <strong>de</strong>r Arbeitswelt<br />
wer<strong>de</strong>n Lebensarbeitszeitkonten weiter an Be<strong>de</strong>utung gewinnen. Für<br />
aus <strong>de</strong>m Ausland stammen<strong>de</strong> Mitarbeiter, die von ihrer persönlichen<br />
Lebensplanung her meist vorhaben nur für eine bestimmte Zeit in<br />
Deutschland zu arbeiten, ist <strong>de</strong>r Vermögensaufbau durch Lebensarbeitszeitkonten<br />
oftmals attraktiver als die Teilnahme an betrieblichen<br />
Altersvorsorgemo<strong>de</strong>llen und auch die psychologischen Hür<strong>de</strong>n für<br />
eine Teilnahme sind niedriger, da <strong>de</strong>r Zeithorizont überschaubarer<br />
ist.<br />
Was die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Flexi-II-Gesetzes und <strong>de</strong>r steuerlichen Rahmenbedingungen<br />
für die Verbreitung und die Nutzung von Lebensarbeitszeitkonten<br />
be<strong>de</strong>uten, wer<strong>de</strong>n erst die nächsten Jahre zeigen.<br />
Die meisten Anbieter haben sich aber bereits auf die verän<strong>de</strong>rten<br />
Bedingungen eingestellt und bieten Kapitalanlagemo<strong>de</strong>lle an, die an<br />
die geän<strong>de</strong>rten Kapitalanlagevorgaben angepasst sind.<br />
Daher ist jetzt eine gute Zeit für Unternehmer, sich mit <strong>de</strong>m Thema<br />
zu befassen und zu prüfen, wie Lebensarbeitzeitkonten als weiterer<br />
Baustein das Gesamtvergütungskonzept eines Unternehmens ergänzen<br />
können.<br />
StB Bettina Kleine<br />
ist Director in <strong>de</strong>r Service Line Human Capital<br />
bei <strong>de</strong>r Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Sie leitet die Human Capital<br />
Abteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> Kölner Büros.<br />
StB / RAin Britta Schmitt<br />
ist Senior Managerin im Bereich Human Capital<br />
/ Performance & Reward bei <strong>de</strong>r Ernst &<br />
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
in München. Sie ist auf aktienbasierte Vergütungsmo<strong>de</strong>lle<br />
und Deferred Compensation<br />
spezialisiert.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 31
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Altersvorsorge<br />
Richtig übergeben,<br />
Rente finanzieren<br />
Viele Unternehmenschefs konzentrieren sich bei <strong>de</strong>r Planung ihrer<br />
Altersvorsorge auf die Erträge aus ihrer Firma. Ein riskantes Spiel,<br />
<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Wert <strong><strong>de</strong>s</strong> Lebenswerks wird fast<br />
immer überschätzt.<br />
Erfolgreich, engagiert, En<strong>de</strong> vierzig: Für StB<br />
Uwe Rolef aus <strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen<br />
Alfter ist das genau die richtige Situation, um<br />
eine gut geplante Staffelübergabe einzuleiten.<br />
Rolef hat sich auf Nachfolge spezialisiert und<br />
kennt viele Fälle, in <strong>de</strong>nen mittelständische<br />
Firmenchefs viel zu lange gewartet haben.<br />
Beispiel ist etwa eine 80-jährige Firmenchefin,<br />
die als Pflegefall die Geschäftsführung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Familienbetriebs an ihren 53-jährigen<br />
Sohn übertrug. Etwas an<strong>de</strong>rs ist die Situation<br />
eines Ehepaares, aber kein Einzelfall:<br />
Sie gingen immer davon aus, ihr Sohn<br />
übernehme die Firma. Zu seiner Karriere als<br />
Banker bekannte er sich erst dann, als die<br />
Unternehmensnachfolge konkrete Formen<br />
annehmen sollte.<br />
Nils Koerber, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Unterneh-<br />
mensberatung Kern aus Darmstadt, kennt<br />
die Probleme <strong>de</strong>r Seniorchefs genau, sein<br />
Unternehmen hat sich auf die Beratung im<br />
Bereich Unternehmensnachfolge spezialisiert:<br />
„Bei <strong>de</strong>r Nachfolge spielen immer<br />
emotionale Faktoren mit. Schon in <strong>de</strong>n besten<br />
Jahren <strong>de</strong>n Ausstieg zu bestimmen, ist ein<br />
mentaler Spagat, <strong>de</strong>n viele – bewusst o<strong>de</strong>r<br />
unbewusst – nicht leisten wollen.“ Der aber<br />
ist notwendig.<br />
Optimal gelaufene<br />
Nachfolge gibt es nicht<br />
Für Wolf Kempert, Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft für Unternehmensnachfolge<br />
und Unternehmensführung (UNU) in Berlin<br />
und Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Unternehmensberater<br />
(BDU), gibt es die optimal<br />
gelaufene Nachfolge nicht – selbst bei bester<br />
Vorbereitung und einem geplanten Zeitraum<br />
von zehn o<strong>de</strong>r mehr Jahren. Zu viele Aspekte<br />
sind zu berücksichtigen, viele Fallstricke zu<br />
überwin<strong>de</strong>n.<br />
1. Familiennachfolge.<br />
Übernehmen die Kin<strong>de</strong>r das Geschäft, ist die<br />
Nachfolge sukzessive aufzubauen. Schon weil<br />
Mitarbeiter die „Kleinen“ von früh an kennen,<br />
müssen sie sich durch entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Führungsverhalten wie auch kaufmännisches<br />
Geschick Respekt verschaffen.<br />
Berater Kempert kennt Familien, in <strong>de</strong>nen<br />
sich die junge Generation erst entsprechend<br />
qualifizieren musste. Selbst wenn die Eltern<br />
mit Herz und Seele im Betrieb aufgehen,<br />
legen sie die Liebe zum Unternehmen ihrem<br />
32 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Nachwuchs nicht automatisch mit in die<br />
Wiege. Bekennen sich Kin<strong>de</strong>r nicht klar zur<br />
Familientradition, kann es sogar besser sein,<br />
rechtzeitig eine an<strong>de</strong>re Lösung anzustreben.<br />
Zu<strong>de</strong>m kommen bei <strong>de</strong>r Nachfolge innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Familie in <strong>de</strong>r Regel Ansprüche an<strong>de</strong>rer<br />
Angehöriger wie auch die Alterssicherung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Seniors mit ins Spiel. Das alles zu regeln,<br />
braucht eben viel Zeit.<br />
2. Externe Interessenten.<br />
Nicht weniger kompliziert erscheint die externe<br />
Variante: Erfahrungsgemäß ist es schwer,<br />
geeignete Kandidaten zu fin<strong>de</strong>n. „Auch die<br />
Nase muss passen“, meint StB Dirk Hubl,<br />
Partner <strong>de</strong>r Kanzlei Rolef & Hubl in Alfter.<br />
Hier gilt es sämtliche Optionen gegeneinan<strong>de</strong>r<br />
abzuwägen. Was kommt infrage? Nur<br />
<strong>de</strong>r Verkauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens auf einen<br />
Schlag? Ein gleiten<strong>de</strong>r Übergang mit Beteiligung?<br />
Die Pachtvariante? Was passiert mit<br />
Pensionsrückstellungen? Letztendlich sind<br />
die Antworten immer individuell zu ermitteln,<br />
vieles sei Verhandlungssache. „Unter<br />
Abwägung aller Vor- und Nachteile für bei<strong>de</strong><br />
Seiten“, sagt Koerber.<br />
Über die Probleme in <strong>de</strong>r Praxis berichtet<br />
Unternehmerin Ursula Jachnik im rheinland-pfälzischen<br />
Koblenz. Gemeinsam mit<br />
ihrem Mann baute sie vor 45 Jahren ein<br />
Autohaus für die Marken Volvo und Subaru<br />
auf. „Mit unserer Werkstatt erzielen wir<br />
gute Gewinne“, sagt Jachnik. Seit fast zehn<br />
Jahren sucht das Ehepaar nun schon nach<br />
einem externen Nachfolger. „Wir haben zu<br />
spät begonnen“, meint die engagierte 67-Jährige.<br />
Mit <strong>de</strong>m Verkaufserlös will das Paar sein<br />
Alterseinkommen sichern. Mehrere Übergabeversuche<br />
scheiterten. „Aktuell haben wir<br />
zwar wie<strong>de</strong>r einen Interessenten. Die Banken<br />
wollen aber das Risiko nicht mittragen“,<br />
meint Jachnik.<br />
Ein typisches Problem: Junge, engagierte<br />
Grün<strong>de</strong>r möchten <strong>de</strong>n Sprung in die Selbstständigkeit<br />
wagen, es fehlt ihnen aber das<br />
Geld. Die Banken verlangen Sicherheiten, die<br />
diese noch nicht aufbauen konnten. Selbst<br />
wenn die Erträge <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens üppig<br />
fließen, weichen die Kreditinstitute von ihren<br />
hohen For<strong>de</strong>rungen nicht ab. Ausweg könnte<br />
eine Bürgschaft <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rbanken sein. Doch<br />
sie vergeben diese auch nur nach sehr strengen<br />
Kriterien. „Ein Dilemma, das wir immer<br />
wie<strong>de</strong>r beobachten. Die Hür<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geldgeber<br />
sind enorm hoch“, so Uwe Rolef.<br />
Wie rigi<strong>de</strong> die Banken vorgehen, musste auch<br />
Peer-Gunter Groll erfahren. Vor drei Jahren<br />
kaufte er die Firma Document World im nordrhein-westfälischen<br />
Neuss, <strong>de</strong>utschlandweit<br />
größter Konzessionär <strong>de</strong>r Marke Xerox. Groll<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
und seine Mitarbeiter beraten Unternehmen<br />
bei <strong>de</strong>r Auswahl und Abwicklung ihres Dokumentenmanagements.<br />
Viele Jahre war Groll zuvor in <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
eines Han<strong>de</strong>lskonzerns tätig, bevor er<br />
das Unternehmen kaufte. „Für die Finanzierung<br />
wandten wir uns zunächst an die bisherige<br />
Großbank, mit welcher <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r schon<br />
über 30 Jahre zusammenarbeitete“, sagt Groll.<br />
Obwohl die Firma in dieser langen Perio<strong>de</strong><br />
nie hohe Fremdmittel in Anspruch nehmen<br />
musste, erwartete das Kreditinstitut gigantische<br />
Sicherheiten. „Wir konnten anhand <strong>de</strong>r<br />
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
und <strong>de</strong>n Planzahlen belegen, wie gut das<br />
Geschäft aufgestellt war. Trotz<strong>de</strong>m wollte die<br />
Bank eine Übersicherung von mehr als 100<br />
Prozent“, sagt Groll.<br />
Für <strong>de</strong>n Diplom-Kaufmann eine untragbare<br />
For<strong>de</strong>rung, er wandte sich an die Sparkasse<br />
an seinem Wohnort. „Der Sachbearbeiter reagierte<br />
völlig konträr. Wir bekamen innerhalb<br />
von nur einer Woche unbürokratisch und zu<br />
fairen Konditionen die Finanzierungszusage.“<br />
Zwar musste Groll auch bei <strong>de</strong>r Sparkasse<br />
umfangreiche Sicherheiten abtreten, doch<br />
Erfolgreiche Nachfolge<br />
weniger als damals die Großbank erwartete.<br />
Doch um die Banken mit ins Boot zu holen,<br />
müssen die Parteien mitunter nachhelfen.<br />
Wolf Kempert erzählt: „Manchmal ist es notwendig,<br />
dass <strong>de</strong>r Firmenchef selbst Geld in<br />
die Hand nimmt.“ In <strong>de</strong>r Regel läuft das auf<br />
eine Beteiligung hinaus: Der Senior kann als<br />
stiller Teilhaber im Unternehmen bleiben und<br />
wird über die fließen<strong>de</strong>n Erträge entlohnt,<br />
verbun<strong>de</strong>n mit einem Risiko: „Eine Beteiligung<br />
kommt nur in Betracht, wenn <strong>de</strong>r neue<br />
Geschäftsführer alle Kompetenzen und Führungsqualitäten<br />
mitbringt, um <strong>de</strong>n Betrieb<br />
erfolgreich weiterführen zu können“, warnt<br />
Koerber. Selbst dann bleiben noch Unwägbarkeiten<br />
wie etwa Konjunkturschwankungen,<br />
die die Altersbezüge gefähr<strong>de</strong>n können.<br />
Firmenchefs müssen Leibrente<br />
besichern lassen<br />
Das gilt auch wenn die Parteien eine Leibrente<br />
vereinbaren. Auf <strong>de</strong>r sicheren Seite sind<br />
Firmenchefs nur dann, wenn diese besichert<br />
ist. „Infrage kommt etwa <strong>de</strong>r Eintrag einer<br />
Grundschuld, falls zum Beispiel Immobilien<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind“, empfiehlt Rolef. An<strong>de</strong>rnfalls<br />
Peer-Gunter Groll ist eigentlich ein Spätstarter. Erst seit gut drei<br />
Jahren ist <strong>de</strong>r 55-Jährige Chef von inzwischen 40 engagierten<br />
Mitarbeitern und einem Unternehmen mit fast 15 Millionen Euro<br />
Jahresumsatz. Groll hat die Firma Dokument World<br />
(www.dokumentworld.<strong>de</strong>) in Neuss gekauft und gleich bezahlt.<br />
Mit seiner <strong>Entscheidung</strong> ist <strong>de</strong>r<br />
Jungunternehmer sehr zufrie<strong>de</strong>n.<br />
Er nahm einige Umstrukturierungen<br />
vor und plant, schon seine zweite<br />
Nie<strong>de</strong>rlassung zu eröffnen. Bevor er<br />
sich für die Firma entschied, prüfte<br />
er mehrere Angebote und suchte<br />
lange nach <strong>de</strong>m geeigneten Objekt.<br />
„Nachfolge muss auf bei<strong>de</strong>n Seiten<br />
passen“, meint Groll.<br />
Aus seinen eigenen Erfahrungen<br />
hat er gelernt: „Langsam muss ich<br />
beginnen, mich mit meiner eigenen<br />
Nachfolge zu beschäftigen. Vielleicht<br />
interessiert sich ein qualifizierter<br />
Mitarbeiter.“ Groll weiß, dass<br />
allein die Abwicklung und die Phase<br />
konkreter Verhandlungen bei einer<br />
externen Lösung schon fast ein Jahr<br />
dauert. Er ist sich darüber bewusst,<br />
wie viele Informationen über das<br />
Unternehmen sein Nachfolger vor<br />
seinem Einstieg sammeln wird. Er<br />
weiß, dass dieser sich Einblick in die<br />
Bilanzen <strong>de</strong>r vergangenen Jahre und<br />
in die Buchhaltung verschafft, sich<br />
mit <strong>de</strong>m Controlling beschäftigt und<br />
vielleicht noch Branchenkenntnisse<br />
aufbauen muss.<br />
Weil für Groll die Firma auch einen<br />
guten Teil seiner Altersvorsorge darstellt,<br />
will er dabei auf keinen Fall<br />
unter Druck reagieren müssen: „Denn<br />
am En<strong>de</strong> zählt doch auch <strong>de</strong>r Preis.“<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 33
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
trägt <strong>de</strong>r Senior das Risiko einer Insolvenz<br />
immer mit. „Und zwar unabhängig davon, ob<br />
es sich um einen externen o<strong>de</strong>r einen internen<br />
Nachfolger han<strong>de</strong>lt“, warnt Koerber.<br />
Alles Konsequenzen, die <strong>de</strong>r Senior bei seinen<br />
Überlegungen von vornherein mit einbeziehen<br />
sollte. So wird eine Einigung nie<br />
ohne Entgegenkommen von bei<strong>de</strong>n Seiten<br />
zu erzielen sein. Offene Kommunikation entschei<strong>de</strong>t.<br />
Unternehmensberater Nils Koerber<br />
muss als neutraler Mediator immer wie<strong>de</strong>r<br />
eingreifen, wenn Verhandlungen zwischen<br />
Senior und Nachfolger ins Stocken geraten.<br />
Ähnlich die Situation bei Groll: „Ohne <strong>de</strong>n<br />
externen Vermittler wäre die Übernahme<br />
viel schwieriger abgelaufen, vielleicht sogar<br />
gescheitert“, erinnert er sich.<br />
Als problematisch erweist sich regelmäßig<br />
die Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmenswerts.<br />
„Firmeninhaber gehen meist davon aus, dass<br />
dieser viel höher liegt, als er tatsächlich ist“,<br />
sagt Koerber. Auch ein Grund, warum es riskant<br />
ist, die Altersvorsorge allein im Vertrauen<br />
auf <strong>de</strong>n Betrieb aufzubauen. „Zusätzlich<br />
zur Firma sollte eine Mischung aus Immobilien,<br />
Kapitalanlagen, Lebensversicherungen<br />
und staatlich geför<strong>de</strong>rter Rürup-Rente aufgebaut<br />
wer<strong>de</strong>n“, empfiehlt Uwe Rolef. Die<br />
Rürup-Rente hat zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Vorteil, dass sie<br />
insolvenzsicher ist.<br />
Je<strong>de</strong>r Unternehmer muss sich auch darüber<br />
im Klaren sein, dass <strong>de</strong>r Wert seiner Firma<br />
schwankt und von <strong>de</strong>r allgemeinen Marktlage<br />
abhängig ist. Innerhalb weniger Monate kann<br />
er nach oben o<strong>de</strong>r nach unten abweichen. Die<br />
beste Verhandlungsposition bei <strong>de</strong>r Nachfolge<br />
haben daher jene Firmenchefs, die loslassen<br />
können – aber nicht müssen. Denen die Zeit<br />
noch nicht im Nacken sitzt.<br />
Als Basis für die Preisverhandlung wählen<br />
die Parteien in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n sogenannten<br />
Ertragswert, <strong>de</strong>n ein neutraler Berater von <strong>de</strong>r<br />
Kammer, ein unabhängiger Unternehmensberater,<br />
Wirtschaftsprüfer o<strong>de</strong>r Steuerberater<br />
zuvor ermittelt. Wohlgemerkt als Basis: Der<br />
Ertragswert entspricht nachher fast nie <strong>de</strong>m<br />
Kaufpreis. Er zielt auf die künftig realisierbaren<br />
Erträge ab. Es spielen dabei zahlreiche<br />
Faktoren eine wichtige Rolle. Zum Beispiel,<br />
inwiefern bisher das Unternehmen von <strong>de</strong>r<br />
Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers abhängig ist. Gibt<br />
es eine zweite Führungskraft im Haus, wirkt<br />
sich das wertsteigernd aus.<br />
Relevant sind auch die Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren<br />
Betriebszugehörigkeit, Alter und Qualifikation.<br />
Ein dynamisches, gut ausgebil<strong>de</strong>tes<br />
Team beeinflusst <strong>de</strong>n Wert <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />
positiv, ebenso eine spezialisierte o<strong>de</strong>r<br />
diversifizierte marktgerechte Leistungspalette<br />
und eine lebendige Stammkun<strong>de</strong>nstruktur.<br />
Externe Nachfolge überwiegt<br />
Zwischen 2010 und 2014 wer<strong>de</strong>n knapp 110.000 Familienunternehmen auf<br />
einen Nachfolger übertragen, wie das Institut für Mittelstandsforschung<br />
in Bonn aktuell ermittelt hat.<br />
10,3%<br />
16,5%<br />
8,3%<br />
21,1%<br />
43,8%<br />
Daraus erschließt sich auch, warum und wie<br />
die Betriebsführung schon mehrere Jahre vor<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>finitiven Nachfolge strategisch ausgerichtet<br />
wer<strong>de</strong>n sollte.<br />
Berater Kempert stellt aber immer wie<strong>de</strong>r<br />
fest, dass Unternehmer kurz vor <strong>de</strong>m Ruhestand<br />
„mü<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n.“ Wer weiß, dass er die<br />
Firmenleitung bald abgibt, investiert selten<br />
in neue Technik und akquiriert auch keine<br />
neuen Kun<strong>de</strong>n mehr. Nachlässigkeiten, die<br />
sich beim Verkauf an einen externen Nachfolger<br />
negativ auswirken.<br />
Wie aber kann <strong>de</strong>r Unternehmer einen<br />
richtigen Nachfolger fin<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>m sich<br />
Gespräche lohnen? Kempert weiß, dass viele<br />
Firmenchefs die Sache selbst in die Hand<br />
nehmen wollen. Als erfahrene Unternehmer<br />
glauben sie, alles im Griff zu haben.<br />
Berater warnt Unternehmer vor<br />
Alleingang bei <strong>de</strong>r Übergabe<br />
Schließlich können sie auf eine Vielzahl<br />
guter Kontakte im Kollegen- und Familienkreis<br />
zurückgreifen. „Vor Alleingängen ist zu<br />
warnen“, sagt Kempert. Zum einen wird sich<br />
das Engagement bei einer externen Lösung<br />
schnell herumsprechen. Kun<strong>de</strong>n verlieren<br />
vielleicht das Vertrauen, wenn sie frühzeitig<br />
erfahren, dass „<strong>de</strong>r Senior schon gehen<br />
will“. Zum an<strong>de</strong>ren gilt es Details zu klären,<br />
die Fachwissen, Fingerspitzengefühl und<br />
Erfahrung in <strong>de</strong>r Sache erfor<strong>de</strong>rn. Emotional<br />
betroffene Unternehmer tragen oft Scheuklappen.<br />
Abgesehen davon, dass <strong>de</strong>r Firmenchef<br />
43,8 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen<br />
bleiben <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r Familie, 21,1<br />
Prozent wer<strong>de</strong>n verkauft. 16,5 Prozent<br />
gehen in die Hän<strong>de</strong> externer<br />
Führungskräfte, 10,3 Prozent an<br />
einen Mitarbeiter. 8,3 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Betriebe wer<strong>de</strong>n still gelegt, weil<br />
sich kein Nachfolger fin<strong>de</strong>t.<br />
an<strong>de</strong>re Aufgaben zu erfüllen hat und die Nachfolge<br />
nicht nebenher regeln kann. Erfahrene<br />
Unternehmens- o<strong>de</strong>r spezialisierte Steuerberater<br />
verfügen auch über ein gutes Akquise-<br />
Netzwerk und erkennen schnell, wenn etwa<br />
Sohn o<strong>de</strong>r Tochter eigentlich kein Interesse<br />
daran haben, die Firma zu übernehmen.<br />
Sie vermitteln kommunikativ innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Familie und unterstützen bei Verhandlungen<br />
mit Interessenten.<br />
Die Alfter Steuerberater Hubl und Rolef holen<br />
bei externen Bewerbern zum Beispiel vorab<br />
eine Selbstauskunft ein. „Keine Sicherheit,<br />
aber zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ein Anhaltspunkt dafür, ob<br />
<strong>de</strong>r Kandidat überhaupt infrage kommen<br />
kann.“ Unterstützend kann <strong>de</strong>r Betrieb in<br />
Nachfolgebörsen (www.nexxt-chance.<strong>de</strong>)<br />
o<strong>de</strong>r über einen seriösen Makler angeboten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Eva-Maria<br />
Neuthinger<br />
ist Diplom-Kauffrau<br />
und arbeitet als freie<br />
Wirtschaftsjournalistin<br />
für Magazine und<br />
Zeitungen. Sie hat sich<br />
auf die Themenfel<strong>de</strong>r<br />
Unternehmensführung und Steuern<br />
spezialisiert.<br />
E-Mail: eva.neuthinger@t-online.<strong>de</strong><br />
34 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Foto: SSBC<br />
Wer gestan<strong>de</strong>ne Unternehmer auf das Thema<br />
Marke anspricht, erhält regelmäßig Antworten<br />
wie „So was brauchen wir nicht, unser<br />
Business läuft hervorragend“ o<strong>de</strong>r „Wir<br />
machen doch schon Werbung“. Tatsächlich<br />
verließ sich insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r B2B-Mittelstand<br />
über Jahrzehnte auf Fleiß und Intuition<br />
– und agierte damit sehr erfolgreich. Doch<br />
wenn, wie jüngst als Folge <strong>de</strong>r Finanzkrise,<br />
die Nachfrage ein- und Märkte wegbrechen,<br />
offenbart sich die Kurzlebigkeit einer solchen<br />
„Strategie“. Wo Marke, sprich Bindungsenergie<br />
fehlt, koppeln sich Kun<strong>de</strong>n ab.<br />
Oft geben dann die Einkaufskonditionen <strong>de</strong>n<br />
Ausschlag für o<strong>de</strong>r gegen einen Abschluss.<br />
Aus Sicht von Jürgen Gietl, Managing-Partner<br />
<strong>de</strong>r Agentur Brand-Trust in Nürnberg, beweist<br />
Serie Unternehmensberatung<br />
Markenmanagement<br />
Bauchgefühl allein<br />
reicht nicht<br />
Auch im Geschäftsverkehr symbolisieren Marken Qualität, vermitteln Sicherheit<br />
und haben eine Katalysatorfunktion. Dennoch betreibt <strong>de</strong>r B2B-Mittelstand Markenarbeit<br />
bisher selten strategisch, son<strong>de</strong>rn ordnet diese <strong>de</strong>m Bereich Werbung zu.<br />
Mit <strong>de</strong>r Erfolgsmessung ihrer Aktivitäten tun sich viele Unternehmen zu<strong>de</strong>m schwer.<br />
EC Bioenergie – hier eine Anlage <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens in Hei<strong>de</strong>lberg – hat in <strong>de</strong>r Region ein<br />
durchdachtes Markenmanagement vorangetrieben.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
dies, „wie vorurteilsbehaftet das Verhalten<br />
<strong>de</strong>r Marktteilnehmer im Verkauf von B2B-<br />
Leistungen ist“. Denn Konditionen fokussierten<br />
per se nicht <strong>de</strong>n günstigsten Preis,<br />
son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n höchsten Mehrwert, sprich <strong>de</strong>n<br />
Wert einer Leistung abzüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises. Es<br />
sei ein „weitverbreiteter Irrglaube“ anzunehmen,<br />
<strong>de</strong>r Mehrwert könne nur durch Preisabschläge<br />
erhöht wer<strong>de</strong>n.<br />
Vielmehr müssten Unternehmen lernen, ihre<br />
erschaffenen Werte zu vermitteln, mahnt<br />
Gietl – „und genau hier wirken Marken“.<br />
Gera<strong>de</strong> kleine und mittelständische B2B-<br />
Anbieter platzen vor Spitzenleistungen, etliche<br />
tragen sogar <strong>de</strong>n Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> Grün<strong>de</strong>rs<br />
o<strong>de</strong>r Inhabers. „Aber viele Grün<strong>de</strong>r wür<strong>de</strong>n<br />
sich vermutlich im Grab umdrehen, wenn<br />
KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
» Serienplaner<br />
Teil 1 – SteuerConsultant 5/10<br />
Markenbildung<br />
Teil 2 – SteuerConsultant 7/10<br />
Markenmanagement<br />
Teil 3 – SteuerConsultant 8/10<br />
Kun<strong>de</strong>n suchen Dialog<br />
Abonnenten-Service<br />
Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />
sie wüssten, wie mit <strong>de</strong>m guten Ruf ihres<br />
Namens umgegangen wird, <strong>de</strong>n sie übrigens<br />
meist nicht durch teure Werbung, son<strong>de</strong>rn<br />
durch das langjährige Einhalten von Versprechen<br />
aufgebaut haben“, so Gietl.<br />
Tatsächlich zeigt die Mehrzahl hiesiger<br />
B2B-Unternehmen großen Nachholbedarf in<br />
Sachen Markenbildung und -führung (siehe<br />
Interview Seite 36). „Von vielen Mittelständlern<br />
wird Marke immer noch <strong>de</strong>r Werbung<br />
zugeordnet und somit als Kostenblock gesehen“,<br />
analysiert Wolfgang Schiller, Senior-<br />
Brand-Consultant <strong>de</strong>r Agentur Schiller im<br />
ba<strong>de</strong>n-württembergischen Merzhausen.<br />
Dabei sei sie, sekundiert Klaus Brandmeyer,<br />
„Angelegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> gesamten Unternehmens<br />
und nicht nur <strong><strong>de</strong>s</strong> Marketings, also eine klassische<br />
Generalmanagementaufgabe.“<br />
Guter Name und Vertrauen beste<br />
Voraussetzungen für die Marke<br />
Im Prinzip, so Brandmeyer, Inhaber einer<br />
gleichnamigen Beratungsfirma in Hamburg,<br />
sei die Gleichung simpel: „Sind guter Name<br />
und Vertrauen gegeben, hat <strong>de</strong>r Anbieter<br />
einer Marke – unabhängig davon, ob er außer<br />
seinem Markennamen auch Corporate Design<br />
und klassische Kommunikationsmittel einsetzt<br />
– die besten Voraussetzungen.“<br />
Im B2B-Segment fällt <strong>de</strong>m Vertrieb dabei<br />
eine Hauptrolle zu: Als Markenbotschafter<br />
hat er die große Chance, „die Beson<strong>de</strong>rheit<br />
<strong>de</strong>r Markenleistung als Wettbewerbsvorteil<br />
für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n im persönlichen Dialog<br />
erlebbar zu machen“, so Schiller. Vorbil<strong>de</strong>r<br />
in puncto Markenbildung und -führung sind<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 35
KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Unternehmensberatung<br />
Interview<br />
„Marke folgt Strategie“<br />
Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch, Professor für Internationale Unternehmensführung<br />
an <strong>de</strong>r Hochschule Pforzheim und Professor für Business-Marketing an <strong>de</strong>r China<br />
Europe International Business School Shanghai, über <strong>de</strong>n Kenntnisstand im B2B-<br />
Mittelstand in puncto Markenmanagement, die zentrale Rolle <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers<br />
und die Frage, wie sich Markenbe<strong>de</strong>utung mit einfachen Mitteln messen lässt.<br />
SteuerConsultant: Herr Pförtsch, wie steht<br />
es aus Ihrer Sicht um Wissen und Umsetzung<br />
von Markenbildung und -führung im hiesigen<br />
B2B-Mittelstand?<br />
Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch: Wir haben dazu<br />
in <strong>de</strong>r Vergangenheit verschie<strong>de</strong>ne Untersuchungen<br />
durchgeführt. Demnach liegt die<br />
Durchdringung von qualifiziertem Markenmanagement<br />
in Deutschland zwischen 30<br />
und 44 Prozent. Das heißt, die Unternehmer<br />
wissen um die Prinzipien und haben vielfach<br />
Funktionen geschaffen, in <strong>de</strong>nen das Markenmanagement<br />
professionell abgearbeitet wird,<br />
aber das <strong>de</strong>taillierte Wissen und die neuesten<br />
Metho<strong>de</strong>n fehlen. Die Grundlagen sind auch im<br />
B2B vorhan<strong>de</strong>n, und das seit über 100 Jahren,<br />
angefangen mit <strong>de</strong>r Firma Krupp 1886. Die Ringe<br />
in <strong>de</strong>r Bildmarke symbolisieren die Laufrä<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Eisenbahnen. Es war damals <strong>de</strong>r Versuch,<br />
im Logo die Qualität <strong>de</strong>r eigenen Arbeit zu<br />
spiegeln, das hat sich später quer durch die<br />
<strong>de</strong>utsche Industrie gezogen.<br />
SteuerConsultant: Worauf kommt es beim<br />
Aufbau einer B2B-Marke konkret an? Muss<br />
<strong>de</strong>n mittelständischen Unternehmer strategisches<br />
Markenmanagement nicht überfor<strong>de</strong>rn?<br />
Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch: Zunächst gilt<br />
zu beachten, dass <strong>de</strong>r Unternehmer in <strong>de</strong>r Regel<br />
die Marke ist. Er verkörpert durch seine Person<br />
und die Art, wie er Geschäfte macht, <strong>de</strong>n inneren<br />
Kern <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens. Problematisch wird es<br />
dort, wo ein Generationswechsel stattgefun<strong>de</strong>n<br />
hat o<strong>de</strong>r wo Unternehmen durch Diversifizierung<br />
respektive Zukäufe eine Größe erreichen,<br />
mit <strong>de</strong>r die Konsistenz nicht mehr gegeben ist.<br />
Das meint einmal die innere Konsistenz, wenn<br />
also die Marke im Haus nicht mehr richtig<br />
bearbeitet und geführt wird. Und zum an<strong>de</strong>ren<br />
betrifft es die äußere Konsistenz, nämlich wie<br />
ich nach außen hin auftrete. Die größte Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
ist, Markeneinheitlichkeit beim Liefern<br />
von Serviceleistungen zu generieren.<br />
SteuerConsultant: Wie hält <strong>de</strong>r Unternehmer<br />
beim Markenmanagement Kurs, und<br />
wie misst er konkret Markenbe<strong>de</strong>utung und<br />
Markenerfolg?<br />
Prof. Dr. Wal<strong>de</strong>mar A. Pförtsch: Um Kurs halten zu<br />
können, sollte man sich an <strong>de</strong>n Grundprinzipien<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Markenmanagements orientieren, da gibt<br />
es einen wesentlichen Satz: Marke folgt Strategie,<br />
sie muss sich Letzterer unterordnen und<br />
kann eine fehlen<strong>de</strong> Strategie nicht ersetzen. Der<br />
Unternehmer braucht also eine klare Konzeption,<br />
wo er hin will, in welchen Produktbereich,<br />
in welche Nischen, in welche Märkte. Und er<br />
muss eine klare Vorstellung davon haben, wie<br />
er diese Märkte bedient. Der beste Indikator<br />
zum Messen <strong>de</strong>r Markenbe<strong>de</strong>utung ist dann<br />
zum einen das Preispremium. Wie viel zahlt<br />
<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> mehr für mein Produkt, verglichen<br />
mit einem Wettbewerberprodukt? Ein zweiter<br />
Indikator ist die Retention, sprich die Wie<strong>de</strong>rkaufrate.<br />
Natürlich ist das fundierte Messen<br />
viel komplizierter, weil es viele Grün<strong>de</strong> gibt,<br />
warum jemand wie<strong>de</strong>rkommt. Aber Preispremium,<br />
Retention und etwas Bauchgefühl sagen<br />
<strong>de</strong>m Unternehmer recht zuverlässig, ob er mit<br />
seiner Marke in die richtige Richtung steuert.<br />
Firmen wie die Werkzeughersteller Festo,<br />
Stihl o<strong>de</strong>r Hilti. Ihnen ist es gelungen, sich<br />
in ihren Branchen ein<strong>de</strong>utig zu positionieren<br />
und klar zu differenzieren.<br />
Aber auch weniger bekannte Unternehmen<br />
betreiben ein höchst erfolgreiches Branding,<br />
wie etwa <strong>de</strong>r Elektronikzulieferer Assmann<br />
aus Lü<strong>de</strong>nscheid in Nordrhein-Westfalen, <strong>de</strong>r<br />
Maschinenbauer Transfluid in Schmallenberg<br />
in Rheinland-Pfalz o<strong>de</strong>r Adco im nordrheinwestfälischen<br />
Ratingen, Erfin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mobilen<br />
Toilette mit <strong>de</strong>n Produktmarken „Dixi“ und<br />
„Toi Toi“. Laut Schiller geht es dabei weniger<br />
um „first to market“, son<strong>de</strong>rn um „first to<br />
mind“.<br />
Sicherheit bei subjektiven und<br />
objektiven Kaufentscheidungen<br />
Marken symbolisieren Qualität. Sie böten<br />
damit „Sicherheit bei subjektiven wie objektiven<br />
Kaufentscheidungen“, betont Beraterkollege<br />
Stefan Spöttl von <strong>de</strong>r Stuttgarter<br />
Agentur SSBC, „und sie bil<strong>de</strong>n auch einen<br />
Schutz zur Etablierung eines stabileren<br />
Preisniveaus insbeson<strong>de</strong>re in Krisenzeiten.“<br />
Darüber hinaus haben starke Unternehmensmarken<br />
laut Spöttl „direkten Einfluss auf das<br />
Image als Arbeitgeber“. Nicht umsonst stün<strong>de</strong>n<br />
Firmen wie Bosch, BMW, Audi, Porsche<br />
o<strong>de</strong>r SAP bei Hochschulabsolventen ganz<br />
oben auf <strong>de</strong>r Karrierewunschliste.<br />
Voraussetzung sei aber, erklärt Berater Schiller,<br />
„dass <strong>de</strong>r Aufbau einer Arbeitgebermarke<br />
als strategische Aufgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Top-Managements<br />
verstan<strong>de</strong>n wird, auf die wertegeleitete<br />
I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Marke aufsetzt und das Werteversprechen<br />
<strong>de</strong>r Marke gegenüber <strong>de</strong>n Mitarbeitern<br />
und <strong>de</strong>r Öffentlichkeit kontinuierlich<br />
einlöst. Employer Branding schlicht als reine<br />
Imagewerbung zu verstehen, greift zu kurz“.<br />
Richtig umgesetzt, winken <strong>de</strong>m Unternehmen<br />
echte Vorteile: Zum einen motivierte<br />
Mitarbeiter, zum an<strong>de</strong>ren ein Wettbewerbsvorsprung<br />
im „War for Talents“.<br />
In<strong><strong>de</strong>s</strong>, relativiert Spöttl, beeinflusse eine<br />
starke Arbeitgebermarke Bindung und I<strong>de</strong>ntifikation<br />
<strong>de</strong>r Belegschaft „eher nicht. An diesem<br />
Punkt geht es um Unternehmenskultur,<br />
also um Werte und Normen o<strong>de</strong>r kurz: um<br />
‚Corporate Behavior‘“. Das Verdichten und<br />
Sichtbarmachen dieser Kultur ist Aufgabe <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgebermarke. Fakt bleibt: Die Mitarbeiter<br />
sind auch im B2B-Segment <strong>de</strong>r wichtigste<br />
Werttreiber einer Unternehmensmarke. „Deshalb<br />
brauchen sie klare Leitlinien und Parameter,<br />
an <strong>de</strong>nen sie ihr Han<strong>de</strong>ln ausrichten<br />
können“, so Schiller.<br />
Wie jedoch misst ein Mittelständler, ob er<br />
mit all seinen Bemühungen um Markenaufbau<br />
und -führung Kurs hält und vor allem<br />
36 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
erfolgreich agiert? Markenbewertungssysteme<br />
gibt es viele, sie liefern teils konträre<br />
Ergebnisse.<br />
Im Kontext <strong>de</strong>r Messung, betont Spöttl,<br />
müsse zwischen internem und externem<br />
Marken-Controlling unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
„Das interne Controlling basiert auf gezielt<br />
durchgeführten Mitarbeiterbefragungen.<br />
Wichtig ist hierbei, dass Personen aller Unternehmensbereiche<br />
befragt wer<strong>de</strong>n – nicht nur<br />
die aus Vertrieb und Marketing.“<br />
Ebenso wichtig sei es, diese Befragungen<br />
nicht nur einmalig, son<strong>de</strong>rn standardisiert<br />
über einen festen Zeitkorridor hinweg durchzuführen<br />
und abzugleichen, so Spöttl. Fürs<br />
externe Marken-Controlling verweist er auf<br />
Instrumente wie markenfokussierte Stärke-/Schwäche-Analysen<br />
(„SWOT“), Marken-<br />
Audits und – je nach Budget – auf quantitative<br />
Erhebungen, etwa über computergestützte<br />
persönliche Interviews. Klingt alles<br />
sehr aufwendig, wird es mit zunehmen<strong>de</strong>r<br />
Unternehmensgröße auch. Im Kern weisen<br />
ein paar simple Fragen <strong>de</strong>n Weg.<br />
Attraktivität und Bekanntheit<br />
zeigen Zustand <strong>de</strong>r Marke<br />
Brandmeyer: „Können Mitarbeiter auf Anhieb<br />
erklären, was Kun<strong>de</strong>n an ihrer Firma beson<strong>de</strong>rs<br />
schätzen? Fällt <strong>de</strong>r Firmenname, wenn<br />
es um interessante Anbieter geht? Muss die<br />
Firma bei Preisverhandlungen regelmäßig<br />
nachgeben?“ In <strong>de</strong>r Praxis belegen zwei Kriterien<br />
zuverlässig <strong>de</strong>n Zustand einer Marke:<br />
Attraktivität und Bekanntheit. Das härteste<br />
Attraktivitätskriterium stellt die Empfehlungsrate<br />
dar. Gietl: „Die Metho<strong>de</strong> ist so<br />
einfach und pragmatisch, dass sich ingenieurs-<br />
o<strong>de</strong>r wissenschaftlich getriebene Marketingakteure<br />
gern dagegen wehren.“ Markenführung<br />
ist Chefsache. Gietl mahnt: „Überlassen<br />
Sie das Markenmanagement nicht<br />
<strong>de</strong>r Werbeagentur.“ Man möchte ergänzen:<br />
Und auch keinem externen Berater.<br />
Bijan Peymani<br />
ist freier Journalist<br />
in Hamburg. Der<br />
Diplom-Betriebswirt<br />
schreibt unter an<strong>de</strong>rem<br />
regelmäßig für<br />
„Die Zeit“, „Acquisa”<br />
und „ProFirma”. Zu<br />
seinen Schwerpunkten<br />
zählen Marketing- und Vertriebsthemen<br />
sowie das Segment Corporate Publishing.<br />
E-Mail: peymani@aol.com<br />
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Nehmen Sie teil am <strong>Haufe</strong> Entschei<strong>de</strong>r-Panel<br />
Die Qualität entschei<strong>de</strong>t – aber nicht mehr allein. Immer größere Beachtung fällt im B2B-<br />
wie im B2C-Bereich inzwischen <strong>de</strong>r Marke zu. An ihr orientieren sich Kun<strong>de</strong>n, sie steht für<br />
ein Versprechen, auf das sich Käufer verlassen.<br />
Aus diesem Grund hat <strong>Haufe</strong> in Kooperation mit <strong>de</strong>m Marktforschungsinstitut YouGov<br />
Psychonomics das <strong>Haufe</strong> Entschei<strong>de</strong>r-Panel ins Leben gerufen: Hierbei wer<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>n<br />
Monat die Entschei<strong>de</strong>r aus unterschiedlichen Branchen zu ihrer Einschätzung wichtiger<br />
Unternehmen und Marken in relevanten Branchen befragt. Die Ergebnisse <strong><strong>de</strong>s</strong> Panels<br />
wer<strong>de</strong>n zeigen, wie sich die Be<strong>de</strong>utung von B2B-Marken über einen längeren Zeitraum<br />
entwickelt. Das dient <strong>de</strong>n Entschei<strong>de</strong>rn wie<strong>de</strong>rum als Handlungsempfehlung, etwa bei<br />
Investitionsentscheidungen.<br />
Ihre Meinung ist gefragt: Machen Sie mit beim <strong>Haufe</strong> Entschei<strong>de</strong>r-Panel! Als Unternehmer<br />
sind Sie vertraut mit <strong>de</strong>n be<strong>de</strong>utendsten Marken. Bringen Sie Ihre Erfahrungen ein, lesen<br />
Sie Ergebnisse <strong>de</strong>r Befragungen in <strong>de</strong>n Publikationen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Haufe</strong>-Verlags und bekommen<br />
Sie einen Wissensvorsprung mit ausgewählten Vorabinformationen. Schneller als an<strong>de</strong>re<br />
erfahren Sie, wie sich wichtige Marken in <strong>de</strong>r Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Markts entwickeln, welche<br />
Vertrauen gewinnen o<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utungsverluste erlei<strong>de</strong>n.<br />
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Regelmäßig wer<strong>de</strong>n Sie dann von uns zu Umfragen eingela<strong>de</strong>n. Über die Ergebnisse informieren<br />
wir Sie auf www.haufe.<strong>de</strong>.<br />
B2B-Kommunikation<br />
Studie sieht Talsohle durchschritten<br />
Im laufen<strong>de</strong>n Jahr dürften hiesige B2B-Unternehmen wie<strong>de</strong>r etwas mehr<br />
in Kommunikation investieren o<strong>de</strong>r ihre Ausgaben zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t stabil halten.<br />
Das legen die Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie „Werbetrend 2010“ nahe, für die<br />
die Marktforschung TNS Emnid im Auftrag <strong>de</strong>r Deutschen Fachpresse<br />
zum dritten Mal 220 Marketing- und Media-Entschei<strong>de</strong>r in Unternehmen<br />
und Agenturen sowie Anzeigenleiter von Fachverlagen befragt hat.<br />
Insgesamt rechnen drei Viertel <strong>de</strong>r<br />
befragten Firmen und Kommunikationsdienstleister<br />
mit zunehmen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
konstanten Werbeausgaben. Zum Vergleich:<br />
2009 befürchteten noch drei von<br />
vier Unternehmen abnehmen<strong>de</strong> Werbeetats.<br />
Ein Grund für <strong>de</strong>n Optimismus ist<br />
die Einschätzung <strong>de</strong>r Gesamtwirtschaft:<br />
60 Prozent <strong>de</strong>r Befragten gehen für 2010<br />
von einer positiven Entwicklung aus. Die<br />
Einschätzungen fürs eigene Unternehmen<br />
sind mit 74 Prozent noch erwartungsvoller.<br />
Laut „Werbetrend“ bleibt Online-Werbung<br />
auf Wachstumskurs. 43 Prozent<br />
<strong>de</strong>r Unternehmen und 80 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Agenturen rechnen hier mit steigen<strong>de</strong>n<br />
Werbeausgaben. Der Anteil im Werbemix<br />
könnte 2010 auf knapp 20 Prozent steigen<br />
(2009: 16 Prozent). Beson<strong>de</strong>rs dynamisch<br />
soll sich <strong>de</strong>r Studie zufolge das Direktmarketing<br />
entwickeln: Fast je<strong>de</strong>r Dritte sieht<br />
eine Steigerung <strong>de</strong>r B2B-Werbeausgaben<br />
um bis zu fünf Prozent. Vergleichsweise<br />
schlecht – und <strong>de</strong>nnoch Gegenthese<br />
zum vielfach geäußerten Tod <strong>de</strong>r Gattung<br />
– schnei<strong>de</strong>t Printwerbung ab: Hier<br />
erwartet je<strong>de</strong>r zehnte Studienteilnehmer,<br />
dass die B2B-Budgets im laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />
um mehr als fünf Prozent steigen, und<br />
etwa ebenso viele sehen einen Zuwachs<br />
um bis zu fünf Prozent. Unter <strong>de</strong>m Strich<br />
bil<strong>de</strong>n Messen und gedruckte Anzeigen<br />
mit einem Budgetanteil von zusammen<br />
mehr als 50 Prozent auch weiterhin die<br />
Basis <strong>de</strong>r B-to-B-Kommunikation.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 37
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Ratingausbildung<br />
Es muss sich lohnen<br />
Seit Basel II wird die Zukunftsfähigkeit von<br />
kreditbedürftigen Unternehmen beson<strong>de</strong>rs<br />
kritisch auf <strong>de</strong>n Prüfstein gestellt – nicht nur<br />
durch Ratingagenturen, son<strong>de</strong>rn auch durch<br />
Banken. Zum einen spielt die Ratingnote eine<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle, zum an<strong>de</strong>ren geht es<br />
darum, ob die Struktur, die Unternehmensnachfolge<br />
und die Bilanzen <strong>de</strong>r Unternehmen<br />
stimmen.<br />
Das sind, so <strong>de</strong>r Deutschen Steuerberaterverband<br />
(DStV) e.V., durchaus Aspekte, die<br />
auch die Steuerberater im Vorfeld abklopfen<br />
könnten. Denn „zum Inhalt <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
von Steuerberatern gehört nach § 33 Satz 2<br />
StBerG die Hilfeleistung bei <strong>de</strong>r Erfüllung von<br />
Buchführungspflichten“, erklärt RA Christian<br />
Michel, DStV-Referent für Berufsrecht. Nach<br />
seiner Ansicht ist die Ratingberatung Teil <strong>de</strong>r<br />
betriebswirtschaftlichen Beratung nach § 57<br />
Abs. 3 StBerG: „Eine Ausbildung zum Fachberater<br />
für Rating über <strong>de</strong>n DStV e.V. lohnt sich<br />
daher, um gezielt ein neues Geschäftsfeld zu<br />
erschließen“, erklärt Michel.<br />
„Ich habe meine Rating-Ausbildung in mehreren<br />
Tagesseminaren gemacht“, erzählt StB<br />
Willi Kreh aus <strong>de</strong>m hessischen Rosbach vor<br />
<strong>de</strong>r Höhe. Das war ganz am Anfang, als erste<br />
Ratingausbildungen aufgrund von Basel II<br />
aufkamen. „Es war eine Goldgräber-Stimmung<br />
in <strong>de</strong>n Jahren 1999 und 2000. Je<strong>de</strong>r hat<br />
Ob sich die Ratingausbildung<br />
auszahlt, hängt davon<br />
ab, ob die Mandantschaft<br />
die Beratungsleitung explizit<br />
nachfragt.<br />
Auf EU-Ebene ist Rating <strong>de</strong>rzeit insbeson<strong>de</strong>re wegen <strong>de</strong>r Rolle <strong>de</strong>r US-amerikanischen Ratingfirmen Moody’s, Standard<br />
& Poor’s und Fitch in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Finanzkrise wie<strong>de</strong>r in aller Mun<strong>de</strong>. Doch rentiert sich die Spezialisierung zum Ratingexperten<br />
auch für regional tätige Steuerberater? Die Rückmeldungen aus <strong>de</strong>r Praxis sind ziemlich unterschiedlich:<br />
Es kommt drauf an, was man draus macht.<br />
Schulungen angeboten“, erinnert sich Armin<br />
Jäger, Geschäftsführer <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands<br />
<strong>de</strong>r Ratinganalysten und Ratingadvisor e.V.<br />
mit Sitz in Berlin.<br />
StB Kreh setzt seit<strong>de</strong>m zusätzlich auf Bankstrategieberatung.<br />
„Das müssen wir von <strong>de</strong>r<br />
Steuerberatung trennen – total losgelöst“,<br />
meint <strong>de</strong>r pragmatische Hesse. Abgerechnet<br />
wird stun<strong>de</strong>nweise o<strong>de</strong>r über einen Pauschalpreis.<br />
Denn Mandanten neigen sonst<br />
dazu, Beratung zwischen Tür und Angel<br />
abzufragen, so seine Erfahrung. „Komplettes<br />
Rating kann ich nicht teuer mit 5.000 Euro<br />
verkaufen, aber Ratingberatung stun<strong>de</strong>nweise“,<br />
bestätigt vBP/StB Erwin Effner aus <strong>de</strong>m<br />
38 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Ratingausbildung im Überblick<br />
Universität Augsburg<br />
Die Ratingqualifizierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zentrums für Weiterbildung und Wissenstransfer<br />
(ZWW) <strong>de</strong>r Universität Augsburg war – eigenen Angaben zufolge<br />
– 2000 weltweit das erste Ratingweiterbildungsangebot. „Wir haben dabei<br />
von Anfang an mit <strong>de</strong>n drei internationalen Ratingagenturen Standard<br />
& Poor’s, Moody’s und Fitch zusammengearbeitet sowie mit Ratingagenturen<br />
für <strong>de</strong>n Mittelstand, mit Banken und Sparkassen“, erzählt Dr.<br />
Walburga Sarcher, Bereichsleiterin Corporate Finance und Rating <strong>de</strong>r<br />
Universität Augsburg.<br />
260 Ratinganalysten wur<strong>de</strong>n bisher ausgebil<strong>de</strong>t – und das in recht heterogener<br />
Zusammensetzung: Banker, Angestellte aus <strong>de</strong>n Finanzabteilungen<br />
von Unternehmen, aus Versicherungen, aus Leasing-, Factoring- und Beteiligungsgesellschaften,<br />
Geschäftsführer sowie selbstständige und angestellte<br />
Unternehmensberater. Der Anteil <strong>de</strong>r Steuerberater lag bei 15 bis 20<br />
Prozent. „Beson<strong>de</strong>rs Steuerfachwirten, die sich hochgearbeitet haben, ist<br />
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg<br />
Die Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg (www.fh-nuernberg.<strong>de</strong>)<br />
wertet ihre Ratingausbildung auf, nach<strong>de</strong>m seit 2009 Rating erstmals als<br />
Pflichtfach im Master-Studiengang BWL angeboten wird. „Was vonseiten<br />
<strong>de</strong>r Praxis seit Jahren gefor<strong>de</strong>rt wird, haben wir damit umgesetzt“, sagt<br />
Prof. Dr. Josef Fischer, Koordinator <strong><strong>de</strong>s</strong> Studienschwerpunkts Finanzen.<br />
Fischer beschäftigt sich seit <strong>de</strong>r Einführung von Basel II mit <strong>de</strong>r Materie,<br />
auch im Bereich Forschung, Diplomarbeiten und Dissertationen.<br />
Von 2002 an bot <strong>de</strong>r wissenschaftliche Leiter auch berufsbegleiten<strong>de</strong><br />
Weiterbildungen zum Ratinganalysten an, allerdings wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Ratinganalyst vor drei Semestern aus <strong>de</strong>m Weiterbildungsangebot<br />
herausgenommen – die Nachfrage war nicht mehr so groß. Die Kurse<br />
fan<strong>de</strong>n während eines Semesters freitagnachmittags und samstags an<br />
15 Wochenen<strong>de</strong>n statt, insgesamt umfasste die Fortbildung 120 Zeitstun<strong>de</strong>n.<br />
Kosten: 5.000 Euro. Rund 40 bis 50 Prozent <strong>de</strong>r Teilnehmer,<br />
so Fischer, waren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Grund für das<br />
Steinbeis-Hochschule Berlin<br />
Das Institut für Rating & Finance (Rafin) <strong>de</strong>r Steinbeis-Hochschule Berlin<br />
bietet seit 2005 eine zertifizierte Hochschulausbildung zum Ratingadvisor<br />
und Ratinganalysten an. Rafin arbeitet dabei eng mit <strong>de</strong>m Deutschen<br />
Steuerberaterverband (DStV e.V.) zusammen. Seit drei Jahren können<br />
nun Berufsträger über <strong>de</strong>n DStV e.V. bei <strong>de</strong>r Rafin somit ihren Fachberater<br />
Rating absolvieren.<br />
Die Studiengänge erstrecken sich jeweils über sechs Tage und umfassen<br />
zirka je 54 Präsenzstun<strong>de</strong>n. Der Fachberater Rating (DStV e.V.) wird erst<br />
nach 120 Stun<strong>de</strong>n Weiterbildung, also erst nach Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Zertifikats<br />
Ratingadvisor, <strong><strong>de</strong>s</strong> Zertifikats Ratinganalyst, <strong>de</strong>r Zusatzvertiefung und<br />
<strong>de</strong>m Nachweis von Praxisfällen erreicht. Die Ausbildungskosten liegen<br />
bei 3.900 Euro für <strong>de</strong>n Ratingadvisor, 2.900 Euro für <strong>de</strong>n Ratinganalyst<br />
plus 480 Euro für das Ergänzungsseminar Ratingvertiefung, macht also<br />
7.280 Euro insgesamt zuzüglich MwSt. Gearbeitet wird mit <strong>de</strong>r eigenen<br />
Rating-Software R-Cockpit, die im Ausbildungspaket mit enthalten ist.<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> DStV e.V. erhalten Son<strong>de</strong>rkonditionen.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
es wichtig, noch einen Universitätsabschluss zu machen“, sagt Dr. Sarcher.<br />
In diesem Jahr kommt noch eine weitere hochkarätige Aufwertung hinzu:<br />
Die bei<strong>de</strong>n größten universitären Anbieter eines Ratinglehrgangs, das<br />
Augsburger ZWW und das Schweizerische Institut für Banken und Finanzen<br />
<strong>de</strong>r Universität St. Gallen, veranstalten zum ersten Mal in Kooperation<br />
<strong>de</strong>n Zertifikatskurs „Certified Rating Analyst“. Teilnehmer haben<br />
somit die Möglichkeit, dort einen internationalen Weiterbildungskurs<br />
mit einem Doppelzertifikat von zwei Universitäten abzuschließen. Ein<br />
gutes Renommee ist somit gewiss. „Schon mit <strong>de</strong>m bisherigen Angebot<br />
ist das ZWW vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft als beste<br />
universitäre Weiterbildung ausgezeichnet wor<strong>de</strong>n“, so Dr. Sarcher. Die<br />
Teilnahmegebühr für alle Module beträgt 8.500 Euro, die Mehrwertsteuer<br />
entfällt. Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> nächsten Zertifikatskurses war <strong>de</strong>r 17. Juni 2010, mehr<br />
unter www.zww.uni-augsburg.<strong>de</strong>/rating/.<br />
Aus: Zwar habe sich das Konzept bewährt, erklärt Prof. Dr. Fischer, aber:<br />
„Bei vielen Unternehmen war bis vor <strong>de</strong>r Finanzkrise das Thema Rating<br />
‚verbrannt’.“ Die Mandanten fragten diese Dienstleistung nicht explizit<br />
nach o<strong>de</strong>r waren nicht bereit, extra dafür zu bezahlen. Für viele Steuerberater<br />
wur<strong>de</strong> Rating somit kein neues lukratives Gebiet“, erzählt <strong>de</strong>r<br />
Ratingexperte.<br />
An<strong>de</strong>re Berufsträger wie<strong>de</strong>rum berichten, so Fischer, dass viele Mandanten<br />
es als wohltuend empfin<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerberater die Unterlagen<br />
fürs Rating vorbereitet. Sein Resümee: „Eine aufwendige, rein auf<br />
das Thema Rating konzentrierte Ausbildung ist für Steuerberater <strong>de</strong>rzeit<br />
offensichtlich nicht so interessant. Durch die Finanzkrise und Griechenland,<br />
verbun<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n Finanzierungsproblemen <strong>de</strong>r Unternehmen,<br />
kommt das Interesse jedoch wie<strong>de</strong>r hoch. Es könnte also sein, dass wir<br />
im kommen<strong>de</strong>n Jahr einen Relaunch o<strong>de</strong>r eine Kurzfassung zusammen<br />
mit <strong>de</strong>m Thema Finanzierung anbieten.“<br />
„Wir haben bereits <strong>de</strong>n 32. Durchgang hinter uns und um die 400 Teilnehmer<br />
ausgebil<strong>de</strong>t“, erzählt Armin Jäger, Institutsleiter von Rafin und Geschäftsführer<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Ratinganalysten und Ratingadvisor e. V.<br />
(BdRA).<br />
Der ehemalige Geschäftsbereichsleiter und Direktor einer großen Zentralbank<br />
saß selbst schon 32 Mal mit in <strong>de</strong>n Kursen, die teils in Berlin, teils in<br />
<strong>de</strong>r Nähe Stuttgarts stattfin<strong>de</strong>n. „Wir haben noch kein Seminar ausfallen<br />
lassen müssen. Es gab zwischendurch eine kleine Delle. Die Ratingausbildung<br />
ist von <strong>de</strong>n Krisen allerdings nicht tangiert“, so <strong>de</strong>r Institutsleiter. Für<br />
ihn und seinen Partner Prof. Dr. Schneck, leiten<strong>de</strong>r Direktor <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts für<br />
Europäische Wirtschaftsstudien (IEWS) an <strong>de</strong>r European School of Business<br />
im ba<strong>de</strong>n-württembergischen Reutlingen, be<strong>de</strong>utet diese Ausbildung für<br />
Steuerberater einen weiteren Mosaikstein für ihre Kun<strong>de</strong>nberatung. „Es<br />
wird in Zukunft kein Massengeschäft für die Berufsträger. Aber die, die sich<br />
nachhaltig einbringen, wer<strong>de</strong>n sich fest etablieren“, so Jäger. Der nächste<br />
Lehrgang <strong><strong>de</strong>s</strong> Rafin beginnt am 23. September 2010 (www.rafin.<strong>de</strong>).<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 39
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
bayerischen Schongau, <strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n ersten<br />
universitär geprüften Ratingexperten gehört.<br />
2003 und 2004 absolvierte Effner an <strong>de</strong>r FH<br />
Nürnberg die Weiterbildung zum Ratinganalysten<br />
berufsbegleitend und machte im<br />
Anschluss die Ausbildung zum Certified<br />
Rating Advisor an <strong>de</strong>r Universität Augsburg.<br />
„Es hat sich gelohnt, weil ich mit 55 Jahren<br />
meine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse<br />
wie<strong>de</strong>r auf Vor<strong>de</strong>rmann gebracht habe und<br />
mein Wissen nun an<strong>de</strong>rs und umfangreicher<br />
anwen<strong>de</strong>. Ganz praktisch wie<strong>de</strong>rum lernte<br />
ich, wie beim Rating zunächst nach trennscharfen<br />
Zahlen gesucht wird“, erzählt<br />
Effner.<br />
Die harten Fakten machen immerhin zwei<br />
Drittel einer Ratingnote aus, so <strong>de</strong>r Fachmann<br />
und erklärt: „Es gibt beispielsweise<br />
bestimmte Kombinationen von Kennzahlen<br />
aus <strong>de</strong>nen man sofort erkennt, ob ein Unternehmen<br />
in <strong>de</strong>r Krise ist.“ Der Pfer<strong>de</strong>fuß<br />
einer solchen Weiterbildung sei allerdings,<br />
dass <strong>de</strong>r Titel und <strong>de</strong>r Fachberater Ratinganalyst<br />
o<strong>de</strong>r Ratingadvisor nicht neben <strong>de</strong>r<br />
Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt<br />
wer<strong>de</strong>n darf. „Die StB-Kammer in München<br />
und die WP-Kammer in Nürnberg haben es<br />
bei<strong>de</strong> nicht erlaubt“, erzählt Effner. Bei einem<br />
Alumni-Treffen erfuhr er, dass es an<strong>de</strong>ren<br />
Berufsträgern ebenso geht.<br />
Ratingausbildung hat<br />
sich gerechnet<br />
„Die Ratingausbildung hat sich im Nachhinein<br />
für mich sehr bezahlt gemacht“,<br />
erzählt StB/WP Barbara Moll-Simons aus<br />
Mönchengladbach. Die zertifizierte Ratinganalystin<br />
gehörte 2003 ebenfalls zur ersten<br />
Weiterbildungsgruppe an <strong>de</strong>r FH Nürnberg.<br />
Durch Fachvorträge an <strong>de</strong>n Industrie- und<br />
Han<strong>de</strong>lskammern, für Innungen <strong>de</strong>r Kreishandwerkerschaften<br />
sowie entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Arbeitsunterlagen machte die langjährige<br />
Kanzleiinhaberin auf ihre Zusatzqualifikation<br />
aufmerksam. Das hat sich im Umkreis<br />
herumgesprochen.<br />
Nach zwei Jahren kamen die ersten Man-<br />
Petra Uhe<br />
ist freie Journalistin,<br />
Redakteurin und<br />
Inhaberin eines Medienbüros.<br />
E-Mail:<br />
info@petra-uhe.com,<br />
www.petra-uhe.com<br />
danten, die ausschließlich am Rating interessiert<br />
waren. „Es braucht eine kleine Anlaufzeit<br />
und man muss dabei bleiben“, erzählt<br />
StB/WP Moll-Simons. Mittlerweile wird die<br />
Ratingexpertin sogar von Kreditinstituten<br />
weiterempfohlen.<br />
Seit<strong>de</strong>m konnte sie ihren Unternehmensberatungsbereich<br />
weiter ausbauen und sitzt<br />
bei kriseln<strong>de</strong>n Firmen teils tageweise mit in<br />
<strong>de</strong>r Führungsetage. In <strong>de</strong>r Kanzlei erhält sie<br />
Unterstützung von einer Steuerfachgehilfin<br />
und einer jungen Steuerberaterin, die sich<br />
ebenfalls Ratingwissen angeeignet haben.<br />
Ihr Resümee: „Einige Mandanten, <strong>de</strong>nen es<br />
schlecht ging, haben jetzt mehr Aufträge,<br />
als sie bewältigen können. Und auch bei <strong>de</strong>r<br />
Finanzierung gab es keine nennenswerte Probleme“,<br />
so die Kanzleileiterin.<br />
„Die Banken erkennen unsere Ratingausbildung<br />
an, auch wenn <strong>de</strong>r Fachberater auf <strong>de</strong>m<br />
Briefbogen nach unten ins Kleingedruckte<br />
zu <strong>de</strong>r Bankverbindung fällt“, erzählt StB<br />
Hans-Hermann Schlüter aus Bremen. Es ist<br />
das sichere Auftreten, die fachliche Augenhöhe<br />
und die or<strong>de</strong>ntlichen Unterlagen, die die<br />
Banker überzeugen, so <strong>de</strong>r Bremer.<br />
Schlüter durchlief 2004 das Weiterbildungssemester<br />
zum Ratinganalysten an <strong>de</strong>r FH<br />
Nürnberg und besuchte die Workshops an<br />
<strong>de</strong>r Universität Augsburg im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung zum Certified Rating Advisor.<br />
Zwischenzeitlich war er sogar selbst als<br />
Dozent in Nürnberg tätig. „Es ist schwierig,<br />
<strong>de</strong>n Zusatzgewinn in Euro und Cent zu messen.<br />
Aber ich bin absolut zufrie<strong>de</strong>n. Die Reputation<br />
wird besser“, sagt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />
Er weiß, dass die meisten Neumandanten<br />
über seine Homepage kommen - dort gibt es<br />
<strong>de</strong>n Hinweis „Spezialist für Rating“.<br />
Allerdings gibt es auch Steuerberater, die einer<br />
gezielten Fortbildung in Sachen Rating nicht<br />
nur positiv gegenüberstehen. „Die materielle<br />
Investition in diese Weiterbildung inklusive<br />
Arbeitsausfall und Reisekosten lohnt sich<br />
nicht – wohl aber die Expertise, kreditorientierte<br />
Anlagen beurteilen zu können, und das<br />
sowohl für Firmen als auch für vermögen<strong>de</strong><br />
Privatkun<strong>de</strong>n“, sagt StB Robert Perchtold aus<br />
München, geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
<strong>de</strong>r Steuerberatersozietät Euprax Perchtold<br />
& Partner. Der nach eigenen Angaben gut<br />
vernetzte Ratinganalyst hatte seine Zusatzqualifikation<br />
2003 an <strong>de</strong>r Universität Augsburg<br />
erworben. Er sieht sich aber mehr als<br />
Trainingspartner seiner Mandanten.<br />
Nach<strong>de</strong>m die Ratingnote einer Bank die Höhe<br />
<strong>de</strong>r Zinssätze <strong><strong>de</strong>s</strong> gewünschten Darlehens<br />
beeinflusst, so StB Perchtold, gehe es im Vorfeld<br />
darum, an <strong>de</strong>n richtigen Stellschrauben<br />
zu drehen, „im Rating nicht zu manipulieren,<br />
son<strong>de</strong>rn zu optimieren“. Seine Erfahrung:<br />
Einige Mandanten sind beratungsresistent,<br />
an<strong>de</strong>re wollen sehr intensiv beraten wer<strong>de</strong>n<br />
– und keiner ist bereit, extra für Ratingbe-<br />
„Die Banken erkennen unsere Ratingausbildung an,<br />
auch wenn <strong>de</strong>r Fachberater auf <strong>de</strong>m Briefbogen nach unten<br />
ins Kleingedruckte zu <strong>de</strong>r Bankverbindung fällt.“<br />
StB Hans-Hermann Schlüter, Bremen<br />
ratung zu bezahlen, für Unternehmensberatung<br />
hingegen schon, was nicht nur für große<br />
Unternehmen gelte. „Oft haben gera<strong>de</strong> kleine<br />
Firmen keinen adäquaten Ansprechpartner“,<br />
erklärt Perchtold. Sein Ratingwissen zahle<br />
sich somit doch aus: Die Chancen <strong>de</strong>r Mandanten<br />
wür<strong>de</strong>n sich verbessern, ebenso die<br />
Stellung gegenüber <strong>de</strong>n Banken, „und das<br />
nicht durch <strong>de</strong>n Titel, son<strong>de</strong>rn durch Inhalte<br />
und die Art <strong>de</strong>r Umsetzung“, so <strong>de</strong>r Münchner<br />
Ratingexperte.<br />
Eigene Ratingsysteme <strong>de</strong>r Banken<br />
erschweren Vergleichbarkeit<br />
Je<strong>de</strong> Bank hat ihr eigenes, hochkomplexes<br />
Ratingsystem, was die Vergleichbarkeit<br />
untereinan<strong>de</strong>r erschwert. Der Kenntnis<br />
<strong>de</strong>r gängigen Bewertungsmo<strong>de</strong>lle und relevanten<br />
Kennzahlen komme daher gera<strong>de</strong> in<br />
Zeiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzkrise auch weiterhin eine<br />
große Be<strong>de</strong>utung zu, heißt es vonseiten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
DStV. „Der überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Firmen<br />
weiß seine Ratingnote gar nicht und wird sie<br />
von <strong>de</strong>n Banken auch nicht erfahren, wenn<br />
<strong>de</strong>r Unternehmer nicht konkret danach<br />
fragt“, sagt <strong>de</strong>r Bremer Ratingexperte StB<br />
Schlüter.<br />
Aber selbst wenn die Note bekannt ist, können<br />
die wenigsten Mandanten etwas damit<br />
anfangen. Ist eine „13“ bereits ein Fall für die<br />
Rechtsabteilung? Wenn ja, warum? „In <strong>de</strong>r<br />
Bilanzbesprechung gibt es von <strong>de</strong>n Banken<br />
höchstens die Rückmeldung, die Lagerbestän<strong>de</strong><br />
abzubauen, weil das viel Kapital bin<strong>de</strong>t“,<br />
so Schlüter. Aber Umstrukturierungen<br />
und Optimierungsprozesse müssen über<br />
Jahre wachsen. Deshalb ist nach <strong>de</strong>m Rating<br />
vor <strong>de</strong>m Rating, erklärt <strong>de</strong>r Experte.<br />
40 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Mediaplanung<br />
Wer Werbung für die eigene Kanzlei machen<br />
möchte, kann Inserate in Zeitungen o<strong>de</strong>r<br />
Fachmagazinen schalten, aber auch Werbespots<br />
im Hörfunk, Kino o<strong>de</strong>r Fernsehen<br />
laufen lassen. Auch Werbung im Internet<br />
ist <strong>de</strong>nkbar, Stichwort Google Adwords. Die<br />
Vorteile <strong>de</strong>r einzelnen Medien zu kennen ist<br />
das eine, an die Bedürfnisse <strong>de</strong>r Zielgruppe<br />
zu <strong>de</strong>nken das an<strong>de</strong>re. Wer auf die richtige<br />
Mischung setzt und gezielt vorgeht, kann aus<br />
<strong>de</strong>r Werbung noch wesentlich mehr herausholen.<br />
Bevor Sie ein Inserat schalten, sollten Sie<br />
eine Strategie entwickeln. Im I<strong>de</strong>alfall steht<br />
Ihnen eine Werbeagentur zur Seite. Vorab:<br />
Ein durchgängiges Erscheinungsbild, etwa in<br />
Form von Corporate Design o<strong>de</strong>r Corporate<br />
Wording, sollte selbstverständlich sein. Bei<br />
Ihrer Mediaplanung sollten Sie sich folgen<strong>de</strong><br />
Fragen stellen:<br />
1. Wie hoch soll mein Budget sein?<br />
2. Wie lautet meine Werbebotschaft?<br />
3. Möchte ich gezielt eine bestimmte<br />
Zielgruppe – wie zum Beispiel meine<br />
Mandanten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r<br />
Gastronomie – ansprechen?<br />
4. Welches Werbemittel möchte ich<br />
einsetzen – Anzeige o<strong>de</strong>r Spot?<br />
5. In welchem Medium möchte ich werben?<br />
6. Wann und wo, beispielsweise regional,<br />
möchte ich werben?<br />
7. In welcher Art möchte ich einmalig o<strong>de</strong>r<br />
öfter werben?<br />
Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Mediums gelten verschie<strong>de</strong>ne<br />
Kriterien. Ein wesentliches sind Reichweiten,<br />
die etwa Fachmagazine in Form <strong>de</strong>r<br />
Mediadaten offenlegen. Jedoch sollte man<br />
sich nicht allzu sehr von <strong>de</strong>rartigen Zahlen<br />
blen<strong>de</strong>n lassen. Schließlich ist es nicht entschei<strong>de</strong>nd,<br />
ob und wie lange eine Zeitung<br />
wirklich gelesen wird.<br />
Spezielle Medien für<br />
bestimmte Mandantengruppen<br />
Ausschlaggebend ist <strong>de</strong>r Tausend-Kontakt-<br />
Preis, das heißt, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> zahlt einen<br />
bestimmten Preis, um tausend Kontakte mit<br />
Lesern zu erzielen. Allerdings be<strong>de</strong>utet ein<br />
Kontakt bei einem Fachmagazin, dass das<br />
Medium einmal durchgeblättert wur<strong>de</strong>, ein<br />
Inserat kann dabei übersehen wer<strong>de</strong>n. Es<br />
lohnt sich daher, gezielter vorzugehen. Wer<br />
eine bestimmte Mandantengruppe ansprechen<br />
möchte, sollte auf ein spezielleres Medium<br />
mit weniger Reichweite setzen.<br />
Wenn <strong>de</strong>r Mandant etwa aus <strong>de</strong>r Gastronomie<br />
kommt, kann sich eine Anzeige im Internet<br />
auf Tourismus-Plattformen o<strong>de</strong>r in Fachmagazinen<br />
für Gastronomen lohnen – selbst wenn<br />
die Reichweite geringer ist als die <strong>de</strong>r lokalen<br />
Tageszeitung. Achten Sie bei <strong>de</strong>r Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Mediums ebenso auf Faktoren wie Glaubwürdigkeit<br />
o<strong>de</strong>r das Renommee.<br />
Immer wichtiger wer<strong>de</strong>n heute soziale Medien<br />
wie Facebook o<strong>de</strong>r Twitter. Damit lassen<br />
sich auch ganz gezielt Mandanten ansprechen,<br />
allerdings ist die Qualität <strong>de</strong>r Inhalte<br />
hier beson<strong>de</strong>rs wichtig. So geht in <strong>de</strong>r Flut<br />
<strong>de</strong>r Artikel nur <strong>de</strong>rjenige nicht unter, <strong>de</strong>r<br />
regelmäßig aktuelle und nützliche Steuertipps<br />
o<strong>de</strong>r Ähnliches anbietet.<br />
Im Online-Bereich gibt es ebenfalls verschie<strong>de</strong>ne<br />
Möglichkeiten, die sich im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Erfolgreiche Mischung<br />
Mit <strong>de</strong>r richtigen Mischung lassen sich Massen- und Fachmedien gezielt nutzen, um die speziellen Mandantengruppen<br />
anzusprechen und das Image <strong>de</strong>r eigenen Steuerkanzlei positiv zu stärken. Onlinemedien wer<strong>de</strong>n immer wichtiger.<br />
» Serienplaner<br />
Teil 44 –<br />
SteuerConsultant 06/2010<br />
Kleine Aufmerksamkeiten<br />
für Mandanten<br />
Teil 45 –<br />
SteuerConsultant 07/2010<br />
Mediaplanung –<br />
Inserate und Pressearbeit<br />
Teil 46 –<br />
SteuerConsultant 08/2010<br />
Positionierung<br />
im Wettbewerb<br />
Abonnenten-Service<br />
Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
strategischen Mediaplanung nutzen lassen.<br />
Eine Option, bei <strong>de</strong>r sich die Kosten sehr gut<br />
steuern lassen, ist eine Google-Adwords-<br />
Kampagne. Dabei wird ein kurzer – von<br />
Ihnen gewählter – Text in einem Kasten<br />
in <strong>de</strong>n Google-Suchergebnissen ganz oben<br />
angezeigt. Das könnte so aussehen: „Steuerberatung<br />
– Kompetente Beratung für Ärzte.<br />
www.stb-mustermann.<strong>de</strong>“. Dabei lässt sich<br />
ein Tagesbudget festlegen, und die Anzeige<br />
erscheint so lange, bis das Budget aufgebraucht<br />
ist. Sie als Auftraggeber müssen aber<br />
nur dann bezahlen, wenn ein Internet-User<br />
tatsächlich Ihr Inserat ansteuert und auf Ihrer<br />
Homepage lan<strong>de</strong>t.<br />
Darüber hinaus sollten Sie einen monatlichen<br />
Maximalbetrag festlegen. Beispiel: Ein Tagesbudget<br />
von fünf Euro, bei einer Laufzeit von<br />
30 Tagen ergibt eine maximale monatliche<br />
Investition von 150 Euro für die Anzeige.<br />
Internet-versierte Agenturen wickeln <strong>de</strong>rartige<br />
Kampagnen professionell für Sie ab.<br />
Damit haben Sie im Google-Ergebnis garantiert<br />
eine Top-Platzierung bei <strong>de</strong>n gewünschten<br />
Suchbegriffen – ganz ohne Wartezeit.<br />
Grundsätzlich gilt, dass bei all Ihren Aussendungen<br />
und Investitionen in <strong>de</strong>n eigenen<br />
Außenauftritt immer ein Verweis auf<br />
Ihre Homepage enthalten sein muss. Diese<br />
soll benutzerfreundlich gestaltet sein und<br />
von Suchmaschinen gut gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Daher: Investieren Sie in Suchmaschinenoptimierung<br />
– kurz SEO. Das SEO-Marketing<br />
gehört heute schon zum Standard – es lohnt<br />
sich wirklich.<br />
Johann Aglas<br />
ist Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />
& Werbung GmbH im<br />
österreichischen Leonding.<br />
Atikon hat sich<br />
auf das Marketing und<br />
die Homepage-Gestaltung<br />
für Steuerberater<br />
spezialisiert.<br />
E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />
www.atikon.com<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 41
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Dokumentenmanagementsysteme<br />
Sorgt für Platz<br />
Dokumentenmanagementsysteme sind heute auch für kleinere<br />
Unternehmen erschwinglich. Viele Hersteller bieten Einzelplatzsysteme<br />
und Mittelstandspakete zum Festpreis an.<br />
Man kennt die Situation aus eigener Erfahrung:<br />
Papierstapel türmen sich in <strong>de</strong>n Ablagen,<br />
die Ordnerschränke platzen aus allen<br />
Nähten, und wer jetzt schnell ein Schriftstück<br />
o<strong>de</strong>r einen Beleg braucht, kann unter<br />
Umstän<strong>de</strong>n lange suchen.<br />
Doch bislang <strong>de</strong>nken nur die wenigsten<br />
Kleinbetriebe über ein Dokumentenmanagementsystem<br />
(DMS) nach. „DMS? Das<br />
ist doch nur was für die Großen“, heißt es<br />
in <strong>de</strong>n meisten Fällen. Dabei können auch<br />
kleinere Unternehmen bis 40, 50 Mitarbeiter<br />
von einem Dokumentenmanagementsystem<br />
profitieren, und zwar zu relativ überschaubaren<br />
Kosten.<br />
Rund 15.000 Euro investierte beispielsweise<br />
die Arthur Ludwig Stahl- und Leichtmetallbau<br />
GmbH aus Hamburg im Frühjahr 2010 in ein<br />
DMS-System <strong>de</strong>r Firma Docu Ware, Anpassungen<br />
inklusive. Der Geschäftsführung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Metallverarbeitungsbetriebs ging es vor allem<br />
darum, die internen Abläufe transparenter<br />
zu gestalten. „Unsere Mitarbeiter sollten auftragsbezogene<br />
<strong>Entscheidung</strong>en ohne aufwendige<br />
Recherchen treffen können“, fasst <strong>de</strong>r<br />
geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter Sven Olof<br />
Ludwig die Zielsetzung zusammen.<br />
Alle Dokumente in elektronischer<br />
Akte zusammengefasst<br />
Kaum einer seiner 35 Mitarbeiter muss<br />
heute noch zeitaufwendig nach Schriftstücken<br />
suchen. Mit <strong>de</strong>r Docuware-Standard-<br />
Software wer<strong>de</strong>n alle einem Projekt zugeordneten<br />
Dokumente in einer elektronischen<br />
Akte (E-Akte) zusammengefasst. Das fängt<br />
bei Abwicklungsbelegen wie Angebot o<strong>de</strong>r<br />
Bestellung an und reicht bis zu unstrukturierten<br />
Informationen, wie Zeichnungen o<strong>de</strong>r<br />
Gesprächsnotizen.<br />
Da es eine Schnittstelle zur ERP-Branchen-<br />
Software NetSoft Metall gibt, wer<strong>de</strong>n auch<br />
die dort generierten Auftragsbelege automatisiert<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Projektakte zugeordnet.<br />
„Dokumente stehen heute auf Knopfdruck zur<br />
Verfügung. Das be<strong>de</strong>utet eine erhebliche Effizienzsteigerung<br />
quer durch alle Geschäfts-<br />
prozesse“, bestätigt Sven Olof Ludwig schon<br />
nach sechswöchigem Produktivbetrieb.<br />
Die zentrale Bereitstellung von Informationen,<br />
die sich auf einen Geschäftsvorfall beziehen,<br />
führt dazu, dass je<strong>de</strong>r Mitarbeiter darauf<br />
elektronisch zugreifen kann – das ist einer<br />
<strong>de</strong>r Vorteile, <strong>de</strong>n Dokumentenmanagementsysteme<br />
heute bieten. Darüber hinaus enthalten<br />
sie Funktionen wie „Versionierung“,<br />
„Check in/out“ o<strong>de</strong>r Archiv.<br />
In Branchenkreisen wer<strong>de</strong>n Dokumentenmanagementsysteme<br />
heute inzwischen oft unter<br />
<strong>de</strong>m weiter gefassten Begriff Enterprise Content<br />
Management (ECM) zusammengefasst.<br />
„ECM umfasst eine Lösungsfamilie aus DMS,<br />
Archiv, Workflow und vielem mehr, welche<br />
die ganzheitliche Verwaltung, Speicherung,<br />
Bearbeitung, Erfassung und Archivierung<br />
von sämtlichen Unternehmensinformationen<br />
ermöglicht“, umreißt Karl Heinz Mosbach,<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r Elo Digital Office GmbH<br />
aus Stuttgart, <strong>de</strong>n Begriff.<br />
Was ein ECM-System im Wesentlichen von<br />
einem DMS-System unterschei<strong>de</strong>t, ist die<br />
Workflow-Funktionalität. „Betriebe wollen<br />
digitale Dokumente und Informationen ja<br />
nicht nur erfassen und ablegen, son<strong>de</strong>rn im<br />
Rahmen ihrer betrieblichen Abläufe genau<br />
<strong>de</strong>n Stellen zuordnen, die sie weiterbearbeiten<br />
müssen“, erklärt Mirko Herrmann,<br />
Sprecher <strong>de</strong>r Initiative „ECM jetzt!“ mit Sitz<br />
in Berlin. Zu <strong>de</strong>n klassischen Workflow-Funktionen<br />
zählen beispielsweise die Automatisierung<br />
von eingehen<strong>de</strong>n Rechnungen o<strong>de</strong>r<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Posteingangs. Entsprechen<strong>de</strong> Funktionalitäten<br />
müssen keineswegs erst programmiert<br />
wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn sind in vielen ECM-<br />
Systemen schon in standardisierter Form als<br />
Modul vorhan<strong>de</strong>n.<br />
Die Berliner Wohnungsgenossenschaft beispielsweise<br />
organisiert mit <strong>de</strong>m ECM-System<br />
Elo Professional ihre komplette Eingangspost.<br />
„Die Post wird je<strong>de</strong>n Morgen eingescannt<br />
und liegt mir dann in digitaler Form vor. Per<br />
Knopfdruck kann ich sie an meine Mitarbeiter<br />
verteilen und dabei je<strong><strong>de</strong>s</strong> Schriftstück mit<br />
Aufgaben und Terminen versehen“, berich-<br />
tet einer <strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong>, Dr. Dietmar Lucht.<br />
Unterm Strich spart er damit täglich rund<br />
eine Stun<strong>de</strong> ein. „Zu<strong>de</strong>m habe ich eine bessere<br />
Kontrollmöglichkeit, da ich <strong>de</strong>n Status<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorgangs je<strong>de</strong>rzeit nachverfolgen kann“,<br />
ergänzt Lucht.<br />
Die Berliner Wohnungsgenossenschaft gilt<br />
auch für ihre Branche eher als Kleinbetrieb.<br />
Sieben Mitarbeiter verwalten hier mehr als<br />
900 Wohnungen. „Nicht zuletzt dank <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
neuen Systems konnten wir die Personalstärke<br />
halten“, betont Lucht. Der Betrieb setzt Elo<br />
Professional aber auch ein, um abgeschlossene<br />
Vorgänge sicher zu archivieren. „Als<br />
Wohnungsgesellschaft sind wir verpflichtet,<br />
eine prüffähige Dokumentenablage zu<br />
führen. Diese Aufgabe hätten wir auf Dauer<br />
mit einer reinen Papierlösung nicht erfüllen<br />
können“, nennt Lucht einen weiteren Investitionsgrund.<br />
Ab wann machen DMS- beziehungsweise<br />
ECM-Systeme für KMU nun Sinn? Nach<br />
Ansicht von ECM-Kampagnensprecher Mirko<br />
Herrmann hängt die <strong>Entscheidung</strong> keineswegs<br />
nur von <strong>de</strong>r Größe <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />
ab. „Die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kriterien sind die<br />
42 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Zahl <strong>de</strong>r PC-Arbeitsplätze und die Frage, welche<br />
Relevanz unstrukturierte Inhalte für meinen<br />
Betrieb haben“, sagt Herrmann. Dafür<br />
sollte man zunächst die eigenen betrieblichen<br />
Abläufe und die technische Infrastruktur<br />
genau analysieren. „Ausschlaggebend für<br />
<strong>de</strong>n Erfolg eines ECM-Projekts ist die Qualität<br />
<strong>de</strong>r Lösungsberatung. Die Software selbst<br />
steht erst an zweiter Stelle“, so Herrmann.<br />
Beratung, Konzeption und Implementierung<br />
machen bei DMS- und ECM-Systemen <strong>de</strong>n<br />
größten Teil <strong>de</strong>r Investitionskosten aus.<br />
Angebote für kleine und<br />
Kleinstunternehmer<br />
Eine Reihe von Herstellern bietet daher auch<br />
Einzelplatzprodukte für kleine und Kleinstunternehmen<br />
an, darunter etwa die Produkte<br />
Elo Office, Office Manager 9.0 Pro o<strong>de</strong>r Paper<br />
Office 2009. Diese sind vor allem <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />
günstig, weil sie sich auf <strong>de</strong>m eigenen<br />
PC installieren lassen und keine Beratung<br />
notwendig ist. Einzelplatzprodukte enthalten<br />
allerdings nur einen begrenzten Funktionsumfang<br />
und haben in <strong>de</strong>r Regel keine<br />
Workflow-Funktionalität.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Dokumentenmanagementsysteme<br />
schaffen<br />
durch die Digitalisierung<br />
von Papierunterlagen<br />
viel Platz.<br />
» Auswahlkriterien beachten<br />
Folgen<strong>de</strong> Punkte sollten Sie bei ECM-Projekten beachten.<br />
1 Ist die Bedienerfreundlichkeit hoch, die Lösung schnell?<br />
Falls nicht, ist das oft ein K.O.-Kriterium beim Anwen<strong>de</strong>r!<br />
2 Lässt sich das ECM-System „klein“ starten und nach und nach ausbauen?<br />
Das ECM-System sollte mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen wachsen, zu<strong>de</strong>m sollten<br />
Interessenten Demoversionen mit <strong>de</strong>r eigenen Hardware testen!<br />
3 Beginnen Sie nur mit <strong>de</strong>n wichtigsten Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />
machen Sie kleine Schritte!<br />
Nur wenn <strong>de</strong>r Nutzen schnell und direkt sichtbar wird, zahlt sich die<br />
Investition schnell aus.<br />
4 Gibt es das Projekt zum Festpreis?<br />
Damit lässt sich das wirtschaftliche Risiko begrenzen.<br />
5 Kommen Software und Service aus einer Hand?<br />
Unterstützung seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Herstellers ist in <strong>de</strong>r Regel günstiger als durch<br />
Beratungshäuser.<br />
6 Wie verhalten sich Lizenz- zu Dienstleistungskosten über <strong>de</strong>n<br />
Projektzeitraum?<br />
Ein Verhältnis von 70 zu 30 Prozent spricht für gut vorintegrierte Produkte,<br />
bei einem Verhältnis von 30 zu 70 Prozent haben die Produkte eher Framework-Charakter,<br />
und man muss mit hohen Folgekosten über die Zeit rechnen.<br />
Quelle: Autorin<br />
Wer schon eine etwas größere Lösung ins<br />
Auge fasst, sollte sich auf <strong>de</strong>m Markt nach<br />
Festpreisangeboten umsehen. Einige Hersteller<br />
haben in <strong>de</strong>n letzten Jahren Mittelstandspakete<br />
geschnürt, die zum Beispiel<br />
bei <strong>de</strong>r Inxire GmbH aus Frankfurt/Main ab<br />
rund 12.000 Euro starten. Dafür liefert <strong>de</strong>r<br />
Anbieter eine eingebettete Oracle-Datenbank<br />
gleich mit. Ab 2011 will <strong>de</strong>r Frankfurter ECM-<br />
Hersteller sogar Open-Source-Komponenten<br />
anbieten und eine kostenfreie Community-<br />
Edition für bestimmte Anwendungsfälle zur<br />
Verfügung stellen. Auch für das Web-Content-<br />
Management gibt es für einige 1.000 Euro<br />
schon Grundmodule, wie zum Beispiel von<br />
<strong>de</strong>r Nürnberger Firma Content XXL.<br />
Fertige Lösungen gibt es auch für Teilbereiche<br />
im Unternehmen, wie zum Beispiel das Vertragsmanagement.<br />
„Dieser Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> ECM<br />
hat in letzter Zeit an Popularität gewonnen,<br />
da es hier um Inhalte geht, die geschäftskritisch<br />
sind. Daher kann die Nichteinhaltung zu<br />
unkalkulierbaren Kosten führen. Das Risiko<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Informationsverlusts ist relativ hoch“,<br />
ergänzt ECM-Experte Mirko Herrmann. Entsprechen<strong>de</strong><br />
Lösungen richten sich speziell<br />
an die Rechtsabteilung und erfüllen <strong>de</strong>ren<br />
fachliche Anfor<strong>de</strong>rungen, wie zum Beispiel<br />
im Hinblick auf Wie<strong>de</strong>rvorlagen, Versionskontrollen<br />
o<strong>de</strong>r das Fristenmanagement.<br />
Vorsicht ist auch bei <strong>de</strong>r ECM-Auswahl aber<br />
allemal geboten. Oft sind die Angebote kaum<br />
transparent und daher schlecht vergleichbar.<br />
Eine soli<strong>de</strong> Beratung lohnt sich also allemal.<br />
Damit die vollen Ordnerschränke einmal<br />
ganz aus <strong>de</strong>n Büros verschwin<strong>de</strong>n.<br />
Gerlin<strong>de</strong> Küsel<br />
ist freie Fachjournalistin<br />
mit <strong>de</strong>m Schwerpunkt<br />
„IT-Lösungen<br />
für <strong>de</strong>n Mittelstand“.<br />
Sie erstellt regelmäßig<br />
Beiträge zu Enterprise<br />
Ressource Planning<br />
(ERP), Dokumentenmanagement<br />
o<strong>de</strong>r Software-as-a-Service<br />
(SaaS).<br />
E-Mail: gerlin<strong>de</strong>@redaktion-kuesel.<strong>de</strong><br />
7 _ 10 SteuerConsultant 43
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Fortbildung<br />
Anbieter in<br />
Hülle und Fülle<br />
Steuerfachangestellte sind immer mehr gezwungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen, Verwaltungserlasse und Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />
zu kennen. In speziell auf sie abgestimmten Kursen können sie ihr Fachwissen auffrischen o<strong>de</strong>r sich auf neue<br />
Bereiche spezialisieren. Doch <strong>de</strong>r Weiterbildungsmarkt für Steuerfachangestellte ist unübersichtlich: Hun<strong>de</strong>rte von Anbietern<br />
buhlen um Lernwillige mit unterschiedlichen Angeboten zu unterschiedlichen Preisen.<br />
Regelmäßige Kurse, ständige Trainings und<br />
alljährliche Auffrischungsseminare – Steuerberater<br />
und ihre Mitarbeiter sind zum<br />
lebenslangen Lernen verpflichtet wie kaum<br />
eine an<strong>de</strong>re Berufsgruppe: Sie müssen nicht<br />
nur mit <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts<br />
und <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis Schritt<br />
halten, son<strong>de</strong>rn auch mit <strong>de</strong>n neuen Informations-<br />
und Kommunikationstechniken im Büro.<br />
Die Themenpalette für fachliche Weiterbildungen<br />
<strong>de</strong>r Steuerfachangestellten ist enorm<br />
und reicht vom Rechnungs- und Steuerwesen<br />
über Steuerrecht bis hin zu Büroorganisation.<br />
Auch für Spezialisierungen auf bestimmte Ein-<br />
satzgebiete wie Finanzbuchhaltung o<strong>de</strong>r Lohn-<br />
und Gehaltsabrechnung fin<strong>de</strong>n sich zahlreiche<br />
Kurse im Weiterbildungsdschungel.<br />
Allein die Datenbank <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>agentur für<br />
Arbeit mit <strong>de</strong>m Namen „Kursnet“ fin<strong>de</strong>t auf<br />
Anhieb 159 mögliche Weiterbildungen für<br />
Steuerfachangestellte – von kurzen Anpassungsfortbildungen,<br />
die Steuerfachangestellte<br />
auf <strong>de</strong>n neuesten Stand bringen sollen,<br />
bis hin zu langwierigen Aufstiegsfortbildungen,<br />
die ihnen ein berufliches Fortkommen<br />
ermöglichen sollen. Bei <strong>de</strong>r Suche nach<br />
Anpassungsweiterbildungen sind regionale<br />
Steuerberaterverbän<strong>de</strong> und -kammern oft-<br />
» Kriterien für die Wahl <strong>de</strong>r Weiterbildungsanbieter<br />
Eine gründliche Vorabauswahl macht sich bezahlt.<br />
1. Gibt es schriftliche Informationen zum Angebot und zum Anbieter?<br />
2. Wer<strong>de</strong>n darin Ziele, Inhalte, Dauer und zeitliche Glie<strong>de</strong>rung klar benannt?<br />
3. Gibt es Informationen zu <strong>de</strong>n Arbeitsweisen/-metho<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>n Kosten,<br />
zur Qualifikation <strong>de</strong>r Lehrkräfte, zum Veranstaltungsort und gegebenenfalls<br />
zu <strong>de</strong>n Bildungsvoraussetzungen und Prüfungsanfor<strong>de</strong>rungen?<br />
4. Gibt es eine persönliche Beratung – ist eine Ansprechperson erreichbar?<br />
5. Wie sind die Lehrkräfte fachlich und erwachsenenpädagogisch qualifiziert?<br />
6. Ist <strong>de</strong>r Praxis- beziehungsweise Anwendungsbezug gewährleistet?<br />
7. Wie viel Zeit müssen Sie insgesamt für die Teilnahme aufbringen, fallen<br />
zusätzliche Lern- o<strong>de</strong>r Nachbereitungszeiten an?<br />
8. Wie groß ist die Gruppe <strong>de</strong>r Teilnehmen<strong>de</strong>n, gibt es eine Teilnahmebegrenzung?<br />
9. Wie können Sie Ihre Vorkenntnisse und Erfahrungen einbringen? Wie wird Ihr<br />
Lerntempo berücksichtigt?<br />
10. Wie wer<strong>de</strong>n die Teilnehmer in didaktische <strong>Entscheidung</strong>en, zum Beispiel bei <strong>de</strong>r<br />
Wahl von Themen, Metho<strong>de</strong>n und Medien, einbezogen?<br />
11. Wie wer<strong>de</strong>n die Lernerfolge überprüft?<br />
12. Wird – sofern angeboten – <strong>de</strong>r Abschluss o<strong>de</strong>r das Zertifikat auch<br />
überregional o<strong>de</strong>r bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit anerkannt?<br />
Quelle: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung<br />
mals die ersten Anlaufstellen. Die Seminare<br />
wer<strong>de</strong>n dort häufig von Experten aus <strong>de</strong>r<br />
Praxis geleitet, die Preise sind meistens niedriger<br />
als die <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Anbieter, wie auch<br />
folgen<strong>de</strong> Beispiele zeigen:<br />
1. Die „Steueraka<strong>de</strong>mie Hessen“, das<br />
Fortbildungswerk <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />
Hessen e.V., bietet etwa mehrmals<br />
pro Jahr <strong>de</strong>n Kurs „Aktuelle Mitarbeiterinformationen“<br />
zu einem Preis von<br />
65 Euro pro Termin für Mitarbeiter von<br />
Verbandsmitglie<strong>de</strong>rn an. Mitarbeiter von<br />
Nicht-Mitglie<strong>de</strong>rn zahlen 130 Euro. Ein<br />
44 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
„Intensivseminar zur Einkommensteuer“<br />
kostet hier 130 / 260 Euro.<br />
2. Der Steuerberaterverband Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V. lockt mit „Aktuellem<br />
Praxiswissen für Steuerfachangestellte<br />
2009/2010“ für 270 Euro für drei<br />
Termine à drei Stun<strong>de</strong>n.<br />
3. Die Aka<strong>de</strong>mie vom Steuerberaterverband<br />
Düsseldorf bietet neben eintägigen<br />
Kursen, wie zum Beispiel „Ausgewählte<br />
Fragen zum Vorsteuerabzug“ (120 Euro),<br />
auch einen umfangreichen „Basis-Lehrgang<br />
für Mitarbeiter“ an. Er richtet sich<br />
an Steuerfachangestellte, die nach einer<br />
Familienpause wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Beruf einsteigen<br />
möchten, sowie an Mitarbeiter, die<br />
als Quereinsteiger eine kaufmännische<br />
Vorbildung mitbringen und bereits seit<br />
einiger Zeit in einer Steuerberatungspraxis<br />
tätig sind. Der Lehrgang umfasst 200<br />
Unterrichtsstun<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Gebieten ESt<br />
/ LSt, USt, GewSt, AO und Buchführung /<br />
Jahresabschluss und kostet 925 Euro.<br />
Es gibt außer<strong>de</strong>m auch je<strong>de</strong> Menge private<br />
regionale und überregionale Anbieter, die es<br />
sich zum Ziel gesetzt haben, Steuerfachangestellte<br />
beruflich fit zu machen. In Weiterbildungsdatenbanken,<br />
ob www.kursnet.<strong>de</strong>, www.<br />
seminus.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r www.seminarmarkt.<strong>de</strong> können<br />
sich Interessierte schnell einen Überblick<br />
über verschie<strong>de</strong>ne Angebote verschaffen.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Aufstiegsfortbildungen<br />
Anbieterwahl beson<strong>de</strong>rs wichtig<br />
Gera<strong>de</strong> bei längerfristigen, kostspieligen<br />
Aufstiegsfortbildungen, wie etwa <strong>de</strong>r zum<br />
Steuerfachwirt, zum Bilanzbuchhalter und<br />
<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Prüfungsvorbereitungskursen,<br />
fällt die <strong>Entscheidung</strong> zwischen <strong>de</strong>n<br />
einzelnen Anbietern beson<strong>de</strong>rs schwer. Diese<br />
Fortbildungen wer<strong>de</strong>n im Fernstudium, im<br />
Teil- und Vollzeitunterricht angeboten. Am<br />
weitesten verbreitet sind jedoch das Fernstudium<br />
und die Teilzeitlehrgänge, weil sie<br />
nebenbei die weitere Berufstätigkeit ermöglichen<br />
und das Gelernte sofort in die Praxis<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
1. Die Steuerfachschule Dr. Endriss gilt als<br />
eine <strong>de</strong>r größten bun<strong><strong>de</strong>s</strong><strong>de</strong>utschen privaten<br />
Spezialschulen für die Fortbildung<br />
im Steuer- und Rechnungswesen, daneben<br />
gibt es auch noch das Steuerrechts-<br />
Institut Knoll GmbH, die Aka<strong>de</strong>mie für<br />
Steuerrecht – Lehrgangswerk Haas, aber<br />
auch die Gesellschaft zur Fortbildung im<br />
Steuerrecht mbH in Berlin.<br />
2. Als reine Fernunterrichtsanbieter kommen<br />
außer<strong>de</strong>m ILS, FEB, HAF und die<br />
SGD infrage (siehe Tabelle). Ihre Angebote<br />
überschnei<strong>de</strong>n sich in vielen Bereichen,<br />
„Richtige“ <strong>Entscheidung</strong> nicht einfach<br />
Grundsätzlich soll die Wahl <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahme<br />
klar an <strong>de</strong>n Zielen <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
und <strong><strong>de</strong>s</strong> Mitarbeiters ausgerichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Decken sich diese Ziele mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Broschüren<br />
<strong>de</strong>r Anbieter genannten Punkten, ist<br />
schon eine wichtige Voraussetzung erfüllt.<br />
Neben <strong>de</strong>n preislichen Fragen sollte vor <strong>de</strong>r<br />
<strong>Entscheidung</strong> auch geklärt wer<strong>de</strong>n, über<br />
welche Erfahrung <strong>de</strong>r Fortbildungsanbieter<br />
verfügt:<br />
1. Seit wie vielen Jahren bietet er Seminare<br />
für steuerberaten<strong>de</strong> Berufe an?<br />
2. Wie viele Veranstaltungen pro Jahr<br />
organisiert er?<br />
3. Wie viele Kursteilnehmer gibt es hier<br />
jährlich?<br />
4. Han<strong>de</strong>lt es sich um Massenveranstaltungen,<br />
o<strong>de</strong>r gibt es eine Teilnehmerbegrenzung?<br />
Wichtig ist auch die richtige Mischung zwischen<br />
Theorie, Beratung und Praxis bei <strong>de</strong>r<br />
Auswahl <strong>de</strong>r Dozenten. Am besten ist es,<br />
wenn <strong>de</strong>r Anbieter nicht nur festangestellte<br />
Seminarleiter beschäftigt, son<strong>de</strong>rn wenn<br />
auch externe Experten Lehrveranstaltungen<br />
leiten. Es sollte genügend Raum für Diskussionen,<br />
Fallstudien, Erfahrungsaustausch<br />
unterschei<strong>de</strong>n sich aber anhand einiger<br />
Details. Daher ist eine genaue Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Programme notwendig. Auf <strong>de</strong>r Homepage<br />
<strong>de</strong>r staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht<br />
(www.zfu.<strong>de</strong>) können Interessenten<br />
nach <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Fernlehrgang<br />
suchen und die Leistungen vergleichen<br />
(siehe Tabelle).<br />
3. Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte<br />
und ähnlich Qualifizierte können außer<strong>de</strong>m<br />
an <strong>de</strong>r Fachhochschule für Ökonomie<br />
& Management (FOM) eine private, staatlich<br />
anerkannte Hochschule <strong>de</strong>r Wirtschaft<br />
mit Hauptsitz in Essen und 19 Standorten<br />
bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit <strong>de</strong>n „Bachelor of Arts“ in<br />
Steuerrecht erwerben. Dieser Studiengang<br />
bietet neben <strong>de</strong>n steuerrechtlichen<br />
Lehrveranstaltungen eine Einführung in<br />
betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge<br />
und schult sowohl fach- und<br />
abteilungsübergreifen<strong><strong>de</strong>s</strong> Denken als<br />
auch wichtige Schlüsselkompetenzen wie<br />
Team- und Kommunikationsfähigkeit. Die<br />
steuerrechtlichen Kenntnisse wer<strong>de</strong>n auf<br />
konkrete Fälle <strong>de</strong>r Wirtschaftspraxis angewandt<br />
und so verinnerlicht.<br />
vorhan<strong>de</strong>n sein, damit sich das Erlernte in<br />
<strong>de</strong>r Praxis besser umsetzen lässt.<br />
Methodik und Didaktik<br />
<strong>de</strong>r Veranstaltung berücksichtigen<br />
Achtung: Fachlich haben die meisten Anbieter<br />
zwar vergleichbar gute Dozenten, aber nicht<br />
alle sind auch didaktisch top. Auch lassen<br />
sich Unterschie<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Aufbereitung und<br />
<strong>de</strong>r Aktualität <strong>de</strong>r Skripte feststellen. Bevor<br />
ein Weiterbildungsvertrag unterschrieben<br />
wird, sollten Kanzleimitarbeiter <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />
einige Probe-Hör-Termine beim Veranstalter<br />
wahrnehmen. Ebenso sollten laufen<strong>de</strong> Kurse<br />
besucht und mit <strong>de</strong>n Teilnehmern gesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m ist es wichtig, sich ein Bild<br />
von Dozenten, Lehrbriefen und Kursräumen<br />
zu verschaffen. In Internet-Foren, wie etwa<br />
im Steuerberaterforum <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzwerkportals<br />
Xing, lassen sich außer<strong>de</strong>m einige Erfahrungsberichte<br />
und Empfehlungen von Absolventen<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Fortbildungen lesen.<br />
Thema Kosten: Beim Preisvergleich sollten<br />
Kanzleien vor allem auf die im Preis eingeschlossenen<br />
Leistungen achten. Entschei<strong>de</strong>ns<br />
ist, ob noch zusätzliche Kosten anfallen<br />
– allein <strong>de</strong>r Gesamtpreis ist wirklich aufschlussreich.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 45
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
» Übersicht<br />
Fortbildung per Fernunterricht<br />
Viele Anbieter am Markt sind zum einen gut für die Mitarbeiter, die sich fortbil<strong>de</strong>n wollen.<br />
An<strong>de</strong>rerseits erfor<strong>de</strong>rt die Vielzahl <strong>de</strong>r Angebote eine genaue Prüfung.<br />
Anbieter Kontakt Lehrgang Lehrgangsdauer<br />
Fachaka<strong>de</strong>mie für Rechnungslegung<br />
und Steuerrecht<br />
Dr. Peemöller / Dr. Reis GmbH<br />
Fernaka<strong>de</strong>mie für<br />
Erwachsenenbildung GmbH<br />
GFS Gesellschaft zur Fortbildung<br />
im Steuerrecht mbH<br />
Hamburger Aka<strong>de</strong>mie für<br />
Fernstudien GmbH (HAF)<br />
Institut für Lernsysteme GmbH<br />
(ILS)<br />
Klausurenkurse.<strong>de</strong><br />
Aktiengesellschaft<br />
Hauptstraße 50, 97299 Zell,<br />
Tel.: 0931/4048773,<br />
www.frs-steuer.<strong>de</strong><br />
Doberaner Weg 22,<br />
22143 Hamburg,<br />
Tel.: 040/67780-78,<br />
www.fernaka<strong>de</strong>mie-klett.<strong>de</strong><br />
Ansbacher Straße 16,<br />
10787 Berlin, Tel.: 0355/474327,<br />
www.gfs-berlin.<strong>de</strong><br />
Neumann-Reichardt-Straße<br />
27-33, 22041 Hamburg,<br />
Tel.: 040/6580909, www.<br />
aka<strong>de</strong>mie-fuer-fernstudien.<strong>de</strong><br />
Doberaner Weg 20,<br />
22143 Hamburg,<br />
Tel.: 040/67570-0, www.ils.<strong>de</strong><br />
Niebuhrstraße 77, 10629 Berlin,<br />
Tel.: 0700/55665463,<br />
www.klausurenkurse.<strong>de</strong><br />
Lehrgangswerk Haas Jägerallee 26, 31832 Springe,<br />
Tel.: 05041/9424-0,<br />
www.lwhaas.<strong>de</strong><br />
Steuer-Fachschule Dr. Endriss<br />
GmbH & Co. KG<br />
Steuerrechts-Institut Knoll<br />
GmbH München<br />
Studiengemeinschaft Werner<br />
Kamprath Darmstadt GmbH<br />
Lichtstraße 45-49, 50825 Köln,<br />
Tel.: 0221/936442-0,<br />
www.steuerfachschule.<strong>de</strong><br />
A<strong>de</strong>lsbergstraße 10 A,<br />
81247 München,<br />
Tel.: 089/891144-0,<br />
www.knoll-steuer.com<br />
Ostendstraße 3,<br />
64319 Pfungstadt,<br />
Tel.: 06157/806-6,<br />
www.sgd.<strong>de</strong><br />
Bilanzbuchhalter International<br />
(IHK) – IAS / US-GAAP<br />
Vorbereitungskurs<br />
Steuerfachwirt/in<br />
Bilanzbuchhalter/in International<br />
(IHK)<br />
Vorbereitung auf <strong>de</strong>n schriftlichen<br />
Teil <strong>de</strong>r Fortbildungsprüfung zum<br />
Steuerfachwirt<br />
10 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 12 Stun<strong>de</strong>n<br />
18 Monate Lehrgangsdauer.<br />
Wöchentlicher Lernaufwand:<br />
10 – 12 Stun<strong>de</strong>n<br />
15 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 10 Stun<strong>de</strong>n<br />
12 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 9 Stun<strong>de</strong>n<br />
Bilanzbuchhalter IHK 21 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 15 Stun<strong>de</strong>n<br />
Vorbereitungskurs<br />
Steuerfachwirt/in<br />
Steuerfachwirt, Klausurenfernkurs<br />
im Internet<br />
Steuerfachwirtanwärter-<br />
Klausurenfernkurs<br />
Vorbereitung auf <strong>de</strong>n schriftlichen<br />
Teil <strong>de</strong>r Fortbildungsprüfung zum<br />
geprüften Bilanzbuchhalter (IHK)<br />
Lehrgang zur Vorbereitung auf<br />
die Prüfung zum Steuerfachwirt/<br />
zur Steuerfachwirtin<br />
Lehrgang zur Vorbereitung auf<br />
die Bilanzbuchhalterprüfung<br />
Fernlehrgang zur Vorbereitung<br />
auf die Steuerfachwirt-/Steuerfachwirtinnenprüfung<br />
Vorbereitungskurs<br />
Steuerfachwirt/in<br />
18 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 10 – 12 Stun<strong>de</strong>n<br />
12 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 12 Stun<strong>de</strong>n<br />
6 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 6 Stun<strong>de</strong>n<br />
12 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 15 Stun<strong>de</strong>n<br />
12 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 15 Stun<strong>de</strong>n<br />
12 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 14 Stun<strong>de</strong>n<br />
12 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 11,5 Stun<strong>de</strong>n<br />
18 Monate bei wöchentlichem<br />
Lernaufwand von 11 Stun<strong>de</strong>n<br />
46 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Lehrmaterial Präsenzphase Gesamtkosten<br />
26 Lehrbriefe, 16 Übungsklausuren,<br />
520 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />
Zwei viertägige Seminare:<br />
64 Stun<strong>de</strong>n<br />
45 Lehrbriefe Optional buchbar: Seminarreihe<br />
zur Vorbereitung auf die<br />
Kammer-Prüfung,<br />
119 Stun<strong>de</strong>n<br />
26 Lehrbriefe, 3 Begleithefte,<br />
2 Fachbücher<br />
29 Lehrbriefe, 12 Klausuren<br />
mit Lösungen, Studienanleitung,<br />
413 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />
64 Lehrbriefe, 1 Studienanleitung,<br />
1.160 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />
Ausschließlich Online-Seminar<br />
zur Prüfungsvorbereitung<br />
(ges. 10 Stun<strong>de</strong>n)<br />
2-wöchiges Seminar in Dres<strong>de</strong>n,<br />
Cottbus, Berlin o<strong>de</strong>r<br />
Hamburg, 126 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />
3 Seminarwochen mit je 40<br />
Stun<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Lehrgangs<br />
in Hamburg<br />
45 Lehrbriefe, 774 Stun<strong>de</strong>n Prüfungsvorbereitungsseminare<br />
im Umfang von insgesamt<br />
12 Tagen<br />
51 Klausuren mit Lösungen,<br />
Dokumentationen sind online<br />
verfügbar<br />
Keine Präsenzphase, Diskussionen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Stoffs in „newsgroups“<br />
online möglich.<br />
Zirka 2.400 Euro<br />
Auf Anfrage<br />
Zirka 2.085 Euro<br />
Zirka 1.890 Euro<br />
Auf Anfrage<br />
Auf Anfrage<br />
Zirka 954 Euro<br />
12 Klausuren, 1 Einführungsheft Kein Präsenzunterricht Zirka 560 Euro<br />
51 Lehrhefte, 14 Klausuren 2 Wochenendseminare sind<br />
zusätzlich buchbar<br />
16 Lehrbriefe, 774 Zeit-Stun<strong>de</strong>n Zwei 3-tägige Prüfungsvor-bereitungsseminare<br />
54 Stun<strong>de</strong>n<br />
17 Lehrbriefe, Zusatzmaterialien,<br />
700 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />
50 Lehrbriefe, 32 Klausuren<br />
(ca. 350 Stun<strong>de</strong>n.), Klausurenfernkurs<br />
(ca. 128 Stun<strong>de</strong>n.),<br />
Vorbereitungskurs auf mündliche<br />
Prüfung (ca. 120 Stun<strong>de</strong>n.)<br />
Seminare optional auf<br />
Anfrage<br />
6 Wochenendseminare; 6<br />
Tage Klausurenkurs, Intensivkurs<br />
(12 Tage), Vorbereitung<br />
auf mündliche Prüfung<br />
(1 Tag), 600 Zeit-Stun<strong>de</strong>n<br />
47 Lehrbriefe, 858 Zeit-Stun<strong>de</strong>n Eintägiges Seminar ist<br />
Bestandteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Angebots.<br />
Zusätzlich buchbar sind 4<br />
weitere Seminare<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Zirka 1.285 Euro<br />
Zirka 1.752 Euro<br />
Zirka 2.620 Euro<br />
Zirka 2.490 Euro<br />
Zirka 2.502 Euro für<br />
<strong>de</strong>n Lehrgang + 1.320<br />
Euro für zusätzliche<br />
Seminare<br />
1. Die Haas GmbH Seminare und Verlag<br />
aus Hannover führt beispielsweise<br />
bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit Trimesterveranstaltungen<br />
für Mitarbeiter von Steuerberatern durch<br />
und stellt aktuelle Themen <strong>de</strong>r zurückliegen<strong>de</strong>n<br />
vier Monate aus aktuellen<br />
Gesetzesän<strong>de</strong>rungen, Verwaltungsanweisungen<br />
und Rechtsprechung vor. Gebühr:<br />
105 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
2. Beispiel Grone Wirtschaftsaka<strong>de</strong>mie<br />
GmbH. Sie bietet <strong>de</strong>n Arbeitskreis „Fachwissen<br />
aktuell für Bilanzbuchhalter/-innen<br />
und Steuerfachangestellte“ an. Hier wer<strong>de</strong>n<br />
Än<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>n Bereichen Einkommen-,<br />
Umsatz-, Körperschaftssteuer,<br />
Bilanzsteuer- und Sozialversicherungsrecht<br />
behan<strong>de</strong>lt. „Unsere Dozenten sind<br />
Praktiker mit langjähriger Erfahrung in<br />
<strong>de</strong>r Erwachsenenbildung. Diese bereiten<br />
die Än<strong>de</strong>rungen in verständlicher Form<br />
auf. Anschließend haben Sie Gelegenheit<br />
zur Diskussion und können Fragen<br />
aus Ihrer praktischen Arbeit klären“,<br />
verspricht die Aka<strong>de</strong>mie. Für einen Jahresbeitrag<br />
von 250 Euro kann man an elf<br />
Aben<strong>de</strong>n in Hamburg teilnehmen.<br />
3. Auch beim IFU Institut in Bonn unterliegen<br />
die Veranstaltungen für Steuerkanzleimitarbeiter<br />
einer strengen Qualitätssicherung.<br />
Zu <strong>de</strong>n Referenten zählen hier<br />
Professoren, Hochschullehrer, Steuerberater,<br />
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und<br />
Steuerexperten aus <strong>de</strong>r Finanzverwaltung.<br />
Das Institut organisiert über 3.000 Veranstaltungen<br />
pro Jahr – darunter auch zu<br />
Themen wie „Perfekte Organisation <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Kanzleisekretariats“, „Typische AO-Fälle<br />
aus <strong>de</strong>r täglichen Praxis“ o<strong>de</strong>r „Spezial-<br />
Sachbearbeitung Son<strong>de</strong>rausgaben“.<br />
4. Weitere in <strong>de</strong>r Branche anerkannte Anbieter<br />
sind GFS Steuerfachschule in Berlin,<br />
die eher im Hochpreissegment angesie<strong>de</strong>lt<br />
ist, aber auch die Beck Aka<strong>de</strong>mie (AWS).<br />
In <strong>de</strong>m AWS-Fortbildungsprogramm „Praxiswissen<br />
Aktuell“ sind verschie<strong>de</strong>ne<br />
Tagesseminare für Steuerfachangestellte<br />
und qualifizierte Mitarbeiter zusammengestellt.<br />
Die Gebühr für eine Einzelveranstaltung<br />
beträgt 125 Euro (zzgl. USt.) pro<br />
Teilnehmer. „Bei Büroanmeldungen mit<br />
mehr als drei Teilnehmern gewähren wir<br />
20 Prozent Rabatt“, garantiert <strong>de</strong>r Veranstalter.<br />
Bei <strong>de</strong>r Steuerfachschule Dr. Endriss können<br />
sich Steuerfachangestellte nicht nur<br />
zum Steuerfachwirt o<strong>de</strong>r Bilanzbuchhalter<br />
qualifizieren, son<strong>de</strong>rn auch Tagesseminare<br />
buchen, die eine Wissensauffrischung im<br />
Bereich Buchhaltung und Rechnungswesen<br />
gewährleisten. Kosten: 261,80 Euro.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 47
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Inhouse- und Online-Seminare<br />
Soll die gesamte Kanzlei auf einem<br />
bestimmten Gebiet fortgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und<br />
ist ein maßgeschnei<strong>de</strong>rter Kurs notwendig,<br />
dann kann es sich für Kanzleiinhaber lohnen,<br />
ein Inhouse-Seminar zu buchen. Die <strong>Haufe</strong><br />
Aka<strong>de</strong>mie GmbH & Co. KG, das IFU-Institut<br />
und die Steuerfachschule Dr. Endriss erstellen<br />
auf Anfrage individuelle Lösungen für die<br />
Irene Winter<br />
ist ausgebil<strong>de</strong>te<br />
Personalreferentin<br />
und hat sich als freie<br />
Journalistin auf <strong>de</strong>n<br />
Schwerpunkt Personal<br />
konzentriert.<br />
E-Mail: irenewinter@freenet.<strong>de</strong><br />
Interview<br />
„Online-Fortbildung liegt im Trend“<br />
vBP/StB Dr. Harald Grürmann, Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Präsidiums <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer,<br />
über <strong>de</strong>n Fortbildungsbedarf <strong>de</strong>r Mitarbeiter in Kanzleien.<br />
Das Interview führte Irene Winter<br />
SteuerConsultant: Wie hat sich <strong>de</strong>r Weiterbildungsmarkt<br />
für Steuerfachangestellte<br />
aus Ihrer Sicht in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren<br />
verän<strong>de</strong>rt?<br />
Dr. Harald Grürmann: Die Entwicklung ist<br />
ähnlich wie bei <strong>de</strong>n Berufsträgern – regelmäßige<br />
Fortbildung wird auch für die Mitarbeiter<br />
immer wichtiger. Das gilt zunächst für die fachliche<br />
Fortbildung bis hin zur Steuerfachwirt-<br />
Prüfung. Etwa 1.000 bis 1.200 Steuerfachangestellte<br />
legen pro Jahr diese anspruchsvolle<br />
Fortbildungsprüfung mit Erfolg ab. Auch im<br />
IT-Bereich o<strong>de</strong>r etwa zum Thema Qualitätsmanagement<br />
besteht für Mitarbeiter regelmäßig<br />
Fortbildungsbedarf.<br />
SteuerConsultant: Welche Trends können<br />
Sie in <strong>de</strong>r Weiterbildung für Steuerfachangestellte<br />
beobachten?<br />
Grürmann: Weniger Präsenzseminare und<br />
mehr Online-Fortbildung – das ist <strong>de</strong>r wichtigste<br />
Trend. Die Online-Fortbildung hat<br />
sich zwar noch nicht überall durchgesetzt,<br />
<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Trend ist noch jung, ich <strong>de</strong>nke aber,<br />
Kanzlei. Auch die Friedrichsdorfer Steuerfachschule<br />
hat entsprechen<strong>de</strong> Kurse in ihrem<br />
Portfolio: Bei Kursen bis zu zehn Teilnehmern<br />
fallen 1.200 Euro netto je Seminar an, bis zu<br />
25 Teilnehmer wer<strong>de</strong>n 1.500 Euro fällig, bis<br />
50 Teilnehmer 2.500 Euro.<br />
Stark im Kommen sind auch Online-Schulungen<br />
für Steuerfachangestellte. Entsprechen<strong>de</strong><br />
Kurse lassen sich beispielsweise bei<br />
<strong>de</strong>r DWS Steuerberater-Online GmbH buchen.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank „Steuer<br />
Office Premium“ <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Haufe</strong> Verlags können<br />
alle Kanzleimitarbeiter an professionellen<br />
Online-Seminaren mit renommierten Experten<br />
kostenlos teilnehmen. Auch <strong>de</strong>r NWB Verlag<br />
bietet Internet-Seminare an: Buchbar sind<br />
Themen wie „Latente Steuern nach BilMoG<br />
und IFRS“, „Umsatzsteuer 2010 – Schwerpunkt<br />
Mehrwertsteuerpaket“ o<strong>de</strong>r aber „Die<br />
neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien“.<br />
Ausschließlich online bietet die TeleTax<br />
dass ihre Be<strong>de</strong>utung rasant wachsen wird.<br />
Nehmen wir die DWS Steuerberater-Online-<br />
GmbH, einen <strong>de</strong>n Steuerberaterkammern<br />
nahestehen<strong>de</strong>n Fortbildungsanbieter: Seit<br />
März 2010 gibt es dort eine neue Seminarreihe<br />
zu aktuellen Steuerthemen speziell für Mitarbeiter.<br />
Das Interesse daran ist ausgesprochen<br />
hoch.<br />
SteuerConsultant: In welchen Bereichen<br />
sollten sich Steuerfachangestellte heute<br />
beson<strong>de</strong>rs fit machen?<br />
Grürmann: Das hängt natürlich auch von <strong>de</strong>r<br />
Ausrichtung <strong>de</strong>r Kanzlei ab. Generell müssen<br />
Mitarbeiter Rechtsän<strong>de</strong>rungen, die viele Mandanten<br />
betreffen, im Blick haben.<br />
Aktuelle Beispiele gibt es reichlich: Nehmen<br />
wir <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Anschaffungs- und Herstellungskosten,<br />
Hinzurechnungen und Kürzungen<br />
bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer o<strong>de</strong>r die Än<strong>de</strong>rungen<br />
im Umsatzsteuer-Verfahren durch neues EU-<br />
Recht. Auch im Bereich <strong>de</strong>r Sozialabgaben<br />
lösen Än<strong>de</strong>rungen nahezu je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr Fortbildungsbedarf<br />
aus.<br />
GmbH mit Sitz in Berlin ihre Seminare an, die<br />
einen monatlichen Seminarservice für Steuerkanzleimitarbeiter<br />
offeriert. Für das „Dialogseminar<br />
online“ etwa, das zu ausgewählten<br />
Steuerthemen zu festen Terminen stattfin<strong>de</strong>t,<br />
benötigt <strong>de</strong>r Teilnehmer lediglich ein Laptop<br />
und ein sogenanntes Headset. Beliebig viele<br />
Mitarbeiter können außer<strong>de</strong>m über Beamer<br />
und Lautsprecherboxen zuhören: Der Preis<br />
pro Zugang beträgt 95 Euro pro Monat, das<br />
Abonnement ist monatlich kündbar. Der<br />
Kurs dauert meistens zwei, höchstens drei<br />
Stun<strong>de</strong>n und fin<strong>de</strong>t im virtuellen Seminarraum<br />
statt. Die Vorteile: Aufzeichnungen <strong>de</strong>r<br />
Seminarinhalte ermöglichen das je<strong>de</strong>rzeitige<br />
Wie<strong>de</strong>rholen, Seminarunterlagen wer<strong>de</strong>n in<br />
gebun<strong>de</strong>ner Form und als PDF zur Verfügung<br />
gestellt, im Internet bekommt man zahlreiche<br />
Arbeitshilfen (Checklisten, Formulare etc.),<br />
die Steuerfachangestellte in <strong>de</strong>r Praxis unterstützen<br />
sollen.<br />
SteuerConsultant: Was sind die wichtigsten<br />
Bedürfnisse <strong>de</strong>r Steuerprofis bei <strong>de</strong>r Auswahl<br />
<strong>de</strong>r Weiterbildung?<br />
Grürmann: Die Bedürfnisse sind natürlich<br />
unterschiedlich. Daher ist es wichtig, <strong>de</strong>n Fortbildungsbedarf<br />
in <strong>de</strong>r Kanzlei fortlaufend und<br />
systematisch zu ermitteln, Schulungen entsprechend<br />
zu planen und zu dokumentieren.<br />
Nur so wird sichergestellt, dass einerseits keine<br />
Wissenslücken entstehen und an<strong>de</strong>rerseits nicht<br />
am Bedarf vorbei in Fortbildung investiert wird.<br />
Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Fortbildung ist nach meiner<br />
Erfahrung das allerwichtigste Kriterium die Praxisnähe.<br />
Egal ob am Bildschirm o<strong>de</strong>r im Präsenzlehrgang:<br />
Der Stoff sollte mithilfe vieler Beispiele<br />
so vermittelt wer<strong>de</strong>n, dass die Teilnehmer das<br />
Erlernte im Job direkt umsetzen können.<br />
48 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
In <strong>de</strong>r Literatur und Kursen zum Datenschutz<br />
fallen immer wie<strong>de</strong>r die Begriffe Verarbeitungsübersicht,<br />
-verzeichnis und -verzeichnis<br />
für je<strong>de</strong>rmann. Im Gesetz wer<strong>de</strong>n diese<br />
Begriffe nicht genannt. Das BDSG kennt eine<br />
Mel<strong>de</strong>pflicht für Kanzleien (§ 4d BDSG). Das<br />
Gesetz versteht unter Mel<strong>de</strong>pflicht, dass „Verfahren<br />
automatisierter Verarbeitungen […]<br />
vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen<br />
verantwortlichen Stellen <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong> […] nach Maßgabe<br />
von § 4e zu mel<strong>de</strong>n sind“. Da es von diesem<br />
Grundsatz Ausnahmen gibt (§ 4d Abs. 2, 3<br />
BDSG), wird <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Verfahren<br />
in Kanzleien von dieser Mel<strong>de</strong>pflicht<br />
ausgenommen sein.<br />
Intern verlangt das BDSG allerdings, dass <strong>de</strong>m<br />
„Beauftragten für <strong>de</strong>n Datenschutz […] von <strong>de</strong>r<br />
verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die<br />
in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über<br />
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung<br />
zu stellen [ist]. Der Beauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutz<br />
macht die Angaben nach § 4e Satz 1<br />
Nr. 1 bis 8 auf Antrag je<strong>de</strong>rmann in geeigneter<br />
Weise verfügbar“ (§ 4g Abs. 2 BDSG).<br />
Verfahrensverzeichnisse müssen<br />
vorhan<strong>de</strong>n und aktuell sein<br />
Ungeachtet <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>pflicht müssen also<br />
sogenannte Verfahrensverzeichnisse in einer<br />
Kanzlei vorhan<strong>de</strong>n und aktuell sein. Auch ist<br />
festzustellen, dass die Verfahrensverzeichnisse<br />
von einem Datenschutzbeauftragten<br />
lediglich zu führen sind. Die Erstellung ist<br />
Aufgabe <strong>de</strong>r Kanzleileitung. Für eine effiziente<br />
Erstellung <strong>de</strong>r Verfahrensverzeichnisse<br />
sind die Prozessverantwortlichen unbedingt<br />
einzubin<strong>de</strong>n. Nicht zu empfehlen ist, dass<br />
diese Verzeichnisse allein durch die Kanzleileitung<br />
o<strong>de</strong>r gar durch <strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten<br />
erstellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Umfang <strong>de</strong>r Verfahrensverzeichnisse<br />
wird in § 4e BDSG klar abgegrenzt. Prinzi-<br />
piell ist ein Verfahren ein Prozess. In Kanzleien<br />
kann es also die Leistungsprozesse<br />
„Lohn- und Finanzbuchhaltung“ o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Unterstützungsprozess „Kommunikation“<br />
(E-Mail o<strong>de</strong>r Telefonanlage) geben. Auf keinen<br />
Fall darf für je<strong>de</strong> EDV-Anwendung, wie<br />
etwa Outlook, Word o<strong>de</strong>r Excel, ein eigenes<br />
Verfahrensverzeichnis angelegt wer<strong>de</strong>n, da<br />
man sich sonst in <strong>de</strong>r Dokumentation verzettelt.<br />
Der Umfang <strong>de</strong>r Verfahrensverzeichnisse ist<br />
in § 4e BDSG klar abgegrenzt. Die Nummern<br />
1 bis 3 sind <strong>de</strong>r allgemeine Teil und regelmäßig<br />
für je<strong>de</strong> Verarbeitung einer Kanzlei<br />
i<strong>de</strong>ntisch und müssen lediglich einmalig<br />
erstellt wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Name o<strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r verantwortlichen<br />
Stelle,<br />
2. Inhaber, Vorstän<strong>de</strong>, Geschäftsführer<br />
o<strong>de</strong>r sonstige gesetzliche o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r<br />
Verfassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens berufene<br />
Leiter und die mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>r Datenverarbeitung<br />
beauftragten Personen,<br />
3. Anschrift <strong>de</strong>r verantwortlichen Stelle,<br />
anschließend wird für je<strong>de</strong>n Prozess ein<br />
Anhang angelegt, <strong>de</strong>r dann die Nummern<br />
4 bis 9 <strong><strong>de</strong>s</strong> § 4e BDSG umfasst.<br />
4. Zweckbestimmungen <strong>de</strong>r Datenerhebung,<br />
-verarbeitung o<strong>de</strong>r -nutzung,<br />
5. eine Beschreibung <strong>de</strong>r betroffenen Personengruppen<br />
und <strong>de</strong>r diesbezüglichen<br />
Daten o<strong>de</strong>r Datenkategorien,<br />
6. Empfänger o<strong>de</strong>r Kategorien von Empfängern,<br />
<strong>de</strong>nen die Daten mitgeteilt wer<strong>de</strong>n<br />
können,<br />
7. Regelfristen für die Löschung <strong>de</strong>r Daten,<br />
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,<br />
9. eine allgemeine Beschreibung, die es<br />
ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob<br />
die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung<br />
<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Verarbeitung<br />
angemessen sind.<br />
Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Verfahrensübersichten<br />
Prozesse und Datenfluss<br />
dokumentieren<br />
Die datenschutzrechtliche Dokumentation stellt die Kanzleileitung beziehungsweise<br />
<strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten <strong>de</strong>r Kanzlei immer wie<strong>de</strong>r vor Probleme. Dies hat zwei<br />
Grün<strong>de</strong>: Die datenschutzrechtliche Dokumentation ist nur indirekt im BDSG geregelt<br />
und es gibt keine klaren Handlungsanweisungen.<br />
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Teil 19 – SteuerConsultant 06/10<br />
Technisch-organisatorische<br />
Maßnahmen<br />
Teil 20 – SteuerConsultant 07/10<br />
Verfahrensübersichten<br />
Teil 21 – SteuerConsultant 08/10<br />
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Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />
Muster zur Umsetzung <strong>de</strong>r Verarbeitungsübersichten<br />
können auf <strong>de</strong>r Seite <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>beauftragten<br />
für <strong>de</strong>n Datenschutz Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Angaben zu § 4e Nrn. 1 bis 8 BDSG<br />
müssen je<strong>de</strong>rmann auf Antrag in geeigneter<br />
Weise zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n (§ 4g<br />
Abs. 2 BDSG). Der Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> sogenannten<br />
Verfahrensverzeichnisses für je<strong>de</strong>rmann<br />
kann in <strong>de</strong>r Praxis erheblich variieren. Aufgabe<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Je<strong>de</strong>rmannverzeichnisses ist es, Dritten<br />
Transparenz über die Datenverarbeitung<br />
einer Kanzlei vor <strong>de</strong>r Verarbeitung zu verschaffen.<br />
Ergo ist es angezeigt, <strong>de</strong>n Umfang<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Verzeichnisses so gering als möglich zu<br />
halten.<br />
Stephan Rehfeld,<br />
Diplom-Ökonom, ist<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r scope<br />
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7 _ 10 SteuerConsultant 49
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7 _ 10 SteuerConsultant 51
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Multifunktionshandys<br />
Ungeahnte Möglichkeiten<br />
Navigation, Web-Konferenz o<strong>de</strong>r die Fernsteuerung <strong>de</strong>r Präsentation auf <strong>de</strong>r Bühne – Hun<strong>de</strong>rttausen<strong>de</strong> Zusatzprogramme<br />
erweitern <strong>de</strong>n Funktionsumfang von iPhone, Blackberry & Co. und machen Multifunktionshandys erst richtig smart.<br />
Mit Multifunktionstelefonen, sogenannten<br />
Smartphones, in <strong>de</strong>r Tasche können<br />
Geschäftsreisen<strong>de</strong> auch Zeiten, in <strong>de</strong>nen sie<br />
beispielsweise auf ihr Flugzeug o<strong>de</strong>r ihren<br />
Zug warten, sinnvoll nutzen – ohne aber ein<br />
Laptop mitnehmen zu müssen.<br />
Empfang, Bearbeitung und Versand von<br />
E-Mails gehören zu <strong>de</strong>n Standardanwendungen<br />
eines Smartphones wie iPhone o<strong>de</strong>r<br />
Blackberry und sind für viele Geschäftsreisen<strong>de</strong><br />
gang und gäbe. Schon 2009 stellt das<br />
Marktforschungsunternehmen Canalys mit<br />
Sitz im englischen Reading fest, dass zwei<br />
Drittel <strong>de</strong>r Geschäftsleute, die ein Smartphone<br />
besitzen, auch die E-Mail-Funktion<br />
verwen<strong>de</strong>n. Doch damit ist das Potenzial<br />
<strong>de</strong>r Multifunktionsgeräte längst nicht ausgereizt.<br />
Apple verkauft über 200.000<br />
Programme für sein iPhone<br />
Derzeit stehen bereits mehr als 200.000<br />
Zusatzprogramme – auch Apps genannt – in<br />
Apples App Store, im offenen Android-Market,<br />
in Nokias Ovi Store, in <strong>de</strong>r Blackberry App<br />
World o<strong>de</strong>r in Microsofts Marketplace zum<br />
Herunterla<strong>de</strong>n bereit. Teilweise kostenfrei,<br />
die meisten für einen geringen Betrag von<br />
zehn Euro o<strong>de</strong>r weniger. „Spiele sind und bleiben<br />
die Top-Applikation. Aber Anwendungen<br />
für mobiles Einkaufen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zugang zu<br />
sozialen Netzwerken sowie Produktivitäts-<br />
Tools nehmen zahlenmäßig immer weiter zu“,<br />
erklärt Stephanie Baghdassarian, Research<br />
Director beim Marktforschungsinstitut Gartner<br />
im US-amerikanischen Connecticut,<br />
die Nachfrage <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Apps.<br />
Der Glaube an die Akzeptanz von Business-<br />
Anwendungen nährt sich nicht zuletzt aus<br />
<strong>de</strong>r Tatsache, dass über 70 Prozent <strong>de</strong>r von<br />
Gartner befragten Westeuropäer angeben,<br />
dass ein geschäftlich genutztes Mobiltelefon<br />
ihre Produktivität verbessert.<br />
Zu <strong>de</strong>n nützlichen Programmen gehört beispielsweise<br />
<strong>de</strong>r Zugang für das sogenannte<br />
Webex-Meeting-Center <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters Cisco.<br />
Ihn lernen Geschäftsleute zu schätzen, wenn<br />
sie einmal auf <strong>de</strong>m Weg zu einem Termin<br />
wegen eines Flugausfalls, einer Zugverspä-<br />
tung o<strong>de</strong>r einem Stau am Weiterkommen<br />
gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Damit kann man auf <strong>de</strong>m<br />
Smartphone – iPhone, Blackberry, Nokia-<br />
Geräte und ausgewählte Smartphones mit<br />
Windows Mobile – an einer Online-Konferenz<br />
teilnehmen. Dies ist in solch guter Qualität<br />
möglich, als säße man an seinem eigenen PC.<br />
Zu<strong>de</strong>m lassen sich Dokumente gemeinsam<br />
betrachten o<strong>de</strong>r bearbeiten.<br />
In eine ähnliche Richtung zielt die Anwendung<br />
Team Viewer für das Apple iPhone. Mit<br />
ihm kann man unterwegs auf die Computer<br />
im Büro o<strong>de</strong>r daheim zugreifen und sie steuern.<br />
Für Mitarbeiter im Support ist das ein<br />
i<strong>de</strong>ales Instrument, ihren Kun<strong>de</strong>n auch dann<br />
zu helfen, wenn kein Computer vorhan<strong>de</strong>n ist<br />
und sie nicht schnell vor Ort sein können.<br />
Navigationsanwendungen sind bei Smartphone-Besitzern<br />
beson<strong>de</strong>rs beliebt. Den<br />
Analysten <strong><strong>de</strong>s</strong> Marktforschungsinstituts<br />
Comscore aus London zufolge navigieren in<br />
Deutschland bereits mehr als 3,9 Millionen<br />
Menschen mit ihrem Multifunktionshandy.<br />
Diese Zahl dürfte schnell steigen, nach<strong>de</strong>m<br />
einige Hersteller und Netzbetreiber die digitalen<br />
Orientierungshilfen gratis abgeben.<br />
Nokia & Co. verschenken<br />
Navigationsprogramme<br />
Den Anfang machte im März Smartphone-<br />
Marktführer Nokia, <strong>de</strong>r über seinen Dienst<br />
„Ovi“ Karten mit kostenlosem Navigationsservice<br />
für <strong>de</strong>rzeit 17 seiner Geräte bereitstellt.<br />
Mobilfunkanbieter T-Mobile zog nach,<br />
Für das Apple iPhone gibt<br />
es <strong>de</strong>rzeit mehr als 200.000<br />
Apps, eine <strong>de</strong>r beliebtesten<br />
Anwendungen für Smartphones<br />
ist die Navigations-<br />
Software.<br />
52 SteuerConsultant 7 _10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Betriebssysteme <strong>de</strong>r<br />
Multifunktionshandys im Überblick<br />
Android ist eine offene Plattform, <strong>de</strong>ren<br />
Entwicklung Google und an<strong>de</strong>re Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Open Handset Alliance maßgeblich<br />
bestimmen. Das Linux-Betriebssystem<br />
speziell für mobile Endgeräte erreicht auf<br />
<strong>de</strong>n Handys, beispielsweise <strong>de</strong>r Hersteller<br />
HTC, Motorola, Samsung und Sony Ericsson<br />
Android, einen weltweiten Marktanteil<br />
von zehn Prozent. Anwendungen für<br />
Android-Telefone fin<strong>de</strong>t man vor allem<br />
im Android Market (http://www.android.<br />
com/market).<br />
Blackberry OS kommt auf <strong>de</strong>n gleichnamigen<br />
Geräten <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters „Research in<br />
Motion“ zum Einsatz und hat am weltweiten<br />
Smartphone-Markt einen Anteil von<br />
19 Prozent. Auch wenn Research in Motion<br />
immer wie<strong>de</strong>r einmal in die Kritik gerät,<br />
gelten die Blackberrys nach wie vor als<br />
die sichersten Geräte für <strong>de</strong>n Profibereich.<br />
Das Angebot für Blackberry-Software<br />
bün<strong>de</strong>lt Research in Motion unter http://<br />
<strong>de</strong>.blackberry.com/services/appworl.<br />
iPhone OS ist das Betriebssystem <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Apple iPhone und hat einen weltweiten<br />
Marktanteil von 15 Prozent. Laut Gartner<br />
ist <strong>de</strong>r Apple App Store für 99,4 Prozent<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
aller speziellen Programme verantwortlich.<br />
Welche Programme für das iPhone<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n und im App Store Aufnahme<br />
fin<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t allein Apple<br />
und steht <strong><strong>de</strong>s</strong>halb auch in <strong>de</strong>r Kritik.<br />
Symbian OS ist ein Betriebssystem <strong>de</strong>r<br />
Symbian Foundation und läuft nach Angaben<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Marktforschungsinstituts Gartner<br />
bei 44 Prozent <strong>de</strong>r Multifunktionshandys.<br />
Für Symbian gibt es verschie<strong>de</strong>ne Nutzeroberflächen,<br />
<strong>de</strong>rzeit wird die S60-Plattform<br />
am stärksten genutzt. Der größte<br />
Hersteller für Symbian-Geräte ist Nokia,<br />
aber auch Samsung und Sony Ericsson<br />
haben S60-Smartphones im Programm.<br />
Die meisten Anwendungen, sogenannte<br />
Apps, für Symbian fin<strong>de</strong>t man in Nokias<br />
Ovi Store (http://store.ovi.com).<br />
Windows Mobile von Microsoft verliert<br />
<strong>de</strong>rzeit Marktanteile und fin<strong>de</strong>t sich nur<br />
noch auf sieben Prozent <strong>de</strong>r Smartphones.<br />
Schuld ist die verspätete Einführung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Betriebssystems. Auch die Zahl <strong>de</strong>r Entwicklungen<br />
<strong>de</strong>r sogenannten Apps lei<strong>de</strong>t<br />
unter <strong>de</strong>r Unsicherheit. Anwendungen<br />
für Windows Mobile gibt es unter http://<br />
marketplace.windowsphone.com.<br />
Fotos: Apple, BlackBerry<br />
bietet aber die kostenfreie Navigationslösung<br />
nur für seine iPhone-Kun<strong>de</strong>n an. Da zeigt<br />
sich Konkurrent O2 generöser und stellt<br />
die Telmap-Navilösung für Geräte mit <strong>de</strong>n<br />
unterschiedlichsten Betriebssystemen ohne<br />
Grundgebühren bereit – Voraussetzung ist<br />
lediglich ein Gerät mit GPS-Funktion.<br />
Wer ein solches Handy-Navigationssystem<br />
hat, kann beispielsweise bei <strong>de</strong>r Reservierung<br />
eines Mietwagens getrost auf das Extra<br />
„mit Navigationssystem“ verzichten.<br />
Mit Programm <strong>de</strong>n<br />
abgestellten Pkw suchen<br />
Pünktlich angekommen, Parkplatz gefun<strong>de</strong>n,<br />
Kun<strong>de</strong>ngespräch erfolgreich geführt – aber<br />
vergessen, wo <strong>de</strong>r Wagen abgestellt ist? Weil<br />
das fast offenbar vielen schon einmal passiert<br />
ist, haben die Software-Entwickler zahlreiche<br />
Programme entwickelt, die die Nutzer wie<strong>de</strong>r<br />
zum geparkten Fahrzeug führen. Sie gibt es<br />
für fast alle Plattformen und Geräte mit integriertem<br />
GPS-Empfänger und heißen „Take<br />
me to my car“, „Parken App“, „Carfin<strong>de</strong>r“<br />
o<strong>de</strong>r „Parked here“ und speichern auf Knopfdruck<br />
<strong>de</strong>n Standort <strong><strong>de</strong>s</strong> Fahrzeugs in einer<br />
Karte. Einige vermerken sogar die bezahlte<br />
Parkdauer und warnen rechtzeitig, bevor<br />
diese abläuft.<br />
Geschäftsreisen<strong>de</strong>, die während <strong>de</strong>r Fahrt<br />
zum Kun<strong>de</strong>n lieber produktiv arbeiten wollen,<br />
statt ihre Zeit nutzlos hinter <strong>de</strong>m Steuer<br />
zu vergeu<strong>de</strong>n, fahren Bahn. Ihnen liefert die<br />
Anwendung „Rail Navigator“ <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Bahn Fahrpläne, aktuelle Ankunftszeiten und<br />
sogar die Fahrkarte direkt aufs Mobiltelefon<br />
(für Android, Symbian, Blackberry, iPhone).<br />
Auch die Fluggesellschaften liefern ähnliche<br />
Dienste inklusive mobilem Check-in.<br />
Selbst die Frage „Komme ich noch rechtzeitig<br />
am Flughafen an?“, um einen wichtigen Kun<strong>de</strong>n<br />
abzuholen, beantwortet ein Smartphone<br />
– vorausgesetzt, die Anwendung „Flight<br />
Track Pro“ (für Android, iPhone, Blackberry)<br />
ist installiert. Sie zeigt in Echtzeit auf einer<br />
Karte, wo sich das Flugzeug <strong><strong>de</strong>s</strong> erwarteten<br />
Gasts gera<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>t und wann es voraussichtlich<br />
an welchem Gate ankommt. Auch<br />
die für Mobiltelefone optimierten Webseiten<br />
<strong>de</strong>r Flughäfen wie in Frankfurt, München,<br />
Düsseldorf o<strong>de</strong>r Hamburg informieren<br />
Fluggäste über die aktuellen Ankunfts- und<br />
Abflugzeiten.<br />
Damit fehlt für die mobile Reiseplanung<br />
eigentlich nur noch die Zimmersuche. Auch<br />
sie lässt sich bequem per Smartphone erledigen.<br />
Für das Portal „Hotelreservierungssystem“<br />
(HRS) beispielsweise gibt es eine<br />
spezielle Anwendung für das iPhone und<br />
<strong>de</strong>n Blackberry. Falls Zweifel an <strong>de</strong>r Qualität<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 53
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
<strong>de</strong>r angebotenen Unterkunft bestehen, lohnt<br />
sich ein Blick in das Angebot <strong>de</strong>r Hotelbewertungsplattform<br />
Tripadvisor – entwe<strong>de</strong>r<br />
über <strong>de</strong>n Browser <strong><strong>de</strong>s</strong> Smartphones o<strong>de</strong>r per<br />
App für iPhone, Palm Pré und bald auch für<br />
Geräte, die mit <strong>de</strong>m Betriebssystem Android<br />
laufen.<br />
Mit Reiseorganisation und Navigation ist<br />
das Potenzial <strong>de</strong>r Smartphones längst nicht<br />
ausgeschöpft. Obwohl es sich eigentlich nicht<br />
schickt, während eines Vortrags auf <strong>de</strong>r Bühne<br />
mit <strong>de</strong>m Mobiltelefon zu hantieren, forcieren<br />
Anwendungen wie I-Clickr o<strong>de</strong>r Show Mate<br />
von Impatica genau das. Sie vereinfachen die<br />
Steuerung von Power-Point-Präsentationen<br />
mithilfe <strong><strong>de</strong>s</strong> Mobiltelefons und wollen damit<br />
zu einer souveränen Präsentation verhelfen.<br />
I-Clickr für Windows Mobile-Geräte und das<br />
iPhone steuern die Power-Point-Präsentation<br />
per Bluetooth o<strong>de</strong>r WLAN. Gleichzeitig zeigt<br />
das Telefon die jeweils aktuelle Folie sowie<br />
die zugehörigen Notizen auf seinem Display<br />
und informiert über die bereits abgelaufene<br />
Vortragszeit. Damit kann sich <strong>de</strong>r Sprecher<br />
frei auf <strong>de</strong>r Bühne bewegen, behält immer<br />
<strong>de</strong>n Überblick über <strong>de</strong>n aktuell dargestellten<br />
Inhalt, ohne sich vom Publikum abwen<strong>de</strong>n<br />
zu müssen.<br />
Während mit Anwendungen wie I-Clickr<br />
ein Laptop für die Präsentation notwendig<br />
ist, kommt eine Lösung von Impatica sogar<br />
ganz ohne einen Computer aus. Show Mate<br />
ist ein Paket aus einer Software und einem<br />
kleinen Bluetooth-Empfänger, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n<br />
üblichen VGA-Anschluss eines Projektors<br />
o<strong>de</strong>r Monitors angeschlossen wird. Ein Blackberry-,<br />
Palm-, Sony Ericsson- o<strong>de</strong>r Windows<br />
Mobile-Smartphone, auf <strong>de</strong>m die Präsentation<br />
gespeichert ist, verbin<strong>de</strong>t sich per Bluetooth<br />
mit <strong>de</strong>m Show-Mate-Empfänger, zeigt die<br />
aktuelle Folie an und bietet virtuelle Tasten<br />
zum Vor- und Zurückblättern.<br />
Und nach Visitenkartentausch im Anschluss<br />
Stefan Gneiting<br />
ist freier Journalist<br />
und schreibt in erster<br />
Linie über IT und<br />
Mobilfunk. Als er 1994<br />
seinen ersten Artikel<br />
über Mobiltelefone<br />
geschrieben hat,<br />
konnte noch niemand<br />
ahnen, wie stark sie das Arbeitsleben und<br />
<strong>de</strong>n Alltag verän<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>n.<br />
E-Mail: stefan@stefan-gneiting.<strong>de</strong><br />
an <strong>de</strong>n gelungenen Vortrag leistet das<br />
Smartphone wie<strong>de</strong>r gute Dienste. Auf <strong>de</strong>n<br />
Software-Plattformen fin<strong>de</strong>n sich verschie<strong>de</strong>nste<br />
Anwendungen, die Visitenkarten mit<br />
geringem Aufwand digitalisieren und <strong>de</strong>m<br />
elektronischen Adressverzeichnis zuführen.<br />
Erfassen von Kontaktdaten dauert<br />
nur wenige Sekun<strong>de</strong>n<br />
Das Prinzip <strong>de</strong>r Programme ist einfach: Erkennungsprogramm<br />
starten, Visitenkarte mit <strong>de</strong>r<br />
integrierten Digitalkamera fotografieren, die<br />
umgewan<strong>de</strong>lten Daten im Kontaktformular<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Telefons auf Richtigkeit prüfen, gegebenenfalls<br />
korrigieren und schließlich speichern.<br />
Damit dauert das Erfassen <strong>de</strong>r neuen<br />
Kontakte nur wenige Sekun<strong>de</strong>n. Es ist sogar<br />
möglich, neue Adressen noch während <strong>de</strong>r<br />
Veranstaltung an das Kun<strong>de</strong>nmanagementsystem<br />
zu übergeben und die ersten Schritte<br />
für eine Bearbeitung <strong>de</strong>r Anfrage einzuleiten.<br />
Was in <strong>de</strong>r Theorie bestechend klingt, scheitert<br />
in <strong>de</strong>r Praxis vielfach noch an <strong>de</strong>r Einbindung<br />
<strong>de</strong>r mobilen Multifunktionstelefone<br />
in das Kun<strong>de</strong>nbeziehungsmanagement, kurz<br />
CRM-System. Nach Angaben von Pete Cunningham,<br />
Senior Analyst beim Marktforschungsunternehmen<br />
Canalys, nutzten im<br />
vergangenen Jahr erst 21 Prozent <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
mit einem Smartphone <strong>de</strong>n Zugriff<br />
aus <strong>de</strong>r Ferne.<br />
Diese Zurückhaltung mag daran liegen, dass<br />
<strong>de</strong>r Markt für echte Business-Anwendungen<br />
komplexer ist und sich eine Anbindung an<br />
das Kun<strong>de</strong>nbeziehungsmanagement nicht<br />
einfach per Download einer Anwendung<br />
realisieren lässt. Dies gilt auch selbst dann,<br />
wenn sich beispielweise im Apple App-Store<br />
eine Anwendung für das Kun<strong>de</strong>nbeziehungsmanagementprogramm<br />
Salesforce o<strong>de</strong>r die<br />
SAP-Anwendung „BusinessObjects Explorer<br />
for iPhone“ befin<strong>de</strong>n. „Bei <strong>de</strong>n Geschäftsanwendungen<br />
geht es um die Frage, wie man<br />
Prozesse auf mobile Endgeräte bringt. Und<br />
Prozesse sind immer unternehmensspezifisch“,<br />
sagt Fredrik Olsson, Bereichsleiter<br />
für Mobile Lösungen beim Software- und<br />
Beratungshaus Lineas mit Sitz im nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />
Braunschweig. „Sobald also Prozesse<br />
betroffen sind, passt eine Anwendung nicht in<br />
einen App-Store, weil sie je<strong><strong>de</strong>s</strong> Mal neu auf-<br />
gesetzt wer<strong>de</strong>n muss.“ Trotz<strong>de</strong>m muss man<br />
das Rad nicht immer wie<strong>de</strong>r neu erfin<strong>de</strong>n. So<br />
bietet Lineas eine Softwarelösung für Blackberry-Geräte<br />
an, um Außendienstmitarbeiter<br />
effizienter zu steuern. Sie wur<strong>de</strong> eigent lich<br />
entwickelt, um <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>ndienst bei <strong>de</strong>r<br />
Synfis GmbH, einem technischen Dienstleiter<br />
aus <strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsichen Isernhagen,<br />
zu beschleunigen und zu verbessern. Sie<br />
wur<strong>de</strong> in ähnlicher Form an weitere Kun<strong>de</strong>n<br />
aus unterschiedlichen Branchen verkauft.<br />
„Wir mussten die Schnittstellen und Prozessabläufe<br />
aber jeweils auf die Bedürfnisse <strong>de</strong>r<br />
Kun<strong>de</strong>n anpassen“, erklärt Olsson.<br />
Lineas zeigt, wie nahe sich eine massenmarktfähige<br />
Lösung und eine individuelle<br />
Geschäftsanwendung stehen können. Jüngst<br />
stellte das Unternehmen eine mobile App für<br />
Blackberry-Geräte vor, die die Nachrichten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> TV-Sen<strong>de</strong>rs N-TV für die Smartphones<br />
aufbereitet und sie auf <strong>de</strong>r Website <strong><strong>de</strong>s</strong> Anbieters<br />
zum Download bereithält. „Eine solche<br />
Nachrichtenanwendung lässt sich wie<strong>de</strong>rum<br />
an die Bedürfnisse von Unternehmen anpas-<br />
„Spiele sind und bleiben die Top-Applikation. Aber Anwendungen<br />
für mobiles Einkaufen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zugang zu sozialen<br />
Netzwerken sowie Produktivitäts-Tools nehmen zahlenmäßig<br />
immer weiter zu.“ Stephanie Baghdassarian, Research Director Gartner<br />
sen, die damit Inhalte aus <strong>de</strong>m Intranet an die<br />
Mitarbeiter verteilen können“, erklärt Olsson.<br />
„Weil es dabei aber um Schnittstellenanpassung<br />
und Abbildung von Prozessen geht, die<br />
wir individuell für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n vornehmen<br />
müssen, können wir diese Anwendung eben<br />
nicht über eine Download-Plattform anbieten.“<br />
Torsten Schollmayer von <strong>de</strong>r Beratungsfirma<br />
Sapient mit Sitz in München glaubt nicht,<br />
dass sich <strong>de</strong>r Siegeszug <strong>de</strong>r so genannten<br />
Apps im geschäftlichen Anwendungsbereich<br />
wie <strong>de</strong>rholen wird: „Die Business-<br />
Anwendungen wer<strong>de</strong>n sich zunehmend in<br />
die Unternehmensnetzwerke verlagern, wo<br />
sie <strong>de</strong>r Nutzer mit <strong>de</strong>m Smartphone-Browser<br />
aufrufen kann.“<br />
Damit könnten die Anwendungen auf <strong>de</strong>n<br />
unterschiedlichsten Multimediahandys laufen.<br />
Gleichzeitig wür<strong>de</strong>n Mehrfachentwicklungen<br />
von speziellen Programmen für die<br />
unterschiedlichen Smartphone-Betriebssysteme<br />
überflüssig wer<strong>de</strong>n. „Bei Web-Entwicklern<br />
beliebte Sprachen wie HTML5 o<strong>de</strong>r Flash<br />
wer<strong>de</strong>n einen solchen Verlagerungstrend <strong>de</strong>r<br />
mobilen Business-Anwendungen in die Cloud<br />
befeuern“, ergänzt Schollmayer.<br />
54 SteuerConsultant 7 _10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Übersteuert<br />
Notwehr<br />
Wer sein Kapitalvermögen auf mehrere Kreditinstitute verteilt<br />
hat, muss <strong>de</strong>r Anlage KAP min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens ein beson<strong>de</strong>res Blatt<br />
beifügen. Auf diesem wer<strong>de</strong>n die inländischen Kapitalerträge<br />
und die auf sie entfallen<strong>de</strong>n Steuern aufgeführt. Die Aufstellung<br />
für 2008 enthielt üblicherweise folgen<strong>de</strong> Spalten: Drei Spalten<br />
für Erträge (Ehegattten, Ehemann, Ehefrau), eine Spalte für<br />
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer sowie eine Spalte für <strong>de</strong>n<br />
Solidaritätszuschlag. Zusammen mit <strong>de</strong>r Text-Spalte ergaben<br />
sich sechs Spalten.<br />
Für 2009 muss je<strong>de</strong>r Ehegatte „seine Angaben” in einer<br />
eigenen Anlage KAP machen. Das hat zur Folge, dass bei<br />
Gemeinschaftskonten und -Depots nicht nur die Erträge,<br />
son<strong>de</strong>rn auch die Steuern (einschließlich Kirchensteuer) aufzuteilen<br />
sind. Dasselbe gilt für die neu hinzugekommenen<br />
Angaben über <strong>de</strong>n in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag.<br />
Die Zahl <strong>de</strong>r Spalten hat sich damit auf 16 erhöht. Die<br />
Ziffern wer<strong>de</strong>n dadurch so klein, dass sie kaum noch lesbar<br />
sind.<br />
In <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn vorgelegten 13-Punkte-Katalog zur<br />
Steuervereinfachung wer<strong>de</strong>n nur gesetzgeberische Maßnahmen<br />
angesprochen. Steuerberater und Mandanten sind aber<br />
nicht wehrlos. Als Notwehr-Maßnahme können sie zweierlei<br />
tun. Zum einen können die Berater ihren Mandanten nahelegen,<br />
alle Ehegatten-Konten und -Depots aufzulösen und die<br />
Anlagen auf Ehemann und Ehefrau zu verteilen, zum an<strong>de</strong>ren<br />
können die Mandanten ihre Anträge auf Einbehalt <strong>de</strong>r Kirchensteuer<br />
stornieren.<br />
Gelingt es <strong>de</strong>m Steuerberater, seine Mandanten zu überzeugen,<br />
dann wird die Zahl <strong>de</strong>r Spalten in <strong>de</strong>m für je<strong>de</strong>n Ehegatten<br />
zu erstellen<strong>de</strong>n Beiblatt auf handliche sechs o<strong>de</strong>r gar nur fünf<br />
schrumpfen. Lei<strong>de</strong>r erst für 2011. Bis dahin müssen wir irgendwie<br />
zähneknirschend durchhalten.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
StB Hans Buob, Mondorf<br />
Walter Rasch,<br />
Präsi<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>s</strong> BFW Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verband<br />
Freier Immobilien- und<br />
Wohnungsunternehmen, Berlin<br />
Neue EU-Standards zur Bilanzierung<br />
für KMU nicht krisenfest<br />
Mit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r International Financial Reporting Standards<br />
(IFRS) schafft die EU ein neues Bürokratiemonster, das<br />
kleinen und mittelständischen Unternehmen unnötigen Verwaltungsaufwand<br />
aufhalst.<br />
Die ursprüngliche Gesetzesintention, eine Vergleichbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Jahresabschlüsse von Unternehmen innerhalb <strong>de</strong>r EU-<br />
Mitgliedsstaaten zu erreichen, wur<strong>de</strong>n verfehlt. Die <strong>de</strong>utschen<br />
Standards haben sich als krisenfest bewährt.<br />
Die nun geplanten EU-Standards sind unter <strong>de</strong>m nationalen<br />
Niveau angesetzt und könnten alte Probleme, die zur Finanzmarktkrise<br />
geführt haben, wie<strong>de</strong>r heraufbeschwören. Das<br />
Wahlrecht <strong>de</strong>r Bewertungsverfahren nach <strong>de</strong>n IFRS-Standards<br />
kann zu „geschönten“ Darstellungen führen. Jahresabschlüsse<br />
wer<strong>de</strong>n nicht mehr wie bisher nach <strong>de</strong>m bewährten Vorsichts-<br />
und Kapitalerhaltungsprinzip ausgewertet, was aber für die Vergabe<br />
von Bankkrediten von entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung ist. Die<br />
EU-Mitgliedsstaaten sollten ein Wahlrecht für die Einführung<br />
<strong>de</strong>r IFRS-Standards für kleine und mittelständische Unternehmen<br />
erhalten.<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 55
KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />
Zwei Drittel bewerben sich per E-Mail<br />
E-Mail-Bewerbungen sind offenbar bei Bewerbern das Maß aller Dinge, wenn sie nach einem neuen Job suchen.<br />
Dies ist das Ergebnis einer Umfrage <strong>de</strong>r Online-Jobbörse www.stepstone.<strong>de</strong>, an <strong>de</strong>r 11.331 Fach- und Führungskräfte<br />
aus acht europäischen Län<strong>de</strong>rn teilnahmen, darunter 3.930 aus Deutschland.<br />
Nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Stepstone-Umfrage<br />
sagen zwei Drittel <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Bewerber,<br />
dass sie sich ausschließlich per E-Mail<br />
bewerben, 27 Prozent mehr als noch vor<br />
vier Jahren. Weitere 16 Prozent nutzen, so<br />
Stepstone in einer Pressemitteilung, automatisierte<br />
Online-Bewerbungsformulare,<br />
die sich bei größeren Unternehmen auf <strong>de</strong>r<br />
Website fin<strong>de</strong>n.<br />
Der traditionellen Bewerbung per Post<br />
vertrauen nach <strong>de</strong>n Umfrageergebnissen<br />
offenbar nur noch 13 Prozent <strong>de</strong>r Bewerber,<br />
verglichen mit <strong>de</strong>m Jahr 2006 ein Rückgang<br />
um 29 Prozent. Fünf Prozent <strong>de</strong>r im Auftrag<br />
von Stepstone befragten Teilnehmer setzen<br />
schließlich auf <strong>de</strong>n persönlichen Kontakt<br />
und bewerben sich gleich telefonisch bei <strong>de</strong>n<br />
Unternehmen.<br />
„Der Medienwechsel im Bewerbungsprozess<br />
ist endgültig vollzogen. Die altmodische<br />
Bewerbungsmappe hat ausgedient. Unsere<br />
Umfrage zeigt: Die Bewerber vertrauen auch<br />
in dieser Beziehung auf mo<strong>de</strong>rne Online-<br />
Medien. Umso wichtiger ist es nun, die<br />
Standards einer E-Mail-Bewerbung zu kennen.<br />
Wie groß darf <strong>de</strong>r Anhang sein? Gehört<br />
das Anschreiben in das E-Mail-Fenster? O<strong>de</strong>r:<br />
Welche Angaben schreibe ich in die Betreffzeile?<br />
Viele Bewerber fühlen sich in diesen<br />
Fragen nicht vollkommen sicher. Antworten<br />
darauf geben wir <strong><strong>de</strong>s</strong>halb auf www.stepstone.<strong>de</strong>“,<br />
so Frank Hensgens, Vorstand <strong>de</strong>r<br />
StepStone Deutschland AG. Einen höheren<br />
Stellenwert hat die E-Mail-Bewerbung in<br />
Italien mit 80 Prozent, in Dänemark mit 79<br />
Prozent und beim Nachbarn Frankreich mit<br />
72 Prozent. Außerhalb Deutschlands hat die<br />
traditionelle Bewerbung per Post eine noch<br />
schlechtere Stellung, so die Umfrageergebnisse:<br />
Im Durchschnitt bewerben sich nur sieben<br />
Prozent <strong>de</strong>r Kandidaten auf diese Art.<br />
Engagement <strong>de</strong>r Mitarbeiter geht drastisch zurück<br />
Angst um <strong>de</strong>n Arbeitsplatz, gekürzte Boni und eine allgemein schlechte Stimmung<br />
haben in vielen Unternehmen zu einem drastischen Rückgang <strong><strong>de</strong>s</strong> Mitarbeiterengagements<br />
geführt. Dies zeigt eine Studie <strong>de</strong>r Boston Consulting Group.<br />
In einem Konzern mit 50.000 Mitarbeitern gibt es in <strong>de</strong>r Regel 50 bis 200 Topmanager,<br />
aber rund 7.000 Abteilungsleiter o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Führungskräfte ohne direkten Kontakt<br />
zum Vorstand. Zwei Drittel von mehr als 5.500 von <strong>de</strong>r World Fe<strong>de</strong>ration of People<br />
Management Associations (WFPMA), <strong>de</strong>r Deutschen Gesellschaft für Personalführung<br />
e. V. (DGFP) und <strong>de</strong>r Boston Consulting Group (BCG) befragten Führungskräfte<br />
bestätigten, dass sich <strong>de</strong>r nicht vorhan<strong>de</strong>ne Kontakt zwischen Angestellten und <strong>de</strong>n<br />
Vorstän<strong>de</strong>n negativ auf das Engagement <strong>de</strong>r Mitarbeiter auswirkt. Das Engagement<br />
dieser Gruppe ist in <strong>de</strong>n vergangenen zwei Jahren um rund 14 Prozent gesunken.<br />
Die sechs häufigsten Kritikpunkte <strong>de</strong>r Befragten ist die unstrukturierte Karriereplanung<br />
<strong>de</strong>r Unternehmen (38 Prozent <strong>de</strong>r Befragten). Zu<strong>de</strong>m kritisieren die Befragten,<br />
dass das Verhalten, das nicht <strong>de</strong>n Unternehmenswerten entspricht, vielfach ohne<br />
Konsequenzen (37 Prozent) bleibt. Die Vergütung richte sich zu wenig nach <strong>de</strong>r<br />
Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelnen, und die Unterstützung durch die Führungskräfte sei ungenügend<br />
(je 35 Prozent). Viele Vorgesetzte verfügten nur über mangeln<strong>de</strong> Führungsqualitäten,<br />
außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong> die Arbeit zu wenig anerkannt (je 32 Prozent).<br />
215,3 Milliar<strong>de</strong>n<br />
für Bildung<br />
Nach vorläufigen Berechnungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Statistischen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amts<br />
Destatis wur<strong>de</strong>n im Jahr 2008<br />
in Deutschland 215,3 Milliar<strong>de</strong>n<br />
Euro für Bildung, Forschung<br />
und Wissenschaft ausgegeben –<br />
etwas mehr als im Vorjahr.<br />
Die ausgegebene Summe entsprach<br />
damit einem Anteil am<br />
Bruttoinlandsprodukt von 8,6<br />
Prozent. Im Jahr 2007 hatte <strong>de</strong>r<br />
Anteil noch bei 8,4 Prozent gelegen<br />
und umfasste insgesamt 204,1<br />
Milliar<strong>de</strong>n Euro. Mit 120,5 Milliar<strong>de</strong>n<br />
Euro entfiel <strong>de</strong>r größte Teil<br />
<strong>de</strong>r Ausgaben im Jahr 2008 auf die<br />
Erstausbildung in Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />
Schulen und Hochschulen, einschließlich<br />
Hochschulausgaben für<br />
Forschung und Entwicklung, sowie<br />
auf die duale Ausbildung. Die Ausgaben<br />
für Bildungsför<strong>de</strong>rung und<br />
die Käufe <strong>de</strong>r privaten Haushalte<br />
von Bildungsgütern lagen bei 17,4<br />
Milliar<strong>de</strong>n Euro.<br />
Die Bereiche Weiterbildung,<br />
Jugendarbeit, Krippen und Horte<br />
fin<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>m Vergleich <strong>de</strong>r<br />
Organisation für wirtschaftliche<br />
Entwicklung und Zusammenarbeit<br />
(OECD), <strong>de</strong>r Unesco – <strong>de</strong>r Organisation<br />
<strong>de</strong>r Vereinten Nationen<br />
für Erziehung, Wissenschaft und<br />
Kultur – und von Eurostat keine<br />
Berücksichtigung. Hier lagen die<br />
Ausgaben in Deutschland im Jahr<br />
2008 bei 17,1 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Für<br />
Forschung und Entwicklung wandten<br />
Unternehmen und außeruniversitäre<br />
Forschungseinrichtungen<br />
55,4 Milliar<strong>de</strong>n Euro auf, während<br />
die Ausgaben für die Bildungs- und<br />
Wissenschaftsinfrastruktur 4,9<br />
Milliar<strong>de</strong>n Euro betrugen.<br />
56 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Termine<br />
Steuerrecht<br />
16. bis 17. Juli in Feldafing<br />
Aktuelle Fragen zur Körperschaftsteuer,<br />
Gewerbesteuer und zum<br />
Umwandlungssteuerrecht<br />
• Teilnahmegebühr: 410 Euro*<br />
• Veranstalter: Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband <strong>de</strong>r<br />
steuerberaten<strong>de</strong>n und wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />
Berufe in Bayern<br />
• Telefon: 089 / 27 32 14 0<br />
24. September in Neumünster<br />
Brennpunkte <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung<br />
nach <strong>de</strong>m ErbschaftStG<br />
• Teilnahmegebühr: 410 Euro<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Schleswig-Holstein<br />
• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />
Betriebswirtschaft<br />
8. Oktober in Dortmund<br />
BWA professionell und effektiv<br />
gestalten aus Unternehmer-,<br />
Banken- und Beratersicht<br />
• Teilnahmegebühr: 310 Euro*<br />
• Veranstalter:<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />
• Telefon: 030 / 24 00 87 29<br />
9. August in Bad Zwischenahn<br />
10. August in Hannover<br />
23. August in Osnabrück<br />
24. August in Braunschweig<br />
Problemgröße Eigenkapital:<br />
aktuelle han<strong>de</strong>ls- und gesellschaftsrechtliche<br />
Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Eigenkapitals in Personenhan<strong>de</strong>ls-<br />
und Kapitalgesellschaften<br />
• Teilnahmegebühr: 144 Euro*<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt<br />
• Telefon: 05 11 / 30 76 20<br />
Kanzleimanagement<br />
14. Juli in Dortmund<br />
Optimierung <strong>de</strong>r Kanzleiorganisation<br />
durch Einsatz praxisgerechter<br />
Software<br />
• Teilnahmegebühr: 90 Euro*<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Westfalen-Lippe<br />
• Telefon: 05 11 / 30 76 20<br />
* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Betriebsprüfungen bringen 20,9 Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />
Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat Anfang Juni die Jahresergebnisse<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2009 bekannt gegeben.<br />
Nach <strong>de</strong>n statistischen Aufzeichnungen <strong>de</strong>r obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2009 zu Mehrsteuern und Zinsen von über<br />
20,9 Milliar<strong>de</strong>n Euro geführt. Es han<strong>de</strong>lt sich um Ergebnisse von Prüfungen bei<br />
gewerblichen Unternehmen, freiberuflich Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieben aller Größenordnungen sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
und sonstigen Steuerpflichtigen.<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Lohnsteueraußenprüfung, <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung und <strong>de</strong>r<br />
Steuerfahndungsdienste sind in diesen Mehrergebnissen nicht enthalten.<br />
Wettbewerb um Talente verschärft sich<br />
Durch die Verbesserung <strong>de</strong>r Wirtschaftslage laufen Unternehmen Gefahr, talentierte<br />
Mitarbeiter zu verlieren, so das Ergebnis <strong>de</strong>r Studie „Attraktive Arbeitgeber in Zentral-<br />
und Osteuropa“ <strong>de</strong>r Personalmanagement-Beratung Hewitt Associates.<br />
123.000 Mitarbeiter und 2.700 Top-Manager<br />
wur<strong>de</strong>n für die Hewitt-Studie befragt. Deutlich<br />
wird vor allem, dass Unternehmen künftig<br />
vor noch größeren Herausfor<strong>de</strong>rungen in<br />
Bezug auf Personalbindung und -motivation<br />
stehen.<br />
Attraktiven Arbeitgebern, die hier gut aufgestellt<br />
sind, kann es gelingen, so die Ergebnisse<br />
<strong>de</strong>r Studie, sich einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Wettbewerbsvorteil zu sichern, <strong>de</strong>nn ihre Mitarbeiter<br />
sind überdurchschnittlich loyal und<br />
motiviert. Sie laufen weniger Gefahr, Talente<br />
zu verlieren und haben beste Chancen, neue<br />
qualifizierte Mitarbeiter zu fin<strong>de</strong>n.<br />
Hierzu Dr. Michael Riesenkönig, Leiter Talent-<br />
Management von Hewitt Deutschland: „In<br />
<strong>de</strong>n letzten Jahren waren die Arbeitnehmer<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Rezession verunsichert. Es war<br />
in erster Linie wichtig, <strong>de</strong>n Job zu behalten.<br />
Jetzt kündigt sich <strong>de</strong>r Aufschwung an, es gibt<br />
mehr Möglichkeiten, und viele qualifizierte<br />
Mitarbeiter <strong>de</strong>nken wie<strong>de</strong>r an sich und ihre<br />
Karriere. Sie reflektieren über das Verhalten<br />
ihres Arbeitgebers in <strong>de</strong>n letzten Monaten,<br />
die eigene Loyalität und wie weit sie sich<br />
tatsächlich in das Unternehmen einbringen<br />
wollen. Für die Arbeitgeber heißt das, in die<br />
Mitarbeiterbindung zu investieren und vor<br />
allem ihre Leistungsträger zu halten.“<br />
Trotz <strong><strong>de</strong>s</strong> leichten Aufschwungs bleibt das<br />
obere Management in Zentral- und Osteuropa<br />
vorsichtig bei <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r<br />
Zukunft, so die Studienergebnisse. Auch die<br />
Arbeitnehmer schätzen die wirtschaftliche<br />
Entwicklung noch verhalten ein. Im Schnitt<br />
befürchten sogar einige mehr ihren Job zu<br />
Verbesserte wirtschaftliche Rahmendaten<br />
nützen talentierten Mitarbeitern.<br />
verlieren als noch vor einem Jahr. Dieser<br />
Rückgang <strong>de</strong>r Jobstabilität führt auch zu<br />
einer geringeren Bindung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
an die Unternehmen.<br />
Riesenkönig resümiert: „Einschnitte, die zu<br />
Beginn <strong>de</strong>r Krise als Übergangslösung akzeptiert<br />
wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n inzwischen zunehmend<br />
als dauerhafte Belastung gesehen. Und europäische<br />
Arbeitnehmer scheinen nicht mehr<br />
bereit, diese uneingeschränkt zu akzeptieren.<br />
Sie tun nicht mehr alles dafür, ihren Arbeitsplatz<br />
zu behalten, son<strong>de</strong>rn suchen – vor<br />
allem in unsicheren Arbeitsverhältnissen –<br />
verstärkt nach neuen Optionen.“<br />
7 _ 10 SteuerConsultant 57
IMPRESSUM VORSCHAU<br />
ISSN 1866-8690,<br />
3. Jahrgang<br />
Zitiervorschlag: StC 2010, H 5, S. 34.<br />
Verlag:<br />
<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />
Munzinger Straße 9<br />
D-79111 Freiburg<br />
Verlagsleitung: Reiner Straub<br />
Tel.: 07 61/898-0<br />
www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Redaktion:<br />
RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />
(Chefredakteurin), Tel.: -3213, Fax: -99-3213,<br />
E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />
Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -3214,<br />
Fax: -99-3214, E-Mail: ruediger.frisch@haufe.<strong>de</strong><br />
Freie Mitarbeiter:<br />
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Manfred Ries (Chefreporter)<br />
E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />
Redaktionsassistenz:<br />
Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/898-3032,<br />
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E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Autoren dieser Ausgabe:<br />
Johann Aglas, RAin/FAStR Petra Debring StB/<br />
RB Ulrich Goetze, StB bettina Kleine, RA Dr.<br />
Stefan Lammel, Paul Lauer, RA Dr. Douglas<br />
Morton, Eva-Maria Neuthinger, Bijan Peymani,<br />
Prof. Dr. Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen, Stephan<br />
Rehfeld, Dr. Jörg Richter, RA/StB Britta<br />
Schmitt, Petra Uhe, Irene Winter<br />
Herstellung:<br />
Grafik/Layout:<br />
Kerstin Fikentscher, Hanjo Tews<br />
Druck:<br />
Echter Druck, Würzburg<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />
zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />
von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />
Verbreitete Auflage : 19.496 (1. Quartal 2010)<br />
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August 2010<br />
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Topthema<br />
Betriebsaufspaltung:<br />
Ist schon die laufen<strong>de</strong> Besteuerung einer Betriebsaufspaltung<br />
anspruchsvoll, so sind bei <strong>de</strong>r Beendigung o<strong>de</strong>r gar <strong>de</strong>r Feststellung<br />
einer unbeabsichtitgen Betriebsaufspaltung beson<strong>de</strong>re Gestaltungsoptionen<br />
zu prüfen.<br />
Themen<br />
> Die Ausgabe 08/2010 erscheint am 6.8.2010<br />
Ehrenamtliche Organmitglie<strong>de</strong>r:<br />
Vergütungen an ehrenamtlich tätige Organmitglie<strong>de</strong>r und<br />
pauschale Aufwandsentschädigungen, die nicht nur tatsächlich<br />
entstan<strong>de</strong>ne Ausgaben ab<strong>de</strong>cken, korrekt zu gestalten, ist heikel.<br />
Firmenwagen:<br />
En<strong>de</strong>t ein Arbeitsverhältnis, stellt sich die Frage, ob und wie<br />
ein Firmenwagen zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Online-Kreditvermittlung:<br />
Im Internet gibt es Plattformen, über die sich Privatleute wie<br />
Unternehmer Darlehen von Privatinvestoren verschaffen können.<br />
Transparenz ist angesagt, um das Vertrauen <strong>de</strong>r Anleger zu<br />
gewinnen.<br />
Werbeartikel:<br />
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ heißt es, das<br />
kann auch für die Beziehung zum Mandanten gelten. Doch „klein“<br />
ist relativ und sollte <strong>de</strong>m Anlass angemessen sein.<br />
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