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2. Allgemeine steuerliche Aspekte der Einfuhr von Waren

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<strong>2.</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Einfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Waren</strong><br />

ICMS – <strong>Waren</strong>umlaufsteuer (o<strong>der</strong> auch „Landes-­‐Umsatzsteuer“)<br />

(ICMS – Imposto sobre operações rela*vas à circulação de mercadorias e sobre prestações de serviços de<br />

transporte interestadual, intermunicipal e de comunicação)<br />

Bemessungsgrundlage Steuersatz Bemerkungen<br />

Zollwert + an<strong>der</strong>e Kosten<br />

bzgl. Importprozess + II +<br />

PIS + COFINS + ICMS<br />

<strong>Allgemeine</strong> Steuersätze:<br />

17% -­‐ 19%<br />

(São Paulo = 18%)<br />

Ausnahmen (nur einige Beispiele):<br />

-­‐ Steuerhoheit haben die Län<strong>der</strong>. In Brasilien gibt es 26<br />

Län<strong>der</strong> + 1 Bundesdistrikt = 27 Bundeslän<strong>der</strong><br />

-­‐ Die 27 Län<strong>der</strong> haben die Kompetenz zur Gesetzgebung,<br />

Erhebung und Verwaltung <strong>der</strong> ICMS<br />

-­‐ TransakBonen zwischen verschiedenen Län<strong>der</strong>n: ICMS<br />

muss zwischen den entsprechenden Län<strong>der</strong>n geteilt<br />

werden (zwischenländischer Steuersatz)<br />

PKW 12% -­‐ Alle Län<strong>der</strong> gewähren SteuervergünsBgungen bzgl. ICMS<br />

Anlagegüter und IT-­‐<br />

Ausrüstungen<br />

8,8% -­‐ SteuervergünsBgungen eines Landes bedürfen <strong>der</strong><br />

ZusBmmung aller an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong>, um verfassungs-­‐ bzw.<br />

gesetzmäßig zu sein<br />

KosmeBk 25% -­‐ Vielen SteuervergünsBgungen fehlt die ZusBmmung <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>

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