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Die Lokale Ausgabe OKTOBER 2020

Die Lokale Zeitung für Landau, Bad Bergzabern, Rülzheim, Bellheim, Kandel, Jockgrim, Wörth, usw.

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RenoVIeRen, BAuen & WoHnen

Der Mieterschutzbund

Farben sind erlaubt

Gerüstbauarbeiten

Fassadenreinigung

Fassadenanstriche

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Tapezierarbeiten

Lackierarbeiten

Trockenausbau

Innen- und Außenputze

Altbausanierung

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Telefon 06346-3305, Telefax 06346-1305

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In den Bruchwiesen 1, 76855 Annweiler

Regelungen im Mietvertrag,

wonach Schönheitsreparaturen

während und am Ende

der Mietzeit immer in neutralen,

deckenden, hellen

Farben und Tapeten auszuführen

sind, sind laut Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs

unwirksam (BGH

VIII ZR 224/07).

Nach Angaben des Deutschen

Mieterbundes (DMB)

können Mieter frei entscheiden,

wie sie ihre Wohnung

während der Mietzeit dekorieren,

mit einem Anstrich

in Weiß, Blau oder Gelb, mit

Blümchen-, Textiltapete oder

Mieter dürfen frei entscheiden, wie sie ihre Wohnung während der

Mietzeit dekorieren.

Foto: Stux/Pixabay

Raufaser. Deshalb sind auch

Klauseln im Mietvertrag,

nach denen „Abweichungen

von der bisherigen Ausführungsart“

nur mit Zustimmung

des Vermieters erlaubt

Vermieter können regeln, dass die Rückgabe der Wohnung in hellen und dezenten Farbtönen zu erfolgen

hat.

Foto: HugoWaite/Pixabay

sein sollen, immer unwirksam

(BGH VIII ZR 199/06).

Diese insbesondere bei Wohnungsunternehmen

relativ

weit verbreitete Vertragsklausel

verlangt letztlich, dass

Mieter jeden neuen Farbanstrich

oder jede neue Tapete

vorher von ihrem Vermieter

„absegnen“ lassen müssen.

Ist die Vertragsregelung zur

Farbwahl unwirksam, ist die

Schönheitsreparaturklausel

insgesamt unwirksam mit

der Folge, dass Mieter überhaupt

nicht renovieren müssen.

Wirksam ist dagegen

eine Vertragsvereinbarung,

die nur für den Zeitpunkt des

Auszugs Vorgaben macht

und verlangt, dass Mieter bei

Vertragsende die Wohnung in

dezenten Farbtönen zurückgeben

müssen (BGH VIII ZR

198/10) bzw. dass die Holzteile

in weißen oder hellen Farbtönen

gestrichen zurückzugeben

sind (BGH VIII ZR 283/07).

Schon um die Wohnung problemlos

weitervermieten zu

können, können Vermieter

regeln, dass die Rückgabe

der Wohnung in hellen und

dezenten Farbtönen zu erfolgen

hat. Aber auch hier muss

dem Mieter immer ein gewisser

Spielraum bleiben. Den

„weißen“ Anstrich kann der

Vermieter auch beim Auszug

nicht verlangen. (dmb)

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