Die Lokale Ausgabe OKTOBER 2020
Die Lokale Zeitung für Landau, Bad Bergzabern, Rülzheim, Bellheim, Kandel, Jockgrim, Wörth, usw.
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RenoVIeRen, BAuen & WoHnen
Der Mieterschutzbund
Farben sind erlaubt
Gerüstbauarbeiten
Fassadenreinigung
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Telefon 06346-3305, Telefax 06346-1305
Mobil 0172-8751786
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In den Bruchwiesen 1, 76855 Annweiler
Regelungen im Mietvertrag,
wonach Schönheitsreparaturen
während und am Ende
der Mietzeit immer in neutralen,
deckenden, hellen
Farben und Tapeten auszuführen
sind, sind laut Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs
unwirksam (BGH
VIII ZR 224/07).
Nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes (DMB)
können Mieter frei entscheiden,
wie sie ihre Wohnung
während der Mietzeit dekorieren,
mit einem Anstrich
in Weiß, Blau oder Gelb, mit
Blümchen-, Textiltapete oder
Mieter dürfen frei entscheiden, wie sie ihre Wohnung während der
Mietzeit dekorieren.
Foto: Stux/Pixabay
Raufaser. Deshalb sind auch
Klauseln im Mietvertrag,
nach denen „Abweichungen
von der bisherigen Ausführungsart“
nur mit Zustimmung
des Vermieters erlaubt
Vermieter können regeln, dass die Rückgabe der Wohnung in hellen und dezenten Farbtönen zu erfolgen
hat.
Foto: HugoWaite/Pixabay
sein sollen, immer unwirksam
(BGH VIII ZR 199/06).
Diese insbesondere bei Wohnungsunternehmen
relativ
weit verbreitete Vertragsklausel
verlangt letztlich, dass
Mieter jeden neuen Farbanstrich
oder jede neue Tapete
vorher von ihrem Vermieter
„absegnen“ lassen müssen.
Ist die Vertragsregelung zur
Farbwahl unwirksam, ist die
Schönheitsreparaturklausel
insgesamt unwirksam mit
der Folge, dass Mieter überhaupt
nicht renovieren müssen.
Wirksam ist dagegen
eine Vertragsvereinbarung,
die nur für den Zeitpunkt des
Auszugs Vorgaben macht
und verlangt, dass Mieter bei
Vertragsende die Wohnung in
dezenten Farbtönen zurückgeben
müssen (BGH VIII ZR
198/10) bzw. dass die Holzteile
in weißen oder hellen Farbtönen
gestrichen zurückzugeben
sind (BGH VIII ZR 283/07).
Schon um die Wohnung problemlos
weitervermieten zu
können, können Vermieter
regeln, dass die Rückgabe
der Wohnung in hellen und
dezenten Farbtönen zu erfolgen
hat. Aber auch hier muss
dem Mieter immer ein gewisser
Spielraum bleiben. Den
„weißen“ Anstrich kann der
Vermieter auch beim Auszug
nicht verlangen. (dmb)
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