Botschaft - Gemeinde Schüpfheim
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Traktandenliste<br />
Editorial<br />
Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong><br />
Einladung zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 6. November 2007<br />
Am Dienstag, 6. November 2007, 20.00 Uhr, findet im Pfarreiheim<br />
<strong>Schüpfheim</strong> die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Behandlung folgender<br />
Traktanden statt:<br />
1. Erlass der <strong>Gemeinde</strong>ordnung der Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong><br />
2. Genehmigung der Sonderkredit-Abrechnung für den Neubau des Primarschulhauses, der Regional-<br />
und <strong>Gemeinde</strong>bibliothek mit Pädagogischem Medienzentrum<br />
3. <strong>Gemeinde</strong>saal im Hotel Adler; Orientierung<br />
4. Genehmigung des Bauprojekts Schulsporthalle Moosmättili auf Grundstück Nr.1969, Moosmättili,<br />
Bewilligung des Baukredits von Fr. 6210000.– und Ermächtigung zur Darlehensaufnahme<br />
5. Orientierungen, Hinweise<br />
Die Akten zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung liegen im <strong>Gemeinde</strong>haus (Büro Nr. 4) zur Einsichtnahme auf.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt allen Haushaltungen eine <strong>Botschaft</strong> zu. Zusätzliche Exemplare können bei der<br />
<strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen, oder über unsere Homepage (www.schuepfheim.ch) ausgedruckt werden.<br />
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die bis am 31. Oktober 2007 das 18. Altersjahr<br />
vollendet und spätestens am 5. Tag vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong> den<br />
Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und nicht nach Art. 369 ZGB entmündigt sind. Die Stimmberechtigten<br />
können in das Stimmregister Einsicht nehmen.<br />
<strong>Schüpfheim</strong>, 4. Oktober 2007 <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Schüpfheim</strong><br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />
Nach einem intensiven Prozess unter der Mitwirkung einer Arbeitsgruppe<br />
liegt die <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GO) zur Beschlussfassung vor. Die GO regelt<br />
den Führungskreislauf zwischen dem <strong>Gemeinde</strong>rat und den Stimmberechtigten.<br />
Sie ist die eigentliche Verfassung der <strong>Gemeinde</strong> und tritt ab<br />
1. Januar 2008 in Kraft.<br />
Mit der Genehmigung des Baukredits für den Bau der Schulsporthalle<br />
Moosmättili wird ein weiterer Meilenstein für die Standortattraktivität unserer<br />
<strong>Gemeinde</strong> gesetzt. Für den Schulsport, aber auch für die zahlreichen<br />
Sportvereine, werden somit die notwendigen Infrastrukturen realisiert.<br />
Für die Verwirklichung des erforderlichen <strong>Gemeinde</strong>saals im Hotel Adler laufen intensive Verhandlungen<br />
mit der neuen Besitzerin, der Firma Gabael AG. Als Grundlage dient die Absichtserklärung<br />
vom März 2007, wonach die <strong>Gemeinde</strong> den Adlersaal sowie einen Teil des Adlermättilis erwirbt, den<br />
Saal restauriert und Parkplätze erstellt.<br />
Am 21. Oktober 2007, 20.00 Uhr, findet im LBBZ über die beiden Infrastrukturbauten Schulsporthalle<br />
und <strong>Gemeinde</strong>saal eine öffentliche Orientierungsversammlung statt.<br />
Dürfen wir auch an der kommenden <strong>Gemeinde</strong>versammlung mit Ihrer Anwesenheit rechnen? Wir<br />
laden Sie herzlich ein.<br />
Margrit Thalmann-Theiler, <strong>Gemeinde</strong>präsidentin
Traktandum 1<br />
2<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung der Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong><br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Der Kanton verzichtet darin auf<br />
den Erlass einer einheitlichen kommunalen Normalorganisation. Somit muss jede <strong>Gemeinde</strong><br />
eine eigene <strong>Gemeinde</strong>ordnung erlassen und diese bis spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft<br />
setzen. Bis zum Erlass der <strong>Gemeinde</strong>ordnung gilt das bisherige <strong>Gemeinde</strong>gesetz.<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gesetz ist sehr offen formuliert und lässt den <strong>Gemeinde</strong>n bewusst grossen Handlungs-<br />
und Gestaltungsspielraum. Es geht von der Einsicht aus, dass die Luzerner <strong>Gemeinde</strong>n<br />
sehr unterschiedlich sind und dass es keine für alle <strong>Gemeinde</strong>n «richtige» <strong>Gemeinde</strong>organisation<br />
gibt. Eine <strong>Gemeinde</strong>organisation ist nur dann richtig, wenn sie auf die konkrete<br />
Situation der <strong>Gemeinde</strong> zugeschnitten ist. Im Kanton Luzern wird es deshalb in Zukunft viele<br />
sehr unterschiedliche <strong>Gemeinde</strong>organisationen geben.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>ordnung ist die Verfassung der <strong>Gemeinde</strong>. Sie regelt vor allem die Rechte und<br />
Pflichten der Stimmberechtigten und die weitere Grundorganisation der <strong>Gemeinde</strong>. Beim Erlass<br />
der <strong>Gemeinde</strong>ordnung hat somit jede <strong>Gemeinde</strong> grundsätzliche Überlegungen zu ihrer Organisation<br />
und zum Controlling-System anzustellen sowie die Rechte der Stimmberechtigten zu<br />
regeln. Die Detailorganisation der Exekutive sowie die Aufbau- und Ablauforganisation der Verwaltung<br />
wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat in einer Organisationsverordnung geregelt.<br />
Die Grundlagen für die Erarbeitung der neuen <strong>Gemeinde</strong>ordnung sind das <strong>Gemeinde</strong>gesetz und<br />
der Leitfaden des Verbandes Luzerner <strong>Gemeinde</strong>n (VLG). Die <strong>Gemeinde</strong>präsidenten der Entlebucher<br />
<strong>Gemeinde</strong>n haben zudem in einer Arbeitsgruppe im Herbst 2005 einen Musterentwurf<br />
erarbeitet, damit im Interesse einer optimalen Zusammenarbeit regional weitgehend eine einheitliche<br />
Organisation herbeigeführt werden kann.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich anlässlich der Klausur im Sommer 2006 und an weiteren Sitzungen<br />
intensiv mit der neuen <strong>Gemeinde</strong>organisation auseinandergesetzt. Als externe Begleitung<br />
wurde die Firma BDO Visura, Luzern, engagiert. Für die Begleitung des Prozesses wurde im<br />
Herbst 2006 eine 15-köpfige Arbeitsgruppe mit nachstehenden Personen eingesetzt.<br />
Studer Peter Chlosterbüel 26 CVP<br />
Wicki-Huonder Claudia Ober-Trüebebach 34 FDP<br />
Kaufmann Pius Ämenegg SVP<br />
Luthiger-Noti Bruno Schächlimatte 2 SP<br />
Bieri Rony Schulhausstrasse 9 Schulpflege<br />
Keller Daniel Im Bienz 30 Rechnungskommission<br />
Dahinden Andreas Siteberg<br />
Emmenegger Daniela Bahnhofstrasse 3<br />
Felder Guido Wegmatte<br />
Hurni Toni Frutteggstrasse 2<br />
Schnider-Zemp Manuela Feldgass 26<br />
Schumacher Roland Schächlimatte 20<br />
Stalder Markus Brüggmösli 14<br />
Studer-Murpf Franz Brügghof<br />
Unternährer-Schnyder Rosemarie Feldgass 1<br />
Nach der Präsentation der gemeinderätlichen Thesen hat die Arbeitsgruppe an drei Sitzungen<br />
die Vorgaben intensiv beraten und Vorschläge unterbreitet. An einer gemeinsamen klärenden<br />
Besprechung wurden diverse Abweichungen besprochen. Einige Punkte konnte der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
derzeit nicht in die <strong>Gemeinde</strong>ordnung aufnehmen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner und im Besonderen die<br />
politischen Parteien, die Schulpflege und die Rechnungskommission zur Vernehmlassung (bis<br />
6. April 2007) eingeladen. Da die Informationsversammlung am 12. März 2007 nur von vereinzelten<br />
Personen besucht wurde, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat in Absprache mit den Anwesenden die<br />
Information anlässlich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 29. März 2007 getätigt.<br />
Die zur Vernehmlassung eingeladenen Organisationen sowie vier Personen haben eine Rückmeldung<br />
vorgenommen. Die Eingaben wurden überprüft und konnten teils aufgenommen werden.<br />
Die Vernehmlassungsteilnehmer sind über das Ergebnis der Vernehmlassungs-Bereinigung<br />
informiert.
Folgende Hauptthemen wurden in der <strong>Gemeinde</strong>organisation intensiver besprochen:<br />
Führungsmodell und Organisationsform <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Die verschiedenen Führungsmodelle wurden eingehend besprochen. Im heutigen Zeitpunkt steht<br />
ein Führungsmodell im Vordergrund, welches zulässt, dass <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder auch operative<br />
Aufgaben wahrnehmen können. Absicht ist, eine stärkere Trennung strategischer und operativer<br />
Aufgaben weiter zu verfolgen. Die bisherigen drei Chargen (<strong>Gemeinde</strong>präsidium, SozialvorsteherIn,<br />
Finanzen (<strong>Gemeinde</strong>ammann) werden im bisherigen Mehrheitswahlverfahren je<br />
in das Amt gewählt. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile wurde von einer Amtszeitbeschränkung<br />
abgesehen.<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung / Urnenverfahren<br />
Die bisherige <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird beibehalten. Entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe<br />
finden die Wahlen der Rechnungs-, Bildungs-, Bürgerrechtskommission sowie des Urnenbüros<br />
weiterhin an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung statt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Meinung, dass<br />
sich bei Urnenwahlverfahren die Personenrekrutierung erschweren würde.<br />
Organisation Schulpflege / Kommissionsbezeichnung<br />
Die Bezeichnung der Kommissionen wurde einheitlich gewählt. Die Schulpflege heisst neu Bildungskommission.<br />
Die Aufgaben und Kompetenzen bleiben dieselben wie bisher. Die vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Verordnung regelt die näheren Aufgaben der Bildungskommission.<br />
Bürgerrechtswesen<br />
Zur Behandlung der Einbürgerungen wird eine Bürgerrechtskommission mit abschliessender<br />
Entscheidungskompetenz eingeführt. Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss kantonalem Bürgerrechtsgesetz<br />
werden in einer gemeinderätlichen Verordnung festgehalten.<br />
Rechnungsprüfungsorgan<br />
An der Rechnungskommission wird festgehalten, welche wie bis anhin ihre Aufgaben gemäss<br />
<strong>Gemeinde</strong>gesetz erfüllt.<br />
Neu kann auch zusätzlich eine Controllingkommission eingesetzt werden. Dieses Gremium ist<br />
bei der Einführung der Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltung (WOV) gesetzlich erforderlich.<br />
Zudem kann diese Kommission auch zur Begleitung des Führungskreislaufes eingesetzt<br />
werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat sieht von der Einführung einer Controllingkommission ab.<br />
Finanzhaushalt / Finanzkompetenz / Globalbudget<br />
Der Finanzhaushalt wird in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) geführt.<br />
Neu sind Kredite ab 2 Mio. Franken an der Urne zur Beschlussfassung zu unterbreiten.<br />
Die Einführung des Globalbudgets im Bereich Bildung wurde mehrmals eingehend diskutiert.<br />
Die Arbeitsgruppe forderte das Globalbudget im Bildungsbereich und die Möglichkeit der späteren<br />
Einführung für weitere Teilbereiche. In diesen Prozess hat der <strong>Gemeinde</strong>rat auch die Schulpflege<br />
und die Schulleitung einbezogen. Die beiden Schulgremien würden sich trotz diversen<br />
Unklarheiten für die Einführung des Globalbudgets im Bildungsbereich zur Verfügung stellen.<br />
Die Bildung ist eine Verbundaufgabe zwischen dem Kanton und den <strong>Gemeinde</strong>n, wobei eine<br />
grosse Regelungsdichte besteht. Für das Globalbudget sind durch die <strong>Gemeinde</strong> neue Kontrollinstrumente<br />
zu erarbeiten und einzuführen. Dadurch müsste umfangreiche Pionierarbeit<br />
geleistet werden, wofür grosse zeitliche und finanzielle Ressourcen (<strong>Gemeinde</strong>rat, Bildungskommission,<br />
Schulleitung, Verwaltung) erforderlich wären. Abklärungen auf Kantonsebene ergaben,<br />
dass einige <strong>Gemeinde</strong>n bei der Erarbeitung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung die Einführung des Globalbudgets<br />
im Bildungsbereich diskutiert haben, jedoch bei der weiteren Prüfung von der<br />
Aufnahme in die <strong>Gemeinde</strong>ordnung im heutigen Zeitpunkt absehen.<br />
Nach diesem mehrstufigen Prozess und reiflicher Überlegung verzichtet der <strong>Gemeinde</strong>rat aufgrund<br />
der heutigen Informationen und vorhandenen Kenntnisse im jetzigen Zeitpunkt auf die<br />
Einführung des Globalbudgets im Bildungsbereich.<br />
Ungeachtet einer künftigen staatspolitischen Organisation in der Region Entlebuch (Projekt<br />
Vogelschau) muss jede <strong>Gemeinde</strong> bis am 1. Januar 2008 eine <strong>Gemeinde</strong>ordnung in Kraft<br />
setzen.<br />
Antrag<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt, der <strong>Gemeinde</strong>ordnung zuzustimmen.<br />
3
4<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
vom 6. November 2007<br />
Entwurf<br />
zuhanden der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 6. November 2007
Inhaltsverzeichnis<br />
l. Allgemeine Bestimmungen 6<br />
Art. 1 <strong>Gemeinde</strong>gebiet, <strong>Gemeinde</strong>wappen, <strong>Gemeinde</strong>fahne 6<br />
Art. 2 Funktion der <strong>Gemeinde</strong> 6<br />
Art. 3 Organe 6<br />
Art. 4 Amtsdauer 6<br />
Art. 5 Unvereinbarkeit von Funktionen 7<br />
Art. 6 Information, Kommunikation 7<br />
ll. Stimmberechtigte 7<br />
Art. 7 Stimmrecht 7<br />
Art. 8 Petitionsrecht 7<br />
Art. 9 <strong>Gemeinde</strong>initiative 8<br />
Art.10 Verfahren bei <strong>Gemeinde</strong>initiativen 8<br />
Art.11 Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung 8<br />
lll. <strong>Gemeinde</strong>versammlung 8<br />
Art.12 Funktion der <strong>Gemeinde</strong>versammlung 8<br />
Art.13 Politische Planung 9<br />
Art.14 Wahlen 9<br />
Art.15 Rechtsetzende Beschlüsse 9<br />
Art.16 Finanzgeschäfte 9<br />
Art.17 Kontrolle und Steuerung 10<br />
Art.18 Einberufung und Durchführung der <strong>Gemeinde</strong>versammlung 10<br />
Art.19 Anträge 10<br />
Art.20 Urnenverfahren 10<br />
lV. <strong>Gemeinde</strong>rat 10<br />
Art.21 Zusammensetzung und Organisation des <strong>Gemeinde</strong>rats 10<br />
Art.22 Funktion des <strong>Gemeinde</strong>rats 11<br />
Art.23 Finanzkompetenzen des <strong>Gemeinde</strong>rats 11<br />
Art.24 Zeichnungsbefugnis 11<br />
V. <strong>Gemeinde</strong>verwaltung 12<br />
Art.25 <strong>Gemeinde</strong>verwaltung 12<br />
Art.26 <strong>Gemeinde</strong>schreiber/<strong>Gemeinde</strong>schreiberin 12<br />
Vl. Bildungskommission 12<br />
Art.27 Bildungskommission 12<br />
Vll. Rechnungskommission 13<br />
Art.28 Rechnungskommission 13<br />
Vlll. Bürgerrechtskommission 13<br />
Art.29 Bürgerrechtskommission 13<br />
lX. Urnenbüro 13<br />
Art.30 Urnenbüro 13<br />
X. Weitere Kommissionen 14<br />
Art.31 Weitere Kommissionen 14<br />
Xl. Finanzhaushalt 14<br />
Art.32 Grundsätze 14<br />
Art.33 Kreditarten 14<br />
Art.34 Verfahren beim Voranschlag 14<br />
Art.35 Verfahren bei der Rechnungsablage 15<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Xll. Übergangs- und Schlussbestimmungen 15<br />
Art.36 In-Kraft-Treten 15 5
<strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
6<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong><br />
(vom 6. November 2007)<br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong> erlässt, gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gesetzes vom 4. Mai 2004, folgende <strong>Gemeinde</strong>ordnung:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 <strong>Gemeinde</strong>gebiet, <strong>Gemeinde</strong>wappen, <strong>Gemeinde</strong>fahne<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong> ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Luzern. Sie umfasst das<br />
ihr zugeteilte <strong>Gemeinde</strong>gebiet und die in der <strong>Gemeinde</strong> wohnende Bevölkerung.<br />
2 Wappen und Fahne zeigen auf rotem Grund drei weisse Flügel, zwei oben, einen unten. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong>farben sind rot und weiss.<br />
Art. 2 Funktion der <strong>Gemeinde</strong><br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft des Kantons Luzern. Sie ist<br />
im Rahmen des kantonalen Rechts autonom und hat auf ihrem <strong>Gemeinde</strong>gebiet hoheitliche<br />
Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.<br />
2 Als kleinste gesellschaftliche Einheit im Staat fördert die <strong>Gemeinde</strong> den Einbezug aller Bevölkerungsgruppen<br />
in die Gemeinschaft und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl.<br />
3 Als direkt-demokratische, politische Einheit nimmt die <strong>Gemeinde</strong> die Bedürfnisse der Bevölkerung<br />
auf und gibt ihr die Möglichkeit zur direkten Mitgestaltung ihres unmittelbaren Lebensumfeldes.<br />
4 Als lokales politisches Entscheidungszentrum<br />
a. erfüllt die <strong>Gemeinde</strong> ihre eigenen und die ihr von Bund oder Kanton übertragenen Aufgaben,<br />
b.schafft sie im Rahmen ihrer Kompetenzen optimale wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle<br />
und gesellschaftliche Rahmenbedingungen,<br />
c. vertritt sie ihre lokalen Interessen dem Kanton und den anderen <strong>Gemeinde</strong>n gegenüber.<br />
Art. 3 Organe<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat folgende Organe:<br />
a.Stimmberechtigte<br />
b.<strong>Gemeinde</strong>rat<br />
c. Rechnungskommission<br />
d. Bildungskommission<br />
e. Bürgerrechtskommission<br />
f. Urnenbüro<br />
Art. 4 Amtsdauer<br />
1 Die Amtsdauer des <strong>Gemeinde</strong>rats und aller in der <strong>Gemeinde</strong>ordnung geregelten weiteren<br />
Organe beträgt vier Jahre.<br />
2 Die Amtsdauer des <strong>Gemeinde</strong>rats beginnt am 1. September nach den kantonal angesetz-<br />
ten Gesamterneuerungswahlen.<br />
3 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Organe beginnt zusammen mit derjenigen<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rats am 1. September.<br />
4 Die Amtsdauer der Bildungskommission beginnt am 1. August nach der Neuwahl des Gemein-<br />
derats.<br />
5 Die Amtsdauer der vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählten Kommissionen beginnt am 1. Oktober des<br />
gleichen Jahres. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 5 Unvereinbarkeit von Funktionen<br />
Niemand kann gleichzeitig folgende Funktionen bekleiden:<br />
Funktion Unvereinbare Funktionen<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat –Rechnungskommission<br />
–<strong>Gemeinde</strong>schreiber oder <strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />
Rechnungskommission –<strong>Gemeinde</strong>rat<br />
–<strong>Gemeinde</strong>schreiber oder <strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />
–Anstellung bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
Bildungskommission –Anstellung als Lehrperson bei der Einwohnergemeinde<br />
– Mitglied der Schulleitung bei der Einwohnergemeinde<br />
–<strong>Gemeinde</strong>rat mit Ausnahme des für die Schule<br />
verantwortlichen Mitgliedes<br />
Bürgerrechtskommission –<strong>Gemeinde</strong>rat mit Ausnahme des für das Bürgerrecht<br />
verantwortlichen Mitgliedes<br />
<strong>Gemeinde</strong>schreiber/in –<strong>Gemeinde</strong>rat<br />
–Rechnungskommission<br />
Anstellung bei der Einwohnergemeinde –Rechnungskommission<br />
Anstellung als Lehrperson bei der –Bildungskommission<br />
Einwohnergemeinde<br />
Mitglied der Schulleitung bei der –Bildungskommission<br />
Einwohnergemeinde<br />
Art. 6 Information, Kommunikation<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat orientiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form über wichtige Geschäfte und<br />
Beschlüsse. Amtliche Akten, an deren Geheimhaltung überwiegende öffentliche oder private<br />
Interessen bestehen, sind nicht öffentlich.<br />
2 Das amtliche Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong> gemäss § 21 Abs. 3 Stimmrechtsgesetz (StRG)<br />
ist die Anschlagstelle der <strong>Gemeinde</strong>. Im Weiteren erfolgen Publikationen auch im Internet.<br />
II. Stimmberechtigte<br />
Art. 7 Stimmrecht<br />
1 Das Stimmrecht umfasst die Befugnis, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Volksbegehren<br />
zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen,<br />
gewählt zu werden.<br />
2 Die Stimmberechtigung richtet sich nach kantonalem Recht. Stimmberechtigt sind nur Schweizer<br />
und Schweizerinnen mit Wohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Art. 8 Petitionsrecht<br />
1 Jeder Einwohner und jede Einwohnerin der <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, beim <strong>Gemeinde</strong>rat Wünsche,<br />
Anliegen oder Beanstandungen als Petition schriftlich einzureichen.<br />
2 Petitionen werden von der zuständigen Behörde möglichst innert sechs Monaten beantwortet.<br />
7
8<br />
Art. 9 <strong>Gemeinde</strong>initiative<br />
1 Mit der Initiative in Form einer Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs können die<br />
Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft verlangen, das in ihrer Zuständigkeit<br />
liegt.<br />
2 Die Initiative kommt zustande, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten<br />
(abgerundet auf den nächsten Zehner) gültig unterzeichnet ist und dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird.<br />
3 Im Übrigen finden das <strong>Gemeinde</strong>gesetz und das Stimmrechtsgesetz Anwendung.<br />
Art. 10 Verfahren bei <strong>Gemeinde</strong>initiativen<br />
Für die Initiativen gelten folgende Vorschriften:<br />
a.Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt vor der Veröffentlichung der Initiative durch Entscheid fest, dass die<br />
Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.<br />
b.Nach der Einreichung des Volksbegehrens bescheinigt der Stimmregisterführer oder die<br />
Stimmregisterführerin die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.<br />
c. Der <strong>Gemeinde</strong>rat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.<br />
d. Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Erweist sich diese als rechtswidrig<br />
oder eindeutig undurchführbar, erklärt der <strong>Gemeinde</strong>rat sie als ganz oder teilweise<br />
ungültig.<br />
e. Erweist sich die Initiative als gültig, wird sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt.<br />
Die Abstimmung muss innert Jahresfrist seit der Einreichung der Initiative stattfinden.<br />
f. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung<br />
empfehlen. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der für den gleichen<br />
Gegenstand eine abweichende Lösung enthält.<br />
g. Solange die Volksabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenbogen<br />
bezeichneten Personen das Begehren zurückziehen.<br />
Art. 11 Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung<br />
Für die Initiative in der Form der Anregung gelten folgende Sonderbestimmungen:<br />
a.In der Regel bringt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Initiative in der von den Initianten eingereichten Form<br />
der Anregung zur Abstimmung. Wird die Initiative angenommen, erarbeitet der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
den ausführenden Beschluss und bringt diesen innert Jahresfrist seit der Annahme des<br />
nicht formulierten Textes zur Abstimmung.<br />
b.Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann stattdessen die Anregung aufnehmen, den entsprechenden Rechtsatz-Entwurf<br />
sofort ausarbeiten und den formulierten Text zur Abstimmung bringen.<br />
III. <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
Art. 12 Funktion der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist, unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten an der<br />
Urne, das oberste politische Organ der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
2 Sie übt die strategische Steuerung und die Aufsicht über die Tätigkeiten des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
aus. Sie fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Kontroll- und Steuerungsentscheide.
Art. 13 Politische Planung<br />
Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der <strong>Gemeinde</strong> folgende Befugnisse:<br />
a.Beschluss über den Voranschlag,<br />
b.Kenntnisnahme vom Jahresprogramm,<br />
c. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan,<br />
d. Kenntnisnahme von Legislaturzielen,<br />
e. Kenntnisnahme von allfälligen Planungsberichten,<br />
f. Kenntnisnahme von allfälligen Leitbildern.<br />
Art. 14 Wahlen<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung wählt:<br />
a.die Mitglieder und das Präsidium der Rechnungskommission,<br />
b.die Mitglieder und das Präsidium der Bildungskommission,<br />
c. die Mitglieder und das Präsidium der Bürgerrechtskommission,<br />
d. die frei wählbaren Mitglieder des Urnenbüros,<br />
e. die Mitglieder und das Präsidium der von ihr eingesetzten Kommissionen.<br />
2 Die Stimmberechtigten wählen im Urnenverfahren:<br />
a.den Präsidenten oder die Präsidentin, den <strong>Gemeinde</strong>ammann oder die <strong>Gemeinde</strong>amtsfrau<br />
(Finanzverantwortliche), den Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin und die übrigen<br />
Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rats,<br />
b.den Friedensrichter oder die Friedensrichterin.<br />
Art. 15 Rechtsetzende Beschlüsse<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt folgende rechtsetzende Beschlüsse:<br />
a.Änderungen der <strong>Gemeinde</strong>ordnung,<br />
b.Änderungen der Ortsplanung,<br />
c. Reglemente,<br />
d. Rechtsetzende Verträge, sofern der <strong>Gemeinde</strong>rat nicht in einem Reglement als zuständig<br />
erklärt wird,<br />
e. Übertragung von <strong>Gemeinde</strong>aufgaben (einschliesslich hoheitliche Befugnisse) an Dritte, soweit<br />
das Geschäft die Finanzkompetenz des <strong>Gemeinde</strong>rats übersteigt.<br />
Art. 16 Finanzgeschäfte<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung entscheidet über folgende Finanzgeschäfte:<br />
a. Beschluss über den Voranschlag, den Steuerfuss und die für die Deckung des Finanzbedarfs<br />
notwendige Mittelaufnahme,<br />
b. Beschluss über die Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite,<br />
c. Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,<br />
d. Genehmigung folgender Geschäfte, sofern der Wert 5 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern<br />
übersteigt:<br />
– Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken,<br />
– Leistung von Eventualverpflichtungen,<br />
– Abschluss von Konzessionsverträgen,<br />
– Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen<br />
oder einfachen Gesellschaften.<br />
2 Der im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzte Steuerertrag dient als Grundlage<br />
bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenzen.<br />
9
10<br />
Art. 17 Kontrolle und Steuerung<br />
Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Kontrolle und Steuerung der <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />
Befugnisse:<br />
a.Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,<br />
b.Kenntnisnahme von den Berichten der Rechnungskommission,<br />
c. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des <strong>Gemeinde</strong>rats,<br />
d. Anregung einer Planung oder einer Änderung der Planung.<br />
Art. 18 Einberufung und Durchführung der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat beruft die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ein und trifft bis spätestens 16 Tage<br />
vor dem Versammlungstag folgende Vorkehren:<br />
a. Publikation von Datum, Zeit, Ort der <strong>Gemeinde</strong>versammlung sowie der Traktandenliste,<br />
b. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Stimmberechtigten mittels Haushaltungspost (vgl.<br />
auch Art. 6),<br />
c. Auflage der Akten zu den Geschäften in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />
2 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird nach den Bestimmungen des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes und des<br />
Stimmrechtsgesetzes durchgeführt.<br />
Art. 19 Anträge<br />
1 Die Stimmberechtigten können an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung Anträge zu den traktandier-<br />
ten Geschäften stellen.<br />
2 Bei der Beratung des Voranschlags durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist über Anträge, die keinen<br />
vom <strong>Gemeinde</strong>rat vorgeschlagenen Voranschlagsposten betreffen oder die den Voranschlag<br />
oder das <strong>Gemeinde</strong>vermögen um Fr. 50000.– oder mehr verändern würden, nur abzustimmen,<br />
wenn sie mindestens acht Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat eingereicht worden sind.<br />
Art. 20 Urnenverfahren<br />
1 Über folgende Geschäfte wird an der Urne abgestimmt:<br />
a.Kredite über 2 Mio. Franken,<br />
b.Verträge oder rechtsetzende Beschlüsse über die Vereinigung oder Teilung der <strong>Gemeinde</strong><br />
sowie über die Abspaltung von Teilen des <strong>Gemeinde</strong>gebietes,<br />
c. Gesamtrevision der Ortsplanung,<br />
d. Gesamtrevision der <strong>Gemeinde</strong>ordnung.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann weitere Sachabstimmungen von Bedeutung zur Urnenabstimmung<br />
beantragen.<br />
IV. <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Art. 21 Zusammensetzung und Organisation des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat besteht aus dem <strong>Gemeinde</strong>präsidenten oder der <strong>Gemeinde</strong>präsidentin, dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann oder der <strong>Gemeinde</strong>amtsfrau, dem Sozialvorsteher oder der Sozialvorsteherin<br />
und aus zwei weiteren Mitgliedern.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>präsident oder die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin leitet die Verhandlungen des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
und ist auch der Präsident oder die Präsidentin der <strong>Gemeinde</strong>versammlung. Der <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
oder die <strong>Gemeinde</strong>amtsfrau leitet den Finanzhaushalt und verwaltet unter der Aufsicht<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rats das Vermögen der Einwohnergemeinde. Der Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin<br />
ist ausführendes Organ des <strong>Gemeinde</strong>rats im Sozial- und Vormundschaftswesen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann gemäss Abs. 3 eine abweichende Regelung beschliessen.
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
a. entscheidet die wichtigen Geschäfte im Kollegium,<br />
b. delegiert den Ressorts Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung zur selbstständigen<br />
Erledigung,<br />
c. erfüllt alle Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong>, die in der Rechtsordnung nicht einem anderen Organ<br />
übertragen wurden,<br />
d. regelt die Organisation des <strong>Gemeinde</strong>rats in der Organisationsverordnung.<br />
Art. 22 Funktion des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten das zentrale Führungsorgan<br />
und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für die <strong>Gemeinde</strong>. Er sorgt für<br />
die demokratische Führung der <strong>Gemeinde</strong> sowie für eine nachhaltige Finanzierung der Aufgaben<br />
und trägt die Verantwortung für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat bereitet die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vor und führt deren Beschlüsse aus.<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat führt die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung nach den Vorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
und der Organisationsverordnung.<br />
Art. 23 Finanzkompetenzen des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte:<br />
a. Aufwand und Ausgaben im Rahmen der von den Stimmberechtigten beschlossenen Voranschlags-,<br />
Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite,<br />
b. teuerungsbedingten Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben,<br />
c. gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben,<br />
d. frei bestimmbaren, nicht kreditierten Aufwand und frei bestimmbare, nicht kreditierte Ausgaben<br />
im Einzelfall je für einen Betrag bis zu 2 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern; im<br />
Maximum darf der Gesamtbetrag dieses zusätzlichen Aufwands und dieser zusätzlichen<br />
Ausgaben im Rechnungsjahr 5 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern nicht übersteigen,<br />
e. frei bestimmbaren Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, die einen Sonderkredit je bis<br />
zu 10 % der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch um Fr. 250000.– überschreiten,<br />
f. frei bestimmbaren Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für<br />
denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.<br />
2 Art. 16 Abs. 1 lit. bleibt vorbehalten.<br />
Art. 24 Zeichnungsbefugnis<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>präsident oder die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin zeichnet mit dem <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
oder der <strong>Gemeinde</strong>schreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung rechtsverbindlich<br />
für den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
2 Ist der <strong>Gemeinde</strong>präsident oder die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin verhindert, so zeichnet an dessen<br />
oder deren Stelle die Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats. Ist die<br />
Stellvertretung des <strong>Gemeinde</strong>schreibers oder der <strong>Gemeinde</strong>schreiberin verhindert, so zeichnet<br />
an dessen oder deren Stelle ein weiteres Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats.<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Zeichnungsberechtigung in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung. Für den Zahlungsverkehr<br />
ist die Kollektivzeichnungsberechtigung erforderlich.<br />
11
12<br />
V. <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Art. 25 <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung unterstützt den <strong>Gemeinde</strong>rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.<br />
Sie bereitet die Geschäfte vor und führt die Beschlüsse aus.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat delegiert den Ressorts und den anderen Organisationseinheiten klar definierte<br />
Aufgaben mit Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Er räumt ihnen die zur selbstständigen<br />
Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen ein. Die Vorsteher oder<br />
die Vorsteherinnen tragen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben die Verantwortung.<br />
3 Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erbringt ihre Dienstleistungen in der verlangten Qualität, wirtschaftlich,<br />
kundenfreundlich und unter Beachtung der Rechtsordnung.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt das Nähere in der Organisationsverordnung.<br />
Art. 26 <strong>Gemeinde</strong>schreiber/<strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber oder die <strong>Gemeinde</strong>schreiberin wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählt.<br />
2 Er oder sie ist die Stabsstelle des <strong>Gemeinde</strong>rats und nimmt an dessen Sitzungen mit bera-<br />
tender Stimme teil.<br />
3 Er oder sie sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch<br />
korrekte Verwaltungsabläufe.<br />
4 Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der <strong>Gemeinde</strong> nach den<br />
Weisungen des <strong>Gemeinde</strong>rats nachvollziehbar festgehalten, dokumentiert und archiviert werden.<br />
VI. Bildungskommission<br />
Art. 27 Bildungskommission<br />
1 Die Bildungskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie aus weiteren<br />
sechs Mitgliedern. Das für das Ressort Bildung verantwortliche Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
ist von Amtes wegen Mitglied der Bildungskommission.<br />
2 Die Bildungskommission ist die oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde für die Volksschule<br />
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung.<br />
3 Die Amtsdauer richtet sich nach dem kantonalen Recht.<br />
4 Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Verordnung für die Bildungskommission regelt das Nähere.
VII. Rechnungskommission<br />
Art. 28 Rechnungskommission<br />
1 Die Rechnungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und aus<br />
weiteren drei Mitgliedern.<br />
2 Die Rechnungskommission erstattet zuhanden des <strong>Gemeinde</strong>rats und der Stimmberechtigten<br />
einen Bericht zum Voranschlag, zum Finanz- und Aufgabenplan und zum Jahresprogramm und<br />
gibt diesen eine Empfehlung über die Genehmigung des Voranschlags ab.<br />
3 Die Rechnungskommission prüft die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Abrechnungen<br />
über Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie erstattet<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>rat und den Stimmberechtigten Bericht und gibt eine Empfehlung über die<br />
Genehmigung ab.<br />
4 Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann einzelne Prüfungsaufgaben<br />
Ausschüssen oder, gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten oder des <strong>Gemeinde</strong>rats,<br />
Dritten übertragen.<br />
VIII. Bürgerrechtskommission<br />
Art. 29 Bürgerrechtskommission<br />
1 Die Bürgerrechtskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus weiteren<br />
acht Mitgliedern. Das zuständige Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats ist von Amtes wegen Mitglied<br />
der Bürgerrechtskommission.<br />
2 Die Bürgerrechtskommission erfüllt alle Aufgaben, die das Bürgerrechtsgesetz den <strong>Gemeinde</strong>n<br />
im Zusammenhang mit den Einbürgerungen zuweist.<br />
3 Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:<br />
a. Die Namen der Personen, die ein Einbürgerungsgesuch gestellt haben, werden von der<br />
Bürgerrechtskommission veröffentlicht.<br />
b. Die Stimmberechtigten können während der Publikationsfrist von 30 Tagen zuhanden der<br />
Bürgerrechtskommission begründete Einwendungen gegen die Einbürgerungsgesuche vorbringen.<br />
c. Die Bürgerrechtskommission klärt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab<br />
und würdigt die Einwendungen der Stimmberechtigten nach pflichtgemässem Ermessen.<br />
d. Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Einbürgerungsgesuche<br />
und begründet ihre Entscheide schriftlich.<br />
4 Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Verordnung für die Bürgerrechtskommission regelt das<br />
Nähere.<br />
IX. Urnenbüro<br />
Art. 30 Urnenbüro<br />
Das Urnenbüro leitet die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse<br />
nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.<br />
13
14<br />
X. Weitere Kommissionen<br />
Art. 31 Weitere Kommissionen<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung und der <strong>Gemeinde</strong>rat können weitere ständige oder nicht ständige<br />
Kommissionen einsetzen.<br />
XI. Finanzhaushalt<br />
Art. 32 Grundsätze<br />
1 Der Finanzhaushalt der <strong>Gemeinde</strong> richtet sich nach dem kantonalen <strong>Gemeinde</strong>gesetz und den<br />
entsprechenden Ausführungsbestimmungen.<br />
2 Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells<br />
(HRM) dargestellt. Im Sinne einer Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage<br />
die Brutto- und Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen ausgewiesen.<br />
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
Art. 33 Kreditarten<br />
Es bestehen folgende Kreditarten:<br />
a. Voranschlagskredite:<br />
Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlags.<br />
b. Nachtragskredite:<br />
Reichen die Voranschlagskredite nicht aus, ist rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen,<br />
sofern die Kreditüberschreitung nicht in der Finanzkompetenz des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. liegt.<br />
c. Sonderkredite:<br />
Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite erteilt. Sie<br />
sind erforderlich für frei bestimmbare Aufwände oder frei bestimmbare Ausgaben, welche<br />
5 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern übersteigen oder für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich<br />
bewilligt werden sollen.<br />
d. Zusatzkredite:<br />
Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist rechtzeitig ein Zusatzkredit zu beantragen, sofern<br />
die Kreditüberschreitung nicht unter die Finanzkompetenzen des <strong>Gemeinde</strong>rats gemäss<br />
Art. 23 Abs. 1 lit. fällt.<br />
Art. 34 Verfahren beim Voranschlag<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat unterbreitet der Rechnungskommission den Voranschlag, das Jahresprogramm,<br />
den Finanz- und Aufgabenplan und seinen Antrag über die Höhe des Steuerfusses.<br />
2 Die Rechnungskommission unterbreitet dem <strong>Gemeinde</strong>rat und der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
ihren Bericht zum Jahresprogramm, zum Finanz- und Aufgabenplan und ihre Empfehlungen<br />
zum Voranschlag und zum Steuerfuss.<br />
3 Bis zum 31. Dezember genehmigt die <strong>Gemeinde</strong>versammlung den Voranschlag und den<br />
Steuerfuss und nimmt von den übrigen Planungsunterlagen Kenntnis.
Art. 35 Verfahren bei der Rechnungsablage<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat unterbreitet der Rechnungskommission die gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3<br />
erforderlichen Unterlagen.<br />
2 Die Rechnungskommission unterbreitet dem <strong>Gemeinde</strong>rat und der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
ihren Bericht und ihre Empfehlungen.<br />
3 Bis zum 30. Juni genehmigt die <strong>Gemeinde</strong>versammlung die Jahresrechnung und nimmt von<br />
den übrigen Kontrollunterlagen Kenntnis.<br />
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 36 In-Kraft-Treten<br />
Diese <strong>Gemeinde</strong>ordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es gelten folgende Ausnahmen:<br />
a. Die Schulpflege – neu Bildungskommission – bleibt in ihrer heutigen Zusammensetzung<br />
bis zum Ablauf der Amtsdauer (31. Juli 2008) im Amt und erfüllt ihre Aufgaben gemäss dem<br />
bisherigen Recht. Auf die Neuwahlen bzw. ab 1. August 2008 findet diese <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
Anwendung.<br />
b. Die Bürgerrechtskommission nimmt ihre Arbeit am 1. September 2008 auf.<br />
<strong>Schüpfheim</strong>, 27. September 2007<br />
Namens der <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Margrit Thalmann-Theiler Daniel Schenker<br />
An der <strong>Gemeinde</strong>versammlung angenommen am .<br />
15
Traktandum 2<br />
Traktandum 4<br />
16<br />
Genehmigung der Sonderkredit-Abrechnung für den Neubau des Primarschulhauses, der Regional-<br />
und <strong>Gemeinde</strong>bibliothek mit Pädagogischem Medienzentrum<br />
Die Stimmberechtigten beschlossen an den <strong>Gemeinde</strong>versammlungen vom 28. November 2002,<br />
29. April 2004 und 2. Dezember 2004 Sonderkredite von insgesamt Fr. 6075000.–. Gestützt<br />
auf diese Beschlussfassungen wurden netto Fr. 5854 723.05 investiert. Somit wurden die<br />
Kredite erfreulicherweise um Fr. 220 276.95 unterschritten.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Sonderkredit-Abrechnung an der Sitzung vom 4. Oktober 2007 genehmigt.<br />
Antrag<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt die Genehmigung der Abrechnung.<br />
Genehmigung des Bauprojekts Schulsporthalle Moosmättili auf Grundstück Nr. 1969, Moosmättili,<br />
Bewilligung des Baukredits von Fr. 6210000.– und Ermächtigung zur Darlehensaufnahme<br />
Ausgangslage / Bedürfnis<br />
Bereits im Jahr 1988 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Kommission zur Abklärung des Bedarfs einer<br />
Mehrzweckhalle sowie einer regionalen Sportanlage eingesetzt. Diese hat sehr wertvolle Daten<br />
über die damals herrschende Situation zusammengetragen und entsprechende Aussagen dazu<br />
gemacht. Unter Feststellungen und Empfehlungen sind folgende Aussagen gemacht worden:<br />
Zitat<br />
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung einer Mehrzweckhalle<br />
und einer Sportanlage unter anderem folgende Zielsetzungen erreicht werden sollen:<br />
–Schaffung der notwendigen Einrichtungen für kulturelle und sportliche Anlässe<br />
–Bereitstellung der mittel- bis langfristig notwendigen Turnhallen für die Schule<br />
–Abdeckung der heute fehlenden Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Jugend- und<br />
Erwachsenensport<br />
–Schaffung der erforderlichen Nebenräume zu den Sportanlagen<br />
–Schaffung von Freizeitmöglichkeiten für die Jugendorganisationen<br />
–Attraktivitätssteigerung für die <strong>Gemeinde</strong> auch im Sinne der regionalen Zentrumsfunktion<br />
Diese Aussagen haben die Grundlage für die im Jahr 2000 vom <strong>Gemeinde</strong>rat eingesetzte<br />
Arbeitsgruppe für eine breit angelegte Bedarfsabklärung der künftigen Räumlichkeiten im<br />
schul- und vereinssportlichen Bereich sowie zur Abdeckung der kulturellen Bedürfnisse gebildet.<br />
Seit anfangs Januar 2001 haben sich zudem Schulleitung und Schulverwaltung mit der sich<br />
abzeichnenden Schulraumproblematik befasst.<br />
Die Begehren von unterschiedlichen Trägern und verschiedenen schulischen Bereichen haben<br />
eine komplexe Ausgangslage dargestellt. Es ist klar gewesen, dass die <strong>Gemeinde</strong>schulen sich<br />
auf ihr Schulangebot konzentrieren und die dazu notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen<br />
müssen.
Am 23. April 2001 ist eine erste Eingabe der genaueren Abklärung des Schulraumbedarfs durch<br />
die Schulleitung an den <strong>Gemeinde</strong>rat erfolgt. Gleichzeitig hat auch das Gymnasium Plus eine<br />
Veränderung der Raumnutzung geplant; die Bibliothek und das Pädagogische Medienzentrum<br />
sollten ausgegliedert werden. Der Kanton hat dabei den Wunsch geäussert, sich bei der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zu beteiligen, indem er Räumlichkeiten für die Leistungsangebote des Pädagogischen<br />
Medienzentrums mietet. Die Nutzung, respektive Übernutzung, der Turnhallen durch die <strong>Gemeinde</strong>schulen<br />
ist in Frage gestellt worden. Schliesslich hat sich für die optimale Abdeckung des<br />
Unterrichts und eine organisatorisch sinnvolle Umsetzung der Bedarf von zwei Turnhallen abgezeichnet.<br />
Die beauftragte Arbeitsgruppe hat neben einer Bestandeserhebung und Dokumentation der vorhandenen<br />
Räume die Vereine und verschiedenste weitere Gruppierungen über ihre Bedürfnisse<br />
befragt. Folgende Feststellungen haben den Raumbedarffür den sportlichen und kulturellen<br />
Bereich ausgewiesen:<br />
–Das Raumangebot für Anlässe über 100 Personen ist nur beschränkt vorhanden. Die Infrastruktur<br />
wird den vielfältigen Bedürfnissen nicht gerecht.<br />
– Es besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis an multifunktionellen grossen Räumlichkeiten.<br />
– Es fehlen vor allem Turnhallen für den Schul- und Vereinssport.<br />
– Weiter ist die Nutzung des Adlersaals für kulturelle Zwecke langfristig nicht gesichert.<br />
– Aus heutiger Sicht sind die Vereine/Organisationen nicht bereit, für die Benutzung wesentliche<br />
Mehrkosten in Kauf zu nehmen.<br />
Die Arbeitsgruppe «Schul- und Vereinssport» hat nach rund 14-monatiger Arbeit dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Ende Dezember 2001 einen fundierten Bericht abgegeben. Dieser hat folgenden Antrag<br />
beinhaltet:<br />
– Aufgrund des ausgewiesenen Bedürfnisses sowie des daraus resultierenden Belegungspotenzials<br />
ist ein Projekt «Mehrzweckgebäude» zu verfolgen.<br />
– Für die Umsetzung ist die Koppelung der Projekte «Mehrzweckgebäude» und «Ausbau <strong>Gemeinde</strong>schulen»<br />
vorzunehmen.<br />
Damit die <strong>Gemeinde</strong> nach der Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich für noch nicht<br />
getätigte Investitionen in den Genuss der Entschuldung kommt, hat der Planungskredit noch im<br />
Jahr 2002 beschlossen werden müssen. Der Souverän hat anlässlich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 28. November 2002 für die Planung von Schulraum inkl. Schulsport-/Mehrzweckgebäude<br />
den Betrag von Fr. 490000.– bewilligt.<br />
Mit Ausnahme der Schulsporthalle und einem Saal für kulturelle Zwecke sind in der Zwischenzeit<br />
alle Raumbedürfnisse realisiert worden.<br />
Am 12. Januar 2005 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Vereine von <strong>Schüpfheim</strong> zu einer Informationsversammlung<br />
eingeladen. Verschiedene Lösungsansätze zur Abdeckung der Raumbedürfnisse<br />
von Sport und Kultur sind aufgezeigt worden. Vorwiegend aus finanzpolitischen Gründen hat für<br />
den <strong>Gemeinde</strong>rat eine Mehrzweckhallenlösung im Vordergrund gestanden. Nach einer sehr<br />
angeregten und grundsätzlich zustimmenden Diskussion ist insbesondere von den Vertretern<br />
der Kultur eine separate Lösung für ihre Bedürfnisse gefordert worden.<br />
In der Folge hat der <strong>Gemeinde</strong>rat verschiedene Lösungsansätze durch Machbarkeitsstudien<br />
erarbeiten lassen. Aufgrund dieser Ergebnisse hat der Rat beschlossen, die Variante Schulsporthalle<br />
und <strong>Gemeinde</strong>saal separat weiter zu verfolgen.<br />
Anlässlich einer weiteren Zusammenkunft vom 31. August 2006 sind den Vereinsdelegationen<br />
die Ergebnisse der Studien und die Schlussfolgerungen vom <strong>Gemeinde</strong>rat aufgezeigt worden.<br />
Beide Vorhaben, die Sporthallen- sowie die <strong>Gemeinde</strong>saallösung, sind parallel weiter bearbeitet<br />
worden. Die Planung der Schulsporthalle – einer Dreifachturnhalle weitgehend Ausführung<br />
in Holz – ist umgehend an die Hand genommen worden.<br />
17
18<br />
Planung<br />
Planungsauftrag<br />
Anlässlich seiner Sitzung vom 23. November 2006 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Kommission «Planung<br />
Schulsporthalle» bestimmt und diese am 18. Dezember 2006 beauftragt, bis Ende Juni<br />
2007 auf dem Grundstück Nr. 1969, Parkplatz Aussensportanlage Moosmättili, eine Schulsporthalle<br />
zu planen. Folgende Punkte haben berücksichtigt werden müssen:<br />
– Die Ausführung der gewünschten Dreifachturnhalle soll soweit möglich und sinnvoll mit dem<br />
Werkstoff Holz erfolgen.<br />
– Das Raumkonzept umfasst drei Turnhallen mit den entsprechenden Nebenräumen. Eine der<br />
drei Hallen ist lediglich als Spielhalle auszubilden.<br />
– Zusätzlich sind die Ersatzbeschaffung der Parkplätze und eine sinnvolle Verkehrsführung aufzuzeigen.<br />
Dazu kann das Grundstück Nr. 171, im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrpfrundstiftung,<br />
in die Planung mit einbezogen werden.<br />
– Weiter ist für die Verkehrsführung ein Ablaufkonzept zu erarbeiten, welches Lösungen zur Verbesserung<br />
aller Verkehrsbeteiligten aufzeigt. Dieses Teilprojekt wird zusätzlich finanziert.<br />
– Als Planungsgrundlage dient die Machbarkeitsstudie der Wicki & CAS Architekten, <strong>Schüpfheim</strong>,<br />
welche vorgängig vom <strong>Gemeinde</strong>rat in Auftrag gegeben worden ist.<br />
– Die Planung der Dreifachturnhalle ist in einem direkten Auftrag (ohne Wettbewerbsverfahren)<br />
an ein Planungsbüro zu vergeben.<br />
– Die Vergabe wird im Ausschreibungsverfahren mit entsprechenden Kriterien ermittelt.<br />
– Als Grundlage dafür ist auf dem vorgesehenen Grundstück der Perimeter festzulegen und das<br />
genaue Raumprogramm aufzuzeigen.<br />
– Für die Vorbereitung zur Auswahl des Planungsbüros ist die Planungskommission zuständig.<br />
– Zur Ausarbeitung der Unterlagen für das Ausschreibungsverfahren steht der Planungskommission<br />
das Büro für Bauökonomie AG, Luzern, fachlich bei.<br />
Die Planungskommission hat sieben Architekturbüros aus der Region und eines aus Luzern zur<br />
Offerteingabe begrüsst. Die Ausschreibung ist in zwei Baulose aufgeteilt worden: Los 1 für<br />
die planende Architektur und Los 2 für die Kostenplanung und Bauleitung. Die Planungskommission<br />
hat an ihrer Sitzung vom 29. Januar 2007 das Baulos 1 für die architektonische Gestaltung<br />
an Frau Jeannette Stalder, Architektin HTL, Atelier für Architektur und Gestaltung, Escholzmatt,<br />
und das Baulos 2, Kostenplanung und Bauleitung, an Herrn Benno Baumeler, Architekt<br />
ETH, Wolhusen, vergeben. Die Planungskommission hat sich aus finanziellen Gründen auf das<br />
Notwendigste beschränken müssen. So ist im Verlaufe der Arbeit zum Beispiel auf eine Liftanlage<br />
und eine künstliche Hallenbelüftung verzichtet worden. Aus den gleichen Gründen hat<br />
von der Holzvariante zur Ausführung in Beton mit Stahlträgern gewechselt werden müssen. Der<br />
Planungskommission ist es zudem wichtig gewesen, keine Abstriche in Bezug auf Organisation<br />
und Qualität der Halle zu machen. Sie ist überzeugt, mit der vorgeschlagenen Lösung einen<br />
guten Kompromiss gefunden zu haben.<br />
Planungskommission<br />
Duss Alex, Oberstufen- und Turnlehrer<br />
Engel Willi, Fachlehrer Werken<br />
Kaufmann-Emmenegger Monika, Familienfrau<br />
Portmann Toni, Bauverwalter<br />
Röösli-Furrer Ruth, Familienfrau<br />
Schwery-Eigensatz Susy, Familienfrau<br />
Stalder Bruno, <strong>Gemeinde</strong>ammann, Kommissionspräsident<br />
Stalder Roland, Forstingenieur<br />
Tanner Koni, eidg. dipl. Elektroinstallateur<br />
Wicki Willi, Unternehmer<br />
Zemp Willy, Sanitärtechniker TS<br />
Haas-Duss Sara, <strong>Gemeinde</strong>ammannamt, Sekretariat
Fachliche Begleitung<br />
Stalder Vetter Jeannette, dipl. Architektin HTL, Projektverfasserin<br />
Baumeler Benno, dipl. Architekt ETH, Kostenplanung<br />
Bericht der Architektin<br />
Aufgrund der Honorarausschreibung auf Einladung wurde das Atelier für Architektur und Gestaltung<br />
Escholzmatt mit der Architektur und der Ausführungsplanung (Los 1) für den Neubau der<br />
Schulsporthalle <strong>Schüpfheim</strong> beauftragt.<br />
Das vorliegende Projekt wurde in enger Zusammenarbeit mit der Planungskommission und dem<br />
Bundesamt für Sport in Magglingen entwickelt.<br />
Architektonisches Konzept<br />
Die neue Schulsporthalle steht in engem Bezug zum neu gebauten Primarschulhaus Moosmättili.<br />
Die klare, kubische Formsprache des Primarschulhauses wird in der Schulsporthalle<br />
weitergeführt. So entsteht ein Ganzes aus der harmonischen Beziehung der beiden Bauten.<br />
Durch die Positionierung der Schulsporthalle im Gelände wird ein angenehmes Verhältnis in<br />
den Proportionen der Baukörper erreicht.<br />
Die Schulsporthalle ist in zwei Gebäudekörper gegliedert. Das vorgelagerte, zweigeschossige<br />
Volumen umfasst Foyer und Nebenräume und ist auf den Stirnseiten durch vertikale Fensterbänder<br />
von der Sporthalle optisch wirksam abgesetzt.<br />
Das grössere Volumen, welches den vorgelagerten Gebäudekörper in der Höhe überragt, erhält<br />
durch die als horizontales Band ausgestatteten Oberlichtfenster einen eigenständigen Ausdruck.<br />
In diesem Gebäudeteil befindet sich die Schulsporthalle, welche in zwei oder drei Einzelhallen<br />
unterteilbar ist. Durch die fein gegliederte Gebäudehülle fügt sich die Schulsporthalle<br />
harmonisch in die bestehende bauliche Umgebung und in die dahinter liegende Landschaft ein.<br />
Sowohl an den Fassaden als auch am Grundriss sind die Funktionen der Schulsporthalle klar<br />
ablesbar. Das eingeschnittene Volumen des zweigeschossigen, vorgelagerten Gebäudekörpers<br />
dient als grosszügiger, gedeckter Eingangsbereich.<br />
Erschliessung<br />
Zwischen der Moosmättilistrasse und der Schulsporthalle sieht das Projekt einen grossen<br />
Vorplatz als Auftakt des Ankommens vor. Vor dem Vorplatz und auf der südlichen Seite des<br />
Gebäudes sind die Parkplätze angeordnet. Die Wegführungen zwischen Primarschulhaus und<br />
Sporthalle sind so aufeinander abgestimmt, dass sich daraus eine klar signalisierte und damit<br />
sichere Querung der Moosmättilistrasse ergibt.<br />
Funktionalität<br />
Durch die klare und funktionsgerechte Grundrissstruktur des Baus ist eine gute Orientierung<br />
für die Schüler, Sportler und Besucher gewährleistet. Das Foyer ist über zwei Geschosse geöffnet<br />
und empfängt die Ankommenden durch wohltuende Raumproportionen. Über Treppenanlagen<br />
im Foyer gelangen die Besucher ins Obergeschoss. An die Sporthalle direkt angegliedert<br />
sind die Geräteräume, wobei jene von Halle 1 und 2 mit einfachen Vorkehrungen zu<br />
einem grossen Office umgenutzt werden können.<br />
Dieses Office lässt sich gegen Nordwesten durch ein Schiebetor für die Anlieferung eines Catering<br />
öffnen. Zum Foyer hin erschliesst sich ferner ein kleineres Office, welches unmittelbar<br />
an den Geräteraum von Halle 1 und 2 angrenzt und mit diesem je nach der betrieblichen Notwendigkeit<br />
flexibel ergänzt werden kann. Die Toilettenanlagen sind im Bereich der zweiten<br />
Treppenanlage im Erdgeschoss platziert.<br />
Das Obergeschoss öffnet sich mit einer Galerie zur Halle hin und lädt die Besucher ein, die<br />
Sportanlässe zu verfolgen. Zu den drei Einzelhallen sind je zwei Umkleideräume mit Duschen<br />
vorgesehen.<br />
19
20<br />
Licht, Farben und Materialien<br />
Der Baukörper der Schulsporthalle zeichnet sich durch eine «weiche» Holzfassade, mit offener<br />
Front nach Südosten aus. Die Halle wird so mit viel Tageslicht von Südosten und über Oberlichtfenster<br />
auch von Nordwesten beleuchtet. Auf der Nordwestseite zur Moosmättilistrasse sind<br />
die Nebenräume und die Erschliessungsbereiche angeordnet. Die Wegführung wird durch einen<br />
gesteuerten, natürlichen Lichteinfall unterstützt. Der Aussenbereich mit viel Grün zwischen<br />
Primarschulhaus und Schulsporthalle zeugt von urbaner Lebensqualität.<br />
Die Schulsporthalle ist im Innern als Massivbau ausgebildet. Ihre Fassade trägt ein einheimisches<br />
Holzkleid aus dem Biosphärenwald Entlebuch. Die Holzhülle wird mit einer Farblasur versehen,<br />
welche mit dem Farbton der Fassade des Primarschulhauses abgestimmt ist. Somit entsteht<br />
ein feines Spiel zwischen Farbtönen und kubischen Baukörpern. Die Schulsporthalle<br />
erscheint also einerseits als charakterstarkes Gebäude und strahlt andererseits eine spielerische,<br />
sanfte Wärme aus.<br />
Raumangebot<br />
Raumbezeichnung Nettonutzfläche Raumbezeichnung Nettonutzfläche<br />
Erdgeschoss Obergeschoss<br />
Eingangshalle 87.50 m 2 Galerie/Korridor 120.30 m 2<br />
Office 17.40 m 2 6 Garderoben à 19.40 m 2 116.40 m 2<br />
IV-Toilette mit 6 Duschen à 19.20 m 2 115.20 m 2<br />
Garderobe und Dusche 6.90 m 2 Theorieraum 29.90 m 2<br />
Geräteraum Halle 1 und 2 140.50 m 2 Technik 58.30 m 2<br />
Geräteraum Halle 3 69.70 m 2 Hallenwart 28.60 m 2<br />
Toilettenanlage Frauen 16.60 m 2<br />
Toilettenanlage Männer 11.90 m 2<br />
Sanitätsraum 8.40 m 2<br />
Hallenwart 34.00 m 2<br />
Schulsporthalle 1372.00 m 2<br />
Zeitplan<br />
Baukredit Kalenderwoche 45/2007<br />
Baueingabe Kalenderwoche 46/2007<br />
Baubeginn Kalenderwoche 03/2008<br />
Bauende Kalenderwoche 51/2008<br />
Bezug während Schuljahr 2008/09<br />
Kosten<br />
Erschliessung durch Werkleitungen Fr. 27 000.–<br />
Vorbereitungsarbeiten Fr. 271000.–<br />
Gebäude Fr. 4777 000.–<br />
Betriebseinrichtungen Fr. 222 000.–<br />
Umgebungsarbeiten Fr. 401000.–<br />
Baunebenkosten Fr. 337 000.–<br />
Ausstattung Fr. 175000.–<br />
Baukredit total (inkl. 7.6% MwSt., Preisstand September 2007) Fr. 6210000.–<br />
Finanzierung<br />
Das vorliegende Investitionsvorhaben ist im Finanzplan bei den Investitions- sowie Betriebskosten<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong> enthalten.<br />
Antrag<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt die Genehmigung des Bauprojekts Schulsporthalle Moosmättili auf<br />
Grundstück Nr. 1969, Moosmättili, die Bewilligung des Baukredits von Fr. 6210000.– und<br />
die Ermächtigung zur Darlehensaufnahme.
Situation<br />
Erdgeschoss Obergeschoss<br />
Grundrisse<br />
21
Fassaden<br />
22<br />
Querschnitt<br />
Längsschnitt<br />
Fassade Nord-West<br />
Fassade Nord-Ost<br />
Fassade Süd-Ost<br />
Fassade Süd-West
www.schuepfheim.ch<br />
Perspektive Schulsporthalle Moosmättili