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Botschaft - Gemeinde Schüpfheim

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Traktandenliste<br />

Editorial<br />

Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong><br />

Einladung zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 6. November 2007<br />

Am Dienstag, 6. November 2007, 20.00 Uhr, findet im Pfarreiheim<br />

<strong>Schüpfheim</strong> die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Behandlung folgender<br />

Traktanden statt:<br />

1. Erlass der <strong>Gemeinde</strong>ordnung der Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong><br />

2. Genehmigung der Sonderkredit-Abrechnung für den Neubau des Primarschulhauses, der Regional-<br />

und <strong>Gemeinde</strong>bibliothek mit Pädagogischem Medienzentrum<br />

3. <strong>Gemeinde</strong>saal im Hotel Adler; Orientierung<br />

4. Genehmigung des Bauprojekts Schulsporthalle Moosmättili auf Grundstück Nr.1969, Moosmättili,<br />

Bewilligung des Baukredits von Fr. 6210000.– und Ermächtigung zur Darlehensaufnahme<br />

5. Orientierungen, Hinweise<br />

Die Akten zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung liegen im <strong>Gemeinde</strong>haus (Büro Nr. 4) zur Einsichtnahme auf.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt allen Haushaltungen eine <strong>Botschaft</strong> zu. Zusätzliche Exemplare können bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen, oder über unsere Homepage (www.schuepfheim.ch) ausgedruckt werden.<br />

Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die bis am 31. Oktober 2007 das 18. Altersjahr<br />

vollendet und spätestens am 5. Tag vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong> den<br />

Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und nicht nach Art. 369 ZGB entmündigt sind. Die Stimmberechtigten<br />

können in das Stimmregister Einsicht nehmen.<br />

<strong>Schüpfheim</strong>, 4. Oktober 2007 <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Schüpfheim</strong><br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />

Nach einem intensiven Prozess unter der Mitwirkung einer Arbeitsgruppe<br />

liegt die <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GO) zur Beschlussfassung vor. Die GO regelt<br />

den Führungskreislauf zwischen dem <strong>Gemeinde</strong>rat und den Stimmberechtigten.<br />

Sie ist die eigentliche Verfassung der <strong>Gemeinde</strong> und tritt ab<br />

1. Januar 2008 in Kraft.<br />

Mit der Genehmigung des Baukredits für den Bau der Schulsporthalle<br />

Moosmättili wird ein weiterer Meilenstein für die Standortattraktivität unserer<br />

<strong>Gemeinde</strong> gesetzt. Für den Schulsport, aber auch für die zahlreichen<br />

Sportvereine, werden somit die notwendigen Infrastrukturen realisiert.<br />

Für die Verwirklichung des erforderlichen <strong>Gemeinde</strong>saals im Hotel Adler laufen intensive Verhandlungen<br />

mit der neuen Besitzerin, der Firma Gabael AG. Als Grundlage dient die Absichtserklärung<br />

vom März 2007, wonach die <strong>Gemeinde</strong> den Adlersaal sowie einen Teil des Adlermättilis erwirbt, den<br />

Saal restauriert und Parkplätze erstellt.<br />

Am 21. Oktober 2007, 20.00 Uhr, findet im LBBZ über die beiden Infrastrukturbauten Schulsporthalle<br />

und <strong>Gemeinde</strong>saal eine öffentliche Orientierungsversammlung statt.<br />

Dürfen wir auch an der kommenden <strong>Gemeinde</strong>versammlung mit Ihrer Anwesenheit rechnen? Wir<br />

laden Sie herzlich ein.<br />

Margrit Thalmann-Theiler, <strong>Gemeinde</strong>präsidentin


Traktandum 1<br />

2<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung der Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong><br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Der Kanton verzichtet darin auf<br />

den Erlass einer einheitlichen kommunalen Normalorganisation. Somit muss jede <strong>Gemeinde</strong><br />

eine eigene <strong>Gemeinde</strong>ordnung erlassen und diese bis spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft<br />

setzen. Bis zum Erlass der <strong>Gemeinde</strong>ordnung gilt das bisherige <strong>Gemeinde</strong>gesetz.<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gesetz ist sehr offen formuliert und lässt den <strong>Gemeinde</strong>n bewusst grossen Handlungs-<br />

und Gestaltungsspielraum. Es geht von der Einsicht aus, dass die Luzerner <strong>Gemeinde</strong>n<br />

sehr unterschiedlich sind und dass es keine für alle <strong>Gemeinde</strong>n «richtige» <strong>Gemeinde</strong>organisation<br />

gibt. Eine <strong>Gemeinde</strong>organisation ist nur dann richtig, wenn sie auf die konkrete<br />

Situation der <strong>Gemeinde</strong> zugeschnitten ist. Im Kanton Luzern wird es deshalb in Zukunft viele<br />

sehr unterschiedliche <strong>Gemeinde</strong>organisationen geben.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>ordnung ist die Verfassung der <strong>Gemeinde</strong>. Sie regelt vor allem die Rechte und<br />

Pflichten der Stimmberechtigten und die weitere Grundorganisation der <strong>Gemeinde</strong>. Beim Erlass<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung hat somit jede <strong>Gemeinde</strong> grundsätzliche Überlegungen zu ihrer Organisation<br />

und zum Controlling-System anzustellen sowie die Rechte der Stimmberechtigten zu<br />

regeln. Die Detailorganisation der Exekutive sowie die Aufbau- und Ablauforganisation der Verwaltung<br />

wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat in einer Organisationsverordnung geregelt.<br />

Die Grundlagen für die Erarbeitung der neuen <strong>Gemeinde</strong>ordnung sind das <strong>Gemeinde</strong>gesetz und<br />

der Leitfaden des Verbandes Luzerner <strong>Gemeinde</strong>n (VLG). Die <strong>Gemeinde</strong>präsidenten der Entlebucher<br />

<strong>Gemeinde</strong>n haben zudem in einer Arbeitsgruppe im Herbst 2005 einen Musterentwurf<br />

erarbeitet, damit im Interesse einer optimalen Zusammenarbeit regional weitgehend eine einheitliche<br />

Organisation herbeigeführt werden kann.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich anlässlich der Klausur im Sommer 2006 und an weiteren Sitzungen<br />

intensiv mit der neuen <strong>Gemeinde</strong>organisation auseinandergesetzt. Als externe Begleitung<br />

wurde die Firma BDO Visura, Luzern, engagiert. Für die Begleitung des Prozesses wurde im<br />

Herbst 2006 eine 15-köpfige Arbeitsgruppe mit nachstehenden Personen eingesetzt.<br />

Studer Peter Chlosterbüel 26 CVP<br />

Wicki-Huonder Claudia Ober-Trüebebach 34 FDP<br />

Kaufmann Pius Ämenegg SVP<br />

Luthiger-Noti Bruno Schächlimatte 2 SP<br />

Bieri Rony Schulhausstrasse 9 Schulpflege<br />

Keller Daniel Im Bienz 30 Rechnungskommission<br />

Dahinden Andreas Siteberg<br />

Emmenegger Daniela Bahnhofstrasse 3<br />

Felder Guido Wegmatte<br />

Hurni Toni Frutteggstrasse 2<br />

Schnider-Zemp Manuela Feldgass 26<br />

Schumacher Roland Schächlimatte 20<br />

Stalder Markus Brüggmösli 14<br />

Studer-Murpf Franz Brügghof<br />

Unternährer-Schnyder Rosemarie Feldgass 1<br />

Nach der Präsentation der gemeinderätlichen Thesen hat die Arbeitsgruppe an drei Sitzungen<br />

die Vorgaben intensiv beraten und Vorschläge unterbreitet. An einer gemeinsamen klärenden<br />

Besprechung wurden diverse Abweichungen besprochen. Einige Punkte konnte der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

derzeit nicht in die <strong>Gemeinde</strong>ordnung aufnehmen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner und im Besonderen die<br />

politischen Parteien, die Schulpflege und die Rechnungskommission zur Vernehmlassung (bis<br />

6. April 2007) eingeladen. Da die Informationsversammlung am 12. März 2007 nur von vereinzelten<br />

Personen besucht wurde, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat in Absprache mit den Anwesenden die<br />

Information anlässlich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 29. März 2007 getätigt.<br />

Die zur Vernehmlassung eingeladenen Organisationen sowie vier Personen haben eine Rückmeldung<br />

vorgenommen. Die Eingaben wurden überprüft und konnten teils aufgenommen werden.<br />

Die Vernehmlassungsteilnehmer sind über das Ergebnis der Vernehmlassungs-Bereinigung<br />

informiert.


Folgende Hauptthemen wurden in der <strong>Gemeinde</strong>organisation intensiver besprochen:<br />

Führungsmodell und Organisationsform <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Die verschiedenen Führungsmodelle wurden eingehend besprochen. Im heutigen Zeitpunkt steht<br />

ein Führungsmodell im Vordergrund, welches zulässt, dass <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder auch operative<br />

Aufgaben wahrnehmen können. Absicht ist, eine stärkere Trennung strategischer und operativer<br />

Aufgaben weiter zu verfolgen. Die bisherigen drei Chargen (<strong>Gemeinde</strong>präsidium, SozialvorsteherIn,<br />

Finanzen (<strong>Gemeinde</strong>ammann) werden im bisherigen Mehrheitswahlverfahren je<br />

in das Amt gewählt. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile wurde von einer Amtszeitbeschränkung<br />

abgesehen.<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung / Urnenverfahren<br />

Die bisherige <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird beibehalten. Entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe<br />

finden die Wahlen der Rechnungs-, Bildungs-, Bürgerrechtskommission sowie des Urnenbüros<br />

weiterhin an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung statt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Meinung, dass<br />

sich bei Urnenwahlverfahren die Personenrekrutierung erschweren würde.<br />

Organisation Schulpflege / Kommissionsbezeichnung<br />

Die Bezeichnung der Kommissionen wurde einheitlich gewählt. Die Schulpflege heisst neu Bildungskommission.<br />

Die Aufgaben und Kompetenzen bleiben dieselben wie bisher. Die vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Verordnung regelt die näheren Aufgaben der Bildungskommission.<br />

Bürgerrechtswesen<br />

Zur Behandlung der Einbürgerungen wird eine Bürgerrechtskommission mit abschliessender<br />

Entscheidungskompetenz eingeführt. Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss kantonalem Bürgerrechtsgesetz<br />

werden in einer gemeinderätlichen Verordnung festgehalten.<br />

Rechnungsprüfungsorgan<br />

An der Rechnungskommission wird festgehalten, welche wie bis anhin ihre Aufgaben gemäss<br />

<strong>Gemeinde</strong>gesetz erfüllt.<br />

Neu kann auch zusätzlich eine Controllingkommission eingesetzt werden. Dieses Gremium ist<br />

bei der Einführung der Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltung (WOV) gesetzlich erforderlich.<br />

Zudem kann diese Kommission auch zur Begleitung des Führungskreislaufes eingesetzt<br />

werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat sieht von der Einführung einer Controllingkommission ab.<br />

Finanzhaushalt / Finanzkompetenz / Globalbudget<br />

Der Finanzhaushalt wird in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) geführt.<br />

Neu sind Kredite ab 2 Mio. Franken an der Urne zur Beschlussfassung zu unterbreiten.<br />

Die Einführung des Globalbudgets im Bereich Bildung wurde mehrmals eingehend diskutiert.<br />

Die Arbeitsgruppe forderte das Globalbudget im Bildungsbereich und die Möglichkeit der späteren<br />

Einführung für weitere Teilbereiche. In diesen Prozess hat der <strong>Gemeinde</strong>rat auch die Schulpflege<br />

und die Schulleitung einbezogen. Die beiden Schulgremien würden sich trotz diversen<br />

Unklarheiten für die Einführung des Globalbudgets im Bildungsbereich zur Verfügung stellen.<br />

Die Bildung ist eine Verbundaufgabe zwischen dem Kanton und den <strong>Gemeinde</strong>n, wobei eine<br />

grosse Regelungsdichte besteht. Für das Globalbudget sind durch die <strong>Gemeinde</strong> neue Kontrollinstrumente<br />

zu erarbeiten und einzuführen. Dadurch müsste umfangreiche Pionierarbeit<br />

geleistet werden, wofür grosse zeitliche und finanzielle Ressourcen (<strong>Gemeinde</strong>rat, Bildungskommission,<br />

Schulleitung, Verwaltung) erforderlich wären. Abklärungen auf Kantonsebene ergaben,<br />

dass einige <strong>Gemeinde</strong>n bei der Erarbeitung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung die Einführung des Globalbudgets<br />

im Bildungsbereich diskutiert haben, jedoch bei der weiteren Prüfung von der<br />

Aufnahme in die <strong>Gemeinde</strong>ordnung im heutigen Zeitpunkt absehen.<br />

Nach diesem mehrstufigen Prozess und reiflicher Überlegung verzichtet der <strong>Gemeinde</strong>rat aufgrund<br />

der heutigen Informationen und vorhandenen Kenntnisse im jetzigen Zeitpunkt auf die<br />

Einführung des Globalbudgets im Bildungsbereich.<br />

Ungeachtet einer künftigen staatspolitischen Organisation in der Region Entlebuch (Projekt<br />

Vogelschau) muss jede <strong>Gemeinde</strong> bis am 1. Januar 2008 eine <strong>Gemeinde</strong>ordnung in Kraft<br />

setzen.<br />

Antrag<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt, der <strong>Gemeinde</strong>ordnung zuzustimmen.<br />

3


4<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

vom 6. November 2007<br />

Entwurf<br />

zuhanden der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 6. November 2007


Inhaltsverzeichnis<br />

l. Allgemeine Bestimmungen 6<br />

Art. 1 <strong>Gemeinde</strong>gebiet, <strong>Gemeinde</strong>wappen, <strong>Gemeinde</strong>fahne 6<br />

Art. 2 Funktion der <strong>Gemeinde</strong> 6<br />

Art. 3 Organe 6<br />

Art. 4 Amtsdauer 6<br />

Art. 5 Unvereinbarkeit von Funktionen 7<br />

Art. 6 Information, Kommunikation 7<br />

ll. Stimmberechtigte 7<br />

Art. 7 Stimmrecht 7<br />

Art. 8 Petitionsrecht 7<br />

Art. 9 <strong>Gemeinde</strong>initiative 8<br />

Art.10 Verfahren bei <strong>Gemeinde</strong>initiativen 8<br />

Art.11 Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung 8<br />

lll. <strong>Gemeinde</strong>versammlung 8<br />

Art.12 Funktion der <strong>Gemeinde</strong>versammlung 8<br />

Art.13 Politische Planung 9<br />

Art.14 Wahlen 9<br />

Art.15 Rechtsetzende Beschlüsse 9<br />

Art.16 Finanzgeschäfte 9<br />

Art.17 Kontrolle und Steuerung 10<br />

Art.18 Einberufung und Durchführung der <strong>Gemeinde</strong>versammlung 10<br />

Art.19 Anträge 10<br />

Art.20 Urnenverfahren 10<br />

lV. <strong>Gemeinde</strong>rat 10<br />

Art.21 Zusammensetzung und Organisation des <strong>Gemeinde</strong>rats 10<br />

Art.22 Funktion des <strong>Gemeinde</strong>rats 11<br />

Art.23 Finanzkompetenzen des <strong>Gemeinde</strong>rats 11<br />

Art.24 Zeichnungsbefugnis 11<br />

V. <strong>Gemeinde</strong>verwaltung 12<br />

Art.25 <strong>Gemeinde</strong>verwaltung 12<br />

Art.26 <strong>Gemeinde</strong>schreiber/<strong>Gemeinde</strong>schreiberin 12<br />

Vl. Bildungskommission 12<br />

Art.27 Bildungskommission 12<br />

Vll. Rechnungskommission 13<br />

Art.28 Rechnungskommission 13<br />

Vlll. Bürgerrechtskommission 13<br />

Art.29 Bürgerrechtskommission 13<br />

lX. Urnenbüro 13<br />

Art.30 Urnenbüro 13<br />

X. Weitere Kommissionen 14<br />

Art.31 Weitere Kommissionen 14<br />

Xl. Finanzhaushalt 14<br />

Art.32 Grundsätze 14<br />

Art.33 Kreditarten 14<br />

Art.34 Verfahren beim Voranschlag 14<br />

Art.35 Verfahren bei der Rechnungsablage 15<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Xll. Übergangs- und Schlussbestimmungen 15<br />

Art.36 In-Kraft-Treten 15 5


<strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

6<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong><br />

(vom 6. November 2007)<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Schüpfheim</strong> erlässt, gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gesetzes vom 4. Mai 2004, folgende <strong>Gemeinde</strong>ordnung:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 <strong>Gemeinde</strong>gebiet, <strong>Gemeinde</strong>wappen, <strong>Gemeinde</strong>fahne<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong> ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Luzern. Sie umfasst das<br />

ihr zugeteilte <strong>Gemeinde</strong>gebiet und die in der <strong>Gemeinde</strong> wohnende Bevölkerung.<br />

2 Wappen und Fahne zeigen auf rotem Grund drei weisse Flügel, zwei oben, einen unten. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong>farben sind rot und weiss.<br />

Art. 2 Funktion der <strong>Gemeinde</strong><br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft des Kantons Luzern. Sie ist<br />

im Rahmen des kantonalen Rechts autonom und hat auf ihrem <strong>Gemeinde</strong>gebiet hoheitliche<br />

Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.<br />

2 Als kleinste gesellschaftliche Einheit im Staat fördert die <strong>Gemeinde</strong> den Einbezug aller Bevölkerungsgruppen<br />

in die Gemeinschaft und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl.<br />

3 Als direkt-demokratische, politische Einheit nimmt die <strong>Gemeinde</strong> die Bedürfnisse der Bevölkerung<br />

auf und gibt ihr die Möglichkeit zur direkten Mitgestaltung ihres unmittelbaren Lebensumfeldes.<br />

4 Als lokales politisches Entscheidungszentrum<br />

a. erfüllt die <strong>Gemeinde</strong> ihre eigenen und die ihr von Bund oder Kanton übertragenen Aufgaben,<br />

b.schafft sie im Rahmen ihrer Kompetenzen optimale wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle<br />

und gesellschaftliche Rahmenbedingungen,<br />

c. vertritt sie ihre lokalen Interessen dem Kanton und den anderen <strong>Gemeinde</strong>n gegenüber.<br />

Art. 3 Organe<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat folgende Organe:<br />

a.Stimmberechtigte<br />

b.<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

c. Rechnungskommission<br />

d. Bildungskommission<br />

e. Bürgerrechtskommission<br />

f. Urnenbüro<br />

Art. 4 Amtsdauer<br />

1 Die Amtsdauer des <strong>Gemeinde</strong>rats und aller in der <strong>Gemeinde</strong>ordnung geregelten weiteren<br />

Organe beträgt vier Jahre.<br />

2 Die Amtsdauer des <strong>Gemeinde</strong>rats beginnt am 1. September nach den kantonal angesetz-<br />

ten Gesamterneuerungswahlen.<br />

3 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Organe beginnt zusammen mit derjenigen<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rats am 1. September.<br />

4 Die Amtsdauer der Bildungskommission beginnt am 1. August nach der Neuwahl des Gemein-<br />

derats.<br />

5 Die Amtsdauer der vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählten Kommissionen beginnt am 1. Oktober des<br />

gleichen Jahres. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 5 Unvereinbarkeit von Funktionen<br />

Niemand kann gleichzeitig folgende Funktionen bekleiden:<br />

Funktion Unvereinbare Funktionen<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat –Rechnungskommission<br />

–<strong>Gemeinde</strong>schreiber oder <strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />

Rechnungskommission –<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

–<strong>Gemeinde</strong>schreiber oder <strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />

–Anstellung bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

Bildungskommission –Anstellung als Lehrperson bei der Einwohnergemeinde<br />

– Mitglied der Schulleitung bei der Einwohnergemeinde<br />

–<strong>Gemeinde</strong>rat mit Ausnahme des für die Schule<br />

verantwortlichen Mitgliedes<br />

Bürgerrechtskommission –<strong>Gemeinde</strong>rat mit Ausnahme des für das Bürgerrecht<br />

verantwortlichen Mitgliedes<br />

<strong>Gemeinde</strong>schreiber/in –<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

–Rechnungskommission<br />

Anstellung bei der Einwohnergemeinde –Rechnungskommission<br />

Anstellung als Lehrperson bei der –Bildungskommission<br />

Einwohnergemeinde<br />

Mitglied der Schulleitung bei der –Bildungskommission<br />

Einwohnergemeinde<br />

Art. 6 Information, Kommunikation<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat orientiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form über wichtige Geschäfte und<br />

Beschlüsse. Amtliche Akten, an deren Geheimhaltung überwiegende öffentliche oder private<br />

Interessen bestehen, sind nicht öffentlich.<br />

2 Das amtliche Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong> gemäss § 21 Abs. 3 Stimmrechtsgesetz (StRG)<br />

ist die Anschlagstelle der <strong>Gemeinde</strong>. Im Weiteren erfolgen Publikationen auch im Internet.<br />

II. Stimmberechtigte<br />

Art. 7 Stimmrecht<br />

1 Das Stimmrecht umfasst die Befugnis, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Volksbegehren<br />

zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen,<br />

gewählt zu werden.<br />

2 Die Stimmberechtigung richtet sich nach kantonalem Recht. Stimmberechtigt sind nur Schweizer<br />

und Schweizerinnen mit Wohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Art. 8 Petitionsrecht<br />

1 Jeder Einwohner und jede Einwohnerin der <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, beim <strong>Gemeinde</strong>rat Wünsche,<br />

Anliegen oder Beanstandungen als Petition schriftlich einzureichen.<br />

2 Petitionen werden von der zuständigen Behörde möglichst innert sechs Monaten beantwortet.<br />

7


8<br />

Art. 9 <strong>Gemeinde</strong>initiative<br />

1 Mit der Initiative in Form einer Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs können die<br />

Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft verlangen, das in ihrer Zuständigkeit<br />

liegt.<br />

2 Die Initiative kommt zustande, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten<br />

(abgerundet auf den nächsten Zehner) gültig unterzeichnet ist und dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird.<br />

3 Im Übrigen finden das <strong>Gemeinde</strong>gesetz und das Stimmrechtsgesetz Anwendung.<br />

Art. 10 Verfahren bei <strong>Gemeinde</strong>initiativen<br />

Für die Initiativen gelten folgende Vorschriften:<br />

a.Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt vor der Veröffentlichung der Initiative durch Entscheid fest, dass die<br />

Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.<br />

b.Nach der Einreichung des Volksbegehrens bescheinigt der Stimmregisterführer oder die<br />

Stimmregisterführerin die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.<br />

c. Der <strong>Gemeinde</strong>rat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.<br />

d. Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Erweist sich diese als rechtswidrig<br />

oder eindeutig undurchführbar, erklärt der <strong>Gemeinde</strong>rat sie als ganz oder teilweise<br />

ungültig.<br />

e. Erweist sich die Initiative als gültig, wird sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt.<br />

Die Abstimmung muss innert Jahresfrist seit der Einreichung der Initiative stattfinden.<br />

f. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung<br />

empfehlen. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der für den gleichen<br />

Gegenstand eine abweichende Lösung enthält.<br />

g. Solange die Volksabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenbogen<br />

bezeichneten Personen das Begehren zurückziehen.<br />

Art. 11 Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung<br />

Für die Initiative in der Form der Anregung gelten folgende Sonderbestimmungen:<br />

a.In der Regel bringt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Initiative in der von den Initianten eingereichten Form<br />

der Anregung zur Abstimmung. Wird die Initiative angenommen, erarbeitet der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

den ausführenden Beschluss und bringt diesen innert Jahresfrist seit der Annahme des<br />

nicht formulierten Textes zur Abstimmung.<br />

b.Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann stattdessen die Anregung aufnehmen, den entsprechenden Rechtsatz-Entwurf<br />

sofort ausarbeiten und den formulierten Text zur Abstimmung bringen.<br />

III. <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Art. 12 Funktion der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist, unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten an der<br />

Urne, das oberste politische Organ der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

2 Sie übt die strategische Steuerung und die Aufsicht über die Tätigkeiten des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

aus. Sie fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Kontroll- und Steuerungsentscheide.


Art. 13 Politische Planung<br />

Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der <strong>Gemeinde</strong> folgende Befugnisse:<br />

a.Beschluss über den Voranschlag,<br />

b.Kenntnisnahme vom Jahresprogramm,<br />

c. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan,<br />

d. Kenntnisnahme von Legislaturzielen,<br />

e. Kenntnisnahme von allfälligen Planungsberichten,<br />

f. Kenntnisnahme von allfälligen Leitbildern.<br />

Art. 14 Wahlen<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung wählt:<br />

a.die Mitglieder und das Präsidium der Rechnungskommission,<br />

b.die Mitglieder und das Präsidium der Bildungskommission,<br />

c. die Mitglieder und das Präsidium der Bürgerrechtskommission,<br />

d. die frei wählbaren Mitglieder des Urnenbüros,<br />

e. die Mitglieder und das Präsidium der von ihr eingesetzten Kommissionen.<br />

2 Die Stimmberechtigten wählen im Urnenverfahren:<br />

a.den Präsidenten oder die Präsidentin, den <strong>Gemeinde</strong>ammann oder die <strong>Gemeinde</strong>amtsfrau<br />

(Finanzverantwortliche), den Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin und die übrigen<br />

Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rats,<br />

b.den Friedensrichter oder die Friedensrichterin.<br />

Art. 15 Rechtsetzende Beschlüsse<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt folgende rechtsetzende Beschlüsse:<br />

a.Änderungen der <strong>Gemeinde</strong>ordnung,<br />

b.Änderungen der Ortsplanung,<br />

c. Reglemente,<br />

d. Rechtsetzende Verträge, sofern der <strong>Gemeinde</strong>rat nicht in einem Reglement als zuständig<br />

erklärt wird,<br />

e. Übertragung von <strong>Gemeinde</strong>aufgaben (einschliesslich hoheitliche Befugnisse) an Dritte, soweit<br />

das Geschäft die Finanzkompetenz des <strong>Gemeinde</strong>rats übersteigt.<br />

Art. 16 Finanzgeschäfte<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung entscheidet über folgende Finanzgeschäfte:<br />

a. Beschluss über den Voranschlag, den Steuerfuss und die für die Deckung des Finanzbedarfs<br />

notwendige Mittelaufnahme,<br />

b. Beschluss über die Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite,<br />

c. Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,<br />

d. Genehmigung folgender Geschäfte, sofern der Wert 5 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern<br />

übersteigt:<br />

– Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken,<br />

– Leistung von Eventualverpflichtungen,<br />

– Abschluss von Konzessionsverträgen,<br />

– Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen<br />

oder einfachen Gesellschaften.<br />

2 Der im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzte Steuerertrag dient als Grundlage<br />

bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenzen.<br />

9


10<br />

Art. 17 Kontrolle und Steuerung<br />

Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Kontrolle und Steuerung der <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />

Befugnisse:<br />

a.Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,<br />

b.Kenntnisnahme von den Berichten der Rechnungskommission,<br />

c. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des <strong>Gemeinde</strong>rats,<br />

d. Anregung einer Planung oder einer Änderung der Planung.<br />

Art. 18 Einberufung und Durchführung der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat beruft die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ein und trifft bis spätestens 16 Tage<br />

vor dem Versammlungstag folgende Vorkehren:<br />

a. Publikation von Datum, Zeit, Ort der <strong>Gemeinde</strong>versammlung sowie der Traktandenliste,<br />

b. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Stimmberechtigten mittels Haushaltungspost (vgl.<br />

auch Art. 6),<br />

c. Auflage der Akten zu den Geschäften in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />

2 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird nach den Bestimmungen des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes und des<br />

Stimmrechtsgesetzes durchgeführt.<br />

Art. 19 Anträge<br />

1 Die Stimmberechtigten können an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung Anträge zu den traktandier-<br />

ten Geschäften stellen.<br />

2 Bei der Beratung des Voranschlags durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist über Anträge, die keinen<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat vorgeschlagenen Voranschlagsposten betreffen oder die den Voranschlag<br />

oder das <strong>Gemeinde</strong>vermögen um Fr. 50000.– oder mehr verändern würden, nur abzustimmen,<br />

wenn sie mindestens acht Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat eingereicht worden sind.<br />

Art. 20 Urnenverfahren<br />

1 Über folgende Geschäfte wird an der Urne abgestimmt:<br />

a.Kredite über 2 Mio. Franken,<br />

b.Verträge oder rechtsetzende Beschlüsse über die Vereinigung oder Teilung der <strong>Gemeinde</strong><br />

sowie über die Abspaltung von Teilen des <strong>Gemeinde</strong>gebietes,<br />

c. Gesamtrevision der Ortsplanung,<br />

d. Gesamtrevision der <strong>Gemeinde</strong>ordnung.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann weitere Sachabstimmungen von Bedeutung zur Urnenabstimmung<br />

beantragen.<br />

IV. <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Art. 21 Zusammensetzung und Organisation des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat besteht aus dem <strong>Gemeinde</strong>präsidenten oder der <strong>Gemeinde</strong>präsidentin, dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann oder der <strong>Gemeinde</strong>amtsfrau, dem Sozialvorsteher oder der Sozialvorsteherin<br />

und aus zwei weiteren Mitgliedern.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>präsident oder die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin leitet die Verhandlungen des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

und ist auch der Präsident oder die Präsidentin der <strong>Gemeinde</strong>versammlung. Der <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

oder die <strong>Gemeinde</strong>amtsfrau leitet den Finanzhaushalt und verwaltet unter der Aufsicht<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rats das Vermögen der Einwohnergemeinde. Der Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin<br />

ist ausführendes Organ des <strong>Gemeinde</strong>rats im Sozial- und Vormundschaftswesen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann gemäss Abs. 3 eine abweichende Regelung beschliessen.


3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

a. entscheidet die wichtigen Geschäfte im Kollegium,<br />

b. delegiert den Ressorts Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung zur selbstständigen<br />

Erledigung,<br />

c. erfüllt alle Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong>, die in der Rechtsordnung nicht einem anderen Organ<br />

übertragen wurden,<br />

d. regelt die Organisation des <strong>Gemeinde</strong>rats in der Organisationsverordnung.<br />

Art. 22 Funktion des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten das zentrale Führungsorgan<br />

und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für die <strong>Gemeinde</strong>. Er sorgt für<br />

die demokratische Führung der <strong>Gemeinde</strong> sowie für eine nachhaltige Finanzierung der Aufgaben<br />

und trägt die Verantwortung für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat bereitet die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vor und führt deren Beschlüsse aus.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat führt die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung nach den Vorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

und der Organisationsverordnung.<br />

Art. 23 Finanzkompetenzen des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte:<br />

a. Aufwand und Ausgaben im Rahmen der von den Stimmberechtigten beschlossenen Voranschlags-,<br />

Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite,<br />

b. teuerungsbedingten Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben,<br />

c. gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben,<br />

d. frei bestimmbaren, nicht kreditierten Aufwand und frei bestimmbare, nicht kreditierte Ausgaben<br />

im Einzelfall je für einen Betrag bis zu 2 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern; im<br />

Maximum darf der Gesamtbetrag dieses zusätzlichen Aufwands und dieser zusätzlichen<br />

Ausgaben im Rechnungsjahr 5 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern nicht übersteigen,<br />

e. frei bestimmbaren Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, die einen Sonderkredit je bis<br />

zu 10 % der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch um Fr. 250000.– überschreiten,<br />

f. frei bestimmbaren Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für<br />

denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.<br />

2 Art. 16 Abs. 1 lit. bleibt vorbehalten.<br />

Art. 24 Zeichnungsbefugnis<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>präsident oder die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin zeichnet mit dem <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

oder der <strong>Gemeinde</strong>schreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung rechtsverbindlich<br />

für den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

2 Ist der <strong>Gemeinde</strong>präsident oder die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin verhindert, so zeichnet an dessen<br />

oder deren Stelle die Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats. Ist die<br />

Stellvertretung des <strong>Gemeinde</strong>schreibers oder der <strong>Gemeinde</strong>schreiberin verhindert, so zeichnet<br />

an dessen oder deren Stelle ein weiteres Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Zeichnungsberechtigung in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung. Für den Zahlungsverkehr<br />

ist die Kollektivzeichnungsberechtigung erforderlich.<br />

11


12<br />

V. <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Art. 25 <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung unterstützt den <strong>Gemeinde</strong>rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.<br />

Sie bereitet die Geschäfte vor und führt die Beschlüsse aus.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat delegiert den Ressorts und den anderen Organisationseinheiten klar definierte<br />

Aufgaben mit Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Er räumt ihnen die zur selbstständigen<br />

Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen ein. Die Vorsteher oder<br />

die Vorsteherinnen tragen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben die Verantwortung.<br />

3 Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erbringt ihre Dienstleistungen in der verlangten Qualität, wirtschaftlich,<br />

kundenfreundlich und unter Beachtung der Rechtsordnung.<br />

4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt das Nähere in der Organisationsverordnung.<br />

Art. 26 <strong>Gemeinde</strong>schreiber/<strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber oder die <strong>Gemeinde</strong>schreiberin wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählt.<br />

2 Er oder sie ist die Stabsstelle des <strong>Gemeinde</strong>rats und nimmt an dessen Sitzungen mit bera-<br />

tender Stimme teil.<br />

3 Er oder sie sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch<br />

korrekte Verwaltungsabläufe.<br />

4 Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der <strong>Gemeinde</strong> nach den<br />

Weisungen des <strong>Gemeinde</strong>rats nachvollziehbar festgehalten, dokumentiert und archiviert werden.<br />

VI. Bildungskommission<br />

Art. 27 Bildungskommission<br />

1 Die Bildungskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie aus weiteren<br />

sechs Mitgliedern. Das für das Ressort Bildung verantwortliche Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

ist von Amtes wegen Mitglied der Bildungskommission.<br />

2 Die Bildungskommission ist die oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde für die Volksschule<br />

nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung.<br />

3 Die Amtsdauer richtet sich nach dem kantonalen Recht.<br />

4 Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Verordnung für die Bildungskommission regelt das Nähere.


VII. Rechnungskommission<br />

Art. 28 Rechnungskommission<br />

1 Die Rechnungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und aus<br />

weiteren drei Mitgliedern.<br />

2 Die Rechnungskommission erstattet zuhanden des <strong>Gemeinde</strong>rats und der Stimmberechtigten<br />

einen Bericht zum Voranschlag, zum Finanz- und Aufgabenplan und zum Jahresprogramm und<br />

gibt diesen eine Empfehlung über die Genehmigung des Voranschlags ab.<br />

3 Die Rechnungskommission prüft die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Abrechnungen<br />

über Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie erstattet<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>rat und den Stimmberechtigten Bericht und gibt eine Empfehlung über die<br />

Genehmigung ab.<br />

4 Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann einzelne Prüfungsaufgaben<br />

Ausschüssen oder, gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten oder des <strong>Gemeinde</strong>rats,<br />

Dritten übertragen.<br />

VIII. Bürgerrechtskommission<br />

Art. 29 Bürgerrechtskommission<br />

1 Die Bürgerrechtskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus weiteren<br />

acht Mitgliedern. Das zuständige Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rats ist von Amtes wegen Mitglied<br />

der Bürgerrechtskommission.<br />

2 Die Bürgerrechtskommission erfüllt alle Aufgaben, die das Bürgerrechtsgesetz den <strong>Gemeinde</strong>n<br />

im Zusammenhang mit den Einbürgerungen zuweist.<br />

3 Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:<br />

a. Die Namen der Personen, die ein Einbürgerungsgesuch gestellt haben, werden von der<br />

Bürgerrechtskommission veröffentlicht.<br />

b. Die Stimmberechtigten können während der Publikationsfrist von 30 Tagen zuhanden der<br />

Bürgerrechtskommission begründete Einwendungen gegen die Einbürgerungsgesuche vorbringen.<br />

c. Die Bürgerrechtskommission klärt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab<br />

und würdigt die Einwendungen der Stimmberechtigten nach pflichtgemässem Ermessen.<br />

d. Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Einbürgerungsgesuche<br />

und begründet ihre Entscheide schriftlich.<br />

4 Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Verordnung für die Bürgerrechtskommission regelt das<br />

Nähere.<br />

IX. Urnenbüro<br />

Art. 30 Urnenbüro<br />

Das Urnenbüro leitet die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse<br />

nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.<br />

13


14<br />

X. Weitere Kommissionen<br />

Art. 31 Weitere Kommissionen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung und der <strong>Gemeinde</strong>rat können weitere ständige oder nicht ständige<br />

Kommissionen einsetzen.<br />

XI. Finanzhaushalt<br />

Art. 32 Grundsätze<br />

1 Der Finanzhaushalt der <strong>Gemeinde</strong> richtet sich nach dem kantonalen <strong>Gemeinde</strong>gesetz und den<br />

entsprechenden Ausführungsbestimmungen.<br />

2 Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells<br />

(HRM) dargestellt. Im Sinne einer Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage<br />

die Brutto- und Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen ausgewiesen.<br />

3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

Art. 33 Kreditarten<br />

Es bestehen folgende Kreditarten:<br />

a. Voranschlagskredite:<br />

Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlags.<br />

b. Nachtragskredite:<br />

Reichen die Voranschlagskredite nicht aus, ist rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen,<br />

sofern die Kreditüberschreitung nicht in der Finanzkompetenz des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. liegt.<br />

c. Sonderkredite:<br />

Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite erteilt. Sie<br />

sind erforderlich für frei bestimmbare Aufwände oder frei bestimmbare Ausgaben, welche<br />

5 % des Ertrags der <strong>Gemeinde</strong>steuern übersteigen oder für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich<br />

bewilligt werden sollen.<br />

d. Zusatzkredite:<br />

Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist rechtzeitig ein Zusatzkredit zu beantragen, sofern<br />

die Kreditüberschreitung nicht unter die Finanzkompetenzen des <strong>Gemeinde</strong>rats gemäss<br />

Art. 23 Abs. 1 lit. fällt.<br />

Art. 34 Verfahren beim Voranschlag<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat unterbreitet der Rechnungskommission den Voranschlag, das Jahresprogramm,<br />

den Finanz- und Aufgabenplan und seinen Antrag über die Höhe des Steuerfusses.<br />

2 Die Rechnungskommission unterbreitet dem <strong>Gemeinde</strong>rat und der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

ihren Bericht zum Jahresprogramm, zum Finanz- und Aufgabenplan und ihre Empfehlungen<br />

zum Voranschlag und zum Steuerfuss.<br />

3 Bis zum 31. Dezember genehmigt die <strong>Gemeinde</strong>versammlung den Voranschlag und den<br />

Steuerfuss und nimmt von den übrigen Planungsunterlagen Kenntnis.


Art. 35 Verfahren bei der Rechnungsablage<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat unterbreitet der Rechnungskommission die gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3<br />

erforderlichen Unterlagen.<br />

2 Die Rechnungskommission unterbreitet dem <strong>Gemeinde</strong>rat und der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

ihren Bericht und ihre Empfehlungen.<br />

3 Bis zum 30. Juni genehmigt die <strong>Gemeinde</strong>versammlung die Jahresrechnung und nimmt von<br />

den übrigen Kontrollunterlagen Kenntnis.<br />

XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 36 In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Gemeinde</strong>ordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es gelten folgende Ausnahmen:<br />

a. Die Schulpflege – neu Bildungskommission – bleibt in ihrer heutigen Zusammensetzung<br />

bis zum Ablauf der Amtsdauer (31. Juli 2008) im Amt und erfüllt ihre Aufgaben gemäss dem<br />

bisherigen Recht. Auf die Neuwahlen bzw. ab 1. August 2008 findet diese <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

Anwendung.<br />

b. Die Bürgerrechtskommission nimmt ihre Arbeit am 1. September 2008 auf.<br />

<strong>Schüpfheim</strong>, 27. September 2007<br />

Namens der <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

Margrit Thalmann-Theiler Daniel Schenker<br />

An der <strong>Gemeinde</strong>versammlung angenommen am .<br />

15


Traktandum 2<br />

Traktandum 4<br />

16<br />

Genehmigung der Sonderkredit-Abrechnung für den Neubau des Primarschulhauses, der Regional-<br />

und <strong>Gemeinde</strong>bibliothek mit Pädagogischem Medienzentrum<br />

Die Stimmberechtigten beschlossen an den <strong>Gemeinde</strong>versammlungen vom 28. November 2002,<br />

29. April 2004 und 2. Dezember 2004 Sonderkredite von insgesamt Fr. 6075000.–. Gestützt<br />

auf diese Beschlussfassungen wurden netto Fr. 5854 723.05 investiert. Somit wurden die<br />

Kredite erfreulicherweise um Fr. 220 276.95 unterschritten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Sonderkredit-Abrechnung an der Sitzung vom 4. Oktober 2007 genehmigt.<br />

Antrag<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt die Genehmigung der Abrechnung.<br />

Genehmigung des Bauprojekts Schulsporthalle Moosmättili auf Grundstück Nr. 1969, Moosmättili,<br />

Bewilligung des Baukredits von Fr. 6210000.– und Ermächtigung zur Darlehensaufnahme<br />

Ausgangslage / Bedürfnis<br />

Bereits im Jahr 1988 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Kommission zur Abklärung des Bedarfs einer<br />

Mehrzweckhalle sowie einer regionalen Sportanlage eingesetzt. Diese hat sehr wertvolle Daten<br />

über die damals herrschende Situation zusammengetragen und entsprechende Aussagen dazu<br />

gemacht. Unter Feststellungen und Empfehlungen sind folgende Aussagen gemacht worden:<br />

Zitat<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung einer Mehrzweckhalle<br />

und einer Sportanlage unter anderem folgende Zielsetzungen erreicht werden sollen:<br />

–Schaffung der notwendigen Einrichtungen für kulturelle und sportliche Anlässe<br />

–Bereitstellung der mittel- bis langfristig notwendigen Turnhallen für die Schule<br />

–Abdeckung der heute fehlenden Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Jugend- und<br />

Erwachsenensport<br />

–Schaffung der erforderlichen Nebenräume zu den Sportanlagen<br />

–Schaffung von Freizeitmöglichkeiten für die Jugendorganisationen<br />

–Attraktivitätssteigerung für die <strong>Gemeinde</strong> auch im Sinne der regionalen Zentrumsfunktion<br />

Diese Aussagen haben die Grundlage für die im Jahr 2000 vom <strong>Gemeinde</strong>rat eingesetzte<br />

Arbeitsgruppe für eine breit angelegte Bedarfsabklärung der künftigen Räumlichkeiten im<br />

schul- und vereinssportlichen Bereich sowie zur Abdeckung der kulturellen Bedürfnisse gebildet.<br />

Seit anfangs Januar 2001 haben sich zudem Schulleitung und Schulverwaltung mit der sich<br />

abzeichnenden Schulraumproblematik befasst.<br />

Die Begehren von unterschiedlichen Trägern und verschiedenen schulischen Bereichen haben<br />

eine komplexe Ausgangslage dargestellt. Es ist klar gewesen, dass die <strong>Gemeinde</strong>schulen sich<br />

auf ihr Schulangebot konzentrieren und die dazu notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen<br />

müssen.


Am 23. April 2001 ist eine erste Eingabe der genaueren Abklärung des Schulraumbedarfs durch<br />

die Schulleitung an den <strong>Gemeinde</strong>rat erfolgt. Gleichzeitig hat auch das Gymnasium Plus eine<br />

Veränderung der Raumnutzung geplant; die Bibliothek und das Pädagogische Medienzentrum<br />

sollten ausgegliedert werden. Der Kanton hat dabei den Wunsch geäussert, sich bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu beteiligen, indem er Räumlichkeiten für die Leistungsangebote des Pädagogischen<br />

Medienzentrums mietet. Die Nutzung, respektive Übernutzung, der Turnhallen durch die <strong>Gemeinde</strong>schulen<br />

ist in Frage gestellt worden. Schliesslich hat sich für die optimale Abdeckung des<br />

Unterrichts und eine organisatorisch sinnvolle Umsetzung der Bedarf von zwei Turnhallen abgezeichnet.<br />

Die beauftragte Arbeitsgruppe hat neben einer Bestandeserhebung und Dokumentation der vorhandenen<br />

Räume die Vereine und verschiedenste weitere Gruppierungen über ihre Bedürfnisse<br />

befragt. Folgende Feststellungen haben den Raumbedarffür den sportlichen und kulturellen<br />

Bereich ausgewiesen:<br />

–Das Raumangebot für Anlässe über 100 Personen ist nur beschränkt vorhanden. Die Infrastruktur<br />

wird den vielfältigen Bedürfnissen nicht gerecht.<br />

– Es besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis an multifunktionellen grossen Räumlichkeiten.<br />

– Es fehlen vor allem Turnhallen für den Schul- und Vereinssport.<br />

– Weiter ist die Nutzung des Adlersaals für kulturelle Zwecke langfristig nicht gesichert.<br />

– Aus heutiger Sicht sind die Vereine/Organisationen nicht bereit, für die Benutzung wesentliche<br />

Mehrkosten in Kauf zu nehmen.<br />

Die Arbeitsgruppe «Schul- und Vereinssport» hat nach rund 14-monatiger Arbeit dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Ende Dezember 2001 einen fundierten Bericht abgegeben. Dieser hat folgenden Antrag<br />

beinhaltet:<br />

– Aufgrund des ausgewiesenen Bedürfnisses sowie des daraus resultierenden Belegungspotenzials<br />

ist ein Projekt «Mehrzweckgebäude» zu verfolgen.<br />

– Für die Umsetzung ist die Koppelung der Projekte «Mehrzweckgebäude» und «Ausbau <strong>Gemeinde</strong>schulen»<br />

vorzunehmen.<br />

Damit die <strong>Gemeinde</strong> nach der Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich für noch nicht<br />

getätigte Investitionen in den Genuss der Entschuldung kommt, hat der Planungskredit noch im<br />

Jahr 2002 beschlossen werden müssen. Der Souverän hat anlässlich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 28. November 2002 für die Planung von Schulraum inkl. Schulsport-/Mehrzweckgebäude<br />

den Betrag von Fr. 490000.– bewilligt.<br />

Mit Ausnahme der Schulsporthalle und einem Saal für kulturelle Zwecke sind in der Zwischenzeit<br />

alle Raumbedürfnisse realisiert worden.<br />

Am 12. Januar 2005 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Vereine von <strong>Schüpfheim</strong> zu einer Informationsversammlung<br />

eingeladen. Verschiedene Lösungsansätze zur Abdeckung der Raumbedürfnisse<br />

von Sport und Kultur sind aufgezeigt worden. Vorwiegend aus finanzpolitischen Gründen hat für<br />

den <strong>Gemeinde</strong>rat eine Mehrzweckhallenlösung im Vordergrund gestanden. Nach einer sehr<br />

angeregten und grundsätzlich zustimmenden Diskussion ist insbesondere von den Vertretern<br />

der Kultur eine separate Lösung für ihre Bedürfnisse gefordert worden.<br />

In der Folge hat der <strong>Gemeinde</strong>rat verschiedene Lösungsansätze durch Machbarkeitsstudien<br />

erarbeiten lassen. Aufgrund dieser Ergebnisse hat der Rat beschlossen, die Variante Schulsporthalle<br />

und <strong>Gemeinde</strong>saal separat weiter zu verfolgen.<br />

Anlässlich einer weiteren Zusammenkunft vom 31. August 2006 sind den Vereinsdelegationen<br />

die Ergebnisse der Studien und die Schlussfolgerungen vom <strong>Gemeinde</strong>rat aufgezeigt worden.<br />

Beide Vorhaben, die Sporthallen- sowie die <strong>Gemeinde</strong>saallösung, sind parallel weiter bearbeitet<br />

worden. Die Planung der Schulsporthalle – einer Dreifachturnhalle weitgehend Ausführung<br />

in Holz – ist umgehend an die Hand genommen worden.<br />

17


18<br />

Planung<br />

Planungsauftrag<br />

Anlässlich seiner Sitzung vom 23. November 2006 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Kommission «Planung<br />

Schulsporthalle» bestimmt und diese am 18. Dezember 2006 beauftragt, bis Ende Juni<br />

2007 auf dem Grundstück Nr. 1969, Parkplatz Aussensportanlage Moosmättili, eine Schulsporthalle<br />

zu planen. Folgende Punkte haben berücksichtigt werden müssen:<br />

– Die Ausführung der gewünschten Dreifachturnhalle soll soweit möglich und sinnvoll mit dem<br />

Werkstoff Holz erfolgen.<br />

– Das Raumkonzept umfasst drei Turnhallen mit den entsprechenden Nebenräumen. Eine der<br />

drei Hallen ist lediglich als Spielhalle auszubilden.<br />

– Zusätzlich sind die Ersatzbeschaffung der Parkplätze und eine sinnvolle Verkehrsführung aufzuzeigen.<br />

Dazu kann das Grundstück Nr. 171, im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrpfrundstiftung,<br />

in die Planung mit einbezogen werden.<br />

– Weiter ist für die Verkehrsführung ein Ablaufkonzept zu erarbeiten, welches Lösungen zur Verbesserung<br />

aller Verkehrsbeteiligten aufzeigt. Dieses Teilprojekt wird zusätzlich finanziert.<br />

– Als Planungsgrundlage dient die Machbarkeitsstudie der Wicki & CAS Architekten, <strong>Schüpfheim</strong>,<br />

welche vorgängig vom <strong>Gemeinde</strong>rat in Auftrag gegeben worden ist.<br />

– Die Planung der Dreifachturnhalle ist in einem direkten Auftrag (ohne Wettbewerbsverfahren)<br />

an ein Planungsbüro zu vergeben.<br />

– Die Vergabe wird im Ausschreibungsverfahren mit entsprechenden Kriterien ermittelt.<br />

– Als Grundlage dafür ist auf dem vorgesehenen Grundstück der Perimeter festzulegen und das<br />

genaue Raumprogramm aufzuzeigen.<br />

– Für die Vorbereitung zur Auswahl des Planungsbüros ist die Planungskommission zuständig.<br />

– Zur Ausarbeitung der Unterlagen für das Ausschreibungsverfahren steht der Planungskommission<br />

das Büro für Bauökonomie AG, Luzern, fachlich bei.<br />

Die Planungskommission hat sieben Architekturbüros aus der Region und eines aus Luzern zur<br />

Offerteingabe begrüsst. Die Ausschreibung ist in zwei Baulose aufgeteilt worden: Los 1 für<br />

die planende Architektur und Los 2 für die Kostenplanung und Bauleitung. Die Planungskommission<br />

hat an ihrer Sitzung vom 29. Januar 2007 das Baulos 1 für die architektonische Gestaltung<br />

an Frau Jeannette Stalder, Architektin HTL, Atelier für Architektur und Gestaltung, Escholzmatt,<br />

und das Baulos 2, Kostenplanung und Bauleitung, an Herrn Benno Baumeler, Architekt<br />

ETH, Wolhusen, vergeben. Die Planungskommission hat sich aus finanziellen Gründen auf das<br />

Notwendigste beschränken müssen. So ist im Verlaufe der Arbeit zum Beispiel auf eine Liftanlage<br />

und eine künstliche Hallenbelüftung verzichtet worden. Aus den gleichen Gründen hat<br />

von der Holzvariante zur Ausführung in Beton mit Stahlträgern gewechselt werden müssen. Der<br />

Planungskommission ist es zudem wichtig gewesen, keine Abstriche in Bezug auf Organisation<br />

und Qualität der Halle zu machen. Sie ist überzeugt, mit der vorgeschlagenen Lösung einen<br />

guten Kompromiss gefunden zu haben.<br />

Planungskommission<br />

Duss Alex, Oberstufen- und Turnlehrer<br />

Engel Willi, Fachlehrer Werken<br />

Kaufmann-Emmenegger Monika, Familienfrau<br />

Portmann Toni, Bauverwalter<br />

Röösli-Furrer Ruth, Familienfrau<br />

Schwery-Eigensatz Susy, Familienfrau<br />

Stalder Bruno, <strong>Gemeinde</strong>ammann, Kommissionspräsident<br />

Stalder Roland, Forstingenieur<br />

Tanner Koni, eidg. dipl. Elektroinstallateur<br />

Wicki Willi, Unternehmer<br />

Zemp Willy, Sanitärtechniker TS<br />

Haas-Duss Sara, <strong>Gemeinde</strong>ammannamt, Sekretariat


Fachliche Begleitung<br />

Stalder Vetter Jeannette, dipl. Architektin HTL, Projektverfasserin<br />

Baumeler Benno, dipl. Architekt ETH, Kostenplanung<br />

Bericht der Architektin<br />

Aufgrund der Honorarausschreibung auf Einladung wurde das Atelier für Architektur und Gestaltung<br />

Escholzmatt mit der Architektur und der Ausführungsplanung (Los 1) für den Neubau der<br />

Schulsporthalle <strong>Schüpfheim</strong> beauftragt.<br />

Das vorliegende Projekt wurde in enger Zusammenarbeit mit der Planungskommission und dem<br />

Bundesamt für Sport in Magglingen entwickelt.<br />

Architektonisches Konzept<br />

Die neue Schulsporthalle steht in engem Bezug zum neu gebauten Primarschulhaus Moosmättili.<br />

Die klare, kubische Formsprache des Primarschulhauses wird in der Schulsporthalle<br />

weitergeführt. So entsteht ein Ganzes aus der harmonischen Beziehung der beiden Bauten.<br />

Durch die Positionierung der Schulsporthalle im Gelände wird ein angenehmes Verhältnis in<br />

den Proportionen der Baukörper erreicht.<br />

Die Schulsporthalle ist in zwei Gebäudekörper gegliedert. Das vorgelagerte, zweigeschossige<br />

Volumen umfasst Foyer und Nebenräume und ist auf den Stirnseiten durch vertikale Fensterbänder<br />

von der Sporthalle optisch wirksam abgesetzt.<br />

Das grössere Volumen, welches den vorgelagerten Gebäudekörper in der Höhe überragt, erhält<br />

durch die als horizontales Band ausgestatteten Oberlichtfenster einen eigenständigen Ausdruck.<br />

In diesem Gebäudeteil befindet sich die Schulsporthalle, welche in zwei oder drei Einzelhallen<br />

unterteilbar ist. Durch die fein gegliederte Gebäudehülle fügt sich die Schulsporthalle<br />

harmonisch in die bestehende bauliche Umgebung und in die dahinter liegende Landschaft ein.<br />

Sowohl an den Fassaden als auch am Grundriss sind die Funktionen der Schulsporthalle klar<br />

ablesbar. Das eingeschnittene Volumen des zweigeschossigen, vorgelagerten Gebäudekörpers<br />

dient als grosszügiger, gedeckter Eingangsbereich.<br />

Erschliessung<br />

Zwischen der Moosmättilistrasse und der Schulsporthalle sieht das Projekt einen grossen<br />

Vorplatz als Auftakt des Ankommens vor. Vor dem Vorplatz und auf der südlichen Seite des<br />

Gebäudes sind die Parkplätze angeordnet. Die Wegführungen zwischen Primarschulhaus und<br />

Sporthalle sind so aufeinander abgestimmt, dass sich daraus eine klar signalisierte und damit<br />

sichere Querung der Moosmättilistrasse ergibt.<br />

Funktionalität<br />

Durch die klare und funktionsgerechte Grundrissstruktur des Baus ist eine gute Orientierung<br />

für die Schüler, Sportler und Besucher gewährleistet. Das Foyer ist über zwei Geschosse geöffnet<br />

und empfängt die Ankommenden durch wohltuende Raumproportionen. Über Treppenanlagen<br />

im Foyer gelangen die Besucher ins Obergeschoss. An die Sporthalle direkt angegliedert<br />

sind die Geräteräume, wobei jene von Halle 1 und 2 mit einfachen Vorkehrungen zu<br />

einem grossen Office umgenutzt werden können.<br />

Dieses Office lässt sich gegen Nordwesten durch ein Schiebetor für die Anlieferung eines Catering<br />

öffnen. Zum Foyer hin erschliesst sich ferner ein kleineres Office, welches unmittelbar<br />

an den Geräteraum von Halle 1 und 2 angrenzt und mit diesem je nach der betrieblichen Notwendigkeit<br />

flexibel ergänzt werden kann. Die Toilettenanlagen sind im Bereich der zweiten<br />

Treppenanlage im Erdgeschoss platziert.<br />

Das Obergeschoss öffnet sich mit einer Galerie zur Halle hin und lädt die Besucher ein, die<br />

Sportanlässe zu verfolgen. Zu den drei Einzelhallen sind je zwei Umkleideräume mit Duschen<br />

vorgesehen.<br />

19


20<br />

Licht, Farben und Materialien<br />

Der Baukörper der Schulsporthalle zeichnet sich durch eine «weiche» Holzfassade, mit offener<br />

Front nach Südosten aus. Die Halle wird so mit viel Tageslicht von Südosten und über Oberlichtfenster<br />

auch von Nordwesten beleuchtet. Auf der Nordwestseite zur Moosmättilistrasse sind<br />

die Nebenräume und die Erschliessungsbereiche angeordnet. Die Wegführung wird durch einen<br />

gesteuerten, natürlichen Lichteinfall unterstützt. Der Aussenbereich mit viel Grün zwischen<br />

Primarschulhaus und Schulsporthalle zeugt von urbaner Lebensqualität.<br />

Die Schulsporthalle ist im Innern als Massivbau ausgebildet. Ihre Fassade trägt ein einheimisches<br />

Holzkleid aus dem Biosphärenwald Entlebuch. Die Holzhülle wird mit einer Farblasur versehen,<br />

welche mit dem Farbton der Fassade des Primarschulhauses abgestimmt ist. Somit entsteht<br />

ein feines Spiel zwischen Farbtönen und kubischen Baukörpern. Die Schulsporthalle<br />

erscheint also einerseits als charakterstarkes Gebäude und strahlt andererseits eine spielerische,<br />

sanfte Wärme aus.<br />

Raumangebot<br />

Raumbezeichnung Nettonutzfläche Raumbezeichnung Nettonutzfläche<br />

Erdgeschoss Obergeschoss<br />

Eingangshalle 87.50 m 2 Galerie/Korridor 120.30 m 2<br />

Office 17.40 m 2 6 Garderoben à 19.40 m 2 116.40 m 2<br />

IV-Toilette mit 6 Duschen à 19.20 m 2 115.20 m 2<br />

Garderobe und Dusche 6.90 m 2 Theorieraum 29.90 m 2<br />

Geräteraum Halle 1 und 2 140.50 m 2 Technik 58.30 m 2<br />

Geräteraum Halle 3 69.70 m 2 Hallenwart 28.60 m 2<br />

Toilettenanlage Frauen 16.60 m 2<br />

Toilettenanlage Männer 11.90 m 2<br />

Sanitätsraum 8.40 m 2<br />

Hallenwart 34.00 m 2<br />

Schulsporthalle 1372.00 m 2<br />

Zeitplan<br />

Baukredit Kalenderwoche 45/2007<br />

Baueingabe Kalenderwoche 46/2007<br />

Baubeginn Kalenderwoche 03/2008<br />

Bauende Kalenderwoche 51/2008<br />

Bezug während Schuljahr 2008/09<br />

Kosten<br />

Erschliessung durch Werkleitungen Fr. 27 000.–<br />

Vorbereitungsarbeiten Fr. 271000.–<br />

Gebäude Fr. 4777 000.–<br />

Betriebseinrichtungen Fr. 222 000.–<br />

Umgebungsarbeiten Fr. 401000.–<br />

Baunebenkosten Fr. 337 000.–<br />

Ausstattung Fr. 175000.–<br />

Baukredit total (inkl. 7.6% MwSt., Preisstand September 2007) Fr. 6210000.–<br />

Finanzierung<br />

Das vorliegende Investitionsvorhaben ist im Finanzplan bei den Investitions- sowie Betriebskosten<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schüpfheim</strong> enthalten.<br />

Antrag<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt die Genehmigung des Bauprojekts Schulsporthalle Moosmättili auf<br />

Grundstück Nr. 1969, Moosmättili, die Bewilligung des Baukredits von Fr. 6210000.– und<br />

die Ermächtigung zur Darlehensaufnahme.


Situation<br />

Erdgeschoss Obergeschoss<br />

Grundrisse<br />

21


Fassaden<br />

22<br />

Querschnitt<br />

Längsschnitt<br />

Fassade Nord-West<br />

Fassade Nord-Ost<br />

Fassade Süd-Ost<br />

Fassade Süd-West


www.schuepfheim.ch<br />

Perspektive Schulsporthalle Moosmättili

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