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Mustervordrucke Disziplinarrecht

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<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

Demnach hat der Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber<br />

der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.<br />

Unter politischer Betätigung ist nicht nur die parteipolitische, sondern auch verbandspolitische und – wie hier – sowohl gruppenförmige als<br />

auch individuell gesellschaftliche Aktivität zu verstehen.<br />

Diese Beamtenpflicht gründet im dienstlichen Bedürfnis nach Neutralität, Objektivität und persönlicher Unbefangenheit zur übertragenen<br />

Verwaltungsaufgabe (hier: Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Sie gilt insbesondere gegenüber den Adressaten<br />

des Verwaltungshandelns, die sich den einseitigen Darstellungen des Beamten nicht entziehen können. Weiter wird schon wegen des Tragens<br />

der Uniform keine klare Trennung mehr zwischen Amt und politischem Meinungskampf deutlich.<br />

Es kann und muss insoweit darauf vertraut werden, dass die öffentlichen Amtsträger ihre privaten Ansichten in der Amtsführung zurückstellen.<br />

Ebenfalls im Lichte eines Verstoßes gegen die Mäßigungspflicht dürfte der Umstand zu werten sein, dass PK Mustermann seine Behördengänge<br />

bei der Stadt L zuletzt in Uniform und mit Dienstwaffe erledigte bzw. mit Dienst-Kfz anreiste.<br />

PK Mustermann ist durch die Erledigung von Behördengängen während der Dienstzeit aber auch verdächtig, gegen seine Pflicht zum vollen<br />

persönlichen Einsatz (§ 34 S. 1 BeamStG) verstoßen zu haben. Hiernach sind dem Beamten außerhalb der Pausenzeiten privatnützige Aktivitäten<br />

nur in sehr engen Grenzen gestattet. Die Erledigung von Behördengängen dürfte darunter jedenfalls nicht mehr zu fassen sein.<br />

Er ist zuletzt auch verdächtig, seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gem. § 34 S. 2 BeamtStG missachtet zu haben. Die Norm legt einem Beamten<br />

u. a. auf, dienstliche Vermögenswerte, wie hier das Dienst-Kfz und den Kraftstoff, nicht für private Zwecke zu verwenden.<br />

PK Mustermann ist im Rahmen der Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst (Datum) und unmittelbar nach Ernennung zum Beamten<br />

auf Widerruf (Datum) gegen Unterschrift über seine Pflicht zur Verfassungstreue belehrt worden. Dem Beamten muss demnach bewusst sein,<br />

dass die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) oder gegen ihre grundlegenden<br />

Prinzipien richten, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Am 28.02.2008 legte er zudem seinen Diensteid<br />

ab, mit dessen Inhalt er bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung er hingewiesen wurde.<br />

Dies alles spricht für die Annahme vorsätzlichen Handelns.<br />

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.<br />

Es besteht mithin der dringende Verdacht, dass PK Mustermann durch schuldhafte Verletzungen seiner Dienstpflichten ein schweres innerdienstliches<br />

Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen hat.<br />

Weiter ist zu beachten, dass die politische Treuepflicht an der Spitze der beamtenrechtlichen Pflichten steht und Verfassungsrang hat. Ihre<br />

schuldhafte Verletzung wiegt sehr schwer. Mit Beamten, die in illegaler Weise auf den Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung hinarbeiten<br />

oder sonst wie durch ihr Verhalten die tragenden Verfassungsgrundsätze des GG verneinen, darf sich eine rechtsstaatliche Verwaltung nicht<br />

identifizieren.<br />

Entsprechend führe ich das Verfahren auch mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst gem. § 10 LDG NRW.<br />

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes halte ich eine Anordnung gem. § 27 LDG NRW für geboten.<br />

2. Antrag<br />

Es wird daher gem. § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 102, 94 StPO beantragt, die Durchsuchung<br />

der Wohnräume des Beamten in 12345 A-Stadt, Isolde-Kurz-Straße 1<br />

des dienstlichen Spindes, Dienststelle […]<br />

des dienstlich zugewiesenen sog. „H-Laufwerks“ zur Speicherung persönlicher Daten auf dem Arbeitsplatz-PC, Dienststelle […], Büro<br />

sowie<br />

seiner Person und der ihm gehörenden Sachen<br />

als auch<br />

die Beschlagnahme der dabei aufgefunden Beweismittel, aus denen sich Art und Umfang der reichsideologischen Aktivitäten des Beamten<br />

ergeben,<br />

anzuordnen.<br />

Hinweis: Es ist eine gegenständliche Eingrenzung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeobjekte vorzunehmen (OVG Koblenz, Beschl. v.<br />

04.10.2002 – 3 B 11273/02). Es ist darzulegen, welche Gegenstände bei welcher Person wo gesucht und beschlagnahmt werden sollen.<br />

Nach dem Ergebnis der Verwaltungsermittlungen ist der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. Die Durchsuchung<br />

und Beschlagnahme sind mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende disziplinare Ahndung auch verhältnismäßig:<br />

Sie sind geeignet, weil zu erwarten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von geeigneten Unterlagen und sonstigen Beweismitteln führt,<br />

die die Tatsache des fehlenden Bekenntnisses zur fdGO bzw. weitere konkrete organisierte, abgestimmte Aktionen zur Delegitimation der BRD<br />

belegen.<br />

In Betracht kommen insoweit beispielsweise Dokumente wie Personenausweise, Führerscheine, Gewerbeerlaubnisse und Kfz-Kennzeichen<br />

des „Deutschen Reiches“, Widerspruchs/Einspruchsverfahren gegen behördliche Gebühren/Steuern, Hinweise auf Kontakte zu Personen aus<br />

der Szene der „Reichsideologen“ bzw. die Mitgliedschaft in Gruppen oder Foren.<br />

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