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mandat»: Ausgabe 01/2008 - St.Gallischer Anwaltsverband SGAV

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RECHT & UNTERNEHMUNG<br />

Auch beim Warentest gilt,<br />

dass ein wahrer Vergleich<br />

dennoch täuschend sein<br />

kann, wenn er etwa<br />

ungenaue, unwesentliche<br />

oder unvollständige<br />

Angaben enthält.<br />

16 1-<strong>2008</strong> Das Mandat<br />

neutral durchgeführten Vergleichstests<br />

nur teilweise und in anderer<br />

Aufmachung wiedergegeben. Zudem<br />

hatte es die Testresultate mit<br />

einem eigenen Kommentar<br />

versehen, in dem es sich als<br />

Marktleader und als billigster<br />

Anbieter im Optikbereich bezeichnete,<br />

was in dieser Allgemeinheit<br />

aus dem Test nicht<br />

hervorging. Das Bundesgericht<br />

erklärte diese Werbung in verschiedener<br />

Hinsicht für unlauter.<br />

Weder die verkürzte und geänderte<br />

Wiedergabe des Tests noch der<br />

beigefügte eigene Kommentar hielten<br />

der bundesgerichtlichen Prüfung<br />

stand.<br />

Rechtsdurchsetzung<br />

Wer durch unlautere Werbung<br />

eines Dritten bedroht oder verletzt<br />

wird, hat verschiedene<br />

Möglichkeiten: Er kann nicht<br />

nur beantragen, eine drohende<br />

oder bestehende Verletzung zu<br />

verbieten beziehungsweise zu<br />

beseitigen. Auch die öffentliche<br />

Berichtigung oder die Veröffentlichung<br />

des Urteils sind möglich,<br />

ebenso wie die Klage auf<br />

Schadenersatz und Genugtuung,<br />

allenfalls sogar die Herausgabe<br />

des unlauter erzielten Gewinnes.<br />

Die Anforderungen an<br />

das zu stellende Rechtsbegehren<br />

sind allerdings hoch. Ein allgemein<br />

formuliertes Rechtsbegehren,<br />

das es dem Gericht überlässt,<br />

etwa die monierte unlautere<br />

Handlung genau zu definieren<br />

und für den Betroffenen<br />

darauf bezogene Verhaltensregeln<br />

aufzustellen, genügt nicht.<br />

Zusammen mit den Schwierigkeiten,<br />

die sich auch in der<br />

Sache selbst stellen, erreichen<br />

Fälle der unlauteren Werbung<br />

oft einen Komplexitätsgrad, der<br />

den Einbezug eines spezialisierten<br />

Rechtsanwalts unerlässlich<br />

macht.<br />

Zusammenfassung<br />

Nach den Vorschriften des Lauterkeitsrechts<br />

muss Werbung<br />

klar sein. Wird mit Tatsachen<br />

geworben, haben diese zudem<br />

richtig zu sein. Die aus diesem<br />

Grundsatz fliessenden konkreten<br />

Anforderungen, die lautere<br />

Werbung zu erfüllen hat, hängen<br />

im Einzelfall von der Art<br />

der Werbung ab. Für bestimmte<br />

Arten der Werbung definiert<br />

das Lauterkeitsrecht zusätzliche<br />

Voraussetzungen, die erfüllt sein<br />

müssen. Ob eine Werbung aber<br />

klar und wahr ist und auch allfälligen<br />

weiteren Voraussetzungen<br />

genügt, bestimmt sich nach<br />

dem Eindruck des Publikums.<br />

Weder das Empfinden des Werbenden,<br />

noch dasjenige seiner<br />

Konkurrenten sind bei der rechtlichen<br />

Beurteilung relevant. ■

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