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mandat»: Ausgabe 01/2008 - St.Gallischer Anwaltsverband SGAV

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RECHT & PRIVAT<br />

Fallstricke im<br />

Versicherungsvertragsgesetz<br />

Mit Wirkung per 1. Januar 2006 sind einige wesentliche Änderungen des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft getreten. Es handelt sich um<br />

die Bestimmungen betreffend Anzeigepflichten des Versicherten, Beendigung<br />

des Versicherungsvertrags bei Handänderung des versicherten Gegenstandes<br />

beziehungsweise Konkurs des Versicherungsnehmers sowie betreffend<br />

Informationspflichten des Versicherers. Letztere Bestimmungen sind mit<br />

Wirkung per 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nachstehend sollen einige<br />

Besonderheiten der Gesetzesrevision dargestellt werden.<br />

Anzeigepflichtverletzung<br />

Regelung bis<br />

31. Dezember 2005<br />

Nach aArt. 6 VVG konnte der<br />

Versicherer binnen vier Wochen<br />

(nachdem er von der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten<br />

hatte) vom Versicherungsvertrag<br />

zurücktreten und war<br />

an den Vertrag nicht gebunden,<br />

wenn der Anzeigepflichtige beim<br />

Abschluss der Versicherung eine<br />

erhebliche Gefahrtatsache (in<br />

der Personenversicherung: zum<br />

Beispiel Herzbeschwerden, Alkoholproblematik,Rückenprobleme,<br />

Hepatitis, usw.; in der<br />

Hausratversicherung: Vorschäden<br />

durch Einbruchdiebstähle,<br />

usw.; in der Motorfahrzeugver-<br />

sicherung:Führerausweisentzug, Vorunfälle, usw.), die er<br />

kannte oder kennen musste,<br />

unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen<br />

hatte. Diese Bestimmung<br />

kam in der Regel beim<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

zum Tragen, wenn der Versicherer<br />

aufgrund der im Schadenfall<br />

getätigten Sachverhaltsabklä-<br />

1-<strong>2008</strong> Das Mandat 21

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