Download Ausgabe 84 - Bundesverband Parken e.V.
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Ratgeber<br />
Urteile aus der <strong>Parken</strong>-Praxis<br />
Der Veranstalter einer Party verteilte in einem<br />
Parkhaus Flyer für einen Event in einem<br />
Lokal, welches er speziell dafür von<br />
dessen Inhaber angemietet hatte. Mehr als<br />
100 Werbeprospekte, die sich hinter den<br />
Scheibenwischern an den Windschutzscheiben<br />
parkender Fahrzeuge befanden,<br />
wurden von den Kunden auf den Boden<br />
geworfen und vom Personal des Parkhausbetriebs<br />
beseitigt. Hierfür entstanden Kosten<br />
in Höhe von 46,60 Euro. Der Parkhausbetrieb<br />
berechnet für genehmigte<br />
Werbemaßnahmen in seinem Haus üblicher<br />
Weise 50 Euro.<br />
Diese beiden Beträge zuzüglich Porto -<br />
kos ten für ein Anschreiben verlangte der<br />
Betrieb von dem Inhaber des Lokals, in<br />
dem die Party stattfinden sollte. Seine Klage<br />
richtete der Parkhausbetrieb also gegen<br />
den Lokalinhaber und nicht gegen den<br />
Veranstalter. Im Gerichtsverfahren wehrte<br />
sich der beklage Inhaber mit der Einlassung,<br />
dass ihn keinerlei Verantwortlichkeit<br />
38 <strong>Parken</strong> aktuell · März 2012<br />
treffe, da er diese vertraglich auf den Partyveranstalter<br />
übertragen habe.<br />
Gerichtliches Werbeverbot<br />
verhängt<br />
Der Inhaber des Lokals, also der Beklagte,<br />
wurde trotzdem verurteilt, dem Parkhausbetrieb<br />
den oben bezifferten Schaden zu<br />
ersetzen. Außerdem wurde er unter Androhung<br />
von Zwangsgeld – oder ersatzweise<br />
Zwangshaft – verpflichtet, künftig die<br />
Verteilung von Flyern/Werbeprospekten in<br />
den Parkhäusern beziehungsweise auf den<br />
Parkflächen des Parkhausbetriebs zu unterlassen.<br />
Das Gericht entschied, dass der Parkhausbetrieb<br />
durch das Verteilen von Werbematerial<br />
in seinen Räumlichkeiten in<br />
seinem Eigentum und Besitzrecht gestört<br />
wird und dies nicht hinnehmen muss. Der<br />
Beklagte Lokalinhaber ist ein sogenannter<br />
„mittelbarer Störer“ und damit für das<br />
Verteilen des Werbematerials verantwort-<br />
Foto: Shutterstock<br />
Ärgernis für die Kunden<br />
und unnötiger Aufwand<br />
für die Beseitigung seitens<br />
des Park hausperso -<br />
nals: ungenehmigte<br />
Werbeprospekte hinter<br />
dem Scheibenwischer<br />
Werbeflyer im Parkhaus verteilen – und die Folgen<br />
lich, auch wenn dies durch diejenigen erfolgt,<br />
die in seinen Räumlichkeiten Veranstaltungen<br />
durchführen.<br />
Das Gericht kam zu diesem Schluss, indem<br />
es sowohl die vertragliche Vereinbarung<br />
zwischen dem Beklagten und dem<br />
Veranstalter als auch deren gemeinsames<br />
wirtschaftliches Interesse an einer gut besuchten<br />
Party in die Betrachtung der Lage<br />
mit einbezog.<br />
Keine faulen Ausreden<br />
Auf die Einzelheiten soll hier aus verschiedenen<br />
Gründen nicht weiter eingegangen<br />
werden, denn jeder Rechtsstreit ist individuell<br />
zu entscheiden, entsprechend der jeweiligen<br />
Sach- und Rechtslage. Was man<br />
an diesem Fall verallgemeinernd feststellen<br />
kann, ist Folgendes: Es kommt wiederholt<br />
vor, dass jemand behauptet, er habe mit<br />
der Verteilung von Flyern nichts zu tun<br />
und verweist auf diese oder jene Umstände,<br />
ihn treffe also keine Verantwortlichkeit.