23.12.2012 Aufrufe

Download Ausgabe 84 - Bundesverband Parken e.V.

Download Ausgabe 84 - Bundesverband Parken e.V.

Download Ausgabe 84 - Bundesverband Parken e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ratgeber<br />

Urteile aus der <strong>Parken</strong>-Praxis<br />

Der Veranstalter einer Party verteilte in einem<br />

Parkhaus Flyer für einen Event in einem<br />

Lokal, welches er speziell dafür von<br />

dessen Inhaber angemietet hatte. Mehr als<br />

100 Werbeprospekte, die sich hinter den<br />

Scheibenwischern an den Windschutzscheiben<br />

parkender Fahrzeuge befanden,<br />

wurden von den Kunden auf den Boden<br />

geworfen und vom Personal des Parkhausbetriebs<br />

beseitigt. Hierfür entstanden Kosten<br />

in Höhe von 46,60 Euro. Der Parkhausbetrieb<br />

berechnet für genehmigte<br />

Werbemaßnahmen in seinem Haus üblicher<br />

Weise 50 Euro.<br />

Diese beiden Beträge zuzüglich Porto -<br />

kos ten für ein Anschreiben verlangte der<br />

Betrieb von dem Inhaber des Lokals, in<br />

dem die Party stattfinden sollte. Seine Klage<br />

richtete der Parkhausbetrieb also gegen<br />

den Lokalinhaber und nicht gegen den<br />

Veranstalter. Im Gerichtsverfahren wehrte<br />

sich der beklage Inhaber mit der Einlassung,<br />

dass ihn keinerlei Verantwortlichkeit<br />

38 <strong>Parken</strong> aktuell · März 2012<br />

treffe, da er diese vertraglich auf den Partyveranstalter<br />

übertragen habe.<br />

Gerichtliches Werbeverbot<br />

verhängt<br />

Der Inhaber des Lokals, also der Beklagte,<br />

wurde trotzdem verurteilt, dem Parkhausbetrieb<br />

den oben bezifferten Schaden zu<br />

ersetzen. Außerdem wurde er unter Androhung<br />

von Zwangsgeld – oder ersatzweise<br />

Zwangshaft – verpflichtet, künftig die<br />

Verteilung von Flyern/Werbeprospekten in<br />

den Parkhäusern beziehungsweise auf den<br />

Parkflächen des Parkhausbetriebs zu unterlassen.<br />

Das Gericht entschied, dass der Parkhausbetrieb<br />

durch das Verteilen von Werbematerial<br />

in seinen Räumlichkeiten in<br />

seinem Eigentum und Besitzrecht gestört<br />

wird und dies nicht hinnehmen muss. Der<br />

Beklagte Lokalinhaber ist ein sogenannter<br />

„mittelbarer Störer“ und damit für das<br />

Verteilen des Werbematerials verantwort-<br />

Foto: Shutterstock<br />

Ärgernis für die Kunden<br />

und unnötiger Aufwand<br />

für die Beseitigung seitens<br />

des Park hausperso -<br />

nals: ungenehmigte<br />

Werbeprospekte hinter<br />

dem Scheibenwischer<br />

Werbeflyer im Parkhaus verteilen – und die Folgen<br />

lich, auch wenn dies durch diejenigen erfolgt,<br />

die in seinen Räumlichkeiten Veranstaltungen<br />

durchführen.<br />

Das Gericht kam zu diesem Schluss, indem<br />

es sowohl die vertragliche Vereinbarung<br />

zwischen dem Beklagten und dem<br />

Veranstalter als auch deren gemeinsames<br />

wirtschaftliches Interesse an einer gut besuchten<br />

Party in die Betrachtung der Lage<br />

mit einbezog.<br />

Keine faulen Ausreden<br />

Auf die Einzelheiten soll hier aus verschiedenen<br />

Gründen nicht weiter eingegangen<br />

werden, denn jeder Rechtsstreit ist individuell<br />

zu entscheiden, entsprechend der jeweiligen<br />

Sach- und Rechtslage. Was man<br />

an diesem Fall verallgemeinernd feststellen<br />

kann, ist Folgendes: Es kommt wiederholt<br />

vor, dass jemand behauptet, er habe mit<br />

der Verteilung von Flyern nichts zu tun<br />

und verweist auf diese oder jene Umstände,<br />

ihn treffe also keine Verantwortlichkeit.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!