Postwurf Nr. 816
Freitag, 20.11.2020
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Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten<br />
an die Errichtung eines Testamentes. Viele Menschen betrifft und bewegt<br />
jedoch auch folgende Frage: Was ist, wenn ich selbst nicht mehr<br />
handlungs- und entscheidungsfähig bin? Auf diese Frage gibt es eine<br />
maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht.<br />
Mit einer Vorsorgevollmacht hat man die Möglichkeit bereits im Vorhinein<br />
eine Vertrauensperson zu bestimmen, die einen in bestimmten Fällen vertritt,<br />
wenn man nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.<br />
In der Praxis werden mit einer solchen Vollmacht Personen bevollmächtigt,<br />
zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Eine Vorsorgevollmacht<br />
wird jedoch erst wirksam, wenn man nicht mehr handlungs- und<br />
entscheidungsfähig ist.<br />
Natürlich hofft man, eine solche Vorsorgevollmacht nie aktivieren zu müssen,<br />
aber für den Fall der Geschäftsunfähigkeit hat man mit diesem Vertrag<br />
rechtlich gut vorgesorgt. Eine Vorsorgevollmacht ist nämlich eine Entscheidung,<br />
die viel Verantwortung mit sich bringt.<br />
Jede Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis<br />
registriert. Durch die Registrierung in diesem Verzeichnis kann<br />
insbesondere auch das Gericht jederzeit feststellen, ob eine solche Vollmacht<br />
registriert ist.<br />
Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hängen vom jeweiligen<br />
Fall ab. Sprechen Sie mit ihrem Notar, wie er ihnen behilflich sein kann.<br />
Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft<br />
beim Notar ist immer kostenlos.<br />
Mag. Markus Egarter<br />
ÖFFENTLICHER NOTAR<br />
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