2020-11-20_PDF-Active-Sound-Performance
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Bei Fahrzeugen für die ältere harmonisierte Geräuschanforderungen gelten, wird die
Übereinstimmung mit den Vorschriften im Nachweis gemäß § 19 StVZO oftmals seitens
Tuner und „Sound-Fans“ als gegeben dargestellt, da gemäß diesen Vorschriften lediglich
die „normalen Betriebsbedingungen“ und somit keine zusätzlichen Fahrmodi des
Fahrzeugs geprüft wurden, oder aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen das
Geräuschverhalten im Bereich der Messung des Fahrgeräuschs (z. B. 2. & 3. Gang im
Geschwindigkeitsbereich von 50 bis 65 km/h) unverändert belassen wurden.
Gemeinsames Verständnis von Bund und Ländern:
Änderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO auch in Verbindung mit § 21 StVZO mit
veränderten Steuerungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren,
welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrunde liegenden harmonisierten Vorschriften
deren Einfluss nicht bewerten würden. Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten
Klappen-Schalldämpfern und/oder Soundgeneratoren sind nur dann im Sinne
der StVZO als zulässig anzusehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter
allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der
Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind.
Bestehende Teilegutachten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend
aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen
von Änderungsabnahmen abzulehnen.
Nochmals, eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappen-Schall
dämpferanlagen und/oder Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen
der StVZO also nur noch dann vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi
unter allen realen Fahrsituationen (z. B. Geschwindigkeit, Last, Beschleunigung,
Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und
Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das
Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Typs unter identischen Bedingungen
(d.h. Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung).
Fahrzeuge bei denen aufgrund älterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne
Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene
Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte
überprüft wurden, haben im Falle der beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für
alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter
allen realen Fahrsituationen) zu erbringen.
Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung
zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der
Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach der Änderung.