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2020-11-20_PDF-Active-Sound-Performance

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Bei Fahrzeugen für die ältere harmonisierte Geräuschanforderungen gelten, wird die

Übereinstimmung mit den Vorschriften im Nachweis gemäß § 19 StVZO oftmals seitens

Tuner und „Sound-Fans“ als gegeben dargestellt, da gemäß diesen Vorschriften lediglich

die „normalen Betriebsbedingungen“ und somit keine zusätzlichen Fahrmodi des

Fahrzeugs geprüft wurden, oder aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen das

Geräuschverhalten im Bereich der Messung des Fahrgeräuschs (z. B. 2. & 3. Gang im

Geschwindigkeitsbereich von 50 bis 65 km/h) unverändert belassen wurden.

Gemeinsames Verständnis von Bund und Ländern:

Änderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO auch in Verbindung mit § 21 StVZO mit

veränderten Steuerungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren,

welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.

Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrunde liegenden harmonisierten Vorschriften

deren Einfluss nicht bewerten würden. Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten

Klappen-Schalldämpfern und/oder Soundgeneratoren sind nur dann im Sinne

der StVZO als zulässig anzusehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter

allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der

Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind.

Bestehende Teilegutachten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend

aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen

von Änderungsabnahmen abzulehnen.

Nochmals, eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappen-Schall

dämpferanlagen und/oder Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen

der StVZO also nur noch dann vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi

unter allen realen Fahrsituationen (z. B. Geschwindigkeit, Last, Beschleunigung,

Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und

Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das

Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Typs unter identischen Bedingungen

(d.h. Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung).

Fahrzeuge bei denen aufgrund älterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne

Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene

Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte

überprüft wurden, haben im Falle der beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für

alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter

allen realen Fahrsituationen) zu erbringen.

Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung

zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der

Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach der Änderung.

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