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Ludwigsfelder Bote vom 13.02.2021

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LUDWIGSFELDER BOTE | Ausgabe 3 | 13. Februar 2021 | 5 |<br />

Der Behindertenbeirat der Stadt Ludwigsfelde informiert<br />

Impfzentren in Brandenburg barrierefrei<br />

WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR CORONA-IMPFUNG FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG<br />

In Brandenburg soll auch für Menschen<br />

mit Behinderungen und<br />

Senioren ein leichter Zugang zu den<br />

Corona-Impfzentren gewährleistet<br />

werden. „Selbstverständlich sind alle<br />

Impfzentren barrierefrei“, informiert das<br />

Gesundheitsministeriums des Landes<br />

Brandenburg.<br />

In der Konzeption der Impfzentren sei<br />

Barriere-Armut berücksichtigt worden,<br />

sagte ein Sprecher der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung. So seien Rollstühle ebenso<br />

vorhanden wie Rampen oder Aufzüge.<br />

In der Beschilderung sei großer Wert<br />

auf leicht verständliche Piktogramme<br />

gelegt worden. Zudem würden die<br />

Impflinge von geschulten Lotsen durch<br />

die Impfzentren geführt. Die Hotline<br />

zur Terminvereinbarung sei in Abstimmung<br />

mit dem Gehörlosenverband<br />

konzipiert worden.<br />

Das Impfzentrum in Luckenwalde soll,<br />

lt. Mitteilung des Landes Brandenburg,<br />

am 2. Februar 2021 öffnen.<br />

Adresse des Impfzentrums:<br />

Fläminghalle, Weinberge 39,<br />

14943 Luckenwalde,<br />

<strong>vom</strong> Bahnhof Luckenwalde 850 Meter/<br />

ca. 15 Minuten Fußweg entfernt<br />

Grundsätzlich ist der Landkreis weder<br />

für die Strategie noch für die Terminvergabe<br />

verantwortlich – das liegt<br />

einzig und allein in den Händen des<br />

Landes Brandenburg und der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung Brandenburg.<br />

In der Impfverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium<br />

festgelegt,<br />

wer zuerst geimpft wird.<br />

Höchste Priorität haben demnach<br />

folgende Personen:<br />

Personen im Alter von 80 Jahren und<br />

älter, Bewohnerinnen und Bewohner<br />

von Senioren- und Altenpflegeheimen<br />

sowie das dortige Personal, Personal in<br />

der ambulanten Altenpflege, Personal<br />

in medizinischen Einrichtungen mit<br />

besonders hohem Ansteckungsrisiko,<br />

Personal, das in medizinischen Einrichtungen<br />

regelmäßigen Personen behandelt,<br />

betreut oder pflegt, bei denen ein<br />

sehr hohes Risiko für einen schweren<br />

oder tödlichen Krankheitsverlauf nach<br />

einer Infektion mit dem Coronavirus<br />

besteht, insbesondere in der Onkologie<br />

oder Transplantationsmedizin<br />

Nur diese Personengruppen können<br />

aktuell telefonisch einen Termin<br />

vereinbaren. Sobald weitere Personengruppen<br />

Impftermine vereinbaren<br />

können, wird darüber im Internetauftritt<br />

www.brandenburg-impft.de<br />

und in der Presse informiert.<br />

Kostenübernahme von Krankenbeförderungen<br />

für Fahrten<br />

zum Impfzentrum für den<br />

berechtigten Personenkreis<br />

Der Transport zum Impfzentrum ist<br />

eine Leistung nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V<br />

(„Die Krankenkasse übernimmt nach<br />

den Absätzen 2 und 3 die Kosten für<br />

Fahrten einschließlich der Transporte<br />

nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im<br />

Zusammenhang mit einer Leistung der<br />

Krankenkasse aus zwingenden medizinischen<br />

Gründen notwendig sind.“)<br />

Voraussetzung ist, dass die Person zum<br />

priorisierten Personenkreis gehört, nicht<br />

selbstständig in das Impfzentrum<br />

gelangen kann und nicht durch mobile<br />

Impfteams geimpft wird. Außerdem<br />

erfolgt der Transport nur in das nächstgelegene<br />

Impfzentrum.<br />

So hat es der GKV-Spitzenverband<br />

festgelegt (Rundschreiben 2021/025<br />

<strong>vom</strong> 08.01.2021).<br />

Vertragsärzte können also in begrenztem<br />

Umfang impfberechtigten und<br />

mobilitätsbeeinträchtigten Personen<br />

(GKV-Versicherte) eine Krankenfahrt<br />

zum nächsten erreichbaren Impfzentrum<br />

verordnen.<br />

In Anlehnung an die Krankentransport-<br />

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

müssen folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus<br />

SARS-CoV-2 für Patienten kann<br />

nicht durch ein mobiles Impf-Team oder<br />

durch anderweitige Maßnahmen<br />

sichergestellt werden und es liegt eine<br />

Mobilitätsbeeinträchtigung vor.<br />

Zu den Patienten mit entsprechender<br />

Mobilitätsbeeinträchtigung gehören:<br />

• Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis<br />

ein Merkzeichen<br />

„aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung,<br />

„BI" für Blindheit oder „H" für<br />

Hilflosigkeit enthält,<br />

• Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid<br />

Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie<br />

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad<br />

3, wenn bei ihnen eine dauerhafte<br />

Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.<br />

Diese Patienten müssen die Verordnung<br />

einer Krankenfahrt zum Impfzentrum<br />

mit einem Taxi oder Mietwagen<br />

ihrer Krankenkasse nicht zur<br />

Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung<br />

gilt als erteilt. Sollten Fahrten zum<br />

Impfzentrum mit einem Krankentransportwagen<br />

notwendig sein, so müssen<br />

die Patienten die Verordnung vor Fahrtantritt<br />

genehmigen lassen.<br />

Auf Nachfrage haben die Krankenkassen<br />

im Land Brandenburg eine<br />

Zusage in dem dargelegten Umfang<br />

gegeben.<br />

https://www.kvbb.de/praxis/verordnungen/ansicht-news/article/krankenbefoerderungen-fuer-fahrten-zumimpfzentrum/1/<br />

Behindertenbeirat<br />

der Stadt Ludwigsfelde<br />

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