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Erstbetreuung und Nachsorge nach Überfällen in Sparkassen

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3 Verantwortung des Unternehmers<br />

GUV – X 99961<br />

Der Unternehmer ist durch se<strong>in</strong> verantwortliches Handeln Vorbild für das ganze Unternehmen.<br />

Wenn er der Sicherheit im Unternehmen e<strong>in</strong>en hohen Stellenwert e<strong>in</strong>räumt <strong>und</strong><br />

dies auch von Führungskräften <strong>und</strong> Beschäftigten verlangt, kann dies zu <strong>nach</strong>haltigen<br />

Erfolgen im Arbeitsschutz führen.<br />

Ziel des Arbeitsschutzes ist es, Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit aller Beschäftigten im Unternehmen<br />

zu schützen, um damit ihre körperliche, geistige <strong>und</strong> psychische Leistungsfähigkeit<br />

zu erhalten. Damit fördert e<strong>in</strong> erfolgreicher Arbeitsschutz auch effektives<br />

Arbeiten <strong>und</strong> kann zum Erfolg des Unternehmens beitragen.<br />

Die Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz ist <strong>in</strong>sbesondere im Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG) <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze der Prävention”<br />

(GUV-V A1) geregelt. In anderen Gesetzen, wie z. B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(BGB) ist die Unternehmerverantwortung ebenfalls festgehalten.<br />

Im Bereich der öffentlichen Hand ist „Unternehmer” im unfallversicherungsrechtlichen<br />

S<strong>in</strong>ne, wer<br />

über die Haushaltsmittel bestimmt,<br />

das Tätigkeitsgebiet der Beschäftigten festlegt,<br />

Art <strong>und</strong> Weise der Arbeitserledigung vorgibt.<br />

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des<br />

Arbeitsschutzes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen, sowie e<strong>in</strong>e Verbesserung<br />

von Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Beschäftigten anzustreben.<br />

Nach § 2 GUV-V A1 hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung<br />

von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten <strong>und</strong> arbeitsbed<strong>in</strong>gten Ges<strong>und</strong>heitsgefahren sowie<br />

für e<strong>in</strong>e Erste Hilfe zu treffen. Hierzu s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere staatliche Arbeitsschutzvorschriften<br />

sowie Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen.<br />

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