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EAG-entwurf

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1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften

und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den

Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz

bevollmächtigt ist;

2. die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;

3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und

Grundstücksnummer;

4. eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der

Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;

5. die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;

6. den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;

7. einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering oder die Erweiterung der Anlage

alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt

wurden oder als erteilt gelten;

8. einen Nachweis über den Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 22;

9. eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.

Einreichung der Gebote

§ 21. (1) Die Gebote sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-

Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.

(2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAG-

Förderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen

Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt sind.

(3) Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß § 23 an ihre Gebote gebunden.

(4) Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist

das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAG-Förderabwicklungsstelle. Die

Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.

(5) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die

Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.

(6) Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und

Nachweise trägt der Bieter.

Sicherheitsleistung

§ 22. (1) Bieter haben bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung zu erlegen,

durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.

(2) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich in

1. eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und

2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der

öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.

(3) Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch

1. Einzahlung auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder

2. Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1

des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG-

Förderabwicklungsstelle

zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der

Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des

zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG-

Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.

(4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle treuhändig

zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen

Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.

Zuschlagsverfahren

§ 23. (1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAG-

Förderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu

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