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EAG-entwurf

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das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-

Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.

(5) Hat die zu fördernde Maßnahme eine Förderung nach dem 2. Hauptstück erhalten, ist eine

Förderung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen.

Festlegung des anzulegenden Wertes

§ 47. (1) Für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie ist die Höhe des anzulegenden

Wertes in Cent pro kWh durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,

Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft,

Regionen und Tourismus festzulegen.

(2) Der anzulegende Wert ist gesondert für jede Technologie auf Basis eines oder mehrerer

Gutachten festzulegen. Sofern nicht anders bestimmt, ist der anzulegende Wert nach folgenden

Grundsätzen zu bemessen:

1. der anzulegende Wert hat sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer

kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;

2. die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und

Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden,

der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und

Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt.

Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des

Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;

3. Erlöse aus der Vermarktung von Wärme und von Herkunftsnachweisen gemäß § 83 sind zu

berücksichtigen;

4. für Windkraftanlagen ist eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen

Stromerträgen zulässig;

5. für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung unter

Verwendung eines Querbauwerkes, Erweiterung und Revitalisierung sowie nach der

Engpassleistung der geförderten Anlage zulässig;

6. für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung nicht in einer solchen Form erfolgen,

dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem

ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;

7. für Anlagen auf Basis von Biomasse ist eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz zulässig.

(3) Der anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige

Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt der letztgültige

anzulegende Wert weiter.

Marktprämie für Windkraftanlagen

§ 48. (1) Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können

auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 400 000 kW,

vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3.

(3) Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrages in

Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der

Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle

zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die

Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die

Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden

Kalenderjahr zuzurechnen.

(4) Werden Marktprämien aufgrund einer Ausschreibung nach dem 2. Abschnitt gewährt, werden

keine Marktprämien für Wind nach diesem Abschnitt gewährt.

Marktprämie für Wasserkraftanlagen

§ 49. (1) Wasserkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen,

können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 75 000 kW,

vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3.

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