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EAG-entwurf

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§ 16b ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für

Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu

diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge

über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.

(5) Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 1 gedeckt und sind von

der EAG-Förderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für

Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu

überweisen.

Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall

§ 92. (1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt,

Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zeitnah nach Durchführung einer jeden Ausschreibung

und eines jeden Fördercalls schriftlich darüber zu berichten. Ebenso hat die EAG-

Förderabwicklungsstelle am Ende eines Kalenderjahres über Anträge auf Förderung durch Marktprämie

nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt zu berichten.

(2) Im Bericht zu einer Ausschreibung sind jedenfalls der Gebotstermin, die jeweilige Technologie,

das Ausschreibungsvolumen, der zulässige Höchstwert, die Anzahl der eingereichten Gebote, die

insgesamt eingereichte Gebotsmenge, die Anzahl der Zuschläge, die insgesamt bezuschlagte Menge, die

Gebotsausschlüsse und die Gründe dafür, der niedrigste und der höchste eingereichte Gebotswert, der

niedrigste und der höchste Zuschlagswert, der durchschnittliche mengengewichtete Gebotswert und

Zuschlagswert sowie die bezuschlagten Gebote im Einzelnen anzuführen.

(3) Im Bericht zu einem Fördercall sind jedenfalls die Einreichfrist, die jeweilige Technologie, die

ausgeschriebenen Fördermittel, die Anzahl der eingereichten Förderanträge je Kategorie, die Fördersätze

und falls zutreffend die höchstzulässigen Fördersätze sowie der höchste und niedrigste angegebene

Förderbedarf, der durchschnittliche mengengewichtete Förderbedarf, der höchste und niedrigste gewährte

Fördersatz, der durchschnittliche mengengewichtete gewährte Fördersatz, die Ausschlüsse von Anträgen

und Gründe dafür, die Anzahl der bedeckten Förderanträge insgesamt und je Kategorie, die insgesamt

bedeckte Engpassleistung bzw. Speicherkapazität sowie die bedeckten Förderanträge im Einzelnen

anzuführen.

(4) Im Bericht zu Anträgen auf Förderung durch Marktprämie sind jedenfalls die jeweilige

Technologie, das jährliche Vergabevolumen, der anzulegende Wert, die Anzahl der eingereichten

Anträge, die insgesamt bedeckte Leistung sowie die bedeckten Anträge im Einzelnen anzuführen.

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 93. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses

Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle

gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über

100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1. den Namen des Anlagenbetreibers,

2. das Land, in dem sich die Anlage befindet,

3. die Form der Förderung,

4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit,

5. das Datum des Vertragsabschlusses,

6. das Ziel der Förderung,

7. die Bewilligungsbehörde,

8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens

und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie

9. die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat

zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu

veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen

öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

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