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Stadt Staufenberg, Stadtteil Daubringen Begründung zum Entwurf ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Daubringen</strong><br />

<strong>Begründung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Entwurf</strong> des<br />

Bebauungsplanes Nr. 4.4<br />

„An der Bleiche“<br />

Planstand: 23.11.2006<br />

Bearbeiter:<br />

Bebauungsplan: Dipl.-Ing. Raumplanung Nina Späth<br />

Umweltbericht: Dipl.-Ing. agr. Alexandra Dill<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden Tel 06403 9537 – 0 Fax 9537-30


<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel..................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................. 3<br />

1.3 Übergeordnete Planungen..................................................................................................... 4<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ............................................................................................................... 4<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung...................................................................................................... 5<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung................................................................................................... 5<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... 6<br />

2.4 Verkehrsflächen ..................................................................................................................... 7<br />

2.5 Grünordnerischen Festsetzungen.......................................................................................... 7<br />

2.6 Orts- und Gestaltungssatzung ............................................................................................... 7<br />

3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange ...................................................................... 8<br />

4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz .................................................................................... 8<br />

5 Sonstige Infrastruktur...................................................................................................................... 9<br />

6 Immissionsschutz............................................................................................................................ 9<br />

7 Bodenordnung .............................................................................................................................. 10<br />

8 Städtebauliche Vorkalkulation ...................................................................................................... 10<br />

9 Aus dem Verfahren....................................................................................................................... 10<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 11 / 2006


<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

Das Siedlungsgefüge des <strong>Stadt</strong>teils <strong>Daubringen</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong> wird in nördlicher Richtung<br />

durch den Verlauf der Lumda begrenzt. Westlich der Landesstraße 3356 (Großgasse) sind in den<br />

vergangenen Jahrzehnten jedoch einige bauliche Anlagen entstanden, die verschiedenartig genutzt<br />

werden (Wohnnutzung, landwirtschaftliche Hallen usw.). Teilweise grenzen diese, nur durch eine Zufahrt<br />

getrennt, an die Lumda an und liegen daher vollständig in dem amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet.<br />

Um vor diesem Hintergrund die zulässigen Nutzungen im Plangebiet zu ordnen, die bestehende Bebauung<br />

zu sichern und standortverträgliche Nachverdichtungen zu ermöglichen, hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong> in ihrer Sitzung am 13.09.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 4.4 „An der Bleiche“ beschlossen. Aufgrund der Lage des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet<br />

der Lumda, ist im Rahmen der Bauleitplanung in besonderem Maß den Belangen<br />

der Wasserwirtschaft Rechnung zu tragen. Daher wurde bereits im Vorfeld der Planung der Kontakt<br />

zur zuständigen Oberen Wasserbehörde gesucht. Diese erhebt keine grundsätzlichen Bedenken<br />

gegen die Absicherung der bestehenden Nutzung und der Vorbereitung einer baulichen Nachverdichtung<br />

der vorhandenen Baulücken, sofern der daraus resultierende Retentionsraumverlust durch die<br />

Schaffung von Ersatzretentionsraum ausgeglichen wird. Dieser Forderung wird im Bauleitplanverfahren<br />

Rechnung getragen, indem eine geeignete Fläche für diese Nutzung vorbereitet wird.<br />

Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird in besonderem Maß der Forderung nach einem schonenden<br />

Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB nachgekommen. Da durch die vorbereitete<br />

Nachverdichtung an einem bereits anthropogen überformten Standort ein Eingriff im bisherigen baulichen<br />

Außenbereich vermieden werden kann, ist das Vorhaben hinsichtlich des Ziels einer nachhaltigen<br />

Siedlungsentwicklung positiv zu bewerten.<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden der Ortslage <strong>Daubringen</strong> im westlichen<br />

Anschluss an die Landesstraße L 3356. Das Plangebiet wird gegenwärtig bereits überwiegend baulich<br />

genutzt. An den Bebauungsplan schließen sich folgende Nutzungen an:<br />

Norden: Baulicher Außenbereich, Grünland<br />

Osten: Landesstraße L 3356 (Großgasse)<br />

Süden: Flussbett der Lumda, daran anschließend Bebauung der Altortslage<br />

Westen: Baulicher Außenbereich, Grünland<br />

Die Nutzung im Plangebiet ist geprägt durch Wohngebäude aus unterschiedlichen Entstehungszeiträumen.<br />

Vereinzelt findet sich auch ehemals landwirtschaftlich genutzte bauliche Anlagen und der<br />

Taubenzuchtverein nutzt hier eines der Scheunengebäude. Die Grundstücksfreiflächen sind i.d.R.<br />

gärtnerisch angelegt und werden überwiegend als Haus- und Freizeitgarten genutzt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 4<br />

Fotodokumentation des Plangebietes (04/2006)<br />

Eigene Bilder<br />

1.3 Übergeordnete Planungen<br />

Der Regionalplan Mittehessen 2001 stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Siedlungsbereich<br />

Bestand dar. Dieser ist somit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />

Im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong> wird das Plangebiet als gemischte Baufläche<br />

dargestellt. Der Bebauungsplan ist daher gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt.<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die<br />

sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber<br />

künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende<br />

sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige<br />

Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in<br />

Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und<br />

Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. In Ausführung dieser Grundnormen sind<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 5<br />

die im folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen<br />

worden.<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Ausweisung eines Mischgebietes, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Zulässig sind<br />

1. Wohngebäude,<br />

2. Geschäfts- und Bürogebäude,<br />

3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

4. sonstige Gewerbebetriebe,<br />

5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet der Lumda gilt es, um Schadensfällen für den Wasserhaushalt<br />

vorzubeugen, die Zulässigkeit von Tankstellen im Mischgebiet auszuschließen. Darüber<br />

hinaus werden auch Vergnügungsstätten als unzulässig erklärt, da sie häufig mit erheblichen Geräuschemissionen<br />

insbesondere in den Abend- und Nachtstunden einhergehen und damit zu einer<br />

Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnnutzung führen würden. Städtebauliche Gründe für einen<br />

weitergehenden Ausschluss der allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen liegen nicht<br />

vor.<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird u.a. durch Grund- und Geschossflächenzahl bestimmt, die angeben,<br />

wie viele Quadratmeter Grund- bzw. Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im<br />

Sinne § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />

Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Die festgesetzte Grundflächenzahl von GRZ = 0,4 schöpft die aufgrund des § 17 BauNVO zulässige<br />

Obergrenze für Mischgebiete nicht vollständig aus, ist jedoch ausreichend bemessen, die vorhandene<br />

Bebauung zu erfassen und ergänzende Bebauungen zur Schließung der vorhandenen Baulücken<br />

zuzulassen.<br />

Auch vor dem Hintergrund, dass gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die<br />

Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO<br />

und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut<br />

wird, um bis zu 50 % überschritten werden darf, stellt sich die festgesetzte GRZ als ausreichend<br />

dimensioniert für das Plangebiet dar.<br />

Geschossflächenzahl (GFZ)<br />

Die Geschossflächenzahl (GFZ = 0,8) ergibt sich aus der Grundflächenzahl, multipliziert mit der Zahl<br />

der zu lässigen Vollgeschosse. Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO wird hinsichtlich der Berechnung der<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 6<br />

Geschossfläche bestimmt, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Geschosse<br />

im Sinne der HBO sind einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfassungswände<br />

bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen sind. Damit wird beispielsweise<br />

der Ausbau eines Dachgeschosses für Wohnzwecke ermöglicht, wodurch den Anliegern ein größerer<br />

Spielraum bei der Verwirklichung ihrer Nutzung im Plangebiet eingeräumt wird.<br />

Zahl der Vollgeschosse (Z)<br />

Die Höhenentwicklung baulicher Anlagen wird in erheblichem Maß durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse<br />

bestimmt. Gemäß Hessischer Bauordnung ist der Vollgeschossbegriff definiert als Geschoss,<br />

dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche<br />

hinausragt und das eine Höhe von 2,3 m hat. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes<br />

oberstes Geschoss und ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss,<br />

wenn es diese Höhe über mehr als ¾ der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.<br />

Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung<br />

auf Z = II festgesetzt. Künftige Gebäude fügen sich somit harmonisch in den Bestand ein und<br />

negative Fernwirkungen können ausgeschlossen werden, da die Gebäudehöhe die Höhe der sich<br />

nördlich angrenzenden Baumbestände deutlich unterschreitet.<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

Festgesetzt wird die offene Bauweise, in der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten<br />

sind und die Gebäudelänge 50 m nicht überschreiten darf. Damit kann der bestehende Siedlungscharakter<br />

am Ortsrand gesichert und überdimensionierten Gebäudekörpern vorgebeugt werden.<br />

Durch die Ausweisung von Baugrenzen werden Baufenster definiert, innerhalb derer die baulichen<br />

Anlagen zu platzieren sind. Vorliegend werden die Baufenster kleinräumig differenziert unter Berücksichtigung<br />

der vorhandenen Bebauungsstrukturen ausgewiesen. Südlich angrenzend an die Straße<br />

„An der Bleiche“ werden die Baufenster derart dimensioniert und platziert, dass der Gebäudebestand<br />

erfasst wird, zusätzliche Erweiterungen jedoch nicht möglich sind. Nördlich anschließend werden die<br />

bestehenden Gebäude erfasst darüber hinaus jedoch geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten vorbereitet,<br />

um eine den heutigen Ansprüchen gerechte Bebauung zu ermöglichen. In den zuvor benannten<br />

Abschnitten werden die Baufenster grundstücksbezogen festgesetzt.<br />

Im Bereich der Flächen unmittelbar nördlich angrenzend an die Lumda findet eine flächenhafte Ausweisung<br />

eines Baufensters ohne spezielle Würdigung der vorhandenen Grundstücksparzellierung<br />

statt. Aufgrund der gegenwärtigen Grundstücksparzellierung, die nur bedingt für eine Bebauung geeignete<br />

Grundstücke umfasst sowie der mangelnden Kenntnis der potenziellen Nachfrager der Bauflächen<br />

wird diese Ausweisung gewählt. Damit wird ein hohes Maß an Flexibilität im Vollzug des Bebauungsplanes<br />

angeboten, so dass sich die Bebauung vorrangig an funktionalen Rahmenbedingungen<br />

orientieren kann. Lediglich ist durchgängig ein Abstand von 10 m zur Uferkante der Lumda zu<br />

waren, um hier wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung zu tragen.<br />

Für das gesamte Plangebiet wird die Zulässigkeit von Garagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sowie die für diese Nutzung ausgewiesenen Bereiche beschränkt. Stellplätze und untergeordnete<br />

Nebenanlagen sind davon abweichend auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen,<br />

jedoch nicht innerhalb der Flächen <strong>zum</strong> Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, zulässig.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 7<br />

2.4 Verkehrsflächen<br />

Der Bebauungsplan erfasst die bestehenden Verkehrsflächen, die zur Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke benötigt werden und setzt diese als Straßenverkehrsfläche fest. Die Dimensionierung<br />

der Verkehrsflächen ist ausreichend, das vorhandene Verkehrsaufkommen sowie die aus der Nachverdichtung<br />

zu erwartende zusätzliche Verkehrsmenge aufzunehmen. Der Einmündungsbereich auf<br />

die Landesstraße L 3356 wird entsprechend Ausbauform 4 der RAS-K-1 ausgestaltet. Die Grundlage<br />

für die Festsetzung der Straßenverkehrsflächen sowie des Einmündungsbereichs auf die Landesstraße<br />

stellt die vorliegende Straßenplanung des Ingenieurbüros Zick-Hessler dar.<br />

Die im Bebauungsplan ausgewiesenen landwirtschaftlichen Wege stellen sich als Bestand dar und<br />

werden in ihrer heutigen Form gesichert, da sie zur Bewirtschaftung der an das Plangebiet angrenzenden<br />

landwirtschaftlichen Flächen von Bedeutung sind. Entlang der Landesstraße L 3356 wird ein<br />

Bereich ohne Ein- und Ausfahrten in den Bebauungsplan aufgenommen, wodurch den Vorgaben des<br />

Hessischen Straßengesetzes Rechnung getragen wird.<br />

2.5 Grünordnerischen Festsetzungen<br />

Das Plangebiet ist in weiten Teilen durch bestehende Grünstrukturen geprägt. Der Bebauungsplan<br />

trägt dem Rechnung, indem entsprechende Erhaltungsfestsetzungen getroffen werden. Um darüber<br />

hinaus eine Aufwertung für bisher sich nur durch eine geringe Wertigkeit auszeichnende Flächen herbeizuführen,<br />

werden auch Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan<br />

getroffen. Darüber hinaus wird der rückwärtige Teil des Flurstückes 74 als private Grünfläche<br />

mit der Zweckbestimmung Gartenland ausgewiesen, um im Übergang der Ortslage zur offenen<br />

Landschaft die vorhandene Nutzung zu sichern.<br />

2.6 Orts- und Gestaltungssatzung<br />

Auf Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO wird eine Orts- und Gestaltungssatzung<br />

in den Bebauungsplan integriert.<br />

Dachgestaltung<br />

Die Festsetzung zur Dachgestaltung dient der Minimierung der Fernwirkung der baulichen Anlagen,<br />

wie sie bspw. durch glänzende Dachfarben häufig auftritt und stellt ein Einfügen der Gebäude in den<br />

Siedlungsbestand sicher. In Anlehnung an die regionstypischen und historisch überkommenen Dacharten<br />

wird daher festgesetzt, dass Satteldächer mit einer Dachneigung von 38°-44° zulässig sind. Die<br />

Dacheindeckung hat in roten oder schwarzen Farbtönen mit nicht glänzenden Materialien zu erfolgen.<br />

Drempel sind lediglich bei eingeschossigen Gebäuden zulässig, um einer unangemessenen Höhenentwicklung<br />

vorzubeugen.<br />

Grundstückseinfriedungen<br />

Grundstückseinfriedungen sind als Laubhecke, naturbelassene Holzzäune oder als Drahtgeflecht<br />

i.V.m. Laubstrauchhecken oder Kletterpflanzen zu gestalten, um negative Auswirkungen für das Ortsund<br />

Landschaftsbild auszuschließen und eine ausreichende Eingrünung am bestehenden Ortsrand<br />

sicherzustellen. Der Ausschluss von Mauersockel begründet sich daran, Wanderwege für wild lebende<br />

Kleintiere offen zu halten und deren Lebensraum nicht in erheblichem Maße einzuschränken.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 8<br />

Grundstücksfreiflächen<br />

Aufgrund der Ortsrandlage kommt der Gestaltung der Grundstücksfreiflächen eine besondere Bedeutung<br />

zu, um einen harmonischen Übergang zur offenen Landschaft zu gewährleisten. Darauf begründend<br />

wird festgesetzt, dass 30 % der Grundstücksfreiflächen mit standortgerechten Laubgehölzen<br />

sowie bewährten Hochstammobstbäumen zu bepflanzen sind. Dabei kann der Bestand zur Anrechnung<br />

gebracht, wodurch der Umsetzungsaufwand für die Anlieger auf ein verträgliches Maß reduziert<br />

wird.<br />

3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange<br />

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1a BauGB die Belange von Natur und Landschaft<br />

zu beachten und in die Abwägung einzustellen. Dazu sind auch die vorbereiteten Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren. Ein Ausgleich wird jedoch nicht<br />

erforderlich, sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig<br />

waren. Weiterhin ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a<br />

BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.<br />

Das Plangebiet des Bebauungsplanes ist <strong>zum</strong> gegenwärtigen Zeitpunkt bereits überwiegend bebaut,<br />

so dass nur in geringem Umfang Nachverdichtungen möglich sind. Aufgrund der vorhandenen Struktur<br />

ist das Plangebiet als dem baulichen Innenbereich zuzuordnen, in dem gemäß § 34 Abs.1 BauGB<br />

Vorhaben zulässig sind, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung<br />

gesichert ist. Insofern bereitet der Bebauungsplan keine neuen Eingriffe vor, sondern begrenzt<br />

vielmehr das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffskompensation ist vorliegend daher nicht gegeben.<br />

Für weitergehende Ausführungen hinsichtlich der Aspekte von Natur und Landschaft und einer Bewertung<br />

der Eingriffserheblichkeit kann auf den beiliegenden Umweltbericht verwiesen werden.<br />

4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz<br />

Die nachfolgenden Ausführungen geben Aufschluss über die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen<br />

Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Das Plangebiet wird bereits überwiegend baulich genutzt und verfügt insofern bereits über einen Anschluss<br />

an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz. Die Netzkapazitäten sind ausreichend vorhanden,<br />

den aus einer Nachverdichtung zu erwartenden zusätzlichen Bedarf zu befriedigen.<br />

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Wasserversorgung auch auf die Möglichkeit der Substitution<br />

von Trink- durch Brauchwasser, für die unter Hinweis auf folgende Fundstelle keine besondere<br />

Festsetzung notwendig wird:<br />

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§ 42 HWG2005: Abwasser<br />

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber<br />

hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Da § 42 HWG2005 unmittelbar geltendes Recht darstellt und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren<br />

zu beachten ist, wobei der Begriff soll dahingehend verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu<br />

erwartenden Schwierigkeiten von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, wird es für zulässig<br />

erachtet, hier auf die nachfolgende Ebene zu verweisen.<br />

Bodenversiegelung<br />

Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Versiegelung durch Festsetzungen zur wasserdurchlässigen<br />

Befestigung bestimmter Grundstücksteile.<br />

Überschwemmungsgebiet/Oberirdische Gewässer<br />

Das Plangebiet liegt im amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet der Lumda. Im Vorfeld der<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes wurden daher die Möglichkeiten der Baulandausweisung in Form<br />

der Vorbereitung der Schließung von Baulücken mit der Oberen Wasserbehörde diskutiert. Es wurden<br />

keine grundsätzlichen Bedenken gegen dieses Vorgehen erhoben, sofern an geeigneter Stelle Ersatzretentionsraum<br />

für den vorbereiteten Retentionsraumverlust geschaffen wird. Dieser Maßgabe wird<br />

entsprochen. Für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen wird Flurstück 144, Flur 3, Gemarkung<br />

<strong>Daubringen</strong>, in Anspruch genommen. Aufgrund seiner Lage und Größe ist es für die Schaffung von<br />

Ersatzretentionsraum in besonderem Maße geeignet. Parallel <strong>zum</strong> vorliegenden Bauleitplanverfahren<br />

wird ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren beantragt, in dem der Nachweis der Wirksamkeit<br />

der Maßnahme erbracht und die durchzuführenden Maßnahmen benannt werden.<br />

Trinkwasserschutzgebiet<br />

Trinkwasserschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt.<br />

Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten<br />

Altstandorte oder Altablagerungen sind im Plangebiet nicht bekannt.<br />

5 Sonstige Infrastruktur<br />

Im Plangebiet ist eine Trafostation des lokalen Energieversorgers gelegen. Der Standort wird durch<br />

den Bebauungsplan erfasst und durch die Ausweisung als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

langfristig im Bestand gesichert.<br />

6 Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind vorliegend nicht erkennbar.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong>, Stt. <strong>Daubringen</strong>: Bebauungsplan Nr. 4.4 „An der Bleiche“ 10<br />

7 Bodenordnung<br />

Der Bebauungsplan stellt die Grundlage für ein Bodenordnungsverfahren im Sinne §§ 45 ff. BauGB<br />

dar.<br />

8 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Staufenberg</strong> entstehen aus dem Vollzug des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Kosten.<br />

9 Aus dem Verfahren<br />

Die Mittelhessen Netz GmbH weist in ihrer Stellungnahme vom 11.08.3006 darauf hin, dass sofern die<br />

vorhandenen Versorgungsleitungen eine Änderung in ihrer Lage erfahren, die Folgekostenregelung<br />

einvernehmlich zu regeln ist. Bei der Trassenplanung für Ver- und Entsorgungsanlagen ist nach DIN<br />

1998 zu verfahren. Für eventuell vorgesehene Baumbepflanzungen ist entsprechend des „Merkblattes<br />

über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ zu verfahren.<br />

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