VRB MB 2021 Extraheft
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AKTENZEICHEN 530/750227/18
belastenden Ergebnis rechtfertigen. Anders ist es nicht zu erklären,
dass seitens des LKA die einzigen zwei verbliebenen Immobilientransaktionen
unter Ausblendung sämtlicher entlastender Tatsachen
derart einseitig interpretiert werden ...“. Und weiter: „Der
ermittelnde Polizeibeamte verliert sich dabei wiederholt in Spekulationen,
Mutmaßungen und persönlichen Einschätzungen, die sich
häufig auf Geschäftsvorgänge des Bankwesens sowie komplexe
Immobilienbewertungen erstrecken, bezüglich derer ihm evident
jegliche Sachkunde fehlt.“ Dann kommts richtig dicke: „Die ermittlungstechnischen
Lücken füllt der ermittelnde Beamte mit eigenem
Tatsachenvortrag, der sich offenbar auf sein Bauchgefühl
stützt. Wiederholt hat der ermittelnde Beamte dem Unterzeichner
auf die Frage, wo er denn all diese Erkenntnisse hernehme, geantwortet,
dies sei seine persönliche Einschätzung ...“. An anderer
Stelle erhebt der Rechtsexperte folgenden Vorwurf: „Das LKA ignoriert
bewusst wesentliche entlastende Dokumente und Zeugenaussagen
hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe.
Seitens des ermittelnden Beamten wird – ohne fundierte Beweismittel
– ein Sachverhalt konstruiert, dessen erkennbare Lücken mit
Spekulationen geschlossen werden.“ Zusammenfassend kommt
das Rechtsgutachten zum Urteil „dass der zuständige Ermittlungsbeamte
die tatsächlichen historischen Geschehensabläufe bewusst
sinnentstellend wiedergegeben hat. All dies wäre mit einer unvoreingenommenen
Auswertung der vorliegenden Asservate leicht zu
erkennen gewesen. Ferner hätte (ein) der Zeuge ... im Zuge des
fast drei Jahre andauernden Ermittlungsverfahrens sicherlich erhellende
Angaben machen können. Unklar ist dem Unterzeichner,
warum das LKA seit Beginn der Ermittlungen bewusst darauf verzichtet
hat, den Zeugen zu vernehmen.“
Harter Tobak. Auch für den Staatsanwalt. Mit Zeugen, die als un-