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VRB MB 2021 Extraheft

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AKTENZEICHEN 530/750227/18

belastenden Ergebnis rechtfertigen. Anders ist es nicht zu erklären,

dass seitens des LKA die einzigen zwei verbliebenen Immobilientransaktionen

unter Ausblendung sämtlicher entlastender Tatsachen

derart einseitig interpretiert werden ...“. Und weiter: „Der

ermittelnde Polizeibeamte verliert sich dabei wiederholt in Spekulationen,

Mutmaßungen und persönlichen Einschätzungen, die sich

häufig auf Geschäftsvorgänge des Bankwesens sowie komplexe

Immobilienbewertungen erstrecken, bezüglich derer ihm evident

jegliche Sachkunde fehlt.“ Dann kommts richtig dicke: „Die ermittlungstechnischen

Lücken füllt der ermittelnde Beamte mit eigenem

Tatsachenvortrag, der sich offenbar auf sein Bauchgefühl

stützt. Wiederholt hat der ermittelnde Beamte dem Unterzeichner

auf die Frage, wo er denn all diese Erkenntnisse hernehme, geantwortet,

dies sei seine persönliche Einschätzung ...“. An anderer

Stelle erhebt der Rechtsexperte folgenden Vorwurf: „Das LKA ignoriert

bewusst wesentliche entlastende Dokumente und Zeugenaussagen

hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe.

Seitens des ermittelnden Beamten wird – ohne fundierte Beweismittel

– ein Sachverhalt konstruiert, dessen erkennbare Lücken mit

Spekulationen geschlossen werden.“ Zusammenfassend kommt

das Rechtsgutachten zum Urteil „dass der zuständige Ermittlungsbeamte

die tatsächlichen historischen Geschehensabläufe bewusst

sinnentstellend wiedergegeben hat. All dies wäre mit einer unvoreingenommenen

Auswertung der vorliegenden Asservate leicht zu

erkennen gewesen. Ferner hätte (ein) der Zeuge ... im Zuge des

fast drei Jahre andauernden Ermittlungsverfahrens sicherlich erhellende

Angaben machen können. Unklar ist dem Unterzeichner,

warum das LKA seit Beginn der Ermittlungen bewusst darauf verzichtet

hat, den Zeugen zu vernehmen.“

Harter Tobak. Auch für den Staatsanwalt. Mit Zeugen, die als un-

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