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(Berufs-)Bekleidung:<br />

Werbungskosten oder Privatvergnügen?<br />

konkret 2 |10<br />

für alle steuerpflichtigen<br />

Grundsätzlich gehören Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung der Kleidung zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen<br />

(§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Da sich der Große Senat des BFH (21.9.09, GrS 1/<strong>06</strong>) gegen eine Aufteilung ausgesprochen hat, steht weiterhin<br />

die Abgrenzung zwischen bürgerlicher Kleidung und Berufsbekleidung im Fokus.<br />

1. Aufteilungsverbot bei<br />

bürgerlicher Kleidung<br />

In seiner vielbeachteten Entscheidung hat<br />

der Große Senat des BFH seine langjährige<br />

Rechtsprechung zu beruflich und privat veranlassten<br />

Aufwendungen geändert. Dies hat<br />

u.a. zur Folge, dass Aufwendungen für gemischt<br />

veranlasste Reisen in größerem Umfang<br />

als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben<br />

bzw. Werbungskosten zugelassen<br />

werden. In seiner Urteilsbegründung stellte<br />

der BFH klar, dass sich z.B. auch Aufwendungen<br />

für bürgerliche Kleidung theoretisch<br />

aufteilen lassen, er an dem Abzugsverbot als<br />

Werbungskosten oder Betriebsausgaben jedoch<br />

festhält.<br />

2. Berufsbekleidung versus<br />

bürgerliche Kleidung<br />

Für die Finanzverwaltung gehören zur typischen<br />

Berufskleidung Kleidungsstücke,<br />

die als Arbeitsschutzkleidung auf die je-<br />

weils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten<br />

sind oder nach ihrer z.B. uniformartigen<br />

Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten<br />

Kennzeichnung durch Firmenemblem eine<br />

berufliche Funktion objektiv erfüllen (R 3.<br />

31 LStR).<br />

Wird Kleidung speziell für berufliche Zwecke<br />

angeschafft und ausschließlich beruflich<br />

getragen, wie z.B. Businesskleidung,<br />

werden die Aufwendungen dennoch der privaten<br />

Lebensführung zugeordnet, wenn eine<br />

private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen<br />

werden kann. So z.B. auch bei einer weißen<br />

Designerhose, die ein Arzt im Rahmen seiner<br />

Berufsausübung trägt. Im Unterschied<br />

zu einer typischen OP-Hose, kann hier nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Arzt die<br />

Hose gelegentlich auch zu privaten Anlässen<br />

trägt.<br />

Hinweis<br />

Die Reinigungskosten teilen das Schicksal der<br />

Bekleidung, sodass nur die Reinigungskosten<br />

für die Berufskleidung als Werbungskosten<br />

oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Erfolgt<br />

die Reinigung mit privaten Haushaltsgeräten,<br />

können die Aufwendungen anhand der Kosten<br />

einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt<br />

werden (BFH 29.6.93, vi R 53/92). Grundlage<br />

hierfür können die von der Verbraucherzentrale<br />

Bundesverband e.V. errechneten Gesamtkosten<br />

pro Kilogramm Wäsche sein (aktueller<br />

Stand: 12/2002; www.steuertipps.de/download/akademische/112610<strong>06</strong><strong>06</strong>823/de_DE//<br />

waschkosten.pdf). Aufgrund der in den letzten<br />

Jahren gestiegenen Stromkosten sollten m.E.<br />

angemessene Zuschläge vorgenommen werden<br />

können.<br />

Die Abgeltungsteuer – Auswirkungen in der Einkommensteuererklärung 2009<br />

steuerbescheinigung der Banken<br />

immer erforderlich<br />

Ab dem 01.01.2009 wird seitens der Banken<br />

auf alle Kapitalerträge automatisch 25%<br />

Abgeltungsteuer einbehalten. Somit müssen<br />

in der Anlage KAP nur noch die Kapitalerträge<br />

angegeben werden, die bislang nicht<br />

oder nicht richtig besteuert wurden oder<br />

bei denen eine Überprüfung des Steuereinbehalts<br />

begehrt wird.<br />

Dies ist z.B. der Fall, wenn:<br />

► keine Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer<br />

abgeführt wurde, obwohl Kirchen-<br />

steuerpflicht besteht (Pflichtveranlagung!)<br />

► Abgeltungsteuer einbehalten wurde,<br />

obwohl der Sparer-Pauschbetrag nicht<br />

ausgeschöpft ist<br />

► eine Günstigerprüfung mit dem persönlichen<br />

Steuersatz durchgeführt werden<br />

soll, wenn dieser unter 25% liegt<br />

► Verluste oder ausländische Steuern<br />

angerechnet werden sollen<br />

► Zinsen aus Privatdarlehen, ausländische<br />

Erträge oder Erstattungszinsen vom<br />

Finanzamt vorliegen (Pflichtveranlagung!)<br />

► Lebensversicherungen oder GmbH-<br />

Anteile verkauft wurden<br />

(Pflichtveranlagung!)<br />

► Spenden, Kinderfreibeträge oderaußergewöhnliche<br />

Belastungen geltend gemacht<br />

werden (zur korrekten Ermittlung sind<br />

alle Kapitaleinkünfte anzugeben!)<br />

Inzwischen haben Fast alle Banken die Jahresbescheinigungen<br />

für 2009 an Ihre Kunden<br />

geschickt. Bitte überlassen Sie uns eine<br />

komplette Aufstellung Ihrer Zinseinkünfte<br />

und alle vorhandenen Bescheinigungen der<br />

Banken, damit wir weiterhin Ihre Steuererklärung<br />

optimal für Sie erstellen können.<br />

Übrigens war ein wesentliches Ziel der Abgeltungssteuer,<br />

ab 2009 im Regelfall bei<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen auf eine<br />

Veranlagung verzichten zu können. Die<br />

Steuererhebung sollte vereinfacht und die<br />

Gleichmäßigkeit der Besteuerung erreicht<br />

werden ... (das Schreiben vom Bundesfinanzministerium<br />

zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer<br />

umfasst deswegen auch »nur«<br />

105 Seiten)<br />

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