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Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 - Kanzlei Dr. jur. Jörg ...

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Wird beantragt, den Prüfungsbeginn zu verschieben, können als wichtige Gründe<br />

z.B. eine Erkrankung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder<br />

eines für Auskünfte maßgeblichen Betriebsangehörigen, beträchtliche Betriebsstörungen<br />

durch Umbau oder höhere Gewalt anerkannt werden, <strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 5 Satz<br />

1 BPO. Dem Antrag <strong>des</strong> Steuerpflichtigen kann auch unter einer Auflage, z.B.<br />

der Erledigung von Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung stattgegeben werden,<br />

<strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 BPO.<br />

Vom Erscheinen <strong>des</strong> Betriebsprüfers ist die bloße Ankündigung einer Prüfung<br />

zu unterscheiden. Mit <strong>Abs</strong>endung der Prüfungsanordnung oder mit Erhalt der<br />

Prüfungsanordnung, <strong>§</strong> 193 AO, ist die <strong>Sperrwirkung</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>371</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 1a AO<br />

noch nicht entstanden 8 . Das Ankündigen <strong>des</strong> Erscheinens ist noch kein Erscheinen<br />

9 . Auch in dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer liegt noch kein Erscheinen<br />

<strong>des</strong> Betriebsprüfers. Ruft der Betriebsprüfer den Steuerpflichtigen oder <strong>des</strong>sen<br />

steuerlichen Berater an um einen Prüfungstermin zu vereinbaren, der dann in<br />

Prüfungsanordnung 10 festgesetzt werden soll, liegt auch hierin kein Erscheinen<br />

<strong>des</strong> Betriebsprüfers. <strong>Die</strong>s gilt selbst dann, wenn der Betriebsprüfer bei dem<br />

Steuerpflichtigen persönlich erscheint, um mit ihm einen Prüfungstermin zu vereinbaren<br />

11 . Der Betriebsprüfer ist also noch nicht erschienen. Eine strafbefreiende<br />

Selbsanzeige ist dem Steuerpflichtigen A noch möglich.<br />

Fall 2: Der Betriebsprüfer B nimmt die Prüfungsanordnung für den<br />

10.11.07 mit und gibt sie persönlich bei dem Steuerpflichtigen A ab, da er<br />

eine Prüfung bei einem anderen Steuerpflichtigen nur wenige Häuser weiter<br />

durchzuführen hat.<br />

Ist der Prüfer gemäß <strong>§</strong> <strong>371</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 1a AO erschienen ?<br />

<strong>Die</strong> <strong>Sperrwirkung</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>371</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 1a AO greift nur ein, wenn der Amtsträger<br />

mit seinem Erscheinen die ernsthafte <strong>Abs</strong>icht verfolgt, eine Prüfung im Sinn<br />

<strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>371</strong> <strong>Abs</strong>. 2 AO durchzuführen. <strong>Die</strong> Möglichkeit einer strafbefreienden<br />

Selbstanzeige verliert der Steuerpflichtige daher nicht, wenn der Amtsträger lediglich<br />

<strong>des</strong>halb bei ihm erscheint, um mit ihm private, dienstliche oder sonstige<br />

Fragen zu besprechen, dem Steuerpflichtigen den Prüfungstermin mitzuteilen<br />

oder mit diesem einen Termin abzustimmen oder wenn der Amtsträger nur <strong>des</strong>halb<br />

beim Steuerpflichtigen erscheint, um ihm die Möglichkeit einer strafbefreienden<br />

Selbstanzeige zu nehmen (sog. Scheinhandlung) 12 .<br />

Hingegen kann in einer informatorischen Vorbesprechung u.U. bereits der Anfang<br />

der “materiellen Forschungstätigkeit” im Sinne einer steuerlichen Prüfung<br />

liegen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für eine Betriebsbesichtigung, das Vertrautmachen<br />

mit dem Buchungssystem und der Codierung elektronischer Buchungsmaschinen:<br />

Auch hierin können notwendige Bestandteile der Prüfung zu sehen sein 13 .<br />

Ob der Betriebsprüfer bei seinem Erscheinen (ausdrücklich oder konkludent)<br />

erkennbar zum Ausdruck bringen muß, daß er in Prüfungsabsicht erschienen ist,<br />

8<br />

Kohlmann, <strong>§</strong> <strong>371</strong> RN 133; Franzen/Gast/Joecks, <strong>§</strong> <strong>371</strong> RN 142.<br />

9<br />

Kohlmann, <strong>§</strong> <strong>371</strong> RN 133.<br />

10<br />

<strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 1 BPO; BMF, Schr. Vom 13.02.1989, BStBl. I 1989, 14.<br />

11<br />

Franzen/Gast/Joecks, <strong>§</strong> <strong>371</strong> RN 142.<br />

12<br />

Kohlmann, <strong>§</strong> <strong>371</strong> RN 137 m.w.N.<br />

13<br />

Coring, DStR 1963, 373, 374; Kohlmann, <strong>§</strong> <strong>371</strong> RN 137.<br />

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