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Lexikon der Arbeitswelt (Auszug/Leseprobe)

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<strong>Auszug</strong> „<strong>Leseprobe</strong> - <strong>Lexikon</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitswelt</strong>“ ><br />

KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, geregelt. Siehe auch →Gefahrenzeichen;<br />

Gefahrenkennzeichen.<br />

KennV<br />

Sicherheitskennzeichnung<br />

Die Sicherheitskennzeichnung hat in den →Arbeitsstätten und im öffentlichen<br />

Bereich in Europa einheitlich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Norm ISO 7010 (in<br />

Österreich ÖNORM EN ISO 7010) zu erfolgen.<br />

Sicherheitsmaße<br />

Treffen Menschen und Gefahrenstellen räumlich zusammen, so ist nach<br />

Möglichkeit die Sicherheit <strong>der</strong> Menschen durch geometrische<br />

Gestaltungsmaßnahmen sicher zu stellen. Man unterscheidet:<br />

• →Sicherheitsabstände zu Gefahrstellen,<br />

• Maximalmaße von Öffnungen.<br />

Siehe auch die Informationen 4 und 5 auf <strong>der</strong> Homepage des NWV, die unter<br />

<strong>der</strong> Internetadresse www.nwv.at kostenlos eingesehen werden können.<br />

Sicherheitstechnik<br />

1. Summe aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen<br />

Maßnahmen, die zum Schutz vor →Gefahren und zur Erhöhung <strong>der</strong><br />

Arbeitssicherheit getroffen werden.<br />

2. Anwendung <strong>der</strong> Erkenntnisse <strong>der</strong> Sicherheitswissenschaft über die<br />

möglichen →Gefahren beim Umgang mit technischen Systemen und über die<br />

Möglichkeiten des Schutzes vor diesen →Gefahren in <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Praxis, im Verkehr und im Freizeitbereich.<br />

SicherheitstechnikerIn<br />

1. Allgemein: arbeitstechnische Fachkraft mit spezieller sicherheitstechnischer<br />

Ausbildung und Erfahrung.<br />

2. Im Sinne des ASchG: Fachkraft für Arbeitssicherheit.<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokumente<br />

Dokumente, die entsprechend den Bestimmungen <strong>der</strong> „Verordnung über die<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996,<br />

i.d.g.F. zu gestalten und zu führen sind; müssen für alle Berechtigten zugänglich<br />

sein o<strong>der</strong> zur Einsichtnahme im →Betrieb aufliegen und die in <strong>der</strong> DOK-VO<br />

festgelegten Angaben umfassen.<br />

Bei →Arbeitsstätten mit bis zu zehn →ArbeitnehmerInnen, in denen bei <strong>der</strong><br />

→Gefahrenermittlung und -beurteilung keine →Gefährdungen von<br />

→ArbeitnehmerInnen festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen<br />

festzulegen sind, gelten vereinfachende Bestimmungen.<br />

Bei je<strong>der</strong> Überprüfung und Anpassung <strong>der</strong> Ermittlung und Beurteilung <strong>der</strong><br />

→Gefahren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs.<br />

4 und 5 ASchG müssen auch die Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzdokumente angepasst werden. Siehe auch →Evaluierung,<br />

→Gefahren-Evaluierung.<br />

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