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2. Schriftliche Abhandlung - Ermächtigungsgrundlage nach HSOG (für ne 10 und 11)

.....für ne 10 und 11 im Titel, dass bezieht sich auf die Paragraphen....altersbedingt den 4 und 5 vergessen.....man man diese Kausalität ging mir sowas von auffen Arsch, aber jetzt stimmts......es gab noch ne Änderung bei den Sondereinsätzen..... Orginal (Bestellung, Ermächtigungsgrundlage, Aufgabenzuweisung) vom 16.11.2021 - 20.11.2021 - hochgeladen um 18:53 Uhr am 20.11.2021 01. Update vom 20.11.2021 - 22:32 Uhr....... Dieses hier stellt, den Arbeitsaufwand dar und, die (endgültige) Fassung liegt seit heute mit dem ca 52. Update, 03.02.2022 um 19:15 Uhr vor, hier auf den Yumpu-Servern. Ich hoffe wirklich das war das letzte Update.....nunja, diese Kausalität, wieder Fehlerbereinigt bzw. §158 + §164 StPO+ §46 + §111 OWIG, sowie §163b StPO hinzugefügt...... :-D Das Dings Da wird geprüft, also einfach mal Bitte nur lesen und sich durch en Kopp gehen lassen, bis die Prüfung abgeschlosssen ist.......das überprüfen ist eigentlich absolut überflüssig, aber warum nicht...... Die Voraussetzung dieses schicke Sahneschnittchen von Bestellung zu benutzen ist a. man muss von sehr alten weisen Lehrern unterrichtet/geschult worden sein ( punkt a entfällt, weil es über 20 Jahre her ist) b. Ahnung von der Materie haben c. man muss immer Wissen was man macht - Rückschluß: wie man es anzuwenden hat.... ....oh ehe ich es altersbedingt vergesse, es ist ganz schön schwer so en scheiß LEHRBUCH/-PLAN und ma eben so ne fucking BESTELLUNG (fertig isse und jetzt ist es richtich) ganz allein zu entwickeln, ich glaub ich lass das mal sein und kümmer mich wieder weiter um mein Privatleben.... ....Korrektur des Schreiberlings ist folgendermaßen:....dieses fucking scheiß Lehrbuch/-plan steht nicht nur in groben Zügen da, sondern ist fast fertig und die hammermäßige geile Bestellung nach Landesrecht, will dieser haben....nur die Frage aller Fragen ist: Wer trichtert ihm dieses verdammte HSOG ins Hirn?????....braucht keiner tun, weil.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....für ne 10 und 11 im Titel, dass bezieht sich auf die Paragraphen....altersbedingt den 4 und 5 vergessen.....man man diese Kausalität ging mir sowas von auffen Arsch, aber jetzt stimmts......es gab noch ne Änderung bei den Sondereinsätzen.....

Orginal (Bestellung, Ermächtigungsgrundlage, Aufgabenzuweisung) vom 16.11.2021 - 20.11.2021 - hochgeladen um 18:53 Uhr am 20.11.2021

01. Update vom 20.11.2021 - 22:32 Uhr.......

Dieses hier stellt, den Arbeitsaufwand dar und, die (endgültige) Fassung liegt seit heute mit dem ca 52. Update, 03.02.2022 um 19:15 Uhr vor, hier auf den Yumpu-Servern. Ich hoffe wirklich das war das letzte Update.....nunja, diese Kausalität, wieder Fehlerbereinigt bzw. §158 + §164 StPO+ §46 + §111 OWIG, sowie §163b StPO hinzugefügt...... :-D

Das Dings Da wird geprüft, also einfach mal Bitte nur lesen und sich durch en Kopp gehen lassen, bis die Prüfung abgeschlosssen ist.......das überprüfen ist eigentlich absolut überflüssig, aber warum nicht......

Die Voraussetzung dieses schicke Sahneschnittchen von Bestellung zu benutzen ist
a. man muss von sehr alten weisen Lehrern unterrichtet/geschult worden sein ( punkt a entfällt, weil es über 20 Jahre her ist)
b. Ahnung von der Materie haben
c. man muss immer Wissen was man macht - Rückschluß: wie man es anzuwenden hat....

....oh ehe ich es altersbedingt vergesse, es ist ganz schön schwer so en scheiß LEHRBUCH/-PLAN und ma eben so ne fucking BESTELLUNG (fertig isse und jetzt ist es richtich) ganz allein zu entwickeln, ich glaub ich lass das mal sein und kümmer mich wieder weiter um mein Privatleben....

....Korrektur des Schreiberlings ist folgendermaßen:....dieses fucking scheiß Lehrbuch/-plan steht nicht nur in groben Zügen da, sondern ist fast fertig und die hammermäßige geile Bestellung nach Landesrecht, will dieser haben....nur die Frage aller Fragen ist: Wer trichtert ihm dieses verdammte HSOG ins Hirn?????....braucht keiner tun, weil....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

<strong>Schriftliche</strong> <strong>Abhandlung</strong> (<strong>2.</strong>0)<br />

von Frank Vogler<br />

<strong>für</strong> ei<strong>ne</strong> mögliche Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin <strong>nach</strong> §99<br />

<strong>HSOG</strong><br />

Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (<strong>HSOG</strong>)<br />

…….<br />

Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin <strong>nach</strong> §99 <strong>HSOG</strong><br />

<strong>Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage</strong> zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin <strong>nach</strong> §99 <strong>HSOG</strong>, sowie<br />

direktive Aufgabenzuweisung durch die Ordnungsbehörde, der Oberbürgermeister (Gemarkung)<br />

Hiermit werden sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs <strong>nach</strong> §99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 des<br />

Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (<strong>HSOG</strong>) zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin<br />

bestellt. Im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, sowie vom Gesetzesweges her die Aufgabe<strong>ne</strong>rfüllung, gewährt ih<strong>ne</strong>n die<br />

Ermächtigung des <strong>HSOG</strong>, die Befugnisse ei<strong>ne</strong>s/ei<strong>ne</strong>r Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtin, gleichgestellt, zu jeder<br />

Zeit in Anspruch <strong>ne</strong>hmen zu kön<strong>ne</strong>n, in der Gemarkung (§2, §3, §<strong>10</strong>0, §<strong>10</strong>1 Abs. 2 <strong>HSOG</strong>). Kommt, bei/während/mit der<br />

Wahr<strong>ne</strong>hmung der dienstlichen Aufgaben, sowie der gesetzlichen Aufgabenzuweisung (§77 <strong>HSOG</strong>), in<strong>ne</strong>rhalb/außerhalb der<br />

Arbeits-/Dienstzeit, der §46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zum tragen bzw. zur Anwendung, durch den/die<br />

bestellten/bestellte Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtin, ist entsprechend die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der berufe<strong>ne</strong>n<br />

Strafverfolgungsbehörde wahrzu<strong>ne</strong>hmen (§46 Abs. 2 OWIG). Des Weiteren sind, auch die, im Gesetzestext des §46 OWIG<br />

namentlich erwähnten Gesetze zur Anwendung zu bringen bzw. dementsprechend zu verfahren, welches dann zutrifft (§46<br />

Abs. 1 OWIG). Auch untersteht dieser/diese ab diesem Zeitpunkt der berufe<strong>ne</strong>n, zuständigen, ortsansässigen<br />

Strafverfolgungsbehörde, als Verletzte/r <strong>und</strong> Zeuge/Zeugin zugleich, auch sollte dieser/diese solange bis das anhängige<br />

Verfahren, nicht abgeschlossen ist, nur mit in<strong>ne</strong>rdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, soweit als möglich, selbstredend ist<br />

Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten. Die Aufgabenge<strong>ne</strong>ralklausel (§1 <strong>HSOG</strong>) bleibt davon/hiervon unberührt.<br />

Fer<strong>ne</strong>r werden sie ermächtigt <strong>und</strong> sind befugt unmittelbaren Zwang gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §52 <strong>HSOG</strong>, in Form von<br />

Körperlicher Gewalt, mit oder oh<strong>ne</strong> Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §55 Abs. 1-4<br />

<strong>HSOG</strong>, auszuüben bzw. kön<strong>ne</strong>n diese zum Einsatz gebracht werden.<br />

Vom Dienstherrn gelieferte <strong>und</strong> zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel <strong>nach</strong> §55 <strong>HSOG</strong>, werden <strong>nach</strong>folgend aufgeführt:<br />

1. Gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – Fesseln der Firma XY mit der<br />

Seriennummer 0815 (1 paar Fesseln zum fixieren der Hände)<br />

<strong>2.</strong> Gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – ei<strong>ne</strong>s der bereitgestellten<br />

Dienstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der<br />

oben genannten Gemarkung. Auch sind sie Befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte<br />

mit/oh<strong>ne</strong> eingeschaltetem Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong> Einsatzhorn) zu führen <strong>nach</strong> §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2<br />

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

3. Gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – als Technische Sperre Nach<br />

§55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §45 Abs.1, 3 StVO – Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz.<br />

6<strong>10</strong> StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme<br />

erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />

Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer<br />

vorhanden) stellen die genannten Verkehrseinrichtungen <strong>nach</strong> §45 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

4. Gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §55 Abs. 4 <strong>HSOG</strong> (Reiz- oder Betäubungsstoffe) – 1 Reizstoffsprühgerät der Firma XY<br />

mit der Seriennummer 0007 (Pfefferspray)<br />

5. Weitere gelieferte <strong>und</strong> zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel <strong>nach</strong> §55 <strong>HSOG</strong> siehe Anhang<br />

Bevor Punkt 1, 2, 4 <strong>und</strong> 5 der <strong>Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage</strong> ausgeübt bzw. zum Einsatz kommen, muss die Androhung, <strong>nach</strong> §53<br />

<strong>und</strong> §58 <strong>HSOG</strong>, dieser Maßnahmen vorangegangen sein. Begin<strong>ne</strong>nd, laut §5 <strong>HSOG</strong>, mit der Wahl des mildesten Mittels <strong>und</strong><br />

steigernd bis zum letzten Mittel des vom Dienstherr gelieferten <strong>und</strong> zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel <strong>nach</strong> §55 <strong>HSOG</strong>.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Der Inhaber, dieser Bestellung, verpflichtet sich, sollte Er/Sie unmittelbaren Zwang in Form von Körperlicher Gewalt, mit<br />

oder oh<strong>ne</strong> Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen auszuüben bzw. zum Einsatz zu bringen, dass dies nur mit der<br />

größtmöglichen <strong>und</strong> nötigen Sorgfaltspflicht eingesetzt wird, sowie unter der Berücksichtigung des §3 - §5 <strong>HSOG</strong> <strong>und</strong> somit<br />

müssen diese auch im Einklang mit §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong>, §56 - §59, §63 <strong>HSOG</strong> stehen, aber nur solange, die Zulässigkeit des<br />

Verwaltungszwanges, durch §47 <strong>HSOG</strong>, fortwährend andauernd gegeben ist, da, <strong>nach</strong> §54 <strong>HSOG</strong>, die rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen nicht gegeben sind, <strong>für</strong> Gefahrenabwehrbehörden (siehe auch §99 Abs. 2, Satz 1-3 <strong>HSOG</strong>, dieser<br />

Rechtsvorschrift ent<strong>ne</strong>hmend, muss die Ermächtigung in der Bestellung stehen).<br />

Des Weiteren, verpflichtet sich der Inhaber, dieser Bestellung, die vom Dienstherrn gelieferten <strong>und</strong> zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel während sei<strong>ne</strong>r jeweiligen Dienstzeit stets am Mann zu tragen. Zum Ende sei<strong>ne</strong>r jeweiligen Dienstzeit, hat der<br />

Inhaber sei<strong>ne</strong> Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel auf der Dienststelle in dem da<strong>für</strong> vorgesehe<strong>ne</strong>n Wert fach verschlossen zu verwahren,<br />

das Dienstfahrzeug auf dem jeweiligen Stellplatz in der Garage.<br />

Sollte wider erwarten der Inhaber, dieser Bestellung, sei<strong>ne</strong>n Weg <strong>nach</strong> Hause von der Dienststelle <strong>und</strong> zum nächsten<br />

Dienstantritt (von zu Hause zur Dienststelle) in Uniform (dazu gehört die komplette Ausrüstung, Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel)<br />

antreten, so hat er es sofort bei sei<strong>ne</strong>m direkten Vorgesetzten anzuzeigen <strong>und</strong> sich auf dem direktesten <strong>und</strong>/oder kürzesten<br />

Weg zu machen, sowie bei Ankunft in sei<strong>ne</strong>r Heimstätte, die vom Dienstherrn gelieferten <strong>und</strong> zugelasse<strong>ne</strong>n Waffen <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel sofort oh<strong>ne</strong> Verzögerung sicher zu verschließend zu verwahren, sodass kein Dritter damit Missbrauch treiben<br />

kann.<br />

Weitere Ausrüstung, welche vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird, sind folgende Gegenstände, aber ein freiwilliges<br />

Tragen ermöglichen:<br />

1 Ballistische Schutzweste der Firma P. – RK1<br />

1 paar Schnitthemmende Handschuhe der Firma L. mit dem Namen „Justiz“<br />

Cordura-Gürtel <strong>und</strong>/oder Ledergürtel<br />

Welche Uniform, weitere Uniformteile, sowie zusätzliche Ausrüstung vorzuhalten <strong>und</strong> gegebe<strong>ne</strong>nfalls zu tragen ist, gibt die<br />

jeweilige gültige Dienstvereinbarung, sowie die Kleiderordnung der genannten Gemarkung vor, <strong>nach</strong>zulesen in der<br />

Allgemei<strong>ne</strong>n Geschäftsanweisung (AGA).<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Vom Gesetzesweges her die Aufgabe<strong>ne</strong>rfüllung<br />

Die im täglichen außendienstvorkommenden Aufgaben, bestimmt die Aufgabenge<strong>ne</strong>ralklausel (§1 Abs.1, 2, 3 <strong>und</strong> 6 <strong>HSOG</strong>):<br />

a. Zur Gefahrenabwehr <strong>nach</strong> Landesrecht im jeweiligen Rechtsgebiet<br />

b. Für bestimmte polizeiliche Aufgaben, im jeweiligen Rechtsgebiet (dem Ausbildungsstand des Inhabers dieser<br />

Bestellung entsprechend (siehe Anhang am Ende der Bestellung))<br />

c. Gefahrenabwehrbehörden sind, nicht nur gleichwertige, sondern auch gleichgestellte Part<strong>ne</strong>r gegenüber den<br />

Polizeibehörden, <strong>nach</strong> §1 Abs. 1 <strong>und</strong> 6 <strong>HSOG</strong> <strong>und</strong> somit auch nicht weisungsbefugt.<br />

Alle 3 genannten Ge<strong>ne</strong>ralaufgaben, sollen so behandelt werden, sodass kei<strong>ne</strong> der 3 genannten Aufgaben be<strong>nach</strong>teiligt werden<br />

kön<strong>ne</strong>n/sollen, dies wird nicht immer möglich sein kön<strong>ne</strong>n/sollen.<br />

Dienstliche Ge<strong>ne</strong>ralaufgabe<strong>ne</strong>rfüllung vom Dienstherrn<br />

Ei<strong>ne</strong> weitere dienstliche Aufgabe, die nicht im Gesetz (<strong>HSOG</strong>) verankert ist, die aber der Dienstherrn trotzdem ei<strong>ne</strong> sehr<br />

große Bedeutung zu gemessen hat, ist die<br />

“Verkehrs-/Sicherheit“<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Des Weiteren wird allen Teil<strong>ne</strong>hmern (zu Fuß gehende, Fließender Verkehr <strong>und</strong> Ruhender Verkehr) die am Straßenverkehr<br />

im öffentlichen Raum teil<strong>ne</strong>hmen, ei<strong>ne</strong> gleichwertige Gleichbehandlung zu erkannt, unter der Berücksichtigung <strong>und</strong><br />

Erwägung des §5 <strong>HSOG</strong> <strong>und</strong> dieser muss damit auch im Einklang mit §4 <strong>HSOG</strong> stehen, zusätzlich in Verbindung mit dem<br />

derzeit jeweiligen gültigen Straßenverkehrsrecht (StVR, seit 01.06.1909, Stand: 28.07.2021) samt den dazugehörenden<br />

derzeit jeweiligen gültigen Gesetz <strong>und</strong> den dazugehörenden derzeit jeweiligen gültigen Verordnungen, wenn Maßnahmen<br />

eingeleitet, durchgeführt <strong>und</strong> abgeschlossen werden, gemäß §<strong>10</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §<strong>11</strong> <strong>HSOG</strong>.<br />

Weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst anfallen könnten:<br />

Dokumente, Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. welche im Rechtsverkehr von Bedeutung sind <strong>und</strong> somit immer mal wieder<br />

<strong>ne</strong>gativ auffallen durch Fälschungen oder Ungültigkeit, auf ihre Echtheit <strong>und</strong> Originalität zu überprüfen, in dem auf<br />

Verlangen die Herausgabe gefordert wird, um sich diese aushändigen zu lassen zur Überprüfung.<br />

Lässt die Unschuldsvermutung zu, dass die jeweiligen Dokumente, Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. gefälscht, einfach ihre<br />

Gültigkeit verloren haben oder es tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die jeweiligen Dokumente,<br />

Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. zur Begehung ei<strong>ne</strong>r Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll,<br />

sind diese Sicherzustellen <strong>nach</strong> §<strong>11</strong>, §40 Abs. 1 Nr. 1-4 <strong>und</strong> §47 <strong>HSOG</strong>; Androhung <strong>nach</strong> §53 <strong>und</strong> §58 <strong>HSOG</strong> muss<br />

vorangegangen sein, sollte §52 <strong>HSOG</strong> zur Anwendung kommen; ggf. §<strong>11</strong>1 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.<br />

§163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO; ist die Maßnahme (Sicherstellung) durchzusetzen.<br />

Sichergestellte Sachen/Gegenstände sind <strong>nach</strong> §41 <strong>HSOG</strong> zu verwahren, gegebe<strong>ne</strong>nfalls kann es sein, dass die/der<br />

sichergestellte Sache/Gegenstand <strong>nach</strong> §42 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 4 <strong>HSOG</strong> zu verwerten ist, unbrauchbar zu machen oder zu<br />

vernichten ist. Gibt es kei<strong>ne</strong> gerechtfertigte Annahme mehr <strong>für</strong> ei<strong>ne</strong> Sicherstellung sind die sichergestellten<br />

Sachen/Gegenständen herauszugeben <strong>nach</strong> §43 <strong>HSOG</strong>.<br />

Im Besonderen auf Verlangen der Herausgabe zur Überprüfung auf Echtheit <strong>und</strong> Originalität sind folgende Dokumente,<br />

Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. um diese sich aushändigen zu lassen zum überprüfen:<br />

1. Führerschei<strong>ne</strong> <strong>nach</strong> §4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />

<strong>2.</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I <strong>und</strong> des Anhängerverzeichnisses <strong>nach</strong> §<strong>11</strong> Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

(FZV)<br />

3. Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen <strong>nach</strong> § 26Abs.1 Satz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)<br />

4. Sonstige erforderliche Zulassungspapiere der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

5. Ausnahmege<strong>ne</strong>hmigungen <strong>und</strong> Erlaubnisse <strong>nach</strong> §46 Abs. 3 Satz 3 StVO<br />

6. Anordnungen <strong>für</strong> Arbeiten im öffentlichen Straßenraum <strong>nach</strong> §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO<br />

7. Schwerbehinderten Ausweise (Blau)<br />

8. Bewoh<strong>ne</strong>rparkausweise (Weisser Hintergr<strong>und</strong> mit schwarzer Schrift)<br />

9. ……<br />

- Feststellungen <strong>nach</strong> § 29 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 5, § 30, § 36, § 36 a, § 40, § 43, § 47, § 49 bis 53 a, § 54, § 55, § 56 StVZO<br />

sowie <strong>nach</strong> §<strong>10</strong> <strong>und</strong> §27 FZV zu treffen.<br />

- Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, mit derzeit aktuell geeichten <strong>und</strong> zugelasse<strong>ne</strong>n<br />

Geschwindigkeitsmessgeräten (Firma XY, Typ XY, Stand letzte Eichung: 30.0<strong>2.</strong>1909, weitere Eichdaten siehe<br />

Anhang am Ende der Bestellung) zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Beim Geräteeinsatz<br />

im fließenden Verkehr sind/kön<strong>ne</strong>n verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen/getroffen werden, gemäß §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong><br />

<strong>und</strong> §47 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §36 StVO; Androhung <strong>nach</strong> §53 <strong>und</strong> §58 <strong>HSOG</strong> muss vorangegangen sein, sollte §52<br />

<strong>HSOG</strong> zur Anwendung kommen; ggf. §<strong>11</strong>1 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m. §163b <strong>und</strong>/oder §164<br />

StPO kön<strong>ne</strong>n zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen<br />

gestört werden.<br />

Sachen/Gegenstände die stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden<br />

- Störende, behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Sachen/Gegenstände, die die Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung stören,<br />

behindern <strong>und</strong>/oder gefährden oder dies könnten (§1, §4, §5, §<strong>10</strong>, §<strong>11</strong> <strong>und</strong> §47 <strong>HSOG</strong>) sind <strong>nach</strong> §8 <strong>HSOG</strong> oder<br />

<strong>nach</strong> §49 <strong>HSOG</strong> aus dem öffentlichen Raum zu entfer<strong>ne</strong>n bzw. durch beauftragte Dritte entfer<strong>ne</strong>n zu lassen.<br />

Weitere Verfahrensweise mit solch entfernten Sachen/Gegenständen, geben die 2 genannten Paragraphen vor (siehe<br />

Gesetzestext des jeweiligen angewendeten Paragraphen). Zu §49 <strong>HSOG</strong>, muss die Androhung, <strong>nach</strong> §53 <strong>und</strong> §58<br />

<strong>HSOG</strong>, dieser Maßnahme vorangegangen sein; ggf. §<strong>11</strong>1 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m. §163b<br />

<strong>und</strong>/oder §164 StPO kön<strong>ne</strong>n zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten<br />

Maßnahmen gestört werden.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Perso<strong>ne</strong>n die Maßnahmen stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden<br />

(siehe Punkt 1+4 der <strong>Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage</strong>)<br />

- Perso<strong>ne</strong>n die Maßnahmen stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden, sind vorübergehend von ei<strong>ne</strong>m Ort zu verweisen<br />

<strong>und</strong>/oder vorübergehend das Betreten ei<strong>ne</strong>s Ortes zu verbieten <strong>und</strong>/oder Sie auch daran zu hindern weitere<br />

Störeffekte ausüben zu kön<strong>ne</strong>n, gemäß §<strong>10</strong> <strong>und</strong> <strong>nach</strong> §<strong>11</strong>, §31, §47 <strong>HSOG</strong>; Androhung <strong>nach</strong> §53 <strong>und</strong> §58 <strong>HSOG</strong><br />

muss vorangegangen sein, sollte §52 <strong>HSOG</strong> zur Anwendung kommen; ggf. §<strong>11</strong>1 OWIG, ggf. ist/sind die Person/<br />

die Perso<strong>ne</strong>n, welche die Störeffekte weiterhin ausüben, festzusetzen; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m. §163b<br />

<strong>und</strong>/oder §164 StPO.<br />

Manuelle Verkehrsregelung durch Einsatzkräfte der hiesigen Städtischen Verkehrspolizei,<br />

ehemals Verkehrsüberwachung<br />

(siehe Punkt 2+3 der <strong>Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage</strong>)<br />

Der Inhaber dieser Bestellung ist berechtigt <strong>und</strong> befugt jederzeit Zeichen <strong>und</strong> Weisungen <strong>nach</strong> § 36 StVO <strong>und</strong> gemäß dem<br />

§<strong>10</strong> <strong>und</strong> §<strong>11</strong>, §47 <strong>HSOG</strong> zu erteilen <strong>und</strong> durchzusetzen; Androhung <strong>nach</strong> §53 <strong>und</strong> §58 <strong>HSOG</strong> muss vorangegangen sein,<br />

sollte §52 <strong>HSOG</strong> zur Anwendung kommen; ggf. mit §<strong>11</strong>1 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m. §163b <strong>und</strong>/oder<br />

§164 StPO; an alle Teil<strong>ne</strong>hmer die am Straßenverkehr im öffentlichen Raum teil<strong>ne</strong>hmen (siehe Anhang am Ende der<br />

Bestellung).<br />

Sondereinsätze<br />

Bei Ausfall ei<strong>ne</strong>r Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA) durch etwaige Umstände wie z.B.:<br />

1. Durch Beschädigung<br />

<strong>2.</strong> Durch Baumaßnahmen<br />

3. Durch technischen Defekt<br />

4. Durch Notstand<br />

5. Durch Veranstaltungen<br />

6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />

7. Sonstige auftretende Ereignisse<br />

den fortwährenden Verkehrsfluss auf der Fahrbahn aufrecht zu erhalten, durch ei<strong>ne</strong>n oder mehrere Bedienstete der genannten<br />

Gemarkung, in dem sich Bedienstete situationsbedingt in der Kreuzungsmitte aufhalten <strong>und</strong>, durch geben von Zeichen <strong>und</strong><br />

Weisungen um dieses zu erreichen.<br />

Zu den Sondereinsätzen, der manuellen Verkehrsregelung sind folgende Ausrüstungsgegenstände zu tragen, solange diese<br />

Tätigkeit ausgeführt wird:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu ei<strong>ne</strong>r Außentemperatur von 25 Grad Celsius<br />

(schützt die in<strong>ne</strong>ren Orga<strong>ne</strong>, bei ei<strong>ne</strong>m Aufprall mit ei<strong>ne</strong>m Kühler oder/<strong>und</strong> Stoßstange)<br />

<strong>2.</strong> FFP2/KN95 Maske, bis zu ei<strong>ne</strong>r Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht nicht so warm im<br />

Sommer)<br />

Stadtrecht (Satzungsrecht)<br />

Weitere Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis, gewährt Ih<strong>ne</strong>n der Dienstherr, dass Stadtrecht (Satzungsrecht) auszuüben, <strong>und</strong> zwar<br />

<strong>nach</strong> der derzeit gültigen Fassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung auf <strong>und</strong> an den Straßen, Grün- <strong>und</strong> Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der<br />

Gemarkung, im folgenden ist das genau:<br />

Nach §6 Abs. 3 (Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Wohnwagen) die Überwachung der Einhaltung der Verbote, des unbefugten Befahrens,<br />

schieben, Parken <strong>und</strong> abstellen von Kraftfahrzeugen, sowie Wohnwagen <strong>und</strong>/oder sonstigen Anhängern.<br />

(Kommentar zu der Aufgabe<strong>ne</strong>rfüllung: Im Umkehrschluss bedeutet es, dass ich in erster Prüfung immer erst mal schauen<br />

muss ob ich <strong>nach</strong> Punkt a. <strong>und</strong>/oder Punkt b. vorgehen muss <strong>und</strong> allen voran steht das Landesrecht.)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Aufgabenzuweisung durch ein Gesetz (OWIG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden) als Ordnungsbehörde (Straßenverkehrsämter, Ordnungsämter, usw.) sind<br />

der Verwaltungsdienst der Polizei <strong>und</strong> nicht der Polizei(vollzugs)dienst der Polizei, deshalb entfällt der §53 OWIG als<br />

Aufgabenzuweisung <strong>für</strong> die Gefahrenabwehrbehörden.<br />

Weil dort heißt es: Die Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizeidienstes…….<br />

(Kommentar: Heißt, aber im Umkehrschluss, ich darf <strong>und</strong> muss bei jeder festgestellten Ordnungswidrigkeit im jeweiligen<br />

Rechtsgebiet, das jeweilige Rechtsgebiet samt Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durchblättern um herauszufinden, was ich mit der<br />

Ordnungswidrigkeit machen kann/soll, solange es Gesetzeskonform zu §4 <strong>und</strong> §5 <strong>HSOG</strong> ist, trotzdem muss es ei<strong>ne</strong>n kausalen<br />

Zusammenhang geben <strong>und</strong> der steht weiter unten….. )<br />

Das OWIG gesteht den Gefahrenabwehrbehörden als einstige Aufgabenzuweisung zu, zu überprüfen, ob bei ei<strong>ne</strong>r entdeckten<br />

Ordnungswidrigkeit, Gegenstände mit dazu benutzt wurden, um diese damit begehen zu kön<strong>ne</strong>n. Ist dem so, hat das zur<br />

Folge die Einziehung des Gegenstandes/der Gegenstände als Nebenfolge zur begange<strong>ne</strong>n Ordnungswidrigkeit (§ 77 Abs. 2<br />

<strong>HSOG</strong> i.V.m. §22 OWIG, durch den Verweis auf den §23 OWIG im §77 Abs. 2, Satz 3 <strong>HSOG</strong>), solange es sich nicht um<br />

ei<strong>ne</strong> vorwerfbare Tat/Handlung handelt.<br />

Zu §46 OWIG<br />

Die Ermächtigung, den §46 OWIG zur Anwendung zu bringen <strong>und</strong> die daraus resultierende Rechtsfolge, siehe Seite 1,<br />

Absatz 1 des unterstriche<strong>ne</strong>n Textteiles im Textblock.<br />

(Kommentar: Hier geht es nicht um Willkür <strong>und</strong> Machtausübung der Polizei im Allgemei<strong>ne</strong>n, sondern um die<br />

Eigenverantwortlichkeit, die jeder mit sich trägt sofern Er/Sie/Es sich im öffentlichen Raum bewegt gegenüber sei<strong>ne</strong>n<br />

Mitmenschen <strong>und</strong> damit wären wir wieder beim Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) <strong>und</strong> sei<strong>ne</strong>n Artikeln, darauf beruht bzw. lehnt sich<br />

nämlich das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (<strong>HSOG</strong>) an.)<br />

Zu §35 <strong>und</strong> §38 StVO im allgemei<strong>ne</strong>n<br />

Fahrzeuge aller Art die Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte, <strong>für</strong> sich beanspruchen kön<strong>ne</strong>n, <strong>und</strong> diese auch gewährt bekommen<br />

haben, durch die Straßenverkehrsordnung in der jeweils derzeit gültigen Fassung (zusätzlicher Eintrag ist in der<br />

Zulassungsbescheinigung Teil I <strong>nach</strong>zulesen), bleiben über die genannten Verbote unberührt davon (§ 35 <strong>und</strong> §38 StVO);<br />

Androhung <strong>nach</strong> §53 <strong>und</strong> §58 <strong>HSOG</strong> muss vorangegangen sein, sollte §52 <strong>HSOG</strong> zur Anwendung kommen, wenn durch<br />

Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen gestört werden; ggf. §<strong>11</strong>1 OWIG; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG<br />

i.V.m. §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO kön<strong>ne</strong>n zur Anwendung kommen.<br />

(Alle getroffe<strong>ne</strong>n, eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen stehen die §4 <strong>HSOG</strong> <strong>und</strong> §5 <strong>HSOG</strong> immer gegenüber <strong>und</strong><br />

sind/werden immer unter Berücksichtigung <strong>und</strong> Abwägung des §4 <strong>HSOG</strong> <strong>und</strong> §5 <strong>HSOG</strong> einzuleiten/eingeleitet <strong>und</strong><br />

durchzuführen/durchgeführt worden.)<br />

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Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikatio<strong>ne</strong>n usw.<br />

Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikatio<strong>ne</strong>n usw. in genannten Rechtsgebieten oder anderen<br />

Rechtsgebieten, sowie absolvierte Lehrgänge zu speziellen Themenschwerpunkte sind <strong>nach</strong>zulesen im Anhang dieser<br />

Bestellung.<br />

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© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Kausalität<br />

Über die sachliche <strong>und</strong> örtliche Zuständigkeit bei/während/mit der Wahr<strong>ne</strong>hmung Ihrer<br />

dienstlichen Aufgaben<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(((§77) = (§1, §2, §3, §8, §<strong>10</strong> <strong>und</strong> §17 OWIG)) Alle Behörden <strong>und</strong> Dienststellen werden gebeten, die auf diesem Ausweis genannte Person bei der<br />

Ausübung dienstlicher Tätigkeiten zu unterstützen


© Frank A. Vogler<br />

Anmerkung:<br />

Der Inhaber, dieser Bestellung, hat im Verlauf <strong>und</strong> sofern es im möglichen ist, im sofortigem Anschluss, <strong>nach</strong> sei<strong>ne</strong>m<br />

Gr<strong>und</strong>lagenseminar (ca. 8 Wochen) auf der Verwaltungsschule in der Gemarkung, an dem inter<strong>ne</strong>n 12 wöchigen Aus-<br />

/Weiterbildungslehrgang (Lehrplan siehe im Anhang dieser Bestellung) in sei<strong>ne</strong>r Dienststelle teilzu<strong>ne</strong>hmen (<strong>nach</strong>zulesen<br />

in beiden ausgestellten Bescheinigungen im Anhang dieser Bestellung).<br />

Des Weiteren verliert diese Bestellung ihre Gültigkeit <strong>und</strong> Wertigkeit, wenn der Inhaber die Abteilung wechselt oder aus<br />

anderen Gründen das Amt verlässt, auch ist dann der, zur Bestellung, ausgegebe<strong>ne</strong> Dienstausweis, sowie diese Bestellung<br />

(oh<strong>ne</strong> Anhang) zurückzugeben an die zuständige Personalstelle. Dies ist ei<strong>ne</strong>m/ei<strong>ne</strong>r, in beiderseitigem Einver<strong>ne</strong>hmen,<br />

Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin <strong>nach</strong> §99 <strong>HSOG</strong> gleichgestellt.<br />

Trifft die oben genannte Bedingung <strong>für</strong> ei<strong>ne</strong>n/ei<strong>ne</strong>r Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin <strong>nach</strong> §99 <strong>HSOG</strong> nicht zu, so hat die Dienststelle dem Inhaber, dieser Bestellung,<br />

ei<strong>ne</strong>n schriftliche/n Widerruf/Abbestellung zu kommen zu lassen, auf dem Dienstweg.<br />

Ei<strong>ne</strong> Abordnung oder Zuweisung, ändert an dem Status Quo der Bestellung zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin <strong>nach</strong> §99 <strong>HSOG</strong> nichts, sondern versetzt diese in ei<strong>ne</strong>n passiven Zustand<br />

(Ruhezustand). Somit ist ein ausüben bzw. ein benutzen der Ermächtigung, Befugnisse <strong>und</strong> des Rechts strikt untersagt.<br />

Außer die Abordnung oder Zuweisung dient ei<strong>ne</strong>r anderen Gefahrenabwehrbehörde zum Zweck.<br />

Mit Erlaubnis des Urheber:<br />

Kommu<strong>ne</strong>n außerhalb der Stadt Frankfurt am Main, sowie das Ordnungsamt <strong>und</strong> die Hafenbehörden, der genannten<br />

Stadt, kön<strong>ne</strong>n <strong>und</strong> dürfen sich diese Vorlage ger<strong>ne</strong> zunutze machen, in dem sie diese Vorlage sich ihren Bedürfnissen<br />

dementsprechend anpassen, sofern diese es gebrauchen kön<strong>ne</strong>n; die Sachgebiete (Gefahrgut, Verkehrserziehung <strong>und</strong><br />

Geschwindigkeitskontrolle) des Straßenverkehrsamtes der genannten Stadt dürfen selbstverständlich, das gleiche<br />

machen wie die zuvor genannten Behörden (siehe Punkt b der Aufgabe<strong>ne</strong>rfüllung), weitere Anfragen nimmt der<br />

Urheber ger<strong>ne</strong> per Email entgegen.<br />

Kommentar:<br />

Wenn ein Gesetz ei<strong>ne</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage braucht bzw. hat, dann braucht ei<strong>ne</strong> Bestellung auch ei<strong>ne</strong> <strong>Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage</strong><br />

die auf dem Gesetz beruht bzw. welche daran angelehnt ist an dieses Gesetz, um Jemanden zu bestellen zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin.<br />

Da Gefahrenabwehrbehörden Verwaltungsbehörden sind, muss die Aufgabenzuweisung, welche von dem Oberbürgermeister<br />

oder dem Bürgermeister als, jeweils, alleinige Ordnungsbehörde kommen <strong>und</strong> mit aufgeführt werden, in der Bestellung, als<br />

direktive Aufgabenzuweisung. Darum muss im Kopf ei<strong>ne</strong>r Bestellung auch stehen als Beispiel:<br />

Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bürgermeister/in als Ordnungsbehörde<br />

(siehe §85 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4 <strong>und</strong> Satz 2 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §4 HGO)<br />

Gesetzes den Falles, da würde/steht etwas anderes/stehen wäre dies Gesetzeswidrig!!!!<br />

Des Weiteren sollte, damit auch kein §53 OWIG in ei<strong>ne</strong>r Bestellung zu finden sein, weil auch das dann Gesetzteswidrig<br />

ist/wäre.<br />

Und, wenn man Baustellenüberwachung <strong>nach</strong> §45 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO ausüben möchte/soll, dann sollte dies<br />

zumindestens mal in der Bestellung schriftlich festgehalten werden.<br />

Für den Autor, heißt es entweder er bleibt in dem jetzigen Sachgebiet der Abteilung oder er geht woanders hin<br />

(Hofheim, den 29.<strong>11</strong>.2021).<br />

(Der Autor ver<strong>ne</strong>igt sich voller Hingabe <strong>und</strong> Demut vor den Landesvätern, die dieses Landesrecht (<strong>HSOG</strong>) zu damaliger Zeit<br />

geschrieben haben.)<br />

Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />

Hofheim, den 16.<strong>11</strong>.2021 - 27.<strong>11</strong>.2021 Frank Allen ,Vogler (Grauwolf) (0<strong>2.</strong>0<strong>2.</strong>2022)<br />

Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-Familienname Unterschrift<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Anhang zur Bestellung des Inhabers<br />

Qualifikatio<strong>ne</strong>n<br />

(Bescheinigungen darüber kön<strong>ne</strong>n, wenn erwünscht, als Kopie <strong>nach</strong>gereicht werden, sofern möglich)<br />

8 wöchiger Lehrplan<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Gr<strong>und</strong>lagenseminar (FS9060) vom 07.08.2000 - 29.09.2000<br />

Aus-Weiterbildung 12 Wochen<br />

Spezielle Qualifikatio<strong>ne</strong>n<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung <strong>und</strong> sachgerechter Einsatz von RSG/Pfefferspray vom 07.<strong>11</strong>.2005-<strong>11</strong>.<strong>11</strong>.2005<br />

Lehrgang Berechtigung B – Sonderrechte (IHDFEBB<strong>10</strong>) vom 07.07.2008 – <strong>11</strong>.07.2008<br />

Deeskalationstraining jeweils 1 Lehrgang im Jahr 20<strong>10</strong> <strong>und</strong> 2017<br />

Schulung mit Handfesseln (<strong>HSOG</strong>) 2019<br />

Manuelle Verkehrsregelung<br />

1 wöchiger Lehrgang im Jahr 2000 mit Erfolg Teilgenommen <strong>und</strong> Bestanden,<br />

Abnahme durch die damalige Ausbilderin <strong>und</strong> dem damaligen Sachgebietsleiter oh<strong>ne</strong> Ausstellen ei<strong>ne</strong>r<br />

Bescheinigung<br />

Baustellenüberwachung (§45 Abs. 1,3 <strong>und</strong> 6 StVO)<br />

Vom 01.03.2003 – 31.1<strong>2.</strong>2006 direkte Abordnung/Zuweisung zur Verkehrsleitzentrale (VLZ, heute: IGLZ) um<br />

mit ei<strong>ne</strong>r Kollegin <strong>und</strong> ei<strong>ne</strong>m Kollegen nur Baustellenüberwachung auszuüben, auch wurde die Taxenordnung<br />

<strong>nach</strong> Satzungsrecht ausgeübt, sowie Filmgesellschaften <strong>für</strong> Werbe- <strong>und</strong> TV-Filme (Porsche, Sat 1, HR, Mini,<br />

usw.) begleitet <strong>und</strong> betreut in Sachen Straßensperrungen <strong>nach</strong> §45 StVO, eingeleitet, durchgeführt <strong>und</strong><br />

abgeschlossen.<br />

2009 – 1 jährlicher Lehrgang absolviert, als Verkehrsabsicherer <strong>nach</strong> RSA95<br />

2018 – 1 jährlicher Lehrgang absolviert, als Verantwortlicher <strong>nach</strong> RSA95<br />

Gefahrgutrecht (ADR)<br />

2009 – 20<strong>11</strong> jeweils jährliche Lehrgänge absolviert<br />

2013 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2017 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2019 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2020 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2019 – Schulung nur Klasse 7 des ADR (2 Tage)<br />

Geschwindigkeitskontrolle (GK)<br />

Kein einziger Lehrgang absolviert<br />

© Frank A. Vogler

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