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Künstlersozialkasse (KSK) - Deutscher Berufsverband für ...

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der <strong>KSK</strong> inzwischen nicht mehr als »künstlerisch« eingestuft .<br />

»Künstlerisch« dagegen mit einem ausreichenden Spielraum<br />

<strong>für</strong> die individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung sind<br />

Ballett oder Modern Dance . Das Bundessozialgericht hat<br />

vor einiger Zeit zum Tango-Unterricht geurteilt und ist dabei<br />

von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen: Tango-<br />

Unterricht ist nur dann »künstlerisch« im Sinne der <strong>KSK</strong>, wenn<br />

Showtänzer ausgebildet werden, also Profis . Beim Laienunterricht<br />

hingegen handele es sich nicht um Kunst, sondern<br />

um Sport . Die Auswirkungen dieses Urteils sind noch nicht<br />

abzusehen, denn weiterhin gilt <strong>für</strong> die <strong>KSK</strong> der Unterricht im<br />

»künstlerischen« Tanz <strong>für</strong> Kinder – ebenso wie die musikalische<br />

Früherziehung – als Kunstunterricht, obwohl keine Profis<br />

ausgebildet werden . Der Bereich Tanz bleibt auch im Hinblick<br />

auf die <strong>KSK</strong> also weiterhin in Bewegung .<br />

Was ist »Entgelt« im Sinne des KSVG?<br />

Zum abgabepflichtigen Entgelt im Sinne des § 25 KSVG<br />

gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um die künstlerische<br />

oder publizistische Leistung nutzen zu können . Damit<br />

ist natürlich an erster Stelle das gezahlte Honorar gemeint .<br />

Aber auch erstattete Auslagen wie Materialauslagen etc . gehören<br />

dazu . Nicht zur Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Abgabe<br />

zählen dagegen Reise- und Fahrtkosten in den steuerlichen<br />

Freigrenzen .<br />

Für die Ballettschulen bzw . Künstlerischen Tanz unterrichtende<br />

Schulen heißt dies bei einer Erfassung: Sie müssen die<br />

Buchhaltung der vergangenen fünf Kalenderjahre durchgehen<br />

und anhand der Rechnungen der freien Mitarbeiter die<br />

gezahlten Nettohonorare ermitteln und <strong>für</strong> ein Kalenderjahr<br />

addieren . Diese Entgeltsummen sind dann der <strong>KSK</strong> bzw . der<br />

DRV zu melden, die ihrerseits anhand der Meldung die zu<br />

leistende Künstlersozialabgabe berechnen .<br />

Die Höhe der Künstlersozialabgabe<br />

Die Höhe der Künstlersozialabgabe richtet sich nach zwei<br />

Faktoren:<br />

(1) der sogenannten Bemessungsgrundlage, also der Summe<br />

aller an freie Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte –<br />

dazu der Absatz zuvor – und<br />

(2) dem Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe . Der Vomhundertsatz<br />

wird <strong>für</strong> jedes Kalenderjahr neu festgelegt und<br />

den gemeldeten Unternehmen von der <strong>KSK</strong> mitgeteilt . Für<br />

das Jahr 2008 gilt ein Vomhundertsatz von 4,9 % .<br />

Wenn also eine freie tanzpädagogische Unterrichtskraft eine<br />

Rechnung über 450 € <strong>für</strong> den Unterricht schreibt, müssen hierauf<br />

im Jahr 2008 bei einem Abgabesatz von 4,9 % weitere<br />

22,05 € an die <strong>KSK</strong> gezahlt werden . Dieser Betrag darf der<br />

freien Mitarbeiterin nicht vom Honorar abgezogen werden!<br />

In den vergangenen Jahren lag der Abgabesatz zwischen<br />

4,3 und 5,8 % . Bei fest angestellten Mitarbeitern übrigens<br />

wird natürlich keine Künstlersozialabgabe fällig – hier trägt<br />

das Unternehmen, die Schule als Arbeitgeber ja bereits seinen<br />

bzw . ihren Anteil an der sozialen Absicherung .<br />

Ein Beispiel<br />

Ein Unternehmen / eine Schule beschäftigt drei freie Unterrichtskräfte<br />

und hat eine Werbebroschüre in Auftrag gegeben .<br />

Den Unterrichtskräften werden insgesamt 10 .000 € gezahlt,<br />

die Gestaltung der Broschüre kostet 500 € (die Druckkosten<br />

selbst zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, soweit sie in<br />

der Rechnung gesondert ausgewiesen werden) . Die Gesamtsumme<br />

im Jahr 2005 beläuft sich dann auf 10 .500 € .<br />

Bei einem Abgabesatz von 4,9 % errechnet sich somit<br />

eine Abgabeschuld von 10 .500 € x 4,9 % = 514,50 €,<br />

die an die <strong>KSK</strong> zu leisten sind .<br />

Das Verwaltungsverfahren<br />

Zunächst müssen sich abgabepflichtige Unternehmen /<br />

Schulen »freiwillig« bei der <strong>KSK</strong> melden, damit diese die<br />

Abgabepflicht prüfen und dann diese mit einem Bescheid<br />

verbindlich feststellen kann . Da sich aber kaum eine Einrichtung<br />

»freiwillig« zur Zahlung der Abgabe meldet, sucht neben<br />

der <strong>KSK</strong> inzwischen auch die Deutsche Rentenversicherung<br />

/ DRV nach den abgabepflichtigen Verwertern . In ihre Zuständigkeit<br />

fallen dabei alle Unternehmen, die Arbeitnehmer<br />

beschäftigen . Wenn also eine Schule Arbeitnehmer hat, ist<br />

sie in der Datenbank der DRV gespeichert und wird – zu<br />

welchem Zeitpunkt auch immer – von der DRV angeschrieben<br />

werden . Diese Reform des Gesetzes war im vergangenen<br />

Jahr beschlossen worden, da die <strong>KSK</strong> absehbar nicht über<br />

die nötigen personellen Voraussetzungen verfügt, die Verwerter<br />

flächendeckend zu erfassen . Die DRV hingegen verfügt<br />

über einen Personalüberhang – und eine Datenbank mit<br />

3 Millionen Arbeitgeberadressen . Die DRV wird also nachlegen<br />

und die Prüfungsverfahren weiter verbessern, damit die<br />

Zahl der noch nicht gemeldeten Verwerter rapide verringert<br />

wird . Nur so lässt sich die nötige Abgabengerechtigkeit erreichen<br />

. Die Nachforderung <strong>für</strong> die vergangenen fünf Jahre<br />

lässt sich dabei nicht mit dem Hinweis vermeiden, dass man<br />

von der Abgabepflicht nichts wusste!<br />

Kein Schutz durch die Versicherungspflicht<br />

Manche der Inhaber von Ballettschulen / Künstlerischen Tanz<br />

unterrichtenden Schulen sind als selbstständige Künstler bei<br />

der <strong>KSK</strong> gemeldet und zahlen die Beiträge <strong>für</strong> die Kranken-,<br />

Pflege- und Rentenversicherung . Dies ist kein Schutz vor der<br />

Künstlersozialabgabe!<br />

Auch selbstständige Künstler sind Verwerter, wenn sie ihrerseits<br />

mit freien Mitarbeitern arbeiten und ihnen ein Honorar<br />

<strong>für</strong> künstlerische Leistungen zahlen .<br />

Das Fazit und weitere Informationen<br />

Alle Ballettschulen / Künstlerischen Tanz unterrichtende Schulen<br />

sollten wissen, was mit der Künstlersozialabgabe auf sie<br />

zukommen kann – damit der Kontakt mit der <strong>KSK</strong> nicht zum<br />

finanziellen Desaster wird!<br />

Weitere Informationen zu diesem wichtigen Thema finden<br />

Sie in dem »Praxishandbuch Künstlersozialabgabe« von Andri<br />

Jürgensen, das im Verlag Kunst Medien Recht erschienen<br />

ist und zum Preis von 45 € erworben werden kann . Der<br />

Autor veranstaltet außerdem regelmäßig Seminare zur Künstlersozialabgabe<br />

.<br />

Nähere Informationen finden Sie unter www .kunstrecht .<br />

de .<br />

Der Autor dieses Beitrags ist spezialisiert auf das Recht der Künstlersozialversicherung:<br />

RA Andri Jürgensen, Kanzlei Andri Jürgensen Rechtsanwälte,<br />

Frankenwerft 1, 50667 Köln, Tel .: 0221 6967501, anwalt@kunstrecht .de;<br />

www .kunstrecht .de<br />

Ballett Intern 4/2008 3

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