DIE KAUFMÄNNISCHE SCHULE - vLw NRW eV
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AKTUELLES<br />
Der ursprüngliche Wunsch des Gesetzgebers, mit dieser „Gesundheitsreform“<br />
mehr Freiheit und Wettbewerb zu wagen, wird nicht<br />
erreicht. Viele Kritiker sind schon heute der Meinung, dass der Wettbewerb<br />
nur sehr begrenzt gestärkt wird.<br />
Da die privaten Krankenversicherer die Belange ihrer Kunden nicht in<br />
ausreichendem Maße gewahrt sehen, haben fast alle PKV-Unternehmen<br />
Verfassungsbeschwerde gegen Teile des GKV-WSG eingelegt.<br />
Dessen ungeachtet arbeiten alle PKV-Unternehmen selbstverständlich<br />
an der gesetzeskonformen Umsetzung.<br />
Welche Auswirkungen ergeben sich für die Versicherten<br />
in der GKV?<br />
Für die meisten Versicherten in der GKV wird sich die Einführung des<br />
Gesundheitsfonds spürbar auswirken. Er führt zu einem einheitlichen<br />
Beitragssatz für sämtliche Krankenkassen in Deutschland.<br />
Der Beitragssatz von 15,5 % (inklusive der 0,9 % Eigenanteil für Krankengeld<br />
und Zahnersatz) sorgt dafür, dass fast alle Mitglieder der GKV<br />
deutlich mehr zahlen müssen.<br />
Damit wird für alle freiwillig Versicherten in der GKV ein Wechsel in<br />
eine private Vollversicherung noch lukrativer. Aber nicht nur die<br />
Beiträge werden für die meisten Versicherten in der GKV höher.<br />
Schon jetzt zeichnet sich ab, dass weitere Leistungseinschränkungen<br />
erforderlich werden und somit der Wunsch nach individuellen Angeboten<br />
zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes<br />
durch die Produkte der PKV zunimmt.<br />
Wegfall des Krankengeldanspruchs für Selbstständige<br />
und Freiberufler in der GKV!<br />
Für Selbstständige und Freiberufler, die in der GKV freiwillig versichert<br />
sind, tritt ab dem 1.1.2009 eine einschneidende Verschlechterung<br />
ein. Ab diesem Zeitpunkt hat dieser Personenkreis grundsätzlich<br />
keinen Anspruch mehr auf Krankengeld bei der GKV.<br />
Zwar muss die GKV einen Wahltarif mit Krankengeld anbieten, wählt<br />
der Versicherte aber einen solchen Tarif bei seiner Kasse, vereinbart<br />
er gleichzeitig eine dreijährige Bindungsfrist bei dieser. Er kann selbst<br />
dann nicht wechseln, wenn die Beiträge weiter erhöht werden bzw.<br />
ein Zusatzbeitrag von der Kasse erhoben wird.<br />
Ein avisierter Übertritt in die PKV-Vollversicherung wäre somit erst<br />
nach drei Jahren möglich. Bei einem dann höheren Eintrittsalter und<br />
dem Risiko einer Gesundheitsverschlechterung, welche den Wechsel<br />
erschwert oder gar unmöglich machen kann.<br />
Es ist also für Selbstständige und Freiberufler sinnvoll und auch preiswerter,<br />
zumindest den Verdienstausfall als Krankentagegeld in der<br />
privaten Krankenversicherung flexibel und bedarfsgerecht abzusichern.<br />
Ungeachtet dessen kann der freiwillig versicherte Selbstständige<br />
bzw. Freiberufler jederzeit seiner GKV kündigen und in eine Vollversicherung<br />
der PKV wechseln. Dann spielen für ihn unwägbare GKV-<br />
Spezifika wie Wahltarife, Bindungsfristen, Gesundheitsfonds,<br />
Reformen und Leistungseinschränkungen keine Rolle mehr!<br />
Auswirkungen für Beihilfeberechtigte<br />
Viele Beamte bzw. Beamtenanwärter und deren berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige erhalten Beihilfe bzw. Heilfürsorge über ihren<br />
Dienstherrn. Im Zuge des Wettbewerbstärkungsgesetzes wird es<br />
auch einen Basistarif für Beamte geben. Von einigen Ländern wird<br />
daher überlegt, die Beihilfeverordnung, die momentan mit ihren dort<br />
geregelten Leistungen noch erheblich über dem Leistungsniveau der<br />
GKV liegt, dem Basistarif entsprechend – nach unten – anzupassen. In<br />
diesem Falle hätten aber bereits restkostenversicherte Beamte<br />
aufgrund der erfolgten Anpassung der Beihilfe nach unten das Recht,<br />
ihren Versicherungsschutz bei den Privaten Krankenversicherern<br />
ohne erneute Gesundheitsprüfung anzupassen (zu erhöhen).<br />
Der Basistarif für Beamte ist aus den genannten Gründen ebenfalls<br />
kein Zieltarif für Beamte, genauso wenig wie der Verbleib in der GKV,<br />
für deren Beitrag es keine einem Arbeitgeberzuschuss vergleichbare<br />
Zuwendung vom Dienstherrn gibt.<br />
Wechselmöglichkeiten von PKV zu PKV jedoch wie bisher<br />
möglich!<br />
Trotz der oben dargelegten Neuregelungen des WSG hinsichtlich<br />
Portabilität und Basistarif, die ja keine wirklichen Alternativen für eine<br />
Absicherung in der PKV darstellen, besteht für bereits PKV-Versicherte<br />
weiterhin die Möglichkeit, wie bisher zu wechseln. Der Versicherungsnehmer<br />
kann ordentlich oder aufgrund einer Beitragsanpassung den<br />
alten Versicherer kündigen und dann mit einer neuen Gesundheitsprüfung<br />
und seinem neuen Eintrittsalter zu einem neuen Versicherer<br />
wechseln. In diesem Fall werden dann keine anteiligen Alterungsrückstellungen<br />
angerechnet und übertragen und auch keine Bindefristen<br />
wirksam.<br />
Nachteilige Regelung im neuen VVG für mitversicherte<br />
Personen<br />
Im Rahmen der VVG-Reform hat es bei der Mitversicherung von Familienmitgliedern<br />
in der privaten Krankenversicherung eine wichtige<br />
Änderung gegeben: Für den mitversicherten Ehegatten eines privat<br />
Krankenversicherten galt bisher ein eigenes Recht auf einklagbare<br />
Leistungen. Nach dem neuen VVG gilt dieser Anspruch nur noch<br />
dann, wenn den mitversicherten Personen eine Empfangsberechtigung<br />
ausdrücklich eingeräumt wurde. Wird diese Empfangsberechtigung<br />
nicht eingeräumt, denkbar wären auch getrennte Versicherungsverträge,<br />
kann dies im Fall einer Trennung oder Scheidung<br />
ernsthafte Probleme für den mitversicherten Partner aufwerfen.<br />
Eine unwiderrufliche Empfangsberechtigung kann für den Mit- und<br />
Hauptversicherten jederzeit formlos beim PKV-Versicherer angemeldet<br />
werden!<br />
Markus Taube<br />
Produktmanager Krankenversicherung<br />
HORBACH Wirtschaftsberatung Köln<br />
Anmerkung:<br />
Die Redaktion hat das Unternehmen Horbach um eine Veröffentlichung<br />
zu diesem Thema gebeten.<br />
<strong>DIE</strong> <strong>KAUFMÄNNISCHE</strong> <strong>SCHULE</strong> 01/09