08.04.2022 Aufrufe

PROMIKON Handbuch 2022|2023

Kultur ist ein unendlich hohes Gut. Doch in den letzten zwei Jahren blieb sie ziemlich auf der Strecke. Dabei kann Kultur uns in dieser schweren Zeit Ermutigungen, Anregungen, Ablenkungen, Freude und Unterhaltung bieten. Bei Veranstaltungen der christlichen Kulturszene besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Blick auf den Mutmacher in Person zu werfen. Ihr braucht Künstler*innen für eure nächste Veranstaltung? Dann seid ihr hier richtig! Dieses Handbuch ist voll mit kreativen Kulturschaffenden in den unterschiedlichsten Stilrichtungen!

Kultur ist ein unendlich hohes Gut. Doch in den letzten zwei Jahren blieb sie ziemlich auf der Strecke. Dabei kann Kultur uns in dieser schweren Zeit Ermutigungen, Anregungen, Ablenkungen, Freude und Unterhaltung bieten. Bei Veranstaltungen der christlichen Kulturszene besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Blick auf den Mutmacher in Person zu werfen.
Ihr braucht Künstler*innen für eure nächste Veranstaltung? Dann seid ihr hier richtig! Dieses Handbuch ist voll mit kreativen Kulturschaffenden in den unterschiedlichsten Stilrichtungen!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Service<br />

Veränderungen<br />

im Urheberrecht seit 2021<br />

Veranstaltung<br />

Spätestens zum 7. Juni 2021 musste Deutschland die EU-Richtlinie über<br />

das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und die sogenannte Online-SatCab-Richtlinie,<br />

bei der es um den EU-weiten Zugang zu Rundfunkinhalten<br />

geht, umsetzen. Die Folge waren Veränderungen am Urheberrechtsgesetz(UrhG)<br />

selbst und das Entstehen eines komplett neuen Regelwerkes,<br />

dem sog. Urheberrechtsdatenschutzgesetz, kurz UrhDaG.<br />

Beim neuen UrhDaG geht es im Grundsatz um die Musik für Videos, um<br />

Zitate aus Zeitungsartikeln, um Filmschnipsel und Memes. Es regelt, wer<br />

welche Inhalte im Internet teilen darf – und vor allem, wer was dafür bekommt.<br />

Das Kernstück der deutschen Umsetzung der Richtlinie ist eine urheberrechtliche<br />

Haftung für alle Nutzerinhalte durch den Diensteanbieter.<br />

Entziehen kann er sich dem nur dadurch, dass er sich entweder um den<br />

Erwerb umfassender Nutzungsrechte bemüht oder den Upload einzelner<br />

Inhalte auf Verlangen der Rechteinhaber blockiert. Dabei geht das deutsche<br />

Gesetz wesentlich weiter als andere europäische Staaten. So legt es u.a.<br />

fest, dass Inhalte als „mutmaßlich erlaubt“ gelten, wenn sie nur sehr geringfügig<br />

andere Werke nutzen. Darunter fallen bspw. 15 Sekunden Film,<br />

15 Sekunden Tonspur, 160 Zeichen Text oder bis zu 125 Kilobyte für ein Foto<br />

oder eine Grafik.<br />

Die umstrittenen Uploadfilter, die de facto schon auf vielen Plattformen laufen,<br />

sind nun verbindlich einzusetzen. Für deren Einsatz ist allerdings ein<br />

mehrstufiges, relativ kompliziertes Verfahren vorgesehen, mit dem verhindert<br />

werden soll, dass Inhalte zu Unrecht gesperrt werden.<br />

Urheberre<br />

Wie stark die Reform das Internet wirklich verändert, wird sich in den nächsten<br />

Jahren zeigen. Und es bleiben viele Fragen offen, etwa die, für welche<br />

großen Plattformen das Gesetz überhaupt gilt. Aus dem Bundesjustizministerium<br />

war dazu bereits kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes zu<br />

hören, adressiert seien insbesondere Youtube, Facebook und Tiktok. Schon<br />

Twitter könnte allerdings ein Grenzfall sein.<br />

Eine der wohl weitreichendsten Neuregelungen der Urheberrechtsreform<br />

dürfte vermutlich die Änderung von § 23 UrhG sein, wonach – auf den ersten<br />

Blick ähnlich der bisherigen Regelung – Bearbeitungen eines Werkes<br />

nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden<br />

dürfen. Neu eingefügt wurde allerdings die Regelung, dass dann keine Bearbeitung<br />

in diesem Sinne vorliegt und eine Nutzung folglich zulässig ist,<br />

wenn das neugeschaffene Werk einen „hinreichenden Abstand“ zum benutzten<br />

Werk wahrt. Wie der „hinreichende Abstand“ zu verstehen ist wird<br />

erkennbar durch die Streichung des § 24. Dieser Paragraph legte fest, dass<br />

eine Melodie bei Gebrauch in einem neuen Werk unveränderlich war. Dieser<br />

sog. „starre Melodieschutz“ ist nun hinfällig. Allerdings ist nach dem neu gefassten §<br />

23 UrhG die Verwendung eines vorbestehenden Werkes – sowohl eines Musikwerkes<br />

wie einer Melodie – in einem neuen Werk (nur) dann erlaubnisfrei möglich, wenn das<br />

Werk, aus dem Elemente übernommen werden, gegenüber dem neuen Werk so stark<br />

verblasst, dass das frühere Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen<br />

ist. Das ältere Werk darf also nur eine Anregung zu einem neuen selbstständigen Werk<br />

darstellen. Sofern eine Melodie erkennbar aus einem bestehenden Musikwerk in ein<br />

neues Musikwerk übernommen wird, kann in der Regel nicht von einem Verblassen<br />

ausgegangen werden, so dass in diesem Fall regelmäßig eine zustimmungspflichtige<br />

Bearbeitung vorliegt.<br />

Weitere Änderungen gibt es im Hinblick auf das Urhebervertragsrecht, das als Begriff<br />

neu eingeführt wird(§§ 31 ff. UrhG). Hier finden sich insbesondere Regelungen zur Vergütung<br />

kreativer und künstlerischer Leistungen. Durch die Urheberrechtsreform wurden<br />

Änderungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Pauschalhonoraren, in Bezug auf<br />

eine Nachvergütung in „Beststeller-Fällen“ und in Bezug auf die Pflicht von Vertragspartnern,<br />

erfolgte Auswertungen abzurechnen, vorgenommen. Für Fälle, in denen sich<br />

nach Vertragsschluss herausstellt, dass die im Vertrag vereinbarte Vergütung im Vergleich<br />

zu den Erträgen aus der Nutzung unverhältnismäßig niedrig ist, regelt § 32a<br />

UrhG, dass der Vertragspartner dann auf Verlangen des Urhebers verpflichtet ist, in<br />

eine Änderung des Vertrages einzuwilligen.<br />

In § 32d UrhG wurde eine gesetzliche Verpflichtung der Vertragspartner von Urhebern<br />

bzw. Künstlern neu ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen, die vorsieht, dass einmal<br />

jährlich „automatisch“ Abrechnungen erteilt werden. Ziel ist, dass die Kreativen bessere<br />

Informationen über die Nutzung ihrer kreativen Leistungen erhalten.<br />

Weitere Veränderungen wurden vorgenommen. Wer sich umfassend über die Materie<br />

informieren möchte wird um Weiterbildungsangebote durch Verwertungsgesellschaften<br />

oder Musikerverbände nicht herumkommen.<br />

Dieser Artikel wurde von Thomas Nowack durch Recherchen<br />

beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz,der<br />

Internetseite Legal Tribune Online (lto.de), und durch Informationen<br />

von Dr. Thomas Hieber, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei<br />

K&E Rechtsanwälte für Kultur & Entertainment in München<br />

(www.ke-recht.de)und weiteren Recherchen erarbeitet.<br />

Service<br />

90 91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!