#eimat-Magazin Ausgabe 5 - April 2022
wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre unserer vierten Ausgabe des #eimatMagazins des Landkreises Rhön- Grabfeld. Blättern Sie also gleich los und informieren Sie sich über den wunderschönen Landkreis Rhön-Grabfeld - unsere #eimat. Bei Ideen, Fragen und Anregungen rund um #eimatMagazin wenden Sie sich bitte an Frau Weber. (Tel. 09771/94685 oder per Email an heimat@rhoen-grabfeld.de)
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RETTUNG DER INSEKTEN UND DER<br />
WIESEN IN DER<br />
Neues Insektenschutzgesetz seit 01. März <strong>2022</strong> vollständig in Kraft<br />
Zum Inhalt hat es eine Änderung des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes sowie die<br />
bereits zum 01.09.2021 in Kraft getretenen<br />
Änderungen der Pflanzenschutz-<br />
Anwendungsverordnung. Insgesamt<br />
ergeben sich einige Neuerungen,<br />
welche dabei helfen sollen, die artenreichsten<br />
Lebensräume der Welt und<br />
deren Insektenvielfalt zu retten. Auch<br />
für Bürgerinnen und Bürger, Landnutzer<br />
sowie Gemeinden im Landkreis<br />
Rhön-Grabfeld gibt es neue Vorgaben.<br />
WORUM GEHT’S KONKRET?<br />
LICHTVERSCHMUTZUNG<br />
EINDÄMMEN: SO VIEL WIE<br />
NÖTIG, SO WENIG WIE<br />
MÖGLICH<br />
Das Thema Lichtverschmutzung ist<br />
für die Rhön-Grabfelder keine Neuheit.<br />
Durch den Sternenpark Rhön sind bereits<br />
viele Menschen und Kommunen<br />
im Landkreis für eine insektenfreundliche<br />
und den Nachthimmel schonende<br />
Beleuchtung sensibilisiert und wissen<br />
um die negativen Auswirkungen der<br />
nächtlichen Beleuchtung auf Tiere und<br />
auch auf Menschen. Im neugeregelten<br />
Bundesrecht ist in Naturschutzgebieten<br />
und in Kern- und Pflegezonen des<br />
Biosphärenreservats im Außenbereich<br />
die Neuerrichtung von Straßen- und<br />
Wegebeleuchtung sowie beleuchteten<br />
Werbeanlagen verboten. Seit 2019<br />
besteht bereits aufgrund landesrechtlicher<br />
Regelungen ein Verbot der Beleuchtung<br />
von baulichen Anlagen der<br />
öffentlichen Hand (unabhängig vom<br />
Standort) und von beleuchteten oder<br />
lichtemittierenden Werbeanlagen im<br />
Außenbereich (wobei hier die Gemeinde<br />
bis längstens 23 Uhr Ausnahmen<br />
zulassen kann).<br />
DEN EINSATZ VON<br />
PFLANZENSCHUTZMITTEL<br />
VERRINGERN<br />
Auf gesetzlich geschützten Biotopen,<br />
in Naturschutzgebieten, in Kern- und<br />
Pflegezonen des Biosphärenreservats<br />
und in Naturdenkmälern sowie in<br />
FFH-Gebieten (ausgenommen Ackerflächen<br />
in FFH-Gebieten) ist der flächige<br />
Einsatz von Biozidprodukten<br />
(Produktart 18 Insektizide, Herbizide<br />
und Produktart 8 Holzschutzmittel)<br />
verboten. Darüber hinaus darf das<br />
Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat<br />
in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten<br />
sowie in Kern- und<br />
Pflegezonen des Biosphärenreservates<br />
nicht mehr angewendet werden.<br />
Ab 2024 wird Glyphosat dann innerhalb<br />
der EU ganz verboten. In einem<br />
Abstand von zehn Metern um Gewässer<br />
– bei geschlossener, ganzjährig<br />
begrünter Pflanzendecke fünf Meter<br />
– dürfen keine Pflanzenschutzmittel<br />
mehr angewendet werden. Davon ausgenommen<br />
sind kleine Gewässer von<br />
wasserwirtschaftlich untergeordneter<br />
Bedeutung.<br />
GESETZLICHER SCHUTZ<br />
DER ARTENREICHSTEN<br />
LEBENSRÄUME DER WELT<br />
Extensiv genutzte Wiesen und Weiden<br />
sind in Bezug auf die Artenvielfalt der<br />
„Regenwald Deutschlands“. Auf einem<br />
Quadratmeter Extensiv-Wiese kommen<br />
sogar mehr Arten vor als auf einem<br />
Quadratmeter Regenwald. Damit<br />
könnte man diese Lebensräume als<br />
die artenreichsten der Welt bezeichnen.<br />
Zusammen mit Streuobstwiesen,<br />
Steinriegeln und Trockenmauern bilden<br />
diese Flächen wichtige Lebensräume<br />
für wildlebende Arten. Im neuen<br />
Bundesnaturschutzgesetz sind diese<br />
nun über den §30 geschützt. Das bedeutet,<br />
die Zerstörung oder erhebliche<br />
Beeinträchtigung solcher Biotope ist<br />
verboten.<br />
Bewirtschafter genannter Flächen können<br />
über das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm<br />
gefördert werden.<br />
Seit Bekanntwerden sind die Mitarbeiter<br />
der unteren Naturschutzbehörde<br />
Rhön-Grabfeld bereits aktiv auf viele<br />
Flächenbewirtschafter bekannter<br />
Flachland-Mähwiesen zugegangen.<br />
Seit Anfang <strong>2022</strong> wurden bereits<br />
für mehr als 400 Hektar über dieses<br />
Programm Kooperationsverträge geschlossen.<br />
FÖRDERUNG DER BIOLOGI-<br />
SCHEN VIELFALT UND DES<br />
NATURERLEBNISSES IN<br />
DER KOMMUNALEN LAND-<br />
SCHAFTSPLANUNG<br />
Landschaftspläne sind aufzustellen,<br />
sobald und soweit dies erforderlich ist,<br />
insbesondere, weil wesentliche Veränderungen<br />
von Natur und Landschaft im<br />
Planungsraum eingetreten, vorgesehen<br />
oder zu erwarten sind. Hierzu zählt<br />
mit dem neuen Insektenschutzgesetz<br />
nun auch die Sicherung und Förderung<br />
der biologischen Vielfalt im Planungsraum<br />
einschließlich ihrer Bedeutung<br />
für das Naturerlebnis. Mindestens alle<br />
zehn Jahre müssen Landschaftspläne<br />
dahingehend überprüft werden, ob und<br />
in welchem Umfang Anpassungen erforderlich<br />
sind.<br />
Die Aufstellung von Grünordnungsplänen<br />
ist in Bayern abweichend von den<br />
Festsetzungen im Bundesnaturschutzgesetz<br />
weiterhin verpflichtend, sofern<br />
dies aus Gründen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege erforderlich<br />
ist. Besteht ein Landschaftsplan,<br />
so sind Grünordnungspläne aus diesen<br />
zu entwickeln.<br />
Fotos: Schwalbenschwanz ©Linus Krämer, Hintergrund<br />
stock.adobe.com- ©M.Dörr & M.Frommherz<br />
Wo Naturschutzgebiete, gesetzlich<br />
geschützte Biotope sowie<br />
Pflegezonen des Biosphärenreservats<br />
liegen, kann über den<br />
BayernAtlas abgerufen werden.<br />
Ein Schwalbenschwanz (Schmetterling) auf einer<br />
Acker-Witwenblume. Beide Arten sind typischer<br />
Bestandteil von Flachland-Mähwiesen.<br />
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