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#eimat-Magazin Ausgabe 5 - April 2022

wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre unserer vierten Ausgabe des #eimatMagazins des Landkreises Rhön- Grabfeld. Blättern Sie also gleich los und informieren Sie sich über den wunderschönen Landkreis Rhön-Grabfeld - unsere #eimat. Bei Ideen, Fragen und Anregungen rund um #eimatMagazin wenden Sie sich bitte an Frau Weber. (Tel. 09771/94685 oder per Email an heimat@rhoen-grabfeld.de)

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RETTUNG DER INSEKTEN UND DER<br />

WIESEN IN DER<br />

Neues Insektenschutzgesetz seit 01. März <strong>2022</strong> vollständig in Kraft<br />

Zum Inhalt hat es eine Änderung des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes sowie die<br />

bereits zum 01.09.2021 in Kraft getretenen<br />

Änderungen der Pflanzenschutz-<br />

Anwendungsverordnung. Insgesamt<br />

ergeben sich einige Neuerungen,<br />

welche dabei helfen sollen, die artenreichsten<br />

Lebensräume der Welt und<br />

deren Insektenvielfalt zu retten. Auch<br />

für Bürgerinnen und Bürger, Landnutzer<br />

sowie Gemeinden im Landkreis<br />

Rhön-Grabfeld gibt es neue Vorgaben.<br />

WORUM GEHT’S KONKRET?<br />

LICHTVERSCHMUTZUNG<br />

EINDÄMMEN: SO VIEL WIE<br />

NÖTIG, SO WENIG WIE<br />

MÖGLICH<br />

Das Thema Lichtverschmutzung ist<br />

für die Rhön-Grabfelder keine Neuheit.<br />

Durch den Sternenpark Rhön sind bereits<br />

viele Menschen und Kommunen<br />

im Landkreis für eine insektenfreundliche<br />

und den Nachthimmel schonende<br />

Beleuchtung sensibilisiert und wissen<br />

um die negativen Auswirkungen der<br />

nächtlichen Beleuchtung auf Tiere und<br />

auch auf Menschen. Im neugeregelten<br />

Bundesrecht ist in Naturschutzgebieten<br />

und in Kern- und Pflegezonen des<br />

Biosphärenreservats im Außenbereich<br />

die Neuerrichtung von Straßen- und<br />

Wegebeleuchtung sowie beleuchteten<br />

Werbeanlagen verboten. Seit 2019<br />

besteht bereits aufgrund landesrechtlicher<br />

Regelungen ein Verbot der Beleuchtung<br />

von baulichen Anlagen der<br />

öffentlichen Hand (unabhängig vom<br />

Standort) und von beleuchteten oder<br />

lichtemittierenden Werbeanlagen im<br />

Außenbereich (wobei hier die Gemeinde<br />

bis längstens 23 Uhr Ausnahmen<br />

zulassen kann).<br />

DEN EINSATZ VON<br />

PFLANZENSCHUTZMITTEL<br />

VERRINGERN<br />

Auf gesetzlich geschützten Biotopen,<br />

in Naturschutzgebieten, in Kern- und<br />

Pflegezonen des Biosphärenreservats<br />

und in Naturdenkmälern sowie in<br />

FFH-Gebieten (ausgenommen Ackerflächen<br />

in FFH-Gebieten) ist der flächige<br />

Einsatz von Biozidprodukten<br />

(Produktart 18 Insektizide, Herbizide<br />

und Produktart 8 Holzschutzmittel)<br />

verboten. Darüber hinaus darf das<br />

Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat<br />

in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten<br />

sowie in Kern- und<br />

Pflegezonen des Biosphärenreservates<br />

nicht mehr angewendet werden.<br />

Ab 2024 wird Glyphosat dann innerhalb<br />

der EU ganz verboten. In einem<br />

Abstand von zehn Metern um Gewässer<br />

– bei geschlossener, ganzjährig<br />

begrünter Pflanzendecke fünf Meter<br />

– dürfen keine Pflanzenschutzmittel<br />

mehr angewendet werden. Davon ausgenommen<br />

sind kleine Gewässer von<br />

wasserwirtschaftlich untergeordneter<br />

Bedeutung.<br />

GESETZLICHER SCHUTZ<br />

DER ARTENREICHSTEN<br />

LEBENSRÄUME DER WELT<br />

Extensiv genutzte Wiesen und Weiden<br />

sind in Bezug auf die Artenvielfalt der<br />

„Regenwald Deutschlands“. Auf einem<br />

Quadratmeter Extensiv-Wiese kommen<br />

sogar mehr Arten vor als auf einem<br />

Quadratmeter Regenwald. Damit<br />

könnte man diese Lebensräume als<br />

die artenreichsten der Welt bezeichnen.<br />

Zusammen mit Streuobstwiesen,<br />

Steinriegeln und Trockenmauern bilden<br />

diese Flächen wichtige Lebensräume<br />

für wildlebende Arten. Im neuen<br />

Bundesnaturschutzgesetz sind diese<br />

nun über den §30 geschützt. Das bedeutet,<br />

die Zerstörung oder erhebliche<br />

Beeinträchtigung solcher Biotope ist<br />

verboten.<br />

Bewirtschafter genannter Flächen können<br />

über das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm<br />

gefördert werden.<br />

Seit Bekanntwerden sind die Mitarbeiter<br />

der unteren Naturschutzbehörde<br />

Rhön-Grabfeld bereits aktiv auf viele<br />

Flächenbewirtschafter bekannter<br />

Flachland-Mähwiesen zugegangen.<br />

Seit Anfang <strong>2022</strong> wurden bereits<br />

für mehr als 400 Hektar über dieses<br />

Programm Kooperationsverträge geschlossen.<br />

FÖRDERUNG DER BIOLOGI-<br />

SCHEN VIELFALT UND DES<br />

NATURERLEBNISSES IN<br />

DER KOMMUNALEN LAND-<br />

SCHAFTSPLANUNG<br />

Landschaftspläne sind aufzustellen,<br />

sobald und soweit dies erforderlich ist,<br />

insbesondere, weil wesentliche Veränderungen<br />

von Natur und Landschaft im<br />

Planungsraum eingetreten, vorgesehen<br />

oder zu erwarten sind. Hierzu zählt<br />

mit dem neuen Insektenschutzgesetz<br />

nun auch die Sicherung und Förderung<br />

der biologischen Vielfalt im Planungsraum<br />

einschließlich ihrer Bedeutung<br />

für das Naturerlebnis. Mindestens alle<br />

zehn Jahre müssen Landschaftspläne<br />

dahingehend überprüft werden, ob und<br />

in welchem Umfang Anpassungen erforderlich<br />

sind.<br />

Die Aufstellung von Grünordnungsplänen<br />

ist in Bayern abweichend von den<br />

Festsetzungen im Bundesnaturschutzgesetz<br />

weiterhin verpflichtend, sofern<br />

dies aus Gründen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege erforderlich<br />

ist. Besteht ein Landschaftsplan,<br />

so sind Grünordnungspläne aus diesen<br />

zu entwickeln.<br />

Fotos: Schwalbenschwanz ©Linus Krämer, Hintergrund<br />

stock.adobe.com- ©M.Dörr & M.Frommherz<br />

Wo Naturschutzgebiete, gesetzlich<br />

geschützte Biotope sowie<br />

Pflegezonen des Biosphärenreservats<br />

liegen, kann über den<br />

BayernAtlas abgerufen werden.<br />

Ein Schwalbenschwanz (Schmetterling) auf einer<br />

Acker-Witwenblume. Beide Arten sind typischer<br />

Bestandteil von Flachland-Mähwiesen.<br />

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