Kinderzeit Bremen 07/08 2022
Familienmagazin für die Region Bremen, Ausgabe Juli/August 2022
Familienmagazin für die Region Bremen, Ausgabe Juli/August 2022
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Kolumne<br />
die drei häufigsten Irrtümer<br />
Juristische Begriffe und Gesetze sind nicht immer leicht zu verstehen. Einige Missverständnisse haben sich dabei sehr weit verbreitet,<br />
wie ich in meiner Kanzlei immer wieder feststelle. Deshalb möchte ich die drei häufigsten Irrtümer einmal kurz richtigstellen:<br />
1. Trennungsunterhalt<br />
Viele der Mandant:innen berichten mir, dass sie keinen Unterhalt<br />
bekommen oder zahlen, weil dies ja nur für ein Jahr nach<br />
der Trennung gelten würde. Das stimmt so nicht, denn der Trennungsunterhalt<br />
wird nicht nur ein Jahr lang, sondern tatsächlich bis<br />
zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Sobald sich<br />
Ehepartner:innen trennen, müssen sie zwar zunächst ein Jahr abwarten,<br />
bis der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Doch<br />
danach dauert es im Durchschnitt nochmal neun Monate bis zum<br />
endgültigen Scheidungstermin. In diesem Fall wäre der Trennungsunterhalt<br />
also mindestens ein Jahr und neun Monate lang zu zahlen.<br />
Was sich allerdings rechtlich nach dem Ablauf eines Jahres ändert,<br />
ist die Höhe des Trennungsunterhalts. Denn sobald das Trennungsjahr<br />
um ist, ist derjenige Elternteil, der entweder gar nicht oder in<br />
Teilzeit gearbeitet hat, dazu verpflichtet, wieder Vollzeit berufstätig<br />
zu sein – sofern das jüngste Kind mindestens 3 Jahre alt und die<br />
Kinderbetreuung anderweitig gesichert ist.<br />
Kanzlei Dr. jur. A. Kasten<br />
Familienrecht & Erbrecht<br />
Humboldtstr. 11-13<br />
28203 <strong>Bremen</strong><br />
0421-25804690<br />
familienrecht-bremen.de<br />
Dr. Alexandra Kasten ist Fachanwältin für Familienrecht und veröffentlicht<br />
in der <strong>Kinderzeit</strong> <strong>Bremen</strong> regelmäßig ihre Kolumne zu relevanten<br />
und aktuellen Themen des Familienrechts.<br />
2. Kindesunterhalt und Wechselmodell<br />
Häufig wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei Durchführung<br />
des Wechselmodells, also der hälftigen Teilung der Betreuung<br />
der Kinder, gar kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss.<br />
Diese Annahme wäre nur dann richtig, wenn beide Elternteile exakt<br />
das gleiche Einkommen zur Verfügung haben. Wenn jedoch Vater<br />
oder Mutter mehr verdienen als der oder die andere, können durchaus<br />
Kindesunterhaltszahlungen möglich sein, die sich nach dem<br />
Einkommen beider Elternteile richten und die Differenz ausgleichen.<br />
3. Steuerklassenwechsel<br />
Viele meiner Mandant:innen denken, dass ein Steuerklassenwechsel<br />
erst vorgenommen werden kann, wenn der Scheidungsantrag<br />
gestellt wurde. Tatsächlich erfolgt der Steuerklassenwechsel immer<br />
in dem Jahr, das auf die Trennung folgt. Das bedeutet, dass egal in<br />
welchem Monat beispielsweise im Jahr <strong>2022</strong> die Trennung erfolgt,<br />
der Steuerklassenwechsel in dem darauffolgenden Jahr im Januar<br />
2023 vorgenommen werden muss, sodass die Beteiligten stets darauf<br />
achten sollten, das Finanzamt schon direkt nach der Trennung<br />
zu informieren.<br />
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