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Kinderzeit Bremen 07/08 2022

Familienmagazin für die Region Bremen, Ausgabe Juli/August 2022

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Kolumne<br />

die drei häufigsten Irrtümer<br />

Juristische Begriffe und Gesetze sind nicht immer leicht zu verstehen. Einige Missverständnisse haben sich dabei sehr weit verbreitet,<br />

wie ich in meiner Kanzlei immer wieder feststelle. Deshalb möchte ich die drei häufigsten Irrtümer einmal kurz richtigstellen:<br />

1. Trennungsunterhalt<br />

Viele der Mandant:innen berichten mir, dass sie keinen Unterhalt<br />

bekommen oder zahlen, weil dies ja nur für ein Jahr nach<br />

der Trennung gelten würde. Das stimmt so nicht, denn der Trennungsunterhalt<br />

wird nicht nur ein Jahr lang, sondern tatsächlich bis<br />

zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Sobald sich<br />

Ehepartner:innen trennen, müssen sie zwar zunächst ein Jahr abwarten,<br />

bis der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Doch<br />

danach dauert es im Durchschnitt nochmal neun Monate bis zum<br />

endgültigen Scheidungstermin. In diesem Fall wäre der Trennungsunterhalt<br />

also mindestens ein Jahr und neun Monate lang zu zahlen.<br />

Was sich allerdings rechtlich nach dem Ablauf eines Jahres ändert,<br />

ist die Höhe des Trennungsunterhalts. Denn sobald das Trennungsjahr<br />

um ist, ist derjenige Elternteil, der entweder gar nicht oder in<br />

Teilzeit gearbeitet hat, dazu verpflichtet, wieder Vollzeit berufstätig<br />

zu sein – sofern das jüngste Kind mindestens 3 Jahre alt und die<br />

Kinderbetreuung anderweitig gesichert ist.<br />

Kanzlei Dr. jur. A. Kasten<br />

Familienrecht & Erbrecht<br />

Humboldtstr. 11-13<br />

28203 <strong>Bremen</strong><br />

0421-25804690<br />

familienrecht-bremen.de<br />

Dr. Alexandra Kasten ist Fachanwältin für Familienrecht und veröffentlicht<br />

in der <strong>Kinderzeit</strong> <strong>Bremen</strong> regelmäßig ihre Kolumne zu relevanten<br />

und aktuellen Themen des Familienrechts.<br />

2. Kindesunterhalt und Wechselmodell<br />

Häufig wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei Durchführung<br />

des Wechselmodells, also der hälftigen Teilung der Betreuung<br />

der Kinder, gar kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss.<br />

Diese Annahme wäre nur dann richtig, wenn beide Elternteile exakt<br />

das gleiche Einkommen zur Verfügung haben. Wenn jedoch Vater<br />

oder Mutter mehr verdienen als der oder die andere, können durchaus<br />

Kindesunterhaltszahlungen möglich sein, die sich nach dem<br />

Einkommen beider Elternteile richten und die Differenz ausgleichen.<br />

3. Steuerklassenwechsel<br />

Viele meiner Mandant:innen denken, dass ein Steuerklassenwechsel<br />

erst vorgenommen werden kann, wenn der Scheidungsantrag<br />

gestellt wurde. Tatsächlich erfolgt der Steuerklassenwechsel immer<br />

in dem Jahr, das auf die Trennung folgt. Das bedeutet, dass egal in<br />

welchem Monat beispielsweise im Jahr <strong>2022</strong> die Trennung erfolgt,<br />

der Steuerklassenwechsel in dem darauffolgenden Jahr im Januar<br />

2023 vorgenommen werden muss, sodass die Beteiligten stets darauf<br />

achten sollten, das Finanzamt schon direkt nach der Trennung<br />

zu informieren.<br />

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