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Anzeiger 36-2022

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Anzeiger Oberhasli Nr. 36 Freitag, 09. September 2022

Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen

rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten, die Amts- und Fachberichte

sowie auf die Profilierung verwiesen. Einsprachen

und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren

sind schriftlich und begründet

beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,

Schloss 1, 3800 Interlaken einzureichen. Lastenausgleichsansprüche,

die nicht innerhalb der

Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden,

verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen

oder vervielfältigten und weitgehend

identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt

ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten

(Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide

können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt

veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung

wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen

mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden

wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Meiringen

Einwohnergemeinde Meiringen

Anpassung Ausführungsbestimmungen zum

Abwasserentsorgungsreglement

(Verordnung) – Inkrafttreten per 01.01.2022

Der Gemeinderat hat am 18.10.2021 die Senkung

der wiederkehrenden Grund- und Verbrauchsgebühren

beschlossen und in diesem Zusammenhang

die Ausführungsbestimmungen zum Abwasserentsorgungsreglement

in Bezug auf die Mindestgebühr

präzisiert. Die Gemeindeversammlung hat inzwischen

das Abwassergebührenreglement (AWGR)

genehmigt und die Abwassergebührenverordnung

(AWGV) ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, somit

kann die Verordnung über die Ausführungsbestimmungen

zum Abwasserentsorgungsreglement

ebenfalls in Kraft treten.

Einwohnergemeinde Meiringen

Zurückschneiden von Bäumen,

Sträuchern und Hecken

Es ist erstaunlich, wie schnell Bäume, Sträucher und

Hecken wachsen können!

Die Strassenanstösser werden aufgefordert, folgende

Bestimmungen zu beachten:

1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe

an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen,

gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber

auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten

Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur

Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen

schreibt das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 unter

anderem vor:

– Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen, allgemein

Anpflanzungen müssen seitlich mindestens

50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der

Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe

hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine

Höhe von 2.50 m freigehalten werden.

– Die Wirkung der Strassenbeleuchtung und Signalisationen

darf nicht beeinträchtigt werden.

– Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere

bei Kurven, Kreuzungen, Bahnübergängen,

dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art

inkl. Geäste und landwirtschaftliche Kulturen (z.B.

Mais), die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen,

weshalb ein je nach den öffentlichen Verhältnissen

ausreichender Seitenbereich frei zu halten ist.

Betreffend die Möglichkeit der Gemeindebeschwerde

verweisen wir auf Art. 60 ff. des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege.

Meiringen, 01.09.2022

Gemeindeschreiberei Meiringen

2. Die Äste und andere Bepflanzungen müssen bis

spätestens 14. Oktober 2022 und im Verlauf des

Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene

Lichtmass zurückgenschnitten sein.

Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume,

Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und land-

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