Anzeiger 36-2022
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Anzeiger Oberhasli Nr. 36 Freitag, 09. September 2022
Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen
rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten, die Amts- und Fachberichte
sowie auf die Profilierung verwiesen. Einsprachen
und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren
sind schriftlich und begründet
beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,
Schloss 1, 3800 Interlaken einzureichen. Lastenausgleichsansprüche,
die nicht innerhalb der
Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden,
verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen
oder vervielfältigten und weitgehend
identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt
ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten
(Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide
können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt
veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung
wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen
mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden
wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Meiringen
Einwohnergemeinde Meiringen
Anpassung Ausführungsbestimmungen zum
Abwasserentsorgungsreglement
(Verordnung) – Inkrafttreten per 01.01.2022
Der Gemeinderat hat am 18.10.2021 die Senkung
der wiederkehrenden Grund- und Verbrauchsgebühren
beschlossen und in diesem Zusammenhang
die Ausführungsbestimmungen zum Abwasserentsorgungsreglement
in Bezug auf die Mindestgebühr
präzisiert. Die Gemeindeversammlung hat inzwischen
das Abwassergebührenreglement (AWGR)
genehmigt und die Abwassergebührenverordnung
(AWGV) ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, somit
kann die Verordnung über die Ausführungsbestimmungen
zum Abwasserentsorgungsreglement
ebenfalls in Kraft treten.
Einwohnergemeinde Meiringen
Zurückschneiden von Bäumen,
Sträuchern und Hecken
Es ist erstaunlich, wie schnell Bäume, Sträucher und
Hecken wachsen können!
Die Strassenanstösser werden aufgefordert, folgende
Bestimmungen zu beachten:
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe
an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen,
gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber
auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten
Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur
Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen
schreibt das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 unter
anderem vor:
– Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen, allgemein
Anpflanzungen müssen seitlich mindestens
50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der
Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe
hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine
Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
– Die Wirkung der Strassenbeleuchtung und Signalisationen
darf nicht beeinträchtigt werden.
– Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere
bei Kurven, Kreuzungen, Bahnübergängen,
dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art
inkl. Geäste und landwirtschaftliche Kulturen (z.B.
Mais), die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen,
weshalb ein je nach den öffentlichen Verhältnissen
ausreichender Seitenbereich frei zu halten ist.
Betreffend die Möglichkeit der Gemeindebeschwerde
verweisen wir auf Art. 60 ff. des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege.
Meiringen, 01.09.2022
Gemeindeschreiberei Meiringen
2. Die Äste und andere Bepflanzungen müssen bis
spätestens 14. Oktober 2022 und im Verlauf des
Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene
Lichtmass zurückgenschnitten sein.
Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume,
Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und land-