20 - VBD
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„<br />
<strong>20</strong> Sachverständigenvergütung<br />
IfS Informationen 4/<strong>20</strong>11<br />
Tele fon und EDV enthalten seien. Dem<br />
Kostenkontrollblatt ist zu entnehmen, dass<br />
sich die 15 Verbindungen sowohl auf Tele -<br />
fon verbindungen als auch auf Fax- und In ter -<br />
netverbindungen beziehen. Die Kosten für<br />
die Beschaffung und Unterhaltung von Fern -<br />
sprech- und sonstigen Telekommunikations -<br />
ein richtungen gehören zu den durch die<br />
Leis tungs vergütung des Sachverständigen<br />
abgegoltenen Gemeinkosten. Die Entgelte<br />
für die im Zusammenhang mit dem Auftrag<br />
geführten Gespräche im Orts-, Nah- und<br />
Fern bereich gehören dagegen zu den nach<br />
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzenden<br />
Auf wendungen (Meyer/Höver/Bach, a. a.<br />
O., § 12 Rn. 12.10).<br />
Dem Sachverständigen sind durch die im<br />
Zusammenhang mit diesem Auftrag geführten<br />
Telefongespräche und Internetre cher -<br />
chen keine weiteren Kosten entstanden. Er<br />
muss lediglich die für die Flatrate ohnehin<br />
ent stehenden Gebühren bezahlen, die unabhängig<br />
von den im Zusammenhang mit diesem<br />
Gutachten geführten Telefonaten anfallen.<br />
Durch die Telefonate sind keine konkret<br />
bezifferbaren Kosten verursacht worden.<br />
Eine pauschale Umlage der Grundgebühren<br />
oder der durch die Geräte verursachten<br />
Kosten auf die Gutachteraufträge ist nicht<br />
möglich. Das Vorhalten der Telefon-, Faxund<br />
Internetverbindungen gehört zu den Ge -<br />
mei nkosten des Sachverständigen. Erst<br />
zusätzliche, durch den jeweiligen Auftrag<br />
ver ursachte Kosten können gesondert er -<br />
setzt werden. Solche Kosten wurden vorliegend<br />
aber weder durch die geführten Tele fo -<br />
nate noch durch die versandten Faxe oder<br />
die Internetrecherchen verursacht. Der<br />
Sach verständige hat 5 Ausfertigungen seines<br />
Gutachtens an das Amtsgericht übersandt<br />
und 1 Ausfertigung für seine Handakte<br />
be halten. Bei der Geltendmachung der Auf -<br />
wendungen für die gefertigten Ablichtungen<br />
geht der Sachverständige jeweils von 5 Aus -<br />
fer tigungen aus, da er der Auffassung ist,<br />
dass ihm die Kosten der für die Handakte be -<br />
stimmten Ablichtungen zu ersetzen seien.<br />
Die Bezirksrevisorin vertritt demgegenüber<br />
die Auffassung, dass der Sachverständige<br />
diese Kosten selber zu tragen habe. Der<br />
Sachverständige hat keinen Anspruch auf Er -<br />
Kürzung der Vergütung wegen Überschreitung<br />
des Kostenvorschusses<br />
Im Beweisbeschluss wird dem Sachverstän -<br />
di gen in der Mehrzahl der Fälle mitgeteilt,<br />
welcher Kostenvorschuss bei der Justizkasse<br />
be reit liegt, um die Vergütung des Sach ver -<br />
stän digen abzudecken. Der Sachverständige<br />
hat vor Aufnahme des Gutachtens zu prüfen,<br />
ob dieser Vorschuss ausreicht, um seine<br />
gesamten Gutachtenkosten einschließlich<br />
der Mehrwertsteuer zu begleichen. Ergibt<br />
stattung der Aufwendungen, die durch die<br />
Er stellung einer für seine Handakten be -<br />
stimmten Ablichtung des Gutachtens angefallenen<br />
sind (OLG Hamburg, Beschluss vom<br />
27.02.<strong>20</strong>06, 1 W 26/06, zitiert bei juris, Rn.<br />
3 ff.; LG Hannover, Beschluss vom<br />
21.03.<strong>20</strong>06, 25 O 144/04, zitiert bei juris,<br />
Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />
12.09.<strong>20</strong>06, 10 W 70/06, zitiert bei juris, Rn.<br />
5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.<strong>20</strong>06, 2<br />
Ws 585/06, Rn. 1 ff.; OLG Ol den burg,<br />
Beschluss vom 23.12.<strong>20</strong>08, 1 W 152/08,<br />
zitiert bei juris, Rn. 12 ff.; Meyer/Höver/<br />
Bach, a. a. O., § 7 Rn. 7.22, Hart mann, a. a.<br />
O., § 7 JVEG Rn. 17; a. A.: OLG Bran denburg,<br />
Beschluss vom 05.01.<strong>20</strong>07, 4 W 67/06, zitiert<br />
bei juris, Rn. 5 ff.; nicht ganz eindeutig OLG<br />
Köln, Beschluss vom 08.03.<strong>20</strong>07, 13 U 1/6,<br />
Rn. 6, da sich die Ent scheidung hauptsächlich<br />
mit der Frage der Erstattungsfähigkeit derjenigen<br />
Kosten beschäftigt, die durch für die<br />
Handakte des Sach verständigen bestimmte<br />
Ablichtungen des Untersuchungsmaterials<br />
angefallen sind).<br />
Durch Artikel 19 Nr. 1 des Entwurfs eines<br />
zwei ten Gesetzes zur Modernisierung der<br />
Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom<br />
19.10.<strong>20</strong>06 wurde in § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG<br />
vor den Wörtern „für Ablichtungen“ das Wort<br />
,,nur“ eingeftigt. Zur Begründung wird ausgeführt,<br />
dass in der Rechtsprechung streitig<br />
sei, „ob auch nach dem lnkrafttreten des<br />
Jus tiz vergütungs- und -entschädigungsgesetzes<br />
Kosten für die Ablichtung des Gutach -<br />
tens für die Handakten des Sachver ständi -<br />
gen zu erstatten sind, weil diese Kosten in<br />
§ 7 Abs. 2 JVEG - anders als früher im<br />
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen<br />
und Sachverständigen - nicht mehr genannt<br />
sind. Dies ist auch folgerichtig, hat sich der<br />
Entwurf des JVEG doch an dem Bild des<br />
selbständig und hauptberuflich tätigen<br />
Sachverständigen orientiert. Von diesem<br />
muss man erwarten, dass ihm das Gut ach -<br />
ten auch nach dessen Vorlage bei Gericht<br />
entweder elektronisch oder in Form einer<br />
Kopie weiterhin zur Verfügung steht, um es<br />
gegebenenfalls später vor Gericht mündlich<br />
zu erläutern. Mit der Einfügung des<br />
Wortes „nur“ soll nunmehr klargestellt werden,<br />
dass nur in den in dieser Vorschrift ge -<br />
eine Überschlagsrechnung, dass der Vor -<br />
schuss dazu nicht ausreicht, muss er das Ge -<br />
richt darauf hinweisen und mit dem Be ginn<br />
der Arbeiten am Gutachten abwarten, bis das<br />
Gericht ihm dazu das Startzeichen gibt.<br />
Diese Hinweispflicht des Sachver stän di gen<br />
ist in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelt.<br />
Verstößt der Sachverständige gegen seine<br />
Hinweispflicht, indem er das Gericht nicht<br />
nann ten Fällen die anfallenden Kosten er -<br />
stat tet werden sollen“ (BT-Drucksache<br />
16/3038 54 (54)). Der Gesetzgeber hat sich<br />
durch diese Änderung eindeutig und be -<br />
wusst gegen eine Erstattungsfähigkeit der<br />
Kos ten einer für die Handakten des Sach ver -<br />
ständigen bestimmten Ablichtung des Gut -<br />
ach tens entschieden. Für eine Erstattung<br />
der insoweit entstandenen Aufwendungen<br />
des Sachverständigen besteht daher keine<br />
rechtliche Grundlage (so auch OLG Olden -<br />
burg, Beschluss vom 23.12.<strong>20</strong>08, 8 W<br />
152/08, zitiert bei juris, Rn. 15 f.).<br />
Bei der Berechnung der bzgl. der gefertigten<br />
Ab lich tungen erstattungsfähigen Aufwen -<br />
dun gen ist demzufolge jeweils von 4 Exem -<br />
pla ren auszugehen. Der Sachverständige<br />
mach te zunächst jeweils 2,00 € für insgesamt<br />
<strong>20</strong> Farbkopien gem. § 7 Abs. 2 JVEG<br />
geltend. Diese Ablichtungen beziehen sich<br />
auf die 4 mit jeweilig 2 Lichtbildern versehenen<br />
Seiten des Gutachtens. Nunmehr macht<br />
er jeweils 0,50 € für <strong>20</strong> Seiten geltend.<br />
Jedes Foto in den Kopien des Gutachtens gilt<br />
als ein jeweils weiterer Abzug mit O,50 €.<br />
Mehrere Lichtbilder auf demselben Aus -<br />
druck zählen einzeln (Hartmann. a. a. O.,<br />
§ 12 JVEG Rn. 14). Die von dem Sach ver -<br />
ständigen geltend gemachten Ablichtungs -<br />
kos ten sind daher wie folgt zu kürzen beziehungsweise<br />
zu ändern:<br />
Farbkopien: 4 Ablichtungen x 8 weitere Aus -<br />
drucke der Lichtbilder i. S. d. § 12 Abs. 1 S.<br />
2 Nr. 2 JVEG, jeweils 0,50 € = 16,00 €<br />
Kopien des Gutachtens: 4 Ablichtungen x 22<br />
Seiten = 88 Seiten,<br />
davon 50 Seiten x 0,50 € = 25,00 €<br />
und 38 Seiten x 0,15 € = 5,70<br />
Kopien aus d. Akte + techn. Unterlagen: 34<br />
Ablichtungen x 0,15 € = 5,10 €<br />
Die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3<br />
JVEG beträgt 0,75 € je angefangene 1000<br />
Anschläge, so dass die Pauschale bei vorliegend<br />
19.704 Anschlägen 15,00 € und nicht<br />
14,78 € beträgt.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Änderungen<br />
ergibt sich eine festzusetzende Vergütung<br />
von insgesamt 1.709,54 €.<br />
Fundstelle: Keine, da noch nicht in einer anderen<br />
Fachzeitschrift veröffentlicht.<br />
rechtzeitig darauf aufmerksam macht, dass<br />
die Kosten des Gutachtens den eingezahlten<br />
Kostenvorschuss erheblich (um mehr als<br />
<strong>20</strong>% bis 25%) überschreiten, muss er nach<br />
Einreichung seiner Rechnung mit einer<br />
Kürzung seiner Vergütung rechnen. Diese<br />
Pflichtverletzung führt also regelmäßig zu<br />
einer Kürzung des Vergütungsanspruchs auf<br />
den im Beweisbeschluss angegebenen Be -