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„<br />

<strong>20</strong> Sachverständigenvergütung<br />

IfS Informationen 4/<strong>20</strong>11<br />

Tele fon und EDV enthalten seien. Dem<br />

Kostenkontrollblatt ist zu entnehmen, dass<br />

sich die 15 Verbindungen sowohl auf Tele -<br />

fon verbindungen als auch auf Fax- und In ter -<br />

netverbindungen beziehen. Die Kosten für<br />

die Beschaffung und Unterhaltung von Fern -<br />

sprech- und sonstigen Telekommunikations -<br />

ein richtungen gehören zu den durch die<br />

Leis tungs vergütung des Sachverständigen<br />

abgegoltenen Gemeinkosten. Die Entgelte<br />

für die im Zusammenhang mit dem Auftrag<br />

geführten Gespräche im Orts-, Nah- und<br />

Fern bereich gehören dagegen zu den nach<br />

§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzenden<br />

Auf wendungen (Meyer/Höver/Bach, a. a.<br />

O., § 12 Rn. 12.10).<br />

Dem Sachverständigen sind durch die im<br />

Zusammenhang mit diesem Auftrag geführten<br />

Telefongespräche und Internetre cher -<br />

chen keine weiteren Kosten entstanden. Er<br />

muss lediglich die für die Flatrate ohnehin<br />

ent stehenden Gebühren bezahlen, die unabhängig<br />

von den im Zusammenhang mit diesem<br />

Gutachten geführten Telefonaten anfallen.<br />

Durch die Telefonate sind keine konkret<br />

bezifferbaren Kosten verursacht worden.<br />

Eine pauschale Umlage der Grundgebühren<br />

oder der durch die Geräte verursachten<br />

Kosten auf die Gutachteraufträge ist nicht<br />

möglich. Das Vorhalten der Telefon-, Faxund<br />

Internetverbindungen gehört zu den Ge -<br />

mei nkosten des Sachverständigen. Erst<br />

zusätzliche, durch den jeweiligen Auftrag<br />

ver ursachte Kosten können gesondert er -<br />

setzt werden. Solche Kosten wurden vorliegend<br />

aber weder durch die geführten Tele fo -<br />

nate noch durch die versandten Faxe oder<br />

die Internetrecherchen verursacht. Der<br />

Sach verständige hat 5 Ausfertigungen seines<br />

Gutachtens an das Amtsgericht übersandt<br />

und 1 Ausfertigung für seine Handakte<br />

be halten. Bei der Geltendmachung der Auf -<br />

wendungen für die gefertigten Ablichtungen<br />

geht der Sachverständige jeweils von 5 Aus -<br />

fer tigungen aus, da er der Auffassung ist,<br />

dass ihm die Kosten der für die Handakte be -<br />

stimmten Ablichtungen zu ersetzen seien.<br />

Die Bezirksrevisorin vertritt demgegenüber<br />

die Auffassung, dass der Sachverständige<br />

diese Kosten selber zu tragen habe. Der<br />

Sachverständige hat keinen Anspruch auf Er -<br />

Kürzung der Vergütung wegen Überschreitung<br />

des Kostenvorschusses<br />

Im Beweisbeschluss wird dem Sachverstän -<br />

di gen in der Mehrzahl der Fälle mitgeteilt,<br />

welcher Kostenvorschuss bei der Justizkasse<br />

be reit liegt, um die Vergütung des Sach ver -<br />

stän digen abzudecken. Der Sachverständige<br />

hat vor Aufnahme des Gutachtens zu prüfen,<br />

ob dieser Vorschuss ausreicht, um seine<br />

gesamten Gutachtenkosten einschließlich<br />

der Mehrwertsteuer zu begleichen. Ergibt<br />

stattung der Aufwendungen, die durch die<br />

Er stellung einer für seine Handakten be -<br />

stimmten Ablichtung des Gutachtens angefallenen<br />

sind (OLG Hamburg, Beschluss vom<br />

27.02.<strong>20</strong>06, 1 W 26/06, zitiert bei juris, Rn.<br />

3 ff.; LG Hannover, Beschluss vom<br />

21.03.<strong>20</strong>06, 25 O 144/04, zitiert bei juris,<br />

Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

12.09.<strong>20</strong>06, 10 W 70/06, zitiert bei juris, Rn.<br />

5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.<strong>20</strong>06, 2<br />

Ws 585/06, Rn. 1 ff.; OLG Ol den burg,<br />

Beschluss vom 23.12.<strong>20</strong>08, 1 W 152/08,<br />

zitiert bei juris, Rn. 12 ff.; Meyer/Höver/<br />

Bach, a. a. O., § 7 Rn. 7.22, Hart mann, a. a.<br />

O., § 7 JVEG Rn. 17; a. A.: OLG Bran denburg,<br />

Beschluss vom 05.01.<strong>20</strong>07, 4 W 67/06, zitiert<br />

bei juris, Rn. 5 ff.; nicht ganz eindeutig OLG<br />

Köln, Beschluss vom 08.03.<strong>20</strong>07, 13 U 1/6,<br />

Rn. 6, da sich die Ent scheidung hauptsächlich<br />

mit der Frage der Erstattungsfähigkeit derjenigen<br />

Kosten beschäftigt, die durch für die<br />

Handakte des Sach verständigen bestimmte<br />

Ablichtungen des Untersuchungsmaterials<br />

angefallen sind).<br />

Durch Artikel 19 Nr. 1 des Entwurfs eines<br />

zwei ten Gesetzes zur Modernisierung der<br />

Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom<br />

19.10.<strong>20</strong>06 wurde in § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG<br />

vor den Wörtern „für Ablichtungen“ das Wort<br />

,,nur“ eingeftigt. Zur Begründung wird ausgeführt,<br />

dass in der Rechtsprechung streitig<br />

sei, „ob auch nach dem lnkrafttreten des<br />

Jus tiz vergütungs- und -entschädigungsgesetzes<br />

Kosten für die Ablichtung des Gutach -<br />

tens für die Handakten des Sachver ständi -<br />

gen zu erstatten sind, weil diese Kosten in<br />

§ 7 Abs. 2 JVEG - anders als früher im<br />

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen<br />

und Sachverständigen - nicht mehr genannt<br />

sind. Dies ist auch folgerichtig, hat sich der<br />

Entwurf des JVEG doch an dem Bild des<br />

selbständig und hauptberuflich tätigen<br />

Sachverständigen orientiert. Von diesem<br />

muss man erwarten, dass ihm das Gut ach -<br />

ten auch nach dessen Vorlage bei Gericht<br />

entweder elektronisch oder in Form einer<br />

Kopie weiterhin zur Verfügung steht, um es<br />

gegebenenfalls später vor Gericht mündlich<br />

zu erläutern. Mit der Einfügung des<br />

Wortes „nur“ soll nunmehr klargestellt werden,<br />

dass nur in den in dieser Vorschrift ge -<br />

eine Überschlagsrechnung, dass der Vor -<br />

schuss dazu nicht ausreicht, muss er das Ge -<br />

richt darauf hinweisen und mit dem Be ginn<br />

der Arbeiten am Gutachten abwarten, bis das<br />

Gericht ihm dazu das Startzeichen gibt.<br />

Diese Hinweispflicht des Sachver stän di gen<br />

ist in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelt.<br />

Verstößt der Sachverständige gegen seine<br />

Hinweispflicht, indem er das Gericht nicht<br />

nann ten Fällen die anfallenden Kosten er -<br />

stat tet werden sollen“ (BT-Drucksache<br />

16/3038 54 (54)). Der Gesetzgeber hat sich<br />

durch diese Änderung eindeutig und be -<br />

wusst gegen eine Erstattungsfähigkeit der<br />

Kos ten einer für die Handakten des Sach ver -<br />

ständigen bestimmten Ablichtung des Gut -<br />

ach tens entschieden. Für eine Erstattung<br />

der insoweit entstandenen Aufwendungen<br />

des Sachverständigen besteht daher keine<br />

rechtliche Grundlage (so auch OLG Olden -<br />

burg, Beschluss vom 23.12.<strong>20</strong>08, 8 W<br />

152/08, zitiert bei juris, Rn. 15 f.).<br />

Bei der Berechnung der bzgl. der gefertigten<br />

Ab lich tungen erstattungsfähigen Aufwen -<br />

dun gen ist demzufolge jeweils von 4 Exem -<br />

pla ren auszugehen. Der Sachverständige<br />

mach te zunächst jeweils 2,00 € für insgesamt<br />

<strong>20</strong> Farbkopien gem. § 7 Abs. 2 JVEG<br />

geltend. Diese Ablichtungen beziehen sich<br />

auf die 4 mit jeweilig 2 Lichtbildern versehenen<br />

Seiten des Gutachtens. Nunmehr macht<br />

er jeweils 0,50 € für <strong>20</strong> Seiten geltend.<br />

Jedes Foto in den Kopien des Gutachtens gilt<br />

als ein jeweils weiterer Abzug mit O,50 €.<br />

Mehrere Lichtbilder auf demselben Aus -<br />

druck zählen einzeln (Hartmann. a. a. O.,<br />

§ 12 JVEG Rn. 14). Die von dem Sach ver -<br />

ständigen geltend gemachten Ablichtungs -<br />

kos ten sind daher wie folgt zu kürzen beziehungsweise<br />

zu ändern:<br />

Farbkopien: 4 Ablichtungen x 8 weitere Aus -<br />

drucke der Lichtbilder i. S. d. § 12 Abs. 1 S.<br />

2 Nr. 2 JVEG, jeweils 0,50 € = 16,00 €<br />

Kopien des Gutachtens: 4 Ablichtungen x 22<br />

Seiten = 88 Seiten,<br />

davon 50 Seiten x 0,50 € = 25,00 €<br />

und 38 Seiten x 0,15 € = 5,70<br />

Kopien aus d. Akte + techn. Unterlagen: 34<br />

Ablichtungen x 0,15 € = 5,10 €<br />

Die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3<br />

JVEG beträgt 0,75 € je angefangene 1000<br />

Anschläge, so dass die Pauschale bei vorliegend<br />

19.704 Anschlägen 15,00 € und nicht<br />

14,78 € beträgt.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen<br />

ergibt sich eine festzusetzende Vergütung<br />

von insgesamt 1.709,54 €.<br />

Fundstelle: Keine, da noch nicht in einer anderen<br />

Fachzeitschrift veröffentlicht.<br />

rechtzeitig darauf aufmerksam macht, dass<br />

die Kosten des Gutachtens den eingezahlten<br />

Kostenvorschuss erheblich (um mehr als<br />

<strong>20</strong>% bis 25%) überschreiten, muss er nach<br />

Einreichung seiner Rechnung mit einer<br />

Kürzung seiner Vergütung rechnen. Diese<br />

Pflichtverletzung führt also regelmäßig zu<br />

einer Kürzung des Vergütungsanspruchs auf<br />

den im Beweisbeschluss angegebenen Be -

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