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Raiffeisen Kundenmagazin 19-2022

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Verlassenschaften<br />

Statt Geheimniskrämerei:<br />

So werden Verlassenschaften<br />

geregelt<br />

Was wir als Bank bei Verlassenschaften offenlegen<br />

müssen, um klare Verhältnisse zu schaffen<br />

Eine Frage erreicht uns immer wieder: Wenn der Todesfall<br />

eintritt, was geschieht dann mit den von der Bank<br />

verwalteten Werten des oder der Verstorbenen? Banken<br />

und Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, dazu<br />

jederzeit Auskunft zu geben. Allerdings nicht den<br />

möglichen Erben, sondern dem Notar.<br />

AUCH OHNE TESTAMENT GIBT ES AUSKUNFT<br />

Alles, was daher einer Person zugeordnet werden kann,<br />

also auf den Namen des oder der Verstorbenen lautende<br />

Konten (Giro oder Pension) oder beispielsweise<br />

Sparbücher mit Losungswort, die der verstorbenen<br />

Person zuordenbar (identifizierbar) sind, ist dem zuständigen<br />

Notar offenzulegen. Und zwar ohne, dass<br />

die Werte bereits dem Nachlass zugerechnet wurden.<br />

Ein Testament braucht es daher nicht, damit ein Notar<br />

diese Abfrage stellen darf.<br />

GEMEINSAME KONTEN BLEIBEN AKTIV<br />

Handelt es sich um Gemeinschaftskonten, darf der hinterbliebene<br />

Kontoinhaber weiterhin darüber verfügen.<br />

Eine erteilte Zeichnungsberechtigung erlischt am Todestag<br />

bis zur Nachlassregelung. Das Konto darf nicht<br />

aufgelöst oder verändert werden.<br />

WAS ERBEN WISSEN DÜRFEN<br />

Zeichnungsberechtigte Hinterbliebene haben nur<br />

bis zum Todestag das Recht auf Auskunft über das<br />

Konto, an dem sie zeichnungsberechtigt waren.<br />

Spätere Auskünfte erteilt bis auf Weiteres nur der Notar.<br />

Auch Sparbücher, die wie eingangs beschrieben,<br />

legitimiert und identifiziert werden können, werden gesperrt<br />

und gemeldet. „Post mortem“ gibt es eben klare<br />

Regeln, die verantwortungsvolle Bankpartner zum<br />

Wohle der Kund:innen befolgen. Unser Team hilft mit<br />

Fachwissen gerne weiter.<br />

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