Raiffeisen Kundenmagazin 19-2022
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Verlassenschaften<br />
Statt Geheimniskrämerei:<br />
So werden Verlassenschaften<br />
geregelt<br />
Was wir als Bank bei Verlassenschaften offenlegen<br />
müssen, um klare Verhältnisse zu schaffen<br />
Eine Frage erreicht uns immer wieder: Wenn der Todesfall<br />
eintritt, was geschieht dann mit den von der Bank<br />
verwalteten Werten des oder der Verstorbenen? Banken<br />
und Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, dazu<br />
jederzeit Auskunft zu geben. Allerdings nicht den<br />
möglichen Erben, sondern dem Notar.<br />
AUCH OHNE TESTAMENT GIBT ES AUSKUNFT<br />
Alles, was daher einer Person zugeordnet werden kann,<br />
also auf den Namen des oder der Verstorbenen lautende<br />
Konten (Giro oder Pension) oder beispielsweise<br />
Sparbücher mit Losungswort, die der verstorbenen<br />
Person zuordenbar (identifizierbar) sind, ist dem zuständigen<br />
Notar offenzulegen. Und zwar ohne, dass<br />
die Werte bereits dem Nachlass zugerechnet wurden.<br />
Ein Testament braucht es daher nicht, damit ein Notar<br />
diese Abfrage stellen darf.<br />
GEMEINSAME KONTEN BLEIBEN AKTIV<br />
Handelt es sich um Gemeinschaftskonten, darf der hinterbliebene<br />
Kontoinhaber weiterhin darüber verfügen.<br />
Eine erteilte Zeichnungsberechtigung erlischt am Todestag<br />
bis zur Nachlassregelung. Das Konto darf nicht<br />
aufgelöst oder verändert werden.<br />
WAS ERBEN WISSEN DÜRFEN<br />
Zeichnungsberechtigte Hinterbliebene haben nur<br />
bis zum Todestag das Recht auf Auskunft über das<br />
Konto, an dem sie zeichnungsberechtigt waren.<br />
Spätere Auskünfte erteilt bis auf Weiteres nur der Notar.<br />
Auch Sparbücher, die wie eingangs beschrieben,<br />
legitimiert und identifiziert werden können, werden gesperrt<br />
und gemeldet. „Post mortem“ gibt es eben klare<br />
Regeln, die verantwortungsvolle Bankpartner zum<br />
Wohle der Kund:innen befolgen. Unser Team hilft mit<br />
Fachwissen gerne weiter.<br />
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